Gerichtsbescheid
2 K 1942/12
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0920.2K1942.12.0A
2mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Besuch einer amerikanischen High School ist nicht mit dem Besuch einer Fachoberschule gleichwertig i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG, sondern mit dem Besuch einer deutschen Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11 oder ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann.(Rn.20)
2. Für das Gleichwertigkeitserfordernis genügt es nicht, dass die Auslandsausbildung der Inlandsausbildung abstrakt einer der in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird vielmehr in konkreten Bezug auf den Besuch der inländischen Ausbildungsstätte geprüft, in den die Auslandsausbildung eingebunden ist.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten der Verweisung, welche die Beklagte trägt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Besuch einer amerikanischen High School ist nicht mit dem Besuch einer Fachoberschule gleichwertig i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG, sondern mit dem Besuch einer deutschen Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11 oder ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann.(Rn.20) 2. Für das Gleichwertigkeitserfordernis genügt es nicht, dass die Auslandsausbildung der Inlandsausbildung abstrakt einer der in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird vielmehr in konkreten Bezug auf den Besuch der inländischen Ausbildungsstätte geprüft, in den die Auslandsausbildung eingebunden ist.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten der Verweisung, welche die Beklagte trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. I. Die Klage ist nach dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der High School in C. im Zeitraum von August 2012 bis zum Mai 2013 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. II. Die so ausgelegte Klage ist zulässig. Für Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist zwar gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2, Satz 5 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Förderungsempfänger seinen inländischen Wohnsitz hat (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1978, BVerwGE 56, 306, VG Hamburg, Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, NVwZ-RR 2012, 351, juris, Rn. 16). Doch beruht die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auf dem nicht nichtigen und damit verbindlichen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2012. Die Klage hat jedoch in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 zu Recht die begehrte Ausbildungsförderung abgelehnt. Die Klägerin kann für den Besuch der High School in C. im Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013 keine Ausbildungsförderung beanspruchen. Die besonderen Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland nach § 5 BAföG sind nicht erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn der Besuch der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (Förderlichkeit) und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (Anrechenbarkeit). Schließlich gilt die Vorschrift nur für einen Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG aufgezählten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist (Gleichwertigkeit). Die Förderlichkeit der Ausbildung könnte zwar gegeben sein. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Besuch der High School in C. der Klägerin nach ihrem Ausbildungsstand § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderlich ist. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine fachlich-wissensbezogene Weiterentwicklung erforderlich, es genügt die allgemeine Förderlichkeit in einen anderen Lebens- und Kulturkreis und durch eine allgemeine Horizonterweiterung, die im späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 5 C 25/00, BVerwGE 112, 248, juris, Rn. 40). Die Auslandsausbildung könnte einer Vermittlung sprachlicher, sozialer und interkultureller Kompetenz dienen, die im späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Auch ist das Erfordernis der Anrechenbarkeit nicht zu prüfen. Da die Klägerin Schülerin einer Fachoberschule ist, wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht vorausgesetzt, dass zumindest ein Teil der Ausbildung (im Ausland) auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit (im Inland) angerechnet werden kann. Gleichwohl fehlt es an der Gleichwertigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG. Nach dieser Bestimmung gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur für einen Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist: (Nr. 1) Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, (Nr. 2) Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, (Nr. 3) Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, (Nr. 4) mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen und (Nr. 5) Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen. Der Besuch der High School in C. ist nicht dem Besuch der Fachoberschule in B. gleichwertig. In Übereinstimmung mit der Förderungspraxis der Beklagten ist der Besuch einer amerikanischen High School nicht mit dem Besuch einer Fachoberschule, sondern mit dem Besuch einer deutschen Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11 oder ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, als gleichwertig anzusehen. Dabei wird entgegen der Annahme der Klägerin lediglich eine Gleichwertigkeit, keine Gleichheit verlangt. Eine Gleichheit besteht aufgrund der unterschiedlichen Schulsysteme in Deutschland und den Vereinigten Staaten in der Tat nicht. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1982, 5 C 78/80, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2, juris, Rn. 14). Während Fachoberschulen nicht nur allgemeine, sondern auch fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2 Rn. 18), werden an einer High School ebenso wie in der gymnasialen Oberstufe allgemeinbildende, eben typisch schulische Ausbildungsinhalte vermittelt. Berufsbildende Ausbildungsinhalte sind für den Besuch der High School nicht prägend. Die High School führt wie die gymnasiale Oberstufe und anders als die Fachoberschule ohne fachspezifische Inhalte zu einem der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Abschluss. Für das Gleichwertigkeitserfordernis genügt es auch nicht, dass die Auslandsausbildung der Inlandsausbildung abstrakt einer der in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird vielmehr in konkreten Bezug auf den Besuch der inländischen Ausbildungsstätte geprüft, in den die Auslandsausbildung eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 5 C 25/00, BVerwGE 112, 248, juris, Rn. 38). Die Gleichwertigkeit des Besuchs der High School mit dem Besuch einer gymnasialen Oberstufe kann mithin zwar bei Schülern der gymnasialen Oberstufe die Förderung des Auslandsaufenthalts begründen, nicht aber bei Schülern der Fachoberschule. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Mehrkosten der Verweisung gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO fallen der Beklagten nach dem in §§ 154 Abs. 3 und 4, 155 Abs. 2 bis 4 VwGO zum Ausdruck gelangenden Veranlasserprinzip zur Last, da die Beklagte die Mehrkosten durch eine hinsichtlich des anzurufenden Gerichts unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, begehrt Ausbildungsförderung für die Ausbildung an einer High School in den Vereinigten Staaten. Die 1995 geborene Klägerin besuchte bis Juni 2012 die Realschule in A. (Förderungsakte, Bl. 32, 37). Vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der mittleren Reife und des Nachweises eines Praktikumsplatzes nahm sie am 22. April 2012 einen Ausbildungsplatz an einer Fachoberschule Sozialwesen, Form A, in B. an (Förderungsakte, Bl. 34). Die Klägerin stellte mit Eingang bei der Beklagten am 2. März 2012 (Förderungsakte, Bl. 1, 29) einen Antrag auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung an einer High School in den Vereinigten Staaten für den Bewilligungszeitraum August 2012 bis Juli 2013. Der Förderungsantrag wurde mit Schreiben vom 23. April 2012 (Förderungsakte, Bl. 40) dahingehend konkretisiert, dass die High School in C. im Zeitraum vom 14. August 2012 bis zum 24. Mai 2013 besucht werde. Die Beklagte lehnte den Förderungsantrag mit Bescheid vom 11. Mai 2012 ab, da der Besuch einer High School in den Vereinigten Staaten grundsätzlich nicht dem Besuch einer deutschen Fachoberschule gleichwertig sei. Mit Widerspruchsschreiben vom 14. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. 52) stellte die Klägerin klar, dass sie bei Beginn des Auslandsaufenthalts und dem dortigen Besuch der High School bereits Schülerin einer zweijährigen Fachoberschule sein werde, allerdings für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts beurlaubt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 (Förderungsakte, Bl. 57) zurück und führte aus: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei zwar grundsätzlich die Förderung einer Ausbildung im Ausland möglich, wenn sie für die inländische Ausbildung förderlich sei, wobei auch der Besuch von Fachoberschulen im Inland einbezogen sei. Jedoch gelte nach § 5 Abs. 4 BAföG dies nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im dortigen Gesetzeskatalog aufgeführten Ausbildungsstätten gleichwertig sei. An einer High School in den Vereinigten Staaten würden praktisch keine berufsbildenden, sondern nur allgemeinbildende, eben typisch schulische Ausbildungsinhalte vermittelt. Dagegen sei die Fachoberschule dadurch gekennzeichnet, dass sie – aufbauend auf einen mittleren Bildungsabschluss – allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittle und zur Fachhochschulreife führe. Die Widerspruchsbelehrung geht dahin, dass Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu erheben sei. Die mit ihren Eltern im Bezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wohnhafte Klägerin hat am 3. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Das angerufene Gericht hat die Klage mit Beschluss vom 25. Juli 2012 an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, aufgrund der unterschiedlichen Schulsysteme in Deutschland und den Vereinigten Staaten sei weder eine gymnasiale Oberstufe noch eine Fachoberschule mit einer High School vergleichbar. Eine Förderung von Schülern der gymnasialen Oberstufe werde von der Beklagten bei einem Besuch einer amerikanischen High School problemlos gebilligt, bei Schülern einer Fachoberschule aber abgelehnt. Der Besuch an einer amerikanischen High School verbunden mit dem Aufenthalt in einer amerikanischen Familie vermittle nicht nur schulisches Wissen, sondern vielmehr sprachliche, soziale und interkulturelle Kompetenz. Die Beklagte werbe auf einem aktuellen Informationsflyer für die Förderung an amerikanischen High Schools für Schüler einer zweijährigen Fachoberschule. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und ihr BAföG zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte legt dar, das Gleichwertigkeitserfordernis in § 5 Abs. 4 BAföG sei durch das 23. Änderungsgesetz nicht aufgehoben worden. Nach einer Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 2011 sei „ein Besuch der High School in den USA grundsätzlich nicht dem Besuch einer deutschen Fachoberschule gleichwertig“. Fachoberschüler könnten nur gefördert werden, wenn sie in den Vereinigten Staaten ein Community College besuchten. Die Förderungsakte der Beklagten hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf die Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.