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Beschluss

19 E 2479/10

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1209.19E2479.10.0A
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Leitsätze
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium müssen nach § 39 HmbHG (juris: HSchulG HA), §§ 9, 10 HZG (juris: HSchulZulG HA)durch Satzung festgelegt werden. Ist ein Referenzstudiengang nicht festgelegt, so obliegt der Hochschule jedenfalls die Pflicht, detailliert und nachvollziehbar darzulegen, welche Vorkenntnisse in welcher Tiefe im Hinblick auf welche Module des gewählten Masterstudiengangs notwendig sind.(Rn.22) (Rn.28)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium müssen nach § 39 HmbHG (juris: HSchulG HA), §§ 9, 10 HZG (juris: HSchulZulG HA)durch Satzung festgelegt werden. Ist ein Referenzstudiengang nicht festgelegt, so obliegt der Hochschule jedenfalls die Pflicht, detailliert und nachvollziehbar darzulegen, welche Vorkenntnisse in welcher Tiefe im Hinblick auf welche Module des gewählten Masterstudiengangs notwendig sind.(Rn.22) (Rn.28) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,- festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik. Der am ... April 1985 geborene Antragsteller hat am 12. Juni 2006 die Fachhochschulreife erworben. In der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 18. Februar 2010 hat er an der (Fach-) „Hochschule Konstanz, Technik, Wirtschaft und Gestaltung“ den (akkreditierten) Bachelorstudiengang „Verfahrenstechnik und Umwelttechnik (VUB)“ studiert und diesen am 18. Februar 2010 erfolgreich mit der Note „gut (2,3)“ abgeschlossen. Ausweislich der Kopie des vorgelegten Bachelor-Zeugnisses wurde die Bachelorarbeit des Antragstellers mit „sehr gut (1,5)“ bewertet. Das Bachelor-Zeugnis enthält keine Angaben zum Grundstudium des Antragstellers, wohl aber zu den im Hauptstudium absolvierten Modulen einschließlich deren Abschlussnoten und den dafür angesetzten ECTS. Der Antragsteller bewarb sich am 21. Juni 2010 bei der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik, für den die Zahl der zuzulassenden Studierenden nicht nach der Hamburgischen Kapazitätsverordnung beschränkt ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, …, teilte am 28. Juni 2010 dem anfragenden Studierendensekretariat der Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller eine erhebliche Anzahl an Fächern aus dem Bachelorstudiengang Energie- und Umwelttechnik fehle und er daher nicht zuzulassen sei. Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach § 2 Abs. 1 der Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) unter Hinweis darauf ab, dass dem Antragsteller wesentliche fachliche (ingenieurwissenschaftliche) Voraussetzungen für einen erfolgreichen Studienabschluss fehlten. Mit Widerspruch vom 9. Juli 2010 hat der Antragsteller weitere Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Nachdem der Prüfungsausschuss seine bereits im Ausgangsverfahren erfolgte Stellungnahme bekräftigt hatte, wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. August 2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei nicht zu dem von ihm gewünschten Studiengang zuzulassen, da das von ihm absolvierte Bachelorstudium nicht in Niveau und Fächerauswahl dem bei der Antragsgegnerin angebotenen Bachelorstudium Energie- und Umwelttechnik entspreche. Eine Zulassung unter der Bedingung, bestimmte Inhalte nachzuholen, könne ebenfalls nicht erfolgen, da die dem Antragsteller fehlenden Kenntnisse einen äquivalenten Workload von 15 ECTS-Punkten bei weitem überstiegen. Der Antragsteller hat am 13. September 2010 Klage (19 K 2478/10) sowie am 14. September 2010 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die im Rahmen des erfolgreichen Bachelorstudiums erworbenen Fähigkeiten würden ihn zum Studium des gewählten Masterstudiengangs befähigen. In diesem Zusammenhang hat er auf ein entsprechendes Schreiben des Präsidiums der Hochschule Konstanz vom 7. September 2010 (Bl. 14 f. d.A.) verwiesen, in welchem dieses ausdrücklich missbilligt, dass der erworbene Abschluss, der mit einem Workload von 210 ECTS erarbeitet worden sei, weniger „wert“ sein solle als der von der Antragsgegnerin als qualifizierend eingestufte Bachelor, welcher mit einem Workload von 180 ECTS erworben werden könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller wesentliche Studienschwerpunkte fehlten. Insoweit mangele es an der erforderlichen Transparenz und Schlüssigkeit der Ablehnungsgründe. Der Antragsteller macht zudem geltend, dass entsprechend einer Pressemitteilung der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 7. Juni 2010 (vgl. Bl. 30 ff. d. A.) die Studien- und Prüfungsleistungen beim Hochschulwechsel anzuerkennen seien, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestünden, wobei die Beweislast hierfür bei der aufnehmenden Hochschule liege. Das genaue Gegenteil praktiziere die Antragsgegnerin. Zudem habe der Antragsteller lediglich 4 der aufgeführten 13 Module nicht belegt, nämlich die Module Fertigungstechnik II, Wärmekraftwerke, Mathematik III sowie Energiesysteme und Energiewirtschaft. Der Antragsteller habe jedoch adäquate Fächer belegt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller antragsgemäß zum Studium im Wintersemester 2010/2011 im Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die von der Antragsgegnerin angebotenen Bachelorstudiengänge „Energie- und Umwelttechnik“ sowie „Allgemeine Ingenieurwissenschaften“ würden zum Studium des Masterstudiengangs „Energie- und Umwelttechnik“ qualifizieren. Es sei allerdings nicht feststellbar, von wem bzw. von welchem Gremium diese Studiengänge als Referenzstudiengänge festgelegt worden seien. Da der Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik eine konsekutive Fortsetzung des Bachelorstudiengangs Energie- und Umwelttechnik sei, müsse der Antragsteller Kenntnisse in den nach der Prüfungs- und Studienordnung erforderlichen Studieninhalten aufweisen können. Ein Vergleich ergebe jedoch, dass der Antragsteller 7 Fächer zwar belegt habe, jedoch ausweislich der erworbenen ECTS in einer zum Teil deutlich geringeren Bearbeitungstiefe. 6 Lehrveranstaltungen mit insgesamt 21 ECTS (Informatik [4 ECTS], Grundlagen der Kraft- und Arbeitsmaschinen [3 ECTS], Wärmekraftwerke [4 ECTS], Partikeltechnologie [5 ECTS], Regenerative Energien [3 ECTS] und Energiesysteme und Energiewirtschaft [2 ECTS]) habe der Antragsteller überhaupt nicht belegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seines Bachelorstudiums der Verfahrenstechnik und Umwelttechnik an der Hochschule Konstanz nicht über ausreichende Kenntnisse für das gewünschte Masterstudium verfüge. Ausweislich der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember 2010 sei es für die erfolgreiche Absolvierung des Masterstudiengangs Energie- und Umwelttechnik unerlässlich, dass der Student aus dem Bachelor über vertiefte energietechnische Kenntnisse verfüge. Zudem müsse der Student vertiefte mathematische, mechanische, thermodynamische, stoffbezogene und elektrotechnische Kenntnisse aufweisen. Entsprechende Kenntnisse seien beim Antragsteller zwar vorhanden, jedoch nicht in der gebotenen Tiefe. Hinzu kämen die nur unterdurchschnittlichen Leistungen, die nicht erwarten lassen würden, dass sich der Antragsteller die fehlenden und zwingend notwendigen Grundlagenkenntnisse schnell und problemlos aneignen werde. Die Akte 19 K 2478/10 sowie die Sachakte der Antragsgegnerin haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik nach den Rechtsverhältnissen zum Wintersemester 2010/2011 zu haben. Maßgeblich für die Zulassung zum Masterstudiengang ist die Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) vom 27. Februar 2008 (Amtl. Anz. 2008 Nr. 37 S. 1003) i.d.F. vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: Satzung). Der Antragsteller hat seine Bewerbung für den gewünschten Masterstudiengang innerhalb der Bewerbungsfrist des § 17 der Satzung bei der Antragsgegnerin vollständig eingereicht. Er besitzt die fachgebundene Hochschulreife (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) und hat zudem glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung zu erfüllen. Der Zugang zum Studium im ersten Fachsemester des Masterstudiums setzt nach der genannten Vorschrift voraus: „2. den qualifizierenden Grad eines Bachelor of Science oder einen vergleichbaren Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule; der Grad wird als qualifizierend eingestuft, wenn das zugehörige Zeugnis eine Fächerkombination und fachliche Leistungen ausweist, die ein erfolgreiches Studium im ausgewählten Master-Studiengang innerhalb der Regelstudienzeit erwarten lassen. Hierfür sind zwei Dinge maßgebend: a. Die weitestgehende Übereinstimmung in Niveau und Fächerauswahl des Bachelor-Curriculums mit dem an der TUHH angebotenen Bachelor-Studium, das von der TUHH als Voraussetzung für das betreffende Master-Studium festgelegt wurde. b. Der Bachelor-Abschluss muss mit einer Gesamtnote abgeschlossen worden sein, die besser als eine vom Präsidium der TUHH jedes Jahr veröffentlichte studiengangsspezifische Mindestnote ist. Abweichend hiervon ist bei ausländischen Abschlüssen eine Benotung im oberen Leistungsdrittel des jeweiligen Hochschulsystems nachzuweisen. Hierbei sind Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK sowie Ergebnisse der Evaluationen an der TUHH zu berücksichtigen. Wird der unter (a) genannte Punkt nicht erfüllt, kann die Zulassung an die Bedingung geknüpft sein, ausreichende Kenntnisse bestimmter Inhalte bis zum Ende des ersten Fachsemesters an der TUHH in geeigneter Form nachzuweisen. Hierüber entscheidet der jeweils zuständige Zulassungsausschuss. Übersteigt der als notwendig erachtete Kenntnisnachweis eine äquivalente Workload von 15 ECTS-Punkten, so wird die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht zugelassen.“ Maßgeblich ist demnach darauf abzustellen, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller aufgrund des von ihm im Studiengang Verfahrenstechnik und Umwelttechnik erworbenen Bachelor ein Studium im Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich wird abschließen können. Diese Generalklausel wird für den Regelfall durch die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Satzung genannten Voraussetzungen konkretisiert. Diese kommen vorliegend jedoch nicht zur Anwendung: Denn das Präsidium der Antragsgegnerin hat nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Satzung eine studiengangspezifische Mindestnote festgesetzt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass eine derartige Mindestnote nach § 10 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004 S. 515) in der Fassung vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476) durch Satzung festzulegen ist. Denn hierbei handelt es sich um ein Auswahlkriterium für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen nach § 9 HZG, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HZG durch Satzung festzulegen sind. Die von der Antragsgegnerin genannten Bachelorstudiengänge „Energie- und Umwelttechnik“ sowie „Allgemeine Ingenieurwissenschaften“ können auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Satzung als Referenzstudiengänge herangezogen werden. Insoweit fehlt es bereits an der nach der Satzung erforderlichen Festlegung der Studiengänge durch die Technische Universität Hamburg-Harburg als Voraussetzung für das Masterstudium Energie- und Umwelttechnik, die nur dann rechtswirksam erfolgen kann, wenn dies durch die dafür zuständige Stelle in dem ggf. einzuhaltenden Verfahren erfolgt ist. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus - und dies entspricht offenbar auch ihrer Praxis -, dass die beiden genannten Bachelorstudiengänge zu dem vom Antragsteller gewünschten Masterstudium qualifizieren. Die Antragsgegnerin konnte jedoch nicht darlegen, von wem oder von welchem Gremium innerhalb der Technischen Universität Hamburg-Harburg bestimmt worden ist, dass dieser Studiengang Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiengangs ist, es sich hierbei also um einen sog. Referenzstudiengang handelt. Die Antragsgegnerin hat somit nicht darlegen können, dass - wie dies auch nach § 2 der Satzung erforderlich ist - ein hierfür zuständiges Gremium die Entscheidung über die Festlegung eines Referenzstudiengangs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) der Satzung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass die Antragsgegnerin den Masterstudiengang Energie- und Umwelttechnik als konsekutiv zum Bachelorstudiengang Energie- und Umwelttechnik bezeichnet, da nach der Satzung gerade eine verbindliche Entscheidung (eines dafür zuständigen Gremiums) erforderlich ist, dass dieser Bachelorstudiengang Voraussetzung für die Aufnahme des vom Antragsteller gewählten Masterstudiengangs ist. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach Auffassung der Kammer die Bestimmung eines Studiengangs als Referenzstudiengang gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171 - HmbHG) in der Fassung des „Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems (v. 6.7.2010, HmbGVBl. S. 473) in Form einer Satzung erfolgen muss. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems trat dieses am 15. Juli 2010 – und somit vor Ablauf der Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2010/2011 – in Kraft und soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 19/6214 S. 14) ausdrücklich bereits zum Wintersemester 2010/2011 zur Anwendung kommen. Gemäß § 39 Abs. 1 HmbHG ist zum Studium in Masterstudiengängen berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG regeln die Hochschulen weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung. Das Gericht legt § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG im Hinblick auf die Bedeutung der Einschränkungen auf das einheitliche Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (hier: Wahl der Ausbildungsstätte sowie Teilhaberecht an den staatlich bereit gestellten Ausbildungseinrichtungen – vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 291 ff.), welches auch den Zugang zu einem Masterstudiengang umfasst (vgl. zum Zweitstudium bzw. Parallelstudium: BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, a.a.O und Beschl. v. 22.6.1977, BVerfGE 45, 393, wonach der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht (konsumiert) wird; vgl. auch: OVG Münster, Besch. v. 17.2.2010, DVBl. 2010 S. 599; VG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2009, 20 E 2406/09, juris) dahingehend aus, dass auch die inhaltlichen Beschränkungen des Studienzugangs nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG durch Satzung zu erfolgen haben. Sie unterliegen damit den sich aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz ergebenden formellen Anforderungen, d.h. sie sind von dem gesetzlich als zuständig bestimmten Gremium (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 1 HmbHG – hier: der Fakultätsrat) in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 3 HmbHG – die Satzung ist durch das Präsidium zu genehmigen und gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG in geeigneter Weise bekannt zu machen; sie muss zudem gemäß § 108 Abs. 6 HmbHG der zuständigen Behörde angezeigt werden) zu erlassen. Gleiches folgt zudem aus § 10 Satz 1 HZG, wonach die Auswahlkriterien für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen nach § 9 HZG durch Satzung festzulegen sind. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschränkungen noch weitergehender als dies in § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG („entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs“) bzw. §§ 5, 10 HZG erfolgt ist, auch inhaltlich gesetzlich vorgegeben werden müssen (vgl. allgemein zum Erfordernis der gesetzlichen Ermächtigung: BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, BVerfGE 33, 125, 157; Beschl. v. 14.7.1987, BVerfGE 76, 171, 184; Beschl. v. 14.12.1999, BVerfGE 101, 312, 324; vgl. zur Rechtslage nach dem HmbHG vor dem 15.7.2010: VG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2009, a.a.O.). Vorliegend ist der Antragsteller demnach zum Masterstudiengang „Energie- und Umwelttechnik“ zuzulassen, wenn der von ihm erworbene Bachelor eine Fächerkombination und fachliche Leistungen aufweist, die ein erfolgreiches Studium in dem von ihm gewählten Masterstudiengang innerhalb der Regelstudienzeit erwarten lassen. Insoweit erscheint fraglich, ob diese Regelung – für sich genommen, d. h. ohne die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Satzung getroffenen Ergänzungen - hinreichend bestimmt ist. Denn es erscheint möglich, dass im Hinblick auf die weitreichenden Folgen der Beschränkung des Zugangs zu einem Masterstudiengang für die Wahl des Ausbildungsgangs sowie der Ausbildungsstätte und die damit bei einer Versagung des Zugangs zum Masterstudiengang regelmäßig verbundenen Auswirkungen auf die sich an den erworbenen Qualifikationen ausrichtenden Chancen einer späteren Berufstätigkeit der eigenen Wahl, die Zugangsvoraussetzungen so detailliert geregelt sein müssen, dass ein Studienbewerber in zumutbarer Weise erkennen kann, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Masterstudiengangs gegeben sind. Dies würde die Festlegung eines zu erfüllenden Curriculums in der gebotenen Tiefe – etwa durch Benennung eines Referenzstudiengangs – erfordern. Diese Frage kann vorliegend jedoch unentschieden bleiben. Denn der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend glaubhaft gemacht, dass zu erwarten ist, dass er das gewählte Masterstudium innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich absolvieren wird: Der Antragsteller hat einen ingenieurwissenschaftlich geprägten Bachelor erworben, der entsprechend der Wertung des § 39 Abs. 1 Satz 1 HmbHG grundsätzlich zum Studium in einem Masterstudiengang berechtigt. Weder die Prüfungs- und Studienordnung des gewählten Masterstudiengangs Energie- und Umwelttechnik (vgl. Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 29.4.2009 i.V.m. dem Fachspezifischen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Energie- und Umwelttechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 19. Dezember 2009) noch das Modulhandbuch sehen Zulassungsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang vor. Die nach dem Modulhandbuch „empfohlenen Vorkenntnisse“ müssen - da nur empfohlen - nicht vom Studienbewerber erfüllt sein. Aus diesen kann daher nicht zwingend hergeleitet werden, dass ohne deren Kenntnisse das gewählte Masterstudium nicht erfolgreich absolviert werden kann. Bei dieser Sachlage hat in einem ersten Schritt die Antragsgegnerin nachvollziehbar und detailliert darzulegen, welche Kenntnisse im Hinblick auf welche Lehrveranstaltungen des gewählten Masterstudiengangs als notwendig erachtet werden; denn die Antragsgegnerin hat den Masterstudiengang entworfen und kennt dessen Inhalte. In einem zweiten Schritt ist sodann abzugleichen, ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt. Eine derart detaillierte und nachvollziehbare Darlegung eines notwendigen und vom Antragsteller in wesentlichen Teilen nicht erfüllten Anforderungsprofils ist der Antragsgegnerin vorliegend nicht gelungen: Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 dargelegt, dass aus Sicht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Masterstudiengangs Energie- und Umwelttechnik vertiefte energietechnische Kenntnisse vorliegen müssen; dies erfordere Kenntnisse der energietechnischen Grundlagen einschließlich sowohl der fossilen Kraftwerkstechnik als auch der regenerativen Energien. Zusätzlich müssten vertiefte mathematische, mechanische, thermodynamische, stoffbezogene und elektrotechnische Kenntnisse vorhanden sein, was bei dem Antragssteller nicht der Fall sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich zwischen den vom Antragsteller erbrachten ECTS-Punkten und den nach dem Studienplänen des Fachspezifischen Teils der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Energie- und Umwelttechnik sowie Allgemeine Ingenieurwissenschaften bei der Antragsgegnerin angesetzten ECTS-Punkten. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin insgesamt 6 Lehrveranstaltungen aufgeführt (mit insgesamt 21 ECTS), welche der Antragsteller überhaupt nicht belegt hat, sowie 7 Modulgruppen, in denen der Antragsteller Vorlesungen in einer geringeren Arbeitstiefe besucht hat. Das Gericht kann dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnehmen, für welche Lehrveranstaltungen des vom Antragsteller angestrebten Masterstudiengangs welche von der Antragsgegnerin geforderten Kenntnisse in der von der Antragsgegnerin geforderten Tiefe notwendige Voraussetzung sind. Diese Verknüpfung ist jedoch erforderlich, da andernfalls nicht nachprüfbar nachvollzogen werden kann, ob die erfolgreiche Absolvierung des gewählten Masterstudiengangs die vom Studienbewerber zu erbringenden Vorkenntnisse erfordert (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Auch wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen fachlichen Kenntnisse über den gewählten Studiengang hat, erachtet die Kammer es im Hinblick auf die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG, nach der die weiteren Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium sich an den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs auszurichten haben, für notwendig, dass konkret nachvollziehbar dargelegt wird, welche Vorkenntnisse für welche Lehrveranstaltung erforderlich sind. Dies ist dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Eine entsprechende Zuordnung kann das Gericht vorliegend auch nicht aufgrund des Modulhandbuchs vornehmen. Denn das Modulhandbuch legt gerade keine Zugangsvoraussetzungen fest. Soweit darin bestimmte Lerninhalte als „empfohlene Vorkenntnisse“ benannt werden, kann auch daraus eine Zuordnung nicht mit der hinreichenden Nachvollziehbarkeit erfolgen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sieht diese nur einige der dort genannten „empfohlenen Vorkenntnissen“ als Voraussetzung für die Aufnahme des gewählten Masterstudiengangs an. Andere werden - soweit das Gericht dies auf der Grundlage des Vortrags der Antragsgegnerin nachvollziehen kann - nicht genannt (z.B. Apparatebau I und II, theoretische Grundlagen der Feststoffverfahrenstechnik, Grundlagen Chemie und Physik, mikrobiologische und biochemische Grundkenntnisse, Grundlagen der Biologie und Chemie, Prozess- und Anlagentechnik). Dies lässt bereits zweifeln, ob die nach dem Modulhandbuch als empfohlen eingestuften Vorkenntnisse als maßgeblich herangezogen werden können. Selbst wenn das Gericht dies zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt, kann nicht nachvollziehbar belegt werden, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller das Studium innerhalb der Regelstudienzeit nicht erfolgreich wird abschließen können. Die Antragsgegnerin benennt insgesamt 7 Modulgruppen, die der Antragsteller nicht in der erforderlichen Tiefe und 6 Lehrveranstaltungen, die der Antragsteller überhaupt nicht belegt hat. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes: Soweit die Antragsgegnerin sechs Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudiengang Energie- und Umwelttechnik (für die insgesamt 21 ECTS Arbeitsaufwand angesetzt sind) als völlig fehlend benennt, ist nicht ersichtlich, für welche Lehrveranstaltungen des gewählten Masterstudiengangs diese Lehrveranstaltungen zwingend erforderlich sind. Das Gericht kann allenfalls die als notwendig erachteten Vorlesungen „Grundlagen der Kraft- und Arbeitsmaschinen (3 ECTS)“ und „Wärmekraftwerke (4 ECTS)“ den Modulen „Dampfturbinen“ (empfohlen sind dort u.a. „grundlegende Kenntnisse über die Funktionsweise von Kraft- und Arbeitsmaschinen“) bzw. „Kraft-Wärme-Kopplung und Energie aus Biomasse“ (empfohlen sind dort „Grundkenntnisse über die Funktionsweise und den Aufbau von Wärmekraftwerken) zuordnen. Zudem kann das Gericht dem eingereichten „Fachspezifischen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Allgemeine Ingenieurwissenschaften und General Engineering Science an der Technischen Universität Hamburg-Harburg“ vom 19. Dezember 2009 nicht entnehmen, dass die von der Antragsgegnerin als fehlend benannten 6 Vorlesungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs Allgemeine Ingenieurwissenschaften, welchen die Antragsgegnerin als qualifizierend für den vom Antragsteller gewählten Masterstudiengang ansieht, zu belegen sind. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die im Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 aufgeführten sieben Modulgruppen habe der Antragsteller nicht in der erforderlichen Vertiefung besucht, vermag dies ebenfalls nicht durchzugreifen. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin nicht darlegt, für welche Module des gewählten Masterstudiengangs welche Kenntnisse in welcher Tiefe erforderlich sind. Diese Angaben kann das Gericht ganz überwiegend auch nicht dem Modulhandbuch entnehmen. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass die vom Antragsteller erworbenen Kenntnisse insoweit nicht hinreichend sind. So sind zwar für das Modul „Numerische Methoden“ des Masterstudiengangs „Vertiefte Vorkenntnisse in Analysis und Lineare Algebra“ empfohlen. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass hierfür die von der Antragsgegnerin offenbar einbezogenen Module Mathematik I, II und III sämtlich Voraussetzung sind und die vom Antragsteller erbrachten 12 ECTS (statt der von der Antragsgegnerin geforderten 23 ECTS) nicht hinreichend sind. Entsprechendes gilt für die geforderten Kenntnisse in „Wärme- und Stoffübertragung“, welche sich nach den Fachspezifischen Bestimmungen zum Bachelorstudiengang Energie- und Umwelttechnik aus den Lehrveranstaltungen Wärme- und Stoffübertragung I und II (insgesamt 9 ECTS – der Antragsteller hat 6 ECTS erbracht) zusammensetzt. Für die Module „Apparatebau- Wärmeübertrager- Hochdrucktechnik“ ist insoweit „Wärme- und Stoffübertragung I“ (5 ECTS), für das Modul „Systemsimulation“ sind Kenntnisse in „Wärmeübertragung“ empfohlen. Auch insoweit kann das Gericht nicht erkennen, dass die vom Antragsteller erworbenen Vorkenntnisse (6 ECTS statt der geforderten 9 ECTS) die notwendige Tiefe nicht aufweisen. Die von der Antragsgegnerin schriftsätzlich für erforderlich gehaltenen Module Betriebswirtschaftslehre, Elektrotechnik und Fertigungstechnik werden im Modulhandbuch nicht als empfohlene Vorkenntnisse aufgeführt. Das Modul Technische Mechanik ist ebenfalls nicht aufgeführt, offenbar jedoch Teilbereiche wie Strömungsmechanik. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller erbrachten 10 ECTS statt der von der Antragsgegnerin angeführten 15 ECTS nicht hinreichend sind. Lediglich hinsichtlich des Modulkomplexes Technische Thermodynamik (12 ECTS) kann dem Modulhandbuch entnommen werden, dass Kenntnisse in Thermodynamik I und II als empfohlene Vorkenntnisse angesehen werden (vgl. z.B. die Module: Systemsimulation, Wärmetechnik, Klimaanlagen, Regenerative Stromerzeugung, Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie). Selbst wenn das Gericht daher zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht in der erforderlichen Tiefe über Kenntnisse in diesem Bereich verfügt (5 ECTS statt 12 ECTS), lässt dies nicht den Schluss zu, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller den gewählte Masterstudiengang nicht erfolgreich innerhalb der Regelstudienzeit wird abschließen können. Denn es wird dem Antragsteller möglich sein, in bedingtem Umfang fehlende Vorkenntnisse nachzuholen. Entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 8 der Satzung sieht die Antragsgegnerin dies in einem Umfang von bis zu 15 ECTS als möglich an. Diese erreicht der Antragsteller auch dann nicht, wenn das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin die nach dem Modulhandbuch als empfohlen angesehenen Kenntnisse in den Fächern „Funktionsweise von Kraft- und Arbeitsmaschinen“ (Modul: Dampfturbinen) mit 3 ECTS und „Wärmekraftwerke“ (Modul: Kraft-Wärme-Kopplung und Energie aus Biomasse) mit 4 ECTS in dem angegebenen Umfang als fehlend ansieht. Das Gericht hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes davon abgesehen, dem Antragsteller aufzuerlegen, die Module „Thermodynamik II“ (6 ECTS), „Funktionsweise von Kraft- und Arbeitsmaschinen“ (3 ECTS) und „Wärmekraftwerke“ (4 ECTS) bis zum Abschluss des ersten Semesters nachzuholen, da § 2 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 der Satzung wegen der fehlenden Festlegung eines Referenzstudiengans nicht zur Anwendung kommen, und nicht hinreichend belegt ist, dass der Antragsteller diese Kenntnisse zwingend benötigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.