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Urteil

2 K 5648/23

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0916.2K5648.23.00
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Leitsätze
Eine Überweisung des Vaters in Höhe von 10.000 € anlässlich des 18. Geburtstags einer Studentin stellt im vorliegenden Fall keine (zusätzliche) Unterhaltsleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG, sondern eine Schenkung dar. Der Betrag wird als Vermögen der Studentin berücksichtigt.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid vom 29.11.2023 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Überweisung des Vaters in Höhe von 10.000 € anlässlich des 18. Geburtstags einer Studentin stellt im vorliegenden Fall keine (zusätzliche) Unterhaltsleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG, sondern eine Schenkung dar. Der Betrag wird als Vermögen der Studentin berücksichtigt.(Rn.31) Der Bescheid vom 29.11.2023 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 VwGO nach Zustimmung der Beteiligten durch die Vorsitzende als Berichterstatterin. II. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW v. 26.1.2010, GV NRW S. 30) nicht. (VG Hamburg Urt. v. 21.12.2011 - 2 K 838/10 juris Rn. 17, Urt. v. 31.08.2021 juris Rn. 17). 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 29. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die teilweise Rücknahme der für den Bewilligungszeitraum September 2022 bis August 2023 gewährten Ausbildungsförderung (hierzu a)) und die sich daraus ergebende Rückforderung (hierzu b)) sind rechtswidrig. a) Die teilweise Rücknahme der Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X ist zwar aufgrund der Nachholung der nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Denn die Klägerin hatte im Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, welcher ihr zuletzt mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 in monatlicher Höhe von 297,00 EUR von der Beklagten bewilligt worden ist. Die teilweise Rücknahme mit Bescheid vom 29. November 2023 wurde auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den hier einschlägigen Einschränkungen des § 45 Abs. 2 und 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die materiellen Voraussetzungen des Teil-Aufhebungsbescheides liegen nicht vor. Denn die Bewilligungsentscheidung vom 30. Oktober 2023 stellt einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt dar, der zum Zeitpunkt des Erlasses jedoch rechtmäßig war, sodass Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X bereits nicht erfüllt sind (hierzu unter aa)). Darüber hinaus könnte sich die Klägerin für den Fall, dass der Bescheid rechtswidrig wäre, auch auf Vertrauensschutz berufen, denn weder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X noch die des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen vor (hierzu unter bb)). aa) Die Beklagte hat die im Bescheid vom 30. Oktober 2023 vorgenommene Berechnung der Vorausleistungen nach § 36 BAföG im angegriffenen Bescheid zu Unrecht um die vom Vater an die Klägerin geleisteten 8.000,00 EUR (umgerechnet auf den Bewilligungszeitraum) reduziert. Denn § 36 Abs. 1 BAföG setzt tatbestandlich voraus, dass Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht oder nicht in voller Höhe leisten. Die nachträgliche Neuberechnung und Reduzierung der Vorausleitungen setzt damit voraus, dass der Vater der Klägerin den Betrag von 8.000,00 € als Unterhalt gezahlt hat. Der Unterhaltsbedarf umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Gesetzliche Bestimmungen zur Art der Unterhaltsgewährung finden sich in § 1612 BGB, worauf auch bei der Definition nach dem Ausbildungsförderungsrecht zurückzugreifen ist (vgl. Lackner/Heinicke in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 36 Rn. 7). Gemäß § 1612 Abs. 1 BGB ist Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Eine Geldrente ist gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete kann gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass wenn Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, sie bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Die Bestimmungsrechte, den Unterhalt in einer anderen Form als durch eine Geldrente zu zahlen, müssen ausgeübt worden sein. Außer bei entsprechenden Absprachen oder Erklärungen des Unterhaltsverpflichteten können somit nur laufend wiederkehrende und gleichmäßige Zahlungen im Sinne einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB als Unterhalt berücksichtigt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.3.2003, 20 W 473/02, juris 1. Leitsatz zur Kindergeldberechnung). Eine anlassbezogene Zuwendung, die außerhalb der Unterhaltsverpflichtung erfolgt, bleibt im Rahmen des § 36 Abs. 1 BAföG außer Betracht. Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Ein Schenkungsversprechen erfordert nach den Regelungen im BGB eine bestimmte Form. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine mündlich vereinbarte Schenkung ist – oder wird – trotz des Formmangels wirksam, wenn sie bewirkt wird, § 518 Abs. 2 BGB (OLG Karlsruhe Urt. v. 8.1.2019, 9 U 5/17, beck-online Rn. 26 f.). Vorliegend hat der Vater der Klägerin, der Zeuge A, nicht aufgrund einer besonderen Absprache oder einseitigen Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung gemäß § 1612 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB mit den angerechneten 8.000,00 EUR eine unterhaltsersetzende Einmalzahlung geleistet. Denn in tatsächlicher Hinsicht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Aktenlage für das erkennende Gericht zu der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung fest, dass die von dem Vater geleistete Überweisung in Höhe von 8.000,00 EUR den Vollzug seines Schenkungsversprechens anlässlich des 18. Geburtstag der Klägerin darstellt, d.h. eine zusätzliche Leistung, die keinen Unterhalt darstellt und die ausbildungsförderungsrechtlich bei ihrem Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat glaubhaft, detailliert und überzeugend dargelegt, dass ihr Vater ihr unabhängig von den laufenden Unterhaltszahlungen einen Betrag von 10.000 EUR zum 18. Geburtstag geschenkt hat, wobei die Auszahlung erst auf Nachfrage erfolgt sei. Sie gab auch glaubhaft an, mit ihrer Mutter, der Zeugin D, unmittelbar nach ihrem 18. Geburtstag über Wege zur Übertragung des Depots gesprochen zu haben, was die Zeugin D detailliert und überzeugend bestätigte. Ebenso erklärte die Klägerin, dass ihre Freundin, die Zeugin B, ein Telefongespräch miterlebt habe, in dem es noch zur Schulzeit der Klägerin um die Auszahlung des geschenkten Betrages ging. Auch dies hat die Zeugin B bestätigt, die darüber hinaus die emotionale Verfassung der Klägerin anlässlich der verweigerten Auszahlung beschreiben konnte. Auch die Zeugin C konnte Gespräche mit der Klägerin wegen der verweigerten Auszahlung der Schenkungssumme berichten. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag die eingereichte Depotübersicht aufgrund des Geschenks zu ihrem 18. Geburtstag erhalten hat. Andere Gründe, warum sich eine Depotübersicht für ein auf den Namen des Vaters laufendes Depot, zum Stand ihres 18. Geburtstages, im Besitz der Klägerin befinden sollte, wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht erkennbar. Die zum Geburtstag zugesagte Schenkung wurde eindrücklich durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Vaters der Klägerin und der drei Zeuginnen D, B und C bestätigt. Streitig blieb zwischen der Klägerin und ihrem Vater allein die Frage, ob die 10.000,00 EUR von vornherein zweckgebunden für „etwas Sinnvolles“ geschenkt worden waren oder ob der Zeuge A diese Einschränkung erst nachträglich gegenüber der Klägerin vorgenommen hat. Auf diesen zivilrechtlichen Aspekt kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an. In Bezug auf die hier allein erhebliche Frage, ob der Zeuge A mit der Zahlung von 8.000,00 EUR durch Ausübung seines Bestimmungsrechts seine Unterhaltspflicht erfüllen wollte, hat er in der mündlichen Verhandlung eindeutig und glaubhaft erklärt, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe. Dies entspricht auch dem Text seiner WhatsApp vom 26. Mai 2022, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat und die ins Protokoll aufgenommen wurde. Hier heißt es, er verrechne die Auszahlung (der kurz darauf überwiesenen 8.000,00 EUR) nicht mit dem Unterhalt. Die Aussage des Zeugen A, es handele sich nicht um Unterhalt, ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie für ihn finanziell nachteilig ist. Denn wenn die überwiesenen 8.000,00 EUR nicht als Unterhalt gegenüber seiner Tochter anzusehen sind, muss er damit rechnen, dass die Beklagte sich an ihn wendet, um die höheren vorausgeleisteten Unterhaltszahlungen aus dem Bescheid vom 30. Oktober 2023 zurückzufordern. Eine sogenannte „verdeckte Unterhaltszahlung“ wäre für ihn nachteilig. Dass er dennoch angibt, es handele sich um eine Schenkung, ist insbesondere vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zu seiner Tochter zu würdigen. Dass er bei der Überweisung der 8.000,00 EUR vom 9. Juni 2022 als Überweisungszweck „Studiengebühren“ angegeben hat, mag auf den von ihm angenommenen oder von vornherein angegebenen Zweck der Schenkung hindeuten, spricht jedoch vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Sachlage nicht für eine Interpretation der Überweisung als Unterhalt. Insbesondere hat der Vater der Klägerin nicht die von ihr in der WhatsApp-Kommunikation als Studiengebühren benannte Summe von 6.630,00 EUR überwiesen, sondern mehr, nämlich exakt den fehlenden Restbetrag aus der Schenkung in Höhe von 10.000,00 EUR, nachdem er zuvor bereits 2.000,00 EUR überwiesen hatte. Darüber hinaus überwies der Vater der Klägerin durchgehend Unterhaltsleistungen in Höhe von zuletzt 430,00 EUR monatlich unter dem Betreff „Unterhalt Emilia Verrechnung Kindergeld“. Auch für sein weiteres Kind tätigt der Vater Unterhaltszahlungen, welche in den Überweisungen deutlich mit dem Betreff „Unterhalt“ bezeichnet sind. Bezugnehmend auf diese Vorgehensweise des Vaters erscheint es fernliegend, einen den „normalen“ Unterhalt um ein Vielfaches übersteigenden Betrag zu überweisen, ohne diesen als Unterhaltsvorschuss zu deklarieren, wenn es sich um Unterhalt gehandelt haben sollte. Die Schenkung des Vaters gilt förderungsrechtlich als Vermögen der Klägerin, bleibt jedoch aufgrund der Freibeträge auch nach der Auffassung der Beklagten anrechnungsfrei und führt daher zu keiner – von dem Bescheid vom 30. Oktober 2023 – abweichenden Bewilligungsentscheidung der Ausbildungsförderung. bb) Der Rücknahmebescheid wäre auch im Hinblick auf den in § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X normierten Vertrauensschutz der Klägerin rechtswidrig, wenn der Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2023 teilweise rechtswidrig gewesen wäre und die 8.000,00 EUR als Unterhalt des Vaters einzubeziehen gewesen wären. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Interesse unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Klägerin hat im Antragsformular keine vorsätzlichen oder fahrlässigen Falschangaben über Unterhaltszahlungen ihres Vaters gemacht, erst recht keine grob fahrlässigen Angaben. Dies würde voraussetzen, dass sie nicht nur von der Überweisung Kenntnis hatte, sondern diese in ihrer Laiensphäre rechtlich als „Unterhalt“ bewertet hätte. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Denn weder wusste sie aktiv noch hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine als Schenkung zum 18. Geburtstag als Unterhalt anzusehen sei. Die ausdrückliche Unterscheidung durch den Vater zwischen Unterhalt (monatliche Überweisungen mit gekennzeichnetem Zweck „Unterhalt“) und der Zuwendung zum 18. Geburtstag legte eine solche Interpretation, wie dargestellt, nicht nahe. Dementsprechend hat sie auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass der Bescheid vom 30. Oktober 2023 rechtswidrig gewesen sein soll. b) Unter Berücksichtigung des vorgenannten Ergebnisses hat die Beklagte gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von geleisteter Ausbildungsförderung nach § 50 SGB X in Höhe von 2.664,00 EUR. Denn aufgrund des angefochtenen rechtswidrigen Bescheids der Beklagten vom 29. November 2023 durfte die zuvor bewilligte Ausbildungsförderung der Klägerin in Höhe von 297,00 EUR hinsichtlich der Vorausleistungen nicht teilweise aufgehoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung gewährter Ausbildungsförderung (BAföG) und die damit verbundene Rückforderung in Höhe von 2.664,00 EUR betreffend den Zeitraum September 2022 bis August 2023. Die am 20. Februar 2002 geborene Klägerin bestand im Juni 2021 das Abitur und absolvierte von August 2021 bis Juni 2022 einen Freiwilligendienst beim Europäischen Solidaritätskorps in Rumänien. Die Klägerin beantragte mit dem am 2. August 2022 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihren beabsichtigten Bachelorstudiengang in den Niederlanden im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023. Als eigenes Vermögen gab sie ein Kontoguthaben mit Stand vom 29. Juli 2022 in Höhe von 5.139,12 EUR an. Mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung stellte die Klägerin bei der Beklagten auch einen Antrag auf Vorausleistung. In diesem gab sie an, dass sie ihren Vater, der von der Mutter geschieden sei, erfolglos gebeten habe, die Auskünfte zu erteilen, die für die Anrechnung seines Einkommens erforderlich seien. Von ihrer (neu verheirateten) Mutter erhalte sie das Kindergeld in Höhe von 219,00 EUR. Ihr Vater leiste ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 430,00 EUR, was sie mit einem Kontoauszug belegte. Danach existierte ein Dauerauftrag mit dem Titel „Unterhalt (Vorname der Klägerin) Verrechnung Kindergeld“. Eine Unterhaltsregelung vom 12. März 2018 liege vor, es bestehe ein laufendes Unterhaltsverfahren gegenüber dem Vater. Am 1. September 2022 nahm sie den Bachelorstudiengang … an der Universität in Leiden in den Niederlanden auf. Die Beklagte forderte den Vater der Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2022 auf, die erforderlichen Auskünfte über seine Einkünfte im Jahr 2020 zu erteilen und zu belegen. Dieser teilte daraufhin mit, er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen und habe der Klägerin bereits alle Unterlagen vorgelegt. Zugleich übermittelte der Vater der Klägerin das angeforderte Formblatt 3 (Einkommenserklärung), datiert auf den 13. Juli 2022, sowie weitere Unterlagen zu seinem Einkommen. Die Beklagte entsprach mit Bescheid vom 29. November 2022 dem Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung. Sie gewährte für den Bewilligungszeitraum September 2022 bis August 2023 einen Förderungsbetrag in Höhe von 297,00 EUR monatlich, der sich aus einem Förderungsanspruch in Höhe von 131,91 EUR sowie aus einer Vorausleistung in Bezug auf den angerechneten, aber nicht gezahlten Unterhaltsbeitrag des Vaters in Höhe von 164,85 EUR ergebe. Letzterer Betrag wurde gemäß § 36 BAföG an Stelle des väterlichen Unterhalts vorausgeleistet. Der Berechnung legte die Beklagte einen monatlichen Grundbedarf in Höhe von 945,76 EUR sowie ein monatlich anrechenbares Einkommen des Vaters in Höhe von 813,85 EUR zugrunde. Den Bescheid vom 29. November 2022 erließ die Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da der für die Einkommensberechnung notwendige Steuerbescheid des Vaters der Klägerin noch nicht vorlag. Nach Eingang des Steuerbescheides des Vaters vom 13. Oktober 2022 entschied die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 abschließend vorbehaltslos, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum BAföG-Leistungen in monatlicher Höhe von 297 € zustünden. Die Vorausleistung für den Vater wurde auf 296,76 EUR erhöht. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 forderte die Beklagte den Vater der Klägerin, den Zeugen A, mit einer Übergangsanzeige zur Zahlung des vorausgeleisteten Betrages auf. Der Vater der Klägerin entgegnete mit am 3. Juli 2023 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben unter Vorlage weiterer Belege, er sehe für eine Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen aufgrund seiner bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen keinen Handlungsspielraum und erläuterte seine finanziellen Probleme aufgrund der Corona-Pandemie. Des Weiteren habe die Klägerin einen Zuschuss zum Studium im Jahr 2022 in Höhe von 10.000,00 EUR (angesparter Fonds) erhalten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2023 setzte die Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für den letzten Monat des streitgegenständlichen Zeitraums, d.h. für August 2023, auf 0,00 EUR fest, da die Klägerin einen Mietnachweis nur bis Juli 2023 einschließlich vorgelegt hatte. Nachdem die Klägerin ab August 2023 eine Unterkunft „nicht bei den Eltern“ nachweisen konnte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 den monatlichen Förderungsbetrag für September 2022 bis einschließlich August 2023 erneut auf 297,00 EUR fest. Der Vater der Klägerin legte der Beklagten am 27. Oktober 2023 Kontoauszüge seines privaten Commerzbank-Kontos vor, aus denen sich eine Überweisung an die Klägerin am 25. Mai 2021 in Höhe von 2.000,00 EUR mit dem Betreff „Führerschein FSJ“ ergibt. Eine weitere Überweisung erfolgte ausweislich eines weiteren Kontoauszugs des Vaters am 9. Juni 2022 in Höhe von 8.000,00 EUR mit dem Betreff „Studiengebühren“. Mit Bescheid vom 29. November 2023 reduzierte die Beklagte ohne vorherige Anhörung den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum September 2022 bis August 2023 auf 75,00 EUR monatlich, welcher für den Vater vorausgeleistet werde. Für den Bewilligungszeitraum ergebe sich somit eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.664,00 EUR. Die Beklagte führte an, dass der Bescheid vom 30.Oktober 2023 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werde, da die Förderungsvoraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag der Kalendermonate September 2022 bis August 2023 vorgelegen hätten. Denn ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe, dürfe gemäß § 45 Abs. 1 SGB X soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden sei unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 – 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf eine Einschränkung nach § 45 Abs. 2 SGB X könne die Klägerin sich nicht berufen, da sie kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes habe. Denn ein solches bestehe nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die die Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig die Unterhaltszahlung ihres Vaters in Höhe von 8.000,00 EUR für die Studiengebühren ihres Bachelorstudiums nicht angegeben. Hieraus ergebe sich eine weitere monatliche Zahlung des Vaters in Höhe von 222,22 EUR, die sich zusammen mit dem monatlich gezahlten Unterhalt und Kindergeld vorausleistungsmindernd auswirke. Der Vater habe damit monatlich 652,22 EUR an Unterhalt geleistet. Innerhalb der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessen habe diese dem öffentlichen Interesse, Förderungsleistungen nur demjenigen zu gewähren, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stünden, im Gegensatz zu dem persönlichen Interesse der Klägerin, Förderungsleistungen behalten zu dürfen, einen höheren Wert zugemessen. Zum einen seien durch das Verhalten der Klägerin Förderungsleistungen zu Unrecht erbracht worden, zum anderen bestehe im Hinblick auf die öffentliche Haushaltslage ein erhebliches Interesse daran, zu Unrecht geleistete Förderungsleistungen zurückzuerhalten. Wann der Bescheid zuging, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2023 Klage erhoben und gibt an, der Bescheid sei am 1. Dezember 2023 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich bei den 10.000,00 EUR um eine Schenkung, nicht um Unterhaltszahlungen ihres Vaters. Ihr Vater habe regelmäßig monatlich Unterhalt gezahlt und den Betrag ab November 2020 auf 430,00 EUR gekürzt. Er habe sie aufgefordert, die Unterhaltshöhe nach ihrem 18. Geburtstag neu festsetzen zu lassen, woraufhin sie die Öffentliche Rechtsauskunft um Hilfe bezüglich der Höhe der Unterhaltszahlungen gebeten habe. Die Klägerin hat bezüglich des Streits über die Höhe der Unterhaltszahlungen Schriftwechsel aus dem Dezember 2020 und dem Januar 2021 sowie Kopien einer WhatsApp-Kommunikation mit ihrem Vater vor der Auszahlung des Betrages von 8.000,00 EUR vorgelegt. Hinsichtlich des Betrages von 10.000,00 EUR trägt sie vor, anlässlich ihres 18. Geburtstages am 20. Juni 2020, als sie noch Schülerin gewesen sei, habe ihr Vater ihr zugesagt, ihr diesen Geldbetrag zu scCn. Dieses Geld habe er in einem Depot angelegt, was er mit einer Depotübersicht aus dem April 2020 belegt habe. Diese habe er ihr überreicht. Die Depotübersicht aus April 2020 hat die Klägerin vorgelegt. Ihr Vater habe bei dem gemeinsamen Treffen anlässlich ihres 18. Geburtstags, als er ihr die Schenkung eröffnet habe, nicht erklärt, wofür sie den Betrag verwenden solle. In der Folgezeit habe sie ihn um Auszahlung des Betrages gebeten. Ihr Vater habe zunächst erklärt, der Betrag sei gut angelegt, eine Auszahlung hätte einen Verlust zur Folge. Im Jahr 2021 habe sie von der versprochenen Schenkung einen Teilbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR erhalten, um ihren Führerschein zu machen und um Kosten für den Freiwilligendienst zu decken. Erst nach mehrmaligem Nachfragen, auch im Hinblick auf die fälligen Studiengebühren in den Niederlanden, habe ihr Vater ihr am 9. Juni 2022 den restlichen Schenkungsbetrag in Höhe von 8.000,00 EUR überwiesen. Dass ihr Vater ihr 10.000,00 EUR zum 18. Geburtstag geschenkt habe, sei auch von ihrer Schulfreundin, der Zeugin B im Rahmen mehrere auf laut geführter Telefonate mit ihrem Vater gehört worden. Außerdem habe die Klägerin dies auch mit ihrer Therapeutin, der Zeugin C, besprochen. Ihr Vater könne auch nicht nachträglich einen Schenkungszweck, nämlich z.B. die Begleichung von Studiengebühren hinzufügen. Die durch den Vater erfolgte Zweckbestimmung sei ein geheimer Vorbehalt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2024 die fehlende Anhörung der Klägerin nachgeholt. Sie ist der Ansicht, dass der Vater in seiner Überweisung vom 9. Juni 2022 die Zweckbestimmung „Studiengebühren“ angegeben habe, was für eine Unterhaltszahlung spreche. Eine Schenkung, welche eine Vermögenzurechnung der Klägerin zur Folge hätte und die unter den Freibetrag des § 29 Abs. 1 Ziffer 1 BAföG falle, sei nicht anzunehmen. Angesichts des Vermögensfreibetrages wäre der Bewilligungsbescheid rechtmäßig ergangen, wenn von einer Schenkung auszugehen sei. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Vorsitzende als Berichterstatterin zugestimmt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Vater der Klägerin, den Zeugen A, die Mutter der Klägerin, die Zeugin D, die Freundin der Klägerin, die Zeugin B und die Therapeutin der Klägerin, die Zeugin C, vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. September 2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der vorgelegten Sachakten der Beklagten betreffend die Klägerin Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.