Beschluss
2 E 1835/22
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0601.2E1835.22.00
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Leitsätze
Auch eine Religionsgemeinschaft, die berechtigt ist Bestattungskosten im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend zu machen, benötigt hierfür eine Vollstreckungsgrundlage im Sinne des § 3 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013).(Rn.27)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Vollstreckungsersuchen gegenüber der Beigeladenen betreffend den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner vorläufig auszusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.524 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine Religionsgemeinschaft, die berechtigt ist Bestattungskosten im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend zu machen, benötigt hierfür eine Vollstreckungsgrundlage im Sinne des § 3 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013).(Rn.27) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Vollstreckungsersuchen gegenüber der Beigeladenen betreffend den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner vorläufig auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.524 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich als Vollstreckungsschuldner gegen die Antragsgegnerin als Vollstreckungsgläubigerin mit dem Ziel, eine über die ersuchte Beigeladene betriebene Vollstreckung vorläufig einzustellen. Die Antragsgegnerin macht gegenüber dem Antragsteller eine Forderung wegen der Bestattung seines am 6. Januar 2019 verstorbenen Vaters geltend. Den Sterbefall zeigte die Witwe des Vaters des Antragstellers gemeinsam mit diesem am 9. Januar 2019 bei der Antragsgegnerin an, was aus einem von der Antragsgegnerin angelegten Formular mit dem Titel „Aufnahme – Todesfall“ hervorgeht. Ein vom Antragsteller unterschriebener schriftlicher Bestattungsvertrag liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin vermerkte, dass von der Gesamtforderung in Höhe von 12.000 € eine Rechnung über 8.270 € an den Antragsteller zu richten sei. Den Betrag von 3.730 € übernahm das Bezirksamt Wandsbek. Die Antragsgegnerin sandte dem Antragsteller mit Datum vom 18. September 2019 ein Schreiben zu, das als „Rechnung Nr. 18012“ bezeichnet wurde und auf den Sterbefall des Vaters in Bezug nahm. Im Text hieß es u.a., „gemäß ihrer Auftragserteilung für die Bestattung ihres Vaters …“, erlauben wir uns ihnen die Summe in Höhe von 8.270,- € zu berechnen.“ Der Antragsteller erhob verschiedene Einwände und beglich die Rechnung nicht. Die Antragsgegnerin beantragte sodann beim Amtsgericht Hamburg Altona einen Mahnbescheid, der am 30. Januar 2020 erlassen wurde. Nach dem Widerspruch des Antragstellers wurde das Verfahren an das Landgericht Berlin als Prozessgericht abgegeben. Nach weiteren ergebnislosen Aufforderungen mit Fristsetzung sandte die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem 18. November 2021 ein Amts- und Vollstreckungshilfeersuchen an den Beigeladenen mit der Bitte, die nachstehenden Beträge, nämlich 8.270 € nebst Mahngebühren und Anwaltskosten, insgesamt 10.038,24 €, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Die Antragsgegnerin bescheinigte in diesem Schreiben die Vollstreckbarkeit der Forderung und teilte auch mit, dass der Antragsteller als Schuldner gemahnt worden sei. Nötigenfalls seien auch Lohn und sonstige Forderungen zu pfänden. Der Beigeladene erließ am 9. Dezember 2021 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Antragsteller. Mit dem am 22. April 2022 eingegangenen Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin als Gläubigerin betriebene Vollstreckung. Er bestreitet die Zulässigkeit der Vollstreckung. Die Rechnung dürfe nicht an ihn ergehen, da er keinen Auftrag erteilt habe. Auch sei der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Zur Eilbedürftigkeit trägt er vor, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. April 2020 erfolgen sollten. Der Antragsteller beantragt, die von der Antragsgegnerin eingeleitete und über die Beigeladene betriebene Vollstreckung sowie die Pfändung und Einziehungsverfügung vom 9. Dezember 2021 bis zum Erlass des Beschlusses in dieser Sache einstweilen aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die Vollstreckung sei zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich entschieden, das Verfahren nach dem öffentlichen Recht gegenüber dem Antragsteller fortzuführen. Die Antragsgegnerin dürfe als Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtlich handeln und habe am 18. März 2019 einen Gebührenbescheid erlassen, auch wenn dieser als Rechnung bezeichnet worden sei. Die geforderten Gebühren entsprächen der Gebührensatzung. Die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen bestätige, dass Friedhofsgebühren auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden könnten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat mitgeteilt, dass das Vollstreckungsverfahren vorübergehend für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens eingestellt werde. Die Kontopfändung sei zum 28. April 2022 aufgehoben worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Vorsitzende als Berichterstatterin zugestimmt. II. Das Begehren des Antragstellers ist zunächst gemäß §§ 122 Satz 1, 88 VwGO auszulegen. Er hat klargestellt, dass er sich mit seinem Eilantrag gegen die Antragsgegnerin als Vollstreckungsgläubigerin wendet und nicht gegen den Beigeladenen als ersuchte Vollstreckungsbehörde. Da nicht die Antragsgegnerin die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen hat, sondern der Beigeladene, wäre sie nicht passiv legitimiert für deren (einstweilige) Aufhebung. Allerdings versteht das Gericht den Antrag dahingehend, dass die Einstellung der Vollstreckung insgesamt, d.h. dem Grunde nach begehrt wird. Dann ist eine weitere gerichtliche Entscheidung zur Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht notwendig, zumal die Kontopfändung ohnehin zum 28. April 2022 aufgehoben wurde. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des hier einschlägigen Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die Einstellung gerichtlich angeordnet ist. Zum anderen ist der Antrag der Antrag interessengerecht dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller nicht nur eine Regelung bis zum Erlass eines gerichtlichen Beschlusses in diesem Verfahren begehrt (im Sinne eines Hängebeschlusses), sondern dass eine vorläufige, aber das vorliegende Verfahren abschließende Regelung gemäß § 123 VwGO begehrt wird. III. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist für den gegen die in Hamburg ansässige Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 1, 52 Nr. 5 VwGO zuständig. Denn der Antragsteller wendet sich mit seinen materiellen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu Recht gegen die Antragsgegnerin als Vollstreckungsgläubigerin (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.5.2009, 2 M 49/09, juris Rn. 10; VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2019, 19 K 3677/18, juris Rn. 47; VG Greifswald, Beschl. v. 19.5.2020, juris Rn. 16). Die in Amtshilfe agierende Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zu überprüfen, wenn eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG bzw. ein Vollstreckungsersuchen nach § 5 Abs. 2 HmbVwVG vorliegt (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2019, a.a.O., Rn. 40), weil die Vollstreckbarkeit der Forderung durch den Vollstreckungsgläubiger bescheinigt wurde und dies nicht evident unzutreffend, d.h. die Vollstreckung nicht dem Grunde nach offensichtlich rechtswidrig ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus dem Amts- und Vollstreckungshilfeersuchen vom 18. November 2021 konnte die Beigeladene nicht ersehen, dass die Vollstreckung dem Grunde nach rechtswidrig sein könnte. Gegen die ersuchte Vollstreckungsbehörde müsste sich der Antragsteller wenden, wenn er Einwendungen gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend machen würde (VG Schleswig, Beschl. v. 23.1.2020, 12 B 2/20, juris Rn. 5). Dies tut er vorliegend nicht. Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist statthaft. Er ist nicht wegen vorrangig zu suchenden Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Denn einen rechtsmittelfähigen Bescheid, gegen den Widerspruch einzulegen wäre, dessen aufschiebende Wirkung begehrt werden könnte, wurde nicht erlassen (siehe hierzu unter 2. b) bb) (1)). Ebenso scheidet vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der hier streitigen Geldforderung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus, da dieser nur gewährt werden kann, wenn in der Hauptsache zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO erhoben wird (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 23.2.2021, 6 L 443/20, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2010, 15 B 1845/09, juris, Rn. 1 u.a.). Eine Vollstreckungsgegenklage im Hauptsacheverfahren wäre aber auch nicht zulässig. Denn dies setzte einen nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, d.h. z.B. bestandskräftige oder sofort vollziehbare Verwaltungsakte voraus (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1992, VII ZR 204/90, juris Rn. 15; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020; § 167 Rn. 24). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Beide Voraussetzungen sind gegeben. a) Da der Beigeladene die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin nur für die Dauer dieses gerichtlichen Eilverfahrens ausgesetzt hat, liegt ein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragsteller hat zeitnah weitere Vollstreckungsversuche zu befürchten. b) Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden. Die beabsichtigte Vollstreckung der Geldforderung in Höhe von insgesamt 10.038,24 € ist unzulässig, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Auf die Höhe der geltend gemachten Forderung kommt es somit nicht an. aa) Zwar ist die Antragsgegnerin als Anspruchsinhaberin berechtigt, ihre Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend zu machen, wie sich aus § 32 Abs. 1 und 6 des Hamburgischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 30. Oktober 2019 (HmbBestattungsG) ergibt. Nach § 32 Abs. 1 HmbBestattungsG bestehen in der Freien und Hansestadt Hamburg die aus der Anlage 2 ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Zu diesen gehört auch der Friedhof der Antragsgegnerin. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 HmbBestattungsG werden die Friedhofsgebühren auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Der Geltungsbereich des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG), erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVG durch § 32 Abs. 6 Satz 1 HmbBestattungsG auch auf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin als aufgeführte Religionsgemeinschaft. bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt dies jedoch nicht für die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvollstreckung. Maßgeblich ist insbesondere, ob ein im Verwaltungswege vollstreckbarer Titel gemäß § 3 Abs. 1 HmbVwVG vorliegt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt gemäß § 3 Nr. 1 HmbVwVG liegen nicht vor (hierzu unter (1)). Dasselbe gilt für die Vollstreckung unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 3 Nr. 2 HmbVwVG (hierzu unter (2). Auch ist die Vollstreckung nicht unmittelbar aus einem Gesetz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVG zulässig (hierzu unter (3)). Andere Vollstreckungstitel im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 HmbVwVG scheiden ebenfalls aus. (1) Die Antragsgegnerin vollstreckt nicht aus einem Verwaltungsakt. Darunter ist gemäß § 35 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zu verstehen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Merkmale des Verwaltungsakts sind materieller Natur; ob sie vorliegen, ist nach dem objektiven Erklärungswert eines behördlichen Schreibens zu beurteilen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat (innerer Wille), sondern der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 54). Bei der Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 18. März 2019, das die Antragsgegnerin inzwischen für einen Verwaltungsakt hält, ist zu berücksichtigen, dass Bestattungskosten zwar regelmäßig im Wege eines Gebührenbescheides erhoben werden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 11.6.2010, 1 A 8/10, juris). Denkbar ist jedoch auch der Abschluss eines Vertrages mit dem staatlichen oder kirchlichen Friedhof über die Bestattung einer verstorbenen Person (vgl. VG München, Urt. v. 27.2.2014, M 12 K 13.3534, juris Rn. 13), vor oder anstelle eines Gebührenbescheides. Dass das Schreiben vom 18. März 2019 einen Gebührenbescheid darstellen soll, nachdem die Antragstellerin selbst zunächst eine vertragliche Forderung auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht hat, ist ihm nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont nicht zu entnehmen. In keiner Weise ist für den Empfänger, den hiesigen Antragsteller, erkennbar, dass die Antragsgegnerin einseitig hoheitlich handeln möchte. Die für eine einseitig geltend gemachte öffentlich-rechtliche Forderung sprechenden Begriffe „Gebühr“, oder „Auslagen“ (vgl. § 1 Abs. 1 HmbGebG) werden nicht verwendet. Vielmehr gibt die Antragsgegnerin in der Betreffzeile der Zahlungsaufforderung eine Rechnungsnummer an und erklärt weiter, die Berechnung der Bestattungskosten erfolge gemäß der Auftragserteilung durch den Antragsteller. Ein Auftrag ist eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages. Demgegenüber können Gebühren für eine beantragte Amtshandlung erhoben werden bzw. für eine Amtshandlung, die dem Gebührenschuldner zugutekommt bzw. in dessen Interesse sie vorgenommen wurde (vgl. § 9 Abs. 1 HmbGebG). Die Bezeichnung des Schreibens als Rechnung deutet auf ein angenommenes Vertragsverhältnis, sei es privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, hin. Die Rechnung wird zudem an keiner Stelle als Bescheid bezeichnet und enthält insbesondere keine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zu ähnlicher Konstellation für Bestattungskosten: VG München, Urt. v. 27.2.2014, M 12 K 13.3534, juris Rn. 12). Selbst wenn es sich bei der Rechnung der Antragsgegnerin um einen Verwaltungsakt handeln würde, wären die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben. Denn gemäß § 3 Abs. 3 HmbVwVG darf aus einem Verwaltungsakt nur vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat sich unmittelbar bei der Antragsgegnerin gegen diesen „Bescheid“ vom 18. März 2019 gewandt und Einwände erhoben. Diesem wohl als Widerspruch zu bewertenden Schreiben kommt nach gegenwärtiger Einschätzung auch eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zu. Ein förmlicher, rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid ist hierzu noch nicht ergangen. Dies wäre jedoch die konsequente Verfahrensweise, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer (zweifelhaften) Auffassung bliebe, ihr Schreiben vom 18. März 2019 sei ein Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich hier die Prüfung, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller als bestattungspflichtigen Angehörigen gemäß §§ 10,11 HmbBestattungsG in Verbindung mit der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin zukünftig im Wege eines Gebührenbescheides zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichten dürfte (vgl. dazu VG Leipzig, Beschl. v. 16.3.2015, 6 L 1617/14, juris Rn. 15). Denn ein solcher Bescheid wurde noch nicht erlassen. Vor dem Erlass eines an den Antragsteller gerichteten Gebührenbescheides hätte die Antragsgegnerin gegebenenfalls mehrere Gebührenpflichtige zu ermitteln und im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Auswahl unter ihnen zu treffen. (2) Die Vollstreckung kann zudem unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag stattfinden, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVG). Auch diese Konstellation ist nicht gegeben. Denkbar ist zwar, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller inhaltlich einen subordinationsrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 HmbVwVG geschlossen hat. Denn eine Behörde kann, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt (hier einen Gebührenbescheid) richten würde. Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist jedoch gemäß § 57 HmbVwVfG die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Bereits daran fehlt es vorliegend, da der Antragsteller keine entsprechende Vereinbarung mit der Antragsgegnerin über die Bestattung seines Vaters und die Gegenleistung der Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 12.000 € abzüglich des vom Sozialamt übernommenen Anteils unterzeichnet hat. Das Formular „Aufnahme-Todesfall“ beinhaltet schon nicht die wesentlichen Hauptpflichten der Beteiligten und wurde vom Antragsteller nicht unterschrieben. Darüber hinaus fehlt es für die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVG geforderten Unterwerfung des Antragstellers unter die sofortige Vollstreckung. § 61 HmbVwVG regelt die Voraussetzungen hierfür, denn verwaltungsrechtliche Verträge sind nicht schon als solche Vollstreckungstitel, sondern erhalten diese Eigenschaft nur dann, wenn die Unterwerfungserklärung abgegeben wurde. Dass eine solche Erklärung des Antragstellers vorliegt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin nicht. (3) Die Verwaltungsvollstreckung ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVG zulässig. Danach findet die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz außerdem unmittelbar aus einem Gesetz statt, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist. Dies trifft auf die Friedhofsgebührenordnung der Antragsgegnerin nicht zu, die bereits kein förmliches Gesetz ist. Zudem fehlt es an der besonderen gesetzlichen Zulassung. Die Friedhofsgebührenordnung kommt vielmehr, wie bereits dargestellt, als Ermächtigungsgrundlage für einen entsprechenden Gebührenbescheid in Betracht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, werden ihm keine Kosten auferlegt. Der Streitwert beträgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ¼ der Forderung der Antragsgegnerin. Bei einer Gesamtforderung in Höhe von 10.098,31 € beläuft er sich auf 2.524 €.