Urteil
18 K 1125/23
VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0520.18K1125.23.00
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Leitsätze
1. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) wird nicht vom Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO umfasst; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt daher nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes.(Rn.43)
2. Ist ein Inobhutnahme-Verwaltungsakt wirksam, kann die Inobhutnahme auch vollzogen werden, wenn keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, solange die Adressaten des Inobhutnahme-Verwaltungsaktes nicht förmlich Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 VwGO oder Anfechtungsklage erheben.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) wird nicht vom Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO umfasst; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt daher nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes.(Rn.43) 2. Ist ein Inobhutnahme-Verwaltungsakt wirksam, kann die Inobhutnahme auch vollzogen werden, wenn keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, solange die Adressaten des Inobhutnahme-Verwaltungsaktes nicht förmlich Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 VwGO oder Anfechtungsklage erheben.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar teilweise zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist teilweise zulässig, nämlich für den Zeitraum der Inobhutnahme vom 27. Februar bis zum 15. März 2023. Insoweit ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Gegenstand der Klage ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme der Kinder der Klägerin am 27. Februar 2023. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich spätestens mit der Übergabe der Kinder an eine Vater-Kind-Einrichtung (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII) am 1. Juni 2023 erledigt hat. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der möglichen Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Inobhutnahme (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 7.2.2022, 12 A 1402/18, juris Rn. 76 ff.). Aus der möglichen Verletzung des Elternrechts der Klägerin folgt auch ihre Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Allerdings kann die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nur insoweit gerichtlich feststellen lassen, als ihr die elterliche Sorge zustand. Für den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung ihres Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechtes sowie des Rechts zur Gesundheitssorge durch den familiengerichtlichen Beschluss vom 15. März 2023 fehlt es dagegen an der Klagebefugnis, da eine Verletzung der Elternrechte der Klägerin als eigenes Recht dann nicht mehr möglich erscheint (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2019, 12 B 1215/19, juris Rn. 8 ff.). Dass die Klägerin durch die Inobhutnahme in einem ihr nach der familiengerichtlichen Entscheidung verbliebenen Elternrecht verletzt worden sei, tragen die Kläger nicht vor. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Unterbringung ihrer Kinder in einem Kinderschutzhaus und beruft sich damit auf ihr elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2024, 3 A 3818/21, juris Rn. 67 f.). Spiegelbildlich zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse und der Klagebefugnis der Klägerin bestehen auch die Klagebefugnis und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger zu 2) und 3) bis zum vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechts der Klägerin am 15. März 2023. Die Kläger zu 2) und 3) sind durch die Inobhutnahme möglicherweise in ihren Rechten auf Umgang mit und Erziehung durch die bis zum 15. März 2023 sorgeberechtigte Klägerin verletzt. In diesem schwerwiegenden Grundrechtseingriff liegt auch das für die Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse. Unabhängig von der ab dem 15. März 2023 fehlenden Klagebefugnis ist die von den Klägern in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit des Handelns der Polizei in Stadt X im Zuge der Fahndung nach den Klägern am 18. und 19. März 2023 auch nicht streitgegenständlich. Der vorliegende Rechtsstreit hat allein die Überprüfung des Handelns der Beklagten im Rahmen der Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) zum Gegenstand. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 und deren Vollziehung war rechtmäßig und hat die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Vollziehung der Inobhutnahme durch die Beklagte genügt den formellen Anforderungen (a). Die Inobhutnahme ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert (b) und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (c). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (d). Schließlich muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark berührende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geben (e). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: a) Die Anordnung und Vollziehung der Inobhutnahme waren formell rechtmäßig. Der Verwaltungsakt der Inobhutnahme wurde formell rechtmäßig erlassen (aa). Auch die Vollziehung der Inobhutnahme war mangels eines förmlichen Widerspruchs der Kläger formell rechtmäßig (bb). aa) Die Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 ist ein mündlich angeordneter und bekanntgegebener Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013, 5 C 24/12, juris Rn. 11 ff.). Für die Inobhutnahme gilt kein Formzwang. Vielmehr kann sie gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch mündlich verfügt werden. Es bedurfte auch keiner schriftlichen Begründung der mündlich ausgesprochenen Inobhutnahme. Wie ein Umkehrschluss aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X zeigt, der eine schriftliche Begründungspflicht nur für schriftliche und elektronische sowie schriftlich und elektronisch bestätigte Verwaltungsakte vorsieht, bedarf ein mündlicher Verwaltungsakt keiner schriftlichen Begründung (vgl. VG München, Urt. v. 25.9.2013, M 18 K 12.1272, juris Rn. 104). Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass die Inobhutnahme nicht von Mitarbeitenden der Beklagten oder Beamten des deutschen Staates vollzogen worden wäre. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Dokumentation der Beklagten haben Mitarbeitende des Jugendamtes zusammen mit zwei Polizeibeamten die Klägerin in der Klinik aufgesucht. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes haben die Kläger zu 2) und 3) dann in das Kinderschutzhaus gebracht. bb) Auch die Vollziehung der am 27. Februar 2023 angeordneten Inobhutnahme war formell rechtmäßig. Insbesondere war der Verwaltungsakt der Inobhutnahme mangels eines förmlichen Widerspruchs der Kläger im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO vollziehbar, ohne dass es einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII wird vom Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht umfasst, die aufschiebende Wirkung entfällt daher auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes (vgl. VG München, Beschl. v. 30.7.2024, M 18 S 24.4443, juris Rn. 30 m.w.N.). Allerdings ist ein wirksamer Verwaltungsakt grundsätzlich auch ohne die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vollziehbar, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes weder Widerspruch noch Anfechtungsklage erhebt. Die den Verwaltungsakt erlassende Behörde trägt dann allerdings das Risiko, dass sie die Vollziehung nicht beginnen kann bzw. unterbrechen muss, wenn doch Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wird. Im Fall der Inobhutnahme müsste das Jugendamt deswegen die in seine Obhut genommenen Kinder wieder an die Personensorgeberechtigten herausgeben, wenn es die sofortige Vollziehung nicht schriftlich gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet hat (vgl. zur Notwendigkeit der schriftlichen Anordnung des Sofortvollzugs bei der Inobhutnahme VG Bayreuth, Beschl. v. 20.8.2024, B 8 E 24.735, juris Rn. 29; ebenso VG München, Beschl. v. 30.7.2024, M 18 S 24.4443, juris Rn. 30) und die Personensorgeberechtigten förmlich Widerspruch gegen die Inobhutnahme erheben. Gibt das Jugendamt trotz eines förmlichen Widerspruches die in Obhut genommenen Kinder nicht heraus, ist die Inobhutnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig. Erheben die Personensorgeberechtigen hingegen keinen förmlichen Widerspruch gegen die Inobhutnahme, kann das Jugendamt die Inobhutnahme vollziehen. So liegt der Fall hier. Die am 27. Februar 2023 mündlich gegenüber den Klägern bekanntgegebene (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 SGB X) Inobhutnahme war wirksam und damit auch vollziehbar. Einen förmlichen Widerspruch im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung gegenüber der Inobhutnahme entfaltet hätte, haben die Kläger nicht erhoben. Sowohl der – nicht aufrechterhaltene (vgl. dazu sogleich unter c) – Widerspruch der Klägerin vom 27. Februar 2023 als auch der Widerruf der Zustimmung zur Inobhutnahme mit E-Mail vom 3. März 2023 erfüllen nicht das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die vom Gesetz geforderte Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift, die bei einer E-Mail nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, 2 WRB 1/20, juris Rn. 14; für den Widerspruch gegen eine Inobhutnahme VG Würzburg, Urt. v. 27.4.2023, W 3 K 23.83, juris Rn. 64 f.). Da es bereits an einem förmlichen Widerspruch im Sinne des § 70 Abs. 1, § 80 Abs. 1 VwGO gegen die Inobhutnahme fehlt, kann dahinstehen, ob die – äußerst spät erfolgte – Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der schriftlichen Bestätigung der Inobhutnahme durch die Beklagte am 17. März 2023 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. b) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert. Die Beklagte durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass Leib und Leben der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 akut gefährdet waren. Entgegen der Ansicht der Kläger erfordert der eindeutige Wortlaut des § 42 Abs. 1 SGB VIII keine der Inobhutnahme vorangehende Feststellung der Kindswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Die Kindswohlgefährdung ist dagegen Tatbestandsmerkmal der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Hinsichtlich des Grades der geforderten Wahrscheinlichkeit ist abhängig vom betroffenen Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2024, 12 A 168/23, juris Rn. 9; Beschl. v 29.10.2021, 12 A 1403/18, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Eine lediglich latente oder abstrakte Gefahr für das Kindswohl ist allerdings nicht ausreichend (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2017, 12 CS 16.2181, juris Rn. 9;Beschl. v. 2.10.2024, 12 CS 24.1408, juris Rn. 11). Nach diesem Maßstab durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass für die Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 eine dringende Gefahr für Leib und Leben bestand. Denn nach den übereinstimmenden Angaben des medizinischen Fachpersonals der psychiatrischen Ambulanz der Klinik A hatte die Klägerin wenige Tage zuvor einen erweiterten Suizidversuch unternommen, also versucht, sich und ihre Kinder zu töten. Da den Klägern zu 2) und 3) die wohl schwerstmögliche Verletzung ihres Wohls, nämlich ihr Tod, drohte, sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens deutlich herabgesetzt. Es bestanden am 27. Februar 2023 konkrete, objektive Anhaltspunkte für den Schadenseintritt, sodass aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive die Schädigung des Kindswohls wahrscheinlich war. Die Klägerin hatte nach den Angaben des medizinischen Personals bereits die Tatmittel, einen Gaskocher samt Kartuschen, beschafft und sogar schon einen Versuch des erweiterten Suizids unternommen. Die Klinik hielt die Klägerin für so eigen- und fremdgefährdend, dass sie die Klägerin unmittelbar in der Klinik unterbringen lassen wollte. Für die Beklagte gab es keinerlei Anhaltspunkte, an der fachlichen Einschätzung des medizinischen Personals der Klinik zu zweifeln. Als die Mitarbeitenden der Beklagten in der Klinik eingetroffen waren, zeigte sich die Klägerin nicht kooperativ oder absprachefähig. Sie bestritt lediglich, einen Suizidversuch unternommen zu haben. Angaben, wie ihre Kinder zwischenzeitlich betreut werden könnten, machte sie aber nicht. Dass die Klägerin Psychologin ist und daher mit den Symptomen und dem Verlauf einer Depression sowie den Abläufen in einer psychiatrischen Ambulanz vertraut sein dürfte, vermag die bestehende Kindswohlgefährdung entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht zu relativieren. Zwar mag es für die Besserungsaussichten einer psychischen Erkrankung sprechen, wenn sich die betroffene Person freiwillig um Hilfe bemüht. Jedoch spricht aus Sicht der Kammer das Fachwissen der Klägerin eher für eine besondere Gefährdungslage. Die Klägerin hat in einer psychiatrischen Ambulanz um Hilfe gesucht, weil sie keinen anderen Ausweg mehr sah. Das darin zum Ausdruck kommende dringende Hilfebedürfnis der Klägerin verstärkt den Eindruck, dass die Klägerin in diesem Moment nicht mehr in der Lage war, sich um die Betreuung ihrer Kinder zu kümmern. c) Die Klägerin hat der Inobhutnahme zwar am 27. Februar 2023 zunächst im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VIII widersprochen (aa). Eine Entscheidung des Familiengerichts konnte aber nicht mehr rechtzeitig nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII eingeholt werden (bb). Ihren Widerspruch hat die Klägerin am 28. Februar 2023 nicht mehr aufrechterhalten, sodass die Beklagte zunächst keine Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII einholen musste (cc). aa) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII kann das Jugendamt ein Kind bei dringender Gefahr für das Kindeswohl in seine Obhut nehmen, wenn die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Eine ausdrückliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist danach nicht erforderlich. Wegen der damit verbundenen Rechtfertigung des Eingriffs in das Elternrecht darf das „Nicht-Widersprechen“ nicht leichtfertig angenommen werden. Es ist daher als Widerspruch zu werten, wenn die Personensorgeberechtigten, obwohl sie die Inobhutnahme notgedrungen dulden, zum Ausdruck bringen, dass sie hiermit nicht einverstanden sind. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2017, 12 CS 16.2181, juris Rn. 13; VG München, Urt. v. 25.9.2013, M 18 K 12.1272, juris Rn. 115). Nach diesem Maßstab hat die Klägerin der Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 widersprochen. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen in der Klinik Klinik A gegenüber der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, nicht mit der Inobhutnahme einverstanden zu sein. So hat die Klägerin erklärt, ihre Kinder seien gut bei ihr aufgehoben. Insbesondere der von der Beklagten dokumentierte Ausdruck, die Klägerin habe geäußert, ihre Kinder würden ihr „entrissen“ lässt darauf schließen, dass die Klägerin nicht mit der Inobhutnahme einverstanden war. Die Klägerin wollte den Kläger zu 2) außerdem zu sich holen, als er zusammen mit der Mutter der Klägerin in der Klinik eingetroffen war. Dies musste von Mitarbeitenden der Klinik unterbunden werden. Dass die Klägerin schließlich ihre beiden Kinder an ihre Mutter bzw. an die Beklagte übergeben hat, kann vor dem Gesamteindruck ihres Verhaltens und ihrer Äußerungen nicht als fehlender Widerspruch zur Inobhutnahme gewertet werden. bb) Eine Inobhutnahme gegen den Widerspruch der Personensorgeberechtigen ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB VIII nur zulässig, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Da die Familiengerichte über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst verfügen und zudem die Möglichkeit einer Eilentscheidung haben, deren Erlass sie gemäß § 157 Abs. 3 FamFG in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen haben, kommt eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 7.2.2022, 12 A 1402/18, juris Rn. 132 m.w.N.).Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich jedenfalls versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Von dem Versuch, vor einer etwaigen eigenen Maßnahme des Jugendamtes eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, kann in Ausnahmefällen aber jedenfalls dann abgesehen werden, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2024, 12 A 168/23, juris Rn. 27; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.4.2018, 1 LZ 238/17, juris Rn. 6). So lag der Fall hier. Beide Kinder befanden sich am 27. Februar 2023 mit der Klägerin in der Klinik A. Die Klägerin sollte nach der Einschätzung des medizinischen Fachpersonals unmittelbar untergebracht werden, sodass die Betreuung der Kinder sofort sicherzustellen war. Die Kläger zu 2) und 3) waren damals zwei und drei Jahre alt, also auf durchgängige und intensive Betreuung angewiesen. Eine Betreuung der Kinder durch die Mutter der Klägerin schied aus, da die Mutter der Klägerin sich nicht in der Lage sah, die auf die Klägerin fixierten Kinder zu beruhigen, geschweige denn zu betreuen. Ein Abwarten in der Klinik oder eine vorübergehende Betreuung der Kinder durch die Mutter der Klägerin bis zum Eintreffen des Kindsvaters in Hamburg war ebenfalls keine geeignete Möglichkeit. Die Betreuungsmöglichkeiten des Kindsvaters waren wegen der fehlenden Auskunfts- und Kooperationsbereitschaft der Klägerin gänzlich unklar. Vor diesem Hintergrund hätte auch eine nur kurzfristige Betreuung der Kinder durch die Mutter der Klägerin nicht die Frage der längerfristigen Betreuung der Kinder, vor allem über Nacht, geklärt. Zudem stellte die Klägerin selbst eine Gefahrenquelle für ihre Kinder dar, da sie vom Klinikpersonal als eigen- und fremdgefährdend eingeschätzt wurde. Insofern war die Gefahr für das Kindeswohl so dringend und der drohende Schaden an Leib und Leben so groß, dass die Beklagte sofort handeln musste und eine Kontaktaufnahme zum Familiengericht vor der Inobhutnahme nicht mehr möglich war. cc) Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII war die Beklagte wegen des Widerspruchs der Klägerin verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Bei der Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser – wie in § 121 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet. „Unverzüglich“ ist nicht gleichbedeutend mit „sofort“. Vielmehr muss dem Jugendamt eine angemessene Zeit von in der Regel wenigen Tagen zur Prüfung und Entscheidung bleiben, die sich durch die Sorge um das Wohl des Minderjährigen bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1999, 5 C 24/98, juris Rn. 41). Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht gehalten, „sofort“ nach der Inobhutnahme am 27. Februar 2023 einen Eilantrag beim Familiengericht zu stellen. Vielmehr wäre auch die Antragstellung erst am nächsten Tag noch „unverzüglich“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII gewesen. Allerdings hat die Klägerin den am 27. Februar 2023 zum Ausdruck gebrachten Widerspruch am nächsten Tag im Gespräch mit der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten. Die Beklagte hat mit der Klägerin und dem Kindsvater bereits am Vormittag des 28. Februar 2023 das weitere Vorgehen besprochen. Ausweislich der Gesprächsprotokolle hat die Beklagte die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass noch am selben Tag ein Eilantrag beim Familiengericht gestellt werden würde, sollte die Klägerin der Inobhutnahme nicht zustimmen. Nach den Gesprächsprotokollen hat die Klägerin der Inobhutnahme in diesem Moment zugestimmt. Dass die Klägerin ihren am 27. Februar 2023 geäußerten Widerspruch gegen die Inobhutnahme am 28. Februar 2023 nicht weiter aufrechterhalten wollte, ergibt sich zudem aus der Nachricht der Klägerin an die Beklagte vom 3. März 2023. Darin heißt es, sie, die Klägerin, widerrufe ihr Einverständnis zur Inobhutnahme. Die Klägerin ging also selbst davon aus, der Inobhutnahme zuvor zugestimmt zu haben. d) Nachdem die Klägerin ihr Einverständnis mit der Inobhutnahme am Freitag, den 3. März 2023, widerrufen hat, hat die Beklagte entsprechend den Vorgaben in § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich die Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt. Nach den oben genannten Maßstäben (vgl. oben 2.c)cc)) war die Antragstellung beim Familiengericht am Montag, den 6. März 2023, als nächstem regulären Werktag noch unverzüglich. e) Die Inobhutnahme war schließlich auch verhältnismäßig. Insbesondere standen der Beklagten keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der dringenden Kindswohlgefährdung zur Verfügung (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2017, 12 CS 16.2181, juris Rn. 8). Weder kamen andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Jugendhilfe in Betracht (aa), noch wäre die Unterbringung der Kinder bei der Mutter der Klägerin oder dem Kindsvater zur Beendigung der Kindswohlgefährdung geeignet gewesen (bb). Bis zur Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens mit der Antragstellung der Beklagten am 6. März 2023 änderte sich diese Situation nicht (cc). Gleiches gilt für den Zeitraum vom 6. März 2023 bis zur Entscheidung des Familiengerichts am 15. März 2023 (dd). aa) Die von der Klägerin vorgeschlagene räumliche Trennung von ihren Kindern am 27. Februar 2023 stellte kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar. Zum einen hätte eine solche Maßnahme die Kinder ohne Betreuung gelassen. Es war am 27. Februar 2023 noch unklar, wie lange die Klägerin sich in stationärer psychiatrischer Behandlung befinden würde. Angesichts des Alters der Kläger zu 2) und 3) wäre aber bereits ein kurzer Zeitraum ohne Betreuung keine geeignete Möglichkeit gewesen. Zum anderen hätte allein die räumliche Trennung der Kinder von der Klägerin die Kinder nicht den (rechtlichen) Einflussmöglichkeiten ihrer Mutter entzogen. Die Klägerin hätte jederzeit das Recht gehabt, ihre Kinder zu sich zu holen. Die Klägerin wurde jedoch vom Klinikpersonal als eigen- und fremdgefährdend eingeschätzt und stellte bereits aus diesem Grund eine Gefahr für ihre Kinder dar, der diese entzogen werden mussten. Auch die von der Klägerin angeregten Hilfen zur Erziehung (vgl. §§ 27 ff. SGB VIII) kamen nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Hilfen zur Erziehung sind typischerweise langfristig angelegt und bedürfen einer gewissen Vorbereitung. Dass die Hilfen zur Erziehung kein Mittel in akuten Gefahrensituationen darstellen, zeigt sich schon daran, dass eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII durch die Gewährung von Hilfen zur Erziehung beendet werden kann. Für kurzfristige Interventionen des Jugendamtes bei einer Kindswohlgefährdung sieht das Gesetz dementsprechend nur die Inobhutnahme vor (vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rn. 136). Eine Hilfe zur Erziehung hätte die akute Gefahrenlage, in der sich die Kläger zu 2) und 3) befanden, daher nicht in der gebotenen Kurzfristigkeit abwenden können. Dass die Klägerin einwendet, man hätte zunächst versuchen müssen, die Situation am 27. Februar 2023 durch gemeinsame Gespräche mit der Beklagten und der Klinik zu klären, stellt aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive schon kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwendung dar. Sowohl die Klinik als auch die Beklagte haben das Gespräch mit der Klägerin gesucht. Die Klinik sah sich aber dazu veranlasst, die Beklagte zu kontaktieren, da die Klägerin nicht absprachefähig war und keine Angaben zur Betreuung ihrer Kinder machte. Eine einvernehmliche Lösung war am 27. Februar 2023 wegen des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin und ihrer mangelnden Kooperationsbereitschaft gerade nicht möglich. bb) Eine Unterbringung der Kinder bei der Mutter der Klägerin oder dem Kindsvater kam am 27. Februar 2023 ebenfalls nicht als gleich geeignetes, milderes Mittel in Betracht. Die Mutter der Klägerin hatte noch nie über Nacht auf die Kinder aufgepasst und sah sich am 27. Februar 2023 nicht dazu in der Lage, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, weil die Kläger zu 2) und 3) so sehr auf die Klägerin fixiert seien. Auch eine nur vorübergehende Betreuung der Kläger zu 2) und 3) durch die Mutter der Klägerin bis zur Ankunft des Kindsvaters in Hamburg schied aus, da die Betreuung der Kläger zu 2) und 3) durch den Kindsvater kein geeignetes Mittel war, um die Kindswohlgefährdung abzuwenden: Zwar kommt für eine Fremdunterbringung auch der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil als Person im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SGB VIII in Betracht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2024, 3 A 3818/21, juris Rn. 87). Allerdings war der Kindsvater der Beklagten am 27. Februar 2023 noch unbekannt. Die Klägerin wollte und die Mutter der Klägerin konnte keine weitergehenden Informationen liefern. Der Mutter der Klägerin war lediglich der Vorname des Kindsvaters bekannt. Im Zeitpunkt der Inobhutnahme war zudem noch unbekannt, ob der Kindsvater überhaupt sorgeberechtigt war. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Beklagte konkrete, objektive Anhaltspunkte, die eine weitergehende Aufklärung der Situation erforderten, bevor die Kinder an den Kindsvater hätten übergeben werden können. Eine von den Klägern behauptete Diskriminierung des Kindsvaters aufgrund seines Geschlechtes oder seiner Herkunft ist darin nicht zu erkennen. Da die Mutter der Klägerin lediglich den Vornamen des Kindsvaters kannte, legte dies aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive den Schluss nahe, dass der Kindsvater bisher nicht in erheblichem Maße in die Betreuung der Kinder eingebunden war. Angesichts des jungen Alters und der damit einhergehenden gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit der Kinder wäre es zur Abwendung der Kindswohlgefährdung nicht geeignet gewesen, die Kinder an eine ihnen möglicherweise kaum bekannte Person zu übergeben, deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeiten bis dahin ungeklärt waren. Außerdem war sowohl mit Blick auf die Mutter der Klägerin als auch für den Kindsvater ungeklärt, wo die beiden Kinder mit ihrer Großmutter bzw. dem Kindesvater hätten unterkommen können. Die Mutter der Klägerin war nur zu Besuch in Hamburg. Gleiches galt für den Kindsvater, dessen Ankunft erst für den Abend in Hamburg erwartet wurde. Weder die Klägerin noch die Mutter der Klägerin haben Vorschläge hinsichtlich einer Unterkunft gemacht. Die Unsicherheit hinsichtlich der Unterkunft der Kläger zu 2) und 3) mit ihrer Großmutter oder dem Kindsvater wurde insbesondere dadurch verstärkt, dass am 27. Februar 2023 die Dauer der Unterbringung der Klägerin in der Psychiatrie nicht absehbar war. Vor diesem Hintergrund schied ein Aufenthalt der Kinder mit der Mutter der Klägerin oder dem Kindsvater in der Wohnung der Klägerin aus, da sich die Tatmittel für den erweiterten Suizidversuch der Klägerin noch in der Wohnung befanden und die Klägerin, die sich nicht von dem Suizidversuch distanzierte, jederzeit wieder in die Wohnung hätte gelangen können. In der akuten Gefahrensituation am 27. Februar 2023 hatte die Beklagte auch keine Möglichkeit, die Wohnung der Klägerin auf weitere Gefahrenquellen zu überprüfen oder diese gegebenenfalls zu beseitigen. cc) Das Jugendamt hat die Inobhutnahme während ihrer gesamten Dauer laufend zu überprüfen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2024, 3 A 3818/21, juris Rn. 83). Dieser Pflicht ist die Beklagte nachgekommen, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation ergibt. Bis zur Antragstellung beim Familiengericht am 6. März 2023 hatte sich die Situation hinsichtlich der Kindswohlgefährdung der Kläger zu 2) und 3) nicht verändert. Zwar wurde die Klägerin bereits am 28. Februar 2023 wieder aus der Psychiatrie entlassen. Bei dem Gespräch zwischen der Beklagten, der Klägerin und dem Kindsvater am selben Tag war die Situation allerdings noch nicht so weit aufgeklärt, dass die Beklagte nicht mehr von einer Kindswohlgefährdung der Kläger zu 2) und 3) hätte ausgehen müssen. Die Klägerin bestritt, einen Suizidversuch begangen zu haben. Allerdings gab sie gegenüber der Beklagten an, Suizidphantasien auch bezogen auf ihre Kinder gehabt zu haben und die Tatmittel für einen Suizid bereits beschafft zu haben. Die Tatmittel – Gaskocher samt Kartuschen – befanden sich noch in der Wohnung der Klägerin. In dieser Hinsicht durfte die Beklagte nach wie vor von einer Gefahr für Leib und Leben der Kläger zu 2) und 3) ausgehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Gespräch mit der Beklagten äußerte, Hilfe für ihre psychische Gesundheit gesucht, aber bisher keine erhalten zu haben. Daher war nicht absehbar, ob die Klägerin sich von ihrem Suizidversuch oder mindestens den Suizidgedanken hinreichend würde distanzieren können. Auch eine Betreuung der Kläger zu 2) und 3) durch den Kindsvater kam weiterhin nicht in Betracht. Die Beklagte erfuhr am 28. Februar 2023, dass die Klägerin nach einem familiengerichtlichen Verfahren die alleinige elterliche Sorge über die Kinder ausübte. Dass die Klägerin und der Kindsvater sich nicht einvernehmlich über die Ausübung der elterlichen Sorge hatten einigen können, ließ eine stabile Beziehung des Kindsvaters zu den Kindern unwahrscheinlich erscheinen. Zwar bot der Kindsvater im Gespräch mit der Beklagten an, nach Hamburg ziehen zu können. Die Wohnsituation des Kindsvaters und damit auch seine Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder waren aber nach wie vor ungeklärt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kindsvater einer Berufstätigkeit in Vollzeit nachging und vor allem die Betreuung des Klägers zu 3), der sich noch nicht in der Kinderbetreuung befand, nicht gesichert erschien. Die Kinder zu sich mit nach Stadt X zu nehmen und dort zu betreuen, hat der Kindsvater nicht vorgeschlagen. dd) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Inobhutnahme im Zeitraum von der Antragstellung beim Familiengericht am 6. März 2023 bis zur Entscheidung des Familiengerichts am 15. März 2023 hätte vorzeitig beenden müssen. Vielmehr gebietet es die Konzeption des § 42 SGB VIII, der den Familiengerichten die Überprüfung weiterer Maßnahmen überantwortet, nach einer Antragstellung beim Familiengericht grundsätzlich dessen in der Regel zeitnah ergehende Entscheidung abzuwarten. III. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) rechtswidrig war. Die Klägerin zu 1) (im Folgenden: die Klägerin) ist die Mutter des am xx.xx.xxxx geborenen Klägers zu 2) und des am xx.xx.xxxx geborenen Klägers zu 3) (im Folgenden auch als: die Kinder). Der aus Afghanistan stammende Kindsvater hat die Vaterschaft für die Kläger zu 2) und 3) anerkannt. Die alleinige elterliche Sorge lag zunächst bei der Klägerin. Die Klägerin ist Psychologin. Die Kindseltern, die in Stadt X. zusammenlebten, trennten sich im Jahr 2020. Nach der Trennung zog die Klägerin mit den Kindern zunächst nach Stadt Y und im Sommer 2022 zusammen mit einem neuen Partner nach Hamburg. Der Kindsvater lebte zu dieser Zeit weiter in Stadt X. Seit dem Umzug der Kläger nach Hamburg besuchte der Kindsvater die Kinder regelmäßig an den Wochenenden in Hamburg. Die Beziehung der Klägerin zu ihrem damaligen Partner endete im Februar 2023, als der Ex-Partner der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Klägerin entwickelte während dieser Beziehung eine Depression. Am 27. Februar 2023 meldete sich die Klägerin in der psychiatrischen Ambulanz der Klinik A. Ihr jüngerer Sohn, der Kläger zu 3), war bei ihr, während der Kläger zu 2) sich noch in der Kinderbetreuung befand. Das Personal der psychiatrischen Ambulanz hielt die Klägerin wegen eines erweiterten Suizidversuchs in Anwesenheit ihrer Kinder für eigen- und fremdgefährdend und wollte sie in die Klinik einweisen lassen. Das Klinikpersonal kontaktierte die Beklagte gegen Mittag. Man wolle das Jugendamt hinzuziehen, da die Klägerin keine Angaben zu einer möglichen Betreuung der Kinder mache. Die Klinik teilte der Beklagten mit, die Klägerin habe einige Tage zuvor versucht, sich das Leben zu nehmen, indem sie in Anwesenheit ihrer beiden Kinder das Gas aus der Kartusche eines Campingkochers habe ausströmen lassen. Der Versuch sei missglückt, da das Gas in der Kartusche nicht ausgereicht habe. Daraufhin begaben sich zwei Mitarbeitende der Beklagten zusammen mit zwei Polizeibeamten in die Klinik. Die Klägerin bestritt gegenüber der Beklagten, einen Suizidversuch unternommen zu haben. Außerdem war die Klägerin nicht bereit, Auskünfte über die Betreuungsmöglichkeiten der Kinder zu machen oder sich mit den Mitarbeitenden der Beklagten auszutauschen. Die Klägerin erklärte, die Kinder seien gut bei ihr aufgehoben, eine Zwangseinweisung sei nicht notwendig. Sie, die Klägerin, habe nur um Hilfe gebeten, nun werde sie eingesperrt und die Kinder würden ihr entrissen. Zwischenzeitlich machte sich die Mutter der Klägerin zusammen mit dem Kläger zu 2) auf den Weg in die Klinik. Die Mutter der Klägerin lebte in Stadt Y und war zu Besuch bei der Klägerin. Als die Mutter der Klägerin zusammen mit dem Kläger zu 2) in der Klink eingetroffen war, hielt das Klinikpersonal die Klägerin davon ab, den Kläger zu 2) zu sich zu holen. Kurz darauf übergab die Klägerin ihren jüngeren Sohn, den Kläger zu 3), an ihre Mutter. Daraufhin wurden beide Kinder in ein Nebenzimmer gebracht. Die Mutter der Klägerin teilte mit, der Kindsvater sei auf dem Weg von Stadt X nach Hamburg und werde gegen 20 Uhr in Hamburg eintreffen. Sie kenne aber lediglich seinen Vornamen und habe keine Kontaktdaten von ihm. Ob der Kindsvater sorgeberechtigt sei, wusste die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Mutter der Klägerin gab an, die Kinder noch nie alleine über Nacht betreut zu haben. Die Kinder seien sehr auf die Klägerin fixiert und würden weinen und schreien, wenn die Klägerin nicht da sein. Sie, die Mutter der Klägerin, sehe sich nicht in der Lage, die Kinder zu beruhigen. Die Beklagte nahm die Kläger zu 2) und 3) daraufhin in Obhut und verbrachte sie in das Kinderschutzhaus D. Die Klägerin wurde noch am selben Tag von Klinik A in Klinik B verlegt. Dort wurde sie am nächsten Tag entlassen. Das Landeskriminalamt leitete wegen der versuchten Tötung der Kläger zu 2) und 3) ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ein. Bei einem gemeinsamen Gespräch der Mitarbeitenden der Beklagten, der Klägerin und dem Kindsvater am Vormittag des Folgetages, dem 28. Februar 2023, teilte die Klägerin mit, es habe keinen Suizidversuch gegeben. Sie habe auch in der Klinik lediglich von Suizidgedanken, aber keinem Suizidversuch berichtet. Den Gaskocher und die Gaskartuschen habe sie im Internet „als letzten Ausweg“ bestellt. Sie habe mit der Bestellung die Aufmerksamkeit ihres Ex-Partners wecken wollen, der sich wenige Wochen zuvor von ihr getrennt habe. Der Kindsvater erklärte, er werde von Stadt X nach Hamburg ziehen und könne auf die Kinder aufpassen. Er gab zudem an, die Kinder noch nie alleine versorgt zu haben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, wenn sie der Inobhutnahme nicht zustimme, werde noch am selben Tag ein Eilantrag beim Familiengericht gestellt werden. Die Klägerin widersprach der Inobhutnahme daraufhin nicht. Am Freitag, den 3. März 2023, erklärte die Klägerin in einer E-Mail an die Beklagte, ihr Einverständnis zur Unterbringung der Kinder zu widerrufen. Das Wohl ihrer Kinder sei weder bei ihr noch beim Kindsvater gefährdet. Sie, die Klägerin sei nicht suizidal. Eine Depression und Suizidalität habe nicht aufgrund einer Überforderung mit den Kindern bestanden, sondern weil sie, die Klägerin, sich in einer toxischen Beziehung zu ihrem Ex-Partner befunden habe. Daraufhin beantragte die Beklagte am Montag, den 6. März 2023, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB beim Amtsgericht, um der Klägerin vorläufig das Aufenthaltsbestimmungs-, Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge zu entziehen. Im Rahmen einer Anhörung der Klägerin und des Kindsvaters beim Amtsgericht am 8. März 2023 bekräftigte die Klägerin ihr Vorbringen, nicht suizidal zu sein und, dass sie das Gas aus der Gaskartusche nicht im Beisein der Kinder habe ausströmen lassen. Die Beklagte erklärte, dass sich aus den Auswertungen des Mobiltelefons und des E-Mail-Verkehrs der Klägerin durch das ermittelnde Landeskriminalamt ergebe, dass ein Suizidversuch tatsächlich stattgefunden habe und in konkreter Planung gewesen sei. Die Klägerin habe dafür einen Gaskocher samt Gaskartusche angeschafft. Wie bei einer Durchsuchung der Wohnung der Klägerin festgestellt worden sei, sei eine Gaskartusche bereits entleert worden. Acht weitere Gaskartuschen habe die Klägerin Ende Februar bestellt. Die Klägerin entgegnete, sie habe lediglich Suizidphantasien gehabt. Sie habe ihren damaligen Partner erpressen wollen. In einer Nacht Anfang Februar 2023, als ihr damaliger Partner mit ihr und den Kindern zusammen in einem Zimmer geschlafen habe, habe sie, die Klägerin, eine Gaskartusche auf dem Balkon entleert. Sie habe damit ihrem damaligen Partner vorführen wollen, dass er sie nicht beschützen könne, weil er die ganze Nacht geschlafen und nicht bemerkt habe, dass sie aufgestanden sei und die Gaskartusche entleert habe. Die Beklagte erklärte, sie benötige noch etwas Zeit, um sich davon überzeugen zu können, dass die Kindseltern gemeinsam oder nur ein Elternteil in der Lage seien, sich um die Kinder zu kümmern und die Kinder gegebenenfalls zu schützen. In der ersten Märzwoche 2023 besuchte der Kindsvater die Kinder wie mit der Beklagten vereinbart regelmäßig im Kinderschutzhaus. Die Klägerin erhielt zunächst kein Besuchsrecht. Am 15. März 2023 besuchte der Kindsvater die Kinder wie verabredet im Kinderschutzhaus. Kurz darauf traf die Klägerin dort ein. Die Klägerin und der Kindsvater nahmen die Kinder gegen den Willen der Mitarbeitenden aus dem Kinderschutzhaus mit. Erfolglos versuchten die Mitarbeitenden des Kinderschutzhauses, die Klägerin und den Kindsvater davon abzuhalten, die Kinder aus dem Kinderschutzhaus zu verbringen. Die Klägerin und der Kindsvater verließen mit den Kindern, die lediglich Hausschuhe und keine Jacken trugen, die Einrichtung. Die Polizei begann eine Fahndung nach den Kindern. Mit Beschluss vom 15. März 2023, dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger am selben Tag zugestellt, entzog das Amtsgericht der Klägerin vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Erziehungsrechts und der Gesundheitssorge und ordnete eine Ergänzungspflegschaft an. Außerdem ordnete das Familiengericht die Herausgabe der Kinder durch die Kindseltern und jeden Dritten an die Ergänzungspflegerin (Jugendamt) an. Schließlich untersagte das Familiengericht der Klägerin und dem Kindsvater vorläufig, die Kinder außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens zu verbringen. Am 16. März 2023 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Inobhutnahme erhoben und im Wege des Eilrechtsschutzes die unverzügliche Beendigung der Inobhutnahme und die Herausgabe der Kläger zu 2) und 3) begehrt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 17. April 2023 wegen der fehlenden Statthaftigkeit der gestellten Feststellungsanträge im Eilverfahren und der mangelnden Antragsbefugnis der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Az. 13 E 1126/23). Am 17. März 2023 hat die Beklagte einen Bescheid über die Inobhutnahme der Kläger zu 2) und 3) am 27. Februar 2023 erlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Kläger zu 2) und 3) seien gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wegen einer dringenden Gefahr für ihr Wohl am 27. Februar 2023 in Obhut genommen worden. Nach der Aussage der behandelnden Ärzte in der Klinik A habe Eigen- und Fremdgefährdung für die Klägerin und die Kinder bestanden, da die Klägerin von einem erweiterten Suizidversuch in den vergangenen Wochen berichtet habe. Im Gespräch mit dem Personal der Klinik habe sich die Klägerin nicht von dem Suizidversuch distanziert, sodass die Klägerin noch am selben Tag untergebracht werden sollte. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten habe zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Betreuungsperson für die Kinder zur Verfügung gestanden. Nach weiteren Fahndungsmaßnahmen der Polizei, insbesondere einer Öffentlichkeitsfahndung, hat die Polizei am 18. März 2023 die Kinder zusammen mit der Klägerin in Stadt X in Gewahrsam genommen und die Kinder dort über Nacht in ein Kinderschutzhaus gebracht. Die Beklagte hat die Kinder am darauffolgenden Tag in das Kinderschutzhaus E. in Hamburg verbracht. Mit Beschluss vom 22. März 2023 hat das Amtsgericht den angeordneten Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung aufrechterhalten. Die Kläger begründen die Klage im Wesentlichen wie folgt: Ein Sofortvollzug sei bis zum 17. März 2023 nicht angeordnet und nicht schriftlich begründet gewesen. Eine schriftliche Begründung der Inobhutnahme liege auch im Bescheid vom 17. März 2023 nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten seien formelhaft. Während des familiengerichtlichen Verfahrens seien Maßnahmen nach dem SGB VIII unzulässig. Bei der erneuten Verbringung der Kinder in ein Kinderschutzhaus am 19. März 2023 habe kein Herausgabebeschluss vorgelegen. Die Polizei sei rechtswidrig mit der Vollstreckung eines amtsgerichtlichen Beschlusses beauftragt gewesen. Einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII hätte zwingend die Feststellung einer Kindswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII vorausgehen müssen. Eine solche Feststellung habe die Beklagte nicht getroffen. Es sei außerdem unklar, ob die Inobhutnahme von Beamten des Deutschen Staates vollzogen worden sei. Die Kinder hätten anstatt einer Inobhutnahme dem Kindsvater übergeben werden können. Bis zur Ankunft des Kindsvaters in Hamburg am Abend des 27. Februar 2023 hätten die Kinder von ihrer Großmutter betreut werden können. Das Wohl der Kinder sei nicht akut gefährdet gewesen. Die Klägerin habe als Psychologin die Situation erkannt und sich freiwillig um Hilfe bemüht. Daher sei keine konkrete Gefahr von der Klägerin für die Kinder ausgegangen. Durch die Zwangsunterbringung der Klägerin vom 27. Februar auf den 28. Februar 2023 sei eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen gewesen. Zudem hätte die Beklagte statt einer Inobhutnahme Auflagen über die räumliche Trennung der Klägerin von ihren Kindern erlassen können. So hätte man der Klägerin auferlegen können, die Wohnung über Nacht verlassen zu müssen. Als weitere Alternative zur Inobhutnahme hätte die Beklagte der Klägerin geeignete Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 SGB VIII anbieten müssen. Bei einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Klägerin, der Beklagten und der Klink hätten Hilfemaßnahmen vereinbart werden können, die weniger einschneidend als eine Inobhutnahme gewesen wären. Ein Gespräch dieser Art habe aber nicht stattgefunden. Eine Möglichkeit wäre es zum Beispiel gewesen, die Kinder zusammen mit dem Kindsvater unmittelbar in einer geeigneten Eltern-Kind-Einrichtung unterzubringen, um die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu überprüfen. Der Kindsvater werde aufgrund seines Geschlechtes und seiner Herkunft verfassungsrechtswidrig diskriminiert. Die Beklagte sei ohne Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass er nicht zur Beaufsichtigung der Kinder in der Lage gewesen sei. Am 27. Februar 2023 hätte die Beklagte vor einer Inobhutnahme noch genügend Zeit gehabt, um mehr über den Vater und sein Verhältnis zu den Kindern in Erfahrung zu bringen. Die Beklagte habe aber keinerlei Bemühungen in diese Richtung unternommen. Der Kindsvater wäre in der Lage gewesen, die Kinder ab dem 27. Februar 2023 zu betreuen, aber die Beklagte habe dies verhindert. Bei dem Gespräch mit dem Kindsvater und der Beklagten am 28. Februar 2023 sei der Klägerin eine Zustimmung zu der Inobhutnahme von der Beklagten unterstellt worden. Die Klägerin habe der Inobhutnahme nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Inobhutnahme stelle einen gravierenden Eingriff in ihre grundrechtlich geschützten Elternrechte dar. Das Handeln der Beklagten sei willkürlich. Nachdem die Kläger ursprünglich die Anträge angekündigt haben, festzustellen, dass die Inobhutnahmen vom 27. Februar 2023 und vom 19. März 2023 rechtswidrig waren und die Kläger in ihren Rechten verletzen, festzustellen, dass der Widerspruch der Klägerin gegen die Inobhutnahme aufschiebende Wirkung hatte und daher die Kinder bis zur Zustellung des Herausgabebeschlusses des Familiengerichtes der Mutter zu übergeben waren, festzustellen, dass die Vollstreckung durch Polizeibeamte unter Umgehung eines Gerichtsvollziehers am 19. März 2023 rechtswidrig war und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind sowie festzustellen, dass ein Inobhutnahmeverwaltungsakt vom 17. März 2023 nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 15. März 2023 rechtswidrig war und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind, beantragen sie unter Rücknahme der übrigen Anträge nunmehr, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 27. Februar 2023 und ihre Vollziehung rechtswidrig waren und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Entscheidung der Mitarbeitenden der Beklagten, die Kinder am 27. Februar 2023 in Obhut zu nehmen, stelle einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X dar. Die sofortige Vollziehung sei mündlich gegenüber den Klägern angeordnet und mit Bescheid vom 17. März 2023 bestätigt worden. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Inobhutnahme zunächst damit einverstanden gewesen. Es habe auch eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder vorgelegen. Nach den Angaben des Klinikpersonals habe es einen erweiterten Suizidversuch gegeben, von dem sich die Klägerin nicht hinreichend habe distanzieren können. Die Klägerin habe die Tatmittel für einen erweiterten Suizid beschafft, der Gasbrenner samt Kartuschen habe sich noch in der Wohnung der Klägerin befunden. Die ebenfalls in der Klinik anwesende Mutter der Klägerin habe sich nicht in der Lage gesehen, die Kinder zu betreuen. Der Kindsvater sei erst auf dem Weg nach Hamburg gewesen und man habe zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst, ob er überhaupt erziehungsberechtigt sei. Eine Betreuung der Kinder sei daher weder durch die Großmutter noch durch den Kindsvater möglich gewesen. Die Klägerin sei in der Klinik am 27. Februar 2023 im Ausnahmezustand und nicht absprachefähig gewesen. Konstruktive Gespräche hätten deswegen nicht stattfinden können. Nach der Inobhutnahme der Kinder ist der Kindsvater im April 2023 nach Hamburg gezogen. Bei einem Anhörungstermin im April 2023 vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten und der Kindsvater entschieden, dass begleitete Umgänge jeweils der Klägerin und des Kindsvaters mit den Klägern zu 2) und 3) stattfinden sollten. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Kindsvater ab dem 1. Juni 2023 mit den Kindern in eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung ziehen werde. Mit Bescheid vom 2. Juni 2023 hat die Beklagte die Inobhutnahme zum 1. Juni 2023 beendet. Mit Endbeschluss vom 10. Oktober 2023 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die Kinder auch auf den Kindsvater übertragen. Seitdem üben die Klägerin und der Kindsvater die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die das Sorgerecht einschränkenden Maßnahmen aus dem familiengerichtlichen Verfahren entfalten mit dem Endbeschluss des Familiengerichts keine Wirkung mehr.