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Urteil

2 A 2724/18

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0726.2A2724.18.00
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Leitsätze
Libysche Staatsangehörige, die sich vom Islam abwenden und zum Christentum hinwenden, sind in Libyen einem erheblichen Druck von unterschiedlichen Seiten ausgesetzt, der sich zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr verdichtet, wenn die Betroffenen ihren Glauben in identitätsprägender Weise nach außen erkennbar ausüben (möchten).(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2018 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Libysche Staatsangehörige, die sich vom Islam abwenden und zum Christentum hinwenden, sind in Libyen einem erheblichen Druck von unterschiedlichen Seiten ausgesetzt, der sich zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr verdichtet, wenn die Betroffenen ihren Glauben in identitätsprägender Weise nach außen erkennbar ausüben (möchten).(Rn.34) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2018 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Entscheidung, die gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergeht, steht nicht entgegen, dass für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Nichterscheinens geladen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und fristgemäß erhobene Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2018 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10.18, BVerwGE 165, 360, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“), drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10.18, BVerwGE 165, 360, juris Rn. 17 m.w.N.; s. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 38). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht sein wird, vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Dabei muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 21.7.1989, 9 B 239.89, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 42). Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 121). Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss der Schutzsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen der zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse des Schutzsuchenden aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (s. zum Ganzen m.w.N. OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 41 ff.). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). b) Der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher definierte Verfolgungsgrund der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Allerdings stellt nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris), die im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 und C-99/11, juris) ergangen ist, nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung dar. Vielmehr muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, welche die betroffene Person erheblich beeinträchtigt. Hierzu gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit von Schutzsuchenden, ihren Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in ihre Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Dabei setzt ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit nicht voraus, dass die Betroffenen ihren Glauben nach Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausüben, die sie der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung Verfolgungsqualität erreichen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 22 ff.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der den Schutzsuchenden bei Ausübung ihrer Religion drohenden Verletzungen anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn den Betroffenen durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. In subjektiver Hinsicht muss sich die konkrete Glaubenspraxis für die einzelne Person als zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne für sie unverzichtbar sein (s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 28 ff.). Die religiöse Identität einer schutzsuchenden Person, auf die es danach entscheidend ankommt, lässt sich als innere Tatsache nur auf Grundlage von deren Vorbringen und im Wege eines Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung der betroffenen Person feststellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein dabei grundsätzlich zu berücksichtigender Umstand ist die durch den Empfang der Taufe begründete Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Aspekte der Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung für die religiöse Identität der schutzsuchenden Person prägend sind (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 30; vorgehend BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 11). Insoweit besteht keine Bindung des Gerichts an die Bewertung der individuellen Glaubensüberzeugung und -betätigung durch die Religionsgemeinschaft, welcher die schutzsuchende Person angehört. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie die betroffene Person ihren Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für sie persönlich nach ihrem Glaubensverständnis zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 und C-99/11, NVwZ 2012, 1612; bestätigt durch BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 27 ff.). Hierzu ist der Stellung der schutzsuchenden Person zu ihrem Glauben nachzugehen, namentlich der Intensität und Bedeutung der von ihr empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 31). Dass sie sich in diesem Sinne zur Betätigung ihres Glaubens verpflichtet fühlt, muss die schutzsuchende Person dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 30 m.w.N.). Die hieran zu stellenden Anforderungen sind einer abstrakt-generellen Bestimmung nicht zugänglich und dürfen im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht überspannt werden (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 34). Von erwachsenen Schutzsuchenden kann indes im Regelfall erwartet werden, dass sie schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für ihre Konversion machen und im Rahmen ihrer Persönlichkeit, ihres Bildungsniveaus und ihrer intellektuellen Disposition mit den Grundzügen ihrer neuen Religion vertraut sind (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14). c) Ausgehend von diesen Maßstäben steht – ungeachtet der Frage, ob die Klägerin sich auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann – zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Libyen aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. aa) Das Gericht entnimmt den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, dass die Abwendung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben in Libyen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr verdichten kann. In Libyen ist der Islam Staatsreligion (Auswärtiges Amt, AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen v. 19.4.2022, 2022/2 [im Folgenden: Lagebericht 2022], S. 8). Sowohl die Verfassungserklärung von 2011 als auch der Verfassungsentwurf von 2017 erklären die Scharia zur Hauptquelle der Gesetzgebung (Open Doors, Weltverfolgungsindex 2022, Länderprofil Libyen [im Folgenden: Länderprofil Libyen], S. 2; U.S. Department of State, U.S. DOS, Libya 2021 International Religious Freedom Report, G 46/22 [im Folgenden: Religious Freedom Report 2021], S. 1). Nach § 291 des libyschen Strafgesetzbuchs (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll), welcher erst im Jahr 2016 verschärft wurde (Al-Monitor, Human rights, dissenters face uphill struggle in Libya, 20.4.2022, online abrufbar unter https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/human-rights-dissenters-face-uphill-struggle-libya, abgerufen am 25.7.2022), wird jeder religiös erwachsene Moslem, der vom islamischen Glauben durch Wort oder Tat abfällt, mit der Todesstrafe bestraft (es sei denn, der Täter bereut die Tat vor der Vollstreckung des Urteils). Eine Verhöhnung des Islam, die den Grad der Apostasie nicht erreicht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Mit der Todesstrafe wird hingegen bestraft, wer kein Moslem ist und den Islam öffentlich verhöhnt. Auch wenn Anklagen wegen Apostasie selten zu sein scheinen (vgl. Al-Monitor, Human rights, dissenters face uphill struggle in Libya, 20.4.2022), verbietet das libysche Strafgesetzbuch, auch in weiteren Strafvorschriften, missionarische Tätigkeiten und Konversionen nach den Erkenntnissen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, das sich auf die Einschätzung von Wissenschaftlern und Menschenrechtsanwälten stützt, in effektiver Weise. Danach kriminalisieren staatliche Behörden (und Milizen) außerdem die Verbreitung nicht-islamischer religiöser Inhalte sowie den Islam beleidigende Äußerungen (U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 1, 4, 5, 6; vgl. ferner U.S. DOS, Libya 2020 International Religious Freedom Report, G 9/21 [im Folgenden: Religious Freedom Report 2020], S. 1, 4, 6). Die Organisation Open Doors berichtet, die Einfuhr christlicher Literatur und von Bibeln in arabischer Sprache sei verboten (Open Doors, Länderprofil Libyen, S. 4; Open Doors, Libya: Full Country Dossier, December 2021 [im Folgenden: Libya Country Dossier], S. 34). Außerdem sei Konvertiten die Teilnahme an Gottesdiensten praktisch nicht möglich (Open Doors, Libya Country Dossier, S. 28, 34). Darüber hinaus müssen Konvertiten, die sich zum christlichen Glauben bekennen, übereinstimmenden Berichten zufolge mit Inhaftierungen, Entführungen und körperlichen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, bis hin zu Tötungen seitens der in Libyen landesweit aktiven Milizen bzw. bewaffneter Gruppierungen sowie organisierter krimineller Vereinigungen rechnen (U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 1 f., 4 ff., insb. S. 6; ebenso U.S. DOS, Religious Freedom Report 2020, S. 1 f., 4 ff.; vgl. zudem Open Doors, Länderprofil Libyen, S. 3; Open Doors, Libya Country Dossier, S. 24 ff., 30; Freedom House, Freedom in the World 2022, Libya, G 8/22, S. 9). Ferner wird übereinstimmend davon berichtet, dass Konvertiten erheblichem Druck aus ihrem familiären und sozialen Umfeld ausgesetzt sind. Sich vom Islam abzuwenden und zum Christentum hinzuwenden, wird danach nicht nur als Verrat am Islam, sondern zugleich an Familie und Stamm verstanden. Konvertiten würden von ihren Familien dazu gedrängt, dem christlichen Glauben abzuschwören. Ihnen drohe einerseits erheblicher sozialer Druck (Verstoßung, Zwangsheirat, Verlust des Sorgerechtes für die eigenen Kinder), andererseits aber auch schwere Gewalt bis hin zum Tod (U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 2, 8; U.S. DOS, Religious Freedom Report 2020, S. 2, 8; Open Doors, Länderprofil Libyen, S. 3 f.; Open Doors, Libya Country Dossier, S. 24 ff., 39 ff.). Auf der Grundlage einer ausführlichen Untersuchung aus Dezember 2021 gelangt Open Doors zu der Einschätzung, dass die religiös motivierten Gewalttaten und Bedrohungen insgesamt ein hohes Maß erreichen (vgl. hierzu im Einzelnen Open Doors, Libya Country Dossier, S. 29 ff., 35 ff.). Hinzu treten weitere Einschränkungen und Diskriminierungen. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts heißt es, nicht-muslimische Personen würden häufig rechtlich diskriminiert. Nach dem aktuellen Verfassungsentwurf könnten sie keine hoheitlichen Tätigkeiten für den Staat ausüben und seien – auch gemäß den Wahlgrundlagen für die ursprünglich für Dezember 2021 vorgesehenen Wahlen – vom passiven Wahlrecht für Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen (AA, Lagebericht 2022, S. 8). Nach den Erkenntnissen von Open Doors werden Konvertiten nicht im Staatsdienst beschäftigt (Open Doors, Libya Country Dossier, S. 32). Im Übrigen droht ihnen den Quellen zufolge ein Verlust des Arbeitsplatzes (U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 8; Open Doors, Libya Country Dossier, S. 32). Open Doors berichtet zudem, dass libyschen Staatsangehörigen, die zum christlichen Glauben konvertieren, eine offizielle christliche Hochzeit nicht möglich sei. Dies gelte ebenso für Beerdigungen nach christlichen Riten (Open Doors, Libya Country Dossier, S. 31). Überdies können Konvertiten, insbesondere Frauen, gezwungen sein, sich islamischen Standards entsprechend zu kleiden, um keine Aufmerksamkeit zu erregen und sich nicht der Gefahr von Gewalttaten auszusetzen (Open Doors, Libya Country Dossier, S. 31; U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 7). Keiner Vertiefung bedarf dabei, inwieweit die dargestellten Repressionen von (quasi-)staatlichen Verfolgungsakteuren oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen (vgl. zur in Libyen kaum möglichen Unterscheidung AA, Lagebericht 2022, S. 6), denn jedenfalls besteht für Konvertiten in Libyen kein wirksamer Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 3d AsylG. Grund hierfür ist einerseits die volatile und fragile Struktur des Landes und andererseits die weit verbreitete Feindseligkeit gegenüber Konvertiten (vgl. AA, Lagebericht 2022, S. 4, 9; Open Doors, Länderprofil Libyen, S. 4; Open Doors, Libya Country Dossier, S. 33, 36). Zudem stellt die Apostasie, wie dargelegt, in Libyen eine Straftat dar. Insgesamt befinden sich libysche Konvertiten nach Einschätzung von Open Doors in einer sehr gefährlichen Lage, die durch erhebliche Unterdrückung gekennzeichnet ist und sich in den letzten Jahren noch verschlechtert hat (Open Doors, Libya Country Dossier, S. 38). Vor diesem Hintergrund hält die nur sehr kleine Anzahl libyscher Konvertiten (nach einer Schätzung von Open Doors aus dem Jahr 2015 soll es sich um lediglich 150 bis 180 Personen handeln, vgl. U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 3) ihren Glauben geheim und die meisten libyschen Christen haben Angst, sich mit anderen Gläubigen zu treffen (Open Doors, Libya Country Dossier, S. 28, 30, vgl. auch U.S. DOS, Religious Freedom Report 2021, S. 8). In der Gesamtschau sind libysche Staatsangehörige, die sich vom Islam abwenden und zum christlichen Glauben hinwenden, landesweit einem erheblichen Druck von unterschiedlichen Seiten ausgesetzt, der sich zur Überzeugung des Gerichts im Einzelfall zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr verdichtet, wenn die Betroffenen ihren Glauben in identitätsprägender Weise nach außen erkennbar ausüben (möchten). Hierbei sind maßgeblich die zu befürchtenden erheblichen Repressionen aus dem sozialen Umfeld und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einer den Konvertiten gegenüber nachhaltig feindseligen Atmosphäre zu berücksichtigen, welche auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, und denen die Betroffenen nach den vorgenannten Berichten schutzlos ausgeliefert sind. bb) Hiervon ausgehend ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere nach dem aus der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindruck zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, da sie sich in einer ihre religiöse Identität prägenden Weise dem Christentum zugewandt hat. Die Klägerin hat ihre inneren Beweggründe für ihren Glaubenswechsel ausführlich, in sich stimmig und lebendig geschildert. Nachvollziehbar hat sie dargelegt, dass sie sich als Opfer zweier Kriege, die auch im Namen des Islam geführt wurden, sieht. Insofern hat sie anschaulich und anhand konkreter Ereignisse ausgeführt, dass sich ihre Abkehr vom Islam als Prozess gestaltet habe, der im Jahr 2011 begonnen und im Jahr 2014 zum endgültigen Bruch mit ihrem bisherigen Glauben geführt habe. Den Grund für diesen finalen Bruch – die mit einer Vergewaltigung einhergehende Entführung durch Milizangehörige im Juli 2014 – hat die Klägerin glaubhaft beschrieben. Ihre Schilderungen waren geprägt von einer eindrücklichen emotionalen Authentizität, zahlreichen spontanen Assoziationen und persönlichen Eindrücken. Dass es der Klägerin sichtlich schwerfiel, über ihre Erlebnisse zu sprechen und sie hierzu nur sehr behutsam befragt werden konnte, wertet Gericht als Ausdruck einer gravierenden, mit erheblichen Schamgefühlen verbundenen individuellen Betroffenheit. Die Einschätzung der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid, die Angaben der Klägerin zu der Entführung seien aufgrund ihrer Oberflächlichkeit nicht glaubhaft, teilt das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts war die Darstellung der Geschehensabläufe in den zentralen Punkten hinreichend detailliert. Dabei wertet das Gericht es gerade als authentisch, dass die Klägerin Ereignisse, die mittlerweile acht Jahre zurückliegen, nicht in übertriebener Genauigkeit geschildert hat. Hinzu tritt, dass sie nachvollziehbar eingeräumt hat, dass ihre Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund der ihr widerfahrenden Misshandlungen eingeschränkt gewesen sei und sie erst im Nachhinein einige Details wie die exakte Dauer der Entführung und die Einzelheiten der Freilassung von ihren Verwandten erfahren habe. Soweit die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zudem Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Klägerin und den Angaben ihres Bruders [B] (vgl. die Asylakte [...]) moniert hat, erschüttern die (nur teilweise) abweichenden Schilderungen des Bruders die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nicht, da der Bruder der Klägerin selbst nicht bei der Entführung anwesend war, sondern davon nur vom Hörensagen erfahren hat. Die Angaben des Herrn [A] (vgl. die Asylakte [...]), des Bruders der Klägerin, der zusammen mit ihr entführt wurde und dem die Beklagte deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, stimmen demgegenüber im Wesentlichen mit den Angaben der Klägerin überein. Darüber hinaus spricht es für einen ernsthaften Glaubenswechsel, dass die Klägerin – wie sie plausibel erläuterte – aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben in der Lage ist, sich trotz der damit verbundenen Belastungen mit ihren Erlebnissen auseinanderzusetzen, über diese zu sprechen und sie überdies sinngebend zu verarbeiten (Erlebnisse als Prüfung auf dem Weg zu Jesus; Milizen als Opfer ihrer eigenen Sozialisation). Den Prozess ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben beschrieb die Klägerin lebhaft dahingehend, dass sie nach ihren Erlebnissen zunächst keiner Religion habe angehören wollen, dann aber wegen verschiedener Zeichen (Broschüre; schwer fassbares Gefühl in der Nähe ihrer späteren Gemeinde) neugierig auf Jesus geworden sei. Überzeugend vermittelte sie, sich aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands, der erlebten Misshandlungen und allgemein ihrer Fluchterfahrung tot gefühlt und in einer als hoffnungslos empfundenen Lebenssituation befunden zu haben, aus welcher ihr die christliche Religion einen Ausweg bot. Die fortschreitende Festigung ihres Glaubens erläuterte die Klägerin unter Bezugnahme auf konkrete Glaubensinhalte (Bedeutung der Taufe; Erlösung durch Jesus Christus; Gebot der Nächstenliebe; Beziehung der Gläubigen zu Gott) und mit anschaulichen Umschreibungen (Heiliges Buch als „Medizin“; Gottesdienste als „Seelennahrung“). Es wurde erkennbar, dass die Klägerin ein Bedürfnis nach Religiosität hatte und sie im christlichen Glauben eine Chance sah, ihr als erschüttert empfundenes Verhältnis zu Gott wiederherzustellen. Nachvollziehbar schilderte sie, wie dankbar sie für die Beziehung zu ihrem christlichen Partner sei, die sie als göttliche Fügung begreift, und dass der Glaube an Jesus ihr Kraft gebe, ihre Kinder großzuziehen. Insgesamt wurde deutlich, dass die Klägerin in ihrem christlichen Glauben emotionalen Halt finden und nach ihren Erlebnissen in Libyen wieder ein (positives) Bewusstsein für die eigene Stellung in der Welt entwickeln konnte (vgl. zu Letzterem als Aspekt von Religiosität BVerwG, Urt. v. 7.7.2004, 6 C 17.03, juris Rn. 57). Dem entspricht die Einschätzung des Zeugen [...], der die Glaubensentwicklung der Klägerin als kraftvollen inneren Heilungsprozess beschrieb, aus welchem die Klägerin neue Hoffnung habe schöpfen können und welcher unter anderem dazu geführt habe, dass die Klägerin über die Zeit vertrauensvoller geworden sei. Die Klägerin verfügt ferner über Kenntnisse der christlichen Religion, die nach Einschätzung des Gerichts auf einem nachhaltigen religiösen Interesse beruhen. Ihre aus der Beschäftigung mit dem Christentum gewonnenen Einsichten konnte sie, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, reflektieren und auf die eigenen Lebensumstände beziehen. Wesentliche Glaubenslehren, etwa zur Bedeutung des Heiligen Geistes und zur Versöhnung von Gott und den Menschen durch Jesus Christus, konnte die Klägerin auf gerichtliche Nachfrage umfassend erläutern. Das Gericht konnte sich zudem aufgrund der Angaben der Klägerin und des Zeugen [...] davon überzeugen, dass die Klägerin ihren Glauben aus einer von ihr empfundenen religiösen Verpflichtung seit mehreren Jahren regelmäßig in Gemeinschaft mit anderen ausübt und insbesondere an Gottesdiensten teilnimmt. Berücksichtigung finden insoweit auch die Bescheinigung des Zeugen [...] vom 1. Juli 2022 (Bl. 151 d.A.) sowie eine weitere Bescheinigung des Zeugen, die bereits vom 17. August 2018 datiert (Bl. 232 der Ausländerakte der Klägerin). Dass die Klägerin, wie sie offen einräumte, zwischenzeitlich seltener Gottesdienste besuchte, lag nach Einschätzung des Gerichts nicht an einer nachlassenden Bedeutung des Glaubens. Die Klägerin und der Zeuge [...] führten dies vielmehr überzeugend zum einen auf die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen und Beschränkungen von Gottesdiensten zurück und zum anderen auf die persönlichen Lebensumstände der Klägerin, die Mutter eines Kleinkindes und erneut schwanger war. Hinzu tritt, dass die Klägerin, wie sich aus ihren weiteren Angaben sowie den Angaben des Zeugen anschaulich ergab, seit Langem in Kontakt zu anderen Gläubigen steht und ihren Glauben unter anderem in privat organisierten Bibelkreisen auslebt und dies auch in dem Zeitraum tat, in dem sie nur sporadisch Gottesdienste besuchte. In der Gesamtschau hat das Gericht nach dem von der Klägerin gewonnenen Eindruck keinen Zweifel daran, dass diese sich nicht lediglich aus asyltaktischen Gründen mit dem Christentum auseinandergesetzt hat, sondern ihren christlichen Glauben als unverzichtbare Grundlage ihres religiösen Selbstverständnisses und echtes Erlösungsversprechen begreift und der Glaube ihre Persönlichkeit und Lebensführung prägt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Konversion im Fall einer Rückkehr nach Libyen nicht verheimlichen bzw. auf die Ausübung ihres christlichen Glaubens allenfalls unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungenermaßen verzichten würde. 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, werden die unter den Nummern 3 bis 6 des Bescheids getroffenen Entscheidungen gegenstandslos, weshalb sie ebenfalls aufzuheben sind. Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Libyens. Die [...] 1981 in Tripolis geborene Klägerin ist libysche Staatsangehörige christlicher Glaubens- und arabischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben im September 2014 und reiste von Tunesien aus mit einem von den griechischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum am 6. Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein. Im Zeitraum vom 30. Oktober 2014 bis zum 13. Dezember 2017 wurden der Klägerin zunächst Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt. Grund hierfür war, dass die Klägerin mit Unterstützung der Libyschen Botschaft in Berlin medizinisch behandelt wurde. Die Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt der Klägerin in Deutschland trug der libysche Staat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausländerakte der Klägerin verwiesen. Am 18. Januar 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen förmlichen Asylantrag, zu welchem die Beklagte sie am 1. Februar 2018 persönlich anhörte. Ausweislich der hierüber aufgenommenen Niederschrift trug sie im Wesentlichen vor, den Asylantrag gestellt zu haben, nachdem die Botschaft ihr mitgeteilt habe, dass ihre Behandlung und ihr Aufenthalt in Deutschland nicht länger finanziert würden. In Libyen habe man ihr, nachdem sie im Jahr 2011 aufgrund von Bombardierungen der NATO verletzt worden sei, eine Kriegsverletzung bescheinigt, weshalb es ihr gelungen sei, nach Deutschland zu kommen. Unmittelbar nach der Einreise habe sie keinen Asylantrag gestellt, da ihr Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen sei und sie sich nur Gedanken um ihre medizinische Versorgung gemacht habe. In Libyen habe sie vor ihrer Ausreise zuletzt in Tripolis gewohnt. Sie und ihre 15 Geschwister hätten gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus, das ihrem Vater gehört habe, gelebt. Ihre Eltern sowie neun Brüder und drei Schwestern lebten ebenso wie die Großfamilie noch in Tripolis. Sie habe an der Universität in Tripolis erfolgreich Jura studiert. Von 2007 bis 2013 habe sie im „Ministerium für Familie“ gearbeitet und sei beispielsweise für Fälle häuslicher Gewalt zuständig gewesen. Zudem sei sie Mediatorin gewesen. Im Jahr 2013 habe sie ihre Tätigkeit jedoch beendet, da sie bedroht worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Klägerin aus, das Schlimmste, was ihr passiert sei, sei am 18. Juli 2014 geschehen. An diesem Tag habe es willkürlichen Beschuss aus jeder Himmelsrichtung gegeben. Als sie mit ihrem Bruder [A] habe fliehen wollen, seien sie von schwer bewaffneten Milizangehörigen entführt, mehrere Tage festgehalten und misshandelt worden. Sie sei auch vergewaltigt worden. Nach dem, was vor ihrer Ausreise passiert sei, habe sie sich vom Islam abgewendet und sich entschlossen, einfach an einen Gott zu glauben und nicht an eine bestimmte Religion. In Libyen könne sie dafür hingerichtet werden. Würde sie nach Libyen zurückkehren, würde sie sich der Gefahr aussetzen, wieder vergewaltigt oder entführt zu werden. Als sich ihre gesundheitliche Situation verbessert habe, sei sie insgesamt dreimal zurück nach Libyen zu ihrer Familie gereist. Obwohl sie nur kurz dort gewesen sei, habe sich ihr Gesundheitszustand in der Folge deutlich verschlechtert. Ihre Familie werde seit 2011 juristisch diskriminiert, werde bedroht und dürfe nicht offiziell arbeiten. Wegen der weiteren Angaben der Klägerin wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen (Bl. 94 ff. der Asylakte der Klägerin). Ebenso wird auf die ärztlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin Bezug genommen, welche der Beklagten vorlagen (Bl. 38 ff. und 140 ff. der Asylakte der Klägerin). Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 – der Klägerin am 7. Mai 2018 zugestellt – lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Nr. 4). Zugleich drohte sie der Klägerin für den Fall der nicht binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – im Fall der Klageerhebung – nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens erfolgten Ausreise die Abschiebung nach Libyen an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte die Beklagte zunächst aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Die Angaben der Klägerin seien nicht glaubhaft. Die Klägerin habe die skizzierte Bedrohungssituation auch auf Nachfrage nicht schlüssig substantiieren können. Zudem widersprächen ihre Angaben der Darstellung ihres Bruders [B], auf dessen Asylverfahren (Az. [...]) die Beklagte Bezug nimmt. Insbesondere der Vortrag zur Vergewaltigung sei nicht glaubhaft. Wenig nachvollziehbar sei, warum die Klägerin nach den vorgetragenen Erlebnissen bereit gewesen sei, noch dreimal in ihre Heimat zurückzukehren. Aus den vorgenannten Gründen seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben. Insbesondere scheide eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG aus, da keine Anhaltspunkte für individuelle gefahrerhöhende Umstände bei einer Rückkehr nach Tripolis ersichtlich seien. Ferner lägen keine Abschiebungsverbote vor. Zunächst sei eine Abschiebung nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die humanitäre Lage in Libyen nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin sei erwerbsfähig und es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Libyen Kontakt zu ihren engen Familienangehörigen aufnehmen und deren Unterstützung in Anspruch nehmen könne, um ihre Existenz zu sichern. Ebenso wenig ergebe sich ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen genügten für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 28 ff. d.A.). Hiergegen hat die Klägerin am 22. Mai 2018, dem Dienstag nach Pfingsten, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Inwieweit sie ihre begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht haben soll, habe die Beklagte nicht ernsthaft begründet. Ergänzend trägt die Klägerin vor, sie sei mittlerweile Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche geworden, weshalb sie nicht mehr nach Libyen zurückkehren könne. Die Klägerin legt hierüber eine Taufbescheinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde [...] vom 29. Juli 2018 (Bl. 102 d.A.) sowie die Stellungnahme eines Pastors der vorgenannten Gemeinde, [...], vom 1. Juli 2022 (Bl. 151 d.A.) vor. Wegen ihrer Konversion zum Christentum habe sich ihre Gefahrensituation in Libyen erheblich verschlechtert. Christliche Konvertiten würden in Libyen verfolgt. Zudem habe ihre Familie massive Probleme, ihren Partner zu akzeptieren, weil dieser aus Iran stamme und damit als Schiit gelte, obwohl er tatsächlich ebenfalls Konvertit sei. Ihre beiden [...] 2019 bzw. [...] 2021 geborenen Kinder seien mittlerweile ebenfalls getauft. Hierzu legt die Klägerin zwei Taufurkunden [einer weiteren Kirchengemeinde] vom 10. Juli 2022 vor (Bl. 190 f. d.A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2018 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Libyens vorliegt. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juni 2018 lässt sich der Antrag entnehmen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, inwieweit seitens der Klägerin eine ernste Hinwendung zum Christentum erfolgt sei und sie ihren neuen Glauben bei einer Rückkehr nach Libyen in einer Verfolgung auslösenden Art und Weise leben würde, könne nicht eingeschätzt werden. Grundsätzlich dürften mögliche Diskriminierungen von Konvertiten, sofern diese sich offen zu ihren Überzeugungen bekennen, vor allem vom familiären und privaten Umfeld sowie von Dritten ausgehen. Ob die Schwelle zur Verfolgung überschritten werde, sei einzelfallabhängig. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Die bei der Beklagten geführten Asylakten der Klägerin (Az. [...]), ihres Sohnes [...] (Az. [...]), ihres Partners [...] (Az. [...]), ihrer Brüder [A] (Az. [...]) und [B] (Az. [...]), die bei der Freien und Hansestadt Hamburg geführten Ausländerakten der Klägerin und ihres Sohnes [...], die Gerichtsakte zum Asylverfahren des Sohnes [...] sowie die im Sitzungsprotokoll bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, zu welcher für die Beklagte niemand erschienen ist, gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin zu den Gründen ihres Schutzbegehrens angehört und Beweis erhoben über ihre Hinwendung zum christlichen Glauben und familiären Lebensumstände durch Vernehmung des Zeugen [...]. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.