Beschluss
20 B 6288/21
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0315.20B6288.21.00
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Leitsätze
Eine Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich aus individuellen Gründen ergeben, welche die Beziehung der Richterin oder des Richters zum Streitgegenstand als besonders eng erscheinen lassen. Einen solchen individuellen Grund kann darstellen, dass die Richterin oder der Richter ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren führt, das einen im Wesentlichen gleichgelagerten Streitgegenstand betrifft. Maßgeblich ist, ob bei sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Sorge einer oder eines Verfahrensbeteiligten, dass die streitige Rechtsfrage von richterlicher Seite nicht mehr offen und unbefangen beurteilt werde, bei lebensnaher Betrachtungsweise nachvollziehbar erscheint und damit begründet ist. (hier: im Falle einer Klage betreffend die Verfassungsmäßigkeit einer A-Besoldung bezogen auf den Umstand verneint, dass der abgelehnte Richter bzw. die abgelehnte Richterin ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren im Hinblick auf eine R-Besoldung führt).(Rn.11)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich aus individuellen Gründen ergeben, welche die Beziehung der Richterin oder des Richters zum Streitgegenstand als besonders eng erscheinen lassen. Einen solchen individuellen Grund kann darstellen, dass die Richterin oder der Richter ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren führt, das einen im Wesentlichen gleichgelagerten Streitgegenstand betrifft. Maßgeblich ist, ob bei sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Sorge einer oder eines Verfahrensbeteiligten, dass die streitige Rechtsfrage von richterlicher Seite nicht mehr offen und unbefangen beurteilt werde, bei lebensnaher Betrachtungsweise nachvollziehbar erscheint und damit begründet ist. (hier: im Falle einer Klage betreffend die Verfassungsmäßigkeit einer A-Besoldung bezogen auf den Umstand verneint, dass der abgelehnte Richter bzw. die abgelehnte Richterin ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren im Hinblick auf eine R-Besoldung führt).(Rn.11) Das Ablehnungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen. I. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Besoldung des Klägers, eines Beamten im Dienste der Beklagten (Besoldungsgruppe A 12), ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Einen auf amtsangemessene Besoldung gerichteten Antrag des Klägers, wie ihn ausweislich einer Mitteilung des Senats vom 6. April 2021 im Jahr 2020 ca. 22.000, d.h. ein Viertel der Besoldungsberechtigten gestellt haben (Bü-Drs. 22/3821, S. 5), lehnte die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid ab. Zu der daraufhin von dem Kläger bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage wurde den Beteiligten mit der Eingangsverfügung mitgeteilt, dass das vorliegende Klageverfahren Teil eines Massenverfahrens sei. Im Februar 2024 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Klageverfahren als eines mehrerer (unechter) Musterverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation für Beschäftigte der Besoldungsordnungen A und R in den Jahren 2020 und 2021 durchzuführen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 hat die Beklagte verschiedene Mitglieder der für das vorliegende Verfahren zuständigen Kammer X, namentlich den A... , B... , C... und D... , wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs führt sie aus, dass die genannten Richterinnen und Richter jeweils selbst die Höhe ihrer Alimentation beanstandet hätten, d.h. davon ausgingen, dass die Alimentation nicht amtsangemessen, sondern zu niedrig bemessen sei. Dies erwecke den Eindruck, dass die jeweiligen Kammermitglieder bereits eine innere Haltung eingenommen hätten, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Ob in dem Verfahren eine Richterinnenbesoldung (R-Besoldung) oder eine A-Besoldung infrage stehe, sei nicht entscheidend. In beiden Verfahrenskonstellationen sei jeweils u.a. zu untersuchen, ob die den Hamburgischen Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richtern gewährte Besoldung einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahre. Innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges wirke sich ein insofern festgestellter Verstoß (mittelbar) auf höhere Besoldungsgruppen der eigenen wie auch anderer Besoldungsordnungen aus. Eine Entscheidung betreffend die A-Besoldung könne daher auch Folgen für die Entscheidung der R-Besoldung der abgelehnten Richter und Richterinnen haben. Zu dem Ablehnungsgesuch haben die abgelehnten Richterinnen und Richter jeweils dienstliche Äußerungen mit folgendem Inhalt abgegeben: A... hat erklärt, dass er am xxx 2008 einen Antrag auf Anpassung der Besoldungsbezüge für das Jahr 2008 gestellt und dass er am xxx 2020 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2020 und frühere Jahre erhoben habe. B... hat mitgeteilt, dass sie Anträge auf amtsangemessene Besoldung unter anderem für die Jahre 2020 und 2021 gestellt habe. Im Hinblick auf die Besoldung für das Jahr 2020 habe sie am xxx 2021 Klage erhoben (XXXX/21). C... hat ausgeführt, dass er im Jahr 2020 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2020 und vorangehende Jahre gestellt habe und dass die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid aus April 2021 abgelehnt habe. Dagegen habe er zunächst vollumfänglich Widerspruch eingelegt und diesen Widerspruch später für die dem Jahr 2020 vorangehenden Jahre zurückgenommen. Eine Rückmeldung der Beklagten sei ihm dazu bislang nicht zugegangen. Außerdem habe er im Jahr 2022 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2022 gestellt; diesen Antrag habe die Beklagte mit Bescheid vom xxx 2024 abgelehnt. Gegen den Bescheid habe er keinen Widerspruch erhoben. Am xxx 2024 habe er gegenüber der Beklagten schriftlich die Rücknahme seines Widerspruchs für das Jahr 2020 sowie vorsorglich sämtlicher noch nicht beschiedener Anträge und Widersprüche hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Besoldung erklärt. D... hat erklärt, dass sie am xxx 2023 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2023 gestellt habe. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen. II. 1. Die Kammer entscheidet in der durch den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Hamburg vorgegebenen Besetzung (Nr. IV.1.) über alle von der Beklagten abgelehnten Richterinnen und Richter gleichzeitig, da die Beklagte ihr zusammengefasstes Ablehnungsgesuch auf gleichartige Gründe gestützt hat (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.8.2020, VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350, juris Rn. 31). 2. Das gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 ZPO zulässige Ablehnungsgesuch der Beklagten hat keinen Erfolg. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies setzt nicht voraus, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Maßgeblich ist stattdessen, ob aus der Sicht einer oder eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richterin oder des Richters zu zweifeln (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023, 10 C 4/22, juris Rn. 5 m. zahlr. Nachw.; BVerfG, Beschl. v. 12.7.1986, 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 330, juris Rn. 13). Denn die Vorschriften über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit dienen dem Zweck, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.6.2016, 2 B 18/15, juris Rn. 37 m.w.N.). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat mit ihrem Ablehnungsgesuch keine hinreichend objektiven Anhaltspunkte aufgezeigt, welche die von ihr geltend gemachten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter begründen. Dazu ist im Grundsatz zunächst festzuhalten, dass Umstände, die sich aus der bloßen Zugehörigkeit der Richterinnen und Richter zur gesellschaftlichen (Berufs-)Gruppe der Besoldungsberechtigten in Hamburg ergeben, als solche grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v., m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2.12.2004, I ZR 92/02, juris Rn. 4; ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 17.7.2000, Vf. 3, VII-99, juris Rn. 6 m.w.N.; FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 7, 10; insb. zu Prozessen gegen die Dienstherrin vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.10.1974, XII B 728/74, VerwRspr 1976, 236; Kluckert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 53 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO Rn. 31, 11, 12a – mit anderer [sehr str.] Auffassung hinsichtlich Richter[innen] auf Probe; dazu ferner BGH, Beschl. v. 17.12.2009, III ZB 55/09, juris Rn. 8 f.). Dies gilt auch dann, wenn die (gesamte) Gruppe am Verfahrensausgang interessiert oder von diesem mittelbar oder unmittelbar betroffen sein könnte (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 8 f.). Denn von Richterinnen und Richtern wird zu Recht erwartet, dass sie sich bei einer Einzelfallentscheidung von daraus ergebenden Einflüssen freihalten (ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 17.7.2000, Vf. 3, VII-99, juris Rn. 6). Für Verfahrensbeteiligte besteht bei dieser allgemeinen Sachlage kein Anlass, an der Einhaltung dieser für das Richteramt grundsätzlichen Erwartung zu zweifeln. Eine Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich vielmehr nur aus individuellen Gründen ergeben (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11, juris Rn. 7, 10), welche die Beziehung der Richterin oder des Richters zum Streitgegenstand als besonders eng erscheinen lassen (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v., m.w.N.). Einen solchen individuellen Grund kann darstellen, dass die Richterin oder der Richter ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren führt, das einen im Wesentlichen gleichgelagerten Streitgegenstand betrifft (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.]; OVG Saarland, Beschl. v. 22.12.2005, 1 R 19/04, juris Rn. 2, 5 f.). Maßgeblich ist, ob bei sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Sorge einer oder eines Verfahrensbeteiligten, dass die streitige Rechtsfrage von richterlicher Seite nicht mehr offen und unbefangen beurteilt werde, bei lebensnaher Betrachtungsweise nachvollziehbar erscheint und damit begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.1992, 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, juris Rn. 28; ferner Schmidt, JuS 2021, 270). Dies kann anzunehmen sein, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten eine Vorfestlegung der Richterin oder des Richters zu befürchten ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10; BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 12 f.) bzw. die Entscheidung der Richterin oder des Richters wie eine Entscheidung in eigener Sache erscheint (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 7 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO, Rn. 11 f.; ferner – wenn auch in anderem Zusammenhang – BVerfG, Beschl. v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, juris Rn. 69; BVerwG, Beschl. v. 29.1.2014, 7 C 13/13, juris Rn. 4). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die von den abgelehnten Richterinnen und Richtern geführten Rechtsbehelfsverfahren betreffen schon keinen dem vorliegenden Rechtsstreit im Wesentlichen gleichartig gelagerten Streitgegenstand. Denn ihre Verfahren – auf deren Einzelheiten es vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt – beziehen sich nicht auf die von dem Kläger bezogene und daher im vorliegenden Verfahren gerügte A(12)-Besoldung, sondern auf die für sie jeweils einschlägige R-Besoldung (vgl. Anlage III des Hamburgischen Besoldungsgesetzes [HmbBesG]). Dass sich aufgrund des bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Prüfprogramms (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris) und des Gesamtzusammenhangs des Besoldungsgefüges in beiden Verfahren identische Teilfragen stellen mögen, knüpft keinen derart gewichtigen Zusammenhang zwischen beiden Verfahrenskonstellationen, dass das von der Beklagten geltend gemachte Misstrauen an der Neutralität und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter bei lebensnaher Betrachtung begründet erschiene. Dabei ist zunächst insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Beklagten maßgeblich angeführten Teilfrage, dem Verstoß gegen das sog. Mindestabstandsgebot und der Möglichkeit sich daraus ergebender Folgen für den Binnenvergleich, nur um einen von mehreren potenziell bedeutsamen Parametern auf einer von mehreren Prüfungsstufen zur Bewertung der Amtsangemessenheit der jeweils streitgegenständlichen Besoldung handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris). Dass dieser Teilfrage für sich genommen eine für die Richterbesoldung, d.h. die Verfahren der abgelehnten Richterinnen und Richter, ausschlaggebende Bedeutung zukommen könnte, die sie als für den Rechtsstreit – und das Verhältnis der Richterinnen und Richter zu diesem – prägend erscheinen ließe, hat die Beklagte indes nicht dargelegt und zur Begründung lediglich allgemein auf mögliche Zusammenhänge hingewiesen. Dass sie ihr Ablehnungsgesuch auf die Bewertung dieser Teilfrage stützt, erscheint bei objektiver Würdigung der Sachlage aus ihrer Blickrichtung auch deshalb wenig verständlich, weil der betreffende Parameter nach der Entwurfsbegründung des von der Bürgerschaft der Beklagten nachfolgend beschlossenen Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2022 (HmbGVBl. S. 533) ohnehin als erfüllt anzusehen sein soll (Bü-Drs. 22/8848, S. 38). Bei der Bewertung des Gewichts und der Außenwirkung eines Rechtsbehelfsverfahrens der abgelehnten Richterinnen und Richter, das somit nur einen sachlich begrenzten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweist, ist darüber hinaus der Kontext zu berücksichtigen, in welchem die Verfahren stehen. Insoweit ist von Bedeutung, dass sich für nahezu jeden Besoldungsberechtigten im Dienste der Beklagten zu (irgend-)einem Zeitpunkt, insbesondere ab dem Jahr 2020, die Frage nach der Einleitung eines eigenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt haben dürfte und dass die bloße Entschlussfassung hierzu sich nicht als besonderer Fall darstellt, welcher die Rechtsbehelfsführerinnen und Rechtsbehelfsführer unterschiedlicher Verfahrenskonstellationen schon aus diesem Grunde besonders eng miteinander verknüpft. Dies zeigt anschaulich schon die Vielzahl der Anträge auf, welche von Besoldungsberechtigten im Dienste der Beklagten allein im Jahr 2020 gestellt wurden. In deren Hintergrund steht eine langjährige und öffentlichkeitswirksam geführte Debatte, die im Jahr 2020 infolge einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18), mehrerer nachgehender Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg zu A-Besoldungen sowie durch eine von der Beklagten in die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 aufgenommene Mitteilung zur Reichweite einer früheren Gleichbehandlungszusage betreffend die Höhe der Alimentation (vgl. dazu etwa Bü-Drs. 22/2385) und daran anknüpfende Informationskampagnen diverser Interessenvertretungen im Öffentlichen Dienst aktualisiert worden ist. Bei dieser Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung der von diversen Interessenvertretungen – unter anderem des Hamburgischen Richtervereins – zur Verfügung gestellten Musterformulare, gibt der bloße Entschluss zu einer eigenen Rechtsverfolgung betreffend die Höhe der eigenen Besoldung auch keinen hinreichenden Anlass für die von der Beklagten geltend gemachte Befürchtung, die jeweilige Richterin oder der jeweilige Richter wäre nicht zu einer unvoreingenommenen, umfassenden und sachlichen Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur einer möglicherweise zuvor gefassten Einschätzung – zumal bloß geteilter Vorfragen – bereit und imstande, sobald sie bzw. er sich in (spruch-)richterlicher Tätigkeit mit der rechtlichen Bewertung einschlägiger Fragestellungen zu befassen hat (strenger im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal BGH, Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 94/19, juris; Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris). Hinzu kommt, dass die an dem Verfahren mitwirkenden Richterinnen und Richter, sollten sie die von dem Kläger gerügte Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig halten, die einschlägigen Besoldungsgesetze dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen hätten (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG; vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15, n.v.). Dies schafft eine weitere Distanz zum Verfahrensstoff. Die Frage einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung wegen eines möglichen eigenen Vorteils stellt sich für den vorliegenden Rechtsstreit, der eine A-Besoldung betrifft, schon wegen der nur teilweisen und nicht notwendig ausschlaggebenden Schnittmengen beider Verfahrensstoffe nicht in ernsthafter Weise.