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Beschluss

17 AE 4415/13

VG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:1112.17AE4415.13.0A
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Leitsätze
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen weisen nach aktueller Erkenntnislage keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber implizieren.(Rn.19) (Rn.25) (Rn.27)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 18. Oktober 2013 wird abgelehnt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen weisen nach aktueller Erkenntnislage keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber implizieren.(Rn.19) (Rn.25) (Rn.27) 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 18. Oktober 2013 wird abgelehnt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter. II. Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – mit dem der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner ebenfalls bei der Kammer unter dem Az. 17 A 4414/13 anhängigen Klage begehrt, die sich gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2013 nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erfolgte Abschiebungsanordnung nach Polen richtet – hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Abschiebungsanordnung nach Polen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2013 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2013 angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Polen vor. a) Polen ist nach § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Die Dublin II-VO ist trotz ihres Außerkrafttretens zum 18. Juli 2013 und des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) am 19. Juli 2013 im vorliegenden Fall für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 49 UAbs. 2 Satz 2 Dublin III-VO weiterhin maßgebend, da der Antragsteller den Antrag auf internationalen Schutz vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin III-VO – also dem 20. Dezember 2013 – gestellt hat. Nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Nach diesem Maßstab ist Polen für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers (weiterhin) zuständig. Der Antragsteller wurde ausweislich des EURODAC-Treffers (Bl. 53 der Sachakten) am 30. April 2013 in Lublin (Polen) aufgegriffen. Er hat die polnische Grenze nach seinen Angaben in der Anhörung am 15. Mai 2013 aus Weißrussland kommend bei Brest/Terespol überschritten, ohne im Besitz eines Aufenthaltsdokuments oder Visums gewesen zu sein. Auch ist die Zuständigkeit Polens nicht wegen Ablaufs des Zwölf-Monats-Zeitraums seit dem illegalen Grenzübertritt wieder erloschen, da der Antragsteller Tschetschenien nach seinen Angaben erst am 22. April 2013 verlassen hat und der illegale Grenzübertritt nach Polen erst anschließend stattgefunden haben kann. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht durch Ausübung ihres sog. Selbsteintrittsrechts zu dem für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat geworden. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine derartige Prüfung des Asylantrages des Antragstellers hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgenommen. Nach der Rechtsprechung der Kammer können nur solche Maßnahmen der Antragsgegnerin einen Selbsteintritt begründen, die von einem entsprechenden, erkennbar zum Ausdruck kommenden Willen gedeckt werden. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller wurde im Rahmen seiner Anhörung am 15. Mai 2013 ausdrücklich darüber belehrt, dass der Mitgliedstaat, den er nach seiner Ausreise als erstes erreicht habe, auch für seinen Schutz verantwortlich sei, und dass dies in seinem Falle Polen wäre. Eine Anhörung zum Verfolgungsschicksal hat hingegen nicht stattgefunden. c) Die Abschiebung des Antragstellers nach Polen kann durchgeführt werden. Die Republik Polen hat die Wiederaufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 23. September 2013 (Bl. 62 der Sachakten) zugesagt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person des Antragstellers liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre (s. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris, Rn. 10). Der Antragsteller hat sich insoweit darauf beschränkt vorzutragen, dass er gesundheitlich und psychisch nicht in der Lage sei, eine „Ausweisung“ nach Polen zu überstehen. Eine einzig in Betracht zu ziehende Reiseunfähigkeit des Antragstellers wird dadurch jedenfalls nicht begründet. 2. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin auch nicht aufgrund grundrechtlicher Gewährleistungen die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO beanspruchen. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung der Dublin II-Verordnung als Ausprägung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wäre die Überstellung mit der genannten Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86). Es obliegt dabei den Antragstellern, die sich auf systemische Mängel im jeweiligen Aufnahmestaat berufen, diese unter Angabe von Quellen darzulegen (s. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2013, 2 B 47/13, juris, Rn. 28; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG, Rn. 5). In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann der Ausländer einer Abschiebung in den Drittstaat § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Schließlich kann sich aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich des Ausländers ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Eine Prüfung, ob der sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer allerdings nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris, Rn. 189 f.). b) Umstände im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverfassungsgerichts und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Schutzgewährung im Wege des Selbsteintritts sind vorliegend nicht ersichtlich. aa) Insbesondere liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (im Ergebnis ebenso die weit überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, s. nur VG Regensburg, Beschl. v. 16.10.2013, RN 9 S 13.30520, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 27.8.2013, 1 B 43/13, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 30.9.2013, A N 10 S 13.30742, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2013, 25 L 1165/13.A, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 24.6.2013, Az.: 6 L 839/13, juris; VG Potsdam, Urt. v. 4.6.2013, 6 K 732/13.A, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 23.1.2013, 5 A 265/12, juris; juris; VG Weimar, Beschl. v. 20.5.2011, 7 E 20069/11 We, juris; zweifelnd hingegen VG Wiesbaden, Beschl. v. 10.9.2013, 5 L 652/13.WI.A., n. v.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2013, A 1 K 1566/13, n. v.; VG Meiningen, Beschl. v. 26.4.2013, 8 E 20075/13.ME, n. v.). (1) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Unterbringung von Asylbewerbern in geschlossenen Gewahrsamszentren, die auch dem Antragsteller nach eigenem Vortrag droht. Aus den dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass Schutzsuchende in Polen während des Asylverfahrens überwiegend in offenen Aufnahmezentren untergebracht sind (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen. Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011, abrufbar unter http://www.gfbv.de/show_file.php?type=inhaltsDok&property=download&id=2158, letzter Abruf am 11.11.2013). Im November 2012 waren lediglich 258 Asylbewerber in geschlossenen Gewahrsamszentren untergebracht, die durchschnittliche Verweildauer dort betrug 57 Tage (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 8, abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013), während im Jahre 2011 immerhin 6.887 Personen in Polen einen Asylantrag gestellt haben (Department for Refugee Procedures, Office for Foreigners, Polish Asylum Procedure, S. 14, abrufbar unter http://www2.ekiba.de/download/Polish_Asylum_Procedure.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013) und das Asylverfahren in der Regel länger als sechs Monate dauert (Evangelische Landeskirche Baden, Berichte zur 14. Europäischen Asylrechtstagung in Warschau, S. 23 f., abrufbar unter http://www.ekiba.de/html/content/europa.html?&stichwortsuche=asylum, letzter Abruf am 11.11.2013). Es ist nicht zu erkennen, dass Asylbewerber allein aufgrund ihres Status unter Verstoß gegen die Garantien gemäß Art. 10 und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Gewahrsam genommen werden. Vielmehr werden durch richterlichen Beschluss vor allem Asylbewerber in geschlossenen Gewahrsamszentren untergebracht, die nach Stellung ihres Asylantrags in Polen vor Abschluss des Asylverfahrens entgegen geltender Aufenthaltsregeln in einen anderen EU-Mitgliedstaat weitergereist waren und von diesem wieder nach Polen überstellt worden sind (Evangelische Landeskirche Baden, Berichte zur 14. Europäischen Asylrechtstagung in Warschau, S. 24, abrufbar unter http://www.ekiba.de/html/content/europa.html?&stichwortsuche=asylum, letzter Abruf am 11.11.2013). Die Unterbringung eines Teils der Asylbewerber in geschlossenen Gewahrsamszentren wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsregeln stellt nicht per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Art. 3 EMRK, dem aufgrund der Regelung in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für die Auslegung von Art. 4 GRCh maßgebliche Bedeutung zukommt, verpflichtet die Staaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahmen den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, in deutscher Übersetzung abgedruckt in NVwZ 2011, 413 (414)). Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat u. a. entschieden, dass es eine erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3 EMRK ist, wenn ein Asylbewerber zwei Monate in einer vorgefertigten Zelle ohne die Möglichkeit, nach draußen zu gehen oder Telefongespräche zu führen, mit unsauberen Decken und ungenügender Hygiene eingeschlossen wird. Ebenso hat er eine Haft von sechs Tagen in beengtem Raum, ohne die Möglichkeit der Bewegung, ohne Freizeitbereich, mit schmutzigen Matratzen und ohne freien Zugang zu Toiletten als mit Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen. Auch die dreimonatige Haft eines Asylbewerbers in der Erwartung des Vollzugs einer Verwaltungsanordnung in einem Polizeigebäude ohne Freizeitaktivitäten und angemessene Mahlzeiten hat er als erniedrigende Behandlung gewertet. Schließlich hat er die Behandlung eines Asylbewerbers als erniedrigend angesehen, der drei Monate in einer überbelegten Abschiebehaftanstalt verbringen musste, in der die Sauberkeit und hygienischen Verhältnisse beklagenswert waren, ohne Einrichtungen für Freizeit oder die Einnahme von Mahlzeiten, wo der Verfall der sanitären Einrichtungen sie quasi unbenutzbar machte und die Gefangenen in außerordentlich schmutzigen und beengten Verhältnissen schlafen mussten (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, in deutscher Übersetzung abgedruckt in NVwZ 2011, 413 (414) mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Gemessen an diesem Maßstab ergeben sich aus den dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen keine Umstände in den polnischen Gewahrsamszentren, die eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung der dort untergebrachten Asylbewerber darstellen. Nach Protesten gegen die Haftbedingungen in einigen der in Polen betriebenen Gewahrsamszentren im Oktober 2012 wurden diese unter Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen untersucht. Ergebnis der Untersuchung war, dass schwere Rechtsverstöße nicht festgestellt werden konnten. Zwar wurden im Bericht der Nichtregierungsorganisationen verschiedene Missstände kritisch beleuchtet, insbesondere eine zu starke Ausrichtung an Militär- oder Strafgefängnissen und ein mangelnder Zugang zu psychologischer Unterstützung, wobei starke Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen festgestellt wurden (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 25 ff., 36, abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013). Diese Missstände erreichen die Schwelle einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung jedoch nicht. Im Grundsatz wurden die mit Basis-Mobiliar ausgestatteten Räumlichkeiten der Gewahrsamszentren als sauber und geräumig beschrieben. Die Räume seien Tag und Nacht geöffnet. Jeder Flügel sei mit Sanitäreinrichtungen und einem Raum zur Zubereitung von Mahlzeiten ausgestattet, oft auch mit einem Erholungs- und einem Waschraum. Bei den Mahlzeiten könnten die Ausländer aus verschiedenen Essen auswählen. Alle Zentren würden den Glauben der Ausländer berücksichtigen, weshalb in den Mahlzeiten auch kein Schwein enthalten sei. Die Ausländer erhielten zudem in jedem Zentrum medizinische Versorgung, auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Zentren gebe. Die fachärztliche Versorgung erfolge in der Regel außerhalb der Zentren bei lokalen Gesundheitseinrichtungen (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 12, 14, 23 ff., abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013). (2) Es fehlt auch an ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass die Behandlung von Asylbewerbern in Polen generell hinsichtlich des sozialen Schutzes und der Gesundheitsfürsorge das Ausmaß einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Beschwerdeführers begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, in deutscher Übersetzung abgedruckt in NVwZ 2011, 413 (415)). Letzteres kann hinsichtlich der Situation von Asylbewerbern in Polen trotz teilweise schwieriger Lebensbedingungen nicht angenommen werden. Zunächst droht den Asylbewerbern dort während des Asylverfahrens keine Obdachlosigkeit, da für ihre Unterbringung – überwiegend in Aufnahmezentren – gesorgt ist. Schwierigkeiten ergeben sich insoweit erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens und Ablauf des einjährigen Integrationsprogramms (UNHCR, Where is my home, Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, refugees and Persons with International Protection, 2013, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/ pdf/where-we-work/poland/where-is-my-home-poland.html, letzter Abruf am 11.11.2013). In den Aufnahmezentren erhält jeder Asylbewerber drei festgelegte Mahlzeiten in der Kantine sowie ein geringes Taschengeld. Außerdem werden Reisekosten für notwendige Fahrten zurückerstattet, Kindern stehen Schulmaterialien kostenlos zur Verfügung (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen. Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011, S. 6, abrufbar unter http://www.gfbv.de/ show_file.php?type=inhaltsDok&property=download&id=2158, letzter Abruf am 11.11.2013). Auch eine medizinische Grundversorgung ist gewährleistet, wenngleich diese von Nichtregierungsorganisationen teilweise als ungenügend kritisiert wird (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen. Menschenrechtlicher Aspekt, S. 5 f., Januar 2011, abrufbar unter http://www.gfbv.de/show_file.php?type=inhalts Dok&property=download&id=2158, letzter Abruf am 11.11.2013). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung folgt daraus jedoch nicht, zumal es Hinweise auf Verbesserungen in der Qualität der medizinischen Versorgung gibt (UNHCR, Participatory Assessment 2010 Report - Being a refugee, S. 42, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/what-we-do/age-gender-and-diversity-mainstreaming/being-a-refugee-2010.html, letzter Abruf am 11.11.2013; s. auch USA, State Departement, Poland Human Rights Report, 2012, S. 13, abrufbar unter http://www.state.gov/ documents/organization/204536.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013). bb) Das Vorliegen eines Sonderfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris, Rn. 189 f.) hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus den §§ 33 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013.