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Urteil

19 K 1460/08

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0301.19K1460.08.0A
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Leitsätze
Zur Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich und während einer Demonstration
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 4 aus dem Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007, soweit sie Transparente oder Plakate betrifft, rechtswidrig gewesen ist. Es wird festgestellt, dass das Anhalten des Demonstrationszugs am 15. Dezember 2007 auf der Schanzenstraße Höhe Susannenstraße durch Polizeikräfte für ca. 20 Minuten (ca. 14:40 bis 15:00 Uhr) rechtswidrig war. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise der seitlichen Begleitung des Demonstra-tionszugs mit Polizeibeamten über den gesamten Marschweg in durchgehenden Reihen an beiden Seiten, durch welche der Zugang zum und Abgang vom Aufzug für Teilnehmer und Dritte z.T. deutlich erschwert und das Erscheinungsbild der Versammlung nicht unwesentlich bestimmt wurde, rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich und während einer Demonstration Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 4 aus dem Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007, soweit sie Transparente oder Plakate betrifft, rechtswidrig gewesen ist. Es wird festgestellt, dass das Anhalten des Demonstrationszugs am 15. Dezember 2007 auf der Schanzenstraße Höhe Susannenstraße durch Polizeikräfte für ca. 20 Minuten (ca. 14:40 bis 15:00 Uhr) rechtswidrig war. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise der seitlichen Begleitung des Demonstra-tionszugs mit Polizeibeamten über den gesamten Marschweg in durchgehenden Reihen an beiden Seiten, durch welche der Zugang zum und Abgang vom Aufzug für Teilnehmer und Dritte z.T. deutlich erschwert und das Erscheinungsbild der Versammlung nicht unwesentlich bestimmt wurde, rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. A. I. Soweit der Kläger den Wortlaut des Klagantrags zu 3) während des Verfahrens geändert hat, sieht das Gericht darin eine Präzisierung seines Klagbegehrens. Denn das Begehren des Klägers war von Anfang an darauf gerichtet, festzustellen, dass die seitliche polizeiliche Begleitung, in der Art und Weise wie sie über den gesamten Marschweg tatsächlich erfolgt ist (nämlich in einer durchgehenden Reihe bzw. z.T. in mehreren Reihen an beiden Seiten des Demonstrationszugs, so dass der Zugang zum und Abgang vom Aufzug für Teilnehmer und Dritte deutlich erschwert wurde), rechtswidrig war. II. Die so verstandene Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 2) und 3) begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der dort genannten polizeilichen Maßnahmen (Anhalten des Aufzugs ca. von 14:40 Uhr bis 15:00 Uhr sowie die seitliche polizeiliche Begleitung des Demonstrationszugs über den gesamten Marschweg) folgt dies daraus, dass der Schwerpunkt der angegriffenen Maßnahmen in der Abwehr eines zukünftigen Schadens bzw. der Verhinderung zukünftiger Straftaten (Gefahrenabwehr) und nicht in der Erforschung bereits begangener Straftaten (Strafverfolgung) liegt. Das analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. nach § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzw. Feststellungsinteresse ist gegeben. Soweit sich die Klage gegen die Auflage unter Ziffer 4 im Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 richtet, handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Hinsichtlich des Klagantrages zu 2) und 3) kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Anhalten des Aufzugs sowie der seitlichen polizeilichen Begleitung um Verwaltungsakte und daher um eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder Realakte und daher um eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO handelt. Das erforderliche berechtigte Interesse an einer Feststellung ergibt sich im Hinblick auf das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus den erheblichen Eingriffen der streitgegenständlichen Maßnahmen in das Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 GG, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nach dem typischen Verfahrensablauf nicht erreicht werden konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77, juris Ls. 2c). Die Durchführung eines Vorverfahrens ist - soweit ein Verwaltungsakt angegriffen wird - entbehrlich, da die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist. Die Klage ist zudem fristgerecht erhoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203). B. Die Klage ist hinsichtlich aller Klaganträge (s. nachfolgend I. - III.) begründet. I. Die Auflage unter Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 11. Dezember 2007 - soweit sie sich auf Transparente und Plakate bezieht - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die streitgegenständliche Auflage, wonach Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von über 150 cm nur frontal zur Marschrichtung getragen werden dürfen und zwischen einzelnen Transparenten ein erkennbarer Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten ist, versteht das Gericht dahingehend, dass die Transparente keine geschlossene Fläche bilden dürfen, sondern es möglich sein muss, zwischen diesen hindurchzusehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2007, S. 11 BA). Die so verstandene Auflage greift in den Schutzbereich der in Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit ein, da durch sie die versammlungstypische Meinungskundgebung durch Transparente behindert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2008, 4 Bs 93/08, S. 10 BA). Für einen derartigen Eingriff fehlt es an der nach Art. 8 Abs. 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage; der Eingriff kann nicht auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Nach § 15 Abs. 1 VersG kann ein Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die beschränkende Verfügung soll Rechtsgütern dienen, deren Schutz im betroffenen Fall der Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgeht, und sie soll den Gefahren auf eine Weise entgegenwirken, die stärker beeinträchtigende Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht erforderlich werden lassen. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen daher erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Prognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen bzw. Aufzügen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des MDos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Demonstration aufweisen. Je mehr die Veranstalter anlässlich der Anmeldung einer Demonstration zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder sogar zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 84; Kammerbeschl. v. 19.12.2007, Az.: 1 BvR 2793/04, NVwZ 2008, 671, juris Rn. 19 f.; Kammerbeschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, NJW 2010, S. 141; Kammerbeschl. v. 12.5.2010, NVwZ-RR 2010, 625, juris Rn. 17). Die Beklagte ist hinsichtlich der die Gefahrenprognose begründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.5.2010, a.a.O., juris Rn. 19). Die Beklagte hat zur Begründung der Auflage unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vorgetragen, das seitliche Führen von Transparenten und Plakaten mit einer Länge von über 150 cm sei zu untersagen, weil die Möglichkeit bestünde, aus dem Aufzug heraus Straftaten zu begehen und die Täter mittels seitlich getragener Transparente zu tarnen bzw. durch ein sogenanntes „Verseilen“ der Transparente ein Eindringen der Polizeibeamten in den Aufzug unmöglich zu machen. So sei während der Demonstration am 26. November 2005 aus dem Sichtschutzbereich eines seitlichen Transparents eine Körperverletzung gegen Einsatzkräfte begangen worden. Angesichts der zu erwartenden Zahl von gewaltbereiten Teilnehmern sei bei dem Aufzug am 15. Dezember 2007 mit einem entsprechenden Verhalten zu rechnen gewesen. Angesichts des massiven Eingriffs in das Recht der Versammlungsfreiheit, welcher mit der Auflage verbunden ist, hält das Gericht es im Rahmen der Gefahrenprognose für erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gerade aus dem Sichtschutzbereich von Transparenten oder Plakaten, die länger als 150 cm sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begangen werden. Die Schwere des mit der Auflage verbundenen Eingriffs beruht zum einen darauf, dass die Auflage jeden Teilnehmer des Aufzugs - also entsprechend der zum Erlass der Auflage bestehenden Prognose 3.200 Personen - betraf, obwohl nur hinsichtlich Einzelpersonen bzw. Kleingruppen zu erwarten war, dass diese Straftaten begehen oder pyrotechnische Gegenstände werfen werden. Zwar behindert die Auflage jeden einzelnen Teilnehmer in seiner Meinungskundgabe möglicherweise nur in einem vergleichsweise geringen Umfang. In Bezug auf die Durchführung des Aufzugs insgesamt handelt es sich jedoch um einen massiven Eingriff in die Versammlungsfreiheit, da ordnungswidrig handelt, wer als Teilnehmer eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG nicht nachkommt (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG), der Leiter eines Aufzugs - sofern er der Auflage nicht nachkommt - einen Straftatbestand begeht (§ 25 Nr. 2 VersG) bzw. den Aufzug für beendet zu erklären hat, wenn seinen Anordnungen in Bezug auf die Auflage seitens der Teilnehmer nicht nachgekommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 VersG), und der Aufzug bei Zuwiderhandlung gegen die Auflage durch die Polizei aufgelöst oder eine weniger in die Versammlungsfreiheit eingreifende polizeiliche Maßnahmen verfügt werden kann (vgl. § 15 Abs. 3 VersG). Die darin liegende massive Beeinträchtigung hat sich gerade vorliegend in dem mehrfach polizeilich veranlassten Anhalten des Demonstrationszugs wegen Auflagenverstößen gezeigt; ca. 3.200 Teilnehmer des Aufzugs wurden mehrfach an der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit gehindert, weil einige wenige Teilnehmer die Auflagen nicht eingehalten haben; der Zielkundgebungsort konnte so letztlich nicht erreicht werden. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Beschränkung der Transparent- bzw. Plakatlänge sei (auch) erforderlich, um ein Eingreifen der Polizeibeamten zu ermöglichen, ist dem entgegenzuhalten, dass - sofern eine entsprechende Gefahrenlage konkret besteht - die Polizei ggf. die Beschlagnahme eines langen seitlichen Transparents oder Plakats auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 VersG während des Aufzugs verfügen kann. Die im Zeitpunkt des Erlasses der Auflage vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse rechtfertigen nicht die Beschränkung des seitlichen Führens von Transparenten und Plakaten auf solche mit einer Länge von bis zu 150 cm. Auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse bestand im Zeitpunkt des Erlasses der beschränkenden Verfügung nicht die Gefahr, dass von dem Aufzug eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeht, die die Beschränkung der Länge der seitlichen Transparente und Plakate auf 150 cm rechtfertigen konnte. Es war insbesondere nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei der Demonstration am 15. Dezember 2007 gerade aus dem Sichtschutzbereich eines mehr als 150 cm langen Transparents oder Plakats Straftaten begangen, insbesondere Einsatzkräfte der Polizei verletzt werden würden. Nach dem Vortrag der Beklagten hat es einen derartigen Vorfall (Körperverletzung eines Polizeibediensteten aus dem Sichtschutzbereich eines Transparentes) zuvor nur bei dem Aufzug am 26. November 2005 gegeben. Ausweislich des Verlaufsberichts über die Spontandemonstration vom 26. November 2005 (Bl. 81 d. SA) mit dem Thema „Angeklagt sind wenige, gemeint sind wir alle“, welche sich ausweislich der mitgeführten Transparente „Gegen Bullenterror“ richtete, kam es in der Straße Schulterblatt an einer durch Zäune bedingten Verengung zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Einsatzkräften der seitlichen polizeilichen Begleitung. Hierbei wurde ein Mitarbeiter der Polizei an der Schulter verletzt und musste im Krankenhaus behandelt werden. Dass die Verletzung aus dem Sichtschutzbereich eines Transparents/Plakats begangen wurde, ist dem Verlaufsbericht nicht zu entnehmen. Selbst wenn das Gericht einen derartigen Geschehensverlauf - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - unterstellt, stand die Auseinandersetzung dennoch in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der seitlichen polizeilichen Begleitung. Diese kann auch nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung während einer gegen die „Staatsmacht“ gerichteten Demonstration eine besondere Dynamik entfachen, da sie unter den Demonstrationsteilnehmern Aggressivität hervorruft bzw. verstärkt, die sich in verbalen, z.T. aber auch gewalttätigen Aktionen gegen die begleitenden Polizeibeamten entlädt, welche dann wiederum polizeiliche Eingriffsmaßnahmen (wie z.B. Festnahmen) oder eine weitere Verstärkung der Polizeipräsenz zur Folge haben, die wiederum zu weiterer Aggressivität unter den Demonstrationsteilnehmern führt. Eine vergleichbare Gefährdungslage kann das Gericht für den Zeitpunkt des Erlasses der beschränkenden Auflage unter Ziffer 4 des Bescheids vom 11. Dezember 2007 nicht feststellen: Nach Darstellung der Beklagten und insbesondere entsprechend der Aussage des Zeugen B stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, dass eine seitliche polizeiliche Begleitung erfolgen würde; die entsprechende Entscheidung ist vielmehr nach Aussage des Zeugen B (Protokoll v. 20.2.12, S. 8, 9) erst am 15. Dezember 2007 am Aufstellplatz getroffen worden. Die zum Vorfall am 26. November 2005 führenden Umstände sind somit mit denen bei Erlass der angefochtenen Verfügung auch dann nicht vergleichbar, wenn die Durchführung einer seitlichen Begleitung zu diesem Zeitpunkt „wahrscheinlich“ war. Da der Vorfall am 26. November 2005 vereinzelt geblieben ist und bei Durchführung des vorliegenden Aufzugs bereits zwei Jahre zurücklag, rechtfertigt dieser zudem selbst dann nicht den Erlass der angefochtenen Auflage, wenn bei deren Erlass bereits festgestanden hätte, dass eine seitliche polizeiliche Begleitung erfolgen würde (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2008, 4 Bs 93/08, S. 9 ff. BA). Eine entsprechende Gefahrenprognose ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen: Der Lagebeurteilung des Landeskriminalamts (LKA 71) vom 11. Dezember 2007 lässt sich nicht entnehmen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Sichtschutzbereich von längeren Transparenten und Plakaten zu Straftaten, insbesondere zu Körperverletzungen von Polizeibeamten kommen wird. Dort wird ausgeführt, dass jederzeit gewalttätige Aktionen einkalkuliert werden müssten, es jedoch keine konkreten Informationen über geplante Gewalttätigkeiten gebe. Hinsichtlich des Aufzugs wird diese allgemeine Gefahrenprognose dahingehend konkretisiert, dass neben provokativem Verhalten auch damit zu rechnen sei, dass Einzelpersonen oder Kleingruppen aus dem Aufzug heraus harte, weiche oder pyrotechnische Gegenstände auf Einsatzkräfte oder Reizobjekte werfen werden (vgl. S. 4 der Lagebeurteilung). Der Zeuge D, Leiter der Abteilung des polizeilichen Staatsschutzes (LKA 71), hat hierzu ausgeführt (vgl. Protokoll v. 17.2.2012, S. 6), dass die Staatsschutzabteilung davon ausgegangen sei, dass der Aufzug gewaltfrei angelegt sei, d.h. dass nicht die Mehrheit, wohl aber Einzelpersonen bzw. Kleingruppen voraussichtlich Straftaten in Form von Sachbeschädigungen und Körperverletzungen begehen oder pyrotechnische Gegenstände werfen würden. Der Lagebeurteilung lässt sich demnach nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass gerade aus dem Sichtschutzbereich von langen Transparenten ein derartiges Verhalten zu erwarten ist bzw. die Gefahr eines derartigen Verhaltens insbesondere bei dem Führen von langen Transparenten bestehen wird. Dies ergibt sich auch nicht aus den weiteren von der Beklagten angeführten Tatsachen, welche in die erstellte Gefahrenprognose eingeflossen sind: Die von der Beklagten angeführten „out-of-control“-Aktionen bzw. -Aktionisten können eine derartige Gefährdung bereits deshalb nicht begründen, weil diese Aktionen außerhalb und nicht innerhalb des Demonstrationszugs erfolgen sollten. Soweit die Staatsschutzabteilung befürchtet hat, dass durch „out-of-control“-Aktionen Raum geschaffen werden sollte für Aktionen im Aufzug (vgl. Aussage des Zeugen D, Protokoll v. 17.2.12, S. 7), ist nicht erkennbar, dass diese dann gerade im Sichtschutzbereich von Transparenten oder Plakaten erfolgen würden. Soweit im Internet Hinweise zu finden sind, dass Einzelpersonen zu Gewalttätigkeiten neigen, sind diese Informationen in die Lagebeurteilung eingeflossen. Die Interneteinträge sind Tatsachen, die im Rahmen der Gefahrenprognose zu würdigen sind; auf die Frage, ob diese dem Kläger bzw. Veranstalter „zuzurechnen“ sind, kommt es insoweit nicht an (vgl. auch dazu, dass in einem solchen Fall vom Veranstalter ein deutliches Signal erwartet werden darf, das auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung gerichtet ist: BVerfG, Beschl. v. 1.5.2001, 1 BvQ 21/01, NJW 2001, 2018, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 14.7.2000, 1 BvR 1245/00, NJW 2000, 3051, juris Rn. 27; D, Wächter, Heinhold, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Auflage 2010, § 15 Rn. 37). Die dem Gericht bekannten Interneteinträge geben aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass Einzelpersonen gerade aus dem Sichtschutzbereich von Transparenten oder Plakaten gewalttätig sein werden. Entsprechendes gilt für die vom Zeugen D bezeichneten Anschläge im Vorfeld der Demonstration (Protokoll v. 17.2.2012, S. 6; Farbbeutelanschläge zum Nachteil von Herrn Vahldieck und Herrn Scholz, dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales; Brandsatz zum Nachteil der Firma H). Vor diesem Hintergrund kann der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand (Protokoll v. 20.2.2012, S. 17), es sei problematisch, wenn in einem Demonstrationszug, von dem ein erhebliches Gefährdungspotential ausgehe, neben dem vorderen Transparent auch in erheblicher Länge seitlich Transparente geführt würden, nicht die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Transparentlänge auf (nur) 150 cm begründen. Zudem kann auf eine Gefährdung durch die Polizei auch während der Demon-stration reagiert werden. Sofern eine entsprechende Gefahrenlage besteht, kann dann - gestützt auf § 15 Abs. 3 VersG i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) - eine entsprechende polizeiliche Verfügung ergehen, mit dem Ziel die Länge der seitlich geführten Transparente einzuschränken oder größere Abstände zwischen diesen herzustellen. Insoweit muss die Polizei nicht abwarten, bis eine Körperverletzung aus dem Sichtschutzbereich von Transparenten oder Plakaten begangen wird. Gefahrbegründende Umstände können z.B. auch eine erhebliche Anzahl von Vermummungen oder von Böllerwürfen aus dem Sichtschutzbereich von Transparenten oder Plakaten sein. II. Das Anhalten des Demonstrationszugs auf der Schanzenstraße Höhe Susannenstraße durch Polizeikräfte für ca. 20 Minuten (von ca. 14:40 Uhr bis 15:00 Uhr) war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Der Demonstrationszug wurde auf polizeiliche Veranlassung angehalten, da - so die im Anschluss daran erfolgten Lautsprecherdurchsagen (DVD-R/0719/10, Teilkopie von DIG/1716/06 - Bl. 190 d. A -, 00:50 - 1:33, 3:15 - 3:51; DVD-R/0718/10, Teilkopie von DIG/1608/05 - Bl. 193 d. A. -, 2:00 - 2:50, 4:30 - 5:10; die Zeitangaben beziehen sich, wie auch bei folgenden Angaben, auf die angegebene abgespielte Zeit) - überlange Seitentransparente festgestellt wurden. Der damit verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit findet seine gesetzliche Grundlage nicht in dem allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 3 VersG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG, §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 SOG. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 VersG, die ausdrücklich nur die Auflösung eines Aufzugs vorsieht, eröffnet durch die Bezugnahme auf Absatz 1 und die darin enthaltene Befugnis des Rückgriffs auf - auch landesrechtliche - Befugnisse, die Abwehr von Gefahren durch polizeiliche Maßnahmen unterhalb einer Auflösung nach dem jeweiligen polizeilichen Landesrecht, vorliegend dem hamburgischen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.1981, BVerwGE 64, 55, juris Rn. 35 ff., 37; Dietel, Gintzel, Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2011, § 15 Rn. 138 ff.). Die beschränkende Verfügung unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids war zum Zeitpunkt des Anhaltens des Demonstrationszugs zwar sofort vollziehbar. Die Verfügung kann - obwohl sich diese als rechtswidrig erwiesen hat (s.o. unter B. I.) - nicht mehr aufgehoben werden, da sich der Verwaltungsakt inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 113 Rn. 95). Im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist die durchgeführte polizeiliche Maßnahme jedoch nur dann rechtmäßig, wenn auch die ihr zugrunde liegende Auflage rechtmäßig war. Erweist sich die Auflage - wie vorliegend - als rechtswidrig, so kann diese - trotz der im Zeitpunkt der Ausführung gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit - eine darauf gestützte polizeiliche Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, F 868). Soweit der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung erklärt hat (Protokoll v. 20.2.12, S. 16), er habe die Anordnung auch deshalb für erforderlich gehalten, weil es im Vorfeld Vermummungen und Knallkörperwürfe gegeben habe, versteht das Gericht diese Aussage dahingehend, dass der Demonstrationszug ausschließlich wegen der festgestellten Transparentverstöße aufgestoppt wurde, bei Anordnung dieser Maßnahme aber auch die zuvor gemeldeten Vermummungen und Knallkörperwürfe mit in die Erwägungen (z.B. zur Erforderlichkeit des Anhaltens des Demonstrationszugs) eingeflossen sind. Dies ergibt sich für das Gericht aus Folgendem: Ausweislich der Meldungsübersicht, an dessen Richtigkeit das Gericht hinsichtlich der dort vermerkten Vorfälle keine Zweifel hat, hat sich der Aufzug um 14:17 Uhr in Bewegung gesetzt. Das Aufstoppen des Demonstrationszugs ist dort für 14:41 Uhr vermerkt. Während dieser Zeit hat es vier Böllerwürfe gegeben (14:18 Uhr, 14:23 Uhr, 14:39 Uhr), die auf Polizeikräfte gerichtet gewesen sein sollen. Um 14:20 Uhr ist eine „vermehrte Vermummung im Bereich des Lautsprecherwagens“, gemeldet worden, um 14:23 Uhr erfolgte die Mitteilung, dass am Lautsprecherwagen bis zu 20 Personen vermummt sind. Um 14:24 Uhr erging die Aufforderung von „Brise 01“, also von dem Einsatzleiter Herrn B (vgl. zur Zuordnung der Kennung Brise 01: Aussage des Zeugen G, Protokoll v. 27.2.2012, S. 2), an den Aufzugsleiter, die mehrfache Vermummung zu unterbinden, verbunden mit dem Hinweis, dass sonst der Aufzug aufgestoppt wird. Im weiteren Verlauf bis 14:41 Uhr ist keine weitere Vermummung gemeldet worden. Nach Aufstoppen des Demonstrationszugs ist um 14:42 Uhr zudem die Meldung des Zeugen B vermerkt, dass der Aufzug aufgrund der Überlänge von Seitentransparenten aufgestoppt worden ist und Durchsagen erfolgen. Entsprechend diesen Durchsagen ist der Aufzug - wie bereits angeführt - ausschließlich im Hinblick auf die überlangen Seitentransparente angehalten worden. Dem entspricht, dass - wie die Zeugen B und G bekundet haben (Protokoll v. 20.2.2012, S. 14 f.; Protokoll v. 27.2.2012, S. 4) - der Aufzug sich wieder fortbewegen konnte, sobald die überlangen Transparente auf das nach der Auflage unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids zulässige Maß verkürzt worden waren. III. Die Art und Weise der seitlichen Begleitung des Demonstrationszugs mit Polizeibeamten über den gesamten Marschweg in durchgehenden Reihen an beiden Seiten, durch welche der Zugang zum und Abgang vom Aufzug für Teilnehmer und Dritte z.T. deutlich erschwert und das Erscheinungsbild des Aufzugs nicht unwesentlich bestimmt wurde, war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Die erfolgte seitliche Begleitung des Demonstrationszugs mit Polizeibeamten stellt einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG dar und bedurfte daher einer gesetzlichen Grundlage (nachfolgend 1.). Die erfolgte seitliche polizeiliche Begleitung des Demonstrationszugs kann nicht auf § 15 Abs. 3 VersG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG, §§ 3, 10 SOG gestützt werden, da diese Maßnahme nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen in Bezug auf die vom Demonstrationszug ausgehenden Gefahren unverhältnismäßig war (nachfolgend unter 2.). 1. Die seitliche polizeiliche Begleitung des Demonstrationszugs stellt einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG dar: Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung bzw. ein Aufzug verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 14). Zur näheren Bestimmung des Inhalts des Grundrechts hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a. - „Brokdorf II“ -, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61) ausgeführt: „Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. (...) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich bislang mit der Versammlungsfreiheit noch nicht befaßt hat, wird die Meinungsfreiheit seit langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 (208); 12, 113 (125); 20, 56 (97); 42, 163 (169)). Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. Dem steht nicht entgegen, daß speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit. (...) Nach alledem werden Versammlungen in der Literatur zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet“. Die im Rahmen einer Demonstration durch die physische Präsenz erfolgende Meinungskundgebung, die bereits durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes Überzeugungen sichtbar macht und Standpunkt bezieht, wird durch eine seitliche polizeiliche Begleitung, insbesondere sofern sie eng geführt wird, wie dies vorliegend über weite Teile des Demonstrationszugs erfolgt ist, verändert. Die durch die polizeiliche Begleitung bewirkte Veränderung des Erscheinungsbildes des Aufzugs beeinflusst die Selbstdarstellung der Teilnehmer und errichtet psychische und physische Barrieren für die Teilnahme an und das Verlassen der Demonstration sowie die Kommunikation zwischen Demonstranten und Passanten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 27.3.1990, 1 BA 18/89, DVBl. 1990, 1048; VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2010, 5 K 2190/08, S. 21 UA). Die polizeiliche Begleitung bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage (lediglich bei fehlender Eingriffsqualität bedürfte eine polizeiliche Maßnahme keiner gesetzlichen Grundlage: BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671, juris Rn. 19). 2. Die seitliche polizeiliche Begleitung in der Art und Weise, wie sie während des Aufzugs am 15. Dezember 2007 durchgeführt worden ist, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den - allein in Betracht kommenden - § 15 Abs. 3 VersG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG, §§ 3, 10 SOG. Die seitliche polizeiliche Begleitung könnte nur dann auf die genannten Vorschriften gestützt werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgelegen hätte, welche diese Maßnahme rechtfertigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die erfolgte seitliche polizeiliche Begleitung des Demonstrationszugs in keinem angemessenen Verhältnis (2.2.) zu den prognostizierten Gefahren (2.1.) stand. Sie war zudem nicht (auch nicht partiell) aufgrund von Gefahren, welche sich während des Aufzugs gezeigt haben, rechtmäßig (2.3.). 2.1. Aufgrund der im Vorfeld der Demonstration bekannten Informationen war davon auszugehen, dass der Aufzug gewaltfrei angelegt war, jedoch die Gefahr bestand, dass Einzelpersonen bzw. Kleingruppen aus dem Aufzug heraus pyrotechnische Gegenstände werfen werden, dass es zu Vermummungen und Farbbeutelwürfen auf Reizobjekte und im Falle einer Festnahme zu Solidarisierungen durch umstehende Demonstranten und Widerstand gegen Polizeibeamte kommen kann. Ebenfalls bestand die Gefahr, dass Einzelpersonen bzw. Kleingruppen gegenüber begleitenden Polizeibeamten gewalttätig werden könnten, z.B. durch Bewurf mit Farbbeuteln, pyrotechnischen Gegenständen oder - insbesondere im Falle der Gegenwehr gegen eine Festnahme oder im Falle einer Solidarisierung von umstehenden Demonstranten gegen eine Festnahme - auch durch Körperverletzungen gegenüber Polizeibeamten. Des Weiteren bestand die Möglichkeit, dass der Aufzug vor Erreichen des Endkundgebungsortes in Innenstadtnähe durch den Leiter für beendet erklärt wird und dann einzelne (ehemalige) Teilnehmer den Auflösungsort nicht auf dem für einen geordneten Abzug polizeilich vorgeschriebenen Weg verlassen würden, sondern auf direktem Weg versuchen könnten, in die Innenstadt zu gelangen. Das Gericht folgt insoweit der Lagebeurteilung des Landeskriminalamtes (LKA 71) vom 11. Dezember 2007 (Bl. 27 d. SA) sowie der Aussage des Zeugen D. Die so beschriebene Gefährdungslage ergibt sich insbesondere aus den nach MDo, Teilnehmerkreis bzw. Ort ähnlichen Demonstrationen vom 26. November 2005 (Spontandemonstration in Hamburg mit einem antirepressiven Thema; Bl. 81 d. SA), 1. März 2007 (Solidaritätsdemonstration in Hamburg gegen die Räumung eines linksalternativen Veranstaltungszen-trums in Dänemark; Bl. 84 d. SA), 28. Mai 2007 (in Hamburg gegen den G8- und EU-Gipfel; Bl. 85 d. SA) und 8. Dezember 2007 (Demonstration in Berlin gegen Herrschaft und Kapitalismus; Bl. 95 d. SA), bei welchen ähnliche Vorfälle aufgetreten sind. Für ein höheres Gefährdungspotential, insbesondere dafür, dass nicht nur Einzelpersonen bzw. Kleingruppen, sondern ein erheblicher oder gar ein überwiegender Teil der Demonstranten aus dem Aufzug heraus gewaltbereit sein würde, sind keine hinreichenden Tatsachen erkennbar gewesen: 2.1.1. Aus den von der Beklagten angeführten Demonstrationen lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein höheres Gefährdungspotential ableiten. Die Demonstrationen am 10. Februar 2007 in Hamburg-Bergedorf (vgl. Bl. 82 d. SA) dürften bereits aufgrund der besonderen Dynamik, welche sich regelmäßig im Rahmen einer „rechten“ Demonstration und „linken“ Gegendemonstration entwickelt, nicht vergleichbar sein. Die Demonstration vom 2. Juni 2007 in Rostock (vgl. Bl. 90 d. SA) als zentrale Protestveranstaltung gegen den G8-Gipfel weist zwar thematisch Bezüge zur Demonstration am 15. Dezember 2007 auf. Sie ist jedoch hinsichtlich ihres Ausmaßes mit 30.000 Teilnehmern, der internationalen Ausrichtung auf den G8-Gipfel sowie dessen intensiver Beachtung in den Medien kaum mit der streitgegenständlichen Demonstration vergleichbar. Die im Polizeibericht zum „Schanzenviertelfest“ am 22./23. September 2007 (Bl. 94 d. SA) aufgeführten Vorfälle (brennende Müllcontainer, brennende Straßenbarrikaden, Verletzung von acht Polizisten) sind nicht während einer oder im Anschluss an eine Demonstration erfolgt. Dafür, dass die dort gewalttätigen Personen auch an der vorliegenden Demonstration teilnehmen werden, sind keine Tatsachen erkennbar gewesen. Soweit es bei den genannten Demonstrationen nach deren Auflösung bzw. Beendigung zu Gewalttätigkeiten bzw. Straftaten kam (z.B. Errichtung von Straßensperren, brennende Müllcontainer, massive Sachbeschädigungen, Straßenschlacht im Bereich der Roten Flora, Verletzung von Polizisten), ist den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass diese mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit durch (ehemalige) Demonstrationsteilnehmer begangen wurden. 2.1.2. Die im Internet veröffentlichten, textlich gleichlautenden Aufrufe (vgl. Bl. 109 f., 113 f., 118 f. d. SA) zu „out-of-control-Aktionen“ im Zusammenhang mit der Demonstration am 15. Dezember 2007 ergeben für das Gericht keine belastbaren Hinweise darauf, dass ein höheres als das oben aufgeführte Gefährdungspotential bestand. Die im Internet veröffentlichten Aufrufe werben für Protestaktionen außerhalb einer erwarteten seitlichen polizeilichen Begleitung des Demonstrationszugs am 15. Dezember 2007 („im Rücken der Polizeikräfte“) und ohne Einhaltung der für die Durchführung eines Aufzugs erforderlichen Formalien (wie z.B. Anmeldung, Bestimmung eines Leiters, § 14 VersG); die Aktionen sollten gerade nicht aus dem Demonstrationszug heraus begangen werden. Die Aktionisten sind nicht Teil des Aufzugs. Sie unterliegen nicht dem Schutz des Versammlungsgesetzes, so dass die Polizei gegen diese Teilnehmer ggf. nach allgemeinem Polizeirecht vorgehen kann, soweit von ihnen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist ausweislich der Meldungsübersicht auch erfolgt (vgl. z.B. Meldungen um 14:53 Uhr; 15:02 Uhr, 15:06 Uhr und 16:15 Uhr). 2.1.3. Soweit die Staatsschutzabteilung in der Lagebeurteilung davon ausgeht, dass von den 2.600 - 3.450 erwarteten Teilnehmern ca. 1.800 - 2.350 Teilnehmer dem „Problemklientel“ zuzurechnen seien, folgt hieraus kein höheres Gefährdungspotential. Denn trotz dieser Einschätzung gelangt die Staatsschutzabteilung zu der oben dargelegten zusammenfassenden Prognose, dass der Aufzug insgesamt im Wesentlichen gewaltfrei angelegt sei und nur von Einzelpersonen bzw. Kleingruppen die oben genannten Gefährdungen zu erwarten gewesen seien. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Einschätzung zur Größe des „Problemklientels“, bzw. der davon als „gewaltbereit“ eingestuften 500 Hamburger und aller 900 - 1.450 auswärtigen Demonstrationsteilnehmer (vgl. zur Unterscheidung von „gewaltbereiten“ bzw. „latent gewalttätigen“ Teilnehmern die Aussage des Zeugen D, Protokoll v. 17.2.2012, S. 5 ff.) hinreichende Tatsachen zugrunde liegen. 2.1.4. Aus dem Demonstrationsaufruf ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein höheres Gefährdungspotential des Aufzugs. Der Demonstrationsaufruf ist zwar in einer aggressiven, militärischen Sprache verfasst, welche z.B. in den verwendeten Worten „Kampf“, „Feind“ und „Angriffe“ auf radikale Linke, welche „zurückgeschlagen“ werden, zum Ausdruck kommt. Auch ermöglicht der Schlusssatz („Zeigen wir ihnen auch auf der Strasse, dass wir die Verhältnisse zum Tanzen bringen können!“) eine Auslegung dahingehend, dass auch gewalttätige Aktionen umfasst sein können. Anhaltspunkte dafür, dass ein Großteil der Demonstrationsteilnehmer den Aufruf entsprechend verstehen würde, kann das Gericht aber nicht erkennen. 2.1.5. Den von der Beklagten angeführten (Bl. 74 - 80 d. SA) Auszügen aus Internetforen, wonach deren Verfasser einen gewalttätigen Verlauf der Demonstration anstreben, belegen nur die Gewaltbereitschaft einzelner Demonstrationsteilnehmer. Entsprechendes gilt für das Selbstbezichtigungsschreiben vom 9. Dezember 2007 hinsichtlich des Farbbeutelanschlags zum Nachteil des Herrn Vahldieck sowie für den vom Zeugen D genannten Farbbeutelanschlag zum Nachteil von Herrn Scholz sowie die Sachbeschädigung durch den Brandsatz bei der Firma H. 2.1.6. Schließlich gibt auch das Verhalten der Demonstrationsteilnehmer am Aufmarschplatz vor der Roten Flora keinen Anhaltspunkt dafür, dass über das oben genannte Gefährdungspotential hinaus weitere Gefährdungen zu befürchten waren, insbesondere eine große Anzahl von Demonstrationsteilnehmern sich gewalttätig verhalten würde. Ausweislich der Meldungsübersicht wurden in der Zeit vom Eintreffen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten bei dem Zeugen G (Führungsgehilfe des Einsatzleiters) um 13:01 Uhr bis um 14:17 Uhr, als sich der Aufzug in Bewegung gesetzt hat, fünf Mal vermummte Personen (Meldungen um 13:11 Uhr, 13:26, Uhr 13:39, Uhr 13:55 Uhr, 14:05 Uhr) und zudem vier Böllerwürfe (Meldungen um 13:54 Uhr, 13:55 Uhr, 14:01 Uhr, 14:02 Uhr) gemeldet. Angesichts der geschätzten Anzahl von 1.500 (um 13:14 Uhr) bzw. 3.200 Demonstrationsteilnehmern (um ca. 14:17 Uhr; vgl. zur geschätzten Anzahl der Demonstrationsteilnehmer: Abschlussmeldung des Führungs- und Lagedienstes vom 16.12.2007, S. 2 - Bl. 172 d. A.) kann hieraus kein weitergehendes Gefährdungspotential erkannt werden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Filmaufnahmen (vgl. die in der Sachakte befindliche DVD „LPV 211 Arbeitskopie, Teilkopien der Demonstration am 15.12.2007). In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge G (Protokoll v. 27.2.2012, S. 3) bekundet, dass nach seiner Erinnerung die Vermummungen der Teilnehmer zu Beginn kein Thema gewesen seien und es nur vereinzelte Vermummungen gegeben habe. Hierauf sei der Leiter des Aufzugs angesprochen worden; dieser habe sich nach seiner Erinnerung erfolgreich darum gekümmert. 2.2. Die seitliche polizeiliche Begleitung des Demonstrationszugs über den gesamten Marschweg in einer und z.T. mehreren Reihen war unverhältnismäßig, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Gefahren stand. Wie unter B. III. 1 ausgeführt, wird die durch die physische Präsenz erfolgende Meinungskundgebung der Demonstrationsteilnehmer, die bereits durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes Überzeugungen sichtbar macht und Standpunkt bezieht, durch eine seitliche polizeiliche Begleitung verändert. Je enger die seitliche polizeiliche Begleitung am Demonstrationszug geführt wird, je enger der Abstand zwischen den begleitenden Polizeibeamten ist und je umfangreicher die Polizeibeamten Schutzkleidung tragen, desto stärker wird hierdurch das Erscheinungsbild des Aufzugs und die Selbstdarstellung der Teilnehmer beeinflusst und desto stärker werden psychische und physische Barrieren für die Teilnahme an und das Verlassen der Demonstration sowie die Kommunikation zwischen Demonstranten und Passanten errichtet. Entsprechend der Aussage des Zeugen B (Protokoll v. 20.2.2012, S. 7, 8, 10) waren ihm als Einsatzleiter für den Abschnitt „Aufzug“ (daneben bestanden noch weitere neun Einsatzabschnitte, denen Polizeikräfte in unterschiedlicher Stärke zugeordnet waren, vgl. Abschlussmeldung des Führungs- und Lagedienstes v. 16.12.2007, Bl. 492 d. A.) ca. 1.000 Polizeibeamte unterstellt. Von diesen gingen ca. 200 Beamte im Vorfeld der Demonstration, jeweils ca. 270 - 350 Polizeibeamte rechts und links seitlich am Aufzug und ca. 150 Polizeibeamte waren der Stabshundertschaft des Polizeiführers zugeordnet, zu der auch zwei Festnahmeeinheiten zählten (Protokoll v. 20.2.2012, S. 7). Die eingesetzten Polizeikräfte konnten den insgesamt ca. 400 m langen Demonstrationszug soweit begleiten, dass am Aufzugsende nur ca. 150 - 500 Personen ohne seitliche Begleitung demonstrierten (vgl. Meldungsübersicht: 14:25 Uhr und 15:10 Uhr; Aussage des Zeugen B, Protokoll v. 20.2.2012, S. 7 f.). Von Anfang an erfolgte die seitliche polizeiliche Begleitung überwiegend nah am Demonstrationszug (z.T. unmittelbar neben dem Aufzug an der Bordsteinkante des angrenzenden Gehwegs, z.T. auf dem Gehweg), wenn auch aufgrund der Örtlichkeiten (z.B. Breite der Straße) mit gewisser Variation (vgl. Aussage der Zeugin E, Protokoll v. 22.2.2012, S. 5). Die Polizeibeamten gingen in Schutzkleidung mit aufgesetztem Helm. Die den Demonstrationszug seitlich begleitenden Polizeibeamten gingen über weite Teile nicht mehr als einen Schritt voneinander entfernt. Dies ergibt sich für das Gericht insbesondere aus dem vorgelegten Filmmaterial sowie den Fotoaufnahmen (beispielhaft seien folgende Aufnahmen angeführt: Abmarsch der Demonstration und Schulterblatt: Teilkopie 1, 11:00 - 14:45; Altonaer Straße: Teilkopie 1, 3:24 - 7:13; DVD Anlage K 12, Film „203202.avi“, Bl. 102 d. A., 00:20 - 00:24; Schanzenstraße: DVD Bl. 193 d. A., 00:33 - 00:49, 7:50 - 9:22; Teilkopie 1, 7:14 - 8:32 und 18:15 - 19:20; DVD „203202.avi“ Bl. 102 d. A., 00:32 - 00:44; Teilkopie 1, 00:00 - 3:23; Neuer Pferdemarkt: DVD Bl. 193 d. A., 9:25 - 13:45 und 14:30 - 33:00; DVD -R/0714/10, Kopie von DIG/1844/06 - Bl. 191 d. A., 00:00 - 3:50; Budapester Straße, DVD Bl. 190 d. A., 14:25 - 14:40; Teilkopie 1 9:09 - 10:25; CD Bl. 429 d. A., Fotos Nr. 52, 125 sowie „Out of Control 6“). Soweit dem Gericht für einzelne Wegabschnitte kein Film- bzw. Fotomaterial zur Verfügung steht, hat es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Art und Weise der seitlichen polizeilichen Begleitung geändert hat. Eine Änderung der polizeilichen Aufstellung ist nicht in der Meldungsübersicht vermerkt. Auch der Zeuge B hat hierüber nicht berichtet. Der Zeuge G hat diesbezüglich erklärt (Protokoll v. 27.2.2012, S. 6), dass er sich an eine Veränderung der seitlichen Begleitung nicht erinnern könne, im Falle einer Änderung dies aber immer eine Meldung wert gewesen wäre, diese daher in der Meldungsübersicht vermerkt sein müsste. Während der Zeiten, in denen der Aufzug polizeilich angehalten wurde, blieb die seitliche polizeiliche Begleitung bestehen und wurde in ihrer Wirkung dadurch verstärkt, dass die vor dem Demonstrationszug gehenden Polizeieinheiten an die seitliche Begleitung anschlossen und die seitliche Begleitung teilweise im vorderen Bereich des Demonstrationszugs sogar zweireihig war (vgl. Aussage des Zeugen B, Protokoll v. 20.2.2012, S. 8; beispielhaft sei auf folgende Filmaufnahmen verwiesen: Teilkopie 1, 15:43 - 18:15; DVD Bl. 190, 0:00 - 5:58, 5:59 - 7:30, 13:07 - 14:24; DVD Bl. 191, 00:00 - 3:50; DVD Bl. 193 d. A., 1:26 - 6:40, 7:50 - 9:22, 14:30 - 33:00; Foto Bl. 403 d. A.). Auch während der Zwischenkundgebung am Neuen Pferdemarkt (15:25 Uhr - 15:33 Uhr) wurde die seitliche Begleitung in gleicher Stärke aufrechterhalten. Dies ergibt sich für das Gericht aus den vorliegenden Film- und Fotoaufnahmen (DVD Bl. 193 d. A., 9:26 - 13:45; CD Bl. 429 d. A. - Fotos Nr. 108, 113, 115) sowie dem Umstand, dass in der Meldungsübersicht kein Hinweis darauf zu finden ist, dass die seitliche polizeiliche Begleitung verändert worden ist. Die Wirkung der seitlichen polizeilichen Begleitung wurde zusätzlich durch mobile Einsatzgruppen sowie durch an Kreuzungen befindliche schwere Polizeifahrzeuge, z.B. Wasserwerfer, verstärkt. Die seitliche polizeiliche Begleitung über den gesamten Marschweg veränderte das Erscheinungsbild des Aufzugs und die Selbstdarstellung der Aufzugsteilnehmer stark. Denn das Erscheinungsbild war nicht mehr durch den Aufzug selbst, sondern in besonderem Maße durch die Polizeipräsenz geprägt. Auch wenn nicht - wie vom Kläger dargestellt - der Eindruck eines „Gefangenentransports“ entstanden ist, so war doch der staatsfreie unreglementierte Charakter der Demonstration (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - Brokdorf II, a.a.O., juris Rn. 70) deutlich eingeschränkt. Durch die starke seitliche polizeiliche Begleitung entstand im Zusammenwirken mit dem weiteren Polizeiaufgebot die Wirkung, dass von diesem Aufzug bzw. seinen Teilnehmern in besonderem Maße Gefahren ausgehen. Hierdurch wurde die Selbstdarstellung und Meinungskundgebung in einem erheblichen Maße quasi „kommentiert“ und damit verändert. Die seitliche polizeiliche Begleitung war zudem derart eng, dass erhebliche psychische und physische Barrieren für die Teilnahme an der Demonstration und auch für das Verlassen der Demonstration errichtet wurden. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen aus den genannten Filmaufnahmen. Darüber hinaus hat insbesondere die Zeugin E (Protokoll v. 22.2.2012, S. 4 ff., 9 ff.) dem Gericht glaubhaft geschildert, dass sie mehrfach versucht habe, den Demonstrationszug durch die seitliche polizeiliche Begleitung hindurch zu verlassen, aber auch wieder hineinzugelangen, ihr dies jedoch erst nach deutlicher, z.T. mehrfacher Ansprache der Polizeibeamten, z.T. erst nach Zeigen ihres Bürgerschaftsausweises gelungen sei. Zwar hat die Zeugin dies nur „stichprobenartig“ für einige Versuche bezeugen können. Dennoch hat sie dem Gericht glaubhaft und eindrücklich vermitteln können, dass die von ihr geschilderten Vorfälle nicht auf einzelnen Sondersituationen beruhten, sondern nach ihrer Einschätzung und ihrem Erleben diese beispielhaft für die „undurchlässige“ seitliche polizeiliche Begleitung während des Verlaufs der gesamten Demonstration stehen. Die Zeugin E hat sich zudem deutlich daran erinnert, dass für Teilnehmer, die den Demonstrationszug verlassen wollten, die seitliche Begleitung nicht durchlässig gewesen sei. Sie hat glaubhaft geschildert, dass sie beobachtet habe, dass es Demonstrationsteilnehmern nur schwer möglich gewesen sei, den Demonstrationszug seitlich zu verlassen (Protokoll v. 22.2.2012, S. 9 f.). Ähnliches hat - wenn auch nur aus ihr berichteten Schilderungen - die Zeugin F bekundet (Protokoll v. 22.2.2012, S. 13, 15). Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeuginnen F und E. Diese haben für das Gericht überzeugend berichtet, dass - auch wenn sie z.T. keine konkrete Erinnerung an einzelne Vorfälle hatten - die Demonstration ihnen insbesondere wegen des out-of-control-Konzepts und der vielen Male, die der Demonstrationszug aufgestoppt wurde, besonders in Erinnerung geblieben ist. Die Zeugin E hat zudem den Vorfall, bei welchem sie durch Polizeibeamte körperlich am Weitergehen gehindert worden ist, zutreffend dieser Demonstration zugeordnet. Sie hat zudem überzeugend dargelegt (Protokoll v. 22.2.2012, S. 10), dass eine Zuordnung von bestimmten Vorfällen an einen bestimmten Ort unter Angabe einer bestimmten Zeit für sie auch deshalb nicht möglich sei, weil sie sich ohne Orientierung an Örtlichkeiten und Zeit innerhalb des Demonstrationszugs bewegt habe, um zu erfassen, was dort passierte. Ungeachtet dessen hat sie - obwohl die Demonstration zum Zeitpunkt ihrer Aussage bereits mehr als vier Jahre zurücklag - zwei Vorfälle zeitlich richtig als „eher am Anfang“ (Nachmessen der Transparentlänge mit dem Zollstock, Protokoll v. 22.2.2012, S. 8) bzw. „eher am Ende“ (Hinderung der Zeugin am Weitergehen durch Polizeibeamte - Protokoll v. 22.2.2012, S. 6) zugeordnet. Richtig erinnert hat sie sich zudem auch an Details, wie z.B. dass die seitliche polizeiliche Begleitung bis sehr weit nach hinten reichte und es am Ende des Demonstrationzugs keinen Querriegel durch Polizeibeamte gab (Protokoll v. 22.2.2012, S. 11); entsprechend der Aussage des Zeugen B wurde der Aufzug im hinteren Bereich durch zwei Wasserwerfer abgeschlossen (Protokoll v. 20.2.2012, S. 8, 13). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Einschränkungen des Zugangs zum Demonstrationszug und des Verlassens des Demonstrationszugs aufgrund polizeilicher Anordnung erfolgten; das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche Anordnung gegeben hat. Die (reflexhafte) Beeinträchtigung des Zu- und Abgangs als Konsequenz der angeordneten seitlichen polizeilichen Begleitung ist für einen Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend. Des Weiteren war eine direkte Kommunikation zwischen Demonstranten und Passanten in den Bereichen, in denen der Demonstrationszug seitlich polizeilich begleitet wurde, entsprechend den vorliegenden Filmaufnahmen rein physisch nahezu ausgeschlossen. Dieser starke Eingriff über den gesamten Marschweg stand in einem unangemessenen Verhältnis zu den vom Demonstrationszug ausgehenden Gefahren durch Einzelpersonen bzw. Kleingruppen. Denn die angeordnete seitliche polizeiliche Begleitung betraf nicht nur die Einzelpersonen bzw. Kleingruppen, von denen Gefahren ausgingen, sondern alle (annähernd 3.500) Teilnehmer des Aufzugs. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die erfolgte „enge“ seitliche Begleitung erforderlich gewesen sei, da man durch eine parallel abgesetzte polizeiliche Begleitung nicht schnell genug auf eine beginnende Eskalation und die dadurch angestoßenen gruppendynamischen Prozesse, z.B. Flaschen- und Farbbeutelwürfe oder „Entglasungen“ von Gebäuden bzw. Fahrzeugen, hätte reagieren können (vgl. Aussage des Zeugen B, Protokoll v. 20.2.2012, S. 9) und weil eine seitliche polizeiliche Begleitung, in welcher die einzelnen Polizeibeamten in größeren Abständen zueinander gehen, die Polizeikräfte gefährdet hätte, kann dies nicht die Angemessenheit der erfolgten polizeilichen Begleitung während des gesamten Marschweges begründen. Das Gericht verkennt nicht die besondere Schwierigkeit, die sich aus einer Situation von unfriedlichen, z.T. sogar gewalttätigen Einzelpersonen bzw. Kleingruppen in einem überwiegend friedlichen Demonstrationszug für die Polizei ergibt, und die hohe Verantwortung, die die Polizeiführung auch für die Sicherheit der Polizeibeamten trägt. Insoweit ist es erforderlich, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen der friedlichen Demonstranten an einer möglichst ungehinderten Meinungskundgabe und der Aufgabe der Polizei, eine sichere Durchführung der Demonstration und ggf. die Verfolgung von während der Demonstration begangenen Straftaten zu gewährleisten (vgl. zur erforderlichen sorgfältigen Güter- und Pflichtenabwägung: Dietel, a.a.O., § 165 Rn. 165 ff.; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - Brokdorf II, a.a.O., juris Rn. 80, 82 ff., 89 ff.); hierbei kommt der Kooperation zwischen Veranstalter bzw. Aufzugsleitung und Polizei ein besonderes Gewicht zu. Insoweit sind für das Gericht vorliegend folgende Überlegungen maßgeblich: Der Veranstalter hat den Aufzug vom 15. Dezember 2007 frühzeitig angemeldet und war zu Kooperationsgesprächen bereit. Auch hat er sich auf der Pressekonferenz am 11. Dezember 2007 ausdrücklich dahingehend geäußert, dass die Demonstration friedlich verlaufen solle, was in der Presse auch verbreitet wurde (Bl. 258 d. A.). Allerdings wäre ein solches ausdrückliches Bekenntnis zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. unmittelbar nach dem Kooperationsgespräch am 6. Dezember 2007 oder als Teil des Demonstrationsaufrufs wünschenswert gewesen. Ungeachtet dessen konnte die Polizei davon ausgehen, dass die Aufzugsleitung einen friedlichen Demonstrationsverlauf anstrebte, versammlungserfahren ist und sich zuverlässig um eine Entschärfung gefährlicher Situationen bemühen würde: Entsprechend der Aussage des Zeugen B (Protokoll v. 20.2.12, S. 11, 14 f.) wurde der Aufzug nicht durch den Aufzugsleiter allein, sondern faktisch - gleichberechtigt - auch durch den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten geleitet. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter waren dem Zeugen B bereits aus anderen Demonstrationen als Aufzugsleitung bekannt; sowohl der Kläger als auch dessen Prozessbevollmächtigter haben sich bei Demonstrationen in der Vergangenheit umgehend, gewissenhaft und durchsetzungstark darum bemüht, Situationen zu bereinigen bzw. zu entschärfen, welche von der Polizei als kritisch beanstandet wurden. Zur Sicherstellung der Kooperation während des streitgegenständlichen Aufzugs wurden zudem zu Beginn die Handynummern zwischen der Aufzugsleitung und der Polizei ausgetauscht. Ausweislich der Meldungsübersicht, der Einlassungen des Klägers sowie der Zeugen B und G informierte die Polizei mehrfach die Leitung des Aufzugs über als gefährlich angesehene Situationen. Die Aufzugsleitung ist sodann tätig geworden. Angesichts der prognostizierten Gefährdungen durch Einzelpersonen bzw. Kleingruppen sowie der möglichen Solidarisierungen bestand für die Polizei vorliegend ein gewichtiges Interesse daran, die Demonstration derart zu beobachten, dass sie die aufgezeigten Gefahren und die sich daraus entwickelnden z.T. hochdynamischen Prozesse rechtzeitig erkennen und darauf reagieren kann. Sofern hierfür der Einsatz von zivilen Tatbeobachtern nicht ausgereicht hätte (vgl. Aussage des Zeugen B, Protokoll v. 20.2.2011, S. 13 f.), hätte die Möglichkeit bestanden, die seitliche polizeiliche Begleitung in einem größeren Abstand zum Demonstrationszug, z. B. entlang der Häuserfront zu führen (ein derartiger größerer Abstand wäre vorliegend z. B. im Bereich Neuer Pferdemarkt und Budapester Straße örtlich möglich gewesen) oder die Abstände unter den seitlich begleitenden Polizeibeamten zu vergrößern („lockere“ seitliche Begleitung). Auch erscheint es denkbar, dass eine polizeiliche Begleitung nur in Teilen des Demonstrationszugs, z.B. im vorderen Drittel erfolgt, wenn dort das größte Gefahrenpotential gesehen wird, bzw. die seitliche polizeiliche Begleitung erst in Wegabschnitten mit besonderem Gefährdungspotential - z.B. besondere Reizobjekte wie die Gerichte oder im Bereich des Gänsemarkts - aufgenommen oder dort verstärkt wird. Gefahren für die an der Marschroute der Demonstration befindlichen sog. „Reizobjekte“ kann durch einen Polizeischutz dieser Objekte begegnet werden. Auch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Polizei nicht nur ein Eingriff mit eigenen Kräften möglich war, sondern Gefahrensituationen (z.B. Vermummungen, Böllerwürfe) auch durch Hinweise an die Aufzugsleitung und deren Eingreifen, entschärft werden konnten. Soweit der Zeuge B (Protokoll v. 20.2.2012, S. 13) darauf hingewiesen hat, dass eine seitliche polizeiliche Begleitung im Anschluss an eine Eskalation nicht immer zeitnah aufzubauen sei, folgt daraus nicht deren Zulässigkeit in der erfolgten hohen Dichte über den gesamten Marschweg über annähernd die volle Länge des Demonstrationszugs. Denn eine völlig fehlende seitliche Begleitung ist nicht die einzige Alternative zur vorliegend vorgenommenen überwiegend engen seitlichen polizeilichen Begleitung über den gesamten Marschweg. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass mit einzelnen der aufgezeigten Maßnahmen oder ggf. durch eine Kombination von diesen auf die Gefährdungslage angemessen und für die Teilnehmer des Aufzugs weniger belastend hätte reagiert werden können. In diesem Zusammenhang ist es nicht Aufgabe des Gerichts, der Beklagten eine vollständige polizeiliche Strategie aufzuzeigen. Die seitliche polizeiliche Begleitung über den gesamten Marschweg war auch nicht im Hinblick auf Gefährdungen von Personen außerhalb des Demonstrationszugs im Rahmen des out-of-control-Konzepts angemessen. Insoweit war zwar damit zu rechnen, dass es insbesondere im Falle einer seitlichen polizeilichen Begleitung des Demonstrationszugs außerhalb des Aufzugs durch Einzelpersonen bzw. Kleingruppen im Rahmen des Konzepts „out-of-control“ zu gewalttätigen Übergriffen kommen kann, z.B. durch Bewurf mit Farbbeuteln, pyrotechnischen Gegenständen, Sachbeschädigungen an Reizobjekten, Einsatzfahrzeugen und mit körperlichen Übergriffen auf Einsatzkräfte und Widerstandshandlungen bei polizeilichem Einschreiten. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass sich die im Internet veröffentlichten, textlich gleichlautenden Aufrufe (vgl. Bl. 109 f., 113 f., 118 f. d. SA) ausdrücklich auf die Demonstration am 15. Dezember 2007 beziehen und die Demonstrationsteilnehmer u.a. zur Fortführung ihrer „liebsten Gewohnheiten“ des gewohnten Protests außerhalb des Demonstrationszugs (im Rücken der Polizeibeamten) aufruft. Es war daher davon auszugehen, dass ein Teil der Demonstrationsteilnehmer, von denen entsprechende Gewalttätigkeiten innerhalb des Demonstrationszugs erwartet wurden, dem Aufruf folgen und diese nunmehr außerhalb des Demonstrationszugs durchführen würden. Dies entspricht den Annahmen in der Lagebeurteilung und den Bekundungen des Zeugen D. Dafür, dass das out-of-control-Konzept insgesamt auf gewalttätige Aktionen ausgerichtet war, bestehen für das Gericht keine belastbaren Anhaltspunkte. In den im Internet veröffentlichten Aufrufen wird die Art der beabsichtigten Aktionen nicht genannt. Die Aufrufe lassen zwar die Auslegung zu, dass neben friedlichen auch gewalttätige Aktionen von dem Konzept umfasst sein können. Dies ergibt sich - auch im Kontext vorangegangener gewalttätiger Aktionen im Zusammenhang mit anderen Demonstrationen - aus folgenden Textteilen: „Die erste Regel lautet: Wir lassen uns nicht erwischen!“ bzw. „Lasst Euch nicht erwischen!“ sowie aus im Hinblick auf die Gewalttätigkeit mehrdeutige Passagen wie: „.. wir sind ganz sicher, dass euch auch selber eine Menge und manches Überraschendes dazu einfällt“ bzw. „Greift eure liebsten Gewohnheiten auf, macht was Neues daraus, macht alles anders und seit Teil einer spektakulären Form von unkontrollierbarem Protest!“. Auf der Internetseite „www.nadir.org/nadir/kampagnen/regierung-stuerzen“ wird zudem in dem dem Aufruf vorangestellten Text (Bl. 115 - 117 d. SA) eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Polizeikräften im Rahmen der Demonstration als positiv herausgestellt. Denn dort wird die Demonstration in Rostock zum G8-Gipfel, bei welcher es zu erheblichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Demon-stranten kam, als „Highlight“ bezeichnet und im Kontext als gewünschter radikaler Protest eingestuft. Allerdings heißt es in dem Text auch, dass sich out-of-control als ein „offenes und niederschwelliges Konzept des zivilen Ungehorsams“ versteht. Die auf der Pressekonferenz am 11. Dezember 2007 verlesene Erklärung der Initiatoren des Konzepts (vgl. Bl. 23 f., 259 d. A.) führen - allerdings ohne ausdrücklich die Friedlichkeit des Konzepts zu benennen - Aktionen auf, die nicht auf eine Gewalttätigkeit hinweisen: „Wir sind solidarisch mit der Demonstration. Wir werden diese am Rand als Öffentlichkeit begleiten. Wir werden applaudieren, wollen kulturelle und visuelle Interventionsformen entwickeln, Transparente zeigen und auch laut sein. Wir fordern alle auf, das Verhalten und eventuelle Verstöße der Polizei zu beobachten und zu dokumentieren. Wir fordern außerdem alle auf, sich einzusetzen für das Recht am Rande einer Demonstration gehen zu dürfen.“ Insgesamt hat das Gericht daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, das Konzept out-of-control an sich als gewalttätig einzustufen. Entscheidend ist, ob Anhaltspunkte bestanden, dass in großer Anzahl gewaltbereite Personen hieran teilnehmen werden, von denen gewalttätige Aktionen zu erwarten waren. Dies ist für das Gericht nicht erkennbar. Gleiches ergibt sich insbesondere nicht aus der Lagebeurteilung. Die darin ausgewiesenen Zahlen beziehen sich nach den Einlassungen des Zeugen D (Protokoll v. 17.2.2012, S. 6) auf Teilnehmer im Demonstrationszug und Teilnehmer an out-of-control-Aktionen. In welcher Anzahl Teilnehmer an out-of-control-Aktionen erwartet wurden, wird darin nicht ausgeführt. Die angenommene Gewaltbereitschaft von Personen kann zudem nicht aus dem Interesse an out-of-control abgeleitet werden, was aber offenbar der Einschätzung aller 900 – 1.450 auswärtigen Teilnehmer als „gewaltbereit“ zugrunde lag (vgl. Aussage des Zeugen D, Protokoll v. 17.2.2012, S. 9). 2.3. Die seitliche polizeiliche Begleitung über annähernd die gesamte Länge des Demonstrationszugs war auch nicht aufgrund von Gefahren, welche sich während der Demonstration gezeigt haben, in einzelnen Wegabschnitten angemessen. Die am Aufmarschplatz vor der Roten Flora ausweislich der Meldungsübersicht erfolgten Vermummungen und vier Böllerwürfe sind angesichts der großen Teilnehmerzahl als vereinzelt anzusehen. Den vorliegenden Film- bzw. Fotoaufnahmen kann nicht entnommen werden, dass ein höheres Gefährdungspotential als das im Vorfeld prognostizierte gegeben ist. Auch der Zeuge C hat glaubhaft bekundet, dass die Situation am Sammelplatz vor der Roten Flora relativ entspannt gewesen sei (Protokoll v. 17.2.12, S. 20). Soweit es im weiteren Verlauf zu einer Vielzahl von Vermummungen (das Gericht hält auch angesichts der Witterungsverhältnisse eine Vermummung dann für gegeben, wenn das Gesicht des Demonstranten soweit bedeckt ist, dass die untere Gesichtshälfte bis zur Nase verdeckt wird) gekommen ist (vgl. die sich hierauf beziehenden Strafverfahren der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 2011 aufgeführten Straftaten Nrn. 11 - 15 und Nrn. 19 - 21 sowie die zur Anzeige gebrachten Vermummungen, welche in der Akte 7101 UJs 657/08 z.B. auf den Seiten 11 - 15, 17, 19, 20, 24 ff., 40, 46, 128, 149, 151 - 153, 155, 158, 159, 161, 162, 168 aufgeführt sind), kann das Gericht hieraus keine Gefahrenlage erkennen, welche die von der Zeugin E beschriebene „undurchlässige“ seitliche polizeiliche Begleitung über annähernd die gesamte Länge des Demonstrationszugs rechtfertigt. Denn es bestehen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Materialien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von der Demonstration hierdurch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausging, welche diese als unfriedlich erscheinen ließ, und eine enge seitliche polizeiliche Begleitung rechtfertigen konnte. Die Unfriedlichkeit des Demonstrationszugs folgt dabei nicht bereits aus der Vermummung von Einzelpersonen (vgl. zur fehlenden Unfriedlichkeit einer Demon-stration trotz Begehung von Nötigungen durch Demonstranten: BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u.a., BVerfGE 104, 92, juris – vgl. insbes. Orientierungssatz 2b sowie Rn. 46 ff.; eine Vermummung als solche begründet nicht die Unfriedlichkeit, kann allerdings unter Umständen die Erwartung unfriedlicher Verhaltensweisen der Vermummten rechtfertigen: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/1 – 2006, § 107 II 2 - S. 1217; Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 8 Rn. 8). Soweit die Vermummungen durch Einzelpersonen erfolgten, hat das Gericht keine Hinweise darauf, dass diese sich zeitnah gewalttätig oder unfriedlich verhalten würden. Soweit es ausweislich der Meldungsübersicht (z.B. Meldungen um 14:20 Uhr, 14:23 Uhr, 15:03 Uhr und 15:24 Uhr) auch zu Vermummungen von größeren Personengruppen gekommen ist, konnten diese Personen offenbar durch die Aufzugsleitung nach Hinweis durch die Polizei (vgl. Meldungsübersicht, Meldungen um 14:24 Uhr und 15:31 Uhr) dazu bewegt werden, die Vermummung abzulegen. Die körperlichen und gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizeibeamten, insbesondere anlässlich von Festnahmen, rechtfertigen nicht die enge seitliche polizeiliche Begleitung über annähernd die gesamte Länge des Demonstrationszugs. Zur Überzeugung des Gerichts handelte es sich bei diesen Situationen um spezifische gruppendynamische Prozesse, deren Wirkungsweise sowohl der beteiligten Polizeiführung als auch der Aufzugsleitung (auch aus gemeinsam durchgeführten anderen Demonstrationen) bekannt war: In dem in Wortwahl und Ausdruck aggressiven, aber weit überwiegend friedlichen Demonstrationszug ist es immer wieder zu Vermummungen, vereinzelt zu Böllerwürfen und sehr vereinzelt zu Farbbeutelwürfen auf die begleitenden Polizeibeamten gekommen. Sofern die Polizei in diesen Situationen durch eine mobile Einsatztruppe eingreift und Festnahmen tätigt, kommt es regelmäßig zu körperlichen Aus-einandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizeibeamten und z.T. äußerst aggressiven Verhaltensweisen gegenüber den Polizeibeamten; die Stimmung des Demonstrationszugs wird insgesamt deutlich aggressiver. Dies ändert sich nach Rückzug der Polizeibeamten aus dem Demonstrationszug wieder. Das Gericht kann insoweit den ihm vorliegenden Materialien nicht entnehmen, dass derartige Eingriffe nur erfolgen konnten, weil der Demonstrationszug annähernd vollständig und eng seitlich polizeilich begleitet wurde. Nach den vorliegenden Unterlagen hat es zusätzlich zwei gezielte gewalttätige Übergriffe von Demonstranten auf Polizeikräfte während des Demonstrationszugs gegeben: Ausweislich der in der Meldungsübersicht aufgeführten Meldung von 15:19:22 Uhr wurden Polizeikräfte bei den Auseinandersetzungen am Bauzaun Ludwigstraße mit Schlagwerkzeugen angegriffen. Entsprechend der Anzeige einer seitlich begleitend eingesetzten Polizeibeamtin (7101 UJs 657/08, Bl. 57) wurde diese um ca. 16:10 Uhr - während nachfolgende Polizeibeamte wegen einer Festnahme die seitliche Begleitung kurzfristig aufgegeben hatten - von Demonstranten aus und neben dem Aufzug umringt, abgedrängt, beleidigt und sinngemäß mit der Äußerung bedroht, sich schnell zu entfernen, da sie sonst „kaputt gemacht werden würde“, „sie jetzt dran sei“ und ihr „keiner mehr helfen würde“. Durch zusätzlich anrückende Polizeibeamte sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken wurde die seitliche Begleitung wieder lückenlos hergestellt und konnten die Demonstranten zurückgedrängt werden. Diese Vorfälle bewertet das Gericht als sehr schwerwiegend. Sie belegen deutlich, dass ein erhebliches Gefahrenpotential durch Einzelpersonen bzw. Kleingruppen während der Demonstration bestand und in der Lagebeurteilung zu Recht angenommen wurde, dass Einzelpersonen bzw. Kleingruppen zu Gewalttätigkeiten gegenüber Polizeibeamten bereit waren. Die enge seitliche polizeiliche Begleitung über annähernd die gesamte Länge des Demonstrationszugs ist dennoch unverhältnismäßig. Dem erhöhten Gefährdungspotential im Bereich von Baustellen, welches der Polizei bereits im Vorwege bekannt war (vgl. zur Veränderung der Marschroute wegen einer Baustelle im Bereich Feldstraße/Sievekingsplatz: Vermerk des Führungs- und Lagedienstes v. 6.12.2007, Bl. 34 d. SA), könnte durch entsprechende Polizeiverstärkungen im Bereich derartiger Gefahrenquellen entgegengewirkt werden. Da bei Festnahmen Solidarisierungen durch umstehende Demonstranten von Anfang an als wahrscheinlich angesehen wurden, setzten Festnahmen eine hinreichende Polizeistärke voraus. Die Gewährleistung der erforderlichen Polizeipräsenz durch eine enge seitliche polizeiliche Begleitung über annähernd die gesamte Länge des Demonstrationszugs gewichtet in diesem Zusammenhang die Interessen der überwiegenden Zahl der friedlichen Demonstranten jedoch nicht hinreichend. Hinsichtlich des genannten Vorfalls um 16:10 Uhr ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser erfolgte, nachdem der Demonstrationszug annähernd zwei Stunden lang nur wenig vorangekommen und immer wieder rechtswidrig in einem engen Polizeispalier angehalten worden war, um die von einigen wenigen Demonstrationsteilnehmern mitgeführten überlangen Transparente bzw. Plakate zu verkürzen. Hierdurch war die Stimmung im Demonstrationszug zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich gereizter als zu Beginn der Demonstration. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine erhebliche Anzahl von Personen außerhalb des Demonstrationszugs gewalttätig auf die begleitenden Polizeikräfte einwirkten und aus diesem Grund eine enge seitliche polizeiliche Begleitung über annähernd die gesamte Länge des Demonstrationszugs notwendig war. Entsprechend der Meldungsübersicht, gab es im Laufe der Demonstration zwar einige Gruppen, die sich vom Demonstrationszug abgesetzt haben, aber nur wenige Personengruppen, die von außerhalb des Demonstrationszugs auf die begleitenden Polizeikräfte eingewirkt haben (vgl. Meldungen um 14:43 Uhr, 16:32 Uhr und 16:33 Uhr). Derartige Störungen erfolgten insbesondere kurz vor Beendigung der Demonstration, als die Stimmung innerhalb des Demonstrationszugs durch die vorangegangenen massiven polizeilichen Eingriffe deutlich aggressiver war als zu Beginn der Demonstration. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen der Polizei anlässlich bzw. während des von ihm angemeldeten Aufzugs am 15. Dezember 2007 und begehrt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die beschränkende Verfügung Nr. 4 aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2007, mit welcher u.a. das Verwenden seitlich geführter Transparente und Plakate über 150 cm untersagt und angeordnet wurde, dass seitlich getragene Transparente einen erkennbaren Abstand von mindestens 50 cm einhalten müssen (1.), das Anhalten des Demonstrationszugs am 15. Dezember 2007 von gegen 14:40 Uhr bis 15:00 Uhr (2.) sowie die Art und Weise der seitlichen Begleitung des Demonstrationszugs mit Polizeibeamten über den gesamten Marschweg in einer oder mehreren durchgehenden Reihen an beiden Seiten (3.) rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger meldete am 13. November 2007 bei der Beklagten für Samstag, den 15. Dezember 2007, in der Zeit von 13:10 Uhr bis ca. 17:20 Uhr einen Aufzug vom Schulterblatt vor der Roten Flora in die Hamburger Innenstadt mit dem Tenor „Weg mit dem § 129 a! Einstellung aller Verfahren! Gegen Sicherheitswahn und Überwachungsstaat!“ an (Bl. 21 f. d. A.). Entsprechend der Anmeldung sollte die vom Veranstalter, das Solidaritätsbündnis gegen § 129 a StGB, vorgesehene Marschroute u.a. über Stephansplatz, Dammtorstraße, Gänsemarkt, Jungfernstieg, Bergstraße, Mönckebergstraße, Steintordamm zum Hachmannplatz führen, wo eine Abschlusskundgebung stattfinden sollte. Als Aufzugsleiter wurde der Zeuge A benannt. In der Anmeldung erklärte sich der Kläger zu Kooperationsgesprächen bereit. Der Kläger gab an, dass der Veranstalter etwa 2.000 Teilnehmer erwarte. Der Demonstrationsaufruf des Veranstalters (Bl. 103 f. d. A.) nimmt Bezug auf verschiedene in den Monaten zuvor erfolgte Durchsuchungen der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts auf Straftaten nach § 129a StGB. Die Durchsuchungen richteten sich nach der Darstellung im Demonstrationsaufruf gegen linke Aktivisten, u. a. mit dem Vorwurf, im Zusammenhang mit der Mobilisierung gegen den G8 - Gipfel in Heiligendamm eine terroristische Vereinigung mit dem Zweck der Durchführung einer militanten Kampagne gegen den G8 - Gipfel gebildet zu haben. Über Einzelheiten des geplanten Marschwegs des Aufzugs kam es am 13., 19. und 27. November 2007 zunächst zu telefonischen Kontakten zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Polizei. Am 6. Dezember 2007 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger, seinem Rechtsberater (dem Prozessbevollmächtigten) und einem Mitarbeiter des Führungs- und Lagedienstes, Führungsstab, der Versammlungsbehörde statt. Ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks (Bl. 34 ff. d. SA) wurde die mögliche Route des Demonstrationszugs umfangreich erörtert. Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Polizei davon ausgehe, dass bis zu 3.000 Personen, darunter bis zu ca. 1.000 gewaltbereite Personen, an der Demonstration teilnehmen könnten. Selbst bei der großen Erfahrung des Klägers und des Leiters der Demonstration seien diese Personen schwer zu kontrollieren, so dass jederzeit mit gewalttätigen Aktionen gerechnet werden müsse. Nach Interneteintragungen würden die Demonstranten zudem zur Anwendung einer „out-of-control“-Taktik aufgerufen. Dies mache nach derzeitiger Lage eine seitliche Einschließung des Demonstrationszugs sowie weitere Auflagen, insbesondere das Verbot der Verwendung von seitlichen Transparenten, die länger als 150 cm seien, erforderlich. Auch erwäge die Polizei, eine Auflage zu erlassen, mit welcher das Verlassen des Demonstrationszugs verhindert werden solle, um im rückwärtigen Bereich der Polizeikräfte Störungen zu begegnen. Der Kläger lehnte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2007 die im Kooperationsgespräch vorgeschlagenen Marschrouten ab und bat um Übermittlung der beabsichtigten beschränkenden Verfügung bis zum 10. Dezember 2007, um einen einstweiligen Rechtsschutz zu ermöglichen. Am 11. Dezember 2007 gab die Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts (LKA 71) eine Lagebeurteilung ab, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 27 d. SA). Die Versammlungsbehörde bestätigte am 11. Dezember 2007 die Anmeldung des Aufzugs und erließ für diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Auflagen nach § 15 VersG. Der Marschweg wurde wie folgt festgelegt: Schulterblatt, Johannes-Brahms-Platz, Gorch-Fock-Wall, Stephansplatz, Esplanade, Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, Kirchenallee, Hachmannplatz. Gemäß Ziffer 5 des Bescheids wurde das Laufen/Sprinten von Aufzugteilnehmern untersagt. Unter Ziffer 4 wurde verfügt: „Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von über 150 cm dürfen flächenmäßig nur frontal zur Marschrichtung getragen werden, nicht aber längs der Außenseiten des Aufzuges. Das gleiche gilt für Seile. Zwischen seitlich getragenen Transparenten mit zulässiger Gesamtlänge muss ein erkennbarer Abstand (mindestens ca. 50 cm) eingehalten werden.“ Zur Begründung der Auflagen machte die Beklagte geltend, dass es bei bisherigen versammlungsrelevanten Aktivitäten, an denen ein vergleichbarer Personenkreis teilgenommen habe, regelmäßig zu Störungen und Gefahren der öffentlichen Sicherheit gekommen sei. Exemplarisch wurden Vorkommnisse der Demonstration vom 26. November 2005 in Hamburg, bei der aus dem Sichtschutzbereich eines 4m langen, seitlich geführten Transparents eine Beamtin in den Unterleib getreten und einem weiteren Polizeibeamten durch einen Schlag die Schulter ausgekugelt worden sei, sowie die Vorkommnisse von fünf Demonstrationen im Jahr 2007 in Hamburg, Rostock und Berlin, bei welchen es während oder nach der Demonstration zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, aufgeführt. Auch im Zusammenhang mit dem „Schanzenviertelfest“ im September 2007 sei es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt, dass nach polizeilichen Erkenntnissen (Stand 11.12.2007) bis zu 3.500 Personen am Aufzug teilnehmen würden, davon bis zu 2.400 Personen aus dem autonomen und linksextrem aktionistisch orientierten Bereich sowie gewaltbereite, „anpolitisierte“ Jugendliche. Das linksalternative bürgerliche Spektrum werde sich eher nur reduziert beteiligen. Aufgrund von Hinweisen oder anderen Erkenntnissen gebe es berechtigte Zweifel an den Möglichkeiten und / oder der Absicht des Verantwortlichen, mäßigend auf gewaltbereite Teilnehmer des angemeldeten Aufzugs einzuwirken. Es gebe jedoch keine konkreten Informationen über geplante Gewalttätigkeiten. Dass die gewaltbereiten anpolitisierten Jugendlichen insgesamt nicht steuerbar seien, werde durch die Ausschreitungen während des „Schanzenfestes“ am 22. September 2007 belegt. Diese seien im Nachhinein öffentlich von „Altlinken“ verurteilt worden, ohne dass es Einflussmöglichkeiten auf die Gewalttäter gegeben habe. Der Verlauf des Aufzugs in Rostock vom 2. Juni 2007 sei herangezogen worden, da die geführten Verfahren nach § 129 a StGB im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel stünden und daher ein Kontext zum Thema des vom Kläger angemeldeten Aufzugs bestehe. In einem Interneteintrag werde zudem der gewalttätige Verlauf des Aufzugs in Rostock als „Highlight“ des linksradikalen Protests beschrieben und unter der gewaltbereiten Klientel als „Sieg“ gefeiert; ein vergleichbar gewalttätiger Verlauf werde von dieser Klientel angestrebt. Ggf. solle mittels des neuen Konzepts „out of control“ ein ähnlicher Gewaltausbruch in Hamburg initiiert werden. Zu dem Aufzug vom 8. Dezember 2007 in Berlin, nach dessen vorzeitiger Auflösung es zu mehreren Brandstiftungen an Müllcontainern und Kraftfahrzeugen gekommen war, werde in Indymedia (Bl. 99 d. SA) folgendes formuliert: „Kritik: Die Demo wurde ca. 100 m zu früh aufgelöst, so dass der Kessel sehr schnell zugemacht werden konnte, Leute haben zu lange gezögert, Pflaster war am Hackeschen Markt nicht aufgerissen. Alles in allem aber ein Fortschritt. Das war nicht DER Riot der letzten Jahre, aber wenigstens ging irgendwas. Überhaupt war das ja nur ein Vorgeschmack auf den 15.12. in Hamburg (wir kommen alle!), sowie den weiteren Verlauf der Freiraumkampagne (…)“ Es lägen polizeiliche Erkenntnisse vor, dass 200 - 400 gewaltbereite Personen aus Berlin an dem Aufzug in Hamburg teilnehmen würden. Ziel des Aufzugs sei es zu zeigen, „dass das staatliche Kalkül von Kriminalisierung, von Einschüchterung und Spaltung scheitern wird“. Die Demonstration wolle an den Erfolg der Proteste gegen den G8 - Gipfel in Heiligendamm anknüpfen und werde als Meilenstein für die Demonstrationskultur in Hamburg gesehen. Es werde eine sehr große und selbstbewusste Demonstration der Autonomen und „radikalen Linken“ erwartet, deren Wirkung über den Demonstrationstag hinausgehe. Die Durchführung des Aufzugs werde sich nach einem Konzept mit dem Titel „out of control“ richten, das als Aktionsform bundesweit erstmalig in größerem Rahmen verwirklicht werden solle. Das seitliche Führen von Transparenten und Plakaten mit einer Länge von über 150 cm werde untersagt, weil damit die Möglichkeit bestehe, aus dem Aufzug heraus Straftaten zu begehen und die Täter mittels seitlich getragener Transparente und Plakate zu tarnen bzw. durch ein so genanntes „Verseilen“ der Transparente ein Eindringen von Polizeibediensteten in den Aufzug unmöglich zu machen und so einen polizeilichen Zugriff auf Straftäter zu verhindern. Zuletzt hätten Teilnehmer aus dem Sichtschutz der seitlichen Transparente am 26. November 2005 Körperverletzungen gegen Einsatzkräfte begangen. Der Abstand zwischen seitlich in zulässiger Länge mitgeführten Transparenten sei erforderlich, da der Sinn der ursprünglichen Beschränkung bei dem Aufzug am 9. April 2005 umgangen worden sei. Während der Aufzüge in jüngerer Vergangenheit seien häufig Gegenstände (Flaschen, selbstgebaute Knallkörper etc.) in Richtung der eingesetzten Polizeikräfte geworfen worden. Eine Sichtbarriere würde die Hemmschwelle absenken derartige Straftaten zu begehen. Auch werde den Teilnehmern des Aufzugs nicht die Möglichkeit genommen längere Texte seitlich darzustellen, da mehrere Transparente von maximal 150 cm Länge nebeneinander getragen werden könnten. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Dezember 2007 zugestellt. Der Kläger erhob am 12. Dezember 2007 hiergegen Widerspruch und beantragte zugleich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg u.a. gegen die beschränkende Verfügung Nr. 4 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2007 (Az. 19 E 4056/07), in welchem u.a. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 4 mit der Maßgabe wiederhergestellt worden war, dass Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge bis zu 400 cm flächenmäßig längs der Außenseiten des Aufzugs getragen werden dürfen (vgl. Bl. 66 ff. d. A.), wurde durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2007 (Az.: 4 Bs 292/07) geändert und der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederherzustellen, abgelehnt (vgl. Bl. 88 ff. d. A.). Mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wurde folgende Marschroute festgelegt: Schulterblatt - Altonaer Straße - Schanzenstraße - Neuer Pferdemarkt - Budapester Straße - Millerntorplatz - Millerntordamm - Holstenwall - Johannes-Brahms-Platz - Valentinskamp - Dammtorstraße - Esplanade - Lombardsbrücke - Glockengießerwall - Merckstraße - Hachmannplatz. Der Aufzug wurde am 15. Dezember 2007 durchgeführt (Beginn der Auftaktkundgebung um 13:14 Uhr) und um 16:46 Uhr durch den Aufzugsleiter - dem Zeugen A - am Millerntorplatz vorzeitig für beendet erklärt; der Kläger nahm die gesamte Zeit an der Demonstration teil. Der Demonstrationszug wurde etliche Male auf polizeiliche Anordnung angehalten, um insbesondere die Einhaltung der Auflage unter Ziffer 4 des Bescheids vom 11. Dezember 2007 durchzusetzen. So wurde der Demonstrationszug von ca. 14:40 Uhr bis 15:00 Uhr angehalten, da einige Teilnehmer Transparente mitführten, die über 150 cm lang gewesen sein sollen. Nach den Erkenntnissen der Polizei nahmen zunächst ca. 3.200 Teilnehmer an der Demonstration teil, gegen 14:40 Uhr ca. 2.800 Teilnehmer sowie bei Beendigung ca. 2.400 Teilnehmer. Der Aufzug wurde fortlaufend durch ein starkes Polizeiaufgebot begleitet. Vor dem Aufzug ging eine erhebliche Anzahl von Polizisten, seitlich wurde dieser jedenfalls einreihig von Polizisten begleitet, im hinteren Bereich waren zwischen ca. 150 - 500 Demonstranten ohne seitliche Polizeibegleitung. Dem Aufzug folgten zwei Wasserwerfer. Der Kläger erhob am 23. Mai 2008 die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage. Zum Verlauf des Aufzugs am 15. Dezember 2007 führt der Kläger aus, dass bereits vor und während der Auftaktkundgebung diese von behelmten Polizeikräften umringt und Wasserwerfer in der Nähe deutlich sichtbar positioniert worden seien. Der Zugang zum Aufzug sei zu diesem Zeitpunkt zwar noch möglich gewesen, die Wirkung der Polizeimaßnahmen auf die Teilnehmer sei jedoch tendenziell abschreckend und einschüchternd gewesen. Nach der Auftaktkundgebung sei die Polizei an jeder Seite in einer ununterbrochenen Reihe, z.T. auch in mehreren Reihen von bewaffneten und behelmten Polizisten sowie mit einer Hundertschaft Beamter an der Spitze und am Ende des Demonstrationszugs gegangen. Ein ungehindertes Verlassen des Aufzugs oder ein ungehinderter Zugang zum Aufzug sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Seitentransparente sowie das Fronttransparent seien aufgrund des Einschlusses durch die Polizeikräfte für die außenstehende Öffentlichkeit nicht oder kaum wahrnehmbar gewesen. An allen Kreuzungen hätten zusätzlich Polizeikräfte nebst Wasserwerfern und anderem schweren Gerät gestanden. Wiederholt sei es zu Drängeleien des polizeilichen Seitenspaliers gekommen und Menschen seien aus dem Demonstrationszug weggeschubst worden. Das Polizeispalier sei z.T. sehr eng an dem Demonstrationszug geführt worden. Der Demonstrationszug sei in seinem Verlauf mehrfach angehalten worden. So sei der Demonstrationszug gegen 14:40 Uhr an der Ecke Schanzenstraße/Susannenstraße von der Polizei aufgestoppt worden. Ein von der Polizei als zu lang beanstandetes Transparent sei auf Veranlassung des Klägers und des Leiters des Aufzugs entfernt worden. Ein weiteres beanstandetes Transparent sei durch die Teilnehmer auf 150 cm zusammengerafft worden und nach entsprechender Ankündigung durch die Polizei gewaltsam sichergestellt worden. Gegen 15:02 Uhr habe der Aufzug fortgesetzt werden können. Gegen 16:30 Uhr habe die Spitze des Aufzugs den Millerntorplatz erreicht, wo der Aufzug dann vorzeitig für beendet erklärt worden sei. Bei allen Zwischenhalten hätten die Demonstranten zusammengedrängt in zumeist zweireihigem Polizeispalier, von vorn und hinten durch Polizeihundertschaften und schweres Gerät bedrängt, in einem fast geschlossenen Polizeikessel gestanden. Die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen gewesen und habe durch die quasi als „Gefangene“ behandelten Demonstranten nicht erreicht werden können. Die kurzen Transparente hätten optisch durch das Spalier nicht wahrgenommen werden können. Ein Verlassen des Aufzugs sei häufig ebenso wenig möglich gewesen, wie der Anschluss an den Aufzug für Außenstehende. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Wiederholung ähnlicher Verfügungen sowie auf den tiefgreifenden Grundrechtseingriff, welcher zeitnah gerichtlich nicht geklärt werden könne, zulässig. Die von der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid aufgeführten Tatsachen rechtfertigten nicht den Eingriff in die klägerischen Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG; insbesondere habe keine Gefahrenprognose vorgelegen, die die angegriffenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Diese könne nicht auf die Lagebeurteilung des Landeskriminalamts vom 11. Dezember 2007 gestützt werden. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass das Konzept „out of control“ der Initiierung eines Gewaltausbruchs diene, sei dies eine bloße Behauptung. Auch könne die nächtliche Sachbeschädigung (Farbbeutelanschlag) zum Nachteil des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz, Herrn Vahldieck, vom 10. Dezember 2007 nicht dem Kläger zugerechnet werden oder zum Nachteil einer Versammlung in die Gefahrenprognose eingestellt werden. Die im Bekennerschreiben vom 9. Dezember 2007 enthaltene Äußerung, am Versammlungstag „die Stadt rocken“ zu wollen, sei inhaltlich unklar. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass auf einer am 11. Dezember 2007 durchgeführten Pressekonferenz in der Roten Flora der Veranstalter des Aufzugs und ein Vertreter der Gruppe „out of control“ sich ausdrücklich dazu bekannt hätten, eine „friedliche und gewaltfreie Versammlung“ durchführen zu wollen. Die entsprechenden Erklärungen seien schriftlich, per Internet und über die Medien transportiert worden (Bl. 23, 154, 258 d. A.). Das Anhalten des Demonstrationszugs von gegen 14:40 Uhr bis 15:02 Uhr auf der Schanzenstraße sei rechtswidrig gewesen. Ein Verlassen des Aufzugs oder der Zutritt zu diesem sei durch den Einschluss mit mehreren Reihen Polizisten wenn überhaupt nur unter Schwierigkeiten möglich gewesen. Die Einschüchterung durch Polizeikräfte und die Hemmschwelle sich dem Aufzug anzuschließen sei sehr groß gewesen. Die massive seitliche Begleitung durch Polizeikräfte von dem Moment an, in welchem sich die Demonstration auf der angemeldeten Route in Bewegung gesetzt habe, bis zu ihrer Beendigung sei nicht durch eine entsprechende Gefahrenprognose gerechtfertigt gewesen. Der leitende Polizeiführer B habe eine Begründung verweigert und auf die Befehlslage des Führungsstabes verwiesen. Es habe vor Einschluss des Demonstra-tionszugs durch mehrreihige bewaffnete Polizeikräfte keinerlei Gesetzesverstöße aus den Reihen der Teilnehmer gegeben. Die massive seitliche Begleitung beinhalte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit und sei nur zulässig, wenn Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig möglich seien oder keinen Erfolg versprechen würden. Selbst wenn eine konkrete unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen haben sollte, so seien die beanstandeten Maßnahmen bzw. Verfügungen jedenfalls unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger der Polizei bekannt, ausgesprochen versammlungserfahren und im Vorfeld sowie während des Aufzugs zur Kooperation bereit gewesen sei. Die Kooperationsbereitschaft zeige sich auch durch die über fünf Wochen zuvor erfolgte Anmeldung des Aufzugs. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Auflage Nr. 4 aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2007 der Beklagten, soweit sie Transparente und Plakate betrifft, rechtswidrig ist, 2. festzustellen, dass das Anhalten des Demonstrationszugs am 15. Dezember 2007 auf der Schanzenstraße Höhe Susannenstraße durch Polizeikräfte für ca. 20 Minuten (ca. 14.40 Uhr bis 15:00 Uhr) rechtswidrig war, 3. festzustellen, dass die Art und Weise der (nahezu) einschließenden Begleitung des Demonstrationszugs mit Polizeibeamten über den gesamten Marschweg in einer oder mehreren durchgehenden Reihen an beiden Seiten, so dass der Zu- und Abgang zum Aufzug für Teilnehmer und Dritte deutlich erschwert wurde oder das Erscheinungsbild der Versammlung maßgeblich bestimmt wurde, rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2007. Ergänzend trägt sie vor: Hinsichtlich des Ablaufs der Demonstration werde auf die Abschlussmeldung des Führungs- und Lagedienstes vom 16. Dezember 2007 (Bl. 172 d. A.) und den Bericht des Führungs- und Lagedienstes vom 13. August 2008 (Bl. 124 d. SA) Bezug genommen. Während der Demonstration seien Böller geworfen worden. Einige Personen hätten sich vermummt. Der Demonstrationszug sei von ca. 14:40 Uhr bis 15:02 Uhr angehalten worden, da es mehrere überlange Transparente gegeben habe. In der Zeit bis 15:00 Uhr hätten der Leiter des Einsatzabschnitts und seine Mitarbeiter dem Aufzugsleiter, dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten durch Gespräche und Inaugenscheinnahme (bis hin zum Vermessen eines Transparents) zu verdeutlichen versucht, dass einige Transparente auflagenwidrig zu lang seien. Hierbei sei die Grundstimmung im Demonstrationszug sehr aggressiv gewesen; z.B. hätten die Demonstranten einem Polizeibeamten, der ein Transparent vermessen habe, den Zollstock entrissen und diesen zerbrochen. In dieser Situation habe der Kläger große Probleme gehabt, Attacken seitens der Teilnehmer auf Polizeibeamte zu verhindern. Nachdem die Transparente auf eine zulässige Länge reduziert worden seien, sei umgehend die Freigabe für die Fortsetzung des Aufzugs erteilt worden. Die polizeiliche Begleitung des Aufzugs sei zu diesem Zeitpunkt so ausgestaltet gewesen, dass im hinteren Bereich ein Ein- oder Ausgliedern von Einzelpersonen und Kleingruppen ohne Probleme habe stattfinden können. Zwischen 14:50 Uhr und 15:00 Uhr hätten ca. 100 Teilnehmer die Demonstration auf diese Weise verlassen. Die Gefahrenprognose basiere auf der Lagebeurteilung des LKA 7, dessen Quellen - soweit möglich - offen gelegt worden seien. Es handele sich um eine Prognose, so dass der vom Kläger geforderte Nachweis der Richtigkeit nicht zu erbringen sei. Aufgrund des Farbbeutelanschlags auf den Amtsleiter des Verfassungsschutzes am 10. Dezember 2007 sei mit einem - im Vergleich zur Lageeinschätzung vom 11. Dezember 2007 - noch erhöhten Gewaltpotential zu rechnen gewesen. In dem Selbstbezichtigungsschreiben heiße es insoweit „Und am 15.12. werden wir mit allen 129- und 129aler_innen, linken Landfriedensbrecher_innen … die Stadt rocken! Kampf dem Staatsterrorismus!“ Es sei auch damit zu rechnen gewesen, dass aus dem Aufzug und deren unmittelbarem Umfeld bei geplanten „out of control“-Aktionen Gewalttaten begangen werden würden, auf die der Aufzugsleiter keinen Einfluss haben würde, da diese gerade „im Rücken der Polizei“ und konspirativ erfolgen sollten. Aus dem Text „Die erste Regel lautet: Wir lassen uns nicht erwischen!“ müsse zudem auf illegale und gewalttätige Aktionen geschlossen werden. Der Gefahrenprognose stehe nicht entgegen, dass nach der Lagebeurteilung des Landeskriminalamts keine konkreten Hinweise auf geplante Gewalttätigkeiten vorgelegen hätten; bei konkreten Hinweisen auf Gewalttätigkeiten sei der Aufzug von vorneherein zu verbieten. Die Gefahrenprognose habe sich schließlich auch bestätigt, da die Polizeikräfte während der Demonstration mit Flaschen und Knallkörpern beworfen worden seien. Auch im Anschluss an die Demonstration seien erhebliche Straftaten begangen worden. Auch bei weiteren vom Kläger angemeldeten Aufzügen sei es zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen. So seien am 15. Januar 2005 Flaschen und Knallkörper geschmissen worden und einzelne Personen vermummt gewesen, am 19. März 2005 seien Teilnehmer fortwährend auf Einsatzkräfte aufgelaufen und ein Teilnehmer habe einen Polizeibeamten verletzt, am 9. Mai 2005 hätten Teilnehmer an der Spitze des Aufzugs die vor ihnen befindlichen Polizeibeamten überlaufen wollen. Auch während der Aufzüge am 22. August 2008 und 20. Dezember 2008 habe es Vorfälle gegeben (Bl. 169, 170 d. A.). Die Beklagte bestreite, dass der Kläger stets betont habe, der Aufzug sei gewaltfrei angelegt. Im Kooperationsgespräch habe sich der Kläger - entsprechend des darüber gefertigten Protokolls - nicht entsprechend geäußert. Hinsichtlich der in die Gefahrenprognose eingeflossenen Eintragungen auf der Internetplattform Indymedia sei zwar zutreffend, dass die Veranstaltung durch anonymisierte Eintragungen gezielt diskreditiert werden könne. Ein solches Vorgehen sei dem LKA 7 jedoch nicht bekannt und auch nur bedingt geeignet, da Internetbeiträge nur neben anderen Aspekten in die Lagebeurteilung einfließen würden. Das Einstellen von Beiträgen durch Mitarbeiter der Polizei im Rahmen ihrer Funktion als Amtsträger entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Im Zusammenhang mit der Demonstration vom 15. Dezember 2007 seien 41 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, von denen 24 auf die Deliktsbereiche Körperverletzungen und Sachbeschädigung entfielen (vgl. Aufstellung Bl. 311 ff. d. A.). Zwei Polizeibeamte seien verletzt worden. Zudem zeigten die Erfahrungen, dass es im Anschluss an Demonstrationen mit linksextremistischer Beteiligung häufig zu Folgeaktionen im Schanzenviertel komme. Daher stünden auch die Ereignisse am Abend des 15. Dezember 2007 (u.a. seien Verkehrsposten beworfen, Scheiben der dortigen Sparkasse eingeschlagen, Sachbeschädigungen begangen und brennende Barrikaden errichtet worden) in einem kausalen Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen. Angesichts der dargelegten Gefahrenlage sei die Auflage Nr. 4 in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müsse entscheidend darauf abgestellt werden, dass eine nicht geringe Anzahl gewaltbereiter Personen an dem Aufzug teilnehmen würde, von denen gewalttätige Aktionen aus dem Sichtschutz von Transparenten bzw. Plakaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen seien. Diese Gefahr werde durch längere Seitentransparente bzw. Plakate vergrößert. Entsprechende Auflagen könnten nicht vor Ort - im Anschluss an bereits begangene Straftaten - erlassen werden, da sich dann die Gefahr bereits verwirklicht habe. Die aus überlangen Transparenten bzw. Plakaten resultierenden Gefahren würden auf dem von dem Kläger angegebenen Internetlink auf Aufnahmen am Beispiel der Auseinandersetzungen in Rostock anlässlich des G8 - Gipfels eindrucksvoll belegt. Die Auflage werde von der Beklagten nur in Ausnahmefällen bei entsprechender Gefahrenprognose erlassen. Das Aufstoppen des Demonstrationszugs um 14:40 Uhr sei erforderlich gewesen, da es dem Aufzugsleiter und seinen Begleitern trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelungen sei, das Führen der überlangen seitlichen Transparente zu verhindern. Während des Aufzugs seien insgesamt fünf überlange Transparente festgestellt worden (zwei rechtsseitig vorne und drei linksseitig mittig im Aufzug). Nach übereinstimmenden Angaben der Landesbereitschaftspolizei (LBP 020) und des Landeskriminalamts sei die Aufzugsleitung vor dem Aufstoppen des Aufzugs polizeilich (auch über Lautsprecher) mehrfach auf die nicht auflagenkonformen Transparente hingewiesen und aufgefordert worden, die Transparente zu verkürzen. Die gefahrenabwehrende seitliche Begleitung durch Polizeikräfte sei aufgrund der aktuellen Lageerkenntnisse sowie der Gefahrenprognose erfolgt, wonach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit unmittelbar bevor gestanden habe. Bei den gewaltbereiten Personen des „Schwarzen Blocks“ sei aufgrund der Erkenntnisse aus der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass diese Straftaten, z.B. Verstöße gegen das Vermummungsverbot nach § 27 Abs. 2 VersG und Körperverletzungsdelikte, begehen würden. Aus der Vermummung und der damit verbundenen Verhinderung der Identitätsfeststellung könne bereits geschlossen werden, dass diese Personen ihre Identität verbergen würden, um so Straftaten unerkannt aus der Masse heraus begehen zu können. Eine seitliche Begleitung könne nicht vor Ort bei entsprechender Störung durchgeführt werden, da diese bei entsprechenden Auseinandersetzungen - die sie gerade verhindern solle - zu spät käme. Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine „Meldungsübersicht (Verlaufsbericht für Meldungen zur Veranstaltung: 04 Aufzug)“ mit Stand vom 19. Dezember 2007 zur Akte gereicht (Bl. 471 - 486 d. A.), in welcher der Funkverkehr zwischen dem Führungsstab und den Befehlsstellen des Einsatzabschnitts „Aufzug“ in der Zeit von 12:57 Uhr bis 16:55 Uhr tabellarisch unter stichpunktartiger Wiedergabe des Inhalts aufgeführt ist. Das Gericht hat am 17., 20., 22., 27. Februar und am 1. März 2012 mündlich verhandelt und den Kläger zur Sache angehört, die Zeugen C, A, D, B, E, F und G vernommen sowie die zur Verfahrensakte gereichten und in der Sachakte befindlichen Film- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Sachakte sowie die beigezogenen 42 Strafakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.