Urteil
16 K 985/25
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1125.16K985.25.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Entkräftung der Bekanntgabefiktion in § 41 Abs 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA). (Rn.36)
Tenor
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entkräftung der Bekanntgabefiktion in § 41 Abs 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA). (Rn.36) Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchlaufen, da ihr Widerspruch vom 12. September 2022 gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 nicht verfristet [hierzu unter a)] und auch im Übrigen zulässig war [hierzu unter b)]. a) Anders als die Beklagte meint, war der Widerspruch vom 12. September 2022 nicht verfristet. Denn der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 20. April 2020 auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückgefordert wurde, ist der Klägerin nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG bekanntgegeben worden. Es kann daher auch offenbleiben, ob bereits im Schreiben vom 12. September 2022, wie die Beklagte im Zugangszeitpunkt meinte (s. die E-Mail vom 14.9.2022, Bl. 39 der Handakte), ein Widerspruch zu sehen war, oder ob sich der Wille der Klägerin, gegen die am 18. November 2021 verfügte Aufhebung und Rückforderung der Bewilligung vorzugehen, erst aus dem weiteren Austausch zwischen den Beteiligten ergeben hat. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, im Falle schriftlicher Verwaltungsakte also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG (in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Es muss nicht geklärt werden, ob der Zeitpunkt der Aufgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 18. November 2021 zur Post feststellbar war [hierzu unter (1)]. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser am 22. November 2021 zur Post aufgegeben worden ist, bestehen Zweifel, dass der Bescheid zugegangen ist. Diese Zweifel gehen zulasten der Beklagten, so dass die Zugangsfiktion, selbst wenn sie tatbestandlich gegeben sein sollte, in diesem Einzelfall entkräftet ist [hierzu unter (2)]. (1) Die Zugangsfiktion in § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG setzt voraus, dass der Zeitpunkt für die Aufgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 18. November 2022 zur Post fehlt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 22 m.w.Nwn.). Hieran bestehen Zweifel. In der übersandten Sachakte findet sich eine Abschrift des fraglichen Bescheides. Ein Anscheinsbeweis oder allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Erstellung bzw. seiner Datierung auch zur Post gegeben wird, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, a.a.O.). Eine Aufgabe des Bescheides zur Post ist in der Sachakte nicht dokumentiert. Insbesondere enthält diese auch keinen Absendevermerk. Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 2. April 2025 weitere Unterlagen vorgelegt, nämlich die Anlage B6, die Screenshots eines Windows-Ordners mit dem Namen „WIDERRUF_2-2021118“, der in dem Zip-Ordner „2021.11.22_an B.zip“ enthalten sein soll und u.a. das Dokument „[…]-Spo-0004431847-Var…“ enthält, zeigt, wobei dieses nach Angaben der Beklagten den – als Anlage B5 erneut vorgelegten – Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 zeigen soll. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagtenvertreterin den ursprünglichen Dateinamen des Bescheids nicht mitteilen. Zudem legte die Beklagte als Anlage B4 eine E-Mail vom 22. November 2021 einer Frau A. an die Beklagte vor, wonach „der Kurier […] mit einem Behälter auf dem Weg“ sei. Weiter hieß es dort „Widerruf 20211118 50 Sdg.“. Eine nähere Erklärung findet sich dort nicht. Auf erneute Bitte des Gerichts hat die Beklagte am 21. November 2025 mitgeteilt, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 dem Dienstleister digital übermittelt und von diesem ausgedruckt, kuvertiert, frankiert und dann zur Post gebracht. (2) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid am 22. November 2021 – und anders, als sie im Verwaltungsverfahren noch behauptete, am 23. November (s. das Schreiben vom 30.1.2023, wo auf den 26.11. als Bekanntgabedatum abgestellt wird, Bl. 26 der Handakte) – zur Post gegeben worden ist, kommt die Bekanntgabevermutung nicht zur Anwendung. Denn das Gericht hat Zweifel am Zugang des Schreibens, die zu Lasten der Beklagten gehen. Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 HmbVwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts für ungewiss hält (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 24 f. m.w.Nwn.). Zur Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet – anders als bei einem verspäteten Zugang – eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. Denn in aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -zustellung, aus denen sich Schlüsse auf den Zugang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Adressaten, so dass dieser aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Bestreitet der Adressat den Zugang, haben die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen. So ist es hier. Die Klägerin hat stets behauptet, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid nicht erhalten zu haben. Diesen Vortrag hält der Berichterstatter auch für glaubhaft. Dafür spricht ganz erheblich, dass die Geschäftsführerinnen im gerichtlichen Verfahren (Scans von) eidesstattliche(n) Versicherungen vorgelegt haben, um ihren Vortrag zu bekräftigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Geschäftsführerin Frau C. lebhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Versands des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Postbote das Ladengeschäft der Klägerin vormittags ab elf Uhr aufgesucht und die Post übergeben habe. Erst in diesem Jahr habe sich die Klägerin einen Briefkasten (im Treppenhaus) angeschafft, da die Post den Zustell-Rhythmus geändert habe. Dass es vorher zu nennenswerten Nicht-Zustellungen gekommen sei, konnten die Geschäftsführerinnen auf Nachfrage nicht berichten. Über Beschäftigte habe die Klägerin – insoweit in Übereinstimmung mit ihrem Antragsformular, das freilich den Sachstand im Frühjahr 2020 widerspiegelt – nicht verfügt, so dass die Geschäftsführerinnen stets alleine „hinter der Theke standen“. Insoweit ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass die Klägerin Vorkehrungen getroffen hat, um postalisch erreichbar zu sein. Anders als die Beklagtenvertreterin im Termin ausgeführt hat, führt auch der Umstand, dass die Klägerin nicht von früheren Problemen mit dem Zugang von Postsendungen berichten konnte, nicht dazu, dass der Berichterstatter in Bezug auf den fehlenden Zugang des streitgegenständlichen Bescheids von einer Schutzbehauptung ausgeht. Im Gegenteil kann vor allem der Vortrag, wiederholt keine Sendungen insbesondere von bestimmten Absendern zu erhalten, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person wecken. So war es hier aber gerade nicht. Dass demgegenüber nicht jedes mit der Post verschicktes Schreiben die Empfängerin erreicht, ist gerichtsbekannt und dürfte auch der gesetzgeberische Grund sein, in § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 HmbVwVfG die Möglichkeit vorzusehen, die Fiktion zu entkräften. Auch wenn der Berichterstatter nicht verkennt, dass die Geschäftsführerinnen der Klägerin, insbesondere vor dem Hintergrund des fehlenden Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum (dazu sogleich) ein erhebliches Interesse daran haben dürften, dass das Gericht von Zweifeln beim Zugang ausgeht, konnte sich der Berichterstatter nach dem Gesagten gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht davon überzeugen, dass dieses Interesses bei der Aussage im Vordergrund stand und es sich um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt hat. Der konsistente Vortrag zum fehlenden Zugang begann im Herbst 2022 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Entwicklung des Verfahrens noch gar nicht absehbar war. Soweit sich die Beklagte vor allem auf den Umstand stützt, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 12. September 2022 auf das ihr „Schreiben“ vom 18. November 2021 abstellt, mit dem „eine Rückforderung in Höhe von € 14.000,00 verlangt“ wird, folgt der Berichterstatter der Bewertung der Beklagten, dadurch werde zwingend auf den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid Bezug genommen, nicht. Vielmehr übermittelte die Beklagte, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unter dem 18. November 2021 auch den Stundungsbescheid, der die Fälligkeit der Rückforderung regelt und damit auch auf diese Bezug nimmt. Anders als die Beklagte im Widerspruchsbescheid meint spricht der Umstand, dass die Klägerin den Stundungsbescheid enthalten hat, nicht dafür, dass sie auch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid enthalten hat, zudem der Berichterstatter davon ausgeht, dass es sich bei diesen Schreiben – entsprechend der Darstellung in den Anlagen B4 und B6 und der Erläuterung durch die Beklagte – um zwei verschiedene Briefe gehandelt habe. Soweit der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon berichtete, dass Frau Geschäftsführerin D. ihn gebeten habe, zu prüfen, wie die Zahlung noch abgewendet werden könne, ist dieser Vortrag ebenfalls plausibel. Soweit die Beklagte in der E-Mail vom 14. September 2022 darauf hinweist, dass sich die Klägerin „gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ wendet und ein solcher Widerspruch „schriftlich“ zu erfolgen und der Prozessbevollmächtigte daraufhin nicht um Überlassung dieses Bescheids gebeten habe, kann der Berichterstatter insoweit die Sichtweise der Beklagten nicht nachvollziehen, die hierdurch den Vortrag zum fehlenden Zugang als erschüttert bewertet. Insbesondere steht nicht fest, dass der Prozessbevollmächtigte diesen Hinweis, der im Zusammenhang mit einer Aufklärung über die Formvorgaben bei der Widerspruchs-Erhebung enthalten war, überhaupt gelesen und aufgrund dessen das Schreiben vom 12. September 2022 auch postalisch an die Beklagte postalisch übermittelt hat. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Prozessbevollmächtigte verpflichtet sein soll, sich nach diesem, in der E-Mail auch ohne Datum bezeichneten Bescheid zu erkundigen. Der Umstand, dass die Beklagte keinen Postrückläufer erhalten hat, wie sie im Widerspruchsbescheid ausführt, kann bereits ersichtlich zu keiner anderen Bewertung führen, weil dann nicht nur Zweifel am fehlenden Zugang bestünden, sondern dieser in einem derartigen Fall gänzlich ausgeschlossen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung schließlich auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. Oktober 2024 in der Sache 16 K 4050/23 abstellt, in der das Gericht „in einem vergleichbaren Sachverhalt“ die Klage abgewiesen habe, stritten die Beteiligten in jenem Verfahren über den konkreten Zeitpunkt und nicht das „Ob“ des Zugangs. Zudem konnte die Beklagte – anders als im hiesigen Fall – ein Postausgangsbuch, das den Namen des Klägers enthielt, vorlegen. Im Übrigen ist die Frage der Glaubhaftigkeit des Beteiligtenvortrags in jedem Fall individuell zu würdigen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass auch vor diesem Hintergrund keine Rückschlüsse auf die Bewertung des vorliegenden Sachverhalts gezogen werden können. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auch an den – jetzigen – Prozessbevollmächtigten hätte richten können (gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG „soll“ sie sogar dergestalt vorgehen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, wie hier, bestellt ist) oder diesen sogar zustellen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Einen Nachweis für den Zugang des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 konnte die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schließlich nicht vorlegen. Die Zweifelsregelung greift daher zu ihren Lasten. b) Der Widerspruch vom 12. September 2022 war auch im Übrigen zulässig. Denn ein Anfechtungswiderspruch ist auch bei einem mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordenem Verwaltungsakt zulässig, da dieser jedenfalls den Rechtsschein der Wirksamkeit erzeugt (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 69 Rn. 3; Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 68 VwGO Rn. 5a m.w.Nwn.). Geht man davon aus, was sich im Termin nicht aufklären konnte (Protokoll, S. 4), dass die Beklagte am 4. Juli 2024 mit „Bekanntgabewillen“ den streitgegenständlichen Bescheid an den Prozessbevollmächtigten übermittelt hat und durch dessen Kenntnisnahme eine Heilung analog § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 8 VwZG eingetreten ist (vgl.BVerwG,Urt. v. 25.2.1994, 8 C 2/92, juris Rn. 11 m.w.Nwn.; Urt. v. 28.10.1982, 5 C 46/81, juris Rn. 25), so ist dem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 16. August 2024 (Bl. 10 der Handakte) zu entnehmen, dass der Kläger mit der Rückforderung nicht einverstanden ist. 2. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 20. April 2020 ist rechtswidrig [hierzu unter a)]. Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen [hierzu unter b)]. a) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 20. April 2020 ist rechtswidrig. (1) Soweit die Beklagte die Aufhebung im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützt, steht, da dieser Bescheid nach dem Gesagten nicht zugegangen und damit nicht wirksam geworden ist, § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, der Aufhebung die Vorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG entgegen. Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs wegen Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (vgl. dazu allg. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22, juris Rn. 51 ff.) vor, da die Klägerin nach ihrer Darstellung in der Selbstauskunft im maßgeblichen Förderzeitraum April bis Juni 2020 keinen Liquiditätsengpass erlitten hat. Ob sich der Förderzeitraum aufgrund der (im Klageverfahren) behaupteten Probleme rund um die Antragstellung anders bemisst und die Klägerin daher ggf. einen Liquiditätsengpass nachweisen könnte, muss nicht aufgeklärt werden. Denn der Aufhebung steht § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres zulässig, ab dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Widerrufsfrist war mit Ablauf des 16. November 2022 verstrichen, ohne dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 20. April 2020 vorher aufgehoben hat. Denn am 16. November 2021 haben die zuständigen Amtswalter der Beklagten, Frau Dahms und Frau Weinmann (vgl. dazu die Stellungnahme der Beklagten v. 17.11.2025, Bl. 174 d.A. und die Erläuterungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, Bl. 5) erkannt, dass die Förderung in Ermangelung eines (nachgewiesenen) Liquiditätsengpasses ihren Zweck nicht erfüllen konnte. Anders als die Beklagte meint, begann die Widerrufsfrist auch bereits am 16. November 2021 zu laufen. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Berichterstatter anschließt, anerkannt, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 30 m.w.Nwn.). Hier hat die Beklagte aber von weiteren Ermittlungshandlungen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgesehen. Insbesondere hat sie, worauf das Gericht mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 (Bl. 164 f. d.A.) im Kontext der übrigen Fördervoraussetzungen und der fehlenden Anhörung zu den materiellen Widerrufsvoraussetzungen hingewiesen hat, keine Unterlagen oder sonstigen Informationen angefordert, um den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Vielmehr dürfte sie – entsprechend der Formulierung auf Seite 2 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 („Nach Ihren Angaben besteht kein nach der Förderrichtlinie förderfähiger Liquiditätsengpass“) – davon ausgegangen sein, dass der Liquiditätsengpass nicht nachgewiesen sei und weitere Ermittlungen daher nicht (mehr) für erforderlich erachtet haben. Eine Aufhebung ist innerhalb der am 16. November 2022 endenden Frist nicht erfolgt. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt, an dem der Verwaltungsakt die Behörde verlassen hat, sondern gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG der Zeitpunkt seines Zugangs (Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 48 VwVfG Rn. 262; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 152). Denn nur so kann dem Vertrauensschutz Rechnung getragen werden, und erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts endet das Widerrufsverwaltungsverfahren (s. § 9 HmbVwVfG). Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 ist, wie ausgeführt, innerhalb der Jahresfrist nicht zugegangen. Der Stundungsbescheid vom 18. November 2021 widerrief schon nach dem Willen der Behörde, die am selben Tag auch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen hat, nicht den Bewilligungsbescheid; nichts anderes ergibt sich, wie auch die Beklagte einräumt („Der Stundungsbescheid tituliert auch nur bedingt eine Rückforderung“, s. S. 3 des Anhörungsschreiben v. 4.7.2024, Bl. 14 der Handakte) aus seinem objektiven Erklärungsgehalt. Sollte die Beklagte den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid im Verwaltungsverfahren als Anlage zu dem Anhörungsschreiben vom 4. Juli 2024 übermittelt haben (was nicht feststeht, s. dazu im Protokoll, S. 4), liegt dieser Zeitpunkt ebenso wie die Zustellung des Widerspruchbescheids vom 21. Januar 2025, der die Aufhebung und die Rückforderung in Ziffer 1 des Tenors aufrecht erhält, ebenfalls nach dem 16. November 2022. Dabei verkennt der Berichterstatter nicht, dass dieses Ergebnis aus Beklagtensicht unbillig erscheint. Sie dürfte davon ausgegangen sein, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 wirksam geworden ist, und hat daher von weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des – aus ihrer Sicht geklärten – Sachverhalts abgesehen. Allerdings hat sie den Bescheid lediglich einfach bekanntgegeben, obwohl ihr im Erlasszeitpunkt die Möglichkeit der Zustellung und der (einfachen) Bekanntgabe (auch) an den Bevollmächtigten offen gestanden hat. Ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Bekanntgabe war daher nicht schutzwürdig. Auch der Umstand, dass die den Versand des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids vom 18. November 2021 zu belegende E-Mail des Dienstleisters erst im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren angefordert worden ist, zeigt aus Sicht des Berichterstatters, dass sich die Beklagte über den Zugang (bzw. dessen Nachweis) keine Gedanken gemacht haben dürfte. Die Beklagte hat es zudem ab dem 12. September 2022 versäumt, den Bescheid erneut bekanntzugeben, obwohl sich aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten möglicherweise Zweifel an der Wirksamkeit des Bescheids aufgedrängt haben. Ebenso wenig hat sie ab diesem Zeitpunkt (und damit noch innerhalb der Jahresfrist) weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen. Möglicherweise hätte es etwa, auch angesichts des Wortlauts des Anwaltsschreiben vom 12. September 2022 nahegelegen, bereits in diesem Zeitpunkt Betriebswirtschaftliche Auswertungen oder sonstige Unterlagen anzufordern, da von „erhebliche[n] Umsatzeinbußen“ die Rede war, „welche die Liquidität eingeschränkt haben“. (2) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids lässt sich auch nicht rechtmäßig auf andere Rechtsgrundlagen stützen. Weder trägt die Beklagte dies vor, noch sind solche ersichtlich. b) Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen den Widerruf- und die Rückforderung einer ihr im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe-Programms bewilligten und ausgezahlten Finanzhilfe. Im April 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Hierbei gab sie die Anzahl der Mitarbeiter mit einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) von zwei und die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Förderzeitraum von drei Monaten mit EUR 17.098,42 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben im Antragsformular, Blatt 68 ff. der Handakte, Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter der Antragsnummer […] eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt EUR 14.000,00, die sich zusammensetzt aus EUR 5.000,00 Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und EUR 9.000,00 Soforthilfe des Bundes. Der Betrag wurde in der Folgezeit an die Klägerin ausgezahlt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben im Rahmen des „Rückmeldeverfahrens zur Mittelverwendung“ hinsichtlich des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses zu machen. Am 19. August 2021 meldete sich die Klägerin unter Nutzung des elektronischen Formulars zurück und gab u.a., dass sie im Förderzeitraum einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von rund EUR 3.000,00 erwirtschaftet habe. Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus den Angaben der Klägerin ergebe habe, dass die ausgezahlte Zuwendung nicht in voller Höhe zur Überbrückung des Engpasses erforderlich gewesen sei und bat sie, den „auf Basis Ihrer Angaben errechneten Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 14.000,00 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens“ zurückzuzahlen. Außerdem wies sie auf der Möglichkeit der Vereinbarung einer Stundung hin. Mit Schreiben vom 29. September 2021 legitimierte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und bat um die Vereinbarung einer Stundung. Dabei teilte er mit, „dass unter Umständen die Voraussetzungen einer Rückzahlung vorliegen, gleichwohl doch erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen waren, welche die Liquidität eingeschränkt haben.“ Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass die Möglichkeit einer Stundung bestehe. Danach sei die Summe am 30. April 2022 zur Zahlung fällig. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Ratenzahlung bestehe erst im Vollstreckungsverfahren. Dieses Angebot nahm die Klägerin durch E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2021 an. Unter dem 18. November 2021 erstellte die Beklagte zwei Bescheide, und zwar einerseits einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit dem diese den Zuwendungsbetrag in voller Höhe gestützt auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG widerrief, da „[n]ach Ihren Angaben […] kein nach der Förderrichtlinie förderfähiger Liquiditätsengpass“ bestanden habe und die Förderungssumme gestützt auf § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückforderte, sowie einen Stundungsbescheid, mit dem diese „die Rückforderung aus der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ bis zum 31. Dezember 2022 stundete. Am 22. November 2021 teilte eine Frau A. von der Firma B. einem Mitarbeiter der Beklagten mit, dass der Kurier mit einem Behälter auf dem Weg sei. In dieser E-Mail wird u.a. auf „Widerruf 20211118 50 Sdg.“ Bezug genommen; ausweislich eines Screenshots eines Ordners „WIDERRUF 2-20211118“ enthielt dieser eine PDF-Datei, die als „[…]-Spo-0004431847-Var-…“ bezeichnet war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B4-6 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren nicht in der ursprünglichen Sachakte der Beklagten enthalten, sondern sind von dieser auf Bitten des Gerichts im Verfahren vorgelegt worden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 erreicht habe. Mit Schreiben vom 12. September 2022, per E-Mail übersandt und postalisch am 16. September 2022 bei der Beklagten eingegangen, wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Beklagte „[a]usweislich Ihres Schreibens vom 18.11.2021“ eine Rückforderung in Höhe von EUR 14.000,00 von der Klägerin verlange. Er bat um Prüfung und Begründung, ob der gesamte Betrag zurückgefordert werden müsse und hilfsweise um eine (weitere) Stundung. Mit E-Mail vom 13. September 2022 teilte die Beklagte mit, dass der Antrag auf Stundung in Bearbeitung sei und wies erneut darauf hin, dass eine Ratenzahlung mit der Beklagten nicht vereinbart werden könne. Mit weiterer E-Mail vom 14. September 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Widerspruch nicht mit einfacher E-Mail erhoben werden könne. Außerdem nahm sie Bezug auf einen (undatierten) „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“. Mit Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2022 stundete die Beklagte die Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Rückforderung. Mit Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2023 wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei, da der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 bestandskräftig sei. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Klägerin den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid nie erhalten habe. Mit Anhörungsschreieben vom 4. Juli 2024 wies die Beklagte erneut darauf hin, dass der Widerspruch ihrer Auffassung nach unzulässig sei. Sie führte aus, dass der Prozessbevollmächtigte in seiner Nachricht vom 12. September 2022 auf das „Schreiben vom 18.11.2021“ abgestellt habe, „in dem einer Rückforderung“ verlangt werde. Daher stünde fest, dass die Klägerin das Schreiben erhalten habe. Mit Schreiben vom 16. August 2024 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass die Klägerin auch nach „sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen“ den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid nicht haben finden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Januar 2025 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid zurück und forderte den ausgezahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 14.000,00 nebst Zinsen zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei, da der angegriffene Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid am 16. September 2022, dem Tag, als sie den Widerspruch erhalten habe, bereits in Bestandskraft erwachsen sei. Am 18. Februar 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie legt zwei Eidesstattliche Versicherungen ihrer Geschäftsführerinnen vor, wonach sie den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid nicht erhalten haben. Auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 22 f. d.A.). Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie hält die Klage für unzulässig, da der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. November 2021 im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits bestandskräftig war. Zur Begründung des Versands verweist sie auf die Screenshots einiger Dateien sowie die E-Mail der Firma B. vom 22. November 2021, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 119 ff. d.A.). Die Jahresfrist habe noch gar nicht begonnen. Zwar legt sie ein Änderungsprotokoll vom 16. November 2021 vor, aus dem sich ergibt, dass sich an diesem Tage die „Zusagesumme“ um insgesamt EUR 14.000,00 reduziert habe. Es hätten aber bis zum Erlass des Widerspruchbescheids nicht sämtliche Unterlagen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen vorgelegen, so dass die Jahresfrist gar nicht begonnen haben könnte. Mit Erklärungen vom 26. Februar und 3. März 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Beschluss vom 19. November 2025 hat das Gericht den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten gestattet, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Geschäftsführerinnen der Klägerin zu den Postabläufen befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Handakte der Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.