Urteil
16 A 2725/14
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte. 2 Die am ... Oktober 1970 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der dominikanischen Republik. Nach Aktenlage heiratete die Klägerin im November 1988 in der Dominikanischen Republik den togoischen Staatsangehörigen Y, geboren 19... in Togo. Von 1995 bis 2002 lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in Togo. Aus der Ehe gingen zwei Kinder vor, geboren 19... und 19... Der Ehemann der Klägerin verließ im Jahre 2001 Togo und reiste 2002 in die Bundesrepublik ein. 3 Mit Bescheid vom 25. April 2002 erkannte die Beklagte den Ehemann der Klägerin als Asylberechtigten an. 4 Im Mai 2002 reiste die Klägerin von Togo in die Dominikanische Republik. Am 7. Dezember 2003 reiste die Klägerin in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. Januar 2004 einen Asylerstantrag. Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 erkannte die Beklagte die Klägerin im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 Absatz 1 AsylVfG als Asylberechtigte an. 5 Am 2. Juni 2004 erteilte das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 13. Juli 2006 erteilte die Ausländerabteilung des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Absatz 3 AufenthG. 6 Am 9. März 2012 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschieden. 7 Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bezüglich ihrer asylrechtlichen Begünstigung ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Durch die rechtskräftige Scheidung vom ihrem als asylberechtigt anerkannten Ehemann sei nachträglich die für die Erlangung von Familienasyl erforderliche Voraussetzung entfallen. Es sei daher beabsichtigt, die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte zu widerrufen. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. 8 Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 25. April 2014 Stellung. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 73 AsylVfG ergebe sich keine Begründung für ein Widerrufsverfahren des Familienasylberechtigten bei Ehescheidung. Der Literatur sei zu entnehmen, dass ein derartiges Verständnis den integrationspolitischen Zwecksetzungen des Gesetzes widerspreche und daher eine nach der Anerkennung erfolgte Ehescheidung nicht zu einem Widerruf der Familienasylberechtigung Anlass geben könne. 9 Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 widerrief die Beklagte die Anerkennung als Asylberechtigte vom 17. Februar 2004. Zudem verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen sei, da die Klägerin von dem stammberechtigten Ehemann geschieden sei. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als familienasylberechtigt gem. § 26 AsylVfG gehöre auch das Bestehen der Ehe mit dem als asylberechtigt Anerkannten. Durch die rechtskräftige Scheidung von ihrem als asylberechtigt anerkannten Ehemann im Jahre 2012 sei diese Voraussetzung nachträglich entfallen. Das integrationspolitische Argument könne keine Rolle spielen, da der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei. Die Klägerin könne auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Absatz 1 GG der Klägerin selbst sei nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen bei ihr nicht vor. Die Klägerin sei kein Flüchtling; diesbezüglich sei nichts geltend gemacht worden und auch nichts ersichtlich. Es sei zudem weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungsverbote vorlägen. Der Klägerin drohten bei Rückkehr in ihr Herkunftsland keine erheblichen und konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. 10 Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme an die Beklagte vom 25. April 2014. Ergänzend trägt sie vor, dass die Tatsache, dass ihr bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei, die integrationspolitische Zwecksetzung, Familienasyl bei Trennung und Scheidung nicht zu widerrufen, nicht aufhebe. Insbesondere aber seien die Voraussetzungen des § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG hier nicht erfüllt, da die Anerkennung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin nicht erloschen sei. § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG könne hingegen nicht angewandt werden, da Absatz 2b eine spezielle und abschließende Regelung für den Widerruf des Familienasyls darstelle. Bereits nach altem Recht sei eine auf § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerrufsentscheidung im Falle des Familienasyls verfehlt gewesen, da der damalige § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG abschließenden Charakter gehabt hätte. Durch die Schaffung des Absatzes 2b im Jahre 2007 habe der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für den Widerruf des Familienasyls geschaffen und sich der Streit um die Anwendbarkeit des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Familienasyls erledigt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, die Ausländerakte und die Asylakte der Klägerin sowie die Asylakte des ehemaligen Ehemannes der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte ist rechtlich nicht zu beanstanden (1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG (2.). 18 1. Der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ist rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG sind gegeben (a). Die Anwendung dieser Norm ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 73 Absatz 2b AsylVfG ausgeschlossen oder aus anderen Gründen einzuschränken (b). 19 a) Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, denn die Voraussetzungen für das der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG gewährte Familienasyl liegen nicht mehr vor. Zu diesen Voraussetzungen gehört – unter anderem – das Bestehen der Ehe mit dem als asylberechtigt Anerkannten und durch die Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem asylberechtigten Ehemann im Jahr 2012 liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht mehr vor. Die Scheidung führt folglich zum Widerruf der Familienasylberechtigung (VG Ansbach, Urt. v. 15.10.2001, AN 18 K 00.31668, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.6.1991, 9 C 48/91, juris Rn. 12 zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und § 7a Absatz 3 AsylVfG a.F.). 20 Eine politische Verfolgung der Klägerin im Sinne des Art. 16a GG, die dem Widerruf des gewährten Familienasyls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegenstehen könnte, steht außer Rede. 21 Da sowohl § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG als auch § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf zwingend vorsehen, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten den angefochtenen Bescheid auf die „richtige“ Rechtsgrundlage gestützt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 10.8.2000, A 12 S 129/00, juris, Rn. 29 zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.). 22 b) § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ist vorliegend auch anwendbar und nicht durch die Regelung des § 73 Absatz 2b AsylVfG – deren Voraussetzungen, anders als die Beklagte meint, vorliegend nicht erfüllt sind, da die Asylberechtigung des stammberechtigten ehemaligen Ehemannes der Klägerin durch die Ehescheidung weder erloschen noch widerrufen oder zurückgenommen worden ist – ausgeschlossen. 23 Teilweise wird zwar vertreten, dass die Regelung des § 73 Absatz 2b AsylVfG eine abschließende Regelung für den Widerruf der Familienasylberechtigung nach § 26 AsylVfG darstelle (VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 27.8.2009, A 11 K 624/08, juris Rn. 19; VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 21 und Urt. v. 17.11.2006, 4 A 277/04, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 19.7.2006, A 5 K 107/06, juris, Rn. 20, teilweise noch zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; Hailbronner, AuslR, Stand September 2014, § 73 AsylVfG Rn. 83; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 73 Rn. 108). Durchgreifende Gründe, dem § 73 Absatz 2b AsylVfG eine derart abschließende Wirkung beizumessen, die eine Anwendung des Absatzes 1 der Vorschrift ausschließen würde, sind jedoch nicht ersichtlich. Weder lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften und deren Regelungssystematik ableiten noch lässt sich der Entstehungsgeschichte entnehmen, dass durch die Regelung in § 73 Absatz 2b AsylVfG der Rückgriff auf den Grundtatbestand für den Asylwiderruf in § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen ist (aa). Darüber hinaus gebietet weder der verfahrensökonomische Zweck des Familienasyls von einer abschließenden Wirkung des § 73 Absatz 2b AsylVfG auszugehen, noch liegt den Regelungen zum Familienasyl eine solche integrationspolitische Zwecksetzung oder verfassungsrechtliche Implikation zugrunde, die eine eingeschränkte Anwendung des globalen Widerrufstatbestandes in § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG in den Fällen einer Scheidung vom Stammberechtigten veranlassen könnte (bb). 24 aa) Weder dem Wortlaut des § 73 Absatz 2b AsylVfG noch seiner Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine den § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG verdrängende speziellere Regelung handeln soll (VGH Mannheim, Urt. v. 10.8.2000, A 12 S 129/00, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Urt. v. 12.11.2004, 6 A 77/04, juris, Rn. 25 f.; VG Ansbach, Urt. v. 22.9.2004, AN 11 K 04.31275, juris, jeweils zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; ebenfalls: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13.AZ und OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris). 25 Der Wortlaut des § 73 Absatz 2b AsylVfG enthält keinen Hinweis darauf, dass die allgemeine Widerrufsnorm des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Familienasyls nicht anwendbar sein soll. Der Absatz 2b ist weder als enumerative Aufzählung von Widerrufsgründen bezogen auf die Gewährung von Familienasyl ausgeformt noch ist diese Norm durch die Verwendung eines Begriffs wie „nur“ als abschließend formuliert worden, obwohl dies regelungstechnisch ohne weiteres möglich gewesen wäre. 26 Aus dem Wort „ferner“ in Absatz 2b Satz 2 lässt sich eine abschließende Wirkung des Absatzes 2b nicht ableiten. Durch die Verwendung des Wortes „ferner“ in diesem Satz könnte zwar geschlossen werden, dass im Bereich des Familienasyls neben dem Satz 1 nur dieser nachfolgende Satz, nicht aber darüber hinaus eine Regelung in einem anderen Absatz herangezogen werden könne. Diese systematischen Überlegungen sind aber aufgrund der Entwicklung, die der § 73 AsylVfG genommen hat, nicht tragfähig. Der angesprochene Satz 2 im Absatz 2b, der das Wort „ferner“ aufweist, hatte nämlich bis zur Gesetzesänderung 2007 seinen Standort in Absatz 1 des § 73 AsylVfG direkt im Anschluss an die globale Widerrufsvorschrift in Satz 1. Er wurde durch die Gesetzesänderung lediglich vom Absatz 1 in den Absatz 2b des § 73 AsylVfG verschoben. Ursprünglich bot das Wort „ferner“ deshalb einen klaren Hinweis darauf, dass im Bereich des Familienasyls neben diesem speziellen Satz zum Familienasyl auch die globale Widerrufsvorschrift in Satz 1 des Absatzes 1 im Bereich des Familienasyls anzuwenden ist (vgl. zu diesem systematischen Argument VGH Mannheim, Urteil vom 10.8.2000 a.a.O.). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der späteren Verschiebung des betreffenden Satzes in den Absatz 2b den Willen verbunden haben könnte, nunmehr die ergänzende Anwendung der globalen Widerrufsvorschrift auszuschließen, fehlt es an einem greifbaren Anhalt. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es lediglich, dass Absatz 2b den Widerruf des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 AsylVfG regelt, da die bisherige Regelung in Absatz 1 Satz 2 nicht alle Fallgruppen abdecke (BT-Drs. 16/5065, S. 219). Daraus geht das Bestreben des Gesetzgebers hervor, dass er Regelungslücken in diesem Bereich der Widerrufsvorschriften schließen wollte. Was aber sein Wille ist, wenn ihm dies – wie etwa für Fälle der Ehescheidung vom Stammberechtigten - nach wie vor nicht gelingt, hat er nicht geäußert. Mangels entsprechenden Hinweises in den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich also nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Rechtsänderung die bisherige Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Bereich des Familienasyls ausschließen, sondern nur, dass er die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf des Familienasyls in Betracht kommt, durch die Schaffung eines neuen Absatzes und neuer Sätze ergänzen wollte (a.A. VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12; VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 25 mit dem Hinweis, dass im ersten Satz des Absatzes 2b nicht – bezüglich des Absatzes 1 – das Wort „ferner“ eingefügt worden sei). Im Übrigen wäre es für den Gesetzgeber – wie ausgeführt – regelungstechnisch ein Leichtes gewesen mit der Rechtsänderung die abschließende Wirkung des in § 73 AsylVfG neu eingefügten Absatzes 2b zum Ausdruck zu bringen, wenn er dies tatsächlich beabsichtigt hätte. 27 bb) Des Weiteren legen weder verfahrensökonomische Zwecke des Familienasyls (aaa) noch integrationspolitische Anliegen oder verfassungsrechtliche Erwägungen (bbb) nahe, § 73 Absatz 2b AsylVfG eine abschließende bzw. eingeschränkte Wirkung beizumessen. 28 aaa) Mit der Einführung des Familienasyls bezweckte der Gesetzgeber zwar eine Verfahrensvereinfachung, indem den Behörden und Gerichten eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Familienangehörigen eines Asylberechtigten erübrigt wird (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). Dieser verfahrensökonomische Zweck gebietet es jedoch nicht, im Falle des Familienasyls von einer Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG abzusehen (a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 28.11.2011, 7 K 298/09.DA.A., juris Rn. 17). Denn dass eine Prüfung der originären, eigenen Verfolgungsgefahr des Familienangehörigen erfolgen muss und damit die zunächst erreichte Verfahrensökonomie nachträglich „entfällt“, ist keine spezifische Folge der Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG. Vielmehr bedarf es auch in den Fällen des Widerrufs der Familienasylberechtigung nach § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG dieser Prüfung eigener Verfolgungsgründe des ursprünglich Familienasylberechtigten. Dass der mit der Gewährung des Familienasyls verbundene verfahrensökonomische Vorteil bei einem Widerruf dieser Gewährung entfällt, ist also keine Besonderheit, die nur durch die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG bedingt ist. Im Übrigen wird die bezweckte Verfahrensökonomie weder durch die Regelung in Absatz 1 noch in Absatz 2b in erheblicher Weise in Frage gestellt, da nur im Falle eines Widerrufs die Prüfung eigener Verfolgungsgründe nachgeholt werden muss, nicht aber, wenn – wie im Regelfall – die Familienasylberechtigung mangels Vorliegens von Widerrufsgründen unangetastet bleibt. 29 bbb) Auch die teilweise angeführten integrationspolitischen Zwecke des Familienasyls sind weder geeignet, die Regelung des § 73 Absatz 2b AsylVfG als abschließende Grundlage für den Widerruf des Familienasyls aufzufassen, noch eine einschränkende Auslegung des globalen Widerrufstatbestands in § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG zu begründen. 30 In den Gesetzgebungsmaterialien ist zwar dargelegt, dass neben der bezweckten Verfahrensvereinfachung, das Institut des Familienasyls sozial gerechtfertigt sei, weil es die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.). Allein diese Zielsetzung, die Integration der Familienangehörigen zu fördern, gebietet es jedoch nicht, nach der Scheidung der Ehe zwischen einem Asylberechtigten und seinem Ehepartner die Familienasylberechtigung des Ehepartners aufrechtzuerhalten. Durch den Widerruf der Asylberechtigung im Falle der Ehescheidung werden die integrationspolitischen Ziele nicht ausgehöhlt (so aber Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 73 AsylVfG Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Januar 2014, § 73 Rn. 42; Hailbronner, AuslR, Stand September 2014, § 73 AsylVfG Rn. 80). 31 Dem Familienasyl dürfte demnach zwar die integrationspolitische Zwecksetzung beizumessen sein, den nahen Familienangehörigen dasselbe Aufenthaltsrecht wie dem Stammberechtigten zu gewähren, damit die Familienangehörigen dieselben Integrationsmöglichkeiten erhalten. Den Familienangehörigen diese Integrationsmöglichkeiten aber auf Dauer zu erhalten, und zwar unabhängig vom weiteren Geschehen, entspricht aber erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Konzept des Familienasyls. Die angeführte integrationspolitische Zwecksetzung wird nämlich bereits durch die Regelungen zum Widerruf der Familienasylberechtigung in § 73 Abs. 2b AsylVfG relativiert. Die zusätzliche Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG bei dauerhaftem Fortfall der Voraussetzungen für die Asylgewährung stellt folglich keine Abweichung von dieser Konzeption dar. 32 Primäre Aufgabe des Asylverfahrensgesetzes ist ohnehin nicht, integrationspolitische Ziele zu verwirklichen, sondern schutzbedürftigen Ausländern eine Zuflucht in einem vor Verfolgung sicheren Land zu ermöglichen. Zuwanderungs- und integrationspolitische Gesichtspunkte fallen demgegenüber vorrangig in den Bereich des Aufenthaltsgesetzes. Insofern sind die integrationspolitischen Bedürfnisse des Ausländers, die keine Asylrelevanz haben, im Rahmen der sich an den Widerruf des Familienasyls anschließenden Prüfung des Aufenthaltsrechts des geschiedenen Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz zu erfassen und zu würdigen. Mit dem Widerruf der Asylberechtigung ist nämlich nicht automatisch eine Beendigung des Aufenthaltsrechts verbunden. Die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Ausländers und etwaige „humanitäre Härten“ sind vielmehr umfassend sowohl bei dem Widerruf einer bereits erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis als auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf Neu-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Liegen im Zeitpunkt des Widerrufs die Voraussetzungen für eine selbstständige Asylberechtigung oder für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht vor, so beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zunächst danach, ob die erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis rechtmäßig widerrufen werden kann. Zwar ist nach einem Asylwiderruf auch ein Widerruf des erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG möglich. Der Widerruf des Aufenthaltstitels steht dabei jedoch im Ermessen der Ausländerbehörde, die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Interessen des Ausländers, wie etwa die Dauer des Inlandsaufenthalts und die familiäre Situation, umfassend zu würdigen hat (OVG Münster, Beschl. v. 7.9.2010, 18 E 819/10, juris). Mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten ist zwar die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis weggefallen. Anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung ist aber den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen (OVG Münster, Beschl. v. 7.9.2010, a.a.O.). Ebenso wären diese schutzwürdigen Belange im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Neu-Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen ist vor allem ein Anspruch des betroffenen Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Bei dessen Prüfung spielt insbesondere – neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG – eine Rolle, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg sich der Ausländer während der Zeit des bisherigen Aufenthalts im Inland beziehungsweise seit der formellen Zuerkennung der Asylberechtigung nach § 26 AsylVfG bis zu deren Widerruf in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat oder nicht. Ob mit Blick auf die aktuelle konkrete Lebenssituation des Ausländers ein zwingendes rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des §§ 25 Absatz 5, 60a Absatz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 Absatz 1 EMRK vorliegt, ist keine Frage des Asyl- und Flüchtlingsrechts, unterliegt daher keiner Beurteilung durch die Beklagte, sondern fällt vielmehr in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde (OVG Saarlouis, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris, Rn. 25). 33 In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Familienasyl lediglich eine einfachgesetzliche Begünstigung darstellt, die nicht durch höherrangiges Recht zwingend vorgesehen ist. Art. 6 Absatz 1 GG gewährleistet weder allein noch im Zusammenhang mit Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG ein Asylrecht von Familienangehörigen politisch Verfolgter (BVerfG, Beschluss v. 3.6.1991, 2 BvR 720/91, juris, Rn. 3). Die Regelung des Familienasyls geht vielmehr über Art. 16a Absatz 1 GG hinaus und rechtfertigt sich als einfachgesetzliche Begünstigung der Familie ( Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 73 AsylVfG Rn. 3). Ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung besteht regelmäßig nicht einmal mehr der Schutz des Art. 6 Absatz 1 GG. Mithin ist im Falle der Ehescheidung keine derart schützenswerte Verbundenheit mehr zwischen den ehemaligen Ehegatten vorhanden, die die Aufrechterhaltung einer derartigen vom einfachen Gesetzgeber eingeräumten Begünstigung noch angezeigt erscheinen lassen könnte. Geht mit der Scheidung der Ehe eine gewisse Distanzierung von der Person des ehemaligen Ehegatten einher, wie es in der Regel der Fall ist, ist eine Aufrechterhaltung des zunächst gewährten Familienasyls aus verfassungsrechtlichen Gründen erst recht nicht geboten. 34 Soweit angeführt wird, der abgeleitete Status des Familienasylberechtigten „entarte“ für ihn zum Sanktionsmittel für mangelndes Wohlverhalten gegenüber dem anderen Ehepartner und knüpfe an die nach Art. 6 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit unverhältnismäßige Folgen (Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014 § 73 Rn. 108), vermag diese Betrachtungsweise nicht zu überzeugen. Die Bezugnahme auf Art. 6 GG führt nicht weiter, weil sich – wie dargelegt – schon die ursprüngliche Gewährung von Familienasyl nicht zwingend aus Art. 6 Absatz 1 GG ergibt. Der Widerruf der Familienasylberechtigung bei Scheidung von dem Stammberechtigten stellt auch keine unverhältnismäßige Folge dar. Denn im Rahmen des Aufenthaltsrechts sind humanitäre Härten – und damit auch die Folgen eines Missbrauchs der Abhängigkeit von dem Stammberechtigten – zu berücksichtigen. Zudem besteht für ihn der Schutz, dass der Widerruf des Familienasyls – wie eingangs dargestellt – ausgeschlossen ist, wenn der Familienasylberechtigte selbst die Voraussetzungen für eine eigene Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt. 35 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Die Klägerin hat keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylVfG geltend gemacht und auch nicht vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylVfG droht. Ebenso besteht kein Anhalt dafür, dass ihr ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG zusteht. II. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.