OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 3180/12

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0212.19E3180.12.0A
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein einseitiger Anbau an ein Doppelhaus, der annähernd die Ausmaße einer Doppelhaushälfte erreicht, lässt die Eigenschaft des Gebäudes als Doppelhaus entfallen.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. November 2012 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. November 2012 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin zur einen Hälfte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zur anderen Hälfte. Im Übrigen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein einseitiger Anbau an ein Doppelhaus, der annähernd die Ausmaße einer Doppelhaushälfte erreicht, lässt die Eigenschaft des Gebäudes als Doppelhaus entfallen.(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. November 2012 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. November 2012 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin zur einen Hälfte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zur anderen Hälfte. Im Übrigen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,– Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an eine Doppelhaushälfte. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in der J.-Straße. Die andere, auf dem Grundstück J.-Straße stehende Doppelhaushälfte gehört bisher den Beigeladenen zu 1. und 2., die das Grundstück durch notariellen Vertrag an den Beigeladenen zu 3. verkauften. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nach ihren Angaben bisher noch nicht erfolgt. Die Grundstücke werden nördlich durch die J.-Straße und südlich durch die Straße H. begrenzt. Sie liegen im Bereich des Baustufenplans Bergedorf, erneut festgestellt am 5. Februar 1957, der für den fraglichen Bereich W 2 o (2 geschossiges offenes Wohngebiet) vorsieht. Ferner gilt die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (HmbBL I 21300-e), die für das fragliche Gebiet eine Grundflächenzahl von 0,25 vorsieht. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. und 2. hin erteilte die Antragsgegnerin unter dem 16. November 2012 eine Baugenehmigung für den Anbau und die Sanierung der Doppelhaushälfte (J.-Straße ) sowie für den Neubau einer Doppelgarage. Nach den Bauvorlagen ist ein an die Doppelhaushälfte südlich anschließender zweigeschossiger Anbau vorgesehen, der im Erdgeschoss einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,50 m und im darüber liegenden Geschoss einen Abstand von 3,00 m einhält. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Vorlagen 7/1, 7/12 bis 7/18 sowie 7/20, 7/21 und 7/24 verwiesen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind. Die Antragsgegnerin erlaubte eine Abweichung nach § 69 HBauO für die Errichtung der Doppelgarage im Vorgarten in einem Wohngebiet (§ 9 Abs. 2 HBauO). Nach dem Vortrag der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wurde ferner eine Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl erteilt; die entsprechende Entscheidung findet sich indes nicht in den übersandten Akten. Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 29. November 2012 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Am 11. Dezember 2012 hat sie um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, das Gebäude könne als Folge der Errichtung des Anbaus im rechtlichen Sinne nicht mehr als Doppelhaus bewertet werden. Die Einheit der beiden Doppelhaushälften gehe verloren. Zwar würde der einseitige Anbau in einem Mindestabstand zur Grenze errichtet werde, die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 HBauO von 0,4 H würde jedoch nicht eingehalten. Die Gebäudetiefe wie auch die Baumasse werde mit dem Anbau um etwa 2/3 (63 %) über das Nachbargebäude hinausgehen. Die bisherige harmonische Dachform werde zerstört. Das Gebäude würde mit dem Anbau als qualitativ und quantitativ eigenständiges Gebäude die Grundstückssituation dominieren. Es entspreche damit nicht mehr den Anforderungen an eine Doppelhaushälfte i.S.v. § 11 Spalte 4 der Baustufentafel und § 22 Abs. 2 BauNVO. Unter Missachtung des nachbarlichen Austauschverhältnisses würden die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abgeriegelt. Es lägen auch nicht die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für eine Überschreitung der maßgebenden Grundflächenzahl von 0,25 auf 0,32 vor. Die Genehmigung verstoße gegen die subjektiv geschützten öffentlichen Rechte der Antragstellerin. Zum einen sei die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützend. Zum anderen sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil das wechselseitige Austauschverhältnis nicht gewahrt sei, der Anbau das Grundstück der Antragstellerin abriegele, verschatte und die neue Terrassentür, die vom Anbau auf den Balkon führen solle, neue Einsichtsmöglichkeiten auf den Balkon der Antragstellerin und die Freiflächen eröffnen würde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. November 2012 gegen die Baugenehmigung vom 16. November 2012 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, der Anbau würde den Charakter des Gebäudes als Doppelhaus nicht aufheben. Der Anbau erreiche nicht solche Ausmaße, dass hierdurch der Charakter als Doppelhaus entfiele. Von der J.-Straße aus werde der Anbau gar nicht zu sehen sein, weil er hinter dem bestehenden Gebäude verschwinde, insbesondere sich diesem in der Höhe anpasse. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Aus der Bauvorlage 7/12 ergebe sich, dass das Ober- und das Dachgeschoss gegenüber dem Erdgeschoss etwas zurückspringen und dadurch einen Grenzabstand von 3,0 m einhielten. Durch die erteilte Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl würde die Antragstellerin nicht in ihrem Recht verletzt. Die Überschreitung entstehe nicht durch den Anbau, sondern lediglich durch die rechnerische Einbeziehung der Doppelgarage, die im Vorgarten zur H. errichtet werden solle. Die Beigeladenen zu 1. und 2. schließen sich dem Vortrag der Antragsgegnerin an und beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag. II. Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte und zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Im Rahmen des Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Bei der Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, ob ein Verfahren in der Hauptsache nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragstellerin, zu verhindern, dass durch die Realisierung der Baugenehmigung schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, das Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung des Bauvorhabens. Denn die angegriffene Baugenehmigung wird voraussichtlich in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben sein, da sie die Antragstellerin wohl in subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn die Baugenehmigung verstößt bei summarischer Prüfung gegen die nachbarschützenden Vorschriften der §§ 6 Abs. 5 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist bei Abweichung von der gemäß § 6 Abs. 5 HBauO einzuhaltenden Mindesttiefe der Abstandsflächen die Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks erforderlich. Eine solche Zustimmung ist vorliegend nicht erfolgt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, weil die genannte Abstandsfläche nicht eingehalten wird. Zwar hält der Anbau für sich betrachtet die Mindestabstandsfläche von 2,50 m ein. Durch die Genehmigung des Anbaus wird indes die Genehmigungsfrage insgesamt aufgeworfen, weil die Baugenehmigung den Doppelhauscharakter aufhebt. Die Beigeladenen können sich nicht auf die privilegierende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO berufen, wonach eine Abstandsfläche nicht vor Außenwänden erforderlich ist, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Denn vorliegend ist nach summarischer Prüfung für das durch den Anbau veränderte Gebäude eine Grenzbebauung weder bauordnungsrechtlich noch planungsrechtlich zulässig. Insbesondere setzt der Baustufenplan Bergedorf im fraglichen Bereich ein Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise fest, so dass Gebäude an der Straße gemäß Spalte 4 der Baustufentafel zu § 11 der Baupolizeiverordnung (BPVO) für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 einen seitlichen Grenzabstand einhalten müssen. Auf eine Ausnahme zugunsten von Doppelhäusern, die gemäß der Bemerkung zu § 11 Spalte 4 Satz 2 BPVO zulässig sind, können sich die Beigeladenen nicht berufen. Unter Zugrundelegung des Begriffsverständnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 Abs. 2 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer baulichen Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355, zit. nach juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2006, 2 Bf 34/05, HmbJVBl 2008, 46, zit. nach juris Rn. 5). Ein Doppelhaus liegt nur vor, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, ohne dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden müssen; sie können auch versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden. Zudem müssen die beiden Doppelhaushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Baukörper kann nur dann als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Die Zulässigkeit setzt in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Die enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck der planungsrechtlichen Konzeption und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (zum Vorstehenden grundlegend: BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355, zit. nach juris Rn. 17 ff.; ferner: Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, ZfBR 2012, 478, zit. nach juris Rn. 8 ff.; Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris Rn. 5). Diese wechselseitige Verträglichkeit kann nicht nur durch einen einseitigen grenzständigen Anbau, sondern auch durch einen den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstand einhaltenden Anbau aufgehoben werden, mit der Folge, dass dann kein Doppelhaus mehr vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen, was maßgebend nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, ZfBR 2012, 478, zit. nach juris Rn. 8 ff.; vgl. Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris). Nach diesem Maßstab hebt der Anbau vorliegend den Doppelhauscharakter auf. Der Anbau ist an der westlichen Seite mit 11,77 m tiefer als das Doppelhaus, das an der Grundstücksgrenze aufgrund des Vorbaus im Erdgeschoss 11,00 m und an den Seiten ca. 7,50 m tief ist. Mit 6,50 m ist der Anbau zudem fast so breit wie eine Doppelhaushälfte (7,70 m). Des Weiteren soll auf das Erdgeschoss ein weiteres Geschoss gesetzt werden, welches zwar im südlichen Bereich um 1,70 m nach hinten zurückgesetzt ist, so dass hier ein Balkon vorgesehen ist, aber aufgrund seiner lichten Höhe von über 2,50 m auf über zwei Drittel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses ein Vollgeschoss ist (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 HBauO). Das Dach des Anbaus schließt ca. 2,00 m unterhalb des Dachfirstes des bisherigen Doppelhauses unmittelbar an dessen Satteldach an, so dass der Charakter eines Doppelhauses mit Satteldach insoweit verloren geht. Sowohl von der Grundfläche her als auch aufgrund seiner Höhe von über 6,00 m hat der Anbau fast die Dimension einer weiteren Doppelhaus-„hälfte“. Er erscheint nicht lediglich als eine sich dem Doppelhaus unterordnende Erweiterung, sondern dominiert das bisherige Doppelhaus und verleiht dem Gesamtbaukörper somit einen neuen, qualitativ anderen Charakter. Schließlich hat die (südliche) Gartenseite, wo der Anbau erfolgen soll, bezogen auf die hier fragliche Wechselbeziehung nicht, wie die Antragsgegnerin offenbar meint, deshalb weniger Bedeutung, weil der Anbau von der (nördlich verlaufenden) J.-Straße aus kaum zu sehen wäre, da er hinter dem bestehenden Gebäude verschwinde. Gerade die Gartenseite hat für das gegenseitige Austauschverhältnis der Nachbarn hohe Bedeutung (vgl. VGH München, Beschl. v. 31.1.2011, 1 ZB 08.2498, juris Rn. 19). Im Übrigen liegt die Besonderheit der Grundstücke darin, dass sie auch südseitig an eine Straße, nämlich die H. grenzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 u. 2 ZPO. Da die Beigeladenen zu 1. und 2. einen Sachantrag gestellt haben, mit dem sie unterlegen sind, sind auch ihnen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Der Beigeladene zu 3. hat hingegen keinen Antrag gestellt und trägt daher auch keine Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO, erhält aber seine eigenen außergerichtlichen Kosten auch nicht erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,– und 30.000,– Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, NVwZ-RR 2007, 427). Hier hält das Gericht für die Hauptsache den Mindestwert von 7.500,– Euro für angemessen und reduziert diesen Betrag für das Verfahren des vorliegenden Eilrechtschutzes auf die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2004, 1525).