Urteil
9 K 1280/13
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger sind klagebefugt, wenn sie als Anwohner oder anerkannte Umweltverbände durch Überschreitung der NO2-Grenzwerte betroffen sind.
• Die Behörde muss einen Luftreinhalteplan vorlegen, der Maßnahmen enthält, die die Einhaltung des Jahresmittelgrenzwerts für NO2 (40 µg/m³) so schnell wie möglich bewirken (§ 47 Abs.1 BImSchG i.V.m. Art.23 RL 2008/50/EG).
• Bei Prüfung des Plans ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen; das Gericht kontrolliert die Planfestlegung, ersetzt aber nicht das planerische Ermessen.
• Ein Luftreinhalteplan ist unzureichend, wenn nicht alle möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen mit gebotenem Nachdruck verfolgt wurden, insbesondere wenn finanzielle Begrenzungen ohne nachvollziehbare Abwägung zu einer Verengung des Maßnahmenkatalogs geführt haben.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Änderung des Luftreinhalteplans zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwerts • Kläger sind klagebefugt, wenn sie als Anwohner oder anerkannte Umweltverbände durch Überschreitung der NO2-Grenzwerte betroffen sind. • Die Behörde muss einen Luftreinhalteplan vorlegen, der Maßnahmen enthält, die die Einhaltung des Jahresmittelgrenzwerts für NO2 (40 µg/m³) so schnell wie möglich bewirken (§ 47 Abs.1 BImSchG i.V.m. Art.23 RL 2008/50/EG). • Bei Prüfung des Plans ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen; das Gericht kontrolliert die Planfestlegung, ersetzt aber nicht das planerische Ermessen. • Ein Luftreinhalteplan ist unzureichend, wenn nicht alle möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen mit gebotenem Nachdruck verfolgt wurden, insbesondere wenn finanzielle Begrenzungen ohne nachvollziehbare Abwägung zu einer Verengung des Maßnahmenkatalogs geführt haben. Kläger sind ein Anwohner der M.-B.-Allee und ein anerkannter Umweltverband. Die Beklagte (Freie und Hansestadt Hamburg) hatte 2012 eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht, die 80 Maßnahmen zur Reduktion von NO2 vorsieht, aber nach eigener Prognose den Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ an bestimmten Verkehrsmessstellen nicht vor 2026 einhalten würde. Die Europäische Kommission hatte Einwände gegen eine Fristverlängerung zur Einhaltung des Jahresgrenzwerts erhoben. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresmittelwerts enthält. Die Beklagte hält die Fortschreibung für formell und materiell ausreichend, verweist auf Planungsermessen und auf Grenzen des eigenen Wirkungsspielraums sowie auf finanzielle und rechtliche Restriktionen. Das Gericht hat mündlich verhandelt und umfangreiche Sachakten gewertet. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage ist statthaft, weil der Luftreinhalteplan keine Verwaltungsakteigenschaft hat; die Kläger sind klagebefugt als Betroffener (Anwohner) bzw. als anerkannter Umweltverband und haben ein Rechtsschutzinteresse. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Anspruchsgrundlage ist §47 Abs.1 BImSchG in Verbindung mit Art.23 RL 2008/50/EG; Maßnahmen müssen geeignet sein, die Dauer von Grenzwertüberschreitungen so kurz wie möglich zu halten, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und eines Interessenausgleichs. • Zeitpunkt der Prüfung: Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Plans sind die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Umstände; das Gericht darf das planerische Ermessen nicht durch eigene Planung ersetzen. • Mängel des Plans: Die quantifizierten Maßnahmen sowie die prognostizierte Flottenerneuerung führen nicht zur baldigen Einhaltung des Grenzwerts an allen relevanten Messstellen; die Beklagte hat Standortalternativen und unquantifizierte Maßnahmen nicht zu ihren Gunsten prüfen lassen, darf sich nicht auf unsichere externe Prognosen berufen und hat finanzielle Vorgaben nicht hinreichend begründet. • Unzureichende Gewichtung des Gesundheitsschutzes: Die Beklagte hat verkehrsbeschränkende Maßnahmen ausgeschlossen und zugleich nicht in ausreichendem Maß sonstige mögliche und verhältnismäßige Maßnahmen mit Nachdruck verfolgt; die Finanzbehördenbeschränkung führte zu einer engherzigen Auswahl der Maßnahmen ohne nachvollziehbare Abwägung. • Verpflichtung zur Nachbesserung: Wegen der planerischen Gestaltungsfreiheit des Beklagten muss das Gericht nicht einzelne Maßnahmen vorgeben, wohl aber die Behörde verurteilen, den Plan so zu ändern, dass die schnellstmögliche Einhaltung des NO2-Jahresmittelwerts erreicht wird; Maßstab ist der Stand der Verhältnisse am Schluss der mündlichen Verhandlung. Das Gericht verurteilt die Beklagte, den Luftreinhalteplan in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 28.12.2012 so zu ändern, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten NO2-Immissionswertes von 40 µg/m³ enthält. Die Klage war sowohl in der Zulässigkeit als auch in der Sache erfolgreich, weil die Fortschreibung zwar formell ordnungsgemäß ist, inhaltlich aber nicht alle möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen mit dem gebotenen Nachdruck verfolgte und den Gewichtszusammenhang zugunsten des Gesundheitsschutzes nicht ausreichend berücksichtigte. Das Gericht räumt der Behörde planerischen Spielraum ein; es verpflichtet sie jedoch, unter Berücksichtigung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Möglichkeiten sowie eines nachvollziehbar dargelegten Abwägungsprozesses Maßnahmen zu ermitteln und in den Plan aufzunehmen, die die Einhaltung des Grenzwerts möglichst kurzfristig sicherstellen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wird zugelassen.