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Beschluss

20 E 3486/09

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0106.20E3486.09.0A
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Leitsätze
1. Der von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss Betroffene hat - ebenso wie andere Verfahrensbeteiligte - einen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Dies gilt sowohl bei öffentlichen wie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses zum Thema "HSH Nordbank".(Rn.14) 2. Der Betroffene ist als Verfahrensbeteiligter nach § 19 UAG (UAbgG HA) nicht Teil der Öffentlichkeit, sondern Teil des Verfahrens selbst. Als Verfahrensbeteiligter steht dem Betroffenen i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu.(Rn.18) 3. Ein Ausschluss ist im UAG (UAbgG HA) nicht ausdrücklich geregelt. Auch kommt im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung des Betroffenen (vgl. u.a. § 19 Abs. 5 UAG (UAbgG HA)) eine entsprechende Anwendung derjenigen Zeugenvorschriften, die einen Ausschluss des Zeugen ermöglichen, nicht in Betracht.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss Betroffene hat - ebenso wie andere Verfahrensbeteiligte - einen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Dies gilt sowohl bei öffentlichen wie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses zum Thema "HSH Nordbank".(Rn.14) 2. Der Betroffene ist als Verfahrensbeteiligter nach § 19 UAG (UAbgG HA) nicht Teil der Öffentlichkeit, sondern Teil des Verfahrens selbst. Als Verfahrensbeteiligter steht dem Betroffenen i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu.(Rn.18) 3. Ein Ausschluss ist im UAG (UAbgG HA) nicht ausdrücklich geregelt. Auch kommt im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung des Betroffenen (vgl. u.a. § 19 Abs. 5 UAG (UAbgG HA)) eine entsprechende Anwendung derjenigen Zeugenvorschriften, die einen Ausschluss des Zeugen ermöglichen, nicht in Betracht.(Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Die Änderung des Antrages und der damit verbundene Parteiwechsel, den ursprünglich gegen die ... (Antragsgegnerin zu 1)) geltend gemachten Anspruch nunmehr gegen den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „... ...“ (Antragsgegner zu 2)) zu richten, ist konkludent als Antragsrücknahme des gegen die Antragsgegnerin zu 1) geltend gemachten Anspruches zu werten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen im Übrigen ist mit seinen Hauptanträgen zu 1) und 2), die im Tenor dieses Beschlusses lediglich sprachlich zusammengefasst werden, zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn es um den Ausschluss von Personen von den Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses geht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 17.12.2009 im Verfahren 20 E 3389/09 verwiesen, welcher den Beteiligten dieses Verfahrens bekannt ist. 2. Der vom Antragsteller erklärte Parteiwechsel stellt auch eine zulässige Antragsänderung dar. Bei der sinngemäßen Erklärung des Antragstellers, der Antrag solle sich (nunmehr) gegen den Antragsgegner zu 2) richten, handelt es sich nämlich rechtlich um eine – hier sachdienliche – Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, 17. EL 2008, § 91 Rn. 39). Die Antragsgegnerseite hat der Antragsänderung auch zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist damit aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und der jetzige Antragsgegner zu 2) ist der neue – alleinige – Antragsgegner geworden. Da das Gericht von der Möglichkeit analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO über die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.02.1999, NVwZ-RR 1999, 695), ist diese allerdings weiterhin im Rubrum zu führen, mit der Folge, dass über ihre außergerichtlichen Kosten zusammen mit der Sachentscheidung zu befinden ist (vgl. BayVGH, a.a.O.) 3. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen möglichen Ausschluss seiner Person und zugleich gegen einen erneuten Ausschluss seines Rechtsbeistandes von Beweisaufnahmen im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes. Bei dem hiermit geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses handelt es sich um eine Rechtsposition, die einer gerichtlichen Regelung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugänglich ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO hätte erlangt werden können (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO wäre hier nämlich nicht zulässig gewesen, da der vom Antragsgegner zu 2) erlassene Beschluss vom 4.12.2009, mit welchem der Rechtsbeistand des Antragstellers von der Sitzung vom 4.12.2009 ausgeschlossen worden ist, sich durch Zeitablauf erledigt hat. Er erstreckte sich ausdrücklich nur auf diese Sitzung. 4. Die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) des Antragstellers folgt aus seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter am Untersuchungsausschuss in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Die Antragsbefugnis erstreckt sich dabei auch auf nichtöffentliche Beweiserhebungen, weil der Antragsteller aufgrund eines Beschlusses des Antragsgegners, ebenfalls vom 4.12.2009, zum Betroffenen erklärt worden ist. 5. Dem Antragsteller steht auch das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dem Antragsteller ist es erkennbar unzumutbar, einen (erneuten) Ausschluss von der nächsten Ausschusssitzung mit Beweisaufnahme abzuwarten. B. Der Antrag ist mit seinen Hauptanträgen zu 1) und zu 2) begründet, so dass über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge zu 3) und zu 4) nicht mehr zu entscheiden ist. Der Antragsteller hat das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches (1) als auch eines Anordnungsgrundes (2) in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ihm dürfte nämlich gegen den passiv legitimierten Untersuchungsausschuss (a) ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zugang zu allen Beweiserhebungen, gleich ob diese in öffentlicher oder in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen, zustehen (b). Der Antragsteller kann sich dabei durch seinen Rechtsbeistand begleiten oder auch in Abwesenheit vertreten lassen (c). a) Der Antragsgegner zu 2) ist passivlegitimiert. Der Untersuchungsausschuss ist ein gemäß Art. 26 HV mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan der Hamburgischen Bürgerschaft. Ihm sind durch das UAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – 7 C 85/78 –; VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995 – 11 TG 3617/95 –; OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001 – 8 B17/01 –; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002 – 1 W 29/02 –; alle juris). Die Antragsgegnerin zu 1), die ..., kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen. Dementsprechend kann der Antragsteller den Anspruch nur gegenüber dem Untersuchungsausschuss – also dem Antragsgegner zu 2) – geltend machen, welcher die beanstandete Maßnahme selbst erlassen hat bzw. zukünftig nur erlassen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002 – 2 BvE 2/01 – , juris und Beschl. v. 15.6.2005, BVerfGE 113, 113 (120); VerfGH Sachsen, Urt. v. 21.11.2008 – Vf. 99-I-08 –, juris; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2009 – 44/08 –, juris). Diese Auffassung findet auch in § 33 UAG ihre Stütze, wonach während der Dauer des Untersuchungsverfahrens dem Untersuchungsausschuss das Recht zur Erhebung der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der StPO zusteht. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zu 1) mangels entsprechender Rechte kaum eine gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner zu 2) durchsetzen könnte. Insoweit mangelt es an der Vollstreckbarkeit. b) Der Antragsteller hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zugang zu allen Beweiserhebungen, gleich ob diese in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Dieser Anspruch folgt für Beweisaufnahmen in öffentlicher Sitzung und für Beweisaufnahmen in nichtöffentlicher Sitzung gleichermaßen aus seiner Verfahrensstellung als Betroffener. Der Antragsteller hat kraft seiner Stellung als Betroffener (1) zwar nicht aus § 11 Abs. 1 UAG bzw. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 HV (2), wohl aber in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses (3). (1) Durch Beschluss vom 4.12.2009 wurde der Antragsteller nachträglich zum Betroffenen im Sinne von § 19 Abs. 1 UAG bestimmt. Ob für den Beschluss nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG die rechtlichen Voraussetzungen gegeben waren, kann dahinstehen. Der Antragsteller hat möglicherweise als Beschäftigter einer privatrechtlich organisierten Bank gar keine Befugnisse der 2. Gewalt, deren ordnungsgemäße Ausübung überprüften werden soll, innegehabt. Dies könnte zur Folge haben, dass lediglich eine zeugenschaftliche Vernehmung rechtlich zulässig wäre, womit zugleich die Befugnis zur Abgabe einer „wertenden Äußerung“ über den Antragsteller entfiele (arg. § 19 Abs. 1 UAG). Dies bedarf hier allerdings keiner Vertiefung. Die Befugnis des Antragsgegners zu 2), eine „wertende Äußerung“ über den Antragsteller abzugeben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Antragsgegner zu 2) muss sich im Übrigen im Verhältnis zum Antragsteller an der von ihm am 4.12.2009 getroffenen Entscheidung festhalten lassen. (2) Als Beteiligte im Sinne von § 19 Abs. 1 UAG ist der Antragsteller zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses befugt. Die Befugnis ergibt sich allerdings nicht aus § 11 Abs. 1 UAG bzw. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 HV, weil der Antragsteller als Betroffener gerade nicht Teil der Öffentlichkeit ist. Zur Öffentlichkeit zählen allein die Personen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, wie der Antragsgegner zu 2) mit Schriftsatz vom 4.01.2010, Seite 22, unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 169 GVG zutreffend ausführt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz vor Willkür. Er besagt damit, dass die Verhandlung in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386). Unbeteiligt ist der Betroffene ebenso wie der Zeuge aber aufgrund seiner Funktion und seines Auftretens im Prozess nicht. Dem Betroffenen ist nämlich durch den Gesetzgeber in § 19 UAG eine besondere Rolle im Verfahren zugedacht worden, dessen Kontrolle die Öffentlichkeit gerade dienen soll (Wagner, NStZ 2004, 101, 102). (3) Aber dem Antragsteller steht das Recht zur Teilnahme an öffentlichen sowie nichtöffentlichen Sitzungen als Verfahrensbeteiligter, Betroffener im Sinne von § 19 UAG, zu. Dies ergibt sich gleichermaßen aus dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter eines rechtsförmigen Verfahrens grundsätzlich Zugang zu den Sitzungen hat und der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Vorschrift, die dies hier ausdrücklich ausschließt, existiert nicht. Der Antragsteller ist als Betroffener weder Zeuge (aa) noch kann ein Ausschluss auf eine sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG gestützt werden (bb). Auch aus der Entstehungsgeschichte des UAG lässt sich ein solcher Ausschluss nicht herleiten (cc). (aa) Der Antragsteller ist zunächst nicht als Zeuge im Sinne des Gesetzes anzusehen. Dem Antragsteller als ehemaligen ... der ... ... und Beschuldigten in dem von der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB geführten Strafverfahrens ... ist durch Beschluss des Antragsgegners zu 2) vom 4.12.2009 antragsgemäß der Status eines Betroffenen im Sinne von § 19 Abs. 1 UAG eingeräumt worden. Dies schließt die Zeugeneigenschaft aus. Das Gebot der Rollenklarheit in einem rechtsförmigen Verfahren lässt eine ambivalente Rechtsfigur nicht zu, zumal § 19 Abs. 4 Satz 1 UAG die Befragung von Betroffenen eigenständig regelt. Eine Vernehmung als Zeuge, die eine Einschränkung des Rechts auf Anwesenheit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG zur Folge hätte, käme danach erst in Betracht, wenn feststünde, dass über den Antragsteller keine „wertende Äußerung“ mehr abgegeben werden solle und deshalb der Status nach § 19 Abs. 1 UAG wieder aufgehoben würde. (bb) Der Antragsgegner zu 2) kann auch nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG als Rechtsgrundlage heranziehen. Aus der Anordnung in § 19 Abs. 4 Satz 2 UAG, auf Betroffene die für Zeugen geltende Vorschrift des § 23 UAG „sinngemäß“ anzuwenden, folgt nichts anderes. § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG, wonach Zeuginnen und Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nichtöffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen sind, findet insoweit keine Anwendung. „Sinngemäße“ Anwendung bedeutet nicht, in § 23 UAG lediglich die Worte „Zeuginnen und Zeugen“ durch „Betroffene“ schematisch zu ersetzen und sodann auf dieser Basis zu subsumieren. Wie der Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 2 UAG es gebietet, ist bei der analogen Anwendung gemäß dem vom Rechtsanwender zu ermittelnden „Sinn“ der Vorschrift zu verfahren, auf die verwiesen wird (vgl. eingehend Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 386). Dies gilt ohne Einschränkungen auch im Verfahren eines Untersuchungsausschusses (Maunz/Dürig, GG, 53. Aufl. 2009, Art. 44 Rdnr. 49). Es ist also der die Geltung dieser Regelung rechtfertigende Grund festzustellen. Der Grund für die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt aber im Allgemeinen darin, die „Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung“ bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388). Die Qualität und der Beweiswert einer Zeugenaussage sind nämlich ganz erheblich herabgesetzt, wenn dem Zeugen die Angaben des Angeklagten, der Parteien bzw. der Beteiligten oder der anderen Zeugen bekannt sind. Dieser Gesichtspunkt spielt beim Betroffenen nach § 19 UAG keine Rolle. Von einer „Unbefangenheit“ des Betroffenen eines Untersuchungsausschusses kann a priori keine Rede sein. Denn anders als der Zeuge ist er schon vom Grundsatz her keine neutrale Auskunftsperson. Er muss vielmehr mit einer „wertenden Äußerung“ über seine Person rechnen, die von ihm ein deutlich negatives Bild in der Öffentlichkeit prägen (sog. Prangerwirkung – Maunz/Dürig, GG, 53. Aufl. 2009, Art. 44 Rdnr. 41) und ihm auch sonst in der Rechtswirklichkeit erheblichen Schaden zufügen kann. Entsprechend „parteiisch“ ist seine Position angelegt. Er hat ausnahmslos ein elementares Interesse am Inhalt des abschließenden Berichts nach § 31 Abs. 1 UAG. Der „parteiische Zeuge“ ist hingegen, rechtlich und faktisch nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Es gibt etwa keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass z.B. der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, eines Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf (KG, Urt. v. 21.01.1985, VM 1985, 53 Nr. 58). Vielmehr verstößt es gegen den im gerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen eines Zeugen mit einem solchen Hintergrund nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (sog. Beifahrer-Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 3.11.1987, NJW 1988, 566). Die weiter angeführte „Selbständigkeit der Darstellung“ der Aussage ist beim Betroffenen zunächst dann ausgeschlossen, wenn er – wie hier – „erst im Verlauf der Untersuchung“ die Stellung als betroffene Person einnimmt. Diese ist nämlich über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen, § 19 Abs. 5 Satz 2 UAG. Damit ist dem Betroffenen aber von Amts wegen dasjenige mitzuteilen, welches dem Zeugen an Erkenntnis zur Wahrung einer unvoreingenommenen Sachdarstellung gerade vorzuenthalten ist. Wenn man § 19 Abs. 5 Satz 2 UAG darüber hinaus nicht die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen will, der Betroffene könne sich durch Teilnahme an den Sitzungen die erforderlichen Informationen selbst beschaffen, so müsste jedenfalls ein Anspruch nach § 30 UAG angenommen werden. Nach § 30 Abs. 6 UAG darf Einsicht gewährt werden in die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht (Nr. 1); in die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt (Nr. 2). Auch in dieser Konstellation könnte damit eine „Selbständigkeit der Darstellung“ nicht gewährleistet werden. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst durch diese dem Betroffenen eingeräumten Rechte Informationen zur Verfügung stellt, die dem Zeugen gerade nicht zur Verfügung stehen sollen. Selbst wenn man entgegen vorstehender Ausführungen § 23 Abs. 1 Satz 1 UAG einfachgesetzlich vom Verweis des § 19 Abs. 4 Satz 2 UAG als erfasst ansähe, wäre das Ergebnis verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Ausschluss von Betroffenen insbesondere von der nichtöffentlichen Beweisaufnahme könnte nicht gerechtfertigt werden. Eine solche Maßnahme würde sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers als Betroffenem erweisen. Der angestrebte Erfolg würde in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers stehen, das seine rechtliche Grundlage nicht allein in der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern gerade auch in der von der Antragsgegnerin zu 2) ebenfalls zu schützenden Menschenwürde gem. Art 1 GG findet (vgl. allgemein BVerfG, Urt. v. 15.12.2983, BVerfGE 65, 1-71 – Volkszählung). Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, BVerfGE 67, 100 (142) - Flick-Untersuchungsausschuß). Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. gleichlautend in Art. 26 Abs. 2 Satz HV bezeichneten Schranken hinaus haben sie deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987, BVerfGE 77, 1-64 – Neue Heimat). Die Grundrechte können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 3 GG verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe sie betreffender individualisierter oder individualisierbarer Daten (BVerfG a.a.O.). Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, insbesondere können die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen zur parlamentarischen Geheimhaltung erfordern. Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber des UAG mit den Regelungen in § 29 beachtet und die Möglichkeit geschaffen auch Betroffene zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Nach Absatz 2 der Bestimmung beschließt der Untersuchungsausschuss über die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Sinne des § 353 b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, soweit er dies zum Schutz bestimmter, in § 29 Abs. 1. Satz 1 UAG genannter Tatsachen gegen unbefugte Übermittlung, insbesondere öffentliche Bekanntmachung, für notwendig hält. Ein solcher Beschluss erweist sich gegenüber dem Ausschluss als milderes, wenn auch nicht gleich geeignete Maßnahme. Die verbleibende Möglichkeit eines Verstoßes gegen das strafbewährte Verbot ist indes von Verfassungs wegen hinzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betroffenenstatus nach § 19 Abs. 1 UAG seinerseits auf der Absicht einer späteren wertenden Äußerung durch den Ausschuss gründet. Anders als im Strafverfahren findet keine derart intensive Vorprüfung statt, wie sie § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens verlangt. Danach beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nur, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Trotz der mit der geforderten Verurteilungswahrscheinlichkeit begründeten Hürde, die auch dem Schutz des Angeschuldigten dient, stellt § 230 StPO den Grundsatz auf: „Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.“ Damit soll der Wahrheitsermittlung gedient und zugleich dem Angeklagten in optimaler Form Rechtsgehör gewährt werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 230 Rdnr. 1). Diese Erwägungen gelten dem Grunde nach auch im Verfahren des Untersuchungsausschusses. Die Beweiserhebung ist, wie dargelegt, nicht Teil eines vorbereitenden Verfahrens, sondern Kernstück jeder parlamentarischen Untersuchung (Schneider NJW 2001, 2604, 2606). Die faktischen Wirkungen des Betroffenenstatus können ohne weiteres in ihrer Intensität die Wirkungen einer öffentlichen Hauptverhandlung einschließlich einer strafgerichtlichen Verurteilung erreichen oder sogar übersteigen. Bei sog. „Skandalenquêten“, zu den auch der Parlamentarische Untersuchungsausschusses „... ...“ zu zählen sein dürfte, kann nämlich nicht übersehen werden, dass sie sich entweder von vornherein gegen bestimmte Personen richten oder gegen solche, bei denen sich erst im Laufe der Verhandlungen ein Verdacht herausstellt (Maunz/Dürig, GG, 53. Aufl. 2009, Art. 44 Rdnr. 54). Auch das von der Antragsgegnerin zu 2) angeführte Kriterium der Wahrheitsermittlung spricht für und nicht gegen eine Anwesenheit des Betroffenen, wie die übertragbare ratio legis des § 230 StPO zeigt. (cc) Soweit der Antragsgegner zu 2) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des UAG den Standpunkt vertritt, der historische Gesetzgeber habe durch die Ablehnung eines entsprechenden Änderungsantrages zum Ausdruck gebracht, dass ein Anwesenheitsrecht für Betroffene nicht implementiert werden sollte, ist dem nicht zu folgen. Aus der Bürgerschafts-Drucksache ergibt 15/7700 sich lediglich, dass die Ablehnung dieses Antrags „einstimmig“ erfolgte. Der oder die Gründe für die Entscheidung werden hingegen nicht angeführt. So bleibt es gleichermaßen denkbar, dass der Gesetzgeber ein solches Anwesenheitsrecht als selbstverständlich und damit nicht regelungsbedürftig ansah. Immerhin hat dieser Gesetzgeber die Öffentlichkeit, die in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 HV nur für die Beweiserhebung als Grundsatz vorgesehen ist, in § 11 Abs. 1 UAG allgemein auf „Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses“ erstreckt. Ferner kann ein naheliegender Grund für die Ablehnung des Änderungsantrages gewesen sein, die Entscheidung bewusst nicht zu treffen und damit der weiteren Entwicklung sowie der Rechtsprechung zu überantworten. Selbst wenn aber der historische Gesetzgeber den nunmehr vom Antragsgegner zu 2) eingenommenen Standpunkt vertreten haben sollte, wäre dem aus den angeführten verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu folgen. Die Annahme, aus dem UAG könne nur ein „Minimalkatalog“ an Rechten des Betroffenen abgeleitet werden (so ausdrücklich der Beschluss vom 4.12.2009 und die Antragserwiderung, S. 14), geht ersichtlich auch deshalb fehl, weil dies den nachfolgenden Bericht des Verfassungsausschusses zu dem Thema „Betroffene und Zeugen im Untersuchungsausschussverfahren“ im Wege der Selbstbefassung gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Bericht (Bü-Drs. 16/1720) entnimmt der Antragsgegner zu 2) lediglich die Meinung eines ungenannt gebliebenen SPD-Abgeordneten, „dass jemand sowohl Betroffener als auch Zeuge sein könne“. Dieses Zitat ist aber nicht isoliert, sondern im Kontext zu betrachten. Vorangehend war geschildert worden, „dass Motiv für die Regelung im Gesetz seinerzeit gewesen sei, dass auf jeden Fall sichergestellt werden sollte, dass jemand, über den wertende Aussagen getroffen werden sollen, eine Möglichkeit erhalten soll, sich zu äußern“. Damit ging es auch dem Verfassungsausschuss allein um eine angemessene Ausgestaltung der Rechte des Betroffenen, also gerade nicht um eine Beschränkung auf die verfahrensrechtliche Position, in der sich der Zeuge befindet. Die im weiteren Verlauf des Berichts vom Verfassungsausschuss geforderte Präzisierung durch den Gesetzgeber ist jedoch hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragestellung unterblieben. Damit kann der Antragsgegner zu 2) aus der weiterhin fragmentarischen Regelung der Rechte des Betroffenen nicht auf das Bestehen lediglich fragmentarischer Rechte im Sinne des angeführten „Minimalkatalogs“ schließen. Vor diesem Hintergrund dürfte das von der Antragsgegnerin zu 2) in diesem Zusammenhang angeführte Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Landes Schleswig-Holstein vom 17.04.1993 (GVOBl. 1993, 145 – UAG SH) mit seiner Regelung in § 18 ebenso wenig wie § 32 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (UAG BT) eine Rechtswohltat im Sinne eines "nobile officium" darstellen, hinter der der Antragsgegner zu 2) zurückbleiben kann. In § 18 UAG SH heißt es: 2) Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zeitlich vor den Auskunftspersonen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. … (5) Die oder der Betroffene hat ein Beweisanregungs- und Fragerecht. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes bedienen und Auskunftspersonen benennen. Und § 32 UAG BT lautet: (1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. (2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben. Es spricht viel dafür, dass diesen gesetzlichen Regelungen eine indizielle Bedeutung zukommt, wonach es sich beim Regelungsinhalt um Ausprägungen des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens handelt, denen auch der Antragsgegner zu 2) zu entsprechen hat. Die anderslautende Praxis dürfte eine Entwicklung genommen haben, die sich mehr und mehr von den Geboten der Rechtsstaatlichkeit entfernt hat (so wörtlich Maunz/Dürig, GG, 53. Aufl. 2009, Art. 44 Rdnr. 54). c) Ist aber der Antragsteller befugt, an den Beweiserhebungen des Ausschusses teilzunehmen, kann er sich bei Ausübung des Rechts auch eines Rechtsbeistandes bedienen (§ 19 Abs. 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 UAG). Das Recht einen Beistand beiziehen, ist damit nicht allein auf den Fall des § 19 Abs. 4 UAG, die Befragung des Betroffenen selbst, beschränkt. Da die Vorschriften über den Zeugenbeweis, wie ausgeführt, nur sinngemäß anzuwenden sind, ist damit die Befugnis verbunden den Rechtsbeistand allein mit der Teilnahme an einzelnen Sitzungen des Ausschusses zu beauftragen. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, da die nächste Sitzung des Ausschusses bereits übermorgen, am Freitag, den 8.01.2010 stattfindet und die Antragsgegnerin die Rechtsposition des Antragsstellers mit Schriftsatz vom 4.01.2010 bestreitet. (…)