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Beschluss

19 AE 1022/12

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0227.19AE1022.12.0A
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Leitsätze
1. Bei dem in der deutschen Fassung von Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO verwendeten Begriff der "Familienangehörigen" dürfte es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, da die englische Version nicht von "family members", sondern von "relatives" spricht. Deshalb gehören auch (nähere) "Verwandte" zu den Personen, an die der unbegleitete minderjährige Asylbewerber grundsätzlich anzunähern ist.(Rn.43) (Rn.44) 2. Es ist davon auszugehen, dass es nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO ausreicht, wenn sich der Verwandte um den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber "kümmern" kann; er muss ihn hierfür nicht bei sich wohnen lassen.(Rn.47) 3. Hat eine Familienannäherung nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO bereits stattgefunden, gebietet es der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit ("effet utile"), dass während der Prüfung des Asylantrags des Minderjährigen die bereits angenäherten Verwandten nicht wieder getrennt werden.(Rn.49) 4. Liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO vor, spricht vieles dafür, dass der Asylantragsteller ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags im Staat der Annäherung hat.(Rn.51) (Rn.52)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (19 A 1021/12) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Österreich abgeschoben werden darf. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem in der deutschen Fassung von Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO verwendeten Begriff der "Familienangehörigen" dürfte es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, da die englische Version nicht von "family members", sondern von "relatives" spricht. Deshalb gehören auch (nähere) "Verwandte" zu den Personen, an die der unbegleitete minderjährige Asylbewerber grundsätzlich anzunähern ist.(Rn.43) (Rn.44) 2. Es ist davon auszugehen, dass es nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO ausreicht, wenn sich der Verwandte um den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber "kümmern" kann; er muss ihn hierfür nicht bei sich wohnen lassen.(Rn.47) 3. Hat eine Familienannäherung nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO bereits stattgefunden, gebietet es der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit ("effet utile"), dass während der Prüfung des Asylantrags des Minderjährigen die bereits angenäherten Verwandten nicht wieder getrennt werden.(Rn.49) 4. Liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO vor, spricht vieles dafür, dass der Asylantragsteller ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags im Staat der Annäherung hat.(Rn.51) (Rn.52) Die aufschiebende Wirkung der Klage (19 A 1021/12) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Österreich abgeschoben werden darf. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer Abschiebungsanordnung nach Österreich. Der Antragsteller flüchtete nach eigenen Angaben im Frühjahr 2012 aus einem afghanischen Dorf in der Provinz Parwan nach Europa. Am 18. April 2012 wurde er in Österreich aufgegriffen, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen wurden, da er dort keine Personalpapiere vorlegte. In Österreich soll er nach Aktenlage auch einen Asylantrag gestellt haben. Dort nannte der Antragsteller sich anders als später in Deutschland. In Österreich wurden als seine Geburtsdaten der 1. Januar 1996 und der XX.XX.1990 registriert. Zunächst lebte der Antragsteller über zwei Monate in einer Wohnunterkunft in der Nähe von Wien. Ob, und ggf. wann und in welcher Form er dort im Hinblick auf sein Alter medizinisch untersucht wurde, ist unklar geblieben. Ohne dass über seinen Asylantrag in Österreich entschieden worden wäre, verließ der Antragsteller das Land, um nach Deutschland zu reisen. Am 12. Juli 2012 erreichte der Antragsteller Hamburg, wo er sich bei den Behörden meldete. Er gab gegenüber dem Kinder- und Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung und Beratung (LEB) an, minderjährig zu sein; als Geburtsdatum nannte er nun den XX.XX.1997. In Hamburg wurden dem Antragsteller erneut Fingerabdrücke abgenommen. Am 18. Juli 2012 meldete das Bundeskriminalamt der Antragsgegnerin einen „EURODAC-Treffer (Illegaler)“ für Österreich. Am 24. Juli 2012 stellte die Antragsgegnerin an Österreich ein Übernahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II VO) und fragte an, ob der Antragsteller in Österreich ebenfalls als Minderjähriger registriert worden sei. Am 27. Juli 2012 erklärte sich die Republik Österreich bereit, den Antragsteller nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II VO zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrags durchzuführen. In Österreich, so teilte das Bundesasylamt weiter mit, sei eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen worden, wonach der Antragsteller volljährig sei. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein Abgleich seiner Fingerabdruckdaten im System EURODAC ergeben habe, dass er sich vor seiner Einreise nach Deutschland als Asylbewerber in Österreich aufgehalten habe, weshalb innerhalb der nächsten 18 Monate eine Überstellung nach Österreich gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO veranlasst werde. Am 3. August 2012 wurde der Antragsteller in Hamburg eingeschult (XXX). Das Amtsgericht Hamburg (Familiengericht) richtete am 24. August 2012 für ihn eine Amtsvormundschaft ein. Am 10. September 2012 beantragte der Amtsvormund für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin Asyl. Am 4. Oktober 2012 legte der Prozessbevollmächtigte gegenüber der Antragsgegnerin eine Prozessvollmacht des Amtsvormunds vor. Am 11. Oktober 2012 wurde der Antragsteller – im Beisein seines Vormunds – von der Antragsgegnerin umfangreich angehört. Dort machte er u. a. Angaben zu seinen Familienverhältnissen, seinem Fluchtweg, seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen vollständigen Asyl-/Fluchtgründen. Der Antragsteller gab an, dass er in Europa außer seiner in Deutschland lebenden Tante niemanden habe. In Österreich habe er den Behördenvertretern gesagt, dass er keinen Asylantrag stellen, sondern zu seiner Tante weiterreisen wolle. Er legte ein Schreiben von Frau A. vor, die darin erklärt, seine Tante und für ihn einzige Bezugsperson außerhalb Afghanistans zu sein. Ihr Neffe sei 15 Jahre alt und benötige ihre Hilfe und Unterstützung, da er traumatisiert wirke. Am 30. Oktober 2012 erließ die Antragsgegnerin bezüglich des Antragstellers einen Bescheid. Sein Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig. Die Abschiebung nach Österreich werde angeordnet. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Deutschland veranlassen könnten, sein Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO festgesetzten Fristen die Überstellung durchzuführen. Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Behördenintern verfügte die Antragsgegnerin am 30. Oktober 2012 die Zustellung einer Bescheid-Ausfertigung an den Rechtsanwalt und eine weitere an den Vormund des Antragstellers, da es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten, nicht verfahrensfähigen Minderjährigen handele. Der Bescheid wurde jedoch hiervon abweichend dem Antragsteller am 3. November 2012 persönlich zugestellt; seinem Vormund wurde eine Abschrift zur Kenntnis übermittelt. Dem Prozessbevollmächtigten wurde der Bescheid ebenfalls (mit Schriftsatz vom 2.11.2012) übersandt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 16. November 2012 Anfechtungsklage erhoben (19 A 1021/12) und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Am 22. November 2012 erklärte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde, dass zwischenzeitlich seine Tante, die schon seit 15 Jahren in Deutschland lebe, beim Familiengericht beantragt habe, die Vormundschaft für ihn übernehmen zu wollen. Er selbst sei psychisch erkrankt. Der Antragsteller trug zunächst (im November 2012) vor, dass er 15 Jahre alt sei. Der Bescheid vom 30. Oktober 2012 hätte daher entweder seinem Vormund oder seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Der Bescheid sei auch rechtswidrig, da die Antragsgegnerin und nicht die Republik Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Antragsgegnerin habe nämlich bereits von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht, indem sie ihn umfangreich zu seinen Asylgründen angehört habe. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folge auch aus Art. 6 Abs. 2 Dublin II VO, da er nicht in Österreich, sondern erstmalig in Deutschland einen (wirksamen) Asylantrag gestellt habe. Denn in Österreich habe er als 15jähriger keinen wirksamen Asylantrag stellen können. Gegenüber der österreichischen Polizei habe er zwar angegeben, 16 Jahre alt zu sein, weshalb die österreichischen Behörden den 1. Januar 1996 als sein Geburtsdatum angenommen hätten. Er habe sich aber älter gemacht als er gewesen sei. Dass er in Österreich im Hinblick auf sein Alter ärztlich untersucht worden sei, sei ihm „nicht bewusst“. Die Antragsgegnerin, so der Antragsteller weiter, sei schließlich verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO zu seinen Gunsten auszuüben, da in Hamburg seine Tante lebe, zu der er ein enges persönliches Verhältnis habe. Eine Abschiebung komme auch nicht in Betracht, da er an einer massiven Angstsymptomatik mit rezidivierenden Panikattacken leide (siehe Attest vom 5.12.2012). Der Antragsteller legte im Rahmen des Verfahrens ein eine Seite umfassendes Personal-Dokument in Dari/Paschto vor. Dabei solle es sich um eine amtliche Ausfertigung handeln. Unter Berücksichtigung der in dem Dokument enthaltenen Angaben gehe er, der Antragsteller, nunmehr davon aus, im Jahr 1996 geboren zu sein. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Österreich vorläufig bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers auszusetzen und die zuständige Ausländerbehörde von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre (angefochtene) Entscheidung. Die von ihr durchgeführte Anhörung des Antragstellers habe keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin VO dargestellt. Die Befragung habe lediglich als Entscheidungsgrundlage gedient. Selbsteintritt sei dann aber nicht ausgeübt worden, da hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar gewesen seien. Am 23. Januar 2013 hat Frau A. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie sei die Tante des Antragstellers und lebe seit 1998 in Deutschland. Den Antragsteller habe sie erstmals im Sommer 2007 in Kabul im Rahmen einer Trauerfeier kennengelernt. Dieser sei damals neun oder zehn Jahre alt gewesen. Das Gericht hat das eingereichte Personal-Dokument ins Deutsche übersetzen lassen. Danach soll es sich um ein amtliches Dokument (Generalpräsidium für die Registrierung des Einwohnerstandes) vom 4. April 2012 über die Registrierung des Einwohnerstandes handeln. Darin wird bescheinigt, dass der Antragsteller im Jahr 1388 des persischen Kalenders (= 2009/2010) 13 Jahre alt war. Das Gericht hat die Ausländerakte über den Antragsteller und die Ausländerakte über Frau A. beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und den Inhalt der Gerichtsakten (Eil- und Klagverfahren) verwiesen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (19 A 1021/12) anzuordnen, ist statthaft und zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.). 1. Der Antrag ist statthaft (a.) und zulässig (b.). a. Die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG steht nicht entgegen, da die Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen dürften. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller geltend gemachten und attestierten psychischen Krankheiten bereits ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, die bewirken, dass die Überstellung nach Österreich im Sinne des § 34 a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht durchgeführt werden kann. Im Lichte des Art 19 Abs. 4 GG greift der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nämlich auch dann nicht, wenn – wie vorliegend – substantiiert geltend gemacht wird, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist und somit der Staat, in den abgeschoben werden soll, unzuständig ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. vom 20.8.2008, 8 AE 356/08, ; VG Hamburg, Beschl. vom 11.4.2011, 19 AE 173/11). b. Der (Haupt-)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Die Regelung in § 80 Abs. 5 VwGO, die einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, ist vorliegend einschlägig, da nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass der streitige Bescheid vom 30. Oktober 2012, der die Abschiebung des Antragstellers nach Österreich anordnet und ihm persönlich zugestellt wurde, wirksam geworden ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG sind Asylanträge, die – wie hier – nur nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurden, weil die Zuständigkeit eines anderen Staates angenommen wird, zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 AsylVfG, der für Ausländer Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres statuiert, dürfte vorliegend anwendbar sein, da der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des genannten Bescheids (am 3.11.2012) bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben dürfte. Aufgrund der jetzigen Beweislage geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller im Jahr 1996 geboren wurde und folglich vieles dafür spricht, dass er im November 2012 ausländerrechtlich (aktiv) handlungsfähig war und (passiv) ausländerrechtliche Verfügungen wirksam empfangen konnte. Im Einzelnen gilt Folgendes: Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens legt das Gericht die Altersspanne zu Grunde, die sich aus dem nunmehr vom Antragsteller vorgelegten offiziellen Dokument ergibt. Dieses Dokument, welches am 15.1.1391 des iranischen Kalenders (= 4.4.2012 des gregorianischen Kalenders) ausgestellt wurde, bescheinigt dem Antragsteller im Jahr 1388 (iranischer Kalender) 13 Jahre alt gewesen zu sein. Dafür, dass diese Angabe im Dokument falsch ist oder die Urkunde gefälscht sein könnte, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen worden, sodass sie im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zugrunde gelegt werden kann. Hiervon ausgehend war der Antragsteller im Jahr 1391 (iranischer Kalender) 16 Jahre alt. Da dieses Jahr am 20. März 2012 unserer Zeitrechnung begann, war der Antragsteller folglich Anfang November 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 16 Jahre alt. Der Kammer liegen keine hinreichenden Erkenntnisse – insbesondere keine medizinischen Unterlagen – dafür vor, die den Beweiswert der eingereichten Urkunde erschüttern könnten. In Deutschland hat keine medizinische Altersuntersuchung des Antragstellers stattgefunden. In Österreich soll zwar eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt worden sein, aus der sich eine Volljährigkeit des Antragstellers ergeben soll. Die Antragsgegnerin konnte im Rahmen des Eilverfahrens jedoch keine entsprechenden Belege vorweisen. Die Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wäre vorliegend aber erforderlich gewesen, um die Beweiskraft des vorgelegten ausländischen Dokuments zu erschüttern. Der einfache Vortrag, dass die Aussage der Urkunde falsch sei, reicht hierfür nicht aus. Auch die Altersschätzung von Frau A. erschüttert den Beweiswert der Urkunde nicht. Frau As Äußerungen, die sie im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung abgegeben hat, lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller im Sommer 2012 erst 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Frau A. versichert, dass sie ihren afghanischen Heimatort bereits 1996 verlassen habe, um nach Kabul zur Familie ihres Ehemannes zu ziehen und dass ihre Schwester, Frau X., den Antragsteller erst nach diesem Umzug geboren habe. Den Antragsteller habe sie, Frau A., erst im Sommer 2007 kennengelernt. Er sei damals „neun oder zehn Jahre“ alt gewesen. Eine solche Schätzung, die Wahrnehmungen von vor über fünf Jahren zu Grunde legt, ist stets mit großen Unsicherheiten behaftet und bietet deshalb ebenfalls keine tragfähige Grundlage, um die Altersangabe im vorgelegten Personaldokument in Zweifel zu ziehen. 2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat auch in der Sache Erfolg. Es spricht nämlich vieles dafür, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2012 rechtswidrig ist und die vom Antragsteller anhängig gemachte (und zulässige) Klage Erfolg haben dürfte. Denn nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist Deutschland aufgrund der Regelungen in Kapitel IV der Dublin II VO (humanitäre Klausel) gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, das Asylverfahren des Antragstellers durchzuführen, sodass eine Abschiebung nach Österreich von der Antragsgegnerin nicht angeordnet werden durfte (a.). Es spricht auch vieles dafür, dass der Antragsteller ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags in Deutschland hat (b.). a. Aus den Regelungen in Art. 15 Dublin II VO folgt, dass Deutschland verpflichtet ist, den Asylantrag des Antragstellers in materieller Hinsicht zu prüfen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO nehmen Mitgliedstaaten bei einem minderjährigen unbegleiteten Asylbewerber, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt. aa. Der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe h) Dublin II VO, da er – wie bereits ausgeführt wurde – im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO) unter 18 Jahre alt gewesen sein dürfte. bb. In Deutschland hält sich mit Frau A. auch eine „Familienangehörige“ auf, die den Antragsteller bei sich „aufnehmen“ könnte. (1) „Familienangehörige“ eines minderjährigen, ledigen und unbegleiteten Asylbewerbers im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO sind nicht nur – wie die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe i Unterbuchstaben iii) nahe legt – dessen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhaltenden Eltern oder der Vormund, sondern auch andere Familienmitglieder, wie z.B. die (volljährige) Tante oder der (volljährige) Onkel. Denn in der englischsprachigen Fassung der Dublin II VO wird in Art. 15 Abs. 3 nicht von „family member“ – wie an anderen Stellen der Verordnung (z. B. in Art. 6 Dublin II VO) – gesprochen, sondern von „relative“ (= Verwandter). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Übersetzungsfehler vorliegt (so auch die Antragsgegnerin in ihrer Dienstanweisung Asylverfahren – DA-Asyl: Dublinverfahren, Stand 09/09 –) und der gegenüber dem Familienangehörigen weitere Begriff des „Verwandten“ zu Grunde zu legen ist. Der Begriff des Verwandten wird in der Dublin II VO (bislang) zwar nicht näher definiert. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass zumindest engere Verwandte (zweiten oder dritten Grades), wie Tante oder Onkel, noch hierunter fallen. Hiervon ausgehend, zählt Frau A. zu den Verwandten, die unter Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO fallen. Denn sie hat eidesstattlich versichert, die (jüngere) Schwester von X., der Mutter des Antragstellers, also seine Tante, zu sein. (2) Frau A. könnte den Antragsteller im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO auch „bei sich aufnehmen“. Die „Möglichkeit einer Aufnahme“ bedeutet wohl nicht, dass der unbegleitete Minderjährige bei seinem/seinen Verwandten „wohnen kann“. Auch insoweit ist die englischsprachige Version der Dublin II VO als entscheidungserheblich heranzuziehen, da wohl auch insoweit ein Übersetzungsfehler vorliegt. Denn nach der englischen Fassung der Vorschrift muss sich der Verwandte lediglich um den Minderjährigen kümmern („to take care of“) müssen. Es dürfte deshalb ausreichend sein, wenn die Möglichkeit einer Betreuung besteht, ohne dass der Minderjährige von der betroffenen Person in dessen Wohnung aufgenommen werden kann. (Nur) bei dieser Auslegung macht es im Übrigen auch Sinn, dass Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO lediglich die Vornahme einer „räumlichen Annäherung“ an den oder die Verwandten vorsieht und nicht etwa die Aufnahme in den Haushalt des Verwandten. Basierend auf dieser Auslegung erfüllt Frau A. das einschlägige Tatbestandsmerkmal der „möglichen Aufnahme“ in Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO, da sie eidesstattlich versichert hat, dass der Antragsteller jedes Wochenende zu Besuch kommt und sie ihn in allen Angelegenheiten in seiner schwierigen Situation unterstützt, was als hinreichendes Kümmern anzusehen ist. (3) Das System des Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin II VO sieht vor, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige aufhält, nach Möglichkeit dessen räumliche Annäherung an seine(n) Verwandten vornimmt. Um dies zu ermöglichen, ersucht er denjenigen Mitgliedstaat, in welchem sich der Verwandte aufhält, den Minderjährigen einreisen zu lassen und dessen Asylantrag zu prüfen. Hat – wie vorliegend – eine „Familienannäherung“ im o. g. Sinne bereits dadurch stattgefunden, dass der Minderjährige zu seinem Verwandten in den anderen Mitgliedstaat weiter gereist ist, läuft das in der Verordnung vorgesehene Konsultationsverfahren leer. In diesen Fällen ist aber die Anwendung des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO nicht per se ausgeschlossen. Es entspricht vielmehr in Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen für eine Annäherung erfüllt sind, dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) folgend, aus humanitären Gründen die bereits angenäherten Verwandten – jedenfalls im Regelfall – nicht wieder zu trennen. Der Mitgliedstaat, der aus humanitären Gründen zur Aufnahme des minderjährigen Asylbewerbers verpflichtet ist, wird dann zu dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat (so auch EuGH, Urt. vom 6.11.2012, C-245/11, Rz. 47, zu Art. 15 Abs. 2 Dublin II VO). Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen könnten, vom Regelfall („nach Möglichkeit“) der länderübergreifenden humanitär begründeten Familienannäherung abzuweichen – insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Annäherung des Antragsteller an seine Tante nicht in seinem Interesse liegen sollte –, folgt daraus die unmittelbare Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO für die Prüfung des Asylverfahrens des Antragstellers. b. Vorliegend dürfte sich für den Antragsteller aus Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO auch ein subjektives öffentliches Recht ergeben, aufgrund dessen er seine räumliche Annäherung und die damit verbundene Prüfung seines Asylantrags durch Deutschland verlangen kann. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO vorwiegend im Interesse eines Einzelnen ergangen ist. Die Regelung soll ersichtlich dem Wohl des unbegleiteten (ledigen) Minderjährigen dienen, indem es diesem während der Prüfung seines Asylantrags ermöglicht wird – in einem für ihn fremden Land – von seinen/m Verwandten unterstützt zu werden. Dass bei Erlass der humanitären Klausel des Art. 15 Abs. 3 Dublin II VO das Kindeswohl (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention) und nicht etwa öffentliche Interessen vorrangiges Motiv des Verordnungsgebers war, ergibt sich insbesondere aus dem letzten Halbsatz der Norm („…, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.“). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.