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Urteil

20 K 2489/16

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2019:0312.20K2489.16.00
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Leitsätze
Die hamburgische Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte (§ 25 S 1, S 2 Nr 4 HmbBG (juris: BG HA 2009) i.V.m. § 5 Abs 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010)) verstößt gegen Art 12 und 33 Abs 2 GG i.V.m. dem aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Wesentlichkeitsgrundsatz.(Rn.20)
Tenor
Der Bescheid vom 16. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die hamburgische Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte (§ 25 S 1, S 2 Nr 4 HmbBG (juris: BG HA 2009) i.V.m. § 5 Abs 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010)) verstößt gegen Art 12 und 33 Abs 2 GG i.V.m. dem aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Wesentlichkeitsgrundsatz.(Rn.20) Der Bescheid vom 16. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids durfte die Klägerin den Widerspruchsbescheid in zulässiger Weise nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO in die anhängige Klage einbeziehen. Es liegt kein Fall einer zustimmungsbedürftigen bzw. nur bei Sachdienlichkeit zulässigen Klageänderung nach § 91 VwGO vor, weil lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids in den Antrag einbezogen wurde und das Verpflichtungsbegehren identisch bleibt. 2. Die allein auf eine Neubescheidung gerichtete Klage ist begründet. Denn der ablehnende Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat zwar die in § 5 Abs. 1 HmbLVO vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. 511 ff.), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten (a). Jedoch ist diese Regelung der Höchstaltersgrenze nach Auffassung der Kammer verfassungswidrig (b). Es besteht keine Verpflichtung, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (c). Die Sache ist allerdings nicht spruchreif, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat (d). a) Zwar hat die Klägerin die in § 5 Abs. 1 HmbLVO geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten. Gemäß § 5 Abs. 1 HmbLVO dürfen – vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich (§ 9HmbLVO) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, in der Regel nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG berufen werden. Die am 29. April 1968 geborene Klägerin ist zum im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 386/16, juris Rn. 34) 50 Jahre alt und hat – wie schon bei Beantragung der Verbeamtung im Juli 2014 – das 45. Lebensjahr vollendet. b) Die Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze verstößt aber gegen höherrangiges Recht. Dies folgt allerdings nicht aus der konkreten Festsetzung der Höchstaltersgrenze auf den Zeitpunkt des vollendeten 45. Lebensjahres (aa). Die Regelung in § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG i.V.m. § 5 Abs. 1 HmbLVO verstößt jedoch gegen Art. 12 und 33 Abs. 2 GG i.V.m. dem aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Wesentlichkeitsgrundsatz (bb). aa) Die konkrete Festsetzung der Höchstaltersgrenze auf das vollendete 45. Lebensjahr in § 5 Abs. 1 HmbLVO verstößt inhaltlich (hinsichtlich des festgesetzten Alters) nicht gegen Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG, weil der Eingriff in diese Schutzgüter durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt ist (vgl. zur mittlerweile gesetzlich festgelegten Höchstaltersgrenze von 42 Jahren in Nordrhein-Westfalen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17, juris Rn. 12 ff.). Die Festsetzung verstößt auch nicht gegen Europarecht. Es liegt kein – insoweit allein in Betracht kommender – Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) vor (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris Rn. 20 ff.). Denn die in der Einstellungshöchstaltersgrenze liegende Benachteiligung wegen des Alters ist auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 c) der Richtlinie 2000/78/EG, § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG gerechtfertigt. bb) § 5 Abs. 1 HmbLVO verstößt aber gegen Art. 12 und 33 Abs. 2 GG i.V.m. dem Wesentlichkeitsgrundsatz, weil die zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage – § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG – nicht hinreichend bestimmt ist und damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber auch im Beamtenrecht, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, juris Rn. 52 ff. m.w.N.). Als wesentlich sind solche Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist nicht nur maßgeblich für die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist, sondern auch dafür, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des in seinen Grundsätzen auch für die Landesgesetzgebung verbindlichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Je erheblicher diese Regelung in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Dies zugrunde gelegt, ist der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen. Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar, da sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschließen und auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität führen (hierzu und zum Folgenden: BVerfG Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, juris Rn. 68). Etwas anderes gilt lediglich bei solchen Dienstverhältnissen, bei denen das Alter – etwa aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen – ein Eignungsmerkmal darstellt. Das trifft unter Umständen für den Militär- und Polizeivollzugsdienst sowie die Feuerwehr zu, nicht jedoch für die Lehrerlaufbahn. Das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen ist, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert, wird durch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters verstärkt (BVerfG Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 61). Insoweit reicht es nicht aus, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gemacht hat, vielmehr muss er auch Maßstäbe für die Bestimmung der Altersgrenze durch den Verordnungsgeber vorgeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, a.a.O., Rn. 72; OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 386/16, Rn. 113, 119; zur Verordnungsermächtigung für eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme des Kunststudiums: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 12.7.2013, Vf. 9-VII-12, juris Rn. 76). Mit anderen Worten reicht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen eine gesetzliche Regelung des „Ob“ nicht aus, sondern muss die gesetzliche Verordnungsermächtigung auch den Rahmen und Vorgaben für die Bestimmung des „Wie“ enthalten. Gemessen an diesem Maßstab ist § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen (a.A. VG Hamburg, Urt. v. 21.9.2017, 21 K 3084/14, juris Rn. 36 ff.). Den aus der großen Intensität des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG folgenden hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage wird § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG nicht gerecht. Denn der Gesetzgeber regelt damit zwar die Frage des „Ob“ hinreichend bestimmt (1), nicht jedoch die des „Wie“, denn die Ermächtigungsgrundlage enthält keine Maßstäbe für die Festlegung der Altersgrenze durch den Verordnungsgeber (2). (1) Zwar unterscheidet sich die Ermächtigungsgrundlage wesentlich von der lediglich pauschal zur Regelung des Laufbahnwesens ermächtigenden Vorschrift aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.), die das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. April 2015 (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, juris) nicht als hinreichende Ermächtigung zur Regelung einer Altersgrenze auf Verordnungsebene anerkannt hat. Denn § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG regelt die Frage des „Ob“ in Bezug auf die Höchstaltersgrenze hinreichend bestimmt. Dazu hat die Kammer 21 des Verwaltungsgerichts Hamburg ausgeführt (Urt. v. 21.9.2017, 21 K 3084/14, juris Rn. 38): „Anders als die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., die Grundlage der im Bundesland Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstaltersgrenzen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl.1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381) war, verdeutlicht vorliegend schon die ausdrückliche Nennung einer Einstellungshöchstaltersgrenze in § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG, dass der Gesetzgeber sich mit der Frage der grundsätzlichen Beibehaltung von Höchstaltersgrenzen befasst und die Notwendigkeit derartiger Regelung auch weiterhin angenommen hat (vgl. zur Vereinbarkeit einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung zur Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Kawik, ZBR 2016, 404, 411 sowie Bünnigmann, DÖV 2015, 832, 836). Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 25 Satz 2 HmbBG. Denn da die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, wird die Frage des „ob“ der Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze bereits durch den Gesetzgeber beantwortet. Hierfür spricht darüber hinaus, dass der Gesetzgeber im Gesetz selbst auch in § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG eine Regelung über den Nachteilsausgleich vorgesehen hat, nach der zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden kann, die wegen der Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben. Auch diese Bestimmung – deren Einzelheiten nach § 25 Satz 2 Nr. 10 HmbBG ebenfalls in der Laufbahnverordnung zu regeln sind – zeigt, dass dem Landesgesetzgeber auch die mit der Regelung von Höchstaltersgrenzen verbundenen Probleme bewusst waren und eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen stattgefunden hat.“ (2) Jedoch ist die Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt, weil der Gesetzgeber keine Vorgaben zum „Wie“ der Einstellungshöchstaltersgrenze getroffen hat. Der Gesetzestext des § 25 HmbBG enthält weder einen Rahmen noch Maßstäbe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber. Solche Vorgaben sind auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Die Begründung zu § 25 HmbBG enthält keine Ausführungen zur Einstellungshöchstaltersgrenze (vgl. Bü-Drs. 19/3757, 4.8.2009, S. 60 f.). Im Übrigen wird der Begriff der Höchstaltersgrenze in der Gesetzesbegründung zwar zweimal erwähnt, jedoch enthalten auch die diesbezüglichen Ausführungen keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze (vgl. Bü-Drs. 19/3757, 4.8.2009, zum Nachteilsausgleich in § 23 Abs. 3 HmbBG: S. 60; zum Verhältnis der Einstellungshöchstaltersgrenze zu Altersgrenzen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in § 26 HmbBG: S. 61). Damit überlässt der Gesetzgeber – anders als zum Beispiel bei der von der grundrechtlichen Eingriffstiefe vergleichbaren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, juris Rn. 70), sehr detaillierten Regelung über den Ruhestand in § 35 HmbBG – eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Regelung vollständig dem Verordnungsgeber. Denn er nimmt die Abwägung zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und den als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Prinzipien (Lebenszeit- und Alimentationsprinzip) andererseits im Rahmen der Festsetzung weder selbst vor noch trifft er Maßstäbe für diese Abwägung. Weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung benennen die widerstreitenden Prinzipien explizit und enthalten auch keine Angaben dazu, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen diese in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden können. Nichts anderes folgt aus dem Verweis der Beklagten auf den gesetzlich verankerten Nachteilsausgleich (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG) und darauf, dass § 25 Satz 1 HmbBG die §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG in Bezug nehme, die wiederum das Lebenszeitprinzip des Beamtenverhältnisses voraussetzen würden, das die Einführung von Höchstaltersgrenzen rechtfertigen könne. Denn weder § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG, der lediglich die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die vorgesehene Höchstaltersgrenze, zu deren Inhalt sich die Vorschrift nicht verhält, zu erhöhen, noch § 25 Satz 1 HmbBG i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG enthalten einen Rahmen oder Maßstäbe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber. c) Es besteht keine Verpflichtung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (aa) oder des Bundesverfassungsgerichts (bb) einzuholen. aa) Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HVerf) auszusetzen. Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HVerf ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht der Auffassung ist, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. Eine solche Verpflichtung besteht vorliegend nicht, weil die Kammer die Rechtsverordnung nicht am Maßstab der Hamburgischen Verfassung prüft. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass die Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze in § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG i.V.m. § 5 Abs. 1 HmbLVO gegen Bundesrecht, nämlich gegen Art. 12 und 33 Abs. 2 GG i.V.m. dem aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Wesentlichkeitsgrundsatz verstößt. Bei einem angenommenen Verstoß gegen das Grundgesetz besteht keine Vorlagepflicht an das Hamburgische Verfassungsgericht. bb) Es besteht auch keine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG gilt nur für formelle Parlamentsgesetze und nicht für Rechtsverordnungen (vgl. Dederer in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: November 2018, Art. 100, Rn. 92 m.w.N.). Deshalb besteht im Hinblick auf die in einer Rechtsverordnung (§ 5 Abs. 1 HmbLVO) geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze keine Vorlagepflicht. d) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern lediglich auf Neubescheidung ihres Antrags, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Verpflichtungsbegehren steht bereits entgegen, dass aktuelle Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung der Klägerin fehlen, da eine aktuelle amtsärztliche Untersuchung als Voraussetzung für die angestrebte Verbeamtung nicht stattgefunden hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.9.2017, 21 K 3084/14, juris Rn. 18; VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 27 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. III. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin wurde am ... April 1968 geboren. Im Anschluss an ihren Realschulabschluss im Jahre 1984 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester, die sie 1988 abschloss. Von 1988 bis 2011 arbeitete sie als angestellte Kinderkrankenschwester, davon bis 1998 in Vollzeit. Unterdessen holte sie von 1991 bis 1994 das Abitur an einem staatlichen Abendgymnasium nach und fing 1995 an, Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte an der Universität Hamburg zu studieren. Im Juni 2000 brachte die Klägerin eine Tochter zur Welt und befand sich bis 2003 in Elternzeit. Nachdem sie ihre Arbeitszeit kurzzeitig auf 50 % reduziert hatte, nahm sie bis 2007 Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge. 2004 begann sie ein Lehramtsstudium an der Universität Hamburg mit den Fächern Englisch und Religion. Im Februar 2007 brachte sie einen Sohn zur Welt und war erneut drei Jahre in Elternzeit. Hieran anschließend nahm sie Sonderurlaub, bis sie im Jahr 2011 ihre Anstellung als Kinderkrankenschwester beendete. Im Dezember 2012 schloss sie das Lehramtsstudium mit der 1. Staatsprüfung ab. Im Anschluss daran absolvierte sie vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2014 den Vorbereitungsdienst und legte im Juli 2014 die 2. Staatsprüfung ab. Seit August 2014 ist sie als angestellte Lehrkraft im Schuldienst bei der Beklagten tätig. Bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze mit Verweis auf Kinderbetreuungszeiten während ihres Studiums. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Überschreitung der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) stehe der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegen. Ein Nachteilsausgleich nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) i.V.m. § 9 Abs. 3 HmbLVO könne nicht erfolgen. Selbst bei Anrechnung des maximalen Ausgleichszeitraums von sechs Jahren für die Betreuung der beiden Kinder der Klägerin sei das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten. Eine Ausnahmeentscheidung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbLVO scheitere insbesondere daran, dass kein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Fachkräften vorliege. Die Klägerin legte am 14. Januar 2015 Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags ein. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass der die Altersgrenze festlegende § 5 Abs. 1 HmbLVO unwirksam sei. § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG, durch den der Senat ermächtigt werde, durch Rechtsverordnung Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu regeln, sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift genüge nicht den durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts präzisierten Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Zwar beziehe sich die Ermächtigungsnorm ausdrücklich auf die Regelung von Altersgrenzen. Sie überlasse es jedoch dem Verordnungsgeber ohne weitere Vorgaben, die konkreten Höchstaltersgrenzen festzusetzen. Dies verstoße angesichts der Grundrechtsrelevanz der Regelung gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Zudem stehe ihr gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO wegen der Kinderbetreuungszeiten ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren zu. Sie habe aufgrund der notwendigen Betreuung ihrer Kinder das Lehramtsstudium erst mit deutlicher Verzögerung abschließen können. Insbesondere habe sie ihre Kinder auch während ihres Lehramtsstudiums zumindest halbtags betreut. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes genüge. Dies ergebe sich aus dem ausdrücklich auf Altersgrenzen abstellenden Wortlaut der Vorschrift. Ferner ergebe es sich aus dem Verweis des § 25 Satz 1 HmbBG auf die das Lebenszeitprinzip des Beamtenverhältnisses als Rechtfertigung für Höchstaltersgrenzen voraussetzenden §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG. Für einen Nachteilsausgleich nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG i.V.m. § 9 Abs. 3 HmbLVO fehle es schon an der nötigen Kausalität zwischen Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Bereits am 7. Juni 2016 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass es im Hinblick auf ihr im zweiten Bildungsweg erworbenes Abitur auch an einer Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO fehle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16. Dezember 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, dass § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO nicht einschlägig sei. Der Erwerb der Hochschulreife im zweiten Bildungsweg sei für die späte Bewerbung der Klägerin nicht kausal gewesen. Die späte Hinwendung zum Lehrerberuf schließe – wie im Falle des Nachteilsausgleichs – eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die Gerichtsakte verwiesen.