Beschluss
2 E 1296/11
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0804.2E1296.11.0A
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Leitsätze
1. § 42 Abs 7 Satz 4 HmbSG (juris: SchulG HA) verlangt, dass in Grundschulen Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Anmeldeverbund nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden dürfen. (Rn.19)
2. Die Praxis der Schulen, Geschwisterkinder aus anderen Anmeldeverbänden vorrangig vor Kindern aus dem jeweiligen Anmeldeverbund der Schule aufzunehmen, dürfte rechtswidrig sein.(Rn.20)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 42 Abs 7 Satz 4 HmbSG (juris: SchulG HA) verlangt, dass in Grundschulen Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Anmeldeverbund nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden dürfen. (Rn.19) 2. Die Praxis der Schulen, Geschwisterkinder aus anderen Anmeldeverbänden vorrangig vor Kindern aus dem jeweiligen Anmeldeverbund der Schule aufzunehmen, dürfte rechtswidrig sein.(Rn.20) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der am x.x.2004 geborene Antragsteller begehrt, zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X in Hamburg aufgenommen zu werden. Seine Eltern meldeten ihn dort zur Einschulung an, wobei sie als Erstwunsch die Schule X, als Zweitwunsch die Schule Y und als Drittwunsch die Schule Z angaben. Mit Bescheid vom 4. April 2011 lehnte die Schulleitung der Schule X eine Aufnahme an der Schule X ab und wies den Antragsteller in die Klasse 1 der Schule Y zu. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmemöglichkeiten an der Schule X übersteige. Als Auswahlkriterien seien die von den Sorgeberechtigten angegebenen Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege zugrunde gelegt worden. Nach allgemeiner Verwaltungspraxis seien die Kinder mit den kürzesten Schulwegen aufgenommen worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2011, bei der Antragsgegnerin am 13. April 2011 eingegangen, legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das Auswahlkriterium des kürzesten Schulwegs werde bestritten. Darüber hinaus werde bestritten, dass eine weitere Aufnahmekapazität nicht bestehe. Die Schulleitung der Schule X habe gegenüber der Mutter des Antragstellers erklärt, dass sich die Entfernung des zuletzt aufgenommenen Schülers auf ca. 2,5 km belaufe. Tatsächlich betrage der Schulweg des Antragstellers jedoch nur 2,3 km. Er würde den Radwanderweg ... benutzen, so dass der Schulweg nicht über die Straße L., sondern parallel ... führen würde, was ihm 600 m des Schulwegs sparen würde. Fehlerhaft sei die Beigeladene zu 1.) in die Schule X aufgenommen worden. Die Entfernung von deren Wohnort, Straße S., zur Schule X betrage 2,4 km, sei also länger als der Schulweg des Antragstellers. Zudem befinde sich die Straße S. nicht im Einzugsgebiet der Schule X. Darüber hinaus sei die Hortsituation zu betrachten. Der Antragsteller besuche den Hort im Kindergarten der T., die den Zuschlag für die Räumlichkeiten der Schule X erhalten habe. Er würde den Hortplatz verlieren, wenn er zur Schule Y zugewiesen würde. Schließlich wolle der Antragsteller auf gar keinen Fall auf die Schule Y, weil auf die Schule viele Kinder gingen, die die deutsche Sprache nicht beherrschten und bei denen bereits in den Vorschulklassen ein großer Förderbedarf für das Erlernen der deutschen Sprache bestehe. Des Weiteren sei der Ausländeranteil pro Klasse dort sehr hoch und die deutschsprachigen Schüler seien in der Minderheit. Die Schulleitung der Schule X half dem Widerspruch nicht ab. Es würden eine Integrationsklasse und zwei integrative Regelklassen (IR-Klassen) eingerichtet. Insgesamt seien 68 Schülerinnen und Schüler aufgenommen worden, nämlich je 23 in die IR-Klassen und 22 in die Integrationsklasse. Die Schulweglänge sei in allen Fällen mit Hilfe des Schulwegroutenplaners ermittelt worden. Der Wanderweg sei laut Angabe des für die Schule zuständigen Polizisten ein zulässiger Schulweg. Die Länge dieses alternativen Schulwegs könne aber nicht anhand des Schulwegroutenplaners ermittelt werden. Ausweislich der Liste der Anmeldungen vom 10. Juni 2011 wurden 5 Kinder als „Härtefälle“ aufgenommen, wobei 3 aus einem anderen Anmeldeverbund kommen. 26 Kinder wurden aufgenommen, weil sie jeweils Geschwister haben, die bereits die Schule X besuchen. Von diesen Kindern kommen ausweislich der Anmeldeliste 4 aus einem anderen Anmeldeverbund, wobei 3 dieser Kinder mit einem längeren Schulweg als der des Antragstellers angegeben sind. Weitere 37 Kinder wurden nach der aufsteigenden Länge ihres Schulwegs aufgenommen, wobei der längste Weg dieser Kinder mit 2.501 m angegeben ist. Die Beigeladene zu 1.) wird in der Liste mit der Adresse Straße W., Hamburg, und einem Schulweg von 960 m geführt. Für die Beigeladene zu 2.) ist als Adresse Straße H., Hamburg, und ein Schulweg von 1.417 m angegeben. Als Schulweg des Antragstellers, der als siebzigstes Kind auf der Liste geführt wird, ist eine Länge von 2.690 m angegeben. Am 9. Juni 2011 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er wiederholt und vertieft die Begründung seines Widerspruchs. Insbesondere führt er aus, dass die Kapazität der Klassen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) um 10 % überschritten werden könne, so dass eine Klassengröße von 25,3 Schülern zu akzeptieren sei. Bezüglich des Schulwegs der Beigeladenen ergänzt der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass die Beigeladene zu 1.) laut der Klassenliste der Vorschulklasse vom 17. Dezember 2010 in der Straße S. und die Beigeladene zu 2.) in der Straße B.. Erst in der Klassenliste vom 12. April 2011 sei die Beigeladene zu 2.) mit der Adresse Straße H. angegeben. Der Antragsteller hat hierzu auch eine Kopie aus einem „Freundschaftsbuch“ eingereicht, in dem die Beigeladene zu 1.) unter dem 18. Mai 2011 mit der Adresse Straße W. und die Beigeladene zu 2.) unter dem 21. Februar 2011 mit der Adresse Straße B. eingetragen sind. Ferner meint der Antragsteller, dass ein Container für die bisher nicht aufgenommenen Schüler aufgestellt werden müsse. Schließlich bestreitet er die vorliegenden Härtefälle. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum 1. August 2011 in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X aufzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, dass kein Anspruch auf Aufstellung eines Containers für die weiteren angemeldeten Schüler bestehe, weil der Anspruch auf Teilhabe nicht über die angebotenen Kapazitäten hinausgehe. Im Übrigen sei das Vergabeverfahren ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere zum Schulweg führt die Antragsgegnerin aus, dass dieser mit Hilfe ihres im Internet zur Verfügung stehenden Schulwegroutenplaners ermittelt worden sei. Bei der Ermittlung der Schulweglänge könne nicht auf den Radwanderweg abgestellt werden. Dieser sei ein nicht befestigter Schotterweg. Zudem hätten alle Eltern einen Anspruch darauf, dass über die Anmeldungen ausschließlich nach den gleichen festgelegten Kriterien entschieden werde, und dass niemand durch ausnahmsweise Anlegung anderer Kriterien oder eines anderen Routenplaners bevorzugt oder benachteiligt werde. Hinsichtlich des jeweils zugrunde gelegten Wohnorts seien nicht die Klassenlisten maßgeblich, sondern der im Rahmen der Anmeldung glaubhaft gemachte Wohnort des Kindes. Maßgebend seien die mit der Anmeldung vorgelegten Meldebestätigungen oder Miet- und Kaufverträge für bestehende Wohnungen. Der von der Beigeladenen zu 1.) mit ihrer Anmeldung angegebene Wohnort, Straße W., sei aufgrund einer entsprechenden Melderegisterauskunft und der Angaben der Familie glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2.) trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Antragsteller auch dann keinen Anspruch auf Aufnahme an der Schule X habe, wenn nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Meldegesetz die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten sei und demnach die auf die Wohnung der Großmutter, ..., lautende Meldebestätigung (Straße H.) nicht der tatsächlichen Situation entspreche. Auch wenn des Weiteren die in der Anmeldeliste vor dem Antragsteller stehende Schülerin mit der Nummer 69 wunschgemäß nunmehr einer anderen Schule zugewiesen worden sei, könne der Antragsteller nicht an der Schule X aufgenommen werden, weil zwischenzeitlich eine in der Anmeldeliste hinter dem Antragsteller stehende Schülerin als Härtefall aufgenommen worden sei. Für den Vortrag der Antragsgegnerin zu den Gründen der als Härtefälle berücksichtigten Kinder wird auf die Schriftsätze vom 8. und 29. Juli 2011 verwiesen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es angesichts der Regelung in § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG nicht unproblematisch erscheine, wenn „Geschwisterkinder“ trotz ausgeschöpfter Kapazitäten aus anderen Anmeldeverbünden aufgenommen würden, erklärte die Antragsgegnerin, dass diese Regelung in einem gesetzessystematischen Zusammenhang ausschließlich zum Aufnahmekriterium der Schulweglänge, nicht aber zu dem an die Familienverhältnisse anknüpfenden Aufnahmekriterium der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern stehe. Eine Beschränkung des Geschwisterprivilegs nach Maßgabe des Anmeldeverbunds würde dem Sinn und Zweck dieses nachträglich eingeführten Aufnahmekriteriums offensichtlich widersprechen. Denn die familienpolitische Zielsetzung liefe sonst leer. Hinzu komme, dass die bisherige Rechtsprechung des OVG Hamburg und VG Hamburg, welche die Geschwisterkinderregelung ausdrücklich als rechtmäßig angesehen habe, stets betont habe, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und damit auch die Reihenfolge der Auswahl danach ausdrücklich den Verwaltungsvorschriften zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens überlassen worden sei. Die Antragsgegnerin habe die Gewichtung der in § 42 Abs. 7 Satz 3 und 4 HmbSG genannten Aufnahmekriterien in der Verwaltungsvorschrift „Verfahren zur Organisation der Klassen 1 vom 23.02.2011“ ausgestaltet. Nach Ziff. 1.5) und 3.A.1. der genannten Handreichung würden bei der Verteilung aller Erstwünsche die Kriterien Härtefälle und Geschwisterkinder unabhängig vom Anmeldeverbund berücksichtigt. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheinen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dafür müssen die tatsächlichen Voraussetzungen für den durch die einstweilige Anordnung zu schützenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Denn bis zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 am 11. August 2011 wäre in einer etwaigen Hauptsache keine Entscheidung möglich. Der Antragsteller hat auch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Schule X zusteht. Gemäß § 1 Satz 4 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche (nur), wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Das Hamburgische Schulgesetz gibt zwar keine individuellen Ansprüche auf eine bestimmte schulische Bildung, insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (siehe zu § 42 a.F. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, juris, Rn. 10 f.). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, a.a.O.). Dieses aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG folgende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht jedoch einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2007, 2 ME 601/07, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2005, 2 E 2401/05). Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin verletzt (1.), woraus ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die begehrte Schule folgt (2.). 1. Vorliegend kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft den möglichen Schulweg des Antragstellers über den Wanderweg ... unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Weg kann allerdings nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im Schulwegroutenplaner der Antragsgegnerin nicht enthalten ist, zumal nach Angabe der Schule der zuständige Polizeibeamte den Weg nach einer Besichtigung für zulässig erklärt hat. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob die Beigeladenen zu Unrecht einen Platz an der Schule X erhalten haben. Denn die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerhaft mehrere Kinder aus anderen Anmeldeverbünden in der Schule X aufgenommen. Die entsprechende Vorgabe in Nr. 1.5) und 3.A. „1. Schritt“ und 4. der Handreichung der Antragsgegnerin „Verfahren zur Organisation der Klassen 1 am 23.01.2011“, wonach unabhängig von der Zugehörigkeit zum Anmeldeverbund zunächst die Härtefälle und die Geschwisterkinder aufgenommen werden, verstößt jedenfalls hinsichtlich der Geschwisterkinder gegen die gesetzliche Vorgabe des § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG. Hiernach werden in Grundschulen Schülerinnen und Schüler aus dem Anmeldeverbund aufgenommen, dem die Grundschule angehört. Bei freien Kapazitäten können Schulen im ganzen Stadtgebiet angewählt werden. Darin dürfte eine gesetzliche Vorgabe zu sehen sein, dass die Kapazitäten vorrangig mit den Kindern aus dem Anmeldeverbund der jeweiligen Schule auszuschöpfen sind. Ein Ermessen ist der Antragsgegnerin insoweit nicht eingeräumt. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 2. Juni 2009, mit dem die später übernommene Vorschrift des § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG vorgeschlagen wurde, dass die zuständige Behörde eine Regelung zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens treffen werde, in welcher Reihenfolge Schülerinnen und Schüler aus den Gruppen „Geschwisterkinder“, „VSK-Kinder“ und „Anmeldeverbundkinder“ aufzunehmen seien (Bü-Drs. 19/3195, 18). Dies dürfte sich allerdings auf den Fall beziehen, dass die Kapazitäten nicht schon mit Kindern aus dem Anmeldeverbund ausgeschöpft sind. Weiter heißt es dort, dass der neue Satz 4 der stärkeren Verbindung von Primarschulen und Stadtteil diene. Dieser Zweck würde praktisch leer laufen, wenn es der Antragsgegnerin weitgehend frei stünde, Kinder unabhängig vom Anmeldeverbund aufzunehmen. Neben dem ohnehin bestehenden Schulwegkriterium hätte der so verstandene Satz 4 kaum eine die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin steuernde Funktion. Da § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG eine Anwahl von Schulen im ganzen Stadtgebiet, also auch außerhalb des eigenen Anmeldeverbunds, ausdrücklich von freien Kapazitäten abhängig macht, ist diese Vorschrift vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Schule nur bei freien Kapazitäten auch Kinder außerhalb des zugehörigen Anmeldeverbunds aufnehmen darf. Der Fall freier Kapazitäten ist die einzig genannte Ausnahme von der ansonsten zwingend formulierten Vorgabe, dass Schülerinnen und Schüler aus dem Anmeldeverbund aufgenommen „werden“. Wenn die Zugehörigkeit zum Anmeldeverbund der betreffenden Schule ein bei erschöpften Kapazitäten im konkreten Fall überwindbares Kriterium hätte sein sollen, wäre eine Formulierung zu erwarten gewesen, wonach die Zugehörigkeit zum Anmeldeverbund „berücksichtigt“ wird oder die Schülerinnen und Schüler nur aus dem jeweiligen Anmeldeverbund aufgenommen werden „sollen“. Dass die Zugehörigkeit zum jeweiligen Anmeldeverbund nicht ein bloßes Ermessenskriterium ist, das die Antragsgegnerin frei gewichten und dem sie gegenüber anderen Kriterien eine nur nachrangige Bedeutung zumessen darf, ergibt sich schließlich auch aus der Systematik des § 42 Abs. 7 HmbSG. Die maßgeblichen Ermessenskriterien sind in Satz 3 aufgeführt, wohingegen die Regelung zum Anmeldeverbund in einem eigenen anschließenden Satz erfolgt, was den Sinn dieser Vorgabe als generelle, die vorgenannten Ermessenskriterien einschränkende Schranke des Ermessens verdeutlicht. Bei dieser Auslegung besteht auch kein Widerspruch zu der in Satz 3 genannten Berücksichtigung der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern. Es bleibt der Antragsgegnerin grundsätzlich unbenommen, Kinder aus dem betreffenden Anmeldeverbund, die Geschwister auf der angewählten Schule haben, vorrangig vor anderen Kindern mit einem kürzeren Schulweg aufzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.7.2010, 1 Bs 115/10). Die „Geschwisterkinder“ aus anderen Anmeldeverbunden dürften auch nicht als Härtefälle vor dem Antragsteller zu berücksichtigen gewesen sein. Allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die Wunschschule besucht, führt nicht zu einem – vorrangig zu berücksichtigenden – Härtefall. Ob ein Kind ausnahmsweise dann an einer Schule außerhalb des eigenen Anmeldeverbundes trotz dort erschöpfter Kapazitäten aufzunehmen wäre, wenn die Zuweisung zu jeder anderen Schule unmöglich oder unzumutbar wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil derartiges hier für die Kinder aus anderen Anmeldeverbünden nicht ersichtlich ist. 2. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass aufgrund der teilweise rechtswidrig anderweitig vergebenen Plätze dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufnahme an der begehrten Schule zuzusprechen ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.4.2000, 2 B 10642/00, NVwZ-RR 2000, 680 f., zit. nach juris; OVG Bremen, Beschl. v. 25.9.1990, 1 B 52/90, juris Kurztext; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.9.2005, 8 S 84.05, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004, 8 S 110.04, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2010, 15 E 1094/10). Dies gilt trotz der Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG, dass Schülerinnen und Schüler an Grundschulen einen Anspruch auf Unterricht in Klassen haben, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler bzw. an Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft – wozu die Schule X allerdings nicht gehört – auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten. Hiernach sind die Kapazitäten an der Schule X unter Zugrundelegung der Aufnahmeentscheidungen der Antragsgegnerin zwar bereits ausgeschöpft (2 Klassen mit je 23 Schülern sowie eine Integrationsklasse mit 22 Schülern). Soweit der Antragsteller meint, dass die Kapazität ohnehin um 10 % überschritten werden könne, stellt er auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage ab. Dennoch kann dem Antragsteller aus Gründen des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Vielmehr ist die Antragsgegnerin gehalten, im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen, die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu beseitigen. Dabei kommt auch eine Aufhebung der rechtswidrig erteilten Zuweisungen in Betracht (siehe z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, zit. nach juris Rn. 8). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Denn sie haben keine Anträge gestellt und sind damit auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert einer etwaigen Hauptsache wäre mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Nr. 38.4 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 4.8.2010, 1 Bs 162/10; Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09; Beschl. v. 30.7.2008, 1 Bs 123/08) wird in Fällen der vorliegenden Art die Hauptsache nicht vorweggenommen, weil es der Antragsgegnerin möglich wäre, den Antragsteller auch bei dessen Obsiegen gemäß § 42 Abs. 7 Satz 5 HmbSG (entspricht § 42 Abs. 4 Satz 4 HmbSG a.F.) aus schulorganisatorischen Gründen umzuschulen.