Urteil
2 K 2526/11
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0724.2K2526.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Bescheid über die Neuberechnung von Ausbildungsförderung zulasten des Auszubildenden beschwert den Auszubildenden i.S.d. § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO auch dann, wenn zwischenzeitlich bereits ein Neuberechnungsbescheid zulasten des Auszubildenden ergangen war, der jedoch durch den weiteren Neuberechnungsbescheid formularmäßig aufgehoben worden ist. (Rn.15)
2. Die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung und Auflösung des Rückforderungsvorbehalts gemäß §§ 24 Abs. 3 Satz 4, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG können auf einen gemäß § 164 AO (juris: AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheid nicht gestützt werden.(Rn.20)
3. Ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung darf die gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen, die Aufhebungsbefugnisse nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht durch eine Aufhebungsfrist einzuschränken.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über die Neuberechnung von Ausbildungsförderung zulasten des Auszubildenden beschwert den Auszubildenden i.S.d. § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO auch dann, wenn zwischenzeitlich bereits ein Neuberechnungsbescheid zulasten des Auszubildenden ergangen war, der jedoch durch den weiteren Neuberechnungsbescheid formularmäßig aufgehoben worden ist. (Rn.15) 2. Die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung und Auflösung des Rückforderungsvorbehalts gemäß §§ 24 Abs. 3 Satz 4, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG können auf einen gemäß § 164 AO (juris: AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheid nicht gestützt werden.(Rn.20) 3. Ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung darf die gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen, die Aufhebungsbefugnisse nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht durch eine Aufhebungsfrist einzuschränken.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. I. Der mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 formulierte Klageantrag wird im Lichte des aus der Klageschrift vom 17. Oktober 2011 ersichtlichen Begehrens nach § 88 VwGO dahin gehend ausgelegt, dass der Kläger den mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. D 129) versandten Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 (Förderungsakte, Bl. D 124 ff.) in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19. September 2011 (Förderungsakte, Bl. D 153 ff.) anficht. Die Klage wendet sich gegen die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts der Rückforderung durch Bescheid vom 18. September 2003 (Förderungsakte, Bl. A 67) für den Bewilligungszeitraum November 2002 bis September 2003. Der im Schriftsatz vom 3. Mai 2012 benannte Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. D 130 ff.) ist mit der Klageschrift vom 17. Oktober 2011 nicht angefochten worden und betrifft einen nicht streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum. II. Die so ausgelegte Klage ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert, soweit darin ein geringerer monatlicher Förderungsbetrag in Ansatz gebracht wird als in der Bewilligung unter Vorbehalt der Rückforderung durch Bescheid vom 18. September 2003 (Förderungsakte, Bl. A 67). Die Beschwer durch die angefochtenen Bescheide entfällt insbesondere nicht deshalb, weil für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 23. März 2007 (Förderungsakte, Bl. A 78) bereits eine Neuberechnung vorgenommen worden und darin eine Förderung für die ersten sechs Monate in gleicher Höhe, für die letzten fünf Monate sogar in geringerer Höhe errechnet worden war als durch die angefochtenen Bescheide. Der dazwischentretende Bescheid vom 23. März 2007, der nur eine Berechnung unter Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der geltenden Fassung (BAföG) enthielt, wurde durch die angefochtenen Bescheide, die eine endgültige Festsetzung enthalten, aufgehoben. Denn nach dem Vordruck des Bescheides vom 14. Dezember 2009 werden frühere Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden. 2. Die Klage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache keinen Erfolg. Der mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2010 versandte Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. a) Die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 BAföG findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist nach dieser Vorschrift – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. b) Die Voraussetzungen einer Auflösung des Vorbehalts nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG liegen vor. Dem Kläger wurde in Übereinstimmung mit § 24 Abs. 3 BAföG mit Bescheid vom 18. September 2003 (Förderungsakte, Bl. A 67) Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, da sich das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ. Ist das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem gemäß § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, so ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf besonderen Antrag des Auszubildenden, der hier im Aktualisierungsantrag vom 11. Juni/26. August 2003 (Förderungsakte, Bl. A 55 f.) vorliegt, bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung – außer Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG – wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Über den Antrag auf Ausbildungsförderung, der hier am 26. November 2011 eingegangen war (Förderungsakte, Bl. A 1), wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG abschließend entschieden, sobald sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt. Dies ist hier der Fall. Das Einkommen des Vaters lässt sich aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 4. August 2003 (Förderungsakte Bl. A 58) und des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 13. September 2005 (Förderungsakte, Bl. D 53) nunmehr endgültig feststellen. Zwar ist ein Steuerbescheid, der gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, zunächst nicht für eine endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung geeignet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.07.2003, 4 LC 1/03, FamRZ 2004, 909; VG Halle, Urt. v. 30.12.2004, 4 A 814/03, juris, Rn. 27; VG München, Urt. v. 19.2.2004, M 15 K 02.5108, juris, Rn. 26; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2005, § 24 Rn. 13; Tz. 24.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG). Doch ist hier der dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. August 2003 und dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 13. September 2005 beigegebene Vorbehalt nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfallen. Die Festsetzungsfrist betrug gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Somit hat die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr 2002 mit Ablauf des Jahres 2005 begonnen und ist mit dem Ablauf des Jahres 2009 verstrichen, die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr 2003 hat mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und ist mit dem Ablauf des Jahres 2010 verstrichen; dies bestätigt die auf Veranlassen des Gerichts durch die Beklagte während des Gerichtsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamts Itzehoe vom 21. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. D 156). Es mag dahinstehen, ob es ausreichend ist, wenn die Voraussetzungen einer Auflösung des Vorbehalts nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Zumindest ist es hinreichend, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen. Zwar dürfte der unter dem 14. Dezember 2009 gefertigte Bescheid bei Erlass im nachfolgenden Dezember 2010 zunächst rechtswidrig gewesen sein, weil im Jahr 2010 der Vorbehalt der Nachprüfung im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2003 noch nicht entfallen war. Doch ist dieser Fehler dadurch geheilt, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2011, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO seine Gestalt gegeben hat, der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen war. Vertrauensschutz zugunsten des Auszubildenden sieht das Gesetz § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht vor (BVerwG, Urt. v. 27.6.1991, BVerwGE 88, 342). Eine Verwirkung der Befugnis aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG wegen Zeitablaufs kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen hat der Gesetzgeber des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG die Befugnis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG – anders als die Befugnisse nach §§ 44 bis 50 SGB X – nicht durch eine Aufhebungsfrist eingeschränkt. Das Vertrauen darauf, die unter Vorbehalt der Rückforderung geleistete Ausbildungsförderung, behalten zu dürfen, ist nach der Bewertung des Gesetzgebers auch nach erheblichem Zeitablauf und auch dann nicht schutzwürdig, wenn Betroffene seinen Obliegenheiten zur Mitteilung anspruchsrelevanter Tatsachen zeitnah nachgekommen ist. Ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung darf diese gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen. Zum anderen durfte im Fall des Klägers die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts, wie soeben dargestellt, erst mit Ablauf des Jahres 2010 erfolgen, so dass die mit dem Widerspruchsbescheid im Jahr 2011 getroffene letzte Behördenentscheidung nicht hätte früher getroffen werden dürfen, so dass die Voraussetzungen einer Verwirkung ohnehin nicht vorlägen. c) Die Neufestsetzung ist auch nach Art und Höhe der Ausbildungsförderung zu Recht erfolgt. Die Förderung für die Ausbildung an einer Hochschule ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen zu gewähren. Die Förderungshöhe errechnet sich zu 224,-- Euro für die Monate November 2002 bis April 2003, 575,-- Euro für den Monat Mai 2003, 475,-- Euro für die Monate Juni bis August 2002 und 585,-- Euro für den Monat September 2003. Für keinen Tag des jeweiligen Kalendermonats haben die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Ausbildungsförderung vorgelegen. Die Berechnung für die Monate November 2002 bis April 2003 in dem – nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 23. März 2007 findet entsprechende, die Berechnung für die Monate Mai bis September 2003 in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2009 findet unmittelbare Anwendung. Die Beträge errechnen sich ausgehend von einem Ausbildungsbedarf des Klägers von 585,-- Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für den Bewilligungszeitraum geltenden Fassung (BAföG a.F.) unter Abzug anzurechnenden Einkommens der Eltern in Höhe von 361,-- Euro für die Monate November 2002 bis April 2003, 10,-- Euro für den Monat Mai 2003, 110,-- Euro für die Monate Juni bis August 2002 und 0,-- Euro für den Monat September 2003. Der monatliche Ausbildungsbedarf errechnet sich aus dem Grundbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG a.F. in Höhe von 466,-- Euro, zuzüglich eines Krankenversicherungsbeitrags gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. von 47,-- Euro und eines Pflegeversicherungsbeitrags gemäß § 13a Abs. 2 BAföG a.F. von 13,-- Euro sowie eines Erhöhungsbetrages gemäß § 13 Abs. 3 BAföG a.F. von 64,-- Euro. Das anzurechnende Einkommen ergibt sich unter Aufteilung des nach §§ 21, 24 BAföG a.F. anrechenbaren Einkommens der Eltern gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu gleichen Teilen auf den Kläger und seine während des Bewilligungszeitraums ebenfalls in einem Studium befindliche Schwester. Das anrechenbare Einkommen der Eltern setzt sich aus dem bereinigten Einkommen der Mutter und dem bereinigten Einkommen des Vaters unter Abzug der Freibeträge zusammen. Das bereinigte Einkommen der Mutter wird – in Übereinstimmung mit dem ersten begünstigenden Bescheid vom 18. September 2003 – mit 381,63 Euro in Ansatz gebracht gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 2 BAföG a.F., wobei gemäß § 24 Abs. 1 BAföG für die Einkommensermittlung der Mutter das vorletzte Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum maßgeblich ist. Das endgültig festgestellte bereinigte Einkommen des Vaters beläuft sich auf 2.503,39 Euro. Das bereinigte Einkommen des Vaters ergibt sich aus dem maßgeblichen Einkommen in Höhe von monatlich 3.851,37 Euro unter Abzug einer Sozialpauschale von 35 v.H., d.h. 1.347,98 Euro gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. Das maßgebende Einkommen des Vaters errechnet sich gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BAföG als ein Elftel der gewichten Summen der Kalenderjahreseinkommen 2002 und 2003. Das Kalenderjahreseinkommen des Jahres 2002 in Höhe von 57.262,-- Euro geht aus der im Einkommensteuerbescheid 2002 ausgewiesenen Summe der positiven Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG hervor. Da nur zwei Monate des Kalenderjahres 2002 im Bewilligungszeitraum liegen, geht dieser Betrag gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG nur zu zwei Zwölfteln, d.h. 9.543,67 Euro, in die Berechnung ein. Für das Kalenderjahr 2003 sind nach dem Einkommensteuerbescheid 2003 positive Einkünfte in Höhe von 43.762,-- Euro zugrunde zu legen. Da nur neun Monate des Kalenderjahres 2003 im Bewilligungszeitraum liegen geht dieser gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG nur zu neun Zwölften, d.h. 32.821,50 Euro in die Berechnung ein. Als Freibetrag in Abzug zu bringen ist zunächst gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG a.F. ein Freibetrag für die damals miteinander verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Höhe von 1.440,-- Euro. Es weist keinen Fehler zulasten des Klägers auf, dass in den angefochtenen Bescheiden für die Monate Mai bis September 2003 sodann ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG a.F. in Abzug gebracht worden ist. Der Härtefreibetrag errechnet sich in der Höhe, wie der tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag hinter dem sich rechnerisch ergebenden bereinigten Einkommen zurückblieb, d.h. 0,-- Euro für die Monate November 2002 bis April 2003, 1.403,39 Euro für den Monat Mai 2003, 1.003,39,-- Euro für die Monate Juni bis August 2002 und 1.445,02,-- Euro für den Monat September 2003. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kommt für die Monate November 2002 bis April 2003 nicht in Betracht, da ein besonderer Antrag zumindest insoweit nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Härtefreibetrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums besonders zu beantragen. Sofern es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 23.2.2010, BVerwGE 136, 109 m.w.N.) für ausreichend gehalten wird, dass der Härtefreibetrag unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend gemacht werden, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen, ist auch dieses Erfordernis nicht erfüllt. Der Kläger hat mit Eingang am 29. Juni 2005 (Förderungsakte, Bl. D 8) zwar geltend gemacht, dass sein Vater aus der Insolvenzmasse im Monat Mai 2003 lediglich 1.100,-- Euro, in den Monaten Juni bis August 2003 jeweils 1.500,-- Euro und ab dem Monat September 2003 monatlich 1.050,-- Euro als Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe, aber für die Monate November 2002 bis April 2003 nicht zeitnah vorgetragen, welche Beträge seinem Vater tatsächlich zur Verfügung standen. Ein Zusatzfreibetrag in Höhe der Hälfte des sich bis dahin errechnenden Betrages ist gemäß § 25 Abs. 4 BAföG zu gewähren, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln, d.h. in Höhe von 722,51,-- Euro für die Monate November 2002 bis April 2003, 20,82 Euro für den Monat Mai 2003, 220,82 Euro für die Monate Juni bis August 2002 und 0,-- Euro für den Monat September 2003. d) Ausgehend von einer Bewilligung von monatlich 585,-- Euro durch den ersten begünstigenden Bescheid vom 18. September 2003 errechnet sich eine der Rückforderung unterliegende Überzahlung von insgesamt 2.506,-- Euro für den Bewilligungszeitraum, je 361,-- Euro für die Monate November 2002 bis April 2003, 10,-- Euro für den Monat Mai 2003, 110,-- Euro für die Monate Juni bis August 2002 und 0,-- Euro für den Monat September 2003. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 BAföG. Mit Eingang am 26. November 2011 (Förderungsakte, Bl. A 1) beantragte der Kläger für das Studium A. an der Universität B. Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum November 2002 bis September 2003. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2003 (Förderungsakte, Bl. A 45) zunächst ab. Der Kläger stellte am 11. Juni/26. August 2003 (Förderungsakte, Bl. A 55 f.) einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG im Hinblick auf das Einkommen seines Vaters. Sein Vater gab unter dem 10. Mai und 20. August 2003 (Förderungsakte, Bl. A 55, 57 ff.) Erklärungen über sein Einkommen in den Kalenderjahren 2002 und 2003 ab. Die Beklagte gewährte sodann mit Bescheid vom 18. September 2003 (Förderungsakte, Bl. A 67) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 585,-- Euro hälftig als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG, da sich das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ. Gegenüber dem Vater des Klägers erging unter dem 4. August 2003 (Förderungsakte, Bl. A 58) der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002, der positive Einkünfte in Höhe von 57.262,-- Euro ausweist, sowie unter dem 13. September 2005 (Förderungsakte, Bl. D 53) der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003, der positive Einkünfte in Höhe von 43.762,-- Euro ausweist. Die Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO. Mit Eingang bei der Beklagten am 29. Juni 2005 (Förderungsakte, Bl. D 8) trug der Kläger vor, dass sein Vater in einem laufenden Insolvenzverfahren aus der Insolvenzmasse im Monat Mai 2003 lediglich 1.100,-- Euro, in den Monaten Juni bis August 2003 jeweils 1.500,-- Euro und ab dem Monat September 2003 monatlich 1.050,-- Euro als Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 23. März 2007 (Förderungsakte, Bl. A 78) eine Neuberechnung vor, nach der dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 224,-- Euro hälftig als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 BAföG gewährt wurde, da der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid nach § 164 AO noch vorläufig sei. Die Beklagte erstellte unter dem 14. Dezember 2009 einen Bescheid (Förderungsakte, Bl. D 124 ff.), in dem die Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen endgültig festgesetzt wurde für die Monate November 2002 bis April 2003 in Höhe von je 224,-- Euro, für den Monat Mai 2003 in Höhe von 575,-- Euro, für den Monate Juni bis August 2002 in Höhe von je 475,-- Euro und für den Monat September 2003 in Höhe von 585,-- Euro. Der Bescheid wurde mit einem am selben Tage abgesandten Begleitschreiben vom 9. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. D 129) versandt. In dem Begleitschreiben wurde die Überzahlung für den benannten Bewilligungszeitraum – ausgehend von einer anfänglichen Bewilligung von monatlich 585,-- Euro durch den Bescheid vom 18. September 2003 – in Höhe von 2.506,-- Euro errechnet und zurückgefordert. Den am 16. Dezember 2011 eingegangenen Widerspruch des Klägers (Förderungsakte, Bl. D 133) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011 (Förderungsakte, Bl. D 153 ff.) zurück. Mit der am 17. Oktober 2011 erhobenen Klage trägt der Kläger insbesondere vor, entgegen den Feststellungen der Beklagten lägen die Voraussetzungen für die Erstattung von Förderungsleistungen nicht vor. Für das Einkommen des Vaters sei auf die tatsächlichen Zahlungen des Insolvenzverwalters abzustellen. Unabhängig davon sei ein Härtefreibetrag zu veranschlagen. Damit solle dem Problem der Wirkung des Insolvenzverfahrens begegnet werden, welche die Verfügbarkeit steuerrechtlich relevanter Einkünfte zum Teil beschränke. Er, der Kläger, habe im Übrigen sämtliche anspruchsrelevante Tatsachen zeitnah mitgeteilt und berufe sich auf Vertrauensschutz. Es bestünden formale Bedenken, da die Beklagte selbst darauf hingewiesen habe, den Bescheid vom 14. Dezember 2009 erst am 9. Dezember 2010 versandt zu haben, mithin in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände über ein Jahr benötigt zu haben, bis die vermeintliche Forderung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger angezeigt worden sei. Er, der Kläger, wende ausdrücklich Verwirkung gegen die Forderung der Beklagten ein. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach eigenen Angaben der Beklagten erst 2009 bzw. 2010 entfallen, der angegriffene Bescheid datierte auf das Jahr 2009. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger hat bei der Entscheidung vorgelegen. Auf sie wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.