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Urteil

15 K 5988/18

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2020:1214.15K5988.18.00
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Leitsätze
Die Klage eines Lehrstuhlinhabers auf Erhöhung der ihm zustehenden leistungs- und belastungsorientierten universitären Sachmittel (sog. LOMI) ist nur als allgemeine Leistungsklage und bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine bebaue Leistung als Bescheidungsklage zulässig. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es nicht. Der geltend gemachte Anspruch ist auf der Grundlage des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen. Die Universität hat einen weiten Einschätzung- und Prognosespielraum. Die anfänglich gefundenen Bewertungs- und Verteilungskriterien verlangen eine fortlaufende Beobachtung und Evaluation ihrer Folgen und entsprechend eine Anpassung der Regelungen an neue oder vertiefte Erkenntnisse. Der dabei zu leistende Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der Entscheidung stehen. Zum Vergleich der Leistungen in unterschiedlichen Fachgebieten innerhalb eines Fachbereichs.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Lehrstuhl des Klägers aufgrund seiner juristischen Herausgeberleistungen im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) für den Bezugszeitraum 2014/15 weitere angemessene Mittel zuzuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage eines Lehrstuhlinhabers auf Erhöhung der ihm zustehenden leistungs- und belastungsorientierten universitären Sachmittel (sog. LOMI) ist nur als allgemeine Leistungsklage und bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine bebaue Leistung als Bescheidungsklage zulässig. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es nicht. Der geltend gemachte Anspruch ist auf der Grundlage des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen. Die Universität hat einen weiten Einschätzung- und Prognosespielraum. Die anfänglich gefundenen Bewertungs- und Verteilungskriterien verlangen eine fortlaufende Beobachtung und Evaluation ihrer Folgen und entsprechend eine Anpassung der Regelungen an neue oder vertiefte Erkenntnisse. Der dabei zu leistende Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der Entscheidung stehen. Zum Vergleich der Leistungen in unterschiedlichen Fachgebieten innerhalb eines Fachbereichs. Die Beklagte wird verurteilt, dem Lehrstuhl des Klägers aufgrund seiner juristischen Herausgeberleistungen im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) für den Bezugszeitraum 2014/15 weitere angemessene Mittel zuzuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage führt mit dem Klageantrag zu 1. nicht zum Erfolg, weder hinsichtlich der Haupt- noch des Hilfsantrags. 1. Als Verpflichtungsklage (Hauptantrag zu 1.) ist die Klage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts bereits unzulässig. Ein Verwaltungsakt setzt gem. § 35 S. 1 HmbVwVfG eine Entscheidung, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, zur Regelung eines Einzelfalles mit Rechtswirkung nach außen trifft, voraus. An letzterer Voraussetzung mangelt es hier. Nach allgemeiner Ansicht ist Außenwirkung dann anzunehmen, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten sollen und deren Rechtsposition erweitert, beschränkt, festgestellt oder in sonstiger Weise durch die Regelung betroffen wird (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 35 Rn. 103; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 9, Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35, Rn. 124). Demgegenüber fehlt es am Merkmal der Außenwirkung, soweit der Beamte gerade in seiner Eigenschaft als Amtsträger betroffen ist und die organisationsinterne Weisung die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung betrifft (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 35 Rn. 107). Die Mittelfestsetzung erfolgt lediglich zugunsten des Lehrstuhls des Klägers. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Lehrstuhlinhaber auch Mitglied der Beklagten, sodass lediglich das Betriebsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter betroffen ist (siehe zum Betriebsverhältnis näher Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 198). Als Leistungsklage (Hilfsantrag zu 1.) ist die auf die Leistung weiterer Mittel in Höhe von 41.567,11 € gerichtete Klage jedoch zulässig (so auch VG Hamburg, Urteil vom 24.4.2013, 19 K 2985/10, n.v. in einem vergleichbaren Fall). Der Kläger ist auch klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog muss die Möglichkeit der Rechtsverletzung bestehen. Die Klagebefugnis ergibt sich hier aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger als Hochschullehrer in seinem Recht auf Teilhabe an den vom Staat den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mitteln verletzt ist. 2. In der Sache führt die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage jedoch nicht zum Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch, im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) dem Lehrstuhl des Klägers für den Bezugszeitraum 2014/2015 weitere 41.567,11 € zuzuweisen, ergibt sich weder aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz (unten a.) noch aus Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (unten b.). a. Dem Kläger steht aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz, insbesondere aus § 100 Abs. 2 HmbHG, kein Anspruch auf Zuweisung der beantragten Mittel zu. Das Gesetz bestimmt, ausgehend vom Grundsatz der Haushaltsmittelbewirtschaftung durch das Präsidium (§ 100 Abs. 1 HmbHG), dass das Präsidium Vorschläge für die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung macht (§ 79 Abs. 2 Satz 5 HmbHG), der Hochschulrat die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung beschließt (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG) und das Dekanat die Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel vornimmt (§ 90 Abs. 6 Nr. 1 HmbHG). § 100 Abs. 2 HmbHG sieht zudem vor, dass die für Lehre und Forschung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen sind. Es handelt sich dabei um eine objektive Vorgabe für die zuständigen Gremien, insbesondere für das Präsidium und die Fakultäten. Ein Anspruch von Hochschullehrern folgt aus dieser Vorschrift indes nicht. Bereits der Wortlaut gibt nicht zu erkennen, dass die Vorschrift gerade dem Interesse von Hochschullehrern dienen soll. Auch ihre systematische Verortung im 5. Teil des Gesetzes über „Aufbau und Organisation der Hochschulen“ sowie die Überschrift zu § 100 HmbHG „Haushaltsangelegenheiten“ zeigen, dass es sich um eine objektive Regelung über den Haushalt der Beklagten handelt, die keine subjektiven Rechte der Mitglieder der Beklagten begründet. Zudem ist § 100 Abs. 2 HmbHG inhaltlich zu unbestimmt, um ein konkretes subjektives Recht auf Mittelzuweisung zu begründen. Die Vorschrift verlangt bei der Mittelvergabe nur die Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien, ohne einen bestimmten Umfang oder konkrete Kriterien festzulegen. Die Herausarbeitung solcher Kriterien hat der Gesetzgeber einem inneruniversitären Prozess überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 BvR 911/00 u.a., BVerfGE 111, 333 ff., juris Rn. 154). b. Dem Kläger könnte allerdings ein Anspruch auf Zuweisung weiterer angemessener Mittel aus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zustehen. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass die Mittelvergabe durch die Beklagte für jene wissenschaftlichen Leistungen, für die jetzt weitere Mittel in Höhe von 41.567,11 € gefordert werden, für die streitbefangenen Jahre 2014/15 willkürlich erfolgt wäre. Die Nichtberücksichtigung von Zweitgutachten im Rahmen von Promotionsverfahren an der Universität Bremen (unten aa.), von jeder Kommentierung eines einzelnen Paragrafen in einem Kommentar zum BGB und jeder Kommentierung eines einzelnen Paragrafen in einem Kommentar zur Verfassung von Rheinland-Pfalz (unten bb.) sowie weiterer acht Publikationen des Klägers (unten cc.) durch die Beklagte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger weitere Vergabekriterien rügt, sind diese nicht Streitgegenstand des Falles. Sie mögen zu anderer Zeit für den Kläger Relevanz gehabt haben oder zukünftig haben können. Das Gericht ist jedoch nicht berufen, über Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht konkret Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind. Art 5 Abs. 3 GG gebietet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig – das heißt unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs bzw. ihres Fachs angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern – bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.4.1977, VII C 49.74, BVerwGE 52, 339 ff., juris Rn. 42). Unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 GG kann ein bezifferter Anspruch auf staatliche Mittel grundsätzlich nicht hergeleitet werden (BVerwG a.a.O.). Eine angemessene und am Gleichheitssatz orientierte Verteilung liegt nicht vor, wenn diese willkürlich erfolgt. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14 ff. juris Rn. 139, und Beschluss vom 17.10.1990, 1 BvR 283/85, BVerfGE 83, 1 ff., juris Rn, 86). Willkür kann nicht schon dann bejaht werden, wenn unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.1.1990, 1 BvL 44/86, BVerfGE 81, 156 ff., juris Rn. 167), sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Vergabe nicht finden lässt. Was hierbei sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.1963, 2 BvR 108/62, BVerfGE 17, 122 ff., juris Rn. 22, und Beschluss vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff., juris Rn. 126). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980, 1 BvL 50/79, BVerfGE 55, 72 ff., juris Rn. 50, und Beschluss vom 8.6.1993, 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15 ff., juris Rn. 32). Unzweifelhaft hat die Beklagte hinsichtlich der Mittelvergabe einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum (so diesbezüglich für den Gesetzgeber BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 BvR 911/00 u.a., BVerfGE 111, 333 ff., juris Rn. 140 und 154). Gleichwohl hat sie im Rahmen der Mittelvergabe angemessen darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Kriterien in den jeweiligen Disziplinen unterschiedlich sein können und gegebenenfalls auch sein müssen (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 152). In zeitlicher Hinsicht ist bei der Überprüfung des der Beklagten für die Mittelvergabe eingeräumten Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem fortlaufenden Zuwachs an Erkenntnis auszugehen. Die anfänglich gefundenen Bewertungskriterien verlangen eine fortlaufende Beobachtung und Evaluation ihrer Folgen und entsprechend eine Anpassung der Regelungen an neue oder vertiefte Erkenntnisse (so diesbezüglich für den Gesetzgeber BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 BvR 911/00 u.a., BVerfGE 111, 333 ff., juris Rn. 140; siehe auch allgemeiner BVerfG, Urteil vom 21.6.2016, 2 BvR 2728/13, juris Rn. 165, sowie Huster, Die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers, ZfRSoz 2003, 3, 5). Gerade in sich dynamisch entwickelnden Umfeldern fehlt nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch der Verwaltung anfänglich hinreichende Gewissheit über die Auswirkungen neuer Regulierung, sodass hieraus eine Pflicht zur Überwachung und Beobachtung folgt (siehe näher m.w.N. zu Kriterien für die Beobachtungs- und Evaluationsaufträge, Bieback, ZfRSoz 2018, 42, 43 ff.). Unmittelbar nach der Neuentwicklung von Vergabekriterien – wie auch hier – müssen damit vorübergehend gewisse Schwächen hingenommen werden, die später auf einer genaueren Tatsachengrundlage nicht mehr tolerabel wären. Im zu entscheidenden Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Dezember 2016 erstmalig Richtlinien zur Vergabe der LOMI-Gelder aufgestellt hat. Der Fakultät gehörten damals 55 Professorinnen und Professoren aus unterschiedlichen Fachbereichen an, die am Vergabeverfahren teilnahmen. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht auf vergangene Bewertungsrunden zurückgreifen und musste mit dem Unbekannten operieren. Insbesondere gab es damals keine verlässlichen Prognosegrundlagen dafür, wie sich die neue Mittelvergabe auf die Ausstattung der einzelnen Professuren auswirken würde. Der Beklagten lagen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine genauen punkteausgewerteten Veröffentlichungen der Fakultätsmitglieder vor. Die hierfür nötigen Informationen hat die Beklagte erst am 10. März 2017 bei den Fakultätsmitgliedern angefordert. Auch in solch schwierigen und neuartigen Prognose- und Abwägungsfragen wird von der Verwaltung allerdings die Entwicklung eines unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Unterschiede möglichst gerechten Verteilungssystems erwartet. Gleichzeitig muss das System aber auch zeitrichtig sein, also der zu erbringende zeitliche Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der Entscheidung stehen (siehe dazu näher Pitschas in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 42 Rn. 139) und die aus dem Regelungsgegenstand folgenden zeitlichen Grenzen einhalten. Die Beklagte hat insoweit ein nicht zu beanstandendes Verfahren gewählt: Sie ist der hier vorliegenden Prognoseunsicherheit bei der Entwicklung gerechter Vergabekriterien durch eine pluralistische Entscheidungsfindung begegnet, um auf diese Weise die Richtigkeit und Akzeptanz der neuen Vergabekriterien zu steigern. Sie hat – wozu sie nach § 100 Abs. 3 S. 2 HmbHG verpflichtet ist – nicht nur den Fakultätsrat beteiligt, sondern sich an dessen Mehrheitsmeinung orientiert. Im Laufe der folgenden Jahre – die nicht Streitgegenstand sind – hat die Beklagte die Vergabekriterien regelmäßig verändert und weiterentwickelt. Sie ist damit ihrem Beobachtungsauftrag nachgekommen. Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe erscheint die Entscheidung der Beklagten für den hier streitbefangenen Zeitraum auch noch als willkürfrei. Dass der Kläger im Ergebnis damals nur etwa die Hälfte der leistungs- und belastungsorientierten Mittel bekommen hat wie seine Kollegen aus dem Fachbereich Sozialökonomie, ist an sich noch kein verlässlicher Anhaltspunkt für eine willkürliche Mittelverteilung. Eine solche Abweichung vom Durchschnittswert ergab sich allein aus der korrekten Anwendung der damaligen, noch nicht ausgereiften Verteilungskriterien. Sie liegt noch innerhalb der Streuung, die hinsichtlich einer zureichenden Versorgung der Professuren mit Sach- und Personalmitteln hingenommen werden kann. Dass beim Kläger erschwerend hinzukommt, dass dessen Grundausstattung offenbar im Vergleich mit den anderen Professuren äußerst gering ist und über die Jahre nicht einmal der Kaufkraft angepasst wurde, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Vergabe von leistungs- und belastungsorientierten Mitteln verfolgt nicht den Zweck, eine vergleichsweise zu geringe Grundausstattung zu kompensieren, sondern erfolgt nach eigenen Regeln, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Grundausstattung stehen (§ 100 Abs. 2 HmbHG: Mittelvergabe „unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien“). Sollte die Grundausstattung rechtsfehlerhaft bemessen sein, ist dies deshalb in einem eigenen Verfahren zu klären. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa. Die Nichtberücksichtigung von Erst- und Zweitgutachten lediglich für Promotionsverfahren, die an der Universität ... durchgeführt wurden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger als Rechtswissenschaftler an einer wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät hat rechtswissenschaftliche Promotionen an der Universität von ... betreut, da ihm dies an seiner Fakultät nicht möglich ist. Die Ungleichbehandlung des Klägers, seine an einer anderen Hochschule in einem anderen Bundesland erbrachten Leistungen nicht für die Mittelvergabe zu zählen, ist sachlich gerechtfertigt. Ausweislich des Protokolls zur Dekanatssitzung vom 17. August 2017 sollen mit den Verteilungskriterien nicht die absoluten Leistungen der Professorinnen und Professoren der Fakultät abgebildet werden, sondern lediglich solche mit Relevanz für die strategische Ausrichtung der eigenen Fakultät und damit der Universität Hamburg. Eine Entscheidung dahingehend, dass bei der Gutachtenerstellung für Promotionen lediglich solche Leistungen durch zusätzliche Geldmittel privilegiert werden sollen, die der Förderung der eigenen Fakultät bzw. Universität mit Blick auf die Nachwuchsförderung zugutekommen, ist sachlich einleuchtend. Der Fakultät steht es im Rahmen der Festlegung der Kriterien frei, lediglich solche Belastungen zu berücksichtigen, die der Fakultät, jedenfalls aber der Universität Hamburg unmittelbar selbst zugutekommen. Bei Promotionen an einer anderen Universität handelt es sich weder mittelbar noch unmittelbar um einen Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung der eigenen Fakultät oder jedenfalls der hiesigen Universität. Demgegenüber sind die Interessen des Klägers, der als Jurist an der Fakultät Wirtschaft- und Sozialwissenschaften keine Studenten in Promotionsverfahren zum Dr. jur. betreuen kann, nachrangig. Mittlerweile steht ihm aufgrund veränderter Ausschüttungsrichtlinien die Möglichkeit offen, an der juristischen Fakultät der Beklagten derart tätig zu sein. Ob eine solche Vergabepraxis bereits im hier zu prüfenden Zeitraum 2014/2015 rechtlich erforderlich gewesen wäre, bedarf hier keiner Klärung, da der Kläger damals ausschließlich Promotionen in einem anderen Bundesland betreut hat. bb. Auch die Behandlung von Kommentaren begegnet, soweit dies den Kläger in den Jahren 2014/15 betrifft, keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Unterscheidung zwischen Großkommentaren und sonstigen Kommentaren erscheint nicht als willkürlich, da sie sowohl den besonderen Aufwand als auch die größere Reputation einer Kommentierung in einem Großkommentar widerspiegelt. Da der vom Kläger mitbearbeitete BGB-Kommentar bereits als Großkommentar eingeordnet wurde, ist der Kläger hier nicht beschwert. In Bezug auf die Kommentierung der Verfassung von ... hat auch der Kläger nicht beanstandet, dass dieser Kommentar nicht als Großkommentar gewertet wurde. Soweit der Kläger die bessere Bewertung von Kommentaren, die bei den Verlagen Beck, Nomos, Luchterhand, Springer und Heymanns erschienen sind, infrage stellt, ist er hierdurch nicht beschwert. Seine in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Kommentierungen sind bei diesen privilegierten Verlagen erschienen. Schließlich erscheint es nicht als willkürlich, dass die Beklagte im Fall des Klägers hinsichtlich seiner Mitwirkung an Kommentaren nicht jeden kommentierten Paragrafen mit dem für eine Kommentierung vorgesehenen Punktwert berücksichtigt hat, sondern seine Kommentierung jeweils pro Werk mit den in der Tabelle für die LOMI-Ausschüttung für Rechtswissenschaften vorgesehenen Punkten bewertet hat. Keinen Zweifeln unterliegt, dass die Beklagte insoweit den Kläger in der Praxis nicht schlechter gestellt hat als andere Rechtswissenschaftler seiner Fakultät. Auch der Kläger macht dies nicht geltend. Auf die erfolgte pauschale Honorierung der Paragrafen eines Kommentars deutet im Übrigen bereits der Wortlaut der Tabelle hin. So heißt es auf Seite 5 der Indikatorentabelle „Großkommentare, Erstauflage“ bzw. „Kommentare [...], Erstauflage“. Hingegen ist nicht die Rede von kommentierter Norm in einem Kommentar der jeweiligen Art. Auch im Vergleich zu den sozialwissenschaftlichen Publikationen erscheint die vorgenommene Bewertung von Kommentierungen in diesem Einzelfall noch als hinreichend kohärent und damit willkürfrei. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei Wertung jedes einzelnen kommentierten Paragrafen eines neu herausgegebenen Großkommentars mit 700 Punkten die darin gezeigte wissenschaftliche Leistung in vielen Fällen bei weitem überbewerten würde. Eine Kommentierung wie die des Klägers im Großkommentar zum BGB würde bei Einzelzählung der kommentierten Paragrafen einen Punktwert ergeben, der durch Sozialwissenschaftler nur durch 24 einzelne Veröffentlichungen in Journals mit dem Impactfaktor >2 oder entsprechend viele Monographien oder Publikationen, die einem Begutachtungsprozess unterliegen, erreichbar wäre. Entsprechend wäre auch die innere Kohärenz unter den Rechtswissenschaftlern der Fakultät gestört, da diese zur Erreichung der vergleichbaren Punktzahl 24 Aufsätze in Archivzeitschriften oder Beiträge, die im Anschluss an den Deutschen Juristentag als Gutachten veröffentlicht wurden, zu erbringen hätten. Ein solches dürfte völlig irreal sein. Allerdings erscheint die Bewertung eines ganzen Kommentars oder verschiedener längerer, inhaltlich unterschiedlicher Teile eines solchen mit nur der einfachen in der Tabelle hierfür festgesetzten Punktzahl unter Gleichheitsgesichtspunkten als äußerst zweifelhaft. Die entsprechend bewerteten Monographien und anderen Publikationen werden sich wesentlich mit einem zentralen Thema befassen, die Kommentierung eines ganzen Gesetzes umfasst hingegen regelmäßig eine Vielzahl einzelner Themen. Auch die Beklagte hat deshalb auf der 508. Sitzung des Dekanats der Fakultät am 17. August 2017 darauf abgestellt, ob sich die kommentierten Paragrafen in einem Kommentar auf einen zusammenhängenden Rechtsbereich beziehen. Mittlerweile ist diese Unterteilung eines Kommentars in gebündelte Kommentierungen eines zusammenhängenden Rechtsbereichs für die Bezugsjahre 2019-20 Vergabekriterium geworden. Dieses Verteilungskriterium erscheint gut geeignet, um die wissenschaftliche Leistung von Kommentierungen in der gebotenen Weise differenzieren zu können. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Kriterium im Einzelfall Abgrenzungsfragen aufwerfen kann. Andererseits sind Gesetzeswerke meist stark strukturiert, und derartige Zusammenhänge erschließen sich recht deutlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die zusammenfassende Bewertung der 24 vom Kläger kommentierten Paragrafen des BGB-Großkommentars sowie der 4 Artikel der Verfassung für Rheinland-Pfalz noch nicht als willkürlich. Im BGB-Kommentar hat der Kläger 23 zusammenhängende Paragrafen, die Verbraucherdarlehensverträge betreffen ... kommentiert. Die Kommentierung des § ... betrifft zwar einen Paragrafen des Abschnitts ..., der allerdings eine große Nähe zu den vorgenannten 23 zusammenhängenden Paragrafen aufweist. ... Die vier vom Kläger kommentierten Artikel der Verfassung ... befinden sich alle im VI. Abschnitt, „Die Wirtschafts- und Sozialordnung“ und weisen dadurch die gebotene inhaltliche Nähe zueinander auf. Die mittlerweile von der Beklagten vorgenommene Staffelung der Bewertung von Kommentierungen nach ihrer Seitenzahl trägt aktuell dem Umstand Rechnung, dass auch bei einer Einrechnung von Kommentierungen anhand inhaltlicher Abschnitte die jeweils einzeln zu wertenden Teile sehr unterschiedlich lang sein können. So hat auch der Kläger in einem Kommentar nur einen Paragraphen kommentiert, in einem anderen hingegen 24. Die Frage, ob bereits im hier maßgeblichen Zeitraum 2014/15 eine solche Staffelung nach Seiten rechtlich geboten war, stellt sich in diesem Rechtsstreit jedoch nicht, da eine evidente Unterbewertung der Leistung des Klägers nicht vorliegt. Zwar ist der vom Kläger angegebene Umfang seiner Kommentierung im Großkommentar mit 400-500 Seiten erheblich. Dafür wurde diese aber auch mit der höchsten Punktzahl von 700 bewertet. Auch die Sozialwissenschaftler haben damals für eine begutachtete Monographie, die dieselbe Seitenzahl aufweisen kann, lediglich diese Punktzahl erhalten. Eine rechtswissenschaftliche Monographie gleicher Stärke hätte damals lediglich 200 Punkte erbracht. Im Übrigen wäre die Anwendung der heute verwendeten Staffelung nach Seiten für den Kläger nicht von Vorteil gewesen, da diese pro Abschnitt eines Kommentars mit einer Kappung auf maximal 500 statt 700 Punkte verbunden ist und der Kläger damit weniger Mittel erhalten würde. cc. Unter Gleichheitsgesichtspunkten begegnet die Berücksichtigung von Aufsätzen und ähnlichen Publikationen des Klägers bei der Mittelverteilung keinen Bedenken. Da der Kläger bereits in seinem selbst formulierten Klagantrag die von der Beklagten gewählte Bewertung der bereits einbezogenen Publikationen für die Bewertung der streitgegenständlichen Publikationen übernommen hat, ist hier nicht streitig, ob diese Publikationen auch mit einem angemessenen Punktwert eingestellt worden sind. Jedenfalls ist vom Kläger nicht explizit verlangt worden, die drei mit 200 Punkten in die Bewertung eingestellten Aufsätze mit einer höheren Punktzahl zu bewerten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte lediglich vier im GewArch, der WM und der NJW veröffentlichte Aufsätze des Klägers in die Bewertung einbezogen hat, acht weitere Publikationen aber nicht. aaa. Die Nichtberücksichtigung von Urteilsanmerkungen – die im Übrigen auch in der juristischen Fakultät der Beklagten nicht gewertet werden – ist nicht zu beanstanden. Juristische Aufsätze zeichnen sich typischerweise durch eine inhaltlich ausführliche Auseinandersetzung mit einer konkreten Forschungsfrage aus und bringen das Forschungsgespräch voran, wohingegen Urteilsanmerkungen typischerweise lediglich die entscheidenden Erwägungen eines Urteils wiedergeben und für die Praxis einordnen. Urteilsanmerkungen sind regelmäßig auch deutlich kürzer als klassisch juristische Aufsätze. So dürfen Aufsätze in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) max. 35.000 Zeichen lang sein, wohingegen Urteilsanmerkungen nur max. 4.500 Zeichen lang sein dürfen (vgl. Hinweise für Autoren in der NJW, abrufbar unter https://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/Autorenhinweise_NJW_8_ 2016.pdf, zuletzt abgerufen 28.12.2020). In besonderen Einzelfällen mögen auch Urteilsanmerkungen als Aufsatz anzusehen sein. Dies gilt dann, wenn ausgehend von einer Entscheidung eine Forschungsfrage ähnlich einem Aufsatz aufgearbeitet wird. Dies wäre aber im Einzelfall vom Anspruchsteller darzulegen, wobei als Indizien insbesondere die Ausführlichkeit eigener Gedanken und die inhaltliche Tiefe herangezogen werden können. bbb. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die übrigen vier Publikationen des Klägers nicht in die Bewertung einbezogen hat. Bei dem im ... erschienen Beitrag handelt es sich ohnehin um ein sehr kurzes, nur zweiseitiges Werk. Bei allen vier Publikationen, auch dem Beitrag in einem Tagungsband zu ..., dem Beitrag des Klägers in der unter anderem von ihm selbst herausgegebenen Festschrift für ... sowie der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes ..., handelte es sich jeweils nicht um Publikationen, die die von der Beklagten angewandten Kriterien erfüllen. Diese Publikationen sind weder referiert, noch in juris ausgewertet. Diese Kriterien sind, soweit sie diesen Rechtsstreit betreffen, nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte bei juristischen Publikationen nicht auf den Impactfaktor abgestellt, da dieser dort bislang nicht erhoben wird. Das Kriterium der referierten Zeitschrift ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil es im Verhältnis der Alternativität mit einer Auswertung der Zeitschrift in juris steht. Die hier streitigen Publikationen sind nicht durch juris ausgewertet worden, weshalb bei einer Suche in dieser Datenbank auch nicht im Kurztext auf sie hingewiesen wird. Angesichts der großen Bedeutung, die die Datenbank juris in der juristischen Praxis hat, enthält dieses Kriterium der Beklagten ein angemessenes Korrektiv für jene Publikationen, die nicht in referierten Zeitschriften erschienen sind. Die Frage, ob nicht auch eine Aufnahme in die in der juristischen Praxis ebenfalls sehr weit verbreitete Datenbank Beck-online für die Wertung einer Publikation ausreichen muss, stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht, denn der dort im Volltext enthaltene Aufsatz des Klägers, der in der NJW veröffentlicht wurde, wurde bereits von der Beklagten berücksichtigt. II. Mit dem Hilfsantrag zu 2. führt die Klage jedoch zum Erfolg. Der Zulässigkeit des Hauptantrags zu 2. steht allerdings, wie oben unter I. 1. ausgeführt, der Umstand entgegen, dass die Entscheidung über die Zuweisung leistungsbezogener Mittel keinen Verwaltungsakt darstellt. 1. Auch wenn – wie hier – nur eine angemessene Neubescheidung eines Zahlungsbegehrens verlangt wird, weil hinsichtlich der Höhe ein noch nicht ausgeübtes Ermessen der Beklagten besteht, ist eine Leistungsklage zulässig. Eine Bescheidungsklage beschränkt sich nicht auf die Klageart der Verpflichtungsklage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, 2 C 34/99, BVerwGE 111, 318 ff., juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.1977, IX 638/76, Kurztext in juris; Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 2). 2. Die Klage auf angemessene Berücksichtigung der Herausgeberleistungen des Klägers führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Umstand, dass für Herausgaben in den Rechtswissenschaften bei der Mittelverteilung keine Punkte vergeben werden, ist willkürlich und verletzt den Kläger in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, dass im streitbefangenen Zeitraum bestimmte Herausgaben in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften berücksichtigt wurden, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt haben, während Herausgaben in den Rechtswissenschaften ausnahmslos nicht berücksichtigt wurden. Weder folgt aus der Struktur der Fakultät ein solcher Grund, noch handelt es sich bei Herausgaben im Bereich Rechtswissenschaften um – im Vergleich zu den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften – nicht bedeutsame Leistungen. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die fehlende Berücksichtigung von Herausgaben im Bereich der Rechtswissenschaft durch andere fachspezifische Leistungen ausgeglichen wird. Entsprechend sind auch in der Rechtswissenschaft Herausgaben mittlerweile, wenngleich unter sehr engen Voraussetzungen, in die Ausschüttungsrichtlinie aufgenommen worden. Eine Unterscheidung in der fachspezifischen Bedeutung zwischen Herausgaben in den Wirtschafts- bzw. Sozialwissenschaften und den Rechtswissenschaften ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Arbeitsaufwand und Renommee zumindest vergleichbar sein dürften. Gerade im Bereich der Rechtswissenschaften hat die Herausgeberschaft oftmals eine besondere Bedeutung. Insbesondere Kommentare werden oftmals nach dem Herausgeber benannt. Zudem stellt die Auswahl und Anleitung der Autoren sowie das Redigieren der einzelnen Beiträge regelmäßig eine anspruchsvolle wissenschaftliche Tätigkeit dar, die einer eigenen Publikation nicht nachstehen muss. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die fehlende Berücksichtigung von Herausgaben durch andere fachspezifische Leistungen im Bereich der Rechtswissenschaften ausgeglichen würde. Voraussetzung für einen Ausgleich wäre, dass in einem kohärenten System einzelne in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gebräuchliche Veröffentlichungsformate in einem ähnlichen Umfang dort nicht berücksichtigt werden, hingegen in den Rechtswissenschaften gezählt werden. Aus der Honorierung von Kommentaren in den Rechtswissenschaften mit 100 bis 700 Punkten und der Nichtberücksichtigung eines solchen Formats in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften folgt ein solcher Ausgleichsmechanismus nicht. Kommentare sind eine nahezu ausschließlich juristische Publikationsform und ersetzen dort Publikationen, wie sie in den Sozialwissenschaften üblich sind und bei der Mittelvergabe durch die Beklagte hoch bewertet werden. Die Beklagte ist aus Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. § 100 HmbHG bei der Festlegung der Kriterien verpflichtet, auf die verschiedenen Disziplinen und ihre jeweiligen Publikationsformen Rücksicht zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004,1 BvR 911/00, BVerfGE 111, 333 ff., juris Rn. 152). Ohne die Honorierung der Veröffentlichung von Kommentaren würde ein Großteil der rechtswissenschaftlichen Publikationen nicht berücksichtigt werden. Allerdings bleibt es Aufgabe der Beklagten, die genauen fachspezifischen Kriterien für die Berücksichtigung von Herausgaben im Bereich Rechtswissenschaften zu bestimmen. Insoweit wird die Beklagte zu beachten haben, dass bei den Sozialwissenschaften Monographien und Herausgaben, die bei speziellen qualifizierten Verlagen erschienen sind und für die nachgewiesen werden konnte, dass diese vom Verlag oder einem Förderer finanziert wurden, mit 200 Punkten bewertet wurden. Hieran jedenfalls muss sich die Bewertung rechtswissenschaftlicher Herausgaben messen lassen. Ob und wann in der Rechtswissenschaft Herausgaben auch mit (maximal) 700 Punkten bewertet werden müssen, wie dies nur für Sozialwissenschaften im Fall spezieller begutachteter Herausgaben vorgesehen ist, wird von der Beklagten noch zu entscheiden sein, wie sie auch zu klären hat, ob dann eine oder beide Herausgaben des Klägers die noch festzusetzenden Kriterien für die Einrechnung von juristischen Herausgaben erfüllen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Insoweit berücksichtigt das Gericht, dass hinsichtlich der beiden Herausgaben, für die Mittel von maximal 3.154,14 € (2 × 700 Punkte × 2,25296) in Betracht kommen, nicht auf Leistung, sondern nur auf Bescheidung geklagt wurde, sodass sich insoweit nur ein Obsiegen zu einem geringen Teil ergibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Erhöhung leistungs- und belastungsorientierter universitärer Sachmittel (sog. LOMI). Der Kläger ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Beklagten. Innerhalb der Fakultät ist der Kläger im Fachbereich Sozialökonomie und dort im Fachgebiet Rechtswissenschaft tätig. Er hat eine Professur für .... Der Fachbereich Sozialökonomie hat aktuell 17 besetzte Professuren in der Betriebswirtschaftslehre, drei in der Rechtswissenschaft, acht in der Soziologie und sieben in der Volkswirtschaftslehre. Der Kläger begehrt die ergänzende Zuweisung von Geldmitteln im Rahmen der universitären Mittelverteilung für die Jahre 2014/15. Mit Wirkung ab 1. Juli 2014 hatte der Landesgesetzgeber das Haushaltswesen der Universität Hamburg neu geregelt (§ 100 HmbHG) und die Mittelvergabe ausdrücklich an die in § 2 Abs. 3 HmbHG normierten verbindlichen Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Wissenschaftsbehörde geknüpft. Ausweislich des Auszugs aus dem genehmigten Protokoll der 108. Sitzung des Fakultätsrats der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fasste der Fakultätsrat am 7. Dezember 2016 einen Beschluss über die anzuwendenden Kriterien für die Zuweisung von leistungs- und belastungsorientierten Mitteln in Höhe von 800.000 € innerhalb der Fakultät für den Bezugszeitraum 2014/2015 (im Einzelnen nachstehend). Entwickelt worden war ein Indikatorenmodell, mithilfe dessen wissenschaftliche Leistungen an der Fakultät sowohl anhand fachübergreifender als auch anhand fachspezifischer Kriterien gemessen werden sollten. Fachspezifische Kriterien wurden insbesondere für Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften definiert. Für jeweils im Einzelnen beschriebene wissenschaftliche Leistungen und Tätigkeiten wurde jeweils eine Punktzahl festgesetzt. Die von jedem teilnehmenden Hochschullehrer erworbenen Punkte sollten addiert werden. Aus dem Verhältnis der individuell erworbenen Punkte zur Summe aller an der Fakultät erworbenen Punkte ergab sich dann der individuelle Anteil an den auszuschüttenden leistungs- und belastungsorientierten Mitteln. Mit E-Mail vom 10. März 2017 versandte das Prodekanat Forschung der Fakultät eine Erfassungstabelle zur Erhebung der relevanten Leistungen und Belastungen an die hinsichtlich der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung teilnahmeberechtigten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, so auch den Kläger. Dieser E-Mail waren die Kriterien und Indikatoren der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung beigefügt. Die Erfassungstabelle sandte der Kläger im April 2017 ausgefüllt zurück und übermittelte als Anhang ergänzend eine Auflistung weiterer eigener Publikationen und zweier Herausgaben. Insbesondere gab er an, im maßgeblichen Zeitraum 17 Bachelor-Erstgutachten in ... und 6 Zweitgutachten für Promotionen an der Universität ... gefertigt zu haben, 23 Paragrafen des BGB im ..., Art. ... in einem Großkommentar zum ...sowie die Art. .... der ... kommentiert zu haben. Herausgegeben habe er mit zwei anderen Rechtswissenschaftlern die Festschrift für ... sowie wiederum mit zwei anderen Herausgebern die Schriftenreihe .... .. Zudem habe er einen Aufsatz in ..., zwei Aufsätze in ..., einen Aufsatz im ..., vier Urteilsanmerkungen, einen Beitrag in ... sowie einen Beitrag in der unter anderem von ihm selbst herausgegebenen Festschrift ... verfasst. Zudem führte er eine 17-seitige Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes ... sowie einen zweiseitigen Aufsatz in dem vom ... herausgegebenen ... an. Mit E-Mail vom 17. Mai 2017 wurde der Kläger hinsichtlich zweier angegebener Beiträge in Sammelbänden zur Einreichung fehlender Nachweise aufgefordert, welche die Durchführung eines der Veröffentlichung vorangegangenen Begutachtungsverfahrens belegen. Diese seien erforderlich, da die Beiträge andernfalls nicht bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden könnten. Mit E-Mail vom 26. Mai 2017 informierte das Prodekanat Forschung den Kläger über den Stand der individuellen leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung und bat erneut um Zusendung der fehlenden Nachweise, welche der Kläger ... nicht erbrachte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 wies das Prodekanat Forschung der Fakultät dem Kläger im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 einen Betrag in Höhe von 4.483,40 € zu. Berücksichtigt worden waren 17 Bachelorprüfungserstgutachten, eine Großkommentarerstauflage, eine Großkommentarnachauflage, eine Kommentarerstauflage bei den Verlagen Beck, Nomos, Luchterhand, Springer oder Heymanns sowie vier Aufsätze in einer mit juris ausgewerteten Zeitschrift. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Beigefügt war eine Auswertung der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung für den Bezugszeitraum 2014 und 2015, woraus sich ergab, dass an der Verteilung der Mittel in Höhe von 800.000 € insgesamt 55 Professuren teilgenommen hatten. Durchschnittlich seien pro teilnehmender Professur der Fakultät 14.545 € vergeben worden, dabei im Schnitt 11.335 € für die Professuren im Fachbereich Sozialökonomie. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, eingegangen bei der Beklagten am 8. August 2017, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte hätte die angegebenen sechs Zweitgutachten zu Promotionen an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... bei der leistungs- und belastungsorientierten Mittelausschüttung mit 600 Punkten berücksichtigen müssen. Denn die Beschränkung in der Indikatorentabelle der Fakultät, nur solche Zweitgutachten mit je 100 Punkten zu berücksichtigten, die Promotionen an der hiesigen Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beträfen, sei rechtswidrig. Eine bestehende und durch die Zweitgutachten nachgewiesene Nachwuchsförderung werde aufgrund seiner juristischen Fachrichtung nicht honoriert und gegenüber derselben Tätigkeit nichtjuristischer Fachrichtungen an der Fakultät benachteiligt. Denn es sei für Promotionsinteressierte gar nicht möglich, an der Fakultät für Wirtschaft-und Sozialwissenschaften den akademischen Grad des Dr. jur. zu erreichen. Ferner hätte die Beklagte die angegebenen 24 Kommentierungen, die im Rahmen eines Großkommentars erschienen seien, nicht als eine zusammenhängende Kommentierung, sondern als unabhängig voneinander stehende Kommentierungen mit jeweils 700 Punkten, also insgesamt 16.800 Punkten, werten müssen. Es handele sich um 24 eigenständige Beiträge, die sich auf 24 verschiedene gesetzliche Regelungen mit inhaltlich jeweils eigenständigem Regelungsgehalt bezögen .... Gleiches gelte für die vier angegebenen Kommentierungen zu vier Artikeln der ... Landesverfassung, die aus den genannten Gründen als vier selbständige statt als eine Kommentierung mit jeweils 50, also insgesamt 200 Punkten hätten berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren seien unter der Kategorie „Aufsätze in referierten Zeitschriften bzw. in einer mit juris ausgewerteten Zeitschrift“ die elf angezeigten statt der lediglich berücksichtigten vier Publikationen zu werten. Ein Beitrag, der unter der Kategorie „Aufsätze in Archivzeitschriften ...“ angegeben worden sei, sei ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Schließlich hätten auch die angegebenen Herausgaben in angemessener Weise in die Mittelvergabe einfließen müssen. Ausweislich des sich in der Sachakte befindenden Auszuges aus dem vorläufigen Protokoll der 508. Sitzung des Dekanats der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 17. August 2017 befasste sich das Dekanat der Fakultät mit dem Widerspruch des Klägers. Der inhaltlichen Auseinandersetzung vorangehend ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sich die Verteilungskriterien für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelverteilung an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an den in der zwischen der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Beklagten geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung festgelegten Vorgaben und Gewichtung der Indikatoren orientierten. Mit den Verteilungskriterien würden nicht die absoluten Leistungen der Professorinnen und Professoren der Fakultät abgebildet, sondern lediglich solche mit Relevanz für die strategische Ausrichtung der Fakultät sowie der Universität. Inhaltlich könnten die vom Kläger angegebenen Zweitgutachten aufgrund der vom Fakultätsrat eindeutig festgelegten Kriterien nicht berücksichtigt werden. Ferner seien die 24 Kommentierungen aus dem BGB als Gesamtheit zu werten, da sie sich auf einen zusammenhängenden Rechtsbereich bezögen .... und es im juristischen Bereich üblich sei, Kommentierungen gebündelt für einen Rechtsbereich zu schreiben. Der Kläger selbst habe die Kommentierung auf seiner Homepage gebündelt angegeben. Eine Wertung der 24 Publikationen als einzelne Großkommentare führte zu einer unverhältnismäßigen Überbewertung der Rechtswissenschaft gegenüber den anderen Disziplinen der Fakultät. Gleiches gelte für die Kommentierung von vier Artikeln der ... Landesverfassung, wo ebenfalls ein zusammenhängender Rechtsbereich ... kommentiert worden sei. Des Weiteren entsprächen die vier bzw. zwei in den Kategorien „Urteilsanmerkungen“ und „Varia“ angegebenen Publikationen keiner Kategorie der vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossenen Vergabekriterien und hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Bei zwei angegebenen Beiträgen in Sammelbänden sei durch das Prodekanat Forschung mehrfach vergeblich um Nachreichung entsprechender Nachweise gebeten worden, was der Berücksichtigung letztlich entgegengestanden habe. Schließlich hätten die herausgeberischen Leistungen nicht berücksichtigt werden können, da Herausgaben in den vom Fakultätsrat verabschiedeten leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilungskriterien für die Publikationen in der Rechtswissenschaft nicht enthalten seien. Hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Beitrags in der Zeitschrift ... beschloss das Dekanat, dem Widerspruch abzuhelfen. Der in der Dekanatssitzung beratenen Vorgehensweise folgend half das Prodekanat Forschung am 29. August 2017 dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und wies diesem weitere 1.126,48 € zu, soweit es um die Berücksichtigung des Aufsatzes in der Zeitschrift ... ging, welcher lediglich mit 200 Punkten in der Kategorie „Aufsätze in referierten Zeitschriften bzw. in einer mit Juris ausgewerteten Zeitschriften“, statt mit 700 Punkten in der Kategorie „Aufsätze in Archivzeitschriften [...]“ bewertet worden war. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, begründete das Prodekanat Forschung seine Entscheidung mit den sich aus dem vorläufigen Protokollauszug der Sitzung des Dekanats vom 17. August 2017 ergebenen Argumenten. Im Übrigen wurde der Widerspruch zur weiteren Bearbeitung an die Stabsstelle Recht der Präsidialverwaltung der Beklagten abgegeben. Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 teilte diese dem Kläger unter Verweis auf den Rechtsweg mit, dass es sich vorliegend nicht um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele und die leistungs- und belastungsorientierte Mittelzuweisung auch keinen Verwaltungsakt darstelle, sodass kein Widerspruchsverfahren stattfinde. Der Kläger hat am 22. November 2018 Klage erhoben und begründet diese ergänzend wie folgt: Die Zuweisung sei rechtswidrig, soweit sie die angegebenen Leistungen und Publikationen im Rahmen der Mittelverteilung nicht berücksichtige und die Beklagte ihm nicht weitere Mittel zuweise. Es handele sich bei der Zuweisung um einen Verwaltungsakt. Insbesondere das Merkmal der Außenwirkung sei erfüllt, da die Bescheide nicht das Betriebs-, sondern das Grundverhältnis zwischen den Beteiligten betreffe. Jedenfalls sei eine allgemeine Leistungsklage zulässig, sofern man vertrete, dass die Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln ein Realakt sei. Durch die Zuweisungsentscheidung werde er in seinem Teilhabeanspruch aus Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 GG auf willkürfreie Verteilung von Mitteln verletzt. Eine willkürfreie Verteilung der Mittel könne nur vorliegen, wenn die Kriterien der Mittelvergabe selbst willkürfrei seien und insbesondere Leistungen auch richtig gewichteten. Dies sei nicht der Fall. So würden die juristischen Lehrstühle im Fachgebiet Rechtswissenschaft des Fachbereichs Sozialökonomie dadurch diskriminiert, dass im Hinblick auf Nachwuchsförderung nur die Begleitung von Promotionen an der eigenen Fakultät berücksichtigt würden. Zudem würde nicht jede Kommentierung eines Gesetzesparagrafen als selbstständig gewertet, sondern es würden auf unschlüssige Weise Kommentierungen bei der Bewertung zusammengefasst, und die im juristischen Diskurs oftmals wichtigen Urteilsanmerkungen wie auch Herausgebertätigkeiten würden gar nicht gezählt. An die Berücksichtigung von rechtswissenschaftlichen Leistungen würden zu Unrecht höhere Anforderungen als an wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Leistungen gestellt und für vergleichbare Leistungen weniger Punkte vergeben. So könne eine rechtswissenschaftliche Monographie lediglich mit 200 Punkten bewertet werden, während eine sozialwissenschaftliche Monographie mit 200 oder 700 Punkten berücksichtigt werden könne. Des Weiteren würden Publikationen bzw. Aufsätze in Zeitschriften bei der Rechtswissenschaft in zwei (200 oder 700 Punkte), bei den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in drei Kategorien eingeteilt (200, 450 oder 700 Punkte). Ferner sei willkürlich, dass auch in der Rechtswissenschaft das sog. „Peer-Review-Prinzip“ als Kriterium berücksichtigt werde, welches der Veröffentlichungspraxis rechtswissenschaftlicher Publikationen weitgehend fremd sei. Gleiches gelte für das Kriterium „Aufsätze in einer mit juris ausgewerteten Zeitschrift“, da viele juristischen Zeitschriften mit überragender Bedeutung, wie die NJW, AcP, AöR oder RabelsZ, nicht über juris zugänglich seien. Auch verbiete sich eine unterschiedliche Wertung von Kommentaren anhand der Verlage, in denen diese veröffentlicht würden. Ebenso sei der sog. Impact-Faktor als Kriterium zur Berücksichtigung einer Publikation mit 450 oder mit 700 Punkten willkürlich, denn dieser biete lediglich Aufschluss über die durchschnittliche Häufigkeit der Zitation einer Fachzeitschrift, nicht aber über ihren qualitativen Inhalt. Schließlich sei die Differenzierung zwischen Kommentaren aus den verschiedenen Verlagen mit unterschiedlicher Punktwertung willkürlich. Vor diesem Hintergrund seien wissenschaftliche Leistungen bei der Mittelverteilung nicht zutreffend gewichtet worden. Alle seine angegebenen Publikationen seien deshalb bei der Mittelvergabe zu werten, denn die Kategorie der Aufsätze sei weit zu verstehen, sodass insbesondere die vier Urteilsanmerkungen, aber auch die zwei Beiträge in Sammelwerken und die Gesetzesstellungnahme aufgrund ihrer gewichtigen Funktion im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Diskurses bei der Mittelvergabe mit jeweils 200, also insgesamt 1.400 Punkten zu werten seien. Bei Zugrundelegung eines Punktwertes von 2,25296 € sei ihm ein Gesamtbetrag von weiteren 41.116,52 € zuzuweisen gewesen. Diese Mittel würden für seinen Lehrstuhl unbedingt benötigt, da dieser signifikant schlechter ausgestattet sei als später nachbesetzte Professuren, nämlich nur mit einer halben Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter und 6000 € jährlich für Sachmittel. Eine Sekretärin sei ihm nicht zugewiesen worden. Dies genüge überhaupt nicht. Viele Projekte würden deshalb am Geld scheitern. Der Kläger beantragt, 1. den Zuweisungsbescheid vom 10. Juli 2017 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 29. August 2017 insoweit aufzuheben, als dieser einer weiteren Bewilligung entgegensteht, und die Beklagte zu verpflichten, dem Lehrstuhl des Klägers im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) für den Bezugszeitraum 2014/15 weitere 41.116,52 € zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Lehrstuhl des Klägers im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) für den Bezugszeitraum 2014/15 weitere 41.116,52 € zuzuweisen, und darüber hinaus 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit sie dem entgegenstehen, über den Antrag des Klägers auf Zuweisung weiterer Mittel für Herausgeberleistungen an den Lehrstuhl des Klägers im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) für den Bezugszeitraum 2014/15 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Lehrstuhl des Klägers aufgrund seiner juristischen Herausgeberleistungen im Rahmen der leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung (LOMI) für den Bezugszeitraum 2014/15 weitere angemessene Mittel zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend: Die Klage sei weder als Anfechtungs- noch als Verpflichtungsklage zulässig, da es sich bei der leistungs- und belastungsorientierten Mittelzuweisung mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Klage sei auch nicht als allgemeine Leistungsklage zulässig, da es insoweit an einer Klagebefugnis des Klägers fehle. Denn der Kläger sei durch die Mittelzuweisung nicht in subjektiven Rechten verletzt. Darüber hinaus bestehe in der Sache kein Anspruch auf Zuweisung der mit der Klage begehrten Mittel. Ein solcher ergebe sich weder aus § 100 Abs. 2 HmbHG, welcher lediglich objektive Vorgaben für die zuständigen Gremien statuiere, noch aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar habe der Kläger als Hochschullehrer einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung der Mittel, doch werde eine Ungleichbehandlung durch die Verteilungspraxis in den Fakultäten vermieden. Die von der Beklagten angewendeten Kriterien, die in einem in der Fakultätsratssitzung vom 7. Dezember 2016 beschlossenen Katalog niedergelegt seien, seien vor der Verteilung festgelegt gewesen, nicht willkürlich und für alle Hochschullehrer gleichermaßen angewendet worden. Die Beklagte habe mangels gesetzlicher Vorgaben einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs und der Kriterien für die leistungs- und belastungsorientierten Mittelzuweisung. Schließlich habe der Kläger eine Ungleichbehandlung gar nicht dargelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtberücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Leistungen im Einzelnen nimmt die Beklagte auf das Schreiben vom 29. August 2017 Bezug und trägt ergänzend vor: In Bezug auf die Zweitgutachten zu Promotionen würden mit den leistungs- und belastungsorientierten Mittelzuweisungen lediglich Leistungen für die Fakultät honoriert. Dies sei bereits 2016 vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Rahmen der Abstimmung über die Kriterien zur Vergabe der leistungs- und belastungsorientierten Mittel entschieden worden. Mit Beschluss vom 25. November 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen. Am 14. Dezember 2020 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Aus einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Papier über die geplante LOMI-Ausschüttung der Fakultät WISO für die Bezugsjahre 2019/20 ergibt sich, dass die Vergabekriterien zum Teil wesentlich verändert worden sind. So wird die Erstellung von Zweit-/Drittgutachten für eine Promotion außerhalb der Fakultät gleichwohl mit 100 Punkten eingestellt, wenn sie an der Universität Hamburg erfolgt. Die fachspezifischen Kriterien im Bereich Rechtswissenschaft wurden hinsichtlich der Erstauflage von Großkommentaren dahingehend verändert, dass es nunmehr eine am Umfang (der Seitenzahl) orientierte Bepunktung gibt (300, 400 und 500 Punkte), wobei die gebündelte Kommentierung eines zusammenhängenden Rechtsbereichs/Themas als ein Beitrag für einen Kommentar zählt. Vergleichbares gilt für Nachauflagen und Erst- wie Nachauflagen anderer Kommentare. Ebenfalls wird die Herausgeberschaft von Sammelbänden in wissenschaftlich ausgewiesenen Verlagen mit 200 Punkten berücksichtigt. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.