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Beschluss

9 E 366/14

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 30. Januar 2014 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Die Kammer kann durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2 VwGO. 2 II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem Abschluss des Klageverfahrens 9 K 365/14 vorzunehmen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 3 Ihre Abschiebung ist nicht gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragstellerin steht kein mit der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. 4 1. Soweit die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen geltend macht, kommt allein eine solche nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts kann gemäß §§ 36 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verzichtet werden. Mit der Anknüpfung an eine außergewöhnliche Härte ist der Nachzug auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, juris). Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Als schutzbedürftig kommt insoweit allein der Sohn der Antragstellerin in Betracht, der gerade volljährig geworden ist, noch die Schule besucht, mit der Antragstellerin wohl seit mehr als 10 Jahren fast durchgängig zusammen lebt und wirtschaftlich und familiär noch nicht selbstständig ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Sohn der Antragstellerin in diesem Sinne auf die bislang von der Antragstellerin gewährte familiäre Lebenshilfe dringend angewiesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei dem Sohn der Antragstellerin um einen körperlich und seelisch normal entwickelten jungen Erwachsenen handelt. Rechtlich ist er seit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr auf Lebenshilfe angewiesen. Wirtschaftlich erbringt die Antragstellerin für den Sohn keine Lebenshilfe. Beide wohnen bei dem Neffen der Antragstellerin, der für die Wohnungskosten und - neben Leistungen des Vaters des Sohnes der Antragstellerin – für den sonstigen Lebensunterhalt aufkommt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin als den Sohn im täglichen Leben umsorgende und ihm auch als Ansprechpartnerin und Halt gebendes Elternteil zur Verfügung steht und dass sie insofern für ihn eine erhebliche Bedeutung hat. Dass der Sohn der Antragstellerin, der ausweislich der in seinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben über ein mehrjährig gefestigtes Netz von sozialen Beziehungen außerhalb der Familie und zu seinem in Hamburg lebenden Vater verfügt, in dem oben beschriebenen Sinne auf Lebenshilfe der Mutter dringend angewiesen ist, ergibt sich daraus allerdings nicht. 5 2. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht glaubhaft gemacht. 6 a) Es kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis analog § 25 a Abs. 2 AufenthG an Eltern volljähriger Ausländer, die über eine Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen verfügen, überhaupt in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch würde jedenfalls daran scheitern, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist, § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. 7 b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise der nach eigenen Angaben gesunden Antragstellerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, ist nicht erkennbar. Ihre Ausreise ist aber auch nicht rechtlich unmöglich. In Betracht kommt allein eine unter den Begriff der Unmöglichkeit zu fassende Unzumutbarkeit im Hinblick auf den Schutz der Familie aus Art. 6 GG bzw. des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. 8 Das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK gibt einem Ausländer nach ständiger Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen Anspruch darauf, sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei zu wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Die Vertragsstaaten haben nach den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (EGMR, Urt. v. 14.6.2011, NVwZ 2012, 947, Osman/Dänemark; Urt. v. 7.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043; Urt. v. 16.9.2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046). 9 Allerdings kann einem Ausländer bei fortschreitender Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens eine von dem Vertragsstaat zu beachtende Rechtsposition zuwachsen, mithin ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK resultieren (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, 1 B 30/10, juris). Das von dieser Bestimmung u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2007, NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72; EGMR, Urt. v. 23.6.2008 (Maslov), InfAuslR 2008, 333). Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutsche Staatsangehörige sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, NVwZ 1999, 303; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011, ZAR 2011, 313). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, NVwZ-RR 2011, 210; Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1239; zur Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei geduldeten Ausländern vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250). 10 Nach diesen Maßstäben ist im Falle der Antragstellerin der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Zwar hält sie sich bereits seit knapp vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt war jedoch in der weit überwiegenden Zeit illegal. Lediglich in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes ab Juli 2001 dürfte er gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG i.V.m. Anlage I dazu legal gewesen sein. 11 Selbst wenn das Gericht aber mit der Antragstellerin davon ausginge, dass die Illegalität ihres Aufenthaltes in Deutschland in den seit der erstmaligen Einreise nahezu durchgehend illegal war, der Schutzwürdigkeit ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bindungen nicht entgegensteht, haben einerseits die dargelegten Bindungen im Bundesgebiet und andererseits ihre Entfremdung von den Lebensverhältnissen im Heimatland kein Maß erreicht, das ihr die Rückkehr nach Ecuador unzumutbar machen würde. Die Antragstellerin hat es in den knapp 13 Jahren ihres Aufenthaltes und trotz der vieljährigen Begleitung der schulischen Entwicklung ihres Sohnes in Deutschland nicht vermocht, die deutsche Sprache in einem Maße zu erlernen, das den Umgang mit Behörden ohne Dolmetscher ermöglichen würde. Eine wirtschaftliche Integration hat nicht erkennbar stattgefunden. Eine soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse außerhalb des engen familiären Kreises ist nur zu erahnen. Die Antragstellerin selbst hat dazu nichts vorgetragen. Sie hat allerdings verschiedene Solidaritätsbekundungen aus Lübeck und Hamburg vorgelegt, zu einem großen Teil von Freunden des Sohnes und deren Familienangehörigen. Andererseits ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat entfremdet ist. Sie hat dort die ersten 46 Jahre ihres Lebens verbracht und spricht die Sprache ihres Heimatlandes noch heute vorwiegend bzw. nach den Angaben in der Anhörung vor der Antragsgegnerin vom 11. November 2013, bei der ihre Prozessbevollmächtigte zugegen war, ausschließlich. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin aus den ersten 4/5 ihres Lebens auch noch über Kontakte im Heimatland verfügt, die sie im Falle ihrer Rückkehr wieder beleben kann. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass und ggf. unter welchen genauen Umständen es zu einem Abbruch früherer Beziehungen gekommen sein könnte. Dies liegt auch nicht nahe, nachdem die Antragstellerin zumindest im Jahr 2012 noch Kontakt zu einer in Ecuador lebenden Rechtsanwältin hat herstellen könne, die sie im Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem Provinzgericht Guayaquil vertreten hat. 12 Der Anspruch der Antragstellerin auf Schutz ihres Familienlebens macht ihre Ausreise ebenfalls nicht unmöglich. In Betracht kommt insoweit die familiäre Beziehung zu ihrem 18-jährigen und damit volljährigen Sohn. Mit diesem lebt sie – soweit erkennbar allein mit einer Unterbrechung zwischen November 2011 und August 2012, als der Sohn bei seinem Vater gelebt hat – seit März 2003 in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland. Die familiäre Beziehung zu volljährigen Kindern kann dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterfallen und in die Abwägungen mit einzubeziehen sein, wenn neben den üblichen gefühlsmäßigen Bindungen zusätzliche Abhängigkeitsaspekte vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 19.3.2013, juris, Rn. 31, 41, 44; Urt. v. 17.4.2003, juris, Nr. 44). Hier lebt der Sohn der Antragstellerin seit vielen Jahren mit der Antragstellerin in einem Haushalt und sie umsorgt ihn und steht ihm erziehend, aber auch als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Selbst wenn die Abhängigkeit des noch die Schule besuchenden Sohnes, der wirtschaftlich nicht von der Antragstellerin abhängt, nicht mit der eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist (s.o. 1.), geht die Bindung doch über die „bloße“ gefühlsmäßige Bindung hinaus. In diese familiäre Bindung wird durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin und die beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes eingegriffen. Dies bedarf der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (EGMR, Urt. v. 14.6.2011, a.a.O.), die hier vorliegt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diesen Zwecken dienen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes als gesetzlicher Grundlage der streitigen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 AufenthG. Dieses Gesetz dient u.a. dem legitimen Zweck der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. In dieser Zwecksetzung drückt sich auch das wesentliche Interesse der Allgemeinheit aus, das bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Würdigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen ist. Daneben erlangt das Interesse der Allgemeinheit am Schutz deutscher Sozialsysteme vor Inanspruchnahme durch illegal sich aufhaltende Ausländer allenfalls geringes Gewicht. Zwar dürfte die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig die rechtliche Möglichkeit haben, öffentliche Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit nimmt sie aber nicht in Anspruch, die Versorgung übernimmt ihre weitere Familie und sie erstrebt die Erlaubnis, eine Arbeit aufnehmen zu dürfen. Dem Interesse der Allgemeinheit stehen das nach den vorstehenden Ausführungen nur geringgewichtige Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib zum Schutz ihres Privatlebens und das Interesse der Antragstellerin und ihres Sohnes an dem Schutz ihres Familienlebens gegenüber. Auch der Schutz des Familienlebens ist aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes und des nur noch abgeschwächt vorhandenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht von eindeutig überwiegendem Gewicht. Hinzu kommt, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die familiäre Beziehung im Bundesgebiet ausschließlich in Zeiten des illegalen Aufenthalts der Antragstellerin und nur deswegen hat entwickeln können, weil sie ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde gegenüber nicht offen gelegt hat. Auch die Anzeige des Aufenthaltes des Sohnes, die nach § 13 DVAuslG innerhalb von drei Monaten hätte erfolgen müssen, und die der Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben hätte, die aufenthaltsrechtliche Situation zu überprüfen, ist offenbar unterblieben. Auch wenn sich der Sohn, anders als die Antragstellerin, erlaubt im Bundesgebiet aufhielt, ändert dies nichts daran, dass für die Entwicklung der familiären Beziehung im Bundesgebiet die aufenthaltsrechtliche Grundlage fehlte. Dies ist bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, weil sonst das den Interessen der Allgemeinheit an einer geregelten Zuwanderung zuwider laufende Verhalten der Antragstellerin positiv sanktioniert würde. Weiter ist bei der Abwägung zu beachten, ob die familiäre Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Sohn dauerhaft unterbrochen wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die enge häusliche Lebensgemeinschaft, die die beiden derzeit noch führen, zumindest für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden wird, weil der Sohn sich derzeit noch in schulischer Ausbildung befindet, die er nach Möglichkeit fortsetzen will. Daran wird sich die weitere Ausbildung anschließen, die der Sohn vermutlich ebenfalls in Deutschland absolvieren will. Jedenfalls während dieser Zeit wird der Kontakt nur durch Briefe, elektronische Kommunikation und Besuchsreisen aufrechterhalten werden können. Letztlich hängt es auch von der Entscheidung des volljährigen Sohnes der Antragstellerin ab, ob eine enge häusliche Lebensgemeinschaft überhaupt wieder aufgenommen werden wird, oder ob die durch die Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin herbeigeführte Trennung der häuslichen Gemeinschaft dauerhaft bleiben wird – wie es auch sonst im Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern üblich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Fortführung der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland der Antragstellerin und ihres Sohnes nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, da der Sohn jedenfalls die ersten sieben Jahre seines Lebens dort verbracht hat, in seinem ecuadorianisch geprägten familiären Umfeld in Deutschland aufgewachsen ist und spanisch spricht. Wägt das Gericht die aufgezeigten Umstände gegeneinander ab, so erscheint der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Maßgeblich dafür ist, dass dem durch den langjährigen illegalen Aufenthalt der Antragstellerin beeinträchtigten Interesse der Allgemeinheit, das nicht positiv sanktioniert werden darf, nur noch abgeschwächt zu berücksichtigende familiäre Beziehungen gegenüber stehen. 13 c) Soweit bei der Gesamtabwägung Unsicherheiten verbleiben, rechtfertigen diese trotz des interimistischen Charakters des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, 2 B 1392/10, juris). Sie gehen auf das Verhalten der, im Aufenthaltserlaubnisverfahren durch eine ausländerrechtlich sehr erfahrene Rechtsanwältin vertretene, Antragstellerin in diesem Verfahren zurück. Die Antragstellerin hat es während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland bis Dezember 2012 vermieden, mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten und es so verhindert, dass ihre früheren Lebensumstände in Ecuador und die Beziehungen dorthin bekannt werden. Der Meldepflicht aus § 13 DVAuslG für ihren Sohn hat sie – soweit bekannt – ebenfalls nicht genügt. Auch nachdem sie den Aufenthaltserlaubnisantrag im Dezember 2012 gestellt hatte, hat sie zu den familiären Umständen in Deutschland und Ecuador keine über die im vorliegenden Beschluss verwendeten Angaben hinausgehenden Angaben gemacht. Daran hat sie trotz der jedenfalls ihrer Rechtsanwältin bekannten Notwendigkeit, die für ihren Anordnungsanspruch sprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen, auch im gerichtlichen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes festgehalten, obwohl ihr nach ihrem eigenen rechtlichen Vorbringen bewusst war, dass es für die Gesamtwürdigung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf diese familiären Verhältnisse ankam. 14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 15 IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.