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Urteil

9 K 2288/16

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für einen Polizeieinsatz aufgrund eines Fehlalarms. 2 Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 setzte die Beklagte Gebühren in Höhe von 200,-- Euro für einen Polizeieinsatz aufgrund eines Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchsmeldeanlage im Haus des Klägers fest. Dagegen legte der Kläger am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016, dem Kläger am 23. April 2016 zugestellt, zurückwies. 3 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger elektronisch per OSCI-Nachricht (Online Services Computer Interface) ohne qualifizierte elektronische Signatur, die auf dem Server des Gerichts am 23. Mai 2016 um 23.12 Uhr eingegangen ist, Klage erhoben. Die OSCI-Nachricht ist am 24. Mai 2016 ausgedruckt und dem Gerichtsregister zur Eintragung vorgelegt worden. 4 Mit Schreiben vom 24. Mai 2016, dem Kläger am 27. Mai 2016 zugestellt, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2016, bei Gericht am 2. Juni 2016 eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts nicht erkennen können, dass die elektronische Einreichung einer Klage ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht zur Fristwahrung ausreichend sei. Auf der Internetseite sei zwar vermerkt, dass alle sonst zu unterschreibenden Dokumente mit einer Signatur zu versehen seien. Jedoch habe er die Klage eigenhändig unterschrieben und eingescannt angehängt, so dass die Klage unterschrieben gewesen sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Gebührenbescheid vom 16. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 aufzuheben. 7 Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Entscheidungsgründe I. 10 Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. 11 Der Berichterstatter durfte trotz Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO rechtzeitig geladen worden ist. III. 12 Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt (1.) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (2.). 13 1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Klage muss dabei nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Schriftform genügen, wenn sie nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wird.Eine elektronische Klageerhebung verlangt damit die Übersendung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl S. 51), in der Fassung der Änderung vom 13. November 2014 (HmbGVBl S. 482). Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer Email oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris, Rn. 17). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden. 14 Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger die Klagefrist versäumt. Die Frist begann mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 23. April 2016 zu laufen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, so dass es bei der Monatsfrist bleibt und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingreift. Die Monatsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt BGB am Montag, den 23. Mai 2016. Mit seiner OSCI-Nachricht, die auf dem Server des Gerichts am 23. Mai 2016 um 23.12 Uhr eingegangen ist und erst am 24. Mai 2016 ausgedruckt und dem Register zur Eintragung vorgelegt wurde, konnte der Kläger die Frist nicht wahren, denn die OSCI-Nachricht war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und genügte damit nicht den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Klageerhebung. 15 2. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.Dabei liegt eine unverschuldete Fristversäumnis nur vor, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, er weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen sich selbst gehandelt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (vgl. Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 60, Rn. 18 f., m.w.N.). Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt ein Fristversäumnis in der Regel nicht (hierzu und zum Folgenden: Bier in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.). Bei Irrtümern über Form oder Frist des fristgebundenen Rechtsbehelfs schränkt die in § 58 VwGO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung die Anwendbarkeit des § 60 VwGO weiter ein: Von dem Bürger kann regelmäßig erwartet werden, dass er eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung befolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der rechtsunkundige Bürger regelmäßig verpflichtet ist, sich in seinen rechtlichen Angelegenheiten die erforderliche Rechtskenntnis – z.B. durch Inanspruchnahme anwaltlichen Rats – zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 1.11.2001, 4 BN 53/01, juris, Rn. 3). 16 Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn der Kläger hat die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Der Rechtsirrtum, dass die Versendung einer unterschriebenen und eingescannten Klageschrift im Anhang einer OSCI-Nachricht ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht zur Fristwahrung genügt, war vermeidbar. Die Beklagte hat in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zutreffend auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung nach § 55a VwGO hingewiesen (vgl. S. 3 des Widerspruchsbescheids). Damit musste dem Kläger bewusst sein, dass die Klageerhebung gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt. Sollte er keine ausreichende Kenntnisse des § 55a VwGO gehabt haben, hätte er sich die erforderliche Rechtskenntnis – z.B. durch Inanspruchnahme anwaltlichen Rats – verschaffen müssen. 17 Aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen folgt nichts anderes aus dem Vortrag des Klägers, er habe auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts nicht erkennen können, dass die Einreichung einer Klage per Email ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht zur Fristwahrung ausreichend sei. Auf der Internetseite sei zwar vermerkt, dass alle sonst zu unterschreibenden Dokumente mit einer Signatur zu versehen seien. Jedoch habe er die Klage eigenhändig unterschrieben und eingescannt angehängt, so dass die Klage unterschrieben gewesen sei. 18 Erstens ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – aus der Internetseite des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-elektronischer-rechtsverkehr/) eindeutig, dass alle schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstücke bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit einer elektronischen Signatur zu versehen sind. Davon, dass die Klageschrift zu den schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstücken gehört, ging der Kläger bei Klageerhebung selbst aus, denn er hat die Klage in einem eigenhändig unterschriebenen, eingescannten Dokument an seine OSCI-Nachricht angehängt. Er wollte also selbst der Schriftform gerecht werden. 19 Zweitens ergibt sich die Notwendigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur unmittelbar aus § 55a VwGO, auf den die Beklagte in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung explizit hingewiesen hat. Wenn der Kläger die Internetseite des Verwaltungsgerichts Hamburg so verstanden haben sollte, dass sie nicht vollständig deckungsgleich mit § 55a VwGO ist, hätte er umgehend juristischen Rat einholen müssen. 20 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, ob bei der Verwendung der Anwendung „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)“ seine OSCI-Nachricht automatisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich nämlich hinreichend deutlich aus den für den Kläger leicht verfügbaren Informationen. Die Internetseite des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Elektronischen Rechtsverkehr verweist ausdrücklich darauf, dass neben dem Verwenden bestimmter Dateiformate (wie OSCI) zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden ist. Darüber hinaus beinhaltet die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Elektronischen Rechtsverkehr verlinkte Anwendung EGVP (http://www.egvp.de/) unter dem Punkt „Technische Voraussetzungen“ folgende Ausführungen: „für die qualifizierte elektronische Signatur: eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät“. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aus freien Stücken die elektronische Form der Klageerhebung gewählt hat und in der Lage war, die für die Nachrichtenübermittlung im Protokollstandard OSCI notwendige Software zu installieren und die Nachrichtenübermittlung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten im Umgang mit elektronischer Kommunikation erkennen müssen, dass zusätzlich neben der Verwendung der Anwendung EGVP noch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. 21 Schließlich war dem Kläger nicht aufgrund der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris, Rn. 18). Nach dieser Norm ist dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, wenn das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen genügt. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Wiedereinsetzung aber nur dann geboten, wenn das Gericht seine Hinweispflicht verletzt und es dem Betroffenen bei unverzüglichem Hinweis möglich gewesen wäre, eine formgerechte Übermittlung des Dokuments innerhalb der noch laufenden Rechtsbehelfsfrist nachzuholen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, a.a.O.). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn zum einen hat das Gericht seiner Hinweispflicht genügt. Es hat den Kläger unverzüglich mit Schreiben vom 24. Mai 2016 auf die fehlende qualifizierte elektronische Signatur hingewiesen. Zum anderen war für die formgerechte Nachholung der Klageerhebung kein Raum, weil die Klagefrist 48 Minuten nach Eingang der OSCI-Nachricht des Klägers bei Gericht am 23. Mai 2016 um 23.12 Uhr ablief. IV. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.