Beschluss
2 E 1954/12
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0807.2E1954.12.0A
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Leitsätze
1. Die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung durch den Auszubildenden steht der Annahme eines anzuerkennenden Grundes für die Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung in der Regel entgegen.(Rn.7)
2. Das Überschreiten der Altersgrenze ist bei einem erwerbstätigen Elternteil, der sich die Kindererziehung mit dem nicht erwerbstätigen anderen Elternteil teilt, nach dem zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dann nicht gerechtfertigt, wenn die Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze 30 Wochenstunden überschreitet. Ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des ersten Halbsatzes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zugunsten Nichtalleinerziehender, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, würde dem im dritten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen. Ein solcher Rückgriff ist selbst dann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung geboten, wenn durch die Erwerbstätigkeit die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermieden werden soll.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung durch den Auszubildenden steht der Annahme eines anzuerkennenden Grundes für die Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung in der Regel entgegen.(Rn.7) 2. Das Überschreiten der Altersgrenze ist bei einem erwerbstätigen Elternteil, der sich die Kindererziehung mit dem nicht erwerbstätigen anderen Elternteil teilt, nach dem zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dann nicht gerechtfertigt, wenn die Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze 30 Wochenstunden überschreitet. Ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des ersten Halbsatzes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zugunsten Nichtalleinerziehender, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, würde dem im dritten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen. Ein solcher Rückgriff ist selbst dann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung geboten, wenn durch die Erwerbstätigkeit die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermieden werden soll.(Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom Monat der Entscheidung des Gerichts im August 2012 bis Februar 2013 im Wege einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheinen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dafür Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Dringlichkeit einer Regelung als Anordnungsgrund sowie das in der Hauptsache zu schützende Recht als Anordnungsanspruch ergeben. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller steht der in der Hauptsache mit der Klage 2 K 1494/12 geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Die Antragsgegnerin hat es mit Bescheid vom 13. März 2012 (Förderungsakte, Bl. A 33) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. A 42) zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Ausbildungsförderung für sein im Sommersemester 2012 aufgenommenes Studium im Studiengang […] (Bachelor) an der […] für den Bewilligungszeitraum März 2012 bis Februar 2013 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende – wie der am […] Oktober 1979 geborene Antragsteller – bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt für den vom Antragsteller aufgenommenen Bachelor-Studiengang an einer Hochschule nur dann nicht, wenn eine gesetzliche Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG greift. Dies ist nicht der Fall. Die allein in Betracht kommenden Ausnahmevoraussetzungen nach Nr. 1 der Vorschrift wegen des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg (1.) oder nach Nr. 3 der Vorschrift wegen persönlicher oder familiärer Hinderungsgründe (2.) liegen nicht vor. 1. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben. Vielmehr hat er die den Zugang zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften eröffnende Hochschulreife durch einen Sonderlehrgang für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz am Studienkolleg Hamburg erworben (Förderungsakte, Bl. A 12). Dieser Lehrgang ist insbesondere nicht als Besuch eines Kollegs i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG zu verstehen. Selbst wenn die Aufzählung der Bildungsstätten in dieser Vorschrift nicht als abschließend verstanden wird, muss die Ausbildung stets die für eine Ausbildung im Zweiten Bildungsweg typischen Merkmale aufweisen, woran es insbesondere dann fehlt, wenn die Ausbildung auch ohne vorhergehende berufliche Ausbildung oder Praxis angetreten werden konnte (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 10 Rn. 5; vgl. Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10 Rn. 11). Die Zulassung zu dem vom Antragsteller besuchten Sonderlehrgang für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion setzt nach § 42 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319) keine vorangegangene Berufsausbildung oder –praxis voraus, wie es eine Ausbildung im Zweiten Bildungsweg kennzeichnen würde. Der Gesetzeszweck einer Ausnahme von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG trägt im Falle des Antragstellers nicht, da die zugangseröffnende Ausbildung keine solches des Zweiten Bildungsweges ist. 2. Das Überschreiten der Altersgrenze ist auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach dem ersten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, wobei jedoch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnehmen muss. Während der Grundtatbestand im ersten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze abstellt, gilt gemäß der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift enthaltenen Fiktion der Grundtatbestand allerdings insbesondere in dem Fall als erfüllt, dass der Ausbildungswillige bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzieht und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig ist, wobei gemäß dem dritten Halbsatz der Vorschrift Alleinerziehende auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Die Voraussetzungen der Fiktion nach dem zweiten und dritten Halbsatz der Vorschrift liegen beim Antragsteller nicht vor. Der Antragsteller war ab Erreichen der Altersgrenze am […] nicht durchgehend nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig, sondern bis 31. Dezember 2009 in Vollzeit beschäftigt. Der Antragsteller war in dieser Zeit auch nicht alleinerziehend, sondern lebte mit seinem 2007 geborenen Sohn und seiner seit 2005 nicht erwerbstätigen Ehefrau zusammen, die erst zum Wintersemester 2011/2012 ein Studium aufgenommen hat. Der Antragsteller erfüllt auch den Grundtatbestand nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift nicht. Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seiner persönlichen oder familiären Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 23). Die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung durch den Auszubildenden steht der Annahme eines Verzögerungsgrundes in der Regel entgegen; die Feststellung eines anzuerkennenden Verzögerungsgrundes setzt voraus, dass dem zunächst erwerbstätig gewesenen Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt gleichwohl entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. Roggentin, a.a.O., § 10 Rn 17.1). Der Antragsteller hätte anstelle der von September 2004 bis Juni 2007 durchlaufenen Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik das Studienkolleg besuchen und dadurch die Zugangsvoraussetzungen schaffen können, um das Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften bereits vor seinem 30. Geburtstag aufzunehmen. Daran ist der Antragsteller, dessen Ehefrau seit 2005 nicht mehr erwerbstätig war, durch die Erziehung seines […] 2007 geborenen Sohnes nicht gehindert gewesen, wie die von Juni 2007 bis Juni 2009 in Vollzeit ausgeübte Berufstätigkeit zeigt. Dieses Ergebnis allein entspricht dem gesetzgeberischen Willen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, obwohl die Ausbildungsförderung aus dem Grunde versagt wird, dass der Antragsteller nicht alleinerziehend war, als er eine über 30 Wochenstunden hinausgehende Erwerbstätigkeit ausübte. In der einfachgesetzlichen Regelung, die im dritten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zwischen alleinerziehenden und die Kinder gemeinsam erziehenden Eltern differenziert, kommt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass nur bei Alleinerziehenden eine 30 Wochenstunden übersteigende Erwerbstätigkeit unter den dort benannten weiteren Voraussetzungen unschädlich sein soll. Ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des ersten Halbsatzes der Vorschrift zugunsten Nichtalleinerziehender, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, würde dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen. Ein Rückgriff auf den Grundtatbestand ist auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Die Situation von Alleinerziehenden einerseits und gemeinsam erziehenden Eltern andererseits bietet einen sachlichen Grund für eine differenzierende Regelung. Die gesetzgeberische Wertung, dass Alleinerziehende in ihrem Streben nach einem rechtzeitigen Beginn der Ausbildung durch die Kindererziehung stärker belastet werden als Eltern, die sich die Kindererziehung teilen, ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall folgt nichts anderes aus den Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem vom Antragsteller zitierten Nichtannahmebeschluss (v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris, Rn. 10 ff.) angestellt hat. Dort ist ausgeführt worden, zu den persönlichen Gründen, die – insbesondere im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren – ergänzend in Betracht zu ziehen seien, gehöre die aus dem Zivilrecht folgende Unterhaltsverpflichtung für eben diese Kinder. Das Bemühen, diesen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, beruhe auf verfassungsrechtlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 GG), werde aber durch eine Auffassung in Frage gestellt, die bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit davon ausgeht, dass stattdessen eine kostenintensive Ausbildung angetreten werden könnte. Insbesondere bei der Sorge für Unterhalt und Erziehung nichtehelicher Kinder verbiete es sich, deren Mütter bei Erwerbstätigkeit von BAföG-Leistungen auszuschließen. Eine solche Auslegung widerstreite dem verfassungsrechtlichen Gebot, für die nichtehelichen Kinder die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie für die ehelichen Kinder. Ihre soziale Stellung hänge vornehmlich von derjenigen ihrer Mütter ab, die durch eine weitere Ausbildung eine Verbesserung ihres sozialen Status anstrebten. Habe eine alleinerziehende Person nur die Wahl zwischen ganztägiger Kindererziehung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Betreuung der Kinder durch Dritte, um selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, dürfe sie wegen dieses wirtschaftlichen Zwangs nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen könne. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts haben den Gesetzgeber veranlasst, den dritten Halbsatz in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG einzufügen (vgl. BT-Drs. 17/1551, S. 25), so dass ihnen durch die Gesetzesänderung Genüge getan ist. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gehen nicht so weit, dass in jedem Fall einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des Kindesunterhalts von Verfassungs wegen Vorrang vor der durch die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung eingeräumt werden müsste (a.A. wohl VG Saarlouis, Urt. v. 1.7.2011, 3 K 579/10, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinen Ausführungen das Bemühen, den Kindesunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, in den Vordergrund gestellt. Doch ist der Zwang, erwerbstätig zu sein, um den Erwerb zu sichern und den Kindesunterhalt zu gewährleisten, nicht auf alleinerziehende Eltern oder auf nicht mit einander verheiratete Eltern beschränkt, sondern trifft auch verheiratete und nicht getrennt lebende Eltern (vgl. Roggentin, a.a.O., § 10 Rn. 17.2) sowie unverheiratete oder getrennt lebende Eltern, die sich die Kindererziehung teilen. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss deshalb vor dem Hintergrund verstanden werden, dass der Alleinerziehende die ungeteilte Last der Kindererziehung trägt, unabhängig davon, ob er erwerbstätig ist. Würde allein das Erfordernis einer Deckung des Kindesunterhalts genügen, um ein Überschreiten der Altersgrenze zu rechtfertigen, wäre auch die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Differenzierung nach dem Alter des Kindes – das nach der gesetzgeberischen Regelung unter zehn Jahren liegen muss – verfassungsrechtlich nicht zu halten. Der Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern auf Unterhalt endet nicht mit dem 10. Geburtstag. In der grundsätzlichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit auf 30 Wochenstunden durch den zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG kommt die nicht zu beanstandende Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, wer durch die Kindererziehung nicht in dem Maße belastet ist, dass er nicht gehindert ist, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, sei auch nicht gehindert, eine Ausbildung aufzunehmen und dafür gegebenenfalls Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen. Die Ausnahmeregelung durch den dritten Halbsatz rechtfertigt sich daraus, dass ein Alleinerziehender durch die Kindererziehung stets in einem herausgehobenen Maße belastet ist, selbst wenn er eine Vollzeitbeschäftigung ausübt. Wer seine Kinder nicht allein, sondern innerhalb einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonst aufgrund eines gemeinsamen Sorgerechts auch tatsächlich gemeinsam erzieht, trägt nicht die ungeteilte Last der Kindererziehung. Um eine ihrerseits rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber Kinderlosen, die zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit erwerbstätig sein müssen, zu vermeiden, ist es eine nicht von Verfassungs wegen zu beanstandende gesetzliche Differenzierung, bei Elternteilen, die nach Erreichen der Altersgrenze vollzeitbeschäftigt sind und hinsichtlich der Kindererziehung durch den anderen Elternteil entlastet werden, nicht die Fiktion eingreifen zu lassen, sie seien vor Erreichen der Altersgrenze gehindert gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Da es sich bei der Regelung des zweiten Halbsatzes um eine Fiktion handelt, die einen vor Erreichen der Altersgrenze bestehenden Hinderungsgrund fingiert, wenn nach Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erzogen und keine 30 Wochenstunden überschreitende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kommt es bei der vorliegenden Prüfung einer Gleichbehandlung mit einem Fall des zweiten Halbsatzes nicht darauf an, ob der Antragsteller nach Erreichen der Altersgrenze die Ausbildung früher, also insbesondere in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung, hätte beginnen können. Unabhängig davon war der Antragsteller nach Erreichen der Altersgrenze nicht durch die Kindererziehung oder eine im Hinblick auf den Kindesunterhalt erzwungene Erwerbstätigkeit gehindert, das Studium aufzunehmen, sondern dadurch, dass er mangels Hochschulreife die Zugangsvoraussetzungen zunächst noch nicht erfüllte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.