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Urteil

2 K 2059/11

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0404.2K2059.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt im formellen und damit im prozessualen Sinne von § 42, VwGO § 68 VwGO ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Behörde nach äußeren Merkmalen erkennbar in der Form eines solchen hat handeln wollen. Daneben erlangt keine Bedeutung, ob sie in der konkreten Situation auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt war oder nicht.(Rn.18) 2. Im Einzelfall wird der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz einer fehlenden Verwaltungsaktqualität der Mitteilung einer einzelnen Prüfungsleistung durchbrochen, da die Beklagte bei ihrem Schreiben durch die Wahl der Handlungsform des Verwaltungsaktes und die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass sie dieser Entscheidung nach § 35 VwVfG unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger verleihen wollte und dass diese Entscheidung der formellen und materiellen Bestandskraft fähig sein sollte.(Rn.30) 3. Im Einzelfall kann die materielle Bestandskraft des Bescheides über eine einzelne Prüfungsleistung auch nicht wegen einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers außer Betracht bleiben.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt im formellen und damit im prozessualen Sinne von § 42, VwGO § 68 VwGO ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Behörde nach äußeren Merkmalen erkennbar in der Form eines solchen hat handeln wollen. Daneben erlangt keine Bedeutung, ob sie in der konkreten Situation auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt war oder nicht.(Rn.18) 2. Im Einzelfall wird der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz einer fehlenden Verwaltungsaktqualität der Mitteilung einer einzelnen Prüfungsleistung durchbrochen, da die Beklagte bei ihrem Schreiben durch die Wahl der Handlungsform des Verwaltungsaktes und die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass sie dieser Entscheidung nach § 35 VwVfG unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger verleihen wollte und dass diese Entscheidung der formellen und materiellen Bestandskraft fähig sein sollte.(Rn.30) 3. Im Einzelfall kann die materielle Bestandskraft des Bescheides über eine einzelne Prüfungsleistung auch nicht wegen einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers außer Betracht bleiben.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, wie es sich auf die Zulässigkeit der Klage auswirken würde, wenn der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 einen lediglich bedingten – und daher unzulässigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1977, 7 B 76/77, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, 17. Aufl. 2011, § 70 Rn. 5) – Widerspruch erhoben hätte. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 vorrangig die Rücknahme der mit Schreiben vom 23. November 2010 mitgeteilten Bewertung seiner Aufsichtsarbeit gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG begehrt und lediglich „[f]ür den Fall, dass sich keine Verbesserung der Klausur um mindestens 3 Punkte ergibt“, Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011 erhoben. Gleichwohl legt das Gericht die Erklärung des Klägers vom 16. Februar 2011 bei verständiger Würdigung der damit verfolgten Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein Rechtsbehelf im Zweifel dahin auszulegen ist, dass ihm die angestrebte Wirkung zukommen kann, im Sinne eines unbedingt erhobenen Widerspruches aus, da es erkennbar nicht dem Willen des Klägers entsprach, einen unzulässigen Widerspruch zu erheben. II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit „Ökonomische Analyse des Rechts (VI)“ vom 3. September 2010 im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sowie auf Bildung einer neuen Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht bereits entgegen, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 mit 8,0 Punkten durch die Beklagte mit Verwaltungsakt vom 23. November 2010 festgestellt worden und sodann in materielle Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem Schreiben vom 23. November 2010, mit dem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, er habe die Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 bestanden und diese sei mit der Note befriedigend (8,0 Punkten) bewertet worden, handelt es sich jedenfalls hinsichtlich der Bewertung mit 8,0 Punkten um einen feststellenden Verwaltungsakt. Da der Kläger gegen diesen feststellenden Verwaltungsakt, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nicht binnen der Frist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat, ist der Verwaltungsakt in formelle (hierzu 1.) und auch materielle (hierzu 2.) Bestandskraft erwachsen. 1. Bei dem Schreiben vom 23. November 2010 handelt es sich bereits deshalb um einen der formellen Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt, weil die Beklagte sich bei diesem Schreiben erkennbar der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen wollte. Zwar ist der Begriff des Verwaltungsaktes grundsätzlich objektiv anhand der in § 35 Satz 1 VwVfG genannten materiellen Kriterien zu bestimmen (Kopp/Ramsauer, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51; Kopp/Schenke, 17. Aufl. 2011, Anh. zu § 42 Rn. 5). Unabhängig vom Vorliegen dieser materiellen Voraussetzungen ist aber jedenfalls dann ein Verwaltungsakt im formellen und damit im prozessualen Sinne von §§ 42, 68 VwGO gegeben, wenn die Behörde erkennbar in der Form eines solchen hat handeln wollen (vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 42 Rn. 26; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 18; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 52; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 819; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O.; vgl. aus der Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 30.8.1960, 5 C 174/59, NJW 1961, 234; Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264; OVG Schleswig, Urt. v. 7.7.1999, 2 L 264/98, juris, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2000, 1 Bf 223/98, juris, Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 21.5.2008, 7 ZB 08.395, juris, Rn. 26). Ob ein behördliches Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, die für Willenserklärungen gelten; danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 9 C 4/04, NVwZ 2005, 1070, 1071). Diese Auslegung kann im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass die Behörde ihre Entscheidung in der Form eines Verwaltungsaktes treffen wollte. Maßgeblich dafür, ob die behördliche Entscheidung sich nach ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt darstellt, sind insbesondere Merkmale wie das Erteilen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder die Verbindung mit einer Vollstreckungsandrohung (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Führt diese Betrachtung äußerer Merkmale dazu, dass die Behörde erkennbar in Form eines Verwaltungsaktes handeln wollte, so erlangt daneben keine Bedeutung, ob sie in der konkreten Situation auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt war oder nicht (Sodan, a.a.O.; Niehues/Fischer, a.a.O.; vgl. Pietzcker, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.). An diesen Maßstäben gemessen handelt es sich bei der Mitteilung der Beklagten vom 23. November 2010 um einen Verwaltungsakt jedenfalls im formellen Sinne, da ein objektiver Empfänger aus der Perspektive des Klägers bei verständiger Würdigung der Mitteilung zu dem Schluss gelangen musste, dass die Beklagte die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 in Form eines Verwaltungsaktes verbindlich hatte feststellen wollen. Entscheidend ist dabei, dass schon aufgrund der Belehrung über das Widerspruchsrecht für den Kläger kein vernünftiger Zweifel daran bleiben konnte, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten nicht lediglich um eine schlichte Mitteilung handelte, sondern dass die Beklagte sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient hatte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach § 12 Abs. 7 SPO ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung lediglich in Fällen zu ergehen hat, in denen die Aufsichtsarbeit nicht mindestens mit der Punktzahl 3,0 bewertet worden ist, während im Falle einer besseren Bewertung – wie die Arbeit des Klägers sie erhielt – nach § 12 Abs. 6 SPO lediglich eine Mitteilung an den Prüfling zu ergehen hat. Zwar wird von Klägerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Auslegung, ob es sich bei einem behördlichen Schriftstück um einen Verwaltungsakt handelt, auch Umstände wie die im Einzelfall maßgeblichen Rechtsgrundlagen einbezogen werden können (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.1.2010, 7 ZB 08.1476, juris, Rn. 19). Da sich vorliegend aber bereits aus der äußeren Gestaltung des Schreibens vom 23. November 2010 eindeutig ergab, dass die Beklagte in der Form eines Verwaltungsaktes hatte handeln wollen, verblieb aus Sicht eines objektiven Empfängers kein Auslegungsspielraum, der durch eine Heranziehung weiterer Umstände wie der Regelungen in § 12 Abs. 6 und 7 SPO hätte ausgefüllt werden können. Wollte man anders entscheiden, so hätte dies hier zur Konsequenz, dass entgegen der eindeutigen Formenwahl der Beklagten allein deshalb nicht von einem Verwaltungsakt im jedenfalls formellen Sinne auszugehen wäre, weil die Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsaktes in der konkreten Situation – der Feststellung des Bestehens mit einer Bewertung von 8 Punkten – aufgrund der anders lautenden Regelung in § 12 Abs. 6 SPO nicht befugt war. Das Bestehen einer solchen Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes, nicht die insoweit vorgelagerte Qualifikation. 2. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft des Bescheids vom 23. November 2010 ist die dort festgestellte Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 mit 8,0 Punkten auch in materielle Bestandskraft erwachsen mit der Folge, dass die Beklagte bei der Bildung der mit Bescheid vom 10. Februar 2011 festgestellten Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an diese Bewertung der Aufsichtsarbeit gebunden war. Bei der Feststellung der Bewertung der Aufsichtsarbeit mit 8,0 Punkten handelt es sich um eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, die in materielle Bestandskraft erwachsen konnte. a) Zwar kommt einer Mitteilung der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung, wie sie die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2010 hat zukommen lassen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine Verwaltungsaktqualität zu. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu mit Beschluss vom 25. März 2003 (6 B 8/03, juris, Rn. 3) aus: „Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts aufweisen (vgl. Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329, und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - BVerwGE 96, 126, 128). Da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung dienen, fehlt es an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen und unverzichtbaren Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung. Eine solche Regelung ist vielmehr meistens erst in dem Bescheid der Behörde enthalten, in dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden. Allerdings kann, worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung ausnahmsweise in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein, der die Behörde mit einem entsprechenden Rechtsfolgenausspruch, also mit dem Erlass eines Verwaltungsakts, Rechnung zu tragen hat; solches kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn - wie hier - die Prüfung in mehrere selbständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen. Ohne derartige Besonderheiten des Prüfungsverfahrens besteht indes für die Annahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich kein Anlass. Allein der Umstand, dass die Einzelnote rechnerisch in eine Gesamtnote eingeht, die ihrerseits die Entscheidung der Prüfungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trägt, genügt dafür nicht (vgl. Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.).“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Verwaltungsaktqualität der Mitteilung einer Einzelnote mit der Erwägung abgelehnt, die maßgebliche Prüfungsordnung sehe bei einem Bestehen der Teilprüfung das Ergehen eines gesonderten Bescheides darüber nicht vor, vielmehr werde in diesem Fall das Prüfungsverfahren mit den anderen Teilprüfungen fortgesetzt, ohne dass das fragliche Teilergebnis in Form eines Verwaltungsaktes festzuhalten sei. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Vorgaben der Prüfungsordnung im Sinne einer konkret-individuellen Betrachtung auch berücksichtigt, dass der dortige Kläger die Teilprüfung bestanden hatte (vgl. a.a.O., Rn. 7). Den dargestellten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 25. Januar 2010 (7 ZB 08.1476, juris), auf den sich im hiesigen Verfahren beide Beteiligten berufen, angeschlossen und diese Grundsätze auf einen Sachverhalt angewandt, der – wie der vorliegende – eine Einzelnote im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung betraf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine eigenständige rechtliche Bedeutung des Ergebnisses der Teilprüfung mit den Erwägungen abgelehnt, nach der Prüfungsordnung sei eine Mindestnote der Studienarbeit nicht Voraussetzung für das Bestehen der Juristischen Universitätsprüfung, sodass eine Einzelnote von weniger als 4,00 Punkten für die Studienarbeit durch eine bessere Note in der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden könne; zudem müsse die Studienarbeit auch im Falle der Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ nicht zwingend wiederholt werden. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine konkret-individuelle Betrachtung eingenommen, die berücksichtigte, dass der Prüfling die Teilprüfung bestanden hatte (vgl. a.a.O., Rn. 17). Würde man in Anwendung der Maßstäbe dieser Rechtsprechung vorliegend allein auf die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung abstellen und dabei – im Sinne einer konkret-individuellen Betrachtung – berücksichtigen, dass der Kläger die Aufsichtsarbeit bestanden hat, so wäre bei dieser Betrachtung eine eigenständige rechtliche Bedeutung der Bewertung der Aufsichtsarbeit mangels unmittelbarer Rechtswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG abzulehnen. Denn der Kläger hat die Aufsichtsarbeit mit mehr als 3,0 Punkten bestanden und ist deshalb gemäß § 14 Abs. 1 SPO i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 2 SPO ohne Wiederholung der Aufsichtsarbeit zur mündlichen Prüfung zugelassen worden; unter diesen Umständen war das Prüfungsverfahren mit den anderen Prüfungsteilen fortzusetzen und der Kläger hatte nach § 12 Abs. 6 SPO lediglich eine Mitteilung über die Bewertung der Aufsichtsarbeit zu erhalten. Bei einer solchen Betrachtung wäre die Mitteilung der Note der Aufsichtsarbeit also kein Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen konnte. b) Gleichwohl handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 23. November 2010 um einen Verwaltungsakt nicht nur im formellen und damit im prozessualen Sinne der §§ 42, 68 VwGO, sondern auch im materiellen Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Das Gericht kann offen lassen, ob behördliche Erklärungen, die wegen der erkennbaren Wahl dieser Handlungsform Verwaltungsakte im formellen Sinne darstellen, stets auch als Verwaltungsakte im materiellen Sinne zu qualifizieren sind (vgl. hierzu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 17 m.w.N.). Jedenfalls hier ist dies der Fall. Zwar weisen nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat von diesem Grundsatz jedoch nicht nur dann eine Ausnahme angenommen, wenn einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 3). Es hat vielmehr auch zu erkennen gegeben, dass es auch ohne derartige Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens lediglich im Grundsatz von einer fehlenden Verwaltungsaktqualität der Mitteilung einer einzelnen Prüfungsleistung ausgeht (vgl. a.a.O.). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wird dieser Grundsatz vorliegend dadurch durchbrochen, dass die Beklagte bei ihrem Schreiben vom 23. November 2010 durch die Wahl der Handlungsform des Verwaltungsaktes und die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Entscheidung zu erkennen gegeben hat, dass sie dieser Entscheidung unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger verleihen wollte und dass diese Entscheidung der formellen und materiellen Bestandskraft fähig sein sollte. Dass der Wille der Beklagten, der Bewertung der Aufsichtsarbeit eine selbständige rechtliche Bedeutung zu geben und hierüber mit Schreiben vom 23. November 2010 eine der Bestandskraft fähige Entscheidung zu treffen, auch tatsächlich bestand, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2012 noch einmal bestätigt. Die Vertreterin der Fakultät Rechtswissenschaft, […], hat insoweit erklärt, die Beklagte teile die Bewertung der Aufsichtsarbeit in allen Fällen durch ein Schreiben mit Verwaltungsaktqualität mit, da die Prüflinge in der zeitlichen Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung weitgehend frei seien und man die Erbringung von Prüfungsleistungen aus Gründen der Rechtsklarheit abschichten wolle; in der Feststellung einer bestimmten Punktzahl und des Bestehens erkenne man einen Regelungsgehalt. Dieser Wille, mit dem Schreiben vom 23. November 2010 jedenfalls hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung zu treffen, tritt in der inhaltlichen und formalen Gestaltung der Erklärung auch deutlich zu Tage. Die Wendung im zweiten Absatz des Schreibens „Die Arbeit ist mit der Note befriedigend (08,00 Punkte) bewertet worden […]“ erfüllt jedenfalls bei einer Zusammenschau mit dem vorangehenden Absatz die inhaltlichen Anforderungen an die Tenorierung eines feststellenden Verwaltungsaktes und lässt insofern nicht zwingend auf eine schlichte Mitteilung schließen, sondern erlaubt ebenso die Qualifikation als feststellenden Verwaltungsakt. Allein der Umstand, dass der erste Absatz des Schreibens mit der Formulierung „hiermit teilen wir Ihnen mit […]“ beginnt, veranlasst keine andere Würdigung, wie auch daraus deutlich wird, dass der Bescheid vom 10. Februar 2011 über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung, dessen Verwaltungsaktqualität auch von Klägerseite nicht bezweifelt wird, mit der gleichen Formulierung beginnt. Indem sie einer solchen – inhaltlich der materiellen Bestandskraft fähigen – Erklärung sodann eine Rechtsbehelfsbelehrung anfügte, gab die Beklagte hier zu erkennen, dass sie eine der – formellen und materiellen – Bestandskraft fähige Entscheidung zu treffen beabsichtigte. Insoweit kommt der Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend nicht nur eine Bedeutung als äußerlich-formales Element, das die Annahme eines Verwaltungsaktes im formellen Sinne trägt (hierzu bereits oben I.1.), sondern auch als inhaltlicher Bestandteil des Schreibens zu, der die Erklärung über die Bewertung ergänzt und bei der Abgrenzung zwischen schlichter Mitteilung und feststellendem Verwaltungsakt auf Letzteres hindeutet. Diese Verbindung von formaler und inhaltlicher Gestaltung einer behördlichen Erklärung wird im Schrifttum zur Verwaltungsaktlehre bisweilen dahingehend charakterisiert, es könne die Form einer Maßnahme auch deren Inhalt beeinflussen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Anh. zu § 42 Rn. 5; Stelkens, a.a.O., Rn. 17). Das Gericht verkennt nicht, dass das bloße Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung in vielen Fällen schon deshalb nicht die Annahme eines Verwaltungsaktes im auch materiellen Sinne zu tragen vermag, weil weitere materielle Gesichtspunkte dem entgegenstehen. So kann das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung beispielsweise nicht aus einer abstrakt-generellen Regelung eine Einzelfallregelung oder aus einem Verwaltungsinternum eine auf Außenwirkung gerichtete Maßnahme machen (vgl. Stelkens, a.a.O.). Solche zwingenden Hinderungsgründe gegenüber einer Qualifikation als Verwaltungsakt im materiellen Sinne bestehen bei der Abgrenzung von schlichter Mitteilung und feststellendem Verwaltungsakt jedoch regelmäßig nicht. Dies gilt auch hinsichtlich des Schreibens vom 23. November 2010, da die Beklagte durch die Verbindung von inhaltlicher und formaler Gestaltung zu erkennen geben konnte, dass sie sich gerade nicht auf eine schlichte Mitteilung beschränken, sondern der Entscheidung über die Bewertung der Aufsichtsarbeit Bestandskraftfähigkeit und damit eine selbständige rechtliche Bedeutung verleihen wollte. Der Umstand, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 6 SPO lediglich zu einer schlichten Mitteilung des Teilprüfungsergebnisses befugt gewesen wäre, während ihr für den Erlass eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes die Befugnis fehlte, steht der Qualifikation als Verwaltungsakt im materiellen Sinne nicht entgegen, da die Behörde sich über ihre fehlende Befugnis erkennbar hinwegsetzte. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Fähigkeit einer Behörde, in Bezug auf einen bestimmten ihr zugewiesenen Entscheidungsgegenstand – hier die Bewertung der Aufsichtsarbeit – einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt zu erlassen, und dem materiell-rechtlich geregelten Dürfen der Behörde, die Handlungsform des Verwaltungsaktes einzusetzen (vgl. Stelkens, a.a.O., Rn. 26, 57). Dass der Beklagten vorliegend die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes über die Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 12 Abs. 6 SPO fehlte, führt zwar zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. November 2010, ändert jedoch nichts daran, dass dieser Bescheid über einen Regelungsgehalt von unmittelbarer Rechtswirkung verfügte, der mit Eintritt der Unanfechtbarkeit sodann in materielle Bestandskraft erwuchs. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die materielle Bestandskraft des Bescheides vom 23. November 2010 auch nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Beklagte – wie der Kläger geltend macht – durch den Verstoß gegen § 12 Abs. 6 SPO in rechtsmissbräuchlicher Weise die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers verkürzt hat. Dabei kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte lediglich in Einzelfällen das Ergebnis der Aufsichtsarbeit trotz einer Bewertung mit mehr als 3,0 Punkten durch Verwaltungsakt mitteilen würde, sich die Aufbürdung der Anfechtungslast insoweit für den Kläger also möglicherweise als willkürliche Benachteiligung gegenüber anderen Prüflingen darstellen würde. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte, wie die Vertreterin der Fakultät Rechtswissenschaft in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2012 nochmals bestätigt hat, Prüflingen die Bewertung der Aufsichtsarbeit in allen Fällen durch ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben mitteilt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers gegen etwaige Bewertungsfehler im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind jedoch durch den Erlass des Bescheides vom 23. November 2010 schon deshalb nicht verkürzt worden, weil der Kläger gegenüber der Formenwahl der Beklagten keineswegs schutzlos stand. Dem Kläger hätte es frei gestanden, gegen das Schreiben vom 23. November 2010 Widerspruch zu erheben mit der Begründung, der Beklagten fehle es zu einem Handeln durch Verwaltungsakt an der erforderlichen Befugnis, da § 12 Abs. 6 SPO eine solche nicht vorsehe. Hierdurch hätte der Kläger den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 23. November 2010 verhindern können, ohne dabei bereits inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 vorbringen zu müssen. Dass der Kläger nicht in dieser Weise vorgegangen ist, deutet darauf hin, dass er von der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. November 2010 nicht aufgrund von unzutreffenden Vorstellungen über dessen Rechtscharakter und –wirkungen, sondern aus anderen Gründen abgesehen hat. In diesem Sinne führte der Kläger in seinem Widerspruch vom 16. Februar 2011 selbst aus, er habe sich seinerzeit gegen eine „Remonstration“ entschieden, weil er über die Bewertung der Aufsichtsarbeit mit 8 Punkten zunächst nicht übermäßig enttäuscht gewesen sei und ein Widerspruch, den er in anderem Zusammenhang gegen eine Entscheidung der Fakultät eingelegt hatte, ein ganzes Jahr zur Bearbeitung gebraucht habe. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft. Der Kläger nahm zum Wintersemester 2008/2009 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg auf und wurde am 2. Juli 2010 zur Schwerpunktbereichsprüfung für den Schwerpunktbereich Ökonomische Analyse des Rechts (VI) zugelassen. Die Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung fertigte der Kläger am 3. September 2010 an. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der Beklagten ein auf den 23. November 2010 datiertes Schreiben, in dem die Beklagte ihm mitteilte, er habe die Aufsichtsarbeit bestanden und diese sei mit der Note befriedigend (8,0 Punkte) bewertet worden. Dieses Schreiben enthielt auch eine Belehrung über das Recht des Klägers, gegen „diese Bewertung“ Widerspruch zu erheben. Für die Einzelheiten des Inhalts und der äußeren Gestaltung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 23. November 2010 Bezug genommen. Nach Absolvieren der anderen Teile der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erhielt der Kläger ein auf den 10. Februar 2011 datiertes und mit „Ergebnis Schwerpunktbereichsprüfung“ überschriebenes Schreiben der Beklagten, in dem diese ihm mitteilte, er habe die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung am 9. Februar 2011 mit der Endnote befriedigend (7,40 Punkte) bestanden. Dieses Schreiben enthielt eine Belehrung des Klägers über dessen Recht, gegen „diesen Bescheid“ Widerspruch zu erheben. Ebenfalls unter dem 10. Februar 2011 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 34 HmbJAG aus. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 an die Beklagte teilte der Kläger mit, er beantrage bezüglich der Bewertung seiner Aufsichtsarbeit vom 23. November 2010 „die Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 VwVfG und Neuerteilung in rechtsfehlerfreier Form“. Die „betroffenen Professoren“ hätten ihm gegenüber bereits grundsätzliche Bereitschaft zu einer erneuten Bewertung der Klausur geäußert, er bitte daher um Weiterleitung seiner Ausführungen zur Sache, damit eine Korrektur erfolgen könne. Für den Fall, dass sich „keine Verbesserung der Klausur um mindestens 3 Punkte“ ergebe, erhebe er Widerspruch gegen den Notenbescheid vom 10. Februar 2011 „aus den selben Gründen“. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2011 Bezug genommen. In Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 mit, eine Rücknahme des Notenbescheids vom 23. November 2010 komme nicht in Betracht. Gründe für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 HmbVwVfG lägen nicht vor. Dies indiziere in der Regel, dass auch nicht nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG allein vorzugehen sei. Auch auf ein isoliertes Vorgehen des Klägers nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG hin sei das Verwaltungsverfahren nicht wieder aufzunehmen. Gründe dafür, dass eine solche Ermessensausübung zu der vom Kläger begehrten Aufhebung des Notenbescheids führen könnte, seien nicht gegeben. Es lägen keine neuen Tatsachen vor, auch würden solche nicht vom Kläger vorgetragen. Zudem sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Bestandskraft des Verwaltungsaktes regelmäßig besonderes Gewicht beizumessen. Dem hilfsweise erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Notenbescheid vom 10. Februar 2011 könne man nicht abhelfen. Zwar sei in diesem Bescheid u.a. die Note der Aufsichtsarbeit als eine Teilleistung erneut erwähnt worden, damit aber nicht eine neue Möglichkeit geschaffen worden, die Bewertung durch Widerspruch zur Überprüfung zu stellen. Einen solchen Widerspruch habe der Kläger bereits gegen den Bescheid vom 23. November 2010 erheben müssen, dies aber nicht fristgemäß getan. In einer E-Mail vom 21. April 2011 an das Rechtsamt der Beklagten ließ der Kläger Rechtsausführungen zur isolierten Anfechtbarkeit der Bewertung der Aufsichtsarbeit folgen. Dabei führte er insbesondere aus, die wesentliche Rechtswirkung von § 16 Abs. 3 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 7. November 2007 (im Folgenden: SPO) sei das Bestehen oder Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung, „was an die Gesamtnote geknüpft“ sei. Der Student müsse die Möglichkeit haben, das Endergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung abzuwarten, um dann zu entscheiden, ob die Bedeutung einzelner Fehler in der Gesamtschau zu gravierend sei, um ignoriert zu werden. Die Beklagte dürfe nicht „wahllos an alle Schriftstücke Widerspruchsbelehrungen anfügen, um sich im Zweifel auf ein ihr genehmes Ergebnis berufen zu können“. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011, dem Kläger zugestellt am 2. August 2011, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Note der Aufsichtsarbeit sei dem Kläger am 23. November 2010 mit einem Bescheid mitgeteilt worden, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Widerspruchsfrist habe der Kläger verstreichen lassen, so dass der Bescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Der hilfsweise eingelegte Widerspruch richte sich gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011, mit welchem dem Kläger das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung mitgeteilt worden sei, und begehre – abweichend vom Regelungsgehalt dieses Bescheides – die Neubewertung der Aufsichtsarbeit. Der Widerspruch sei unbegründet, denn der Bescheid vom 10. Februar 2011 habe nicht die Note der Aufsichtsarbeit zum Gegenstand und der Bescheid vom 23. November 2010 sei wegen Bestandskraft unanfechtbar. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat am 2. September 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, die Mitteilung vom 23. November 2010 habe keine Verwaltungsaktqualität und sei daher nicht isoliert anfechtbar gewesen. Verwaltungsaktqualität habe nur der Bescheid vom 10. Februar 2011 über Bestehen und Ergebnis der juristischen Universitätsprüfung. Die Mitteilung vom 23. November 2010 sei auch nicht äußerlich in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Gegen einen solchen Rechtsschein spreche, dass die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung nur für „die Bescheinigung über das Bestehen der Juristischen Universitätsprüfung und der Gesamtnote“ einen Bescheid nach § 16 Abs. 3 SPO und für das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit lediglich eine informatorische Mitteilung gemäß § 12 Abs. 6 SPO vorsehe. Während § 12 Abs. 6 SPO davon spreche, dass die Bewertung dem Prüfling unverzüglich „mitgeteilt“ werden solle, enthalte § 12 Abs. 7 SPO die explizite Regelung, dass erst dann ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ergehe, wenn die Aufsichtsarbeit nicht mindestens mit der Punktzahl 3,0 bewertet worden sei. Unklarheiten bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes bzw. der Auslegung, ob ein solcher vorliege, gingen zu Lasten der Behörde. Er habe die Mitteilung vor dem Hintergrund der Regelungen der Prüfungsordnung dahin verstehen müssen, dass gerade kein Verwaltungsakt ihm gegenüber ergehe, weil ein solcher nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 (6 B 8/03) sei die Bekanntgabe der Einzelnote hier lediglich Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen der Prüfung gewesen. Es liege kein Fall vor, in dem ausnahmsweise einmal eine Einzelnote isoliert anfechtbar wäre. Die Aufsichtsarbeit müsse nach der Prüfungsordnung auch im Falle der Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ nicht zwingend wiederholt werden, vielmehr bestehe lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung nach § 12 Abs. 7 SPO, wenn die Arbeit schlechter als mit 3,0 Punkten bewertet werde. Wenn die Aufsichtsarbeit, wie vorliegend der Fall, besser bewertet worden sei, sei eine Wiederholungsmöglichkeit durch § 12 Abs. 8 SPO ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einzelnote sei somit lediglich Grundlage für die Ermittlung der Gesamtnote und die Entscheidung über Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung; sie habe darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung. Da er die Aufsichtsarbeit bestanden habe, ziehe die Note keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zwar die Rechtsschutzmöglichkeiten der Studenten erweitere, dies jedoch nicht entsprechend ihrer Satzungsgewalt den Studenten mitteile. Auch werde durch die rechtswidrige Bescheidung über die Einzelnote der Aufsichtsarbeit sein Rechtsschutz eingeschränkt. Denn durch die Umgehung der Regelung in der SPO werde ihm faktisch die Bedenkzeit zu Einwänden gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit verkürzt. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit vom 3. September 2010 verweist der Kläger im Prozess auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 16. Februar 2011. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 zu verpflichten, die von dem Kläger in der Ersten Juristischen Prüfung angefertigte Aufsichtsarbeit „Ökonomische Analyse des Rechts (VI)“ im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und nach Maßgabe des Ergebnisses der Neubewertung eine neue Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung zu bilden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, schon dem äußeren Anschein nach sei der Bescheid vom 23. November 2010 ein regelnder Verwaltungsakt, da er eine Belehrung über das Widerspruchsrecht unter Fristnennung enthalte. Nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 25. März 2003 (6 B 8/03) habe die Aufsichtsarbeit nach der SPO eine eigenständige rechtliche Bedeutung, da „bei Nichtbestehen, also einer Bewertung von weniger als 3 Punkten“, eine Wiederholung erforderlich sei, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Folglich komme der Aufsichtsarbeit eine eigenständige, zwingende rechtliche Bedeutung zu. Dies werde auch durch die Ausgestaltung des tatsächlichen Verfahrens durch die Beklagte bestätigt. Denn zwar schreibe die SPO eine Wiederholungsmöglichkeit nur bei Nichtbestehen vor, in der Praxis werde den Prüflingen aber eine solche Möglichkeit auch bei Bestehen eröffnet. Insoweit gehe die Beklagte über die Regelungen zugunsten der Rechtsschutzmöglichkeiten der Studenten hinaus und gebe der einzelnen Klausurprüfung damit eine eigenständige rechtliche Bedeutung. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte daran auch gebunden sei. Die Beklagte räume „kraft ihrer Bescheide eine generelle Anfechtungsmöglichkeit auch im Bestehensfall“ ein. Auf den klägerischen Einwand, im Bestehensfall gebe es die Wiederholungsmöglichkeit nicht, komme es für die Beurteilung der abstrakten Selbständigkeit der Prüfung nicht an. Zu möglichen Bewertungsfehlern weist die Beklagte im Prozess vorrangig darauf hin, auf das inhaltliche Vorbringen des Klägers hierzu komme es angesichts der Bestandskraftproblematik nicht an. Ergänzend trägt die Beklagte vor, es bestünden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da er „den besagten Prüfungsteil gar nicht gewählt“ habe und daher „kein Zusammenhang zwischen seiner geleisteten Arbeit bzw. seinem Prüfungsergebnis und der nicht ausgewählten Frage“ bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.