Urteil
2 K 4611/14
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
12Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich die gegen ihn als Vertretungsberechtigten ergangene erweiterte Gewerbeuntersagung. 2 Der Kläger wurde am 23. Januar 2008 alleiniger Geschäftsführer der A. GmbH (A). Diese übte das Gewerbe „Unternehmensberatung, Unternehmenskäufe und deren Finanzierung“ aus, ohne dass die erforderliche Anzeige zum Gewerberegister erfolgt wäre. 3 Die Beklagte untersagte der A mit Bescheid des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 19. Oktober 2013 „die weitere selbständige Ausübung des betriebenen Gewerbes 4 Unternehmensberatung Unternehmenskäufe und deren Finanzierung 5 und darüber hinaus jede andere selbständigen Gewerbeausübung“. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die A sei unzuverlässig, was sich aus der mittlerweile schon lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergebe. 6 Nach Anhörung des Klägers untersagte die Beklagte dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 26. November 2013 gestützt auf § 35 Abs. 1 und 7a GewO „die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes 7 Unternehmensberatung Unternehmenskäufe und deren Finanzierung Geschäftsführung juristischer Personen 8 und darüber hinaus jede andere selbständige Gewerbeausübung“. Zugleich erstreckte sie die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, was sich vor allem aus den bei der A entstandenen Missständen ergebe, die der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu verantworten habe. Der Kläger habe als Geschäftsführer der A entsprechend § 15a InsO einen Antrag auf Insolvenz zu stellen gehabt. Die Steuerrückstände betrügen 41.476,92 Euro. 9 Der Kläger legte dagegen am 15. November 2013 Widerspruch ein und bat darum, das Verfahren zunächst um einen Monat auszusetzen, da die A damit befasst sei, ihre steuerlichen Belange einschließlich der Abgabe fehlender Erklärungen und Rückstandsausgleich zu bereinigen. Ein Insolvenztatbestand liege nicht vor, da es gegenüber der A eine Finanzierungszusage von dritter Seite gebe und zudem Auftragserteilungen gegen erhebliche Vergütung vor dem Abschluss stünden. 10 Ausweislich eines Vermerks in der Sachakte der Beklagten vom 11. März 2014 bestanden zu diesem Zeitpunkt Steuerrückstände der A von 30.435,95 Euro und standen die steuerlichen Jahreserklärungen für 2010 bis 2012 noch aus. 11 Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 26. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zu Begründung aus: Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO könne dem Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden die Ausübung eines Gewerbes untersagt werden, sofern eine Gewerbeuntersagung gegen den Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs. 1 GewO ausgesprochen worden sei und der Vertretungsberechtigte sich als unzuverlässig erwiesen habe und zu befürchten sei, dass er sich selbständig oder in leitender Position weiter gewerblich betätigen werde. Der Kläger sei als unzuverlässig einzustufen. Es bestünden Rückstände der A beim Finanzamt in Höhe von mehr als 30.000,-- Euro. Auch seien die Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2012 nicht ein- bzw. nachgereicht worden. Diese Missstände habe der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer allein zu verantworten. Ebenso habe der Kläger versäumt, einen Insolvenzantrag für die A zu stellen. 12 Der gegen die A gerichtete Bescheid vom 19. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 ist bestandskräftig geworden, da die dagegen gerichtete Klage wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gilt; das Gerichtsverfahren ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2014, 2 K 937/14, eingestellt worden. 13 Mit der am 30. April 2014 erhobenen Klage wendet der Kläger sich gegen die an ihn selbst gerichtete Gewerbeuntersagung und bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Eine bei Klageerhebung angekündigte zeitnahe nähere Begründung ist unterblieben. 14 Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des im Termin zur mündlichen Verhandlung säumigen Klägers ergibt sich sinngemäß der Antrag, 15 den Bescheid vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist sie auf die Bescheide. 19 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die von der Beklagten vorgelegte Sachakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 2 K 937/14. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Entscheidung trifft der Einzelrichter, auf den sie nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer übertragen worden ist. Die Entscheidung kann aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung trotz Säumnis des Klägers getroffen werden, da der Kläger bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge nach § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist. I. 21 Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 objektiv rechtmäßig ist. Jedenfalls verletzt der Bescheid den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Bescheid stützt sich auf eine Befugnisnorm (1.). Es kann dahinstehen, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind (2.). Denn jedenfalls sind in materieller Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (3.), ist das Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.) und fehlt es an einer Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten, denn ein etwaiger Verfahrensfehler hat jedenfalls die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (5.). 22 1. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 der Gewerbeordnung (i.d.F. der Bekanntmachung v. 22.2.1999, BGBl. I S. 202 m. spät. Änd. – GewO). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Daran anknüpfend kann gemäß § 35 Abs. 7a Alt. 1 GewO die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wie für den Kläger als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der A nach §§ 6, 35 GmbHG. 23 Soweit in dem angefochtenen Bescheid das ausgeübte Gewerbe, dessen selbständige Ausübung untersagt wurde, bezeichnet wurde als 24 „Unternehmensberatung Unternehmenskäufe und deren Finanzierung Geschäftsführung juristischer Personen“ 25 ist dies im Lichte der von der Beklagten zugleich zitierten Rechtsgrundlagen § 35 Abs. 1 und Abs. 7a GewO und im Lichte des an die A gerichteten Untersagungsbescheids dahingehend auszulegen, dass eine Tätigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GewO in demjenigen Gewerbe „Unternehmensberatung, Unternehmenskäufe und deren Finanzierung“, das die A ausübte, untersagt werden sollte, und die „Geschäftsführung juristischer Personen“, d.h. der A als juristischer Person nach § 13 Abs. 1 GmbHG, lediglich die Grundlage für diese Untersagung bot. Die Geschäftsführung des Klägers für die A war nicht selbst eine Gewerbeausübung. 26 Wie in dem angefochtenen Bescheid geschehen, kann die Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die wegen § 35 Abs. 8 GewO erforderliche Beschränkung der Untersagung auf erlaubnisfreie Gewerbe findet sich in dem angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich. Dies ist jedoch unschädlich, da sie dem Bescheid durch Auslegung im Lichte der in Bezug genommenen Rechtsgrundlage zu entnehmen ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2014, 2 E 4305/14). 27 2. In formeller Hinsicht sind die Voraussetzungen weitgehend erfüllt. Es kann offenbleiben, ob es an einer Anhörung der Handelskammer fehlt. 28 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksamts Hamburg-Nord folgt aus Ziffer I der Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften (v. 5.6.2007, Amtl. Anz. S. 1386 m. spät. Änd.), die örtliche Zuständigkeit aus § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO. 29 Das sich im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO ergebende Erfordernis, dass das Verfahren gegen den Vertretungsberechtigten zugleich mit oder während des Verfahrens gegen den Vertretenen eingeleitet werden muss, ist angesichts des gegen die A gerichteten Untersagungsverfahrens erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich lediglich, dass das Untersagungsverfahren gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden kann. Daraus ergibt sich aber nicht, dass beide Verfahren notwendig gleichzeitig eingeleitet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, BVerwGE 100, 188, juris Rn. 21). 30 Zwar ist der Kläger als Verwaltungsverfahrensbeteiligter in Übereinstimmung mit §§ 28 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG vor Erlass des angefochtenen Bescheids, der in seine Rechte eingreift, angehört worden. 31 Doch dürfte es nach Aktenlage an einer Anhörung der Handelskammer fehlen. Vor der Untersagung gemäß § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Var. 1, Satz 2 GewO die zuständige Handelskammer angehört werden unter Mitteilung der erhobenen Vorwürfe und Übersendung der zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht zieht die objektive Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung nach sich (Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 69. EL März 2015, § 35 Rn. 170 m.w.N.). Im angefochtenen Bescheid wird zwar angenommen, die Handelskammer sei angehört worden, in der Sachakte der Beklagten ist aber nicht vermerkt, dass die ausweislich einer Verfügung beabsichtigte Anhörung tatsächlich stattgefunden hat. Auch auf telefonische Anfrage des Gerichts bei der Beklagten vom 3. August 2015 (Vermerk, Bl. 41 R der Gerichtsakte) hin konnte die Durchführung der Anhörung nicht positiv belegt werden. Es liegt auch nicht aufgrund besonderer Umstände ein atypischer Fall vor, der eine Anhörung nach der Sollvorschrift entbehrlich gemacht hätte. 32 3. In materieller Hinsicht sind gegenüber dem Kläger als Vertretungsberechtigten (§ 35 Abs. 7a GewO) die Voraussetzungen einer vollständigen Untersagung des ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) und der Erstreckung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder mit der Leitung eines Geschäftsbetriebs beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) erfüllt. 33 Es liegen Tatsachen vor, welche die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen in Bezug zum einen auf das von der durch ihn vertretenen A ausgeübte Gewerbe, zum anderen in Bezug auf alle Gewerbe und auch im Hinblick auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder mit der Leitung eines Geschäftsbetriebs beauftragte Person. 34 Bei der Prüfung einer Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Gewerbeuntersagung maßgebend (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1, juris Rn. 13; Beschl. v. 9.4.1997, 1 B 81/97, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, juris Rn. 7 m.w.N.). Dem Kläger steht es frei, eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 etwaig wiedererlangte Zuverlässigkeit im Zuge eines Antrags auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 6 GewO bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. 35 Unzuverlässig ist derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschl. v. 9.4.1997, 1 B 81/97, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, juris, Rn. 5; Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 69. EL März 2015, § 35 Rn. 29 m.w.N.). Ein entsprechender Maßstab ist hinsichtlich der Unzuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden, wie den Kläger, anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, BVerwGE 100, 188, juris Rn. 31). 36 Es kann dahinstehen, ob die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Klägers sich auch auf eine lang andauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit stützen könnte (dazu vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.1997, 1 B 81/97, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, juris, Rn. 5). Jedenfalls sind Tatsachen, auf welchen die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Klägers beruht, die vom Kläger als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu verantwortende schwerwiegende und nachhaltige Verletzung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten durch die A. Im Einzelnen: 37 Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt hat und damit zu rechnen ist, dass er seinen Pflichten auch künftig nicht ordnungsgemäß nachkommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1996, 1 B 250/96, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 24.10.2012, 22 ZB 12.853, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, 10 K 654/03, GewArch 2005, 160, juris Rn. 44). Die bisherige Missachtung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten lässt damit rechnen, dass der Kläger auch in Zukunft für ihre Erfüllung nicht Sorge tragen wird. Denn der Kläger hat eine wiederholte und nachhaltige Verletzung der Pflichten zu verantworten. So hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Widerspruchsschreiben vom 15. November 2013 nicht dafür Sorge getragen, für die A die steuerlichen Belange einschließlich der Abgabe fehlender Erklärungen und Rückstandsausgleich zu bereinigen. Wenngleich während des Widerspruchsverfahrens zunächst ein Teil der Steuerschulden beglichen worden waren, waren gegen die A bei Erlass des Widerspruchsbescheids wiederum Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 30.435,95 Euro aufgelaufen. Die fälligen steuerlichen Jahreserklärungen für 2010 bis 2012 standen weiterhin aus. 38 Die Tatsachen, welche die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers belegen, sind gewerbeübergreifender Natur. Durch sein Verhalten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern hat er seine Unfähigkeit offenbart, Gewerbe jeder Art zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.1992, 1 B 131/92, juris Rn. 5). Das Verhalten als Geschäftsführer der A vor Erlass des Widerspruchsbescheids ließ darüber hinaus auf eine Unzuverlässigkeit in der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Geschäftsbetriebs beauftragte Person schließen. 39 Die Untersagung ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Der zuverlässigen Erfüllung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten kommt eine herausgehobene Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen zu (VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2014, 3 K 1717/14). Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten kommt für die Ermittlung der Zahlungspflichten dienende Funktion zu. Mildere, gleich wirksame Mittel standen nicht zu Gebote, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. 40 4. Die nach § 114 Satz 1 VwGO zu prüfenden Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Danach prüft das Gericht, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von der Ermächtigung in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 41 Es fehlt nicht an der gebotenen Ausübung von Ermessen. Die Beklagte hat, wie sich daraus ergibt, dass sie im Widerspruchsbescheid den Wortlaut des § 35 Abs. 7a GewO ausschnittsweise wiedergeben hat („kann […] untersagt werden“), erkannt, dass im Hinblick auf Vertretungsberechtigte, anders als unter Anwendung allein des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf Gewerbetreibende, keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.6.2011, 22 ZB 11.579, juris Rn. 9). 42 Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Sie hat sich davon leiten lassen, dass die Allgemeinheit in der Zukunft nicht durch den Kläger geschädigt wird und die Untersagung für notwendig erachtet. 43 Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind damit nicht überschritten. Insbesondere liegt in der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit zwar ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs.1 GG. Doch ist dieser Eingriff als subjektive Berufszugangsregelung zum Schutz des wichtigen Gemeinwohlbelanges der verlässlichen Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten geeignet und mangels ebenso wirksamen, gleich geeigneten Mittels, erforderlich und ausgehend von der Nachhaltigkeit der Pflichtverletzungen auch angemessen. 44 5. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 4 GewO unterstellt, besteht doch kein mit der Anfechtungsklage durchsetzbarer Aufhebungsanspruch, da es an einer Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten fehlt. Der in der etwaigen mangelnden Anhörung der Handelskammer liegende Fehler im Verwaltungsverfahren ist nach § 46 HmbVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 45 Die Anwendung des § 46 HmbVwVfG ist nach § 1 Abs. 1 HmbVwVfG eröffnet, da hinsichtlich der Fehlerfolgen einer unterbliebenen Anhörung § 35 Abs. 4 GewO keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1981, 1 B 79/81, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 34, juris Rn. 3). Die Voraussetzungen einer Unbeachtlichkeit nach § 46 HmbVwVfG sind erfüllt: 46 Die fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde, die in einer unterbliebenen Anhörung nach § 35 Abs. 4 GewO läge, führt nach § 44 Abs. 3 Nr. 4 HmbVwVG nicht schon zur Nichtigkeit der Gewerbeuntersagung (Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 69. EL März 2015, § 35 Rn. 170). 47 Es ist auch offensichtlich, dass die etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Neben dem Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit umfasst § 46 HmbVwVfG nach der Neufassung (für die bundesrechtliche Parallelvorschrift aufgrund BR-Drs. 422/94) auch solche Fälle, bei denen die Behörden über Entscheidungsspielräume verfügen, aber anhand faktischer Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung die allein beachtliche Lösung darstellt, mithin es an der Kausalität des Form- oder Verfahrensfehlers für die im Einzelfall getroffene Entscheidung fehlt (Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 73 ff.). Die allein nie auszuschließende ganz abstrakte, theoretische Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann die Unbeachtlichkeit nicht ausschließen; sind der Sache nach die Ziele der Verfahrensvorschrift trotz ihrer Verletzung erreicht worden, wird man konkrete Anhaltspunkte dafür verlangen können, dass die getroffene Entscheidung doch anders hätte ausfallen können (Sachs, a.a.O., Rn. 80a). Ausgehend davon, dass das Anhörungserfordernis dazu dient, sich die Erkenntnisse der Handelskammer über den Gewerbetreibenden nutzbar zu machen (Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 69. EL März 2015, § 35 Rn. 166), ist nicht ersichtlich, dass eine Anhörung Erkenntnisse über die A und damit über den vertretungsberechtigten Kläger ans Licht gebracht hätte, welche die Beklagte zu einer anderen Entscheidung bewogen hätten. Es genügt, dass nicht erkannt werden kann, die Behörde hätte ihr vom Gesetz eingeräumtes Ermessen anders ausgeübt, wenn sie die Handelskammer vor der Entscheidung angehört hätte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.1.1998, 7 L 4223/97, juris Rn. 14). II. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.