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Beschluss

3 E 2660/15

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung liegen vor. Die der Vollstreckung zugrunde liegende Geldforderung ist vollstreckbar (hierzu unter 1.). Auch weist die Vollstreckungsankündigung keine Mängel auf, die der Vollstreckung entgegenstünden (hierzu unter 2.). 3 1. Die der Vollstreckung zugrunde liegende Geldforderung ist vollstreckbar. 4 a) Unter dem 2. Februar 2015 hat der Beigeladene der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde bescheinigt, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist, § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG. 5 b) Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist zu Recht erfolgt. Einwendungen hiergegen hätten ohnehin nur gegenüber dem Beigeladenen geltend gemacht werden können. 6 Die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide vom 5. Juli 2013, 4. Oktober 2013 und vom 1. Oktober 2014 sind bestandskräftig und damit vollziehbar. Gegen die Beitragsbescheide wurde kein Widerspruch eingelegt, der im Übrigen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten würde. Die Forderungen, die mit den Beitragsbescheiden festgesetzt wurden, waren gemäß § 7 Abs. 3 RBStV fällig. Ein Befreiungsantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Der Antragsteller ist schließlich vor der beantragten Vollstreckung mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 gemahnt worden. Die in der Mahnung festgesetzte Frist ist verstrichen. 7 Materiell-rechtliche Einwendungen können gemäß § 29 Abs. 2 HmbVwVG nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei dem Beigeladenen, der Behörde, die die Vollstreckung betreibt, geltend gemacht werden. Daher weist das Gericht nur ergänzend darauf hin, dass die Beitragsbescheide auch materiell-rechtlich rechtmäßig sein dürften. Vollstreckt wird aus dem Zeitraum April 2013 bis März 2014. Der Antragsteller war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beigeladene war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 waren bei Erlass der Beitragsbescheide trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Im Übrigen verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nach Auffassung der Kammer nicht gegen verfassungsrechtliche oder europarechtliche Vorgaben (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris – m. w. N.). In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass sich die Rundfunkbeitragspflicht aus dem Gesetz ergibt, eine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages dementsprechend nicht vorliegen muss. 8 Die im Vollstreckungsersuchen geltend gemachten Mahnkosten beruhen auf § 11 Abs. 3 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge i. V. m. § 39 Abs. 1 HmbVwVG i. V. m. § 5 VKO, die gemäß § 30 Abs. 2 HmbVwVG – ohne dass es eines eigenständigen Titels bedarf – mit der Hauptforderung vollstreckt werden dürfen. 9 c) Die Vollstreckungsgebühr und die Portokosten beruhen auf § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der Anlage, § 13 Abs. 1 Satz 1 a) VKO, die ebenfalls gemäß § 30 Abs. 2 HmbVwVG – ohne dass es eines eigenständigen Titels bedarf – mit der Hauptforderung vollstreckt werden dürfen. 10 2. Auch weist die Vollstreckungsankündigung keine Mängel auf, die der Vollstreckung entgegenstünden. 11 In der Vollstreckungsankündigung wird die zutreffende Forderungssumme genannt. Der Betrag in Höhe von 242,76 Euro setzt sich zusammen aus den in den Beitragsbescheiden vom 5. Juli 2013 (61,94 Euro), 4. Oktober 2013 (61,94 Euro) und vom 1. Oktober 2014 (115,88 Euro) festgesetzten Beträgen zuzüglich der Mahngebühren in Höhe von 3,-- Euro. Soweit in der Vollstreckungsankündigung neben den korrekt angegebenen Schuld- und Mahnzeiträumen lediglich der Bescheid vom 5. Juli 2013 und nicht zusätzlich die Bescheide vom 4. Oktober 2013 und vom 1. Oktober 2014 angegeben werden, führt dieser Fehler nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig wäre. Ein Dienstsiegel und eine Unterschrift waren nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HmbVwVfG nicht erforderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollstreckungsankündigung trotz der individuellen Angaben zu dem Antragsteller nicht mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Dass mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung ein Straftatbestand erfüllt würde, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass auch die Zwangsvollstreckung auf Ersuchen des Beigeladenen von Gesetzes wegen erfolgt; eine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages muss gerade nicht abgegeben werden. II. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn er hat keinen Antrag gestellt und ist damit auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. 13 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 281,38 Euro wendet, setzt das Gericht den Streitwert in Anlehnung an Ziff. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gerundet auf einen Betrag in Höhe von 70,-- Euro fest.