Urteil
5 K 3307/12
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, ein am ... geborener deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in A, begehrt die Anerkennung eines niederländischen Befähigungszeugnisses für küstennahe Reisen. 2 Am 29.05.2012 stellten die niederländischen Behörden dem Kläger ein Befähigungszeugnis zum Ersten Offizier und Technischen Wachoffizier in küstennahen Reisen auf Schiffen bis BRZ 500 und bis 3.000 kW Antriebsleistung aus, wobei der Begriff der küstennahen Reisen in dem Befähigungszeugnis als Reisen innerhalb eines Bereichs von 30 Seemeilen vor der Küste, nicht mehr als 6 Stunden Fahrtzeit von einem Nothafen und nicht mehr als 12 Stunden Fahrtzeit von einem bekannten Einsatzhafen entfernt, definiert wurde („Near coastal voyages is the restricted area 30 miles from the coast, not more than 6 sailing hours from a place of refuge and 12 hours sailing from a known port of operations.“). 3 Mit Schreiben vom 24.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Anerkennungsvermerks für sein in den Niederlanden ausgestelltes Befähigungszeugnis. 4 Am 30.08.2012 stellte die Beklagte dem Kläger einen Anerkennungsvermerk zum Ersten Offizier und Technischen Wachoffizier in küstennahen Reisen auf Schiffen bis BRZ 500 und bis 3.000 kW Antriebsleistung aus. Abweichend vom niederländischen Befähigungszeugnis definierte die Beklagte den Begriff der küstennahen Reisen im Anerkennungsvermerk wie folgt: „Küstennahe Reisen ist eingeschränkt auf ein Fahrtgebiet max. 30 sm von der Küste, max. 6 Std. Fahrtzeit von einem geschützten Reedehafen und max. 12 Std. Fahrtzeit von A als Einsatzhafen.“ Eine Begründung für diese Abweichung vom niederländischen Befähigungszeugnis erfolgte nicht. A als Einsatzhafen wählte die Beklagte, weil es sich um den damaligen Basishafen des Schiffes des Klägers handelte. 5 Am 13.09.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Anerkennungsvermerk ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Eintragung von A als Einsatzhafen sei unzulässig. Die Einschränkung im niederländischen Befähigungszeugnis beziehe sich auf den jeweiligen Einsatzhafen. Dieser dürfe nach dem niederländischen Befähigungszeugnis bzw. nach niederländischem Recht frei gewählt werden, und zwar weltweit. Er könne nicht damit rechnen, ausschließlich von A zu fahren und sei daher darauf angewiesen, dass die Beschränkung auf A als Einsatzhafen entfalle. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2012 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen: Zwar würden gemäß § 21 Abs. 1 und 2 SchOffzAusbV in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2005/45 und Art. 4, 5 und der Anlage der Richtlinie 2008/106/EG von anderen Staaten nach dem STCW-Übereinkommen erteilte Befähigungszeugnisse auf Antrag anerkannt. Das niederländische Befähigungszeugnis des Klägers verstoße aber gegen das STCW-Übereinkommen und könne daher nicht anerkannt werden. Der im Befähigungszeugnis des Klägers in der Definition der „küstennahen Reisen“ verwendete Begriff „Einsatzhafen“ sei schiffsbezogen. Der Kläger könne durch den Wechsel zwischen zwei für unterschiedliche Einsatzhäfen zugelassenen Schiffen auch den Hafen jederzeit wechseln. Eine im Umfang gleichwertige Anerkennung des Befähigungszeugnisses des Klägers sei damit problematisch, da unter der deutschen Flagge keine auf einen bestimmten Einsatzhafen beschränkten Schiffe führen. Das niederländische Befähigungszeugnis entspreche auch nicht den Vorgaben des STCW-Übereinkommens. Zwar hätten die Vertragsstaaten des STCW-Übereinkommens grundsätzlich die Freiheit, durch innerstaatliches Recht den Begriff der küstennahen Fahrt zu definieren, die Festlegung eines verpflichtenden Einsatzhafens sei aber unzulässig. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus Regel I/3 Abs. 6 Unterabs. 1 i.V.m. Abschnitt A-I/3 Abs. 1 Unterabs. 4 STCW-Code, wonach eine maximale Entfernung zu einem Zufluchtshafen, nicht aber ein fester Ausgangshafen gefordert werden dürfe. Hierfür spreche insbesondere, dass Abschnitt A-I/3 Abs. 2 STCW-Code die weltweite küstennahe Fahrt ausschließe. Durch die Anerkennung des niederländischen Befähigungszeugnisses würde der Völkerrechtsverstoß der Niederlande durch die Bundesrepublik perpetuiert, wodurch die Bundesrepublik selbst gegen Völkerrecht verstieße. Die Anerkennung STCW-widriger Befähigungszeugnisse werde auch bereits durch Regel I/2 Abs. 2 S. 2 STCW-Übereinkommen ausdrücklich untersagt, wonach ein Anerkennungsvermerk nur dann ausgestellt werden dürfe, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt seien. Eine Verpflichtung zur Anerkennung des niederländischen Befähigungszeugnisses ergebe sich auch nicht, wenn man annehme, dass die Niederlande Befähigungszeugnisse wie die des Klägers vor dem Inkrafttreten der Manila Amendments zum STCW-Übereinkommen am 01.01.2012 noch ausstellen durften. Zwar dürften die Niederlande solche Befähigungszeugnisse aufgrund der Regel I/15 Abs. 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dann noch bis zum 01.01.2017 ausstellen. Die Bundesrepublik sei nach eben dieser Regel aber nicht verpflichtet, diese Befähigungszeugnisse weiterhin anzuerkennen („… kann eine Vertragspartei … erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen…“). Ein Anspruch auf Anerkennung ergebe sich auch nicht aus dem Recht der EU. Eine potentielle Beeinträchtigung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit sei aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Letztere seien darin zu sehen, dass die Bundesrepublik nach den Vorschriften des STCW-Übereinkommens Befähigungszeugnisse, die nicht den Vorgaben des STCW-Übereinkommens entsprechen, nicht anerkennen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2012 (Bl. 7 bis 13 d.A.) verwiesen. 7 Am 21.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Anerkennung seines niederländischen Befähigungszeugnisses aus § 21 SchOffzAusbV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/45/EG. Der Beklagten sei es insoweit insbesondere verwehrt gewesen, die Beschränkung im streitgegenständlichen Befähigungszeugnis „max. 12 Stunden Fahrtzeit von einem bekannten Einsatzhafen“ in dem Anerkennungsvermerk durch die Beschränkung „max. 12 Stunden Fahrtzeit von A als Einsatzhafen“ zu ersetzen. Die Beklagte habe damit nämlich eine Einschränkung statuiert, die im niederländischen Befähigungszeugnis nicht enthalten sei. Sein niederländisches Befähigungszeugnis stelle eine Befähigung für küstennahe Fahrten aus, wobei diese im niederländischen Recht mit einem Einsatzhafen verknüpft werde, an das ein Schiff (und nicht der Befähigungsinhaber) gebunden sei. Die Beklagte habe daher auch die Befähigung für küstennahe Fahrten anzuerkennen. Die Anerkennung habe dementsprechend lediglich die Einschränkung „küstennahe Fahrten“ zu enthalten, gegebenenfalls zur Klarstellung noch die deutsche Definition oder die niederländische Definition unter genauer Wiedergabe des Wortlauts. Die niederländische Definition der küstennahen Fahrt verstoße schließlich auch nicht gegen das STCW-Übereinkommen. Die Vertragsstaaten des STCW-Übereinkommens seien grundsätzlich frei in ihrer Definition der küstennahen Fahrt, sofern die Mindeststandards des Übereinkommens gewahrt seien. Im Übrigen sei die Beklagte auch gar nicht berechtigt, die niederländische Rechtslage bzw. sein niederländisches Befähigungszeugnis auf ihre bzw. seine Völkerrechtskonformität zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.02.2013 (Bl. 147 – 158 d.A.) und vom 23.05.2014 (Bl. 274 – 278 d.A.) verwiesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Anerkennungsvermerk ohne den Zusatz der Eintragung eines Einsatzhafens A zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist die Beklagte zunächst auf die angefochtenen Bescheide und vertieft ihren Vortrag zur Völkerrechtswidrigkeit der niederländischen Rechtslage. Insoweit führt sie u.a. aus, dass der Kläger auf keinen Fall verlangen könne, dass in den von ihm begehrten Anerkennungsvermerk die Definition der küstennahen Fahrt nach deutschem Recht übernommen werde. Während die Anforderungen an die Ausbildung von Seeleuten nach dem STCW-Übereinkommen grundsätzlich weltweit einem einheitlichen Muster folgten, sei es den Vertragsstaaten für auf die küstennahe Fahrt beschränkte Befähigungszeugnisse möglich, eigene Ausbildungspläne zu entwickeln, die geringere Anforderungen stellten. Diese Ausbildungen müssten nur die für die küstennahe Fahrt des einzelnen Vertragsstaats notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. So könne zum Beispiel in einem Küstenstaat an der Ostsee die Gezeitenkunde aus dem Lehrplan gestrichen werden, in einem Mittelmeerstaat könnten Lerninhalte über Eisfahrten entfallen. Hieraus folge, dass in einem Anerkennungsvermerk weiterhin die Einschränkungen zu übernehmen seien, mit denen das Befähigungszeugnis erworben worden sei, so dass immer die Definition für küstennahe Reisen des Ausstellungsstaats entscheidend sein müsse. Anderes könne nur gelten, wenn eine in Regel I/3 Abs. 5 des STCW-Übereinkommens und Art. 7 Absatz 3a der Richtlinie 2008/106/EG vorgesehene verpflichtende Absprache getroffen worden sei. Eine solche Absprache sei von den Niederlanden mit Deutschland nicht getroffen worden. 13 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.01.2013 (Bl. 25 – 27 d.A.), vom 15.02.2013 (Bl. 162 - 164 d.A.), vom 04.07.2013 (Bl. 173 d.A.), sowie vom 14.07.2014 (Bl. 279 – 282 d.A.) verwiesen. 14 Das Gericht hat mit Schreiben vom 13.10.2014 und vom 17.11.2014 die niederländischen Behörden um Auskunft ersucht hinsichtlich der Definition des Begriffs „küstennahe Reisen“ im niederländischen Recht. Die niederländischen Behörden haben mit Schreiben vom 17.11.2014 und 02.12.2014 schriftlich Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben (Bl. 288 bis 297 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind zwar rechtswidrig; sie verletzten den Kläger aber nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Beklagte darf dem Kläger überhaupt keinen Anerkennungsvermerk ausstellen, weder mit noch ohne Einschränkung auf A als Einsatzhafen. 16 Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht maßgebend (vgl. BVerwG, NJW 1989, 3233). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide richtet sich daher nach den Vorschriften der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt vom 08.05.2014 (BGBl. I S. 460) (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV). 17 Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seines niederländischen Befähigungszeugnisses. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 20 Abs. 1 See-BV (hierzu 1.) noch aus § 20 Abs. 5 See-BV (hierzu 2.). 1. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines niederländischen Befähigungszeugnisses aus § 20 Abs. 1 See-BV. 19 Nach § 20 Abs. 1 See-BV wird ein Befähigungszeugnis im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/106/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung), ABl. (EG) 2008 L 323/33, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012, ABl. (EU) 2012 L 343/78) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. 20 Bei dem niederländischen Befähigungszeugnis des Klägers zum Ersten Offizier und zum Technischen Wachoffizier in küstennahen Reisen auf Schiffen bis BRZ 500 und unter 3.000 kW Antriebsleistung handelt es sich um ein Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der EU im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/106/EG. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 1 Nr. 36 der Richtlinie 2008/106/EG ist ein Befähigungszeugnis u.a. ein Zeugnis für einen Offizier, das nach Anhang I (entspricht der Anlage zum STCW-Übereinkommen) Kapitel II, III, IV oder VII der Richtlinie ausgestellt wurde. Dem Kläger wurde ausweislich seines niederländischen Befähigungszeugnisses ein Befähigungszeugnis nach den Regeln II/3 und III/1der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. 21 Dem Anspruch auf Anerkennung steht vorliegend jedoch entgegen, dass das niederländische Befähigungszeugnis gegen das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten („STCW-Übereinkommen“) verstößt: Eine Anerkennung nach § 20 Abs. 1 See-BV setzt voraus, dass das anzuerkennende ausländische Befähigungszeugnis mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens im Einklang steht (hierzu a)). Dies ist vorliegend nicht der Fall (hierzu b). Auch aus dem Recht der Europäischen Union ergibt sich keine Pflicht zur Anerkennung (hierzu c)). a) 22 Eine Anerkennung des klägerischen Befähigungszeugnisses nach § 20 Abs. 1 See-BV setzt voraus, dass dieses mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens im Einklang steht. 23 Das STCW-Übereinkommen ist ein internationales Übereinkommen, das international vergleichbare Standards für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten schafft. Es besteht aus dem Übereinkommen selbst, der Anlage zum Übereinkommen (8 Kapitel mit Regeln) sowie dem STCW-Code, der als „Anhang“ zur Anlage die Details zur Umsetzung der Regeln der Anlage enthält. Das STCW-Übereinkommen ist durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden (vgl. Gesetz vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, BGBl. 1982 II S. 297). Die Anlage zum STCW-Übereinkommen wurde in den Jahren 1995 und 2010 jeweils wesentlich überarbeitet. Diese Änderungen wurden in das deutsche Recht übernommen, und zwar durch die dritte Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 18. Juni 1997 (BGBl. 1997 II 1118) und die achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 2013 II S. 934). 24 Regel I/2 Abs. 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen schreibt vor, dass eine Verwaltung, die nach Regel I/10 ein Befähigungszeugnis anerkennt, erst dann einen Vermerk zur Bestätigung dieser Anerkennung erteilt, wenn alle Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn ein Befähigungszeugnis gegen Vorschriften des STCW-Übereinkommens verstößt. 25 Die Regel I/2 Abs. 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen ist bei der Anwendung bzw. Auslegung von § 20 Abs. 1 See-BV auch heranzuziehen. Die Anlage zum STCW-Übereinkommen hat in Deutschland nämlich Verordnungsrang (s.o.) und ist damit bei der Auslegung von § 20 Abs. 1 See-BV maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. im Übrigen auch allgemein zur völkerrechtskonformen Auslegung BGH, GRUR 2014, 355, 357). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Regel I/2 Abs.7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergibt sich auch indirekt aus § 20 Abs. 2 S. 1 See-BV. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Anerkennung durch das Erteilen eines Vermerks entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. In diesem Abschnitt befindet sich ein Vordruck für den Vermerk, der zwingend zu benutzen ist und in dem bestätigt wird, dass das ausländische Befähigungszeugnis nach Regel I/10 der Anlage zum STCW-Übereinkommens ordnungsgemäß anerkannt wird. Regel I/10 wiederum verweist auf Regel I/2 Abs. 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. b) 26 Das niederländische Befähigungszeugnis des Klägers verstößt gegen das STCW-Übereinkommen. Die Definition der „küstennahen Reisen“, wie sie im Befähigungszeugnis des Klägers niedergelegt ist, steht mit Regel I/1 Abs. 1 Nr. 14 der Anlage zum STCW-Übereinkommen nicht in Einklang. 27 Nach Regel I/1 Absatz 1 Nr. 14 der Anlage zum STCW-Übereinkommen (in der derzeit gültigen Fassung) bezeichnet der Ausdruck „küstennahe Reisen“ Fahrten in der näheren Umgebung einer Vertragspartei entsprechend der Begriffsbestimmung durch diese Vertragspartei. Eine Einschränkung auf Fahrten in der näheren Umgebung der Niederlande enthält das niederländische Befähigungszeugnis des Klägers indessen nicht. Die dort enthaltenen Einschränkungen beziehen sich lediglich auf die Entfernung zur Küste und zu bestimmten Häfen. Dass diese Häfen in der näheren Umgebung der Niederlande liegen müssen, lässt sich dem Befähigungszeugnis nicht entnehmen. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Definition in dem niederländischen Befähigungszeugnis des Klägers entgegen ihres Wortlauts so ausgelegt werden müsste, dass sie nur Bezug auf Häfen in der näheren Umgebung der Niederlande nimmt. Ganz im Gegenteil haben die niederländischen Behörden dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt, dass der im streitgegenständlichen Befähigungszeugnis genannte (schiffsbezogene) Einsatzhafen überall auf der Welt liegen kann. 28 Ein Sachverständigengutachten zur niederländischen Rechtslage war nicht einzuholen. Das Gericht hat das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 19.07.2012, 10 C 2/12, juris, Rn. 14). Es liegt dabei gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO im Ermessen des Gerichts, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft (BVerwG, Beschl. v. 12.12.2012, 3 PKH 8/12, juris, Rn. 9). Nach Maßgabe dieser Vorgaben war ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Der Wortlaut der niederländischen Definition der „küstennahen Fahrt“ spricht eindeutig dafür, dass nach niederländischem Recht küstennahe Reisen nicht auf Reisen in der näheren Umgebung der Niederlande beschränkt sind, wie es Regel I/1 Nr. 14 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vorsieht. Auch die zuständigen niederländischen Behörden haben auf Anfrage in ihrer Auskunft vom 02.12.2014 bestätigt, dass sie die niederländische Definition der „küstennahen Fahrt“ so auslegen, dass küstennahe Reisen nicht auf Reisen in der näheren Umgebung der Niederlande beschränkt sind (so im Übrigen auch schon die Auskunft der niederländischen Behörden vom 12.04.2010 in den Sachakten der Beklagten, vgl. Bl. 297 der Sachakten). Von dieser Sachlage geht auch die Beklagte aus. Auch der Kläger hat in seinem Widerspruch vom 13..09.2012 (Bl. 81 der Sachakten) die Auffassung vertreten, dass er mit seinem niederländischen Befähigungszeugnis nicht auf Reisen in der näheren Umgebung der Niederlande beschränkt ist („… [der Einsatzhafen darf nach dem niederländischen Patent und Recht frei gewählt werden. Weltweit.“). Ein Sachverständigengutachten zur niederländischen Rechtslage wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn handgreifliche Indizien dafür sprächen, dass die von den niederländischen Behörden und den Beteiligten vertretene Position zum niederländischen Recht unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2012, 10 C 2/12, juris, Rn. 15). Solche Indizien liegen indes nicht vor. c) 29 Ein Anspruch auf Anerkennung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der EU. 30 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/45/EG erkennen alle Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse an, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG erteilt wurden. 31 Die Richtlinie 2001/25/EG wurde durch die Richtlinie 2008/106/EG (Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung), ABl. 2008 L 323/33, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012, ABl. 2012 L 343/78) aufgehoben und ersetzt. Verweisungen auf die Richtlinie 2001/25/EG gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2008/106/EG (Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2008/106/EG). 32 Vorliegend haben die niederländischen Behörden das Befähigungszeugnis des Klägers nicht gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2008/106/EG erteilt. 33 Nach Art. 7 Abs. 3b der Richtlinie 2008/106/EG müssen Mitgliedstaaten, die küstennahe Reisen gemäß den Vorschriften des Art. 7 der Richtlinie 2008/106/EG bestimmen, die Grundsätze für küstennahe Reisen nach Abschnitt A-I/3 des STCW-Codes einhalten. Nach Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 2008/106/EG bezeichnet der Ausdruck „küstennahe Reisen“ Fahrten in der näheren Umgebung eines Mitgliedstaats, wie sie von diesem festgelegt werden. 34 Abschnitt A-I/3 des STCW-Codes besagt: 35 „ Grundsätze für küstennahe Reisen 36 1 Bestimmt eine Vertragspartei den Inhalt des Begriffs „küstennahe Reisen“ unter anderem zu dem Zweck, Abweichungen bei den in Spalte 2 der in den Kapiteln II und III von Teil A des Codes enthaltenen Tabellen über Befähigungsnormen zuzulassen, so sind bei der Erteilung von Zeugnissen, die für den Dienst auf Schiffen gültig sind, die zur Führung der Flagge der betreffenden Vertragspartei berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, neben den Auswirkungen dieser Abweichungen auf die Sicherheit aller Schiffe, auf die Gefahrenabwehr auf allen Schiffen und auf die Meeresumwelt die nachstehend aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen: 37 1. der Schiffstyp und das Fahrgebiet, in dem das Schiff eingesetzt ist; 2. die Bruttoraumzahl des Schiffes und die Antriebsleistung der Hauptmaschine in Kilowatt; 3. die Art und Länge der Reisen; 4. die maximale Entfernung von einem Nothafen; 5. die Frage, ob der Erfassungsgrad und die Genauigkeit der Positionsbestimmungsgeräte ausreichend sind; 6. die normalerweise in dem Gebiet, in dem die küstennahen Reisen durchgeführt werden, herrschenden Wetterverhältnisse; 7. das Vorhandensein von schiffs- und landseitigen Anlagen und Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung bei Such- und Rettungsmaßnahmen; 8. die Verfügbarkeit landseitiger Unterstützung insbesondere bei der technischen Instandhaltung an Bord. 38 2 Der Leitgedanke beim Konzept der küstennahen Reisen ist nicht, dass Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, mit dem Argument, sie führen ständig innerhalb der Grenzen des für küstennahe Reisen festgelegten Gebietes voneinander benachbarter Vertragsparteien, ihr Fahrgebiet auf die ganze Welt ausdehnen.“ 39 Die Definition der „küstennahen Reisen“, gegen die das streitgegenständliche niederländische Befähigungszeugnis verstößt, ist damit zwar in Abschnitt A-I/3 nicht enthalten. Sofern in Abschnitt A-I/3 aber von „küstennahen Reisen“ die Rede ist, bestehen keine Zweifel, dass damit Bezug genommen wird auf den Begriff der „küstennahen Reisen“, wie er in Regel I/1 Abs. 1 Nr. 14 der Anlage zum STCW-Übereinkommen (bzw. Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 2008/106/EG) definiert ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Grundsätze für küstennahe Reisen nach Abschnitt A-I/3 STCW-Code nicht eingehalten werden, wenn die Definition der „küstennahen Reisen“ durch einen Vertrags-/Mitgliedstaat nicht im Einklang mit Regel I/1 Abs. 1 Nr. 14 der Anlage zum STCW-Übereinkommen (bzw. Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 2008/106/EG) steht. 40 Hat somit die Niederlande das Befähigungszeugnis des Klägers nicht gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2008/106/EG erteilt, so ergibt sich eine Pflicht zur Anerkennung nicht aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/45/EG. 41 Selbst wenn aber angenommen würde, dass sich aus der Richtlinie 2005/45/EG im vorliegenden Fall eigentlich ein bedingungsloser Anspruch auf Anerkennung des Befähigungszeugnisses des Klägers ergeben sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits ausgeführt, darf die Beklagte nach der Regel I/2 Abs. 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen einen Anerkennungsvermerk nur dann erteilen, wenn alle Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt sind. Diese in Deutschland im Verordnungsrang stehende Regel ist vom Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck her – eine Anerkennung soll gerade nicht „ungeprüft“ stattfinden – eindeutig. Bei einer solchen Sachlage ist eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich. 2. 42 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung seines niederländischen Befähigungszeugnisses nach § 20 Abs. 5 See-BV. Nach § 20 Abs. 5 S. 1 See-BV kann das Bundesamt andere als in § 20 Abs. 1 See-BV bezeichnete Befähigungszeugnisse eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie vom Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Zum einen handelt es sich bei dem Befähigungszeugnis des Klägers um ein Befähigungszeugnis i.S.v. § 20 Abs. 1 See-BV und damit nicht um ein anderes als in § 20 Abs. 1 See-BV bezeichnetes Befähigungszeugnis. Zum anderen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie vom Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden, zumal es ein deutsches Befähigungszeugnis für küstennahe Fahrt, das den weltweiten Einsatz in Küstennahe erlaubt, nicht gibt. 3. 43 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Anerkennung seines niederländischen Befähigungszeugnisses nach Regel I/3 Abs. 5 der Anlage 1 zum STCW-Übereinkommen. 44 Nach Regel I/3 Abs. 5 der Anlage 1 zum STCW-Übereinkommen können die Zeugnisse von Seeleuten, die von einer Vertragspartei für Reisen innerhalb des von dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, von anderen Vertragsparteien für den Dienst innerhalb des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen getroffen haben, welche die Einzelheiten zu den betroffenen Fahrgebieten und die sonstigen in diesen Gebieten geltenden Bedingungen regeln. 45 Die Voraussetzungen der Regel I/3 Abs. 5 der Anlage 1 zum STCW-Übereinkommen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland bestehen nämlich keine Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift. II. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.