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Urteil

9 K 2066/12

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Familiennachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist dem Sinn und Zweck der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechend zu ermöglichen; § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ist hierfür analog anwendbar. • Fehlende Visumpflicht bei Einreise verhindert nicht die Erteilung einer Aufenthaltskarte, wenn die Einreise mit einem Schengen-Visum erfolgt ist. • Die materielle Rechtslage ist für die Feststellung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts maßgeblich; die Verwaltung kann belastende Feststellungen durch konkludente Rücknahme ex tunc beseitigen. • Existenzmittel und Krankenversicherung sind schon dann gegeben, wenn sie aufgrund von Ersparnissen und konkreten Beschäftigungsangeboten sowie anschließender Familienversicherung voraussichtlich gesichert sind.
Entscheidungsgründe
Analoganwendung von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU beim Nachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen • Ein Familiennachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist dem Sinn und Zweck der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechend zu ermöglichen; § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ist hierfür analog anwendbar. • Fehlende Visumpflicht bei Einreise verhindert nicht die Erteilung einer Aufenthaltskarte, wenn die Einreise mit einem Schengen-Visum erfolgt ist. • Die materielle Rechtslage ist für die Feststellung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts maßgeblich; die Verwaltung kann belastende Feststellungen durch konkludente Rücknahme ex tunc beseitigen. • Existenzmittel und Krankenversicherung sind schon dann gegeben, wenn sie aufgrund von Ersparnissen und konkreten Beschäftigungsangeboten sowie anschließender Familienversicherung voraussichtlich gesichert sind. Der Kläger, ecuadorianischer Staatsangehöriger (geboren 1996), reiste 2011 mit einem Schengen-Visum nach Deutschland ein. Er lebt hier mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem spanischen Halbbruder, der Unionsbürger ist. Die Mutter, der Stiefvater und der Halbbruder waren seit 2009 eingereist; die Mutter und der Stiefvater erhielten später Aufenthaltskarten und der Halbbruder eine Freizügigkeitsbescheinigung im Vergleich 2010. Der Kläger beantragte am 13.04.2011 eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Halbbruder sei kein einschlägiger Unionsbürger im Sinne der Anspruchsregelungen für Geschwister und der Kläger habe kein gültiges Visum. Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos; der Kläger erhob Klage. Er berief sich auf unionsrechtliche Familienbegriffe, die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter und seine soziale Eingliederung in die familiäre Lebensgemeinschaft. • Anspruchsgrundlage: § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 3 Abs.1 FreizügG/EU (analog) für Familiennachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen; materielle Voraussetzungen des § 4 bzw. § 4a FreizügG/EU sind zu prüfen. • Wortlaut und Systematik: § 3 Abs.1 FreizügG/EU gilt regelhaft nicht für Verwandte außerhalb der auf-/absteigenden Linie (Brüder), jedoch besteht eine planwidrige Regelungslücke für den Nachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (§ 2 Abs.2 Nr.7). Deshalb ist eine analoge Anwendung von § 3 Abs.1 gerechtfertigt, weil Sach- und Interessenlage vergleichbar sind. • Rechtsfortbildung durch Analogie: Voraussetzungen für Analogie liegen vor (planwidrige Lücke, vergleichbare Interessenlage, kein gegenteiliger gesetzgeberischer Wille erkennbar); die Verwaltungsvorschrift und die Zielsetzungen der Richtlinie (Wahrung der Einheit der Familie, Stärkung des Daueraufenthaltsrechts) stützen diese Auslegung. • Feststellung der Daueraufenthaltsberechtigung der Mutter: Die Mutter, der Stiefvater und der Halbbruder erfüllten seit 08.06.2009 die Freizügigkeitsvoraussetzungen (ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung). Herkunft der Mittel ist unerheblich; Nichtinanspruchnahme öffentlicher Leistungen spricht für gesicherte Existenzmittel. • Konkrete Tatsachen: Ersparnisse, konkrete Beschäftigungsangebote des Stiefvaters und Minijob-Angebote der Eltern sowie die Tatsache, dass keine Sozialleistungen bezogen wurden, begründen die Prognose der Lebensunterhaltssicherung. • Krankenversicherung: Vorlage spanischer Krankenversicherungskarten und eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsangebots führten zur Annahme ausreichenden Krankenversicherungsschutzes; Familienversicherung bestand fort. • Visumsfrage: § 2 Abs.4 FreizügG/EU ist europarechtskonform so auszulegen, dass ein bei der Grenze ausgestelltes Einreisevisum (Schengen-Visum) ausreicht; fehlendes national vorab einzuholendes Visum steht dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. • Rückwirkung: Ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung ab Antragstellung (13.04.2011) wurde verneint, weil die Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 3 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.2 Nr.7 erst mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts der Mutter am 08.06.2014 gegeben waren bzw. für den fraglichen früheren Zeitraum der Nachweis hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes des Halbbruders nicht ausreichend war. • Verwaltungsrechtliche Wirkung des Vergleichs: Die Behörde hat durch den Vergleich vom 12.05.2010 rechtswidrige Feststellungen faktisch zurückgenommen; materiell-rechtlich bestanden die Freizügigkeitsvoraussetzungen seit 08.06.2009. • Kosten und Zulassung der Berufung: Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kosten wurden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu erteilen, hob den Bescheid vom 30.08.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 auf und wies die Klage insoweit im Übrigen ab. Begründet wurde dies damit, dass § 3 Abs.1 FreizügG/EU im Lichte des Freizügigkeitsrechts der Daueraufenthaltsberechtigten analog auf den Nachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen anzuwenden ist und die materiellen Voraussetzungen (ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherung, Familienzusammenhalt) vorliegen. Eine rückwirkende Ausstellung der Aufenthaltskarte ab dem 13.04.2011 wurde abgelehnt, weil die maßgeblichen Voraussetzungen für den relevanten Zeitraum nicht vollständig nachgewiesen waren. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt; die Berufung wurde zugelassen.