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Urteil

20 K 3228/19

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:1004.20K3228.19.00
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Leitsätze
1. Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Fachpraxis, die nicht über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, steht nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers zur Ermöglichung einer Ernennung zur Lehrerin oder zum Lehrer in der Besoldungsgruppe A12 allein die Möglichkeit offen, nachträglich einen entsprechenden Abschluss zu erlangen.(Rn.38) 2. Einem Bachelorabschluss im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung (juris: BiLbV HA) gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Fachpraxis, die nicht über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, steht nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers zur Ermöglichung einer Ernennung zur Lehrerin oder zum Lehrer in der Besoldungsgruppe A12 allein die Möglichkeit offen, nachträglich einen entsprechenden Abschluss zu erlangen.(Rn.38) 2. Einem Bachelorabschluss im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung (juris: BiLbV HA) gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer über das Verfahren. II. Die Klage hat sowohl hinsichtlich ihres Haupt- (1.) als auch ihres Hilfsantrags (2.) keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Beförderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, 405) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250). Die Voraussetzungen, unter denen eine Beamtin oder ein Beamter ausnahmsweise einen Anspruch auf eine Beförderung haben kann, liegen nicht vor (a.). Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung (b.). Maßgeblich ist insofern jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. a. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, haben Beamtinnen und Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beförderung. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes dem Bewerber oder der Bewerberin lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts anderes. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber oder die Bewerberin – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – der am besten geeignete Kandidat beziehungsweise die am besten geeignete Kandidatin ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 27/15, juris Rn. 26 f. m.w.N.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 72 m.w.N.). Dafür, dass diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Beförderung im Falle der Klägerin ausnahmsweise vorliegen, ist nichts ersichtlich. Es fehlt nach den vorliegenden Informationen schon an einer freien und besetzbaren Beförderungsstelle und dem Willen der Beklagten, diese Stelle zu besetzen. Dass die Klägerin faktisch Tätigkeiten ausübt, die für eine Beamtin mit der Besoldungsgruppe A 12 oder gar A 13 amtsangemessen sein könnten, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Stelle vorhanden ist. Darüber hinaus gab es nach den vorliegenden Informationen auch kein Auswahlverfahren und es gibt mangels Kenntnis von anderen potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin in Relation zu den unbekannten Personen die am besten geeignete Kandidatin im Sinne der obigen Voraussetzungen wäre. b. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ((1)) für die Beförderung ((2)). Ein Grund für ein Abweichen von diesen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich ((3)). (1) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur für „Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht“ vorgesehen ((a)). „Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis“ wie die Klägerin können unter den Voraussetzungen von § 4 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238) „Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht“ werden ((b)). (a) Nach Anlage I des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. 23), zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 252) ist die Besoldungsgruppe A 12 ausdrücklich nur „[a]ls Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht“ vorgesehen. Der Gesetzgeber hat hiermit klargestellt, dass „das Amt „Lehrerin, Lehrer“ [der Besoldungsgruppe A 12] nicht nur als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Lehrerinnen und Lehrer, sondern ebenfalls als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht dient“ (Bü-Drs. 22/2225, S. 12). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Amt „Lehrerin, Lehrer“ der Besoldungsgruppe A 12 nach dem deutlichen Willen des Gesetzgebers kein Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis ist. Für diese sieht der Gesetzgeber in Anlage I des HmbBesG damit lediglich das Amt der Besoldungsgruppe A 10 als Einstiegsamt und das Amt der Besoldungsgruppe A 11 als Beförderungsamt vor. (b) Die Voraussetzungen für die Beförderung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Berufsschulen richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nach der HmbLVO-Bildung (vgl. Bü-Drs. 20/13529, S. 3). Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend relevante Frage, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin „Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht“ im Sinne der Anlage I des HmbBesG werden kann. Für diese Frage sind § 4 und § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung maßgeblich, die der Verordnungsgesetzgeber mit der Änderung der HmbLVO-Bildung vom 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 198) eingeführt hat. § 4 HmbLVO-Bildung lautet: „Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis können in die Ämter der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht befördert werden, wenn sie sich in der ihnen unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 übertragenen Tätigkeit bewährt haben. Die Beförderungsmöglichkeit zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Fachpraxis der Besoldungsgruppe A11 bleibt hiervon unberührt.“ Der genannte § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung lautet: „[D]ie Übertragung einer dauerhaften Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht (§ 13 Absatz 1 Nummer 2, Besoldungsgruppen A11 und A12) an Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis (§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Besoldungsgruppen A10 und A11) setzt voraus, dass sie ein für diese Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen“. Entgegen der teilweise vorhandenen Ausführungen handelt es sich hierbei nicht um einen Laufbahnwechsel (zur Zusammenfassung der Laufbahnen im Schulbereich siehe unter anderem: Bü-Drs. 19/4246, S. 141). Eine Laufbahn umfasst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbBG alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Bildung sind Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis ebenso wie Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht in der Fachrichtung Bildung im Laufbahnzweig „Berufliche Schulen; zur Verwendung im Schuldienst an beruflichen Schulen“ tätig. Die Ämter, die Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht bekleiden, gehören alle zur Laufbahngruppe 2 (vgl. auch § 13 Abs. 1 HmbLVO-Bildung). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Fachpraxis und Fachlehrerinnen und Fachlehrern für sonstigen Fachunterricht differenzieren und nicht besondere Voraussetzungen für einen Wechsel vorsehen dürfte. Nach dem allgemeinen Laufbahnprinzip werden Beamte und Beamtinnen aufgrund der Befähigung für eine bestimmte Laufbahn zwar regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die ihrem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023, 2 VR 1/23, juris Rn. 19; zur (fehlenden) Relevanz der Fußnoten in Anlage I des HmbBesG für die Bestimmung des Statusamts vgl.: VGH Kassel, Beschl. v. 28.2.2023, 1 B 267/22, juris Rn. 23). Allerdings hat der Gesetzgeber in der Anlage I zum HmbBesG ausdrücklich vorgesehen, dass dies bei Beamtinnen und Beamte, die als Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis verwendet werden, nur eingeschränkt gilt und sie nur bei einer Verwendung als Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erlangen können. Gerechtfertigt ist dies dadurch, dass es nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HmbLVO-Bildung unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung zur „Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis“ und die Einstellung zur „Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht“ gibt. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Bildung verlangt für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht unter anderem ein für die Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss. Für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis gibt es diese Voraussetzung ausnahmsweise trotz der Einstellung in die Laufbahngruppe 2 aufgrund der besonderen Verhältnisse der Berufsschulen (vgl. § 127 Abs. 2 HmbBG, Bü-Drs. 19/3757, S. 11, 78) nicht. Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Fachpraxis, die nicht über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, steht nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers zur Ermöglichung einer Ernennung zur Lehrerin oder zum Lehrer in der Besoldungsgruppe A12 daher allein die Möglichkeit offen, nachträglich einen entsprechenden Abschluss zu erlangen (vgl. hierzu und zu entsprechenden Freistellungsmöglichkeiten die von der Beklagten vorgelegte Dienstvereinbarung über die Qualifizierung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für die Fachpraxis zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht vom 3. Juli 2015). (2) Die Klägerin erfüllt die Anforderungen von § 4 HmbLVO-Bildung nicht. Zwar hat sie nach den vorliegenden Informationen faktisch bereits Tätigkeiten ausgeübt, die einem höherem Statusamt entsprechen, und sie hat sich dabei nach den vorliegenden Informationen auch bewährt. Allerdings wurde ihr die Tätigkeit nicht unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung übertragenen, weil sie nicht das für diese Verwendung geeignete und mit einem Bachelorgrad abgeschlossene Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann. Der Abschluss als Kommunikationswirtin bei der KAH stellt weder einen Bachelor-Abschluss noch einen gleichwertigen Abschluss dar ((a)) und auch ansonsten hat sie keinen entsprechenden Abschluss erlangt ((b)). (a) Der Abschluss als Kommunikationswirtin bei der KAH stellt weder einen Bachelor-Abschluss noch einen gleichwertigen Abschluss dar. Dies hat die Beklagte bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2015 festgestellt ((1)). Darüber hinaus ist diese Feststellung auch zutreffend, so dass die Klage auch ohne den Bescheid vom 4. Februar 2015 unbegründet wäre ((2)). (1) Dass der Abschluss als Kommunikationswirtin bei der KAH weder einen Bachelor-Abschluss noch einen gleichwertigen Abschluss darstellt, hat die Beklagte bereits mit dem Bescheid vom 4. Februar 2015 bestandskräftig festgestellt. Die Feststellung der Beklagten in dem Bescheid bezieht sich nicht nur darauf, ob die Klägerin im Februar 2015 als Lehrerin für sonstigen Fachunterricht eingesetzt werden konnte, sondern auch darauf, ob der Abschluss der Klägerin als Kommunikationswirtin einen gleichwertigen Abschluss im obigen Sinne darstellt. Bei einer Auslegung des Bescheids aus der Sicht eines objektiven Empfängers handelte sich bei der Aussage zur fehlenden Gleichwertigkeit nicht nur um ein bloßes Begründungselement. Der Bescheid, der wegen der Rechtsbehelfsbelehrung offensichtlich mindestens eine bestandskräftige Regelung enthalten sollte, enthält keinen Tenor, in dem ausdrücklich festgehalten wird, was genau geregelt werden sollte. Allerdings enthält der Bescheid in dem letzten Absatz ohne Kausalverknüpfung zusammenfassend die zwei anfangs genannten Aussagen, dass eine Verwendung als Lehrerin für sonstigen Fachunterricht nicht möglich ist und der Abschluss als Kommunikationswirtin nicht gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit des Abschlusses war auch das Einzige, was die Beklagte in dem Verwaltungsvorgang intensiv geprüft hat und worüber unterschiedliche Ansichten bestanden. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit des Abschlusses hat die Beklagte zudem als einzigen Teil des gesamten Bescheids mit Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben, so dass deutlich ist, dass es ihr gerade auf die Feststellung der Ungleichwertigkeit ankam. Diesen Bescheid hat die Beklagte im Nachhinein auch nicht mehr aufgehoben. Die Zulassung zur Qualifikationsmaßnahme stellt schon angesichts dessen, dass der Personalreferent seine Unterschrift durchgestrichen hat und die Zulassung scheinbar vom Vorliegen der Voraussetzungen abhängig machen wollte, keine Aufhebung des Bescheids dar. Auch der bloße Hinweis, dass der zuständige Personalreferent der Weiterbildungsmaßnahme zugestimmt habe, lässt keinen Willen der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2015 erkennen. Mit den Schreiben vom 9. Oktober 2018 und vom 31. Mai 2019, die jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, ist die Beklagte nicht erneut in die Sachprüfung eingestiegen, sondern hat lediglich auf die bereits getroffene Entscheidung abgestellt. Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung führen auch die faktische, höherwertige Beschäftigung der Klägerin und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu einer konkludenten Aufhebung des Bescheids. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass die faktische Übertragung der höherwertigen Aufgaben auf einem entsprechenden Willen der zuständigen Stellen beruhte. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Juni 2023 mitteilte, erfolgte die Übertragung der höherwertigen Aufgaben vor Ort durch die Schulleitung. Darüber hinaus begann der höherwertige Einsatz nach den vorliegenden Erkenntnissen schon vor dem Erlass des Bescheids vom 4. Februar 2015, so dass es auch aus diesem Grund eher fernliegt, in dem ab 2015 bloß fortgesetzten Verhalten eine Aufhebung dieses Bescheids zu sehen. (2) Die Klage wäre zudem auch unabhängig vom Bescheid vom 4. Februar 2015 unbegründet, weil es in der Sache zutrifft, dass der Abschluss als Kommunikationswirtin bei der KAH weder einen Bachelor-Abschluss noch einen gleichwertigen Abschluss darstellt. § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung verlangt für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ebenso wie § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Bildung, dass die Person ein für diese Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist in seiner in der mündlichen Verhandlung dargestellten Auffassung zuzustimmen, dass die Voraussetzung eines „gleichwertigen Abschlusses“ vom Wortlaut her auslegungsbedürftig ist. Eine Auslegung der Norm entsprechend der Systematik und der Entstehungsgeschichte spricht jedoch dafür, dass der Abschluss als Kommunikationswirtin bei der KAH keinen gleichwertigen Abschluss darstellt. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) HmbBG bei den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt. In der Begründung des Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber hierzu ausgeführt: „Anstelle des Bachelor-Abschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss die Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2. Dies ist in der Regel ein abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium, womit die bisherigen Diplom-Studiengänge angesprochen sind. In Betracht kommen können aber auch Abschlüsse von Berufsakademien, die zwar keine Hochschulen sind, aber deren Abschlüsse grundsätzlich – und in Abhängigkeit von den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn – die inhaltlichen und qualitativen Voraussetzungen für den Zugang zum Einstiegsamt 1 der Laufbahngruppe 2 erfüllen. Aus diesem Grund ist der „gleichwertige Abschluss“ nicht vor sondern hinter dem Begriff des „Hochschulstudiums“ aufgeführt“ (Bü-Drs. 19/3757, S. 56). In Anbetracht dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit den gleichen Formulierungen in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) HmbBG und § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung unterschiedliche Anforderungen schaffen wollten, kann diese Begründung auch zur Auslegung von § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung herangezogen werden. Aus ihr ergibt sich, dass neben dem Bachelor-Abschluss „in der Regel“ der Abschluss eines gleichwertigen Hochschulstudiums tritt, „aber auch“ Abschlüsse von Berufsakademien in Betracht kommen können (vgl. auch: VG Schleswig, Urt. v. 31.8.2018, 12 A 91/17, juris Rn. 26: „Lediglich ein Studium an einer Berufsakademie ist einem Bachelorabschluss bzw. einem Fachhochschulstudium gleichgestellt.“). Damit im Einklang führt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 aus: „Einem Bachelorabschluss gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfungen sind dagegen einem Bachelorabschluss nicht gleichwertig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben wird (vgl. KMK-Beschluss vom 6. März 2009). Eine Qualifizierung, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, kann nicht gleichwertig mit einem Hochschulabschluss sein.“ (zu entsprechenden Ausführungen zu einem Meistertitel siehe: OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.2.2017, 1 A 59/16, juris Rn. 65, 70 – 74 (auch mit Ausführungen zum Deutschen Qualifikationsrahmen)). Nach diesem Maßstab stellt der Abschluss als Kommunikationswirtin bei der KAH trotz der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin und insbesondere der Ausführungen von Herrn XXXX in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2014 keinen gleichwertigen Abschluss im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung dar. (b) Die Klägerin hat auch ansonsten keinen gleichwertigen Abschluss im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbLVO-Bildung erlangt. Der Abschluss der Qualifikationsmaßnahme am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung ist mit einem Bachelorabschluss nicht vergleichbar. Vielmehr setzt diese Maßnahme bereits voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen derartigen Abschluss besitzen. (3) Ein Grund für ein Abweichen von den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob hinsichtlich der obigen Voraussetzungen eine Berücksichtigung als „andere Bewerberin“ nach § 17 HmbBG (direkt oder analog) überhaupt möglich wäre, fehlt es hierfür an einer Feststellung des Landespersonalausschusses gemäß § 17 Abs. 2 HmbBG. Eine Regelung wie jene für einen Aufstieg nach § 21 HmbBG sehen für die vorliegende Konstellation weder das HmbBG noch die HmbLVO-Bildung vor. Nach § 14 HmbLVO-Bildung kann die oberste Dienstbehörde lediglich Ausnahmen zulassen von den Voraussetzungen für den Zugang zum Laufbahnzweig Schulverwaltung und den Bestimmungen zur Mindestzeit einer Berufs- oder Unterrichtstätigkeit als Einstellungsvoraussetzung. 2. Der Hilfsantrag ist unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sach- und Streitstandes einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit ihm die Feststellung begehrt, dass sie die streitige Voraussetzung für eine Beförderung erfüllt. Der Antrag bezieht sich nicht auf sämtliche möglicherweise in Betracht kommende Beförderungsvoraussetzungen. Der so verstandene Antrag kann aufgrund der oben genannten Gründe keinen Erfolg haben, weil die Klägerin die Anforderung für eine Beförderung nach § 4 HmbLVO-Bildung nicht erfüllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Abs. 1 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Beförderung zur Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 12. Die im Jahr XXXX geborene Klägerin steht als Fachlehrerin im Dienst der Beklagten. Nach der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr XXXX bestand sie im Jahr XXXX die Prüfung zur Verlagskauffrau vor der Handelskammer Hamburg und im Jahr XXXX die Prüfung zur Kommunikationswirtin bei der Kommunikationsakademie Hamburg (KAH). Es folgten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft und der Besuch eines Ausbildungslehrgangs der Beklagten. Die Beklagte ernannte sie im Jahr XXXX zunächst als Beamtin auf Widerruf und im Jahr XXXX als Fachlehrerin an beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 10 zur Beamtin auf Lebenszeit. Im Februar XXXX beförderte sie die Klägerin zur Fachlehrerin an beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 11. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wurde die Amtsbezeichnung im Jahr 2011 in „Fachlehrerin“ geändert. In diesem Rahmen unterrichtet die Klägerin ab XXXX Marketing und Kommunikation, Fachenglisch sowie Digitales Publizieren. Ab XXXX war sie zudem Klassenlehrerin im Bildungsgang Medienkaufleute Digital und Print und ab XXXX Bildungsgangsprecherin. Außerdem war sie seitdem Mentorin für Referendarinnen und Referendare. Sie erstellte Aufgaben für Handelskammerprüfungen für den Bildungsgang Medienkaufleute und nahm an Prüfungen teil. Die Beurteilungen der Klägerin enthielten den Hinweis, dass die ihr übertragenen Tätigkeiten von der Wertigkeit her einer höheren Besoldungsgruppe entsprachen. Im Oktober 2014 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten über die Möglichkeiten einer Verwendung als Fachlehrerin für den sonstigen Fachunterricht mit dem Ziel, nach Bewährung zur Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 12 befördert zu werden. Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 4. Februar 2015, das der Klägerin am 10. Februar 2015 förmlich zugestellt wurde, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verwendung als Fachlehrerin für den sonstigen Fachunterricht nicht möglich sei. Die Einstellung als Fachlehrerin für den besonderen Fachunterricht setze unter anderem den Nachweis eines für die Verwendung geeigneten und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenen Hochschulstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses voraus. Der Abschluss der Klägerin als Kommunikationswirtin sei mit einem Bachelorabschluss nicht vergleichbar. Das vorgelegte Gutachten des ehemaligen Direktors der KAH, Herrn XXXX, vom 10. Oktober 2014 sei als Beleg für die Vergleichbarkeit nicht ausreichend. Andere Belege wie z.B. eine Akkreditierung habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. September 2017 beantragte die Klägerin die Zulassung zu einer Weiterbildungsmaßnahme für Fachlehrkräfte für den sonstigen Fachunterricht zum Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen nach A 12 am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung. Obwohl der zuständige Personalreferent auf dem Antragsformular die angefangene Formulierung „Zustimmung sofern Vor“ und seine Unterschrift durchstrich, wurde die Klägerin aufgrund eines Versehens bei der Beklagten zugelassen. Auf Nachfrage wurde ihr mitgeteilt, dass der zuständige Personalreferent die Weiterbildungsmaßnahme bewilligt hätte. Die Klägerin nahm daraufhin im Schuljahr 2017/2018 am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung in Hamburg erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme für Fachlehrer/innen an Berufsbildenden Schulen teil. Der Umfang der Maßnahme betrug 50 Stunden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte die Beklagte auf Anfrage des Schulleiters der Schule der Klägerin mit, dass eine Beförderung nach A 12 weiterhin nicht möglich sei. Dabei führte sie aus: „Ein Wechsel zur Fachlehrerin für den sonstigen Fachunterricht (A11) wurde bereits 2015 geprüft und abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 13 (1) Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) nicht erfüllt sind. Eine weitere Beförderung nach A 12 ist damit leider ausgeschlossen.“ Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wandte sich Klägerin unter der Überschrift „Widerspruch zu Ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2018“ an die Beklagte. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass es sei nicht nachvollziehbar sei, dass eine Beförderung nach A 12 weiterhin ausgeschlossen werde, obwohl sie zu einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb der Voraussetzungen für dieses Amt zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 1. März 2019 legte die Klägerin abermals Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 16. Mai 2019. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 teilte die Beklagte mit, dass sie an ihrer Auffassung festhalte, dass das „Diplom zum Kommunikationswirt KAH/WAH“ nicht meinem Bachelorabschluss gleichgesetzt werden könne und keinen gleichwertigen Abschluss im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Bildung darstelle. Dieses Schreiben enthielt abermals keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 9. Juli 2019 hat die Klägerin erstmals Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Beförderungsantrag der Klägerin stattzugeben und sie auf A 12 zu befördern, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin die Beförderungsvoraussetzungen nach A12 erworben hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2015 bereits bindend festgestellt worden sei, dass der Abschluss der Klägerin zur Kommunikationswirtin KAH nicht mit einem Bachelorstudium vergleichbar sei und sie somit nicht als Fachlehrerin für den sonstigen Fachunterricht beschäftigt werden könne. Das Schreiben vom 9. Oktober 2018 sei aufgrund seiner äußeren Form und angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine bloß wiederholende Verfügung und kein erneut anfechtbarer Verwaltungsakt. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nicht geboten, da die durchlaufene Qualifizierungsmaßnahme zu keiner wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage geführt habe. Da die Klägerin die nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderliche Vorbildung nicht habe, könne sie auch nicht als andere Bewerberin im Sinne des § 17 Abs. 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes als Fachlehrerin für den sonstigen Fachunterricht eingestellt werden. Zudem hätte die Klägerin, selbst wenn sie die Voraussetzungen für eine Beförderung erfülle, keinen Anspruch auf eine Beförderung. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn der Dienstherr eine freie und besetzbare Beförderungsstelle habe und diese auch tatsächlich im Moment des Antrags besetzen wolle. Am 26. November 2019 hat die Klägerin zusätzlich Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den Bescheid vom 4. Februar 2015 aufzuheben. Der Bescheid treffe keine rechtmäßige Entscheidung über die Eingruppierung, da die anschließende Änderung der Sachlage nicht mit abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Eingruppierung müsse daher zumindest neu getroffen werden. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter anderem vor, dass das Schreiben vom 9. Oktober 2018 angesichts der in der Zwischenzeit durchlaufenen Qualifizierungsmaßnahme als erneute Entscheidung in der Sache und nicht als wiederholende Verfügung zu verstehen gewesen sei. Diese erneute Sachentscheidung habe sie angegriffen. Ohnehin könne man in dem Verhalten der Beklagten nach dem Jahr 2015 unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine konkludente Aufhebung des Bescheids aus dem Jahr 2015 sehen. Man müsse den Willen der Beklagten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wie der Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme ermitteln. Aus dem Gutachten des Herrn XXXX, der Einordnung des Abschlusses „Kommunikationswirtin“ nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen, dem Erhalt des Dr. Günther Wolff Preises für ihren Abschluss, ihren dienstlichen Beurteilungen sowie ihren Leistungen im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme am oben genannten Landesinstitut ergebe sich die Vergleichbarkeit ihres Abschlusses mit einem Bachelorabschluss. Die Laufbahnverordnung sei mit der Formulierung „einen gleichwertigen Abschluss“ ausreichend offen, um auch den Abschluss der Klägerin unter den Wortlaut zu subsumieren. Die Beförderung sei auch möglich, denn die Stelle für die Beförderung werde von ihr ja wahrgenommen und sei deshalb vorhanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2019 zu verpflichten, ihrem Beförderungsantrag stattzugeben und sie auf A 12 zu befördern, hilfsweise, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2019 festzustellen, dass sie die Beförderungsvoraussetzungen nach A 12 erworben hat. Die Beklagten beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der Erhebung der Klage vom 22. November 2019 nunmehr zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgebrachten Argumente und beigebrachten Unterlagen könnten die Vergleichbarkeit ihres Abschlusses als Kommunikationswirtin mit einem Bachelorabschluss nicht stützen. Zudem sei der Bescheid aus dem Jahr 2015 auch nicht konkludent aufgehoben worden. Dass eine Stelle zur Beförderung der Klägerin vorhanden sei, könne nicht bestätigt werden. Hierfür sei der Stellenplan maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.