Beschluss
15 E 2165/14
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 24. April 2014 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 2.500,- € zu 9/10, die Antragsgegnerin zu 1/10. Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Hausverbot an der Schule ihres Sohnes R... 2 Der Sohn der mittlerweile allein erziehenden, 1963 geborenen Antragstellerin besucht die 3. Klassenstufe der ...-Schule in A.... Klassenlehrerinnen sind seit dem Schuljahr 2012/13 Frau ... und Frau ... Die getrennt lebenden Eltern des Kindes, das einen 6 Jahre älteren Bruder hat, teilen sich das Sorgerecht. 3 Schon seit August 2011 kam es zu Konflikten zwischen der Antragstellerin und den Lehrern, die sich im Jahr 2013 verschärften. Zudem zeigte R... zunehmend Lernschwierigkeiten, entwickelte Förderbedarf und wurde aggressiv, stritt sich mit bestimmten Mitschülern, beschimpfte Mitschüler und Lehrer, griff andere Kinder an und störte immer wieder den Unterricht. Die Antragstellerin warf den Lehrern vor, ihrem Kind Gewalt anzutun, es zu mobben und zu beschimpfen und es körperlich zu verletzen. Ihr Sohn habe Angst, zur Schule zu gehen, weil er dort angeschrien werde, statt dass man ihm helfe. Sie erhob deswegen Dienstaufsichtsbeschwerden. Die Lehrer beanstandeten, dass die Antragstellerin auf normalem Wege schwer zu erreichen sei, dafür aber häufig morgens in die Klasse komme und den rechtzeitigen Unterrichtsbeginn störe, weil sie mit der Lehrerin sprechen wolle. Sie halte sich oft in der Schule auf und spreche auch mit anderen Kindern auf dem Schulhof, um diese zu reglementieren. Die Klassenlehrerin wie auch die Schulleiterin fühlten sich von der Antragstellerin bedroht und eingeschüchtert. Die Klassenlehrerin habe Mühe, nach den Vorfällen weiterhin ihre Arbeit zu verrichten. 4 Mit Schreiben vom 30. September 2013 wurde der Antragstellerin von der Schulleiterin der Erlass eines Hausverbotes angedroht: Bei einem Gespräch mit der Antragstellerin am 27. September 2013 habe sie sich durch deren Mimik und Gestik sowie dadurch, dass diese herumgeschrien und sie angebrüllt habe, massiv bedroht, bedrängt und verleumdet gefühlt. 5 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 verfügte die Schulleiterin der Schule gegen die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung ein bis zum 31. Januar 2014 befristetes, für sofort vollziehbar erklärtes Hausverbot: Seit dem 30. Oktober 2013 sei es wiederholt zu Vorfällen und Begegnungen mit der Antragstellerin gekommen, die die Klassenlehrerin Frau ... ihres Sohnes als distanzlos, bedrohlich und Angst einflößend beschrieben habe. Auch die Kinder der Klasse, die dies mitbekommen hätten, seien verschreckt und eingeschüchtert gewesen. Am 5. Dezember 2013 habe die Antragstellerin, als sie ihren Sohn aufgrund einer Sturmwarnung aus der Schule geholt habe, noch einmal die Tür vom Klassenraum aufgerissen und in den Raum geschrien, wie es am nächsten Tag mit dem Unterricht sei. Auf die Bitte der Lehrerin, den Klassenraum zu verlassen, habe sie nur schwer reagiert. Am 11. Dezember 2013 sei die Lehrerin Frau ... mit der Klasse über den Parkplatz zur Turnhalle gegangen. Die Antragstellerin habe sie dort angesprochen. Ihr sei von der Lehrerin mitgeteilt worden, dass sie sich jetzt nicht mit der Antragstellerin unterhalten würde. Darauf sei diese laut geworden und habe von Frau ... gefordert, ihren Sohn nicht anzuschreien. Die Lehrerin habe daraufhin die Antragstellerin gebeten, das Schulgelände zu verlassen. Diese habe aber weiterhin die Lehrerin angeschrien und nur zögerlich reagiert. Die Lehrerin habe die Situation für sich und die Klasse als sehr beängstigend empfunden. 6 Unter dem 23. Dezember 2013 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Anlässlich des Vorfalls wegen der Sturmwarnung habe sie sich nur an die Lehrerin gewandt, weil diese zuvor zu ihrem Sohn im lauten Tonfall gesagt habe „Frag doch deine Mutter, sie weiß ja so viel.“ Auf dem Parkplatz habe sie Frau ... mit ganz normaler Stimme gebeten, sie solle ihren Sohn nicht anschreien. Daraufhin sei Frau ... sehr laut geworden, habe sie angeschrien und aufgefordert, das Schulgebäude zu verlassen, da sie mit ihr nicht sprechen wolle. Sie und ihr Sohn hätten dabei Angst vor Frau ... gehabt. 7 Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 wurde dem Widerspruch nicht abgeholfen. Zugleich wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt: Am 1. Dezember 2013 hätten 5 Kinder der Klasse des Sohnes der Antragstellerin die stellvertretende Schulleiterin um ein Gespräch gebeten. Sie hätten den Vorfall auf dem Parkplatz als sehr belastend beschrieben und gebeten, dass die Schulleitung dafür sorge, dass Frau ... nicht mehr so von der Antragstellerin behandelt und insbesondere nicht mehr angeschrien werde, denn sie sei eine so liebe Lehrerin. 8 Auf ein Schreiben der Schulbehörde vom 8. Januar 2014, in dem der Antragstellerin mitgeteilt worden war, dass ihr Widerspruch voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm diese ihren Widerspruch zurück. Dies heiße aber nicht, dass sie die von der Schule vorgetragenen Vorwürfe akzeptiere. Sie habe selbst gehört, wie die Klassenlehrerin die Kinder mobilisiert habe, gegen sie auszusagen. 9 Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 wurde gegen die Antragstellerin von der Schulleiterin erneut unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 1. Juli 2014 ein Hausverbot für die...-Schule ausgesprochen, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.Für den Fall der Zuwiderhandlung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt: Es sei der Antragstellerin untersagt, an beiden Standorten das Gelände der Schule zu betreten. Denn sie habe erneut den Schulbetrieb in erheblichem Maße beeinträchtigt. Am Montag, den 3. Februar 2014 um 15:25 Uhr habe sie - was verboten sei - mit zügiger Geschwindigkeit den Schulhof in der ...-Straße befahren. Sie habe vor dem Freizeitpavillon angehalten und laut gegen die Scheiben geklopft. Danach sei sie zum Pavillon 2 gegangen, habe aus dem Klassenraum den Ranzen ihres Sohnes geholt, an die Klassenraumtür der Klasse 3b geklopft und mitten in den Unterricht hinein gefragt, wo ihr Sohn sei. Ihr sei erklärt worden, dass die Kinder beim Sport seien und sicherlich gleich kommen würden. Die Antragstellerin habe daraufhin nicht die Klasse verlassen, sondern weiterhin den Unterricht gestört. Um einen Notfall habe es sich nicht gehandelt. Sie hätte morgens dem Kollegium über den Schulplaner mitteilen können, dass ihr Sohn die Schule etwas früher verlassen müsse. Am 11. Februar 2014 habe sie nachmittags auf dem Flur am Standort ...-Weg nach Kursende ein Mädchen aus der Klasse 3a abgefangen und zur Rede gestellt. Sie habe dem Mädchen, das sich am nächsten Tag der Klassenlehrerin anvertraut habe, vorgeworfen zu lügen, und es aufgefordert, das zu lassen. Zwei Tage später hätten weitere Kinder der Klasse berichtet, von der Antragstellerin angesprochen, beschimpft und des Lügens bezichtigt worden zu sein. Dieses Verhalten habe den Schulfrieden dauerhaft und massiv gestört. Die Antragstellerin habe durch Befahren des Schulhofes die Gesundheit der Schüler gefährdet und durch wiederholtes Ansprechen der Schüler diese verunsichert. Damit habe sie die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule gefährdet. Dem müsse durch ein Hausverbot begegnet werden, da die Schule als ein von solchem Verhalten freier Raum erhalten bleiben müsse. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, auch weil sie den Vater des Kindes nicht betreffe. Im Einzelnen dürfe die Antragstellerin ihr Kind morgens lediglich bis zum Beginn des Parkplatzes an der ...-Straße begleiten. Wenn sie es nachmittags am Standort ...-Weg abhole oder es dorthin bringe, habe sie sich von ihm am Haupteingang an der ... zu verabschieden oder ihn dort in Empfang zu nehmen. Mitteilungen an die Klassenlehrerinnen regele sie über den Schulplaner. Bei Gesprächsbedarf mit der Schulleitung oder der Abteilungsleitung habe sie im Schulbüro anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. Das Hausverbot beziehe sich auf den gesamten Schultag und umfasse auch die Nachmittagsbetreuung. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil sich die Lehrkräfte und Kinder akut bedroht fühlten. 10 Am 25. März 2014 legte die Antragstellerin unter dem Datum des 9. März 2014 Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs: Die Begründung sei absolut falsch. Sie habe am 3. Februar 2014 laut an die Scheiben geklopft, damit sie auch gehört werde. Sie habe sich Sorgen um ihr Kind gemacht, weil keiner dort gewesen sei. Sie würden als Eltern über geänderte Pläne der Schule nicht ordentlich informiert und sie habe deshalb nicht gewusst, dass der Junge noch beim Sportunterricht sei. Es sei auch übertrieben, wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie mit zügiger Geschwindigkeit auf dem Schulhof gefahren sei. Sie habe ihr Auto damals auf dem Parkplatz und nicht auf dem Schulhof geparkt. Auch habe sie selbst in der Vergangenheit beobachtet, wie sogar eine Erzieherin des Horts mit ihrem Auto auf dem Schulhof gefahren sei. Am 11. Februar 2014 habe sie das Kind M... auf dem Schulflur sehr freundlich angesprochen, um es nach dem Grund ihrer falschen Zeugenaussage gegen sie am 11. Dezember 2013 zu fragen. M... habe ihr gesagt, dass Frau ... ihr und den anderen Kindern gesagt habe, dass sie eine falsche Zeugenaussage machen sollten. Dies habe die Mutter des Kindes ihr schriftlich bestätigt. Falsch sei auch, dass sie weitere Kinder der Klasse beschimpft habe. Die Schulleitung mache sich gar keine Sorge um die Gesundheit der Kinder, sondern wolle nur nicht, dass die Wahrheit durch Befragung der anderen Eltern ans Licht komme. Die Mehrheit der Kinder habe durch ihre Eltern bestätigt, dass sie sie zu keiner Zeit ausgeschimpft oder ihnen Angst gemacht habe. Gefährdet würden die Kinder durch die Lehrkräfte, aber nicht durch sie. Das Hausverbot sei nicht verhältnismäßig. Sie könne ihr Teilhaberecht am schulischen Leben ihres Kindes nicht ausüben. Der Vater ihres Kindes sei von der Arbeitszeit hier nicht so flexibel, dass er am schulischen Leben teilhaben könne. 11 Beigefügt war dem Widerspruch eine schriftliche Bescheinigung der Mutter des Kindes M... vom 16. Februar 2014, worin diese die Aussage ihre Tochter bestätigte, dass die Antragstellerin sie weder am 11. Februar 2014 noch sonst in der Schule verbal angegriffen habe. Ihre Tochter sei nur freundlich angesprochen worden; sie sei nicht angeschrien worden und ihr seien keine Vorwürfe gemacht worden. Weiter eingereicht wurde eine Unterschriftenliste, datiert vom 19. Februar 2014, mit dem Kopftext: „Hiermit bezeuge ich die Aussagen meines Kindes“, dass die Antragstellerin „niemals mein Kind oder die Klassenlehrerin Frau ... angeschrien“ hat. Sie hat „meinem Kind weder Angst noch Vorwürfe gemacht“. Unterzeichnet ist dies von Elternteilen von 10 Schülern. 12 Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte die Schulbehörde der Antragstellerin mit, dass nicht beabsichtigt sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. 13 Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 am 24. April 2014 bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen: Es gebe seit mehreren Monaten Probleme mit der Schule ihres Sohnes. Dieser sei oft von Lehrkräften und von der Schulleiterin körperlich und seelisch misshandelt worden. Sie habe sich deswegen bei der Schulbehörde und der Polizei beschwert, aber leider keine Unterstützung bekommen. Deshalb behaupteten die Schulleiterin und die Lehrerin über sie alles Mögliche. Ihr Sohn und sie seien der Schule ausgeliefert, weil niemand ihnen geglaubt habe. Man sei dort mittlerweile auf Vergeltung aus. Sie und ihr Kind würden gemobbt, man versuche Straftaten vorzutäuschen, um ein Hausverbot begründen zu können. Kinder aus derselben Klasse seien zu falschen Zeugenaussagen gedrängt worden. Sie habe aber Zeugenaussagen von Eltern, die ihre Position unterstützten. Das Hausverbot sei rechtswidrig, weil es ihre Rechte als Mutter verletze und sie hindere, am schulischen Leben ihres Sohnes teilzuhaben. Dieser leide am meisten unter dem Hausverbot. Sie könne ihn aufgrund des Hausverbotes nicht ordentlich abholen. In den nächsten Tagen finde eine Theateraufführung statt, an der ihr Sohn als Darsteller teilnehme. Er sei sehr unglücklich darüber, dass sie anders als die anderen Mütter nicht dabei sein dürfe. Außerdem solle ein Zirkus auf dem Schulgelände gastieren, an dessen Vorstellung sie auch nicht teilnehmen dürfe. Außerdem könne sie nicht am Elternabend und am Lernentwicklungsgespräch teilnehmen. Am wichtigsten sei ihr aber, ihr Kind zur Schule zu bringen und von dort abzuholen. Das Hausverbot bereite ihrem Sohn große Angst und mache ihn sehr misstrauisch gegenüber der Schule. Dem Antrag beigefügt ist eine Bestätigung ihres älteren Sohnes, dass sie am 3. Februar 2014 ihr Auto wie gewohnt auf dem Parkplatz der Schule geparkt habe. Er sei an diesem Tag im Auto gewesen, als seine Mutter seinen kleinen Bruder habe abholen wollen. 14 Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 erklärt die Antragsgegnerin, dass die Theatervorstellung bereits Mitte April 2014 stattgefunden habe, so dass sich das Begehren erledigt habe. In Bezug auf die Zirkusvorstellung werde das Hausverbot aufgehoben. Im Übrigen sei das Hausverbot rechtmäßig, da die Antragstellerin wiederholt den Unterricht gestört und gegen Vereinbarungen für das Bringen und Holen ihres Sohnes verstoßen habe. 15 In Bezug auf die Zirkusvorstellung haben beide Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). III. 17 Im Übrigen hat das zulässige Begehren in der Sache keinen Erfolg. 18 1. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Hausverbot auch eine schulische Theatervorstellung umfasst, bei der ihr Sohn mitspielt, kann der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er auf etwas Unmögliches gerichtet ist. Denn die Theatervorführung fand bereits vor Eingang der Antragsschrift bei Gericht statt, so dass das Gericht gar keine Möglichkeit hatte, der Antragstellerin im Eilverfahren hieran die Teilnahme zu ermöglichen. 19 2. Im Übrigen - mit Ausnahme des mittlerweile aufgehobenen Hausverbotes für die Zirkusvorführung - begegnet der angefochtene Bescheid im Eilverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. 20 a. Ein besonderes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist erkennbar und auch ausreichend geltend gemacht worden. Denn ein befristetes Hausverbot, das unmittelbar auf ein erhebliches Fehlverhalten seiner Adressatin folgt und dem zukünftigen Schutz eines störungsfreien Unterrichtbetriebs dient, liefe leer, wenn es nicht sofort vollziehbar wäre. Da sich das angegriffene Hausverbot voraussichtlich auch als rechtmäßig erweisen wird und nicht ersichtlich ist, dass von ihm aktuell für die Antragstellerin unzumutbare Folgen ausgehen, besteht kein Anlass für das Gericht, nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. 21 b. Das streitige Hausverbot findet seine rechtliche Grundlage im gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrecht, zu dessen Ausübung bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der jeweilige Behördenleiter befugt ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2013, 15 E 3094/13, und Beschluss vom 15.12.2011, 5 E 2409/11, juris Rn. 13) . Im Falle von Schulen ist dies gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 HmbSG die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (vgl. entsprechend VG Aachen, Urteil vom 25.4.2008, 9 K 1428/06, juris Rn. 23 f.) . 22 In Ausübung des Hausrechts durfte die Schulleiterin der ...-Schule somit gegen Störungen des Unterrichtbetriebs mit dem Mittel des Hausverbotes vorgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hier in rechtswidriger Weise von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hätte. 23 aa. In diesem Eilverfahren durchgreifenden formellen Bedenken unterliegt die angefochtene Verfügung nicht. Sie ist noch bestimmt genug (§ 37 Abs. 1 HmbVwVfG), um bereits jetzt befolgt werden zu können. Ferner wurde die angefochtene Verfügung eingehend begründet (§ 39 Abs. 1 HmbVwVfG). Die fehlende vorherige Anhörung (§ 28 Abs. 1 HmbVwVfG) kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG). 24 Im Wege der Auslegung ist der angefochtene Bescheid dahingehend zu verstehen, dass das Hausverbot lediglich die Zeit des Unterrichtsbetriebs am Vor- und Nachmittag umfasst, nicht aber Abende und andere schulfreie Zeiten, die nicht für die unmittelbare Unterrichtung und Betreuung der Schüler, sondern für Elternabende und Lernstandsgespräche mit den Eltern genutzt werden. Denn wenn es der Antragstellerin grundsätzlich verboten sein sollte, das Schulgelände zu betreten, sie also auch abends oder an schulfreien Tagen die Schule zu reinen Elternveranstaltungen nicht aufsuchen dürfte, wäre die Konkretisierung, dass das Hausverbot sich auf den „gesamten Schultag“ bezieht und „auch die Nachmittagsbetreuung“ umfasst, nicht nötig gewesen. Zudem wird der angefochtene Bescheid im Wesentlichen mit der unmittelbaren Störung des Unterrichts und einer störenden direkten Ansprache von Schülern auf dem Schulgelände begründet. Ein Verbot, auch an unterrichtfreien Zeiten die Schule zum Zweck der Teilnahme an Elternabenden und Lernstandsgesprächen aufzusuchen, entbehrte somit einer tatsächlichen Grundlage. Die Antragstellerin kann deshalb an solchen schulischen Veranstaltungen, die ausdrücklich der elterlichen Partizipation dienen, trotz des Hausverbotes bis auf weiteres teilnehmen. 25 bb. Auch materiell begegnet das verbleibende Hausverbot, das weder die Zirkusveranstaltung noch Elternabende und Lernstandsgespräche noch mit der Antragstellerin ausdrücklich vereinbarte Gesprächstermine umfasst, nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung keinen Bedenken. Im Ergebnis durchgreifende Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Es trifft die Antragstellerin voraussichtlich weder im Hinblick auf die Art noch auf die Dauer der Maßnahme in unverhältnismäßiger Weise. Die Anordnung eines Hausverbotes dürfte zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Unterrichtbetriebs geeignet, erforderlich und auch angemessen sein (vgl. entsprechend zu schulischen Hausverboten OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2005, 2 B 10439/05, juris Rn. 4 ff.; VG Minden, Beschluss vom 8.8.2005, 2 L 501/05, juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 25.4.2008, 9 K 1428/06, juris Rn. 22 ff.). 26 Auch wenn die Antragstellerin einige der gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten und ihren Vortrag durch Bestätigungsschreiben der Eltern von Mitschülern wie auch ihres eigenen älteren Sohnes glaubhaft gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Hausverbot keine ausreichende tatsächliche Grundlage mehr hätte. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Unterrichtsbetrieb in letzter Zeit erheblich gestört hat, ohne dass dies durch wichtige Gründe gerechtfertigt war: 27 Insoweit kann offen bleiben, ob die Antragstellerin am Nachmittag des 3. Februar 2014 tatsächlich mit ihrem Kraftfahrzeug in unangepasstem Tempo auf den Schulhof gefahren ist, oder ob sie das Auto in zulässiger Weise auf dem Schulparkplatz abgestellt hat. Hierauf kommt es für das hier ausgesprochene Hausverbot nicht entscheidend an, zumal ein solches Verhalten nicht unmittelbar den Unterricht stört, sondern die körperliche Unversehrtheit etwaiger sich auf dem Schulhof befindlicher Schüler gefährdet. Es dürfte deshalb nicht ohne weiteres einleuchten, dass ein solcher Vorfall es zu rechtfertigen vermag, dass die Antragstellerin auch zu Fuß das Schulgelände nicht mehr betreten darf. 28 Unstreitig und unzweifelhaft hat die Antragstellerin jedoch mehrfach den Unterricht gestört: So hat sie nicht bestritten, dass sie am 3. Februar 2014 noch in der Nachmittagsunterrichtszeit laut an die Scheibe eines Pavillons geklopft hat und in einem weiteren Pavillon, in dem gerade eine fremde Klasse unterrichtet wurde, während des dort noch laufenden Unterrichts gefragt hat, wo ihr Sohn sei. Sie hat somit den Unterricht unterbrochen, mit der betroffenen Lehrerin einen Wortwechsel geführt und hierdurch sowohl die Lehrerin als auch die Schüler vom Unterrichtsgeschehen abgelenkt. 29 Bei dieser Störung des Schulunterrichts handelte es sich nicht bloß um einen Einzelfall, da die Antragstellerin unstreitig schon am 5. Dezember 2013 während des Unterrichts in den Klassenraum getreten ist und der unterrichtenden Lehrerin Fragen gestellt hat, und am 11. Dezember 2013 auf dem Schulgelände eine Lehrerin angesprochen hat, die gerade ihre Klasse zur Turnhalle begleitete und deshalb für Elterngespräche keine Zeit aufwenden konnte. 30 Ferner hat die Antragstellerin den Schulbetrieb dadurch gestört, dass sie am 11. Februar 2014 nachmittags nach dem Ende eines Kurses in der Schule mehreren Mitschülern ihres Sohnes vorgehalten hat, sie hätten fälschlicherweise behauptet, die Antragstellerin habe am 11. Dezember 2013 die Lehrerin Frau B. angeschrien. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragstellerin dabei die Kinder unter Druck gesetzt und als Lügner beschimpft, oder ob sie diese in freundlichem Ton auf das Thema angesprochen hat. Dies kann hier aber offen bleiben, da schon der bloße Vorwurf, die Mitschüler des Sohnes hätten sie bei der Schulleitung zu Unrecht denunziert, geeignet ist, diese Kinder erheblich unter Druck zu setzen und ihnen Angst zu machen. Auch eine Ansprache in ruhigem Ton vermag nichts daran zu ändern, dass den Kindern auf dem Schulgelände durch eine externe erwachsene Person ein massives Fehlverhalten vorgeworfen wurde. Ein solches musste sie beunruhigen und verunsichern, da für die noch unter 10 Jahre alten Schüler nicht abschätzbar war, welche Konsequenzen der offenbar streitige Vorgang haben könnte und ob ihnen nicht auch selbst unangenehme Konsequenzen drohten. 31 Sowohl die Störungen des Unterrichts als auch die direkte Ansprache anderer Kinder in der Schule war durch nichts gerechtfertigt. 32 Auch wenn die Antragstellerin Anlass sah, um mit den Lehrern zu sprechen, waren die jeweiligen Störungen des Unterrichts nicht erforderlich. 33 Besondere Gründe, die ihr Verhalten vom 3. Februar 2014 hätten rechtfertigen können, gab es nicht. Anlass für die Annahme, dass ihrem Sohn etwas zugestoßen sein könnte und sofort sein Verbleib zu klären war, gab es nicht. Vielmehr hätte die Antragstellerin das Ende des Unterrichts abwarten können, um dann festzustellen, wo sich ihr Sohn befand. Sofern es einen dringenden Anlass gegeben hat, dass das Kind an jenem Tag den Unterricht vorzeitig verlässt, hätte die Antragstellerin dies der Schule rechtzeitig vorab auf dem dafür vorgesehenen Weg mitteilen können, damit es sich rechtzeitig zur Abholung durch die Mutter bereit hält. 34 Über praktische Fragen wie die Dauer des anstehenden Unterrichts haben sich Eltern mithilfe des Schulplaners zu informieren. Persönliche Einzelgespräche mit Lehrern sind nach Terminabsprache außerhalb des Unterrichts zu führen. Die Unterrichtszeit ist relativ kurz bemessen und durchgeplant, so dass es dort generell keinen Raum für Elterngespräche gibt. Die Schule und insbesondere die Unterrichtsräume während des Unterrichts sind den Lehrern und Schülern für schulische Aufgaben vorbehalten. Eltern haben sich deshalb regelmäßig auf die in § 32 und § 44 Abs. 3 HmbSG normierten förmlichen Informationsmöglichkeiten zu beschränken, können am Unterricht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 4 HmbSG teilnehmen und sind im Hinblick auf elterliche Mitwirkung am Schulgeschehen auf die in §§ 68 ff. HmbSG normierten Mitwirkungsmöglichkeiten, insbesondere Elternabende, beschränkt. Das Hamburgische Schulgesetz sieht weder vor, dass Eltern in den Unterricht eingreifen, noch dass sie sich außerhalb formell vorgesehener Möglichkeiten unmittelbar bei den Lehrern ihrer Kinder informieren noch dass sie sich ohne wichtigen Grund auf dem Schulgelände aufhalten. All dies kann nur im Einzelfall geduldet werden, wenn hiervon keine Störungen und Belästigungen ausgehen. 35 Entsprechend gab es keinen beachtlichen Grund dafür, dass die Antragstellerin Mitschüler ihres Kindes auf dem Schulgelände mit Vorwürfen konfrontiert. Zwar ist es der Antragstellerin nicht verwehrt, mit den Familien der Mitschüler ihres Kindes in Kontakt zu treten. Dies kann jedoch auch außerhalb des Unterrichtsbetriebs durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Eltern geschehen. Die Schule selbst muss dagegen ein geschützter Raum bleiben, der der möglichst ungestörten pädagogischen Unterrichtsarbeit vorbehalten ist. 36 Angesichts des von der Antragstellerin gezeigten Verhaltens stellt ein Hausverbot ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um auf dem Schulgelände erneute von ihr ausgehende Störungen zu vermeiden. Dafür, dass solche jetzt nicht mehr zu erwarten sind, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht erkennt, dass sie mit ihrem Verhalten die schulische Arbeit gestört hat, dafür, dass Wiederholung droht. 37 Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein milderes Mittel den gleichen Erfolg wie ein Hausverbot hätte. Insbesondere spricht nichts dafür, dass allein ein Gespräch mit der Antragstellerin mit dem Ziel, dass diese ihr bereits mehrfach gezeigtes Verhalten künftig unterlässt, ausgereicht hätte, um künftige Störungen zu unterbinden. 38 Das Hausverbot trifft die Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig schwer. Es verlangt lediglich, dass sie sich so verhält, wie es die allermeisten Eltern ohnehin tun: 39 Die vom Gesetz vorgesehenen Informationsmöglichkeiten für Eltern, insbesondere Elternabende und Lernstandsgespräche, kann sie nutzen. Zu schulischen Veranstaltungen, bei denen ausdrücklich die Teilnahme von Eltern erwünscht ist (Theatervorstellungen, sportliche Darbietungen mit Publikum, gemeinsamer Zirkusbesuch), wird die Antragstellerin zugelassen werden. Sofern die in letzter Zeit auftretenden Schwierigkeiten ihres Sohnes verstärkt Anlass für einen Austausch mit der Lehrerschaft geben, muss sie hierfür Termine vereinbaren. Dies erlaubt das Hausverbot ausdrücklich. Durch ständige Begleitung des Kindes in die Schule und fortgesetzte informelle Ansprache der Lehrer dürften sich indes die Probleme eher verschärfen als bessern. 40 Wenn die Antragstellerin ihr Kind zur Schule bringt oder abholt, genügt es, sich von diesem am Schultor zu verabschieden oder es dort in Empfang zu nehmen. In der Schule selbst wird es sich auch ohne elterliche Hilfe zurechtfinden und es vermutlich sogar begrüßen, wenn es dort nicht unter elterlicher Aufsicht erscheint. Ohnehin ist nicht ersichtlich, warum das Kind, das demnächst in die 4. Klasse kommt, den 750 m langen Fußweg zwischen seiner Wohnung und der Schule nicht grundsätzlich alleine zurücklegen kann. Regelmäßig fördert es die Entwicklung eines Kindes dieses Alters am besten, wenn es selbstständig zur Schule geht und sich dort ein eigenes Umfeld neben dem Elternhaus aufbauen kann. Sollten sich bei dem Kind - zum Beispiel aufgrund der Trennung der Eltern - mittlerweile ernstliche Probleme aufgebaut haben, sollten die Eltern erwägen, fachkundige Hilfe (Erziehungsberatung, Kinderpsychologen) zurate zu ziehen, damit sich die Schwierigkeiten nicht verfestigen. 41 Die Antragstellerin kann ferner nicht geltend machen, durch die aus dem Hausverbot folgende Beschränkung ihrer Aktivitäten in der Schule unangemessen in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrecht beeinträchtigt zu werden.Denn der in Art. 7 Abs. 1 GG normierte staatlichen Erziehungsauftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet (BVerfG, Beschluss vom 29.4.2003, 1 BvR 436/03, juris Rn. 6) und rechtfertigt den Schutz des schulischen Unterrichts gegenüber elterlichen Störungen. 42 Schließlich ist auch die Dauer des Hausverbotes bis zum Schuljahresende nicht zu beanstanden. Eine kurzfristige Verhaltensänderung der Antragstellerin, die bereits im 1. Halbjahr des laufenden Schuljahres einschlägig aufgefallen ist, war nicht zu erwarten, so dass ein solcher Zeitraum erforderlich ist, damit das Hausverbot seine schützende Wirkung entfalten kann, die Antragstellerin hinreichend beeindruckt und sie veranlasst, sich in Zukunft angepasster zu verhalten und den Schulunterricht nicht zu stören. 43 3. Auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit nicht anzuordnen war. Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes handelt es sich um einen Akt der Verwaltungsvollstreckung, in Bezug auf den Rechtsbehelfe von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 29 Abs. 1 HmbVwVG). Besondere Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, gibt es nicht. Denn die zusammen mit dem für sofort vollziehbar erklärten Hausverbot erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500 € war auf der Rechtsgrundlage von § 14 HmbVwVG aller Voraussicht nach ebenfalls rechtmäßig. IV. 44 1. Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. 45 Lediglich insoweit, als der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO). Insoweit - im Hinblick auf die Zirkusvorstellung - entspricht es billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten trägt, da sie dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat. Die Kostenquotelung folgt in analoger Anwendung von § 155 Ab. 1 S. 1 VwGO daraus, dass das Gericht den Besuch der Zirkusvorstellung mit 1/10 des Streitwerts angesetzt hat. 46 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Eilverfahren ist dabei die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache, welcher mit dem Streitwert von 5.000 € anzunehmen ist, zugrunde zu legen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 47 3. Der Antragstellerin war allerdings Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Eilantrag, der im Prozesskostenhilfeverfahren als nicht teilbar erscheint, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO), wie schon die teilweise Abhilfe und auch die Auslegungsbedürftigkeit des angefochtenen Bescheids zeigt.