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Beschluss

17 AE 4953/13

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe 1 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. 3 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht in Asyl-Eilverfahren, in denen die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 34a AsylVfG verfügte Abschiebungsanordnungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Polen) begehren, nicht dazu, für die Beteiligten Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen. 4 Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die sich auf eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung der Dublin II-Verordnung als Ausprägung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berufen, die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung – nämlich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) – unter Angabe von Erkenntnisquellen darzulegen (ebenso VG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2013, 2 B 47/13, juris, Rn. 28; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG, Rn. 5). 5 Hintergrund ist die Annahme, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dem Spiel steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 78 und 83). 6 Mit diesem – auch verfassungsrechtlich in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden – gegenseitigen Vertrauen wäre es nicht vereinbar, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, – analog zur Vorgehensweise bei potentiellen Verfolgerstaaten – eine Verpflichtung des Gerichts herzuleiten, Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen. 7 b) Darüber hinaus war das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht nach § 184 Satz 1 GVG dazu verpflichtet, die von den Antragstellern angeführten englischsprachigen Erkenntnisquellen ins Deutsche übersetzen zu lassen. 8 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Das folgt unmittelbar aus der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, nach der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1996, 9 B 418/95, juris, Rn. 6). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage von § 144 Abs. 1 ZPO, § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern der Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind (BVerfG, Beschl. v. 25.9.1985, 2 BvR 881/85, NVwZ 1987, 785). 9 Aus dieser Rechtsprechung ergab sich vorliegend jedoch bereits deshalb keine Verpflichtung des Gerichts zur Übersetzung der seitens der Antragsteller angeführten englischsprachigen Quellen, weil nicht von deren Unverwertbarkeit ausgegangen worden ist. 10 Im Übrigen wurde die Bedeutung der Quellen im Hinblick auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wiedergegebenen Inhalt der Quellen zugrunde legte, wären damit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, nicht belegt. 11 Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in seinen Schriftsätzen ausführlich aus den englischsprachigen Quellen in deutscher Übersetzung zitiert hat. Insoweit wird ergänzend verwiesen auf den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2014 im Verfahren 17 AE 4880/13. 12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.