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Urteil

2 K 2876/13

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. im Bewilligungszeitraum März 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen zu gewähren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 / 4 und die Beklagte zu 3 / 4 . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung, die er nach Abschluss einer ausländischen Ausbildung, aber vor dem Eheschluss mit einer Deutschen aufgenommen hat. 2 Der 1986 in Minsk geborene Kläger besuchte von 1992 bis 2003 die allgemeinbildende Schule. Von September 2004 bis Juni 2009 durchlief er an der Ausbildungsstätte A. eine Ausbildung in der Fachrichtung „Buchführung, Analyse und Buchprüfung“, die er am 23. Juni 2009 mit dem staatlichen „Diplom über Hochschulausbildung“ und der Fachqualifikation „Ökonom“ abschloss (Bl. A 24 ff. der Förderungsakte). 3 Zu dem am 1. Oktober 2011 beginnenden Wintersemester 2011/2012 nahm der Kläger in Deutschland das Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. auf. Nach dem er am 12. Dezember 2012 die Ehe mit einer Deutschen geschlossen hatte, stellte er mit Eingang am 5. März 2013 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis März 2014 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Auf diesen Antrag gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2013 dem Grunde nach Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 BAföG (Bl. A 52 der Förderungsakte). 4 Die Beklagte wies den am 12. Juni 2013 eingegangenen Widerspruch (Bl. A 60 der Förderungsakte) mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 zurück (Bl. A 65 ff. der Förderungsakte) und führte aus, es liege eine weitere Ausbildung vor, für die Ausbildungsförderung ausschließlich in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt werde. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung sei mit dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss ausgeschöpft. Für die Förderungsfähigkeit der inländischen Ausbildung komme es auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes an, an dem es bei Aufnahme der Ausbildung noch gefehlt habe. 5 Der Kläger hat am 19. Juli 2013 Klage erhoben und zunächst vorrangig eine Förderung vollständig als Zuschuss, hilfsweise hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Darlehen und höchsthilfsweise vollständig als unverzinsliches Darlehen begehrt. Zur Begründung der Klage bringt er vor, seine Ausbildung sei einer anderen Ausbildung, nicht einer weiteren Ausbildung gleichzustellen. Die Eheschließung mit einer Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland schlössen es aus, ihn förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Weißrussland zu verweisen. 6 Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 zu verpflichten, ihm für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. im Bewilligungszeitraum März 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 11 Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der teilweisen Rücknahme der Klage beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. 12 Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 29. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. im Bewilligungszeitraum März 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen beanspruchen. 13 Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, m. spät. Änd. – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann der Kläger die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen. 14 Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da der Kläger seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat der Kläger in Weißrussland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der weißrussische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann dem Kläger die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Weißrussland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2013 bis März 2014 kann der Kläger Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.). 15 1. Die in Weißrussland abgeschlossene Ausbildung umfasst, wie § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG voraussetzt, zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2004 aufgenommene und im Juni 2009 abgeschlossene Ausbildung an der Ausbildungsstätte A. in Weißrussland zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer weißrussischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Ökonom“ nicht der Fall war. 16 2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der weißrussische Abschluss „Ökonom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Weißrussland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15, zu einem in Russland erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13). Etwas anderes hat auch die Beklagte nicht angenommen, als sie dem Kläger unter Annahme eines Härtefalles Ausbildungsförderung für eine inländische Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Förderungsart des Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 BAföG zusprach. 17 3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Weißrussland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für den Kläger in seinem Herkunftsland – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten des Klägers ein. Das erkennende Gericht macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). 18 Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13; Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. 19 Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen, dann die Ehe mit einem Deutschen begründet und zuletzt die Inlandsausbildung aufgenommen wird (zu einem Einzelfall, in dem zunächst die Ehe mit einem Deutschen begründet und dann die Auslandsausbildung abgeschlossen wird: VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13). Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch dem Kläger in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach der Aufnahme der Inlandsausbildung eintrat. Im Einzelnen: 20 Allerdings entspräche es der ursprünglichen gesetzgeberischen Konzeption, wenn für den gesamten Ausbildungsabschnitt auf Grundlage der bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bestehenden Umstände einheitlich beurteilt werden könnte, ob und gegebenenfalls welcher der Fördertatbestände nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 oder Satz 2 BAföG erfüllt ist. Die ursprüngliche gesetzgeberische Konzeption geht aus der Befugnis des Amts für Ausbildungsförderung hervor, gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BAföG mit Bindungswirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt vorab entscheiden, ob eine weitere Förderung förderungsfähig ist, oder analog dieser Vorschriften, ob eine zusätzliche Ausbildung in den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG fällt (dazu BVerwG, Urt. v. 23.2.1994, 11 C 55/92, BVerwGE 95, 145, juris Rn. 18). 21 Indessen muss diese gesetzgeberische Konzeption hinter der Grundentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, auf der die höchstrichterliche Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG beruht (dazu BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). Im Fall des Klägers hat ausweislich der getroffenen Förderungsentscheidung auch die Beklagte angenommen, dass der Umstand des Eheschlusses mit einer Deutschen, obwohl erst nachträglich eingetreten ist, eine Förderungsfähigkeit der Inlandsausbildung nach sich zieht. Dabei lässt sich die Annahme der Beklagten, eine Förderung sei nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG, aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eröffnet, jedoch nicht folgerichtig begründen. Wäre die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf den Kläger anwendbar, ohne dass zu seinen Gunsten eine teleologische Reduktion eingriffe, so wäre ihm die in Weißrussland erworbene Berufsqualifikation entgegenzuhalten mit der Folge, dass sein Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpft wäre. Die Frage nach einem wichtigen oder unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch würde sich, entgegen der Annahme der Beklagten, nicht stellen, da sich nach Abschluss der Erstausbildung begrifflich eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, keine andere Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG anschlösse (zu den Begriffen Ramsauer/Stallbaum, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4). Wäre die ausländische mit inländischen Berufsqualifikationen gleichstellende Fiktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf den Kläger trotz des Eheschlusses mit einer Deutschen anwendbar, so könnten die Folgen, die sich daraus zu Lasten des Klägers ergäben, nicht dadurch abgemildert werden, dass wegen der fehlenden inländischen Berufsqualifikation die Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu seinen Gunsten abgewandt würde. Funktion dieser Härtevorschrift ist es, jedenfalls dann die Korrektur einer mit dem Ausbildungssystem selbst verbundenen Unbilligkeit zu ermöglichen, wenn sonst die Schwelle individueller Zumutbarkeit überschritten würde (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 97). Demgegenüber führte es zu einem Wertungswiderspruch, die Vorschrift zu einer Korrektur von Härten einzusetzen, die sich erst aus einer Entscheidung des Gesetzgebers des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergeben. Ausgehend von der Prämisse, die gesetzgeberische Entscheidung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfasse auch den Fall des Klägers, könnte der Umstand, dass die Berufsqualifikation im Inland als dem Land des Ehewohnsitzes nicht nutzbar gemacht werden kann, keine förderungsrechtliche Berücksichtigung mehr finden. 22 4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Weißrussland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 23 Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen. 24 5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2013 bis März 2014 kann der Kläger Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren. 25 Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18): 26 „Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus ‚ wichtigem Grund‘ erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 ‚ die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist‘, überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus ‚ unabweisbarem Grund‘ abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“ 27 Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13; Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). III. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.