Urteil
20 K 3105/10
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0629.20K3105.10.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. in Folge der Umorganisation der Rentenversicherungsträger in den Fällen des Art 83 § 14 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG setzt voraus, dass sich die Dienstbezüge durch die Versetzung verringert haben. Dabei ist auf einen Vergleich der Dienstbezüge, die er Beamte im letzten Monat vor seinem Wechsel erhalten hat mit dessen des ersten Monats in seinem neuen Amt abzustellen. Eine auf diesen Monat rückwirkende Besoldungserhöhung kann dementsprechend keine Berücksichtigung finden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. in Folge der Umorganisation der Rentenversicherungsträger in den Fällen des Art 83 § 14 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG setzt voraus, dass sich die Dienstbezüge durch die Versetzung verringert haben. Dabei ist auf einen Vergleich der Dienstbezüge, die er Beamte im letzten Monat vor seinem Wechsel erhalten hat mit dessen des ersten Monats in seinem neuen Amt abzustellen. Eine auf diesen Monat rückwirkende Besoldungserhöhung kann dementsprechend keine Berücksichtigung finden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.06.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu. 1. Gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG findet auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung. Bei dem Verweis in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG handelt es sich um statische Verweisung (so zutreffend VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 – AN 11 K 09.00926 –, Juris), so dass § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RVOrgG am 1. Januar 2005 Gültigkeit hatte (im Folgenden § 13 Abs. 1 BBesG a.F.). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. erhält der Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich die Dienstbezüge des Beamten verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 BBesG (ebenfalls in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, da es sich auch insoweit um eine statische Verweisung handelt) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt worden ist. Gemäß des in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG nicht ausdrücklich in Bezug genommenen, aber als Regelung zur Ausgestaltung der gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. vorgesehenen Rechtsfolge zur Anwendung kommenden § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG wird die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben danach unberücksichtigt. Gemäß § 13 Abs. 4 BBesG sind Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift Grundgehalt, Amts- und Stellenzulage. Zu den Dienstbezügen rechnen danach auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, die Übergangsregelung sozial verträglich auszugestalten (Allgemeiner Teil der Begründung zum RVOrgG, BT-Drs. 15/3654, S. 65). Und in der Begründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG heißt es, dass die „Besitzstandsregelung des Absatzes 3“ sicherstelle, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden seien. Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. handelt es sich, anders als bei der Regelung in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. grundsätzlich um eine Rechtsstandsicherung, also nicht bloß um eine Besitzstandswahrungsregelung (soweit ersichtlich übereinstimmend die Kommentarliteratur zu § 13 Abs. 1 BBesG, u.a. Clemens/Millack/Engelking/Lautermann/Henkel, BBesG, Stand: 2000; Issensee/Weber/Kaatz/Martin/Sundermann, Die Besoldung des Beamten, Richter und Soldaten Bd. I, Stand 2002; Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht II, Stand 9/02; vgl. insoweit auch die amtliche Begründung zu § 13 in der hier zur Anwendung kommenden Fassung, BR-Drs. 885/95 sowie BT-Drs. 13/3994, 6825). Wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ergibt, findet dann eine dynamische Anpassung statt, also entsprechend den jeweiligen Änderungen eine jeweilige Neuberechnung. In diesem Sinne handelt es sich um eine Art fiktiver Fortschreibung der ursprünglichen Dienstbezüge. Soweit in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber in seiner Begründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG die Regelung in Abs. 3 als „Besitzstandsregelung“ bezeichnet, dürfte es sich hierbei insoweit um eine redaktionelle Ungenauigkeit handeln bzw. um den Gebrauch eines Oberbegriffes. Denn in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgG findet sich auch eine entsprechende Ausgleichsregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Tat materiell eher als eine Besitzstandsregelung bezeichnet werden könnte. Da es sich aber bei der Regelung in Satz 3 dieser Vorschrift um eine Rechtsgrundverweisung handelt – die Regelung selbst enthält keine Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer entsprechenden Ausgleichszulage wie auch keine konkretisierenden Regelungen für die Rechtsfolge – Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage –, kommt es allein auf den Charakter von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG selbst an, nämlich – wie oben ausgeführt - grundsätzlich der Rechtsstandsicherung zu dienen. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bezugnahme in § 13 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 BBesG a.F. auf § 26 Abs. 2 BBG a.F. insoweit um eine Rechtsgrundverweisung handelt oder ob der Normgeber in Art. 83 § 4 Abs. 2 Satz 3 RVOrgG nur deswegen auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. zurückgegriffen hat, weil die Organisationsreform mit der Umstrukturierung der verschiedenen Rentenversicherungsträger mit den damit einhergehenden Umsetzungs- bzw. Versetzungsmaßnahmen einschließlich der damit unter Umständen verbundenen Versetzungen in eine andere Laufbahn am ehesten den in § 26 Abs. 2 BBG in der hier maßgeblichen Fassung entspricht. Denn selbst wenn insoweit, wie die Beklagte meint, § 26 Abs. 2 BBG a.F. als (weiterer) Rechtsgrund zu prüfen wäre, dürfte auch die vorliegende Fallkonstellation mit darunterfallen. Dabei dürfte dann allerdings § 26 Abs. 2 BBG a.F. nur entsprechend zur Anwendung kommen können, da diese Regelung nach ihrem Wortlaut auf eine wie im vorliegenden Fall grundsätzliche Organisationsreform und den damit einhergehenden Personalveränderungen nicht unmittelbar passt. Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. kann aus dienstlichen Gründen ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Grundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet von den dort genannten Maßnahmen berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Diese Voraussetzungen dürften jedenfalls bei einer analogen Anwendung dieser Vorschrift zum Zeitpunkt des Wechsels des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Deutschen Rentenversicherung Nord gegeben sein. 2. Dies zugrunde gelegt, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht vor. Es fehlt nämlich schon an der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. erforderlichen Verringerung der Dienstbezüge des Klägers zum Zeitpunkt der Versetzung. a) Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass für die Frage, ob eine Verringerung der Dienstbezüge durch eine Versetzung eingetreten ist, es maßgeblich auf den Vergleich ankommt zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte zur Zeit seines Ausscheiden - hier bei der Deutschen Rentenversicherung Bund am 31.12.2007 - erhielt und jenen, die ihm nach seiner Versetzung in eine neue Dienststelle – hier dem 01.01.2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Nord – zustanden (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2011 – 26 K 6096/10 –, Juris). Das ergibt sich aus Folgendem: § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. lautet: „Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist…., erhält er eine Ausgleichszulage“. Der Wortlaut der Regelung ist letztlich nicht eindeutig. Es ist danach jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, auch erst später in Folge einer Versetzung erstmalig auftretende Veränderungen mit darunter zu fassen. Allerdings legt eine sinnhafte Auslegung des Wortlautes aus dem Satzzusammenhang einen derart weiten Anwendungsbereich nicht nahe. Das Wort Verringern setzt einen Bezugspunkt voraus, von dem aus festgestellt werden kann, ob eine Verringerung eingetreten ist. Dies ist („weil“) die Versetzung. Am naheliegendsten ist es mangels sonstiger Anhaltspunkte auf den Zeitpunkt der Versetzung selbst abzustellen. Alle späteren nach der Versetzung liegenden, nicht absehbaren Zeitpunkte würden mit derartigen Ungewissheiten verbunden sein, dass der Gesetzgeber, wollte er derartige Fallgestaltungen mit erfasst wissen, eine andere, insoweit eindeutigere Formulierung gewählt hätte. Die Konsequenz einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf erst später eintretende Veränderungen, die den Tatbestand des § 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. (Verringerung) überhaupt erst begründen würden, wäre, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. bis zum Eintritt eines Beamten in den Ruhestand und möglicherweise sogar darüber hinaus zur Anwendung kommen könnte. Dass der Gesetzgeber aber diese Konsequenz mit ins Auge gefasst haben könnte, kann ohne weiteres nicht angenommen werden. Jedenfalls kann sich der Kläger für eine derart weite Auslegung des Wortlautes nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. berufen. Diese Vorschrift eröffnet zwar eine dynamische Anpassung der Ausgleichszahlungen auch durch Anknüpfen an nach der Versetzung, in der Zukunft liegenden Veränderungen der Dienstbezüge. Der der Gesetzgeber hat aber in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG ausdrücklich nur auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. Bezug genommen nicht aber auch auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Auch die innere Struktur der Regelung in § 13 Abs. 1 BBesG a.F., also das Verhältnis von Satz 1 zu Satz 2, legt nahe, dass die „dynamische“ Anpassung erst eröffnet ist, wenn der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 BBesG a.F. erfüllt ist. Erst wenn die Voraussetzungen einer der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. aufgeführten Fallgruppen vorliegen, entsteht als Rechtsfolge der Anspruch auf Ausgleichszahlung ein. Deren Ausgestaltung wird in § 13 Abs. 1 Satz 2 geregelt. Auch die anderen in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BBesG a.F. genannten Fallgruppen legen diese Auslegung nahe. Sie knöpfen regelmäßig an die konkrete Veränderung an; soweit ersichtlich besteht in diesen Fällen kein Raum und keine Notwendigkeit, ebenfalls hypothetische, nach dem Wechsel liegende Ereignisse mit einzubeziehen, die überhaupt erst dann (erstmalig) zu einer Verringerung der Dienstbezüge i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz1 BBesG a.F. führen. Auch der Zweck des in Art 83 § 4 Abs.3 Satz 3 RVOrgG in Bezug genommenen § 13 Abs. 1. Satz 1 BBesG a.F. als Rechtsstandregelung (siehe die obigen Ausführungen) dürfte dagegen sprechen, erst nach der Versetzung allein in Folge von Besoldungserhöhungen bei gleicher Besoldungsgruppe erstmalig auftretende Verringerungen der Dienstbezüge mit unter diese Regelung zu fassen. Gerade in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geht es um den Ausgleich von durch in Folge einer Versetzung auftretenden Veränderungen des beamtenrechtlichen Status entstandenen Verringerungen der Dienstbezüge. Fälle wie der vorliegende, nämliche unterschiedliche Besoldungsentwicklungen in Bund und den jeweiligen Ländern bei gleichen Besoldungsgruppen und gleichen Ämtern konnte es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RVOrgG (2005) nicht geben. Diese nunmehrige Entwicklung ist dem Umstand geschuldet, dass den Ländern im Zuge der Föderalismusreform seit 2008 grundsätzlich eine eigene Zuständigkeit zugewiesen worden ist. Hingegen lag der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. bzw. § 26 Abs. 2 BBesG a.F. noch ein bundeseinheitliches Besoldungsrecht zugrunde. Anwendungsfälle waren in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen die Besoldungsgruppe nach der Versetzung gleich blieb, Verringerungen z.B. in den Fällen, in denen der aktuelle Stufenbetrag des neuen Amtes unter dem des bisherigen Amtes lag (vgl. mit weiteren Beispielen Schwegemann/Summer a.a.O., Rdn 7 zu § 13). Dass der Gesetzgeber in Art. 83 RVOrgG insoweit tatsächlich bei der Frage, ob es zu einer Verringerung kommt, darauf abstellte, dass dieses zum Zeitpunkt des Wechsels von einer Dienststelle zur anderen feststellbar war, sprechen auch die Regelungen in Art. 83 § 1 Abs. 4 RVOrgG und insbesondere § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgG. All diesen Regelungen liegt regelhaft zugrunde, dass es um einen Nachteilsausgleich durch die eingetretene Veränderung geht, nicht aber um die Sicherung etwaiger zukünftiger, zur Zeit des Eintrittes des Ereignisses, hier also der Versetzung, nicht absehbarer Entwicklungen. Nach alle dem lassen (insoweit nicht eindeutiger) Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck als auch Entstehungsgeschichte jedenfalls in einer Zusammenschau nur den Schluss zu, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. die vorliegende Fallkonstellation einer erst nachträglichen, auf einen nach der Versetzung liegenden Zeitpunkt rückwirkenden Besoldungserhöhung bei gleicher Besoldungsgruppe nicht mit erfasst. b) Die Dienstbezüge des Klägers haben sich nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. verringert, weil er versetzt worden ist. Der Gesetzgeber stellt damit als Ausgangspunkt für die Feststellung ihrer Verringerung auf die Dienstbezüge ab, die der Beamte erhalten hat („Verringern sich die Dienstbezüge des Beamten“). Dies können, insoweit kann auch auf die obigen Ausführungen zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. Bezug genommen werden, nur diejenigen sein, die dem Beamten tatsächlich zum Schluss in seinem alten Amt zustanden. Dementsprechend kommt es allein auf einen Vergleich der Dienstbezüge im alten Amt vor der Versetzung mit denen im neuen Amt an, sind also die Bezüge, die der Kläger noch in seinem alten Amt im Dezember 2007 erhielt, mit denjenigen zu vergleichen, die er unmittelbar nach seiner Versetzung in seinem neuen Amt bei der Beklagten im Januar 2008 bezog (genauso in einer identischen Fallgestaltung VG Düsseldorf a.a.O.). Dieser Vergleich ergibt unstreitig keine Verringerung der Dienstbezüge des Klägers. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt – in Betracht wäre dann wohl allein ein Vergleich der Dienstbezüge im ersten Monat nach der Versetzung (hier also Januar 2008) gekommen -, hätte dies anders geregelt werden müssen, handelte es sich doch insoweit dann um einen „fiktiven“ Vergleich, wie er etwa in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. als Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. für die (dynamische) Berechnung der Ausgleichszulage vorgesehen ist. Dementsprechend kann auch die rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge für die Beamten bei seiner vorherigen Dienststelle, der Deutschen Rentenversicherung Bund zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn sie trat rückwirkend erst zum 01.01.2008 in Kraft, so dass sie bei der Vergleichsrechnung nicht zu Gunsten des Klägers mehr berücksichtigt werden kann, da es in Bezug auf seine Dienstbezüge im alten Amt allein auf den Dezember 2007 ankommt (genauso VG Düsseldorf a.a.O.). Etwas anderes hätte allenfalls nur dann gelten können, wenn die Rückwirkung einen Zeitraum vor dem 01.01.2008 betroffen hätte. In einem solchen Fall hätte – wenn auch aufgrund einer rechtlichen Fiktion in Form der gesetzlichen Rückwirkung – von einer Verringerung ausgegangen werden können, wenn sich der Kläger bzw. der Beamte damit durch den Wechsel bzw. die Versetzung hier zum 01.01.2008 schlechter gestellt hätte (so für den Fall einer Rückwirkung der Besoldungserhöhung auf einen Zeitpunkt vor Versetzung im Ergebnis VG Ansbach, a.a.O.). Ob dies allerdings zwingend ist, bedarf vorliegend keiner Klärung, weil es sich insoweit um eine andere Fallgestaltung handelt. Zweifel könnten sich immerhin ergeben in Hinblick auf den Schutzzweck von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. als Rechtsstandsicherung und dem Umstand, dass, wie oben ausgeführt, viel dafür spricht, der Gesetzgeber die Fälle unterschiedlicher Besoldungsentwicklungen in Bund und Länder in Folge der späteren Föderalismusreform nicht im Blick hatte. Eine Anwendbarkeit dieser vorliegenden Regelungen auf Fallkonstellationen wie der des Klägers würde nur im Rahmen einer teleologischen Extension oder ggf. auch Analogie möglich sein. Dass dieses aber in Bezug auf erst später, nach dem Wechsel liegende Verringerungen der Dienstbezüge allein in Folge unterschiedlicher Besoldungsentwicklungen im Bereich des Grundgehaltes und/oder Zulagen bei gleichem Amt und gleicher Besoldungsstufe eine Ausgleichszahlung (verfassungsrechtlich) zwingend geboten wäre (teleologische Extension), ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich geboten im Lichte von Art 33 Abs. 5 GG ist bei Versetzungen gegen den Willen eines Beamten allein die Sicherung des Status (Rechtsstandssicherung), nicht aber der Schutz vor unterschiedlicher Entwicklung der Dienstbezüge in Bund und Ländern bei gleichem Status. Dass auch Fälle wie der vorliegende von dem vom Gesetzgeber geäußerten Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung in Art 83 § 4 Abs. 3 Satz 1RVOrgG mit von der Regelung des § 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. erfasst sein sollten und es sich insoweit um eine Regelungslücke handeln könnte, lässt sich nach alledem auch nicht feststellen. II. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage auf der Grundlage des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) in Folge seiner Versetzung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Nord. Der Kläger steht als Beamter im Amt eines Verwaltungsamtsmannes (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Zuvor war er bis zum 31.12.2007 im Auskunfts- und Beratungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 11 tätig. Im Zuge der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung trat der Kläger zum 01.01.2008 gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG i.V.m. §§ 128, 129 BRRG unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Dienst der Beklagten ein. Im Dezember 2007 beliefen sich seine Dienstbezüge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 2965,03 € (DRV Bund, BO A 11 Stufe 8 BBesG, 2893,81 € Grundgehalt + 71,22 € Allgemeine Zulage). Im Januar 2008 erhielt der Kläger Dienstbezüge bei der Beklagten in Höhe von 3051,02 € (2977,73 Grundgehalt + 73,29 € Allgemeine Zulage), also € 85,99 mehr gegenüber dem Vormonat Dezember 2007. Durch Gesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1582) wurden die Bezüge für Bundesbeamte zum 01.01.2008 rückwirkend erhöht mit der Folge, dass sich das Grundgehalt für den Kläger, wäre er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verblieben, für Januar 2008 (rückwirkend) auf 3035,07 € erhöht hätte; insgesamt wären damit seine Dienstbezüge im Januar 2008 höher gewesen, als er bei der Beklagten in diesem Monat bekam. Auch in der Folgezeit waren die Bezüge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund höher als die bei der Deutschen Rentenversicherung Nord. Mit Schreiben vom 25.03.2010 beantragte der Kläger daraufhin, ihm rückwirkend zum 01.01.2008 und fortwährend eine Ausgleichszulage gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass der jeweilige Regionalträger gesetzlich verpflichtet sei, den aus dem Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund übergegangene Beamten eine solche Ausgleichszulage zu zahlen, wenn und solange das Grundgehalt niedriger sei als das nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Dieser Fall sei bei ihm durch die rückwirkende Besoldungserhöhung eingetreten. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2010 ab und führte zur Begründung aus, eine Ausgleichszulage sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zu gewähren, wenn durch den Übergang zum neuen Dienstherrn eine Minderung der Bezüge eintrete. Dies sei unter Zugrundelegung eines Vergleichs der Bezüge des Klägers für den Monat Dezember 2007 und mit denen für den Monat Januar 2008 nicht eingetreten. Unterschiedlich Besoldungsentwicklungen in Bund und Ländern, die sich erst nach dem Übergang auf den Regionalträger ergeben hätten, seien unerheblich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2010 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass rückwirkende Besoldungserhöhungen, die sich erst nach dem Übergang auf den Regionalträger ergäben, unerheblich seien. Das seitens des Klägers in Bezug genommene Urteil des VG Ansbachs (Urteil vom 11.11.2009, Az. 11 K 09.00926) beziehe eine rückwirkende Bezugsanpassung auch nur dann ein, wenn sich die Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor dem Übergang erstrecke. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 08.10.2010 zugestellt. Am 08.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend führt er zur Begründung aus, seine Übernahme durch die Beklagte stelle einen zur Ausgleichszahlung berechtigenden Versetzungsvorgang im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. dar. In der entsprechenden Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. müsse die rechtsstandswahrende Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt werden, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätte. Dabei gehe die Beklagte vorliegend zu Unrecht davon aus, dass Besoldungserhöhungen nach seinem Übergang auf die Beklagte unerheblich seien, denn der Zweck einer Ausgleichszulage bestehe gerade darin, dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung zu egalisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sein schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2010 – Institutskennzeichen 111 302 018 – in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010 – Aktenzeichen 119- 32/82 – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 25.03.2010 auf Gewährung einer Ausgleichszulage seit dem 01.01.2008 zum Zwecke der Egalisierung der finanziellen Nachteile, die dem Kläger durch seinen Übergang von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf die Beklagte im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden sind und noch entstehen, stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus, dass sich die Dienstbezüge des Klägers nicht durch den Verwendungswechsel vermindert hätten, so dass eine Ausgleichszulage nicht zu gewähren sei. Die rückwirkende Erhöhung der Besoldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei erst nach dem Übertritt für die Zeit ab Januar 2008 erfolgt und deshalb für die Gegenüberstellung nicht mehr relevant. Von einer solchen Beurteilung gehe auch das VG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.05.2011 (Az. 26 K 6096/10) aus, in welchem es einen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszulage bei einem mit diesem identischen Sachverhalt verneint habe. Im Übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.