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Urteil

15 K 3417/09

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1115.15K3417.09.0A
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Leitsätze
Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses "Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe"(Rn.64)
Tenor
Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2) wird das Verfahren eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 1/4 und der Kläger zu 1) zu 3/4. Die beiden Kläger und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die beiden Kläger je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses "Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe"(Rn.64) Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2) wird das Verfahren eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 1/4 und der Kläger zu 1) zu 3/4. Die beiden Kläger und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die beiden Kläger je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Klage durch den Kläger zu 2) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. II. Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig. 1. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) lediglich eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses und eine hieraus folgende Konsequenz angreift, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bereits der ursprünglich angekündigte Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 aufzuheben, musste nach Auslegung gemäß § 88 VwGO vom Gericht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger zu 1) lediglich Teilregelungen des Planfeststellungsbeschlusses anfechten will. Stets hat er sich lediglich dagegen gewendet, dass der Wasserstand der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigt werden soll und infolgedessen Polderungsmaßnahmen in Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop durchgeführt werden sollen. Gegen den mittlerweile vollzogenen Umbau des Storchennestsiels, den derzeit wieder infrage gestellten Neubau eines Schöpfwerkes im Aue-Hauptdeich wie auch gegen die Verlegung des Hakengrabens hatte der Kläger zu1) bereits im Vorfeld der Planfeststellung keine naturschutzfachlichen Einwendungen erhoben. Diese Regelungen wollte er von Anbeginn an nicht vor Gericht anfechten. Er wendet sich vielmehr nur gegen die verstetigte Anhebung des Wasserstands der Alten Süderelbe auf ein Niveau von NN + 0,30 m sowie die hierdurch bedingte Polderung des angrenzenden Obstanbaugebietes. Hierbei greift er nicht die Verstetigung des Wasserstands als solche an, sondern dessen dauerhaft hohes Niveau. Eine Teilanfechtung einer fachplanerischen Entscheidung setzt voraus, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann und dass es darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt bzw. Planfeststellungsbeschluss auch ohne den abgetrennten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 7.12.1988, 7 B 98/88, juris Rn. 9). Hiernach erscheint es als möglich, den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss nur insoweit anzufechten, als nicht die Verlegung des Hakengrabens - die dem Neubau der Umgehungsstraße Finkenwerder geschuldet ist - sowie die Baumaßnahmen im Bereich des Storchennestsiels - die wesentlich den Hochwasserschutz betreffen - und der Neubau eines Schöpfwerks Gegenstand der Planfeststellung sind. Hingegen sind die verschiedenen Maßnahmen, die den Wasserstand der Alten Süderelbe betreffen bzw. hiermit zwingend zusammenhängen, nicht voneinander trennbar. Allein das Merkmal der räumlichen Teilbarkeit steht dem entgegen. Der Kläger zu 1) musste auch, wie er es mittlerweile getan hat, die verstetigte Anhebung des Wasserstands der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m anfechten und konnte sich nicht darauf beschränken, allein die Erhöhung des Wasserstands auf NN +0,30 m anzugreifen, obwohl eine Verstetigung auch in seinem Sinne ist. Denn der Umstand der Verstetigung ist von der Höhe des gleichmäßig angestrebten Wasserstands nicht trennbar. 2. Eine so verstandene Klage ist hier als altruistische Verbandsklage zulässig. Angesichts des Umstandes, dass bis 2006 das Naturschutzrecht nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. in die Rahmenkompetenz des Bundes fiel, der in § 61 BNatSchG die Mindestanforderungen an die Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Naturschutzvereine regelte, während Landesrecht die jeweiligen landestypischen Details normierte, folgt hier die Klagebefugnis des Klägers zu 1), die bereits bei Klageerhebung gegeben sein musste, aus den damals geltenden § 41 HmbNatSchG in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbNatSchG 2001). Nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 HmbNatSchG 2001 ist ein anerkannter Naturschutzverein, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, klagebefugt, wenn sich seine Klage unter anderem gegen eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 21. September 1998 (BNatSchG 1998) richtet (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HmbNatSchG 2001), nicht bereits darüber in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden worden ist (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HmbNatSchG 2001), der Verein dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und er von seinem Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht hat (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HmbNatSchG 2001). Zudem muss der Verein geltend machen, dass die behördliche Entscheidung Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft widerspricht (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HmbNatSchG 2001). a. Der Kläger zu 1) ist ein anerkannter Naturschutzverein, dessen Anerkennung in den achtziger Jahren erfolgte und bereits auf § 29 BNatSchG in der Fassung vom 20. Dezember 1976 beruht. Diese Anerkennung gilt fort. b. Die Klage richtet sich auch gegen eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG 1998. Mit ihrer Planergänzung vom 5. Mai 2011 hat die Beklagte von Verboten, die zum Schutz des Naturschutzgebiets Alte Süderelbe erlassen worden sind, eine Befreiung erteilt, so dass hier unzweifelhaft ein Fall des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BNatSchG 1998 gegeben ist. Darüber erscheint es auch als möglich, dass das angegriffene Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 BNatSchG 1998 verbunden ist, so dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 erfüllt wären. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Klagebefugnis können offen bleiben, da sich durch sie die Rechtsposition des Klägers zu 1) nicht weiter verstärkt. c. Über die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde auch nicht bereits in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HmbNatSchG). Die Eilentscheidungen des VG Hamburg (Beschluss vom 29.8.2005, 3 E 1828/05) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.2.2006, 2 Bs 280/05) in diesem Zusammenhang betrafen zum einen ohnehin nur die sofortige Vollziehbarkeit der Teile des Beschlusses, die für den Bau der Umgehungsstraße Finkenwerder erforderlich waren, insbesondere die Verlegung des Hakengrabens. Diese sind hier aber nicht Streitgegenstand. Zum anderen wurde die dazugehörige Klage (3 K 1720/05 = 3 K 925/09) im Jahr 2009 zurückgenommen und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 29. April 2009 eingestellt. Auch eine weitere Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss (3 K 1052/09 = 15 K 3415/09) wurde mittlerweile zurückgenommen und mit Beschluss vom 22. Juni 2010 eingestellt. Eine letzte Klage (6 K 6022/04 = 3 K 1722/05 = 15 K 3474/09), die auch die dauerhafte Erhöhung des Wasserstands der Alten Süderelbe angreift, ist noch bei Gericht anhängig. d. Der Kläger zu 1) wird durch den Planfeststellungsbeschluss „Alte Süderelbe“ auch in seinen satzungsmäßigen Rechten berührt (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HmbNatSchG 2001). Zu seinem Satzungszweck gehört es, den Natur- und Artenschutz in den Hamburger Marsch- und Wattenlandschaften zu fördern und das Naturschutzgebiet Alte Süderelbe zu betreuen. Auch hat der Kläger zu 1) insoweit von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht, indem er sich zu den ausgelegten Planunterlagen äußerte und Einwendungen gegen das Vorhaben erhob. e. Der Kläger zu 1) macht schließlich auch geltend, dass die behördliche Entscheidung Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft widerspricht (§ 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HmbNatSchG). So rügt er, dass das Vorhaben gegen die Regelungen der NSG-VO, den gesetzlichen Biotopschutz und den Artenschutz verstoße. h. Schließlich ist hier das Klagerecht der Verbände nicht durch § 41 Abs. 2 S. 2 HmbNatSchG 2001 ausgeschlossen, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht die dort genannten, aus der Verbandsklagebefugnis herausgenommenen Bereiche betrifft. III. In der Sache führt die Klage des Klägers zu 1) jedoch weder mit dem Hauptantrag (unten A.) noch mit dem Hilfsantrag (unten B.) zum Erfolg. A. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger zu 1) mit der Folge einer Aufhebung geltend machen könnte. 1. Dem Vorhaben steht nicht die Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe (NSG-VO) entgegen, da von deren Verboten im Wege der Planergänzung eine wirksame Befreiung erteilt worden ist. a. Das Vorhaben verstößt allerdings gegen § 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO, der es verbietet, im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe den Wasserhaushalt zu verändern. Zweifellos verändert ein auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigter Wasserstand den dortigen Wasserhaushalt, da die Alte Süderelbe bisher einen stark schwankenden, meist niedrigeren Wasserstand aufweist. aa. Dem Verbot, im Naturschutzgebiet den Wasserhaushalt zu verändern, steht nicht entgegen, dass die Naturschutzverordnung inzwischen wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden wäre. Zwar ist ein solches grundsätzlich möglich. Nur setzte dies - vergleichbar der Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen - hier voraus, dass die Verhältnisse, auf die sich die Regelungen der Verordnung beziehen, sich derart verändert haben, dass eine Verwirklichung der speziellen naturschutzrechtlichen Schutzzwecke der Gebietsausweisung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Ein solcher Mangel muss offenkundig sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann von der Fortgeltung einer Naturschutz- oder Landschaftsschutzverordnung nicht mehr ausgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.5.2000, 3 S 687/00, juris Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 25.4.1996, BayVBl. 1997, 278 [280] unter Verweis auf die Rspr. des BVerwG zu Bebauungsplänen, dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 47 Rn. 137). Die hier streitbefangene Naturschutzverordnung dient ausweislich ihres § 2 der Entwicklung der Alten Süderelbe unter dem Einfluss der Tide. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung hebt außerdem die Einzigartigkeit tidebeeinflusster Süßwasserbiotope hervor. Tatsächlich erlebt die Alte Süderelbe seit ihrer Abdeichung in den 60er Jahren keine Gezeiten mehr. Die Wiederöffnung durch ein offenes Grabensystem war zwar weiterhin Teil der Flächennutzungsplanung der Beklagten. Durch die erneute Verlängerung der Airbus-Start- und Landebahn kommt jedoch eine westliche Öffnung durch ein solches offenes Grabensystem nicht mehr in Betracht. Stattdessen könnte die Öffnung nur über eine Rohrverbindung unter der Start- und Landebahn hergestellt werden. Insoweit hat die Bürgerschaft am 12. Februar 2004 ihr Einvernehmen nach § 7 S. 3 BauGB (Drs. 17/4111) erteilt (vgl. auch den Planfeststellungsbeschluss „Airbus Start- und Landebahnverlängerung“ vom 29.4.2004, S. 116). Konkrete Planungen für eine solche Öffnung der Alten Süderelbe bestehen derzeit nach Kenntnis des Gerichts nicht. Dies begründet jedoch noch nicht die Funktionslosigkeit der Naturschutzverordnung. Diese wurde im Jahr 1997 erlassen, also mehr als 30 Jahre nach der Abdeichung und Aufhebung des Tideeinflusses. Daher konnte es von Anbeginn an nicht ihr Ziel sein, die Alte Süderelbe als aktuell bestehendes tidebeeinflusstes Süßwasserbiotop zu erhalten. Stattdessen zielt sie darauf ab, den bei Erlass der Verordnung bestehenden Zustand zu erhalten, um zu verhindern, dass das Gebiet in einer Art verändert wird, die eine spätere Öffnung unmöglich oder unsinnig macht. Dieses naturschutzrechtliche Ziel kann auch weiterhin erreicht werden, so dass die Verordnung ihre Funktion nach wie vor erfüllen kann. bb. Auch ist das Verbot, im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe den Wasserhaushalt zu verändern, hier nicht deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der streitbefangenen Maßnahme um eine solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO gelten ihre Verbote nicht für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere nicht für solche im Zusammenhang mit der Öffnung der Alten Süderelbe. Die Verstetigung des Wasserstands auf einem Niveau von NN + 0,30 m ist jedoch im Sinne der Verordnung keine Maßnahme des Naturschutzes. Unzweifelhaft dient die streitbefangene Maßnahme nicht ausschließlich naturschutzfachlichen Zwecken, sondern hat auch die wasserwirtschaftliche Aufgabe, die Versorgung der benachbarten Obstbauernhöfe mit genügend Wasser, insbesondere für deren Frostschutzberegnungsanlagen, sicherzustellen. Zu den naturschutzfachlichen Folgen der Maßnahme wird von der Beklagten angeführt, dass die Verstetigung des Wasserstands wesentliche Bedeutung für den Naturschutz habe, während die vom Kläger zu 1) insbesondere angegriffene dauerhafte Erhöhung des Wasserstands die Natur im streitbefangenen Gebiet jedenfalls aufwerte. Verfolgt ein Vorhaben - wie hier - mehrere verschiedene Zwecke, bedarf es der Klärung, welches Gewicht hierbei die naturschutzfachliche Zielrichtung zumindest haben muss, damit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO die im Naturschutzgebiet geltenden Verbote nicht greifen. Nach Auffassung der Kammer muss eine Maßnahme vorrangig Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, um von den Verboten der Verordnung ausgenommen zu sein. Dies folgt zum einen aus dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, die dem Naturschutz dienenden Verbote dann nicht greifen zu lassen, wenn eine hierdurch abstrakt untersagte, ebenfalls auf Naturschutz zielende Einzelmaßnahme der Natur im konkreten Einzelfall mehr nutzen kann als die Beachtung der generellen Verbote der Verordnung. Zum anderen ist zu bedenken, dass es für die Zulassung von Vorhaben, die primär nicht naturschutzfachliche Aufgaben verfolgen, das Rechtsinstitut der Befreiung gibt, das besondere Voraussetzungen kennt, die nicht umgangen werden dürfen. So ist eine Befreiung insbesondere aus Gründen des Allgemeinwohls (hierzu zählt auch die ausreichende Wasserversorgung der Region) möglich. Das Institut der Befreiung wäre obsolet, wenn allein naturschutzfachliche Nebenziele eines Vorhabens, die häufig zu finden sein werden, eine Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen entbehrlich machen könnten. Das wasserwirtschaftliche Ziel der Maßnahme, auch zukünftig die zuverlässige Bewässerung der Obstanbauflächen zu sichern, steht damit einer Einordnung der streitbefangenen Maßnahme als einer solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits deshalb entgegen, weil es nicht offensichtlich untergeordnet ist. Dass das Vorhaben „insbesondere auch“ das naturschutzfachliche Ziel fördert, das Gewässersystem der Alten Süderelbe und seiner Uferbereiche zu optimieren (PFB S. 58), kann damit aus dem Vorhaben keine Maßnahme des Naturschutzes im Sinne der Verordnung machen. Im Übrigen nimmt das Gericht an, dass der wasserwirtschaftliche Gesichtspunkt, nämlich die zuverlässige Versorgung der Obsthöfe mit Beregnungswasser, nicht nur ein gewichtiges, sondern bereits bei Planerlass - insoweit hat sich entgegen der Meinung des Klägers zu 1) die Sachlage inzwischen nicht entscheidend verändert - sogar das wesentliche und vorrangige Planungsziel war, das den eigentlichen Anlass für die Einwirkung auf den Wasserstand der Alten Süderelbe darstellte. Ein solches steht in jedem Fall der Annahme einer Maßnahme des Naturschutzes entgegen. Angesichts der vielfältigen Großbaustellen in der Region, die die dortigen Obstbauern erheblich betreffen und die ihnen auch zur berechtigten Sorge Anlass gaben, dass künftig die Wasserversorgung im Gebiet erschwert sein könnte, musste im Gegenzug zum Bau diverser Verkehrswege, der erheblichen Vergrößerung des Airbus-Werks und der Zuschüttung eines Großteils des Mühlenberger Lochs den berechtigten Interessen der Landwirtschaft an einer stabilen Versorgung mit ausreichend Wasser Rechnung getragen werden. Im Abschnitt 2.2.3.1, „Wasserwirtschaftliche Bedarfsbegründung“, wird der wasserwirtschaftliche Bedarf an der Maßnahme detailliert beschrieben. Ausgeführt wird dort, dass die Alte Süderelbe für ein landwirtschaftlich genutztes Gebiet von etwa 90 km² sowohl für die Entwässerung als auch als Wasserreservoir für die Bewässerung Bedeutung habe. Derzeit gebe es wasserrechtliche Erlaubnisse für die Entnahme von täglich bis zu 271.300 m³ Beregnungswasser. Zur Sicherstellung der Frostschutzberegnung sei nach Zahlen aus dem Jahr 2000 von einem tatsächlichen Wasserbedarf in Höhe von rund 450.000 m³ pro Tag auszugehen. In Zukunft werde sogar ein Bedarf von bis zu 644.000 m³ pro Tag prognostiziert, da zukünftig noch mehr Flächen unter Beregnung genommen werden sollten. Zur Gewährung einer ausreichenden Wassermenge werde zumeist ein Wasserstand von NN +- 0,00 m gefahren. Um die Frostschutzberegnung sicherzustellen, werde dazu der Wasserstand von März bis Mai auf etwa NN + 0,20 m angehoben. „Die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Süderelbe wird die gegenwärtigen Probleme, die im Zusammenhang mit der Frostschutzberegnung bzw. der Zuführung von genügend Beregnungswasser in der erforderlichen Zeit bestehen, lösen“ (PFB S. 55). Dabei sei zukünftig im Sinne einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung ein konstanter Wasserstand zu gewährleisten, da die ganzjährig vorkommenden Schwankungen zu erheblichen negativen Beeinträchtigungen geführt hätten, insbesondere in Bezug auf bodenbrütende Vogel und Amphibien. Hieraus ist zu schließen, dass zwar die Verstetigung des Wasserstands überwiegend dem Naturschutz geschuldet sein könnte. Dies kann jedoch für die Anhebung des Wasserspiegels auf dauerhaft NN + 0,30 m nicht gelten, auch wenn diese Maßnahme der Natur auch gewisse, allerdings sich nicht geradezu aufdrängende Vorteile bringt. So ist die Funktion des alten Prielsystems mittlerweile schon durch bloßes Ausbaggern wiederhergestellt worden. Zu einer späteren Öffnung der Alten Süderelbe hat das gesamte Vorhaben keinerlei Bezug. Dass die dauerhafte Wasserstandsanhebung Vorteile für wasserliebende Pflanzen und Tiere bietet, liegt auf der Hand. Im Gegenzug beeinträchtigt die Maßnahme aber jene im betroffenen Gebiet lebenden Pflanzen und Tiere, die eine dauerhafte Durchfeuchtung des Bodens oder sogar die Überflutung nicht vertragen. Der Annahme, dass prägendes Ziel die Versorgung der Obsthöfe mit Beregnungswasser war, steht auch nicht entgegen, dass es auf S. 89 des Planfeststellungsbeschlusses in Abschnitt 2.4.1.2.1 wie auch auf S. 16 des Planergänzungsbeschlusses heißt, dass aus rein wasserwirtschaftlichen Erwägungen eine Verstetigung des Wasserstands bei NN +- 0,00 m vorzuziehen wäre, da bereits bei diesem Wasserstand in allen untersuchten Situationen ein ausreichendes hydraulisches Potenzial zur Sicherstellung der gewünschten wasserwirtschaftlichen Funktionen vorhanden sei. Die Verteilung der geplanten Wassermengen in die südlich angrenzenden Gebiete sei hierbei allerdings hydraulisch nicht nachgewiesen, lediglich die Bereitstellung der Wasserbedarfe an den Übergabepunkten. Für eine wirklich zuverlässige Versorgung der Obsthöfe mit Wasser in Zeiten, in denen intensive Frostschutzberegnung notwendig ist, spricht diese Argumentation nicht, da offenbar relevante hydraulische Fragen gar nicht abgeklärt wurden. Stattdessen gibt es gewichtige Gründe für die Annahme, dass eine ausreichende Versorgung mit Beregnungswasser bei einem Wasserstand von NN +-0,00 m derzeit gerade nicht gewährleistet ist. So muss im Frühjahr der Wasserstand der Alten Süderelbe stets auf NN + 0,20 m angehoben werden, um genügend Wasser bereitstellen zu können. Aus diesem Grunde erlaubt auch § 3 Nr. 3 NSG-VO, den Wasserstand - allerdings nur saisonal, nicht dauerhaft - ab dem 25. Februar auf die für die Frostschutzberegnung der Obstbaumkulturen benötigte Höhe anzuheben. Wären die jährlichen Wasserstandsanhebungen nicht nötig gewesen, wären sie allesamt rechtswidrig. Dies behauptet jedoch nicht einmal der Kläger zu 1). Die Vorzugswürdigkeit eines Wasserstands von NN +- 0,00 m dürfte deshalb allein darin beruhen, dass bei diesem Wasserstand keine Polderungen im Deichvorland erforderlich wären (so auch der Planergänzungsbeschluss S. 18). Angesichts des Umstandes, dass bereits bei Planerlass (und nicht erst später, wie der Kläger zu 1] behauptet) mit einer deutlichen Zunahme des Wasserbedarfs um fast die Hälfte des im Jahre 2000 benötigten Wassers gerechnet wurde, erscheint auch allein zum Zwecke der Versorgung der Obsthöfe der angestrebte Wasserstand von NN + 0,30 m als notwendig. Unter der Prämisse, dass der Wasserstand im jährlichen Wechsel nicht mehr schwanken soll, muss sich der verstetigte Wasserstand am Oberwert orientieren. Dies ergibt den planfestgestellten Wert. Wenn im Planfeststellungsbeschluss diese dauerhafte Erhöhung des Wasserstands mit naturschutzfachlichen Erwägungen begründet wird (z.B. PFB S. 90), so spricht einiges dafür, dass diese aus Gründen der Finanzierung der Maßnahmen immer wieder in den Fokus gerückt worden sind. c. Einen gleichzeitigen Verstoß auch gegen § 5 Abs. 1 Nr. 17 NSG-VO, wonach es verboten ist, im Naturschutzgebiet wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, nimmt die Kammer indes aber nicht an, da das für die Verstetigung und Anhebung des Wasserstands notwendige Storchennestsiel mit dem geplanten Schöpfwerk sich außerhalb des Naturschutzgebiets befindet und unmittelbar in diesem selbst keine wasserbaulichen Maßnahmen stattfinden sollen. d. Die somit vom Verbot der Naturschutzverordnung erforderliche Befreiung ist mittlerweile im Wege der Planergänzung rechtswirksam erteilt worden. Ausweislich des verfügenden Teils des Ergänzungsbeschlusses (S. 4) ist die Befreiung im Mai 2011 nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Planergänzung zur Erteilung von Befreiungen möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, - A 30 - BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 130 ff., Urteil vom 21.6.2006, 9 A 28/05, - Ortsumgehung Stralsund -, BVerwGE 126, 166 ff. juris Rn. 48, sowie Urteil vom 16.3.2006, 4 A 1075/04, - Flughafen Berlin-Schönefeld -, BVerwGE 125, 116 ff., juris Rn. 565). Insoweit ist zu verlangen, dass die Befreiung in rechtmäßiger Weise schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planungsentscheidung hätte gemacht werden können. Die im Gesetz geregelte Planergänzung nach § 75 Abs. 1a S. 2 HmbVwVfG kommt insoweit nicht unmittelbar in Betracht, da es hier nicht um Abwägungsfehler geht. Die Beklagte konnte die Befreiung zu Recht auf der Grundlage geltenden Rechts, § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG, erteilen, da dieses mit der zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Rechtslage materiell übereinstimmt, sich der für die Befreiung maßgebliche Sachverhalt nicht durchgreifend verändert hat und somit die Befreiung auch damals bereits hätte erteilt werden können. Denn nach dem bei Erlass der NSG-VO noch geltenden § 48 Abs. 1 HmbNatSchG in der Fassung vom 2. Juli 1981 (HmbNatSchG 1981), der insoweit auch zum Zeitpunkt der Planfeststellung in der damals maßgeblichen Fassung vom 7. August 2001 praktisch unverändert war, konnte von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von der zuständigen Behörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Nach dem heutigen § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. aa. Diese Voraussetzungen für eine Befreiung liegen vor. Unzweifelhaft dient die auch von der Klägerseite gewollte Verstetigung des Wasserstands dem im öffentlichen Interesse liegenden Naturschutz und ist notwendig, um die bisherigen negativen Folgen der schwankenden Wasserstände zu vermeiden. Gleichzeitig liegt im Frühjahr aber auch der für die Frostberegnung der Obsthöfe in der Alten Süderelbe erforderliche hohe Wasserstand von NN + 0,30 m im überwiegenden öffentlichen Interesse. Dieser muss, wenn die Verstetigung des Wasserstands beibehalten werden soll, denkgesetzlich jener Wasserstand sein, auf dem verstetigt wird. Die streitbefangene Maßnahme stellt sich damit als Verquickung von zwei tragenden Befreiungsaspekten dar, nämlich der naturschutzfachlich begründeten Verstetigung und der agrarwirtschaftlich begründeten Höhe des verstetigten Wasserstands. Im Einzelnen gilt folgendes: (a) Die Sicherung der Frostschutzberegnung liegt jedenfalls deshalb im öffentlichen Interesse, weil sie erheblichen frostbedingten Ernteausfällen in der Obsternte entgegenwirkt. Dieses Interesse ist gewichtig, da frostbedingte Ernteausfälle nicht nur die Versorgung der Region mit Obst beeinträchtigen, sondern die wirtschaftliche Existenz der Obstbauern im Alten Land gefährden. Diese bewirtschaften überwiegend Monokulturen und können deshalb durch frostbedingte Schädigung der Apfel- oder Kirschblüten einen nicht kompensierbaren Verdienstausfall erleiden. (b) Der hohe Wasserstand ist physikalisch erforderlich, um in Bedarfszeiten eine ausreichende Frostschutzberegnung sicherzustellen: Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der BWS GmbH vom 23. Februar 2012, hinsichtlich deren fachlicher Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, ist der hohe Wasserstand aus Gründen der Hydraulik für eine zuverlässige Frostschutzberegnung notwendig: Da die Zuwässerung in die Obstbaugebiete durch Wasserstandsdifferenzen zwischen der Alten Süderelbe und den Schleusenverbandsgewässern angetrieben wird („Wasser fließt nach unten“), kann eine Versorgung der Obstanbauflächen grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Wasserspiegel in der Alten Süderelbe hinreichend deutlich über dem Wasserspiegel der Beregnungsteiche liegt. Berechnungen eines hierfür aufgestellten hydronumerischen Simulationsmodells haben ergeben, dass der streitbefangene Wasserstand von NN + 0,30 m in der Alten Süderelbe nötig ist, um nach einer Frostnacht innerhalb eines Tages die zum Teil mehrere Kilometer entfernt liegenden Beregnungsteiche wieder auffüllen zu können. Diese Modellberechnung wird durch die tatsächliche Handhabung der bedarfsangepassten Wasserstandsanhebungen im Frühling der letzten Jahre bestätigt, wobei in Zukunft die aufgrund der Verschlickung des Neuenfelder Siels neu zum Bewässerungssystem hinzutretenden Obstbauflächen noch eine zusätzliche Erhöhung des Wasserstands verlangen. Auch die Naturschutzverordnung Finkenwerder Süderelbe geht in § 3 Nr. 3 von der Notwendigkeit der Wasserstandsanhebung im Frühjahr aus und lässt diese saisonal ausdrücklich zu. Da das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nicht von der Einschätzung der Beklagten abhängt, sondern die durch das Gericht festgestellte objektive Befreiungslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, - Nordumfahrung Bad Oeynhausen - BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 130), steht der Annahme der Notwendigkeit der Wasserstandsanhebung auch nicht entgegen, dass die Beklagte selbst im Planfeststellungsbeschluss (S. 89) den Wasserstand von NN +- 0,00 m aus wasserwirtschaftlicher Sicht bevorzugte und sogar noch im Planergänzungsbeschluss (S. 28) wasserwirtschaftlich keine Notwendigkeit annimmt, sondern einen „erhöhten Bewässerungskomfort“ für die südlichen Obstbaugebiete. Die Wasserstandsanhebung sei lediglich „geeignet“, die dort erforderlichen Wassermengen darzubieten. Gut nachvollziehbar ist auch, dass das geplante Schöpfwerk nicht geeignet ist, diesen hydraulischen Bedarf an einem höheren Wasserstand in der Alten Süderelbe überflüssig zu machen. Denn das Schöpfwerk reguliert lediglich den Wasserstand der Alten Süderelbe im Verhältnis zur Tideelbe. Für die Verbreitung des Wassers aus der Alten Süderelbe in die Obstbauregionen ist es ohne Bedeutung. Ferner steht der Erforderlichkeit der Wasserstandsanhebung nicht entgegen, dass auch technische Maßnahmen physikalisch geeignet sein könnten, eine sichere Wasserversorgung der Obsthöfe auch bei einem niedrigeren Wasserstand der Alten Süderelbe zuzulassen. Angesichts des Fließverhaltens des Wassers würde es eines hochkomplexen Bewässerungssystems bedürfen, um mit Pumpen den nötigen Wasserdruck zu erzeugen und das Wasser flächendeckend in Druckrohren und extra dafür hergerichteten Gräben in die Beregnungsteiche zu transportieren. Angesichts der hohen Kosten und der ökologischen Nachteile eines solchen Bewässerungssystems, das in den sensiblen Grabenbereichen erhebliche Bauarbeiten verlangt und von der ständigen Zufuhr von Energie abhängt, die eine mit Gefälle arbeitende Bewässerung nicht erfordert, stellt dies keine beachtliche Alternative dar. Gleiche Eignung zur Sicherung der Frostschutzberegnung liegt im Rechtssinne nicht vor. Entsprechendes gilt für eine Ausweitung der in den Obstanbaugebieten vorhandenen Beregnungsteiche und Wasserreservoirs, die die Landwirte in Frostperioden vom Zufluss frischen Wassers aus der Süderelbe unabhängig machen könnte. Diese würden in erheblichem Umfang Kulturland beanspruchen und vielfältige, die Landschaft verändernde wasserbauliche Maßnahmen verlangen. Eine notwendige Folge der gebotenen Wasserstandsanhebung ist schließlich auch die vom Kläger zu 1) ebenfalls angegriffene Polderung von Obstbauflächen im Bereich der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop. Diese vor der Deichlinie liegenden Flächen würden bei einer dauerhaften Wasserstandsanhebung ohne die geplante Polderung so stark vernässen, dass sie landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar wären. (c) Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherung der Wasserversorgung der Obsthöfe die gegenläufigen Interessen an der Erhaltung eines niedrigeren Wasserstands außerhalb der Frostberegnungszeiten. Auch angesichts des Umstandes, dass die Verstetigung des Wasserstands auf einem höheren Niveau für die Natur auch Vorteile bringt, wiegen die damit verbundenen Nachteile keinesfalls so schwer, dass sie einer Befreiung entgegenstehen. Der Kläger zu 1) beanstandet insoweit das Absterben von Röhricht. In ohne weiteres nachvollziehbarer Weise hat die Beklagte jedoch dargelegt, dass sich die Röhrichtzone, die ihre Fläche voraussichtlich sogar noch ausdehnen wird, bei einer dauerhaften Wasserstandsanhebung aufgrund einer dann größeren Wasserfläche lediglich nach außen verlagern wird. Ein solcher Prozess wird sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken, so dass sich auch die Röhrichtbrüter und die Substratlaicher unschwer den Veränderungen anpassen können. Sofern die sog. Kormoraninsel im Wasser versinken wird und dabei die dort noch befindlichen Baumreste betroffen sind, richtet dieses keinen weiteren Schaden an, da die Bäume nach der unwidersprochenen Feststellung der Beklagten bereits seit 1997 abgestorben sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die Wasserstandsanhebung in größerem Umfang jetzt noch gesunde Bäume absterben werden. Dichten Baumbestand entlang der Ufer der Alten Süderelbe gibt es nur am westlichen Ende. Dort aber beherbergt der kleine sog. Abschlusswald lediglich eine Reihe schon recht alter von Menschen gepflanzter Hybridpappeln, deren restliche natürliche Lebenserwartung mittlerweile gering ist und die zudem vielfach durch luftfahrtrechtlich erlaubte Kappungen geschädigt sind. Schließlich wird die Population des Eisvogels durch die dauerhafte Wasserstandsanhebung nicht ungünstig betroffen, da sie genug Lebensraum behält (mehr siehe dazu unten zum Artenschutz). bb. Schließlich kann sich der Kläger zu 1) auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihr Befreiungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Zwar kann insoweit eingewandt werden, dass die Beklagte ihr Ermessen auf der Grundlage der Annahme von Befreiungsvoraussetzungen ausgeübt hat, die objektiv so nicht gegeben waren. Angesichts der Grundrechtsrelevanz der Versorgung der landwirtschaftlichen Flächen mit dem nötigen Frostberegnungswasser - Schutz des Eigentums, des ausgeübten Gewerbebetriebs und der Berufsausübungsfreiheit - ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Behörde ihr Ermessen hätte anders ausüben können, als sie es getan hat. Für das Ergebnis der behördlichen Entscheidung kann ein etwaiger Mangel der Ausübung des Befreiungsermessens angesichts der objektiv vorliegenden Befreiungslage und der unabweisbaren Gründe für die Erteilung einer Befreiung nicht ursächlich gewesen sein, so dass sich der Kläger zu 1) nicht auf einen solchen Mangel berufen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, - Nordumfahrung Bad Oeynhausen - BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 130 f.). Insoweit steht einer Befreiung auch nicht entgegen, dass die NSG-VO in § 3 Nr. 3 die saisonale Wasserstandsanhebung ausdrücklich gebietet. Hieraus darf nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit zugleich eine dauerhafte Wasserstandsanhebung verbieten wollte. Dass dieses der Fall sein könnte, ist aus der Verordnung nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verordnungsgeber die Frage einer dauerhaften Wasserstandsanhebung nicht beantwortet. Die Erteilung einer Befreiung ist deshalb nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die Befreiung dem Regelungszweck der Verordnung diametral entgegenstünde und statt einer Befreiung nur eine Änderung der Verordnung in Betracht käme. 2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, aufgrund derer der Kläger zu 1) seine Aufhebung verlangen könnte. a. Sofern die mögliche Betroffenheit von Fledermäusen, Kammmolchen, Krebsscheren, der Grünen Mosaikjungfer, dem Moorfrosch und des Eremiten gerügt wurde, ist nach § 73 Abs. 4 S. 3 HmbVwVfG Präklusion eingetreten. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach § 73 Abs. 4 S. 4 HmbVwVfG ist hierauf in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Dies ist erfolgt. Die materielle Präklusion umfasst auch das sich dem Verwaltungsverfahren anschließende Gerichtsverfahren. Durch sie verliert ein Kläger insoweit seine materielle Rechtsposition, so dass er keine klagefähige Rechtsposition mehr besitzt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 73 Rn. 92). Die Präklusionsvorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14.4.2010, 9 A 5/08, - A 44 Hessisch Lichtenau - BVerwGE 136, 291 ff., juris Rn. 107 f.; Beschluss vom 12.9.2011, 7 B 79/10, juris Rn. 10 ff.). Zur Gefährdung von Fledermäusen wie auch von Kammmolchen, Krebsscheren, der Grünen Mosaikjungfer, des Moorfrosches und des Eremiten hat sich der Kläger zu 1) in seiner Einwendung nicht geäußert. Da er verpflichtet ist, substantiierte Einwendungen zu erheben, hätte er zumindest auf eine mögliche Gefährdung dieser Tier- und Pflanzenarten durch die Wasserstandserhöhung und ihre Folgen für das Gebiet, z.B. das wasserstandsbedingte Absterben des Pappelgehölzes, hinweisen müssen, auch wenn eine genaue rechtliche Qualifizierung nicht erforderlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, 9 A 28/05, - Ortsumgehung Stralsund – BVerwGE 126, 166 ff., juris Rn. 27 f). Gerade von einem Naturschutzverband, dessen Fach- und Ortskunde die Richtigkeit einer Verwaltungsentscheidung unter naturschutzfachlichen Aspekten steigern soll, ist eine genaue Benennung der möglicherweise betroffenen Arten zu erwarten. Dies ist nicht geschehen, sondern wurde erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt, so in Bezug auf den Fledermausschutz, nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss zur Verlängerung der Airbus-Start- und Landebahn hierzu rechtliche und tatsächliche Ausführungen gemacht hatte. Zwar werden von der Präklusion nur solche Einwendungen erfasst, die der Betroffene innerhalb der Frist hätte vortragen können. Dies ist bei erst nachträglich entstandenen Einwendungen nicht der Fall (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 73 Rn. 94). Um solche handelt es sich hier aber nicht, da sich in Bezug auf die Betroffenheit dieser Tier- und Pflanzenarten weder die Sachlage noch die Rechtslage im Zeitraum zwischen der Erhebung der ursprünglichen Einwendung und der nachgeschobenen Klagebegründung geändert hat. Vielmehr hat der Kläger zu 1) offenbar ursprünglich eine mögliche Gefährdung der Fledermäuse und der anderen Tier- und Pflanzenarten noch nicht erkannt oder nicht angenommen und ist erst später hierauf aufmerksam geworden. Eine auf diese Weise später erst gewonnene Erkenntnis steht der Präklusion jedoch nicht entgegen. Auch genügt nicht ein frühzeitiger Hinweis, dass doch die Planfeststellungsbehörde selbst die möglicherweise betroffenen Arten genauer ermitteln möge, um einer Präklusion vorzubeugen. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2011 den Plan förmlich ergänzt hat, hebt die Präklusion nicht wieder auf. Denn die im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft und Einwendungsausschluss erlangte Rechtssicherheit wird im Falle der Planergänzung nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.7.2008, 9 B 15/08, NVwZ 2008, 1115 ff, - Hochmoselquerung - juris Rn. 28; Beschluss vom 22.9.2005, 9 B 13/05, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189, juris Rn. 6). Dem liegt zu Grunde, dass die Planergänzung der Planerhaltung dient und eine Kassation des Planfeststellungsbeschlusses möglichst verhindern soll. Dem widerspräche es, wenn die gerichtliche Anordnung eines ergänzenden Verfahrens dem Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in weitergehendem Umfang entgegenstünde als zur Beseitigung der festgestellten Fehler erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 22.9.2005, 9 B 13/05, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189, juris Rn. 6). Den anerkannten Naturschutzvereinen eröffnen sich damit nur dann neue Einwendungs- oder Klagemöglichkeiten, wenn eine Planänderung vorgenommen worden ist, die zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft führt (so m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010, 4 B 54/09, NVwZ 2010, 1289 ff., juris Rn. 29). Solche sind durch den Planergänzungsbeschluss für Fledermäuse wie auch für Kammmolche, Krebsscheren, die Grüne Mosaikjungfer, den Moorfrosch und den Eremiten nicht eingetreten, da die geplante Wasserstandsanhebung und ihre Folgen unverändert bleiben. Für spätere faktische Veränderungen der Landschaft, insbesondere das Ausbaggern des Priels, der jetzt noch durch eine Röhrichtzone von der Alten Süderelbe getrennt ist, gilt, dass der Zustand zum Zeitpunkt der Planfeststellung maßgeblich ist. Insoweit ändert auch die Planergänzung nichts, da sie die Planentscheidung ausdrücklich nicht auf neue, veränderte Verhältnisse stützt, sondern lediglich eine rechtliche Voraussetzung nachschiebt. Entsprechend gilt auch für die durch die FFH-RL geschützten Biber, die seit neuestem an der Alten Süderelbe festgestellt worden sein sollen, dass deren Vorkommen bei Planerlass noch nicht berücksichtigt werden konnte. Im Übrigen ist nicht geltend gemacht worden, dass die streitbefangene Maßnahme dieser geschützten Art relevante Nachteile bereiten wird. Schließlich führt auch der Umstand, dass der von der Beklagten veranlasste artenschutzrechtliche Fachbeitrag aus dem Dezember 2010 sich nochmals oder auch erstmals aufgrund des verspäteten Vorbringens der Kläger hin mit bereits präkludierten Arten auseinandergesetzt hat, nicht dazu, dass sich die Beklagte nun nicht mehr auf die Präklusion berufen kann. Auch dass der Planergänzungsbeschluss (ab S. 21) auf der Grundlage des Fachbeitrags noch einmal weitere Arten in den Blick nimmt, um wiederum - zur Vertiefung der bisherigen Begründung - deren fehlende Betroffenheit festzustellen, hat keine rechtliche oder naturschutzfachliche Qualität, die eine erneute Befassung der Naturschutzvereine erfordern würde. Denn die Sachkunde der Naturschutzverbände muss nur dann in einer wiederholten Beteiligung nutzbar gemacht werden, wenn das naturschutzrechtlich relevante Material durch neue Gutachten oder ihnen vergleichbare Stellungnahmen Dritter oder eigene Untersuchungen der Planfeststellungsbehörde nachträglich erweitert wird, sich also in dem neuen Verfahrensabschnitt zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 19.6.1990, 4 C 19/95, BVerwGE 102, 358 ff. - Autobahn A 7 - juris Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Fachbeitrag die bisherigen naturschutzfachlichen Aspekte lediglich vertiefen (S. 1 des Fachbeitrags) wollte und insoweit auch tatsächlich nicht zu neuen und naturschutzfachlich überraschenden Ergebnissen gekommen ist. So hat er lediglich vorsorglich nochmals die Betroffenheit weiterer Arten in den Blick genommen (vgl. Planergänzungsbeschluss S. 9), die die Kläger erst im Klageverfahren als möglicherweise betroffen genannt hatten, ohne insoweit jedoch zu neuen Erkenntnissen gelangt zu sein. Deshalb hat auch im Planergänzungsverfahren die Beklagte in ihrer erneuten Konfliktanalyse zum Artenschutzrecht vertieft allein auf die Situation des Eisvogels abgestellt (Planergänzungsbeschluss S. 11 ff.). Den Schutz anderer Arten hat sie nicht anders bewertet als im Planfeststellungsbeschluss selbst. Insoweit gerügte mögliche Mängel des Fachbeitrags sind deshalb hier nicht relevant. b. In Bezug auf die an der Alten Süderelbe vorkommende Population des Eisvogels (Alcedo atthis) hat die Beklagte mit dem streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. aa. Hinsichtlich des Eisvogels hat mittlerweile unter Einbeziehung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme stattgefunden. Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben naturschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planungsraum vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, - Nordumfahrung Bad Oeynhausen - BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 54). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (BVerwG a.a.O., juris Rn. 64), die auch Wertungen einschließen, sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer Population bezogenen Wirkungen (BVerwG a.a.O., juris Rn. 65). Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG a.a.O., juris Rn. 65 und BVerwG, Beschluss vom 28.12.2009, 9 B 26/09, NVwZ 2010, 380 ff., juris Rn. 18). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Behörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der von der Beklagten hierzu nachträglich eingeholte Fachbeitrag aus dem Dezember 2010 genügt diesen Ermittlungsanforderungen. Der Gutachter, dessen Fachkunde nicht in Zweifel steht, hat hierbei Quellen über die frühere und bisherige Verbreitung des Vogels an der Alten Süderelbe ausgewertet und im November und Dezember 2010 zweimal das Gelände begangen und hinsichtlich der Eignung als Brutstätte für Eisvögel kontrolliert. Hierbei hat er festgestellt, dass die beiden bekannten Standorte nach wie vor geeignet seien. Weitere gut geeignete Standorte für Nistplätze hätten sich nicht ergeben, allenfalls solche in den Wurzeltellern umgestürzter Bäume. Eine Wasserstanderhöhung werde die bisher benutzten beiden Brutstandorte nicht gefährden, da der eine sich in einer Steilwand befinde, die mit 1 bis 2 m Höhe ausreichend hoch sei, um auch nach der Wasserstandanhebung sicher zu sein, und der andere ohnehin nicht vom geplanten Vorhaben berührt werde. Die nur sehr vereinzelt auszumachenden weiteren geeigneten Brutstandorte besäßen ebenfalls eine Höhe, die eine Nutzung nach der Wasserstandanhebung zuließen. Das Vorkommen weiterer Standorte sei wegen zu geringer Steilheit oder zu dichten Bewuchses wenig wahrscheinlich, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls seien vereinzelte Bruten in geringer Höhe über dem Wasserspiegel nicht auszuschließen. Allerdings seien diese Standorte bereits in der Vergangenheit wiederholt überflutet worden. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes solle vorsorglich der Wasserstand außerhalb der Brutzeit des Eisvogels dauerhaft angehoben werden. Die Ermittlungen des Gutachters sind ausreichend. Die Methode, das Schrifttum zum Vorkommen des Eisvogels am streitbefangenen Standort auszuwerten und hiernach zweimal das Gelände selbst in Augenschein zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers zu 1), der Eisvogel werde Bruthabitate verlieren, weil die Steilwände zum Teil so tief gelegen seien, dass sie nach einer Wasserstandanhebung nicht mehr als Brutraum zur Verfügung stünden, außerdem habe der Gutachter nicht alle vorhandenen geeigneten Steilwände und möglicherweise auch nicht alle Bruthöhlen gefunden, ist demgegenüber nicht geeignet, eine hinreichende Ermittlungstiefe zu bezweifeln. Auch der Gutachter behauptet nicht, dass nach einer Wasserstandsanhebung die steile Uferkanten unvermindert als Brutraum zur Verfügung stünden. Vielmehr hat er dies Problem gesehen und führt hierzu an, dass dies in jedem Fall durch ein Ausweichen auf höher gelegene Ersatzstandorte kompensiert werden könne, da diese dort ausreichend vorhanden seien. Im Übrigen hat auch der Kläger zu 1) keine weiteren Bruthöhlen bezeichnet, die der Gutachter nicht gefunden hätte. bb. Dem hier aufgrund des Planergänzungsverfahrens mittlerweile maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010, 9 A 20/09, NVwZ 2011, 177 ff., juris Rn. 44), aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aktueller Fassung folgendem Verbot, Fortpflanzungsstätten des Vogels zu beschädigen oder zu zerstören, wird jedenfalls deshalb ausreichend Rechnung getragen, weil die Wasserstandsanhebung notwendig ist und den Eisvögeln an der Alten Süderelbe noch genügend Brutraum bleibt. (a) Die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten des Eisvogels durch die geplante Wasserstandsanhebung erscheint zwar als eher unwahrscheinlich, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Anders als die gemeinschaftsrechtliche Vogelschutzrichtlinie schützte bereits bei Planerlass das BNatSchG 2002 nicht nur das konkret benutzte Nest, sondern Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der besonders geschützten Arten vor Beschädigung und Zerstörung. Hierunter fallen nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze, selbst wenn sie zum Beispiel während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind (BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, 9 A 28/05, BVerwGE 126, 166 ff. - Ortsumgehung Stralsund - juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, 9 VR 10/07, NuR 2008, 495 ff., juris Rn. 30). Hierzu zählen auch Ufersteilkanten, in die eine Eisvogelpopulation ihre Bruthöhlen zu graben pflegt (vgl. konkret zu den Niststätten von Eisvögeln an Brutsteilwänden Gellermann/Schreiber, Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen im staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 43 f. und S. 161). Allein potentielle Brutreviere, die von den Vögeln aber noch nicht in Besitz genommen wurden, sind vom Schutzbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 nicht umfasst (BVerwG, Beschluss vom 13.3.2008, 9 VR 10/07, NuR 2008, 495 ff., juris Rn. 32). Der neue Fachbeitrag hat festgestellt, dass derzeit in jenem tief liegenden Bereich knapp über der Wasseroberfläche, der später dauerhaft überflutet sein wird, keine Nisthöhlen liegen. Allerdings schließt der Gutachter nicht aus, dass sich auch dort die an der Alten Süderelbe lebenden Eisvögel zum Brüten ansiedeln können. Im Sinne naturschutzrechtlicher Effizienz ist ein solcher tiefliegender Teil einer Steilkante deshalb nicht lediglich als potentielles Brutrevier anzusehen, sondern als gerade nicht besetzter Brutplatz. Ein potentielles Brutrevier wäre er nur dann, wenn es in dem konkreten Gebiet noch gar keine Eisvögel gäbe, sie sich dort aber ansiedeln und dort brüten können. (b) Ein Verstoß gegen das Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten des Eisvogels liegt gleichwohl nicht vor, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG gegeben sind. Nach § 44 Abs. 5 S. 1 und 2 BNatSchG liegt für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe (vgl. zur Definition § 14 Abs. 1 BNatSchG) in Natur und Landschaft ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dass die geplante Wasserstandsanhebung bereits den Charakter eines Eingriffs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.7.2011, 9 A 12/10, juris Rn. 117) hat, kann hier unterstellt werden. Denn auch in diesem Fall verstößt die Beklagte nicht gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Sofern der Maßnahme mangels Erheblichkeit nicht einmal Eingriffscharakter zugebilligt würde, läge auch kein Verstoß vor, da die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG für derartige die Natur weniger belastende Maßnahmen erst recht Geltung beanspruchen muss. Der hier anzunehmende Eingriff ist zulässig. Dies verlangt, dass nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG die Beeinträchtigung nicht vermeidbar ist, weil es keine zumutbaren Alternativen gibt. Ein solches ist hier der Fall, da die Wasserstandsanhebung mangels zumutbarer Alternativen für die Frostberegnung der Obstbauflächen unerlässlich ist (siehe oben 1. d. aa. [b]). Auch sind die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 BNatSchG erfüllt, da unvermeidbare Beeinträchtigungen quasi an Ort und Stelle ausgeglichen werden. Denn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts werden dadurch in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet, dass durch die zu erwartende Vergrößerung der Wasserfläche der Alten Süderelbe sich die Uferzonen mit ihren schützenswerten Vegetationszonen (Röhricht, ufernaher Baumbestand) nach außen verlagern. Ferner wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätten des Eisvogels im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, weil, wie der Fachbeitrag ausführt, immer noch genügend Steilkanten für die Brutstätten der nur einige Exemplare umfassenden Eisvogelpopulation vorhanden sind. Dies muss auch schon deshalb der Fall sein, weil der Eisvogel bereits heute auf die höher liegenden Standorte angewiesen ist. Während der schon bisher regelmäßig über mehrere Monate im Frühjahr - also in seiner Hauptbrutzeit - vorgenommenen Wasserstandsanhebung kann der Eisvogel die tief gelegenen Teile der Uferkanten nicht als Brutstätte in Anspruch nehmen, da sie Zeit überschwemmt sind. Allenfalls bei Sommer- oder Herbstbruten (Zweit- oder Drittbruten) wird dem Eisvogel künftig etwas weniger – aber immer noch genügender - Brutraum zur Verfügung stehen, da dann das Wasser höher steht als bisher. cc. Durch das mittlerweile angeordnete Verbot, den Wasserstand während der Brutzeit anzuheben, wird auch der durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbotenen Tötung von brütenden Vögeln oder ihrem Gelege, die sich bei der Wasserstandsanhebung in den Bruthöhlen befinden könnten, wirksam begegnet. Denn außerhalb der Brutzeit sind möglicherweise einer Überflutung ausgesetzte Bruthöhlen nicht von brütenden Vögeln oder ihrem Gelege besetzt. c. Nicht ersichtlich ist, dass durch das Vorhaben Ruhestätten des im Anhang I der RL 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) besonders geschützten Kormorans (Phalacrocorax carbo) beschädigt oder zerstört werden könnten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Unwidersprochen weist die Beklagte darauf hin, dass die auf der Kormoraninsel vorhandenen Bäume 1997 bereits abgestorben gewesen seien. Eine weitere Schädigung der ohnehin schon toten Bäume durch die Wasserstandsanhebung ist nicht ersichtlich. Dass dieses Totholz schließlich verrotten wird und den Vögeln nicht mehr als Aufsitz zur Verfügung steht, ist jetzt nur eine Frage der Zeit und keine Folge des Vorhabens. Im Übrigen stehen den Vögeln im Uferbereich mittlerweile aufgrund der im Zuge der Verlängerung der Airbus-Landebahn gekappten Pappeln neue geeignete Bäume als Ruhestätte zur Verfügung. 3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen den Schutz der Biotope. Zwar stellen die Röhrichtzonen im Bereich der Alten Süderelbe unzweifelhaft geschützte Biotope dar (bei Planfeststellung § 28 Abs. 1 Nr. 3 HmbNatSchG 2001, heute entsprechend § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). § 28 Abs. 2 HmbNatSchG 2001 (heute § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ) verbot alle Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope nach Abs. 1 oder ihre Bestandteile führen können. Nach § 28 Abs. 3 HmbNatSchG 2001 konnte die zuständige Behörde jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigung durch entsprechende Maßnahmen wieder ausgeglichen werden kann (vgl. heute § 30 Abs. 3 BNatSchG) oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Die Feststellung der Beklagten, dass die Röhrichtzonen durch das Vorhaben nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt würden, begegnet keinen Bedenken, so dass hier keine Ausnahme erteilt werden musste. Auch der Kläger zu 1) bestreitet nicht ernstlich, dass die Röhrichtzonen nicht verloren gehen werden, sondern sich lediglich landeinwärts verlagern werden. Auch erscheint die Behauptung der Beklagten, dass aufgrund der Verlängerung der Uferlinie flächenmäßig noch mehr ufernahe Biotope als bisher entstehen, als plausibel. Zwar werden konkrete Pflanzen aufgrund der Wasserstandsanhebung mit der Zeit absterben, während vergleichbare Vegetation landeinwärts neu Fuß fasst. Dieser Vorgang stellt noch keine relevante Beschädigung des Biotops Röhrichtzone dar, weil es insoweit nicht um den Schutz der einzelnen Pflanze, sondern um die räumliche Erstreckung eines bestimmten Biotoptyps geht. Auch wird diese Entwicklung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, so dass stets ein genügender Bestand an Röhricht vorhanden ist. Die Röhrichtzonen an der Alten Süderelbe werden längerfristig jedenfalls ein flächenmäßig vergleichbares Verbreitungsgebiet wie zuvor behalten, wenn sich dieses nicht sogar noch ausdehnt. Der Lebensraum der Röhrichtbrüter und der Substratlaicher wird deshalb nicht eingeschränkt. 4. Schließlich stellt die Polderung der Vordeichflächen für Zwecke des Obstanbaus keinen durch § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 HmbNatSchG 2001 verbotenen Eingriff in die Natur dar. Ein solcher ist für die Entwässerung von Flächen zur dauerhaften Absenkung ihres Grundwasserspiegels anzunehmen, soweit sie zur nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensbedingungen von wild lebenden Tieren und Pflanzen führen kann. Da die in den Poldern bisher vorhandenen Gräben schon seit längerem weit gehend zugewachsen und häufig gänzlich trocken gefallen waren, ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensbedingungen insbesondere von dort einst vorkommenden Fischen nicht mehr zu befürchten. 5. Rechtsfehler zulasten des Klägers zu 1) sind auch im Rahmen der fachplanerischen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht erkennbar. Im Ergebnis sind die den Naturschutz betreffenden Interessen des Klägers zu 1) zutreffend erkannt und auch nicht zu seinen Lasten falsch gewichtet und abgewogen worden (vgl. zur Abwägung von Naturschutzbelangen BVerwG, Urteil vom 14.7.2011, 9 A 12/10 - Ortsumgehung Freiberg -, juris Rn. 155 ff.; vgl. grundlegend zur Abwägung z.B. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4 C 19/94, BVerwGE 100, 370 ff., juris Rn. 40). Dass das durch den Beigeladenen vertretene Interesse der örtlichen Obstbauern eher zu gering gewichtet gewesen sein dürfte, verletzt nicht die Rechte des Klägers zu 1), der insoweit ein gegenläufiges Interesse vertritt. B. Da die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht festgestellt werden kann, kann der Kläger zu 1) auch mit seinem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Erfolg haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit im Unterliegensfall aufgrund von § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger zu 1) begehrt die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses „Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe“ vom 28. Oktober 2004. Kläger zu 1) ist ein in Hamburg eingetragener, seit 1985 bestehender Verein, dessen Zweck es ist, den Naturschutz und den Artenschutz in den Hamburger Marschen- und Wattenlandschaften zu fördern und insbesondere das Naturschutzgebiet Alte Süderelbe zu betreuen. Er ist in Hamburg als Naturschutzverein behördlich anerkannt. Kläger zu 2) war ein eingetragener Verein, dessen Ziel die Förderung des Vogelschutzes sowie des Natur-, Tier- und Lebensschutzes war. Mit Bescheid vom 2. August 2002 widerrief die Beklagte seine 1998 erfolgte Anerkennung als Naturschutzverein. Sowohl ein hiergegen eingelegter Widerspruch als auch die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage (13 K 1399/03 = 5 Bf 8/07.Z) blieben erfolglos. Im Amtlichen Anzeiger vom 26. Mai 2009 wurde der Widerruf der Anerkennung bekannt gemacht. Im Zuge der Werkserweiterungen des Airbus-Werks in Finkenwerder, insbesondere der Verlängerung der Start- und Landebahn in südliche Richtung, sowie aufgrund des insbesondere durch den Werksverkehr notwendig gewordenen Baus einer Umgehungsstraße für Finkenwerder wurde Anlass gesehen, die wasserwirtschaftliche Situation der Alten Süderelbe neu zu ordnen. Bei der Alten Süderelbe handelt es sich um einen historischen Elbarm, der nach der Sturmflut im Jahr 1962 aus Gründen des Hochwasserschutzes vom Strom der Elbe abgedeicht wurde. Die einzige Verbindung zur Elbe besteht über das östlich gelegene Storchennestsiel zum Finkenwerder Vorhafen. Die Wiedereröffnung der Alten Süderelbe als Tidegewässer war als Ausgleichsmaßnahme in dem – insoweit inzwischen geänderten – Planfeststellungsbeschluss für die Container-Hafenfläche Altenwerder vorgesehen; sie ist weiterhin Teil der Flächennutzungsplanung der Beklagten, auch wenn aufgrund der weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn des Airbus-Werks in Richtung Neuenfelde eine Anbindung der Alten Süderelbe mittels eines offenen Grabensystems an die Stromelbe zugunsten einer Anbindung durch eine unter der Start- und Landebahn hindurchführende Rohrleitung aufgegeben wurde (vgl. Bü-Drs. 17/4111 und Beschluss der Bürgerschaft dazu vom 12.2.2004). Der westliche Bereich der Alten Süderelbe ist durch Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe vom 17. Juni 1997 - NSG-VO - (HmbGVBl. S. 250) zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Auch diese geht von einer zukünftigen Wiederanbindung der Alten Süderelbe an die tideabhängige Stromelbe aus. Das Wasser der Alten Süderelbe dient den benachbarten Obstbauern seit jeher zur Bewässerung ihrer Höfe, insbesondere auch zum Betrieb von Frostschutzberegnungsanlagen. Im Wege von Einzelgenehmigungen wurde fortlaufend ab dem 25. Februar bis etwa Mai jedes Jahres der Wasserstand auf NN + 0,20 m angehoben, um genügend Wasser für die Frostschutzberegnung der anliegenden Obstbauern zur Verfügung zu haben. Die übrige Zeit wird der Wasserstand bei etwa NN +- 0,00 m gehalten, schwankt dabei aber witterungsbedingt. Am 20. August 2003 beantragten die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Amt Strom- und Hafenbau, und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, für Naturschutz und Landschaftspflege bei der Planfeststellungsbehörde – einer anderen Abteilung des Amtes Strom- und Hafenbau – die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe. Im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 wurde die Auslegung der Planunterlagen bekannt gemacht. Anerkannten Naturschutzverbänden, so auch dem Kläger zu 2), wurde darüber hinaus bereits mit Schreiben vom 26. August 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Zeit vom 10. September bis zum 9. Oktober 2003 lagen die Planunterlagen zur Einsicht in den Ortsämtern Süderelbe und Finkenwerder aus. Einwendungen waren bis zum 23. Oktober 2003 möglich. Der spätere Erörterungstermin fand vom 22. April bis zum 27. April 2004 statt. Am 21. Oktober 2003 erhob der Kläger zu 1) Einwendungen: Er könne zwar der Verstetigung des Wasserstands in der Alten Süderelbe, aber nicht der Anhebung des Wasserstands auf NN + 0,30 m zustimmen. Die Sumpfzone sei ein schützenswertes Biotop und liege teilweise im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe. Eine Wasserstandsanhebung zerstöre in 40 Jahren gewachsene Strukturen, denn viele Bäume würden durch den Dauerwasserstand absterben und das Bodenleben werde ertränkt. Deshalb müsse eine Verstetigung des Wasserstands bei NN +- 0,00 m erfolgen. Andernfalls würden die Kormoran-Insel demnächst ganz verschwunden sein und mit ihr die dort lebenden Brutvögel. Auch werde damit ein außerordentlich wertvolles Laichgebiet für Substratlaicher vernichtet. Durch die Anhebung des Wasserstands verliere auch der Eisvogel die steilen Uferkanten, die er zum Brüten nutze. Die geplante Vernässung des Prielsystems nütze nichts, da dort das Weidevieh weiterhin die Vegetation beschädigen werde. Vielmehr seien eine Ausbaggerung des Großen Priels und eine Entfernung der landwirtschaftlichen Nutzung von seinen Ufern nötig. Die geplante Förderung der Röhrichte auf dem Martinssand werde lediglich eine monotone Vegetationsdecke zur Folge haben, die von den im Röhricht lebenden Brutvögeln nicht genutzt würde. Im Bereich Vierzigstücken komme es durch die Abdämmungen zu erheblichen negativen Auswirkungen für die Fischfauna. Die Laichplätze in den vielen Gräben würden dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Würde der Wasserstand nur bei NN +- 0,00 verstetigt, erübrigten sich die Abdämmung und der Bau von Schöpfwerken. Schließlich sei versäumt worden, das Naturschutzgebiet hinsichtlich der vorhandenen Fischpopulationen zu untersuchen; es sei falsch, von einer Verbesserung der Bedingungen für die Fischfauna auszugehen. Vielmehr diene das Vorhaben nur dazu, dass die Obstbauern ihr Gebiet optimal und auf Kosten des Naturschutzes entwässern könnten. Speziell für das Naturschutzgebiet gebe es keinen Aufwertungsbedarf durch eine Wasserstanderhöhung. Schließlich werde hier unnütz Geld ausgegeben, das andernorts für Naturschutzmaßnahmen fehle. Der Kläger zu 2) erhob am 15. Oktober 2003 Einwendungen: Das Vorhaben stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ein bestehendes Naturschutzgebiet dar. Die bisherigen Wasserstandschwankungen, auch wenn sie durch Menschen verursacht seien, seien prägend für die lokale Lebensgemeinschaft geworden. Ein gleich bleibender Wasserstand werde deshalb zu erheblichen Auswirkungen auf die Vegetation und Fauna führen. Auch würden durch eine gleich bleibende Wasserstandsanhebung die bisherigen Plätze für Nahrungssuche, Reproduktion usw. zahlreicher Tierarten zerstört werden. Für die Frostschutzberegnungsanlagen der Obstbauern reiche ein Wasserstand von NN +- 0,00 vollauf. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 regelte die Beklagte die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe: Wesentliche Inhalte des Vorhabens seien die Festsetzung eines konstanten Wasserstands in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30 m, die Umgestaltung des Storchennestsiels, der Neubau eines Schöpfwerks im Aue-Hauptdeich, Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop, die Umlegung eines Wanderweges, der Einbau von Straßendurchlässen, eine Umgestaltung des Hakengrabens sowie die notwendige Berücksichtigung der Planungen zur Umgehungsstraße Finkenwerder. Ziel des Vorhabens sei es, aufgrund eines konstanten Wasserstands zu jeder Zeit nutzbares Wasser zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch für die Frostschutzberegnung. Gleichzeitig solle die Entwässerung der vor allem landwirtschaftlich genutzten Flächen optimiert werden. Um eine dauerhafte Vernässung in den Verbandsgebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop zu vermeiden, würden die genannten Gebiete gepoldert und von der direkten Verbindung zur Alten Süderelbe abgekoppelt. Daneben ziele das Vorhaben auch auf eine ökologische Verbesserung des Gewässerzustandes und der Ökologie im Allgemeinen. Die Verlegung des Hakengrabens um mehrere Meter nach Süden sei erforderlich aufgrund des Baus der Umgehungsstraße Finkenwerder. Die Umgestaltung des Storchennestsiels diene neben Hochwasserschutzbelangen auch der Landwirtschaft, da diese Anlage zur Be- und Entwässerung eines etwa 90 km² großen Gebiets genutzt werde, das durch obstbauliche Nutzung geprägt sei. In den letzten Jahren habe sich gezeigt, dass die Landwirtschaft für die Frostschutzberegnung im Frühjahr rund 450.000 m³ Wasser pro Tag benötige. Deshalb sei der Wasserstand schon bisher im Frühjahr auf NN + 0,20 m angehoben worden. Nach starken Regenfällen habe es sogar Wasserstände von NN + 0,50 m und mehr gegeben. Für die Zukunft werde ein Bedarf von 644.000 m³ erwartet, zumal auch erwogen werde, Neuenfelde an das Gewässersystem der Alten Süderelbe anzubinden. Zwar reiche aus allein wasserwirtschaftlichen Erwägungen ein konstanter Wasserstand von NN +- 0,00 m aus, da dann genügend Wasser für die Landwirtschaft an den Übergabepunkten bereitgestellt werden könne. Nach Einbeziehung naturschutzfachlicher Aspekte sei aber einer Erhöhung des Wasserstands auf NN + 0,30 m der Vorzug zu geben, da dieser die ursprünglich vorhanden gewesene Vernässung niedriger Flächen und die Wasserführung des Prielsystems wieder herstelle. Auch erhöhe ein derartiger Wasserstand den Bewässerungskomfort in den südlichen Verbandsgebieten. Der bisherige schwankende Wasserstand habe zu erheblichen negativen Beeinträchtigungen von Pflanzen und Tieren geführt, so dass er jetzt stabilisiert werden solle. Die konstante Anhebung des Wasserstands bewirke eine ökologische Verbesserung des Gewässerzustandes und eine ökologische Aufwertung des Planungsraums und diene damit der Kompensation von Naturhaushaltsfunktionen durch Eingriffe. Diese Naturschutzentwicklungsmaßnahme werde deshalb zum Großteil auch aus Ausgleichsgeldmitteln finanziert. Tiefer gelegene Flächen wie auch das Prielsystem und der Martinssand würden wieder dauerhaft vernässt. Hierdurch würden Arten von Flora und Fauna gefördert, die an diese aquatischen und amphibischen Sonderstandorte gebunden seien. Sofern die Erhöhung des Wasserstands daneben auch Nachteile habe, seien diese bedacht worden und würden von den Vorteilen des Vorhabens deutlich überwogen. Zwar stellten die Alte Süderelbe und ihre Uferbereiche ein gesetzlich geschütztes Biotop dar. Dieses werde durch das Vorhaben aber nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, so dass keine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 3 HmbNatSchG erforderlich sei. Zwar komme es vorhabensbedingt an der gesamten Uferlinie zu einem temporären Verlust linearer terrestrischer Biotope wie Röhrichten, Uferstaudenfluren und Weidenbüschen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könnten sich diese Lebensräume durch Inanspruchnahme der höher gelegenen Uferbereiche in angemessener Zeit wieder entwickeln. Da sich nach Umsetzung des Vorhabens die Uferlinie verlängern werde, könnten die betroffenen ufernahen Biotope sogar in deutlich größerem Umfang neu entstehen. Die auf der Kormoraninsel vorhandenen Bäume seien bereits 1997 abgestorben gewesen. Die Kormorane hätten auf den Stackresten aber immer noch Ansitzwarten. Die gegebenenfalls verloren gehende Schilffläche auf der Insel werde durch das Vorhaben mehr als ausgeglichen. Die Erhöhung der Wasserstände stärke nämlich den Bestand an Röhrichten, die ein Brut- und Nahrungshabitat von einer Vielzahl von gefährdeten Röhrichtbrütern seien. Dies sei auch einer positiven Entwicklung des angrenzenden Sumpfwaldes vorzuziehen. Dieser stelle als Laubforst aus heimischen Arten kein Biotop nach § 28 HmbNatSchG dar. Es handele sich überwiegend um Hybridpappeln, die in Zeiten niedriger Wasserstände dort gepflanzt worden seien und die auch bei niedrigeren als den nunmehr festgestellten Wasserständen absterben würden. Auenbiotope gingen dagegen nicht verloren, sondern würden lediglich verlagert. Bezüglich der Brutplätze der Eisvögel sei festzustellen, dass die Steilkanten der Ufer durch die Wasserstandsanhebung in der Regel nicht betroffen seien. Die Fische würden von der Vergrößerung der Wasserflächen nur profitieren. Die Polderung der landwirtschaftlich genutzten Flächen beeinträchtige die Fischbestände nicht signifikant, da die dortigen Gräben durch geringe Wasserführung so stark verlandet seien, dass sich auch Fischarten, die stille Gewässer bevorzugten, dort nur vereinzelt gezeigt hätten. Einen Eingriff im Sinne von § 9 HmbNatSchG stelle das Vorhaben nicht dar. Denn es bewirke nach einer Saldierung der Vor- und Nachteile eine deutliche Aufwertung für den Naturhaushalt unter das Landschaftsbild und habe deshalb keinen Kompensationsbedarf zur Folge. Finanziert werden sollen die Verstetigung des Wasserstands und die Wasserstandsanhebung der Alten Süderelbe insbesondere aus dem Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege, in das Ausgleichsabgaben nach dem HmbNatSchG einfließen (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/2518 vom 3.4. 2009 S. 4). Weitere Mittel für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Süderelberaum werden durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie den Süderelbefonds (Bürgerschafts-Drs. 18/5980 und 19/616, dort insb. S. 2 f.) bereitgestellt (vgl. dazu auch Bathke, Halbzeitbewertung des EPLR Hamburg, 2010, Teil II, Kapitel 4, im Internet). Am 29. November 2004 haben die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und dabei seine Aufhebung beantragt. In Ergänzung ihres Vorbringens im Anhörungsverfahren tragen sie vor: Die Beklagte unterliege einer wesentlichen Fehlbeurteilung, wenn sie zum einen die Sicherung eines ganzjährig konstanten Wasserstands der Alten Süderelbe anstrebe, zum anderen aber deren Bedeutung als Biotopverbund hinsichtlich von Auen weiter entwickeln wolle. Denn Auen seien grundsätzlich durch wechselnde Wasserstände gekennzeichnet. Hinzu komme, dass der alte Teilarm der Elbe, die bisher unter dem Einfluss der Tide stehe, längerfristig seine besondere ökologische Eigenart und Schönheit verlieren werde, wenn der Wasserstand konstant und zudem erhöht gehalten werde. Damit stehe das Vorhaben im deutlichen Widerspruch zu den naturschutzfachlichen Zielen, wie sie für das von dem Vorhaben erheblich betroffene Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe als Schutzzweck festgelegt seien. Das Vorhaben hätte deshalb einer naturschutzfachlichen Befreiung von den Verboten der NSG-VO bedurft. Eine solche könne aber gar nicht erteilt werden, da ein solcher Eingriff wegen der Einmaligkeit des durch Tidedynamik bestimmten Lebensraumes und seiner Artengemeinschaft nicht kompensationsfähig sei. Der gegenwärtige Bestand aus älteren Bäumen, Schilfsäumen und Bruchwäldern werde unter Einwirkung eines um 30 cm angehobenen konstanten Wasserstands vollständig vernichtet. Ein solches werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass für die Obstbaubetriebe Wasser für ihre Frostschutzberegnungsanlagen zur Verfügung gestellt werden solle. Die Beklagte macht demgegenüber geltend: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger seien anerkannte Naturschutzvereine und stützten ihre Klage nicht auf die Verletzung eigener Rechte. Eine solche Vereinsklage setze nach § 69 Abs. 1 BNatSchG voraus, dass sich die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss über ein Vorhaben richte, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da das festgestellte Vorhaben das Ziel einer ökologischen Aufwertung verfolge und deshalb ausschließlich zu einer naturschutzfachlichen Verbesserung des Gewässersystems führe. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet, da der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in Einklang mit naturschutzrechtlichen Vorschriften stehe. Bereits nach der schweren Sturmflut von 1962 sei die Alte Süderelbe eingedeicht worden und habe sich seitdem zu einem Flussaltarm mit Stillgewässercharakter und entsprechenden Lebensgemeinschaften entwickelt. Seither sei dieser Lebensraum vom Tidegeschehen der Stromelbe abgeschnitten und daher nicht mehr von der Tidedynamik der Elbe geprägt. Die heute im Bestand vorhandenen Biotypen hätten sich seither dieser Entwicklung angepasst. Die starken Wasserstandsschwankungen, die die Alte Süderelbe in den vergangenen Jahren geprägt hätten, seien keineswegs mit typischen naturbedingten temporären Überflutungen von Auen vergleichbar. Sie seien vielmehr verursacht von der fortwährenden Wasserwirtschaftsnutzung der Alten Süderelbe, zum Beispiel durch unterschiedlich intensive Entwässerungsmaßnahmen im Umland und zeitweise unzureichende Entwässerungsmöglichkeiten über das Storchnestsiel in die Tideelbe sowie durch Wasserstandsanhebungen während der Frostschutzberegnungsperioden in jedem Frühjahr. So habe zur Versorgung der Speicherbecken für die Frostschutzberegnung bislang der Wasserstand in den Monaten März bis Mai eines jeden Jahres auf NN + 0,20 m angehoben werden dürfen. Hieraus hätten bisher Wasserstandschwankungen von fast 1 m mit nachgewiesenen Niedrigwasserständen von NN - 0,5 m und Hochwasserständen von NN + 0,40 m resultiert. Dieses habe zu erheblichen negativen Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften der Aue geführt. Nester bodenbrütender Vögel seien im Frühjahr aufgeschwommen, während infolge der Wasserstandabsenkungen am Ende der Frostschutzberegnungsperiode Amphibienbestände beeinträchtigt worden seien. Auch sei in den letzten Jahren der Fischbestand durch viel zu intensive Wasserentnahmen beeinträchtigt worden. Diese erheblichen Beeinträchtigungen der Fauna sollten nunmehr durch Festsetzung eines ganzjährig gleich bleibenden Wasserstands dauerhaft beseitigt werden. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe. Wenn es dort im § 2 Abs. 1 heiße, dass es Ziel sei, den Lebensraum unter Einfluss der Tide in seiner Dynamik zu entwickeln, sei dies später in die Verordnung eingefügt worden, um eine Wiedereröffnung der Alten Süderelbe für den Tideeinfluss als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme für die Hafenerweiterung in Altenwerder zu ermöglichen. Die ausdrückliche Betonung einer tidebedingten Beeinflussung zeige deutlich, dass darunter nicht die bisherigen jahreszeitlichen Wasserstandschwankungen zu verstehen seien. Im Übrigen würden mit den Maßnahmen zur Verstetigung des Wasserstands auch keine endgültigen Verhältnisse geschaffen, die das von der Verordnung umfasste Entwicklungsziel der Herstellung eines Tideeinflusses in der Alten Süderelbe verhinderten. Ein Anschluss der Alten Süderelbe an die Tide bleibe weiterhin möglich. Einer naturschutzfachlichen Befreiung bedürfe es schon deshalb nicht, weil es sich bei der festgestellten Maßnahme um eine Entwicklungsmaßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege handele, die von der für das Naturschutzgebiet zuständigen Dienststelle selbst beantragt worden sei. Sie sei daher nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung von den Verboten ausgenommen. Im Übrigen stelle die festgestellte Maßnahme keinen Eingriffstatbestand nach § 9 Abs. 1 HmbNatSchG dar, denn Maßnahmen, die ausschließlich zur Verbesserung des Naturhaushaltes beitrügen, könnten schon logisch nicht als Beeinträchtigung angesehen werden. Deshalb gebe es auch keine Pflicht zu Kompensationsmaßnahmen. Am 15. März 2005 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit von jenen Teilen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (insbesondere der Verlegung des Hakengrabens) an, die für den Bau der Umgehungsstraße um Finkenwerder erforderlich waren. Mit Beschluss vom 26. August 2005 stellte das Verwaltungsgericht Hamburg (3 E 1828/05) auf den Antrag einer Reihe ortsansässiger Landwirte, deren Grundstücke durch das Vorhaben betroffen waren, sowie zweier Wasserverbände die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wieder her: Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses folge aus einem grundlegenden Fehler bei der Planung der Umgehungsstraße Finkenwerder, welcher auf die Feststellung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die deren Umsetzung dienten, durchschlage. Die Beschwerde der Beklagten hiergegen wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2006 (2 Bs 280/05) mit der Begründung zurückgewiesen, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Trassenentscheidung zur Umgehungsstraße sei nach dem derzeitigen Sachstand rechtlich fehlerhaft. Die parallele Klage zu diesem Eilverfahren (3 K 1720/05 = 3 K 925/09) wurde später aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen und das Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 29. April 2009 eingestellt. Eine Änderung hatte der Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht erfahren. Auch eine weitere Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss (3 K 1052/09 = 15 K 3415/09) wurde mittlerweile zurückgenommen und das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 eingestellt. Eine letzte Klage privater Anlieger der Alten Süderelbe (6 K 6022/04 = 3 K 1722/05 = 15 K 3474/09) ist noch bei Gericht anhängig. Bereits mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 haben die Kläger ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, als diese auch den Umbau des Storchennestsiels betraf. Diese Umbauarbeiten hätten vorrangig aus Gründen des Hochwasserschutzes vorgenommen werden müssen und seien unabhängig vom übrigen Planfeststellungsverfahren. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Gericht hat die Beteiligten allerdings darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht komme, da der Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht teilbar sei. Hierauf haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. August 2007 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an, bis es von den Beteiligten wieder aufgenommen werde. Am 7. Juli 2009 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen: Mittlerweile sei die Klage des Klägers zu 2) unzulässig, da seine Anerkennung als Naturschutzverein widerrufen worden sei. Hiernach hat das Gericht das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2009 hat der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen. Für den Kläger zu 1) wird weiter vorgetragen: Seine Einwendungen halte er aufrecht. Insoweit beziehe er sich auch auf jene Einwendungen, die er gemeinsam mit dem Kläger zu 2) erhoben habe. Außerdem rüge er weiterhin, dass nach dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) zur Startbahnverlängerung von Airbus der sog. „Abschlusswald“ in der Sumpfzone am ehemaligen Wanderweg Bestandsschutz aufgrund des Vorkommens verschiedener Fledermausarten, bei denen es sich um prioritäre Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992 - FFH-RL -) handele, genieße. Durch eine Wasserstandsanhebung würden diese Bäume absterben. Die Flächen, die durch eine Wasserstandsanhebung negativ beeinflusst würden, seien überdies im Plan nicht quantifiziert oder gar nicht erst als negativ beeinflusst erkannt worden. Dazu gehöre der Verlust an natürlichen Steilwänden als Brutraum für den dort vorkommenden Eisvogel. Zudem sei die dauerhafte Wasserstandsanhebung ein Eingriff und damit ausgleichspflichtig. Sie sei nicht mit der NSG-VO vereinbar. Die Bereiche mit den angeblich größten positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt lägen im Hafengebiet (Martinssand). Diese Flächen seien langfristig nicht gesichert und bei zukünftiger Zerstörung durch eine etwaige Hafenerweiterung auch nicht ausgleichspflichtig. Es gebe im landespflegerischen Begleitplan nur zwei überzeugende, auch naturschutzfachlich nachgewiesene Aufwertungen, nämlich eine Herstellung der Fischdurchgängigkeit des Storchennestsiels und eine Verstetigung des Wasserstands mit technischer Hilfe. Beides erfordere aber keine Erhöhung des Wasserstands auf NN + 0,30 m. Hingegen werde nicht mehr geltend gemacht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die natürliche Tidedynamik im Plangebiet beseitige, da diese seit 1962 tatsächlich nicht mehr gegeben sei. Demgegenüber macht die Beklagte geltend: Der Kläger zu 1) könne sich nur auf seine eigenen Einwendungen beziehen, nicht aber auf solche des Klägers zu 2). Er jedoch habe eine Verstetigung des Wasserstands begrüßt. Auch komme dem „Abschlusswald“ kein irgendwie gearteter Bestandsschutz aus naturschutzrechtlichen oder planungsrechtlichen Gründen zu. In der genannten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei es um einen mit der Gehölzrodung verbundenen Verbotstatbestand des Artenschutzrechts, nämlich um die Zerstörung von Ruhestätten zweier Fledermausarten gegangen. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss sei dahingehend geändert worden, dass das Gehölz nicht insgesamt entfernt worden sei, sondern die Bäume nur gekürzt oder gerodet worden seien. Ein Schutz des Gehölzes insgesamt folge weder aus den artenschutzrechtlichen noch aus sonstigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Die durch die Erhöhung des Wasserstands bewirkte deutliche Vergrößerung der Flachwasserbereiche, Wasserwechselzonen und Feuchtlebensräume sei eines der wesentlichen naturschutzfachlichen Ziele der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe. Kleinflächige negative Beeinträchtigungen seien berücksichtigt worden. Im Übrigen sei das Gebiet schon bisher durch periodische Wasserstandsanhebungen auf NN + 0,20 m geprägt. Während noch im Haushaltsplan 2007/2008 für die Ausstattung des Storchennestsiels mit einem Schöpfwerk für die Bereitstellung eines ausreichenden, kontinuierlichen Wasserdargebots in der Alten Süderelbe ein Betrag von 4,9 Millionen € ausgewiesen worden war (Bürgerschafts-Drs. 18/5980, S. 3), hieß es dazu in den Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft vom 8. Juni 2010 (Bürgerschafts-Drs. 19/6416, S. 3) einschränkend: Bei langanhaltendem Ostwindlagen, die zu einem so extremen Tideniedrigwasser führen könnten, dass ein Zulauf aus der Elbe in die Alte Süderelbe im freien Gefälle nicht mehr möglich sei, habe ein Schöpfwerk die Versorgung mit Frostschutzberegnungswasser sicherstellen sollen. Da dieses in der Vergangenheit nur sehr selten erforderlich gewesen sei, sei stattdessen jetzt vorgesehen, durch eine Modelluntersuchung das durch die neuen Beregnungsteiche und die leistungsfähigeren Gewässer erheblich vergrößerte Wasserdargebot und die verbesserten Fließvorgänge zu erfassen. Es solle geprüft werden, ob genügend Frostschutzberegnungswasser im System vorhanden sei und dieses schnell genug wieder zur Verfügung stehe, um Perioden mit sehr seltenen und extremen Tideniedrigwasserereignissen zu überbrücken. Nach erfolgter Modelluntersuchung seien gegebenenfalls weitere Optimierungen des Gesamtsystems erforderlich, die einen endgültigen Verzicht auf das Schöpfwerk ermöglichten; oder es sei im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu entscheiden, wie die Finanzierung eines doch noch erforderlichen Schöpfwerks ggf. unter Inanspruchnahme von zusätzlichen Fördermitteln oder durch Verzicht auf andere Maßnahmen des Gesamtkonzeptes sichergestellt werden könne. Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 20. Oktober 2010 hat das Gericht den Beteiligten seine vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt: Die Klage des Klägers zu 1) sei voraussichtlich zulässig. Auch sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vermutlich derzeitig rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies folge zum einen aus einer fehlenden Befreiung von Verboten zum Schutze des Naturschutzgebiets Alte Süderelbe und zum anderen aus einem Ermittlungsdefizit im Bereich des Artenschutzes. Die angestrebte dauerhafte Wasserstandsanhebung stelle eine im Naturschutzgebiet unzulässige Veränderung des Wasserhaushaltes dar, da sie nicht vorrangig einem naturschutzfachlichen Zweck diene, sondern den Interessen der Landwirtschaft. Dies erfordere gegebenenfalls eine Befreiung, die im Wege der Planergänzung nachgeholt werden dürfe. Hinsichtlich der Brutstätten des besonders geschützten Eisvogels im Plangebiet gebe es bisher nur unzureichende Ermittlungen und Bestandsaufnahmen, die ebenfalls im Wege der Planergänzung nachgeholt werden könnten. Hierauf hat die Beklagte nach § 44 BNatSchG einen neuen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag eingeholt, der vom Diplombiologen J. im Dezember 2010 erbracht wurde und die möglichen Auswirkungen der geplanten Wasserstandsanhebung im Anschluss an bereits vorliegende Antragsunterlagen vertiefen und mögliche negative Auswirkungen auf Flora und Fauna gesondert aus artenschutzrechtlicher Sicht beurteilen sollte. Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich der Eisvogel sowie Röhrichtbrüter mit bodennahen Nestern vom Vorhaben betroffen sein könnten. Von den in Hamburg vorkommenden Arten des Anhang IV zur FFH-Richtlinie lägen für das Plangebiet allein für verschiedene Fledermausarten aktuelle Nachweise vor. Diese nutzten das Gebiet zur Nahrungssuche und es sei wahrscheinlich, dass in älteren Gehölzen Tagesverstecke vorhanden seien. Da Tagesverstecke regelmäßig gewechselt würden, sei der Verlust einzelner nicht relevant. Winterquartiere und Wochenstuben der Fledermäuse seien im Betrachtungsgebiet aufgrund fehlender größerer Baumhöhlen nicht zu erwarten. Zum Eisvogel wird die Feststellung getroffen, dass ungefähr 50 Paare in Hamburg vorkämen. Im Plangebiet seien 1994 fünf Brutpaare festgestellt worden. Derzeit seien zwei Brutstandorte nachgewiesen worden, die in den letzten Jahren vermutlich besetzt gewesen seien. Diese seien von einer Erhöhung des Wasserstands nicht betroffen. Auch weitere geeignete Brutstandorte hätten eine ausreichende Höhe, um nach der Wasserstandsanhebung als sicherer Brutstandort zu fungieren. Etwaige Brutstandorte in geringer Höhe über dem Wasserspiegel seien auch bisher wiederholt überflutet worden. Die vorhandenen Steilabbrüche seien aber genügend hoch, um einer Verlagerung der Bruthöhle nach oben zu genügen. Um eine Überflutung der Brutstätten durch die dauerhafte Anhebung des Wasserspiegels zu vermeiden, solle diese außerhalb der Brutzeit des Eisvogels (März bis Ende September) erfolgen. Dieses diene auch dem Schutz der im Röhricht brütenden Vögel. Deren Brutstätten würden unter dieser Bedingung nicht negativ betroffen, vielmehr würden ihre Nisthabitate vergrößert und optimiert. Unter dem 25. Januar 2011 beantragten die Hamburg Port Authority und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Abteilung Naturschutz - die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2004. Begehrt wurde nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die Erteilung einer Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO für eine verstetigte Anhebung des Wasserstands auf eine Höhe von NN + 0,30 m in der Alten Süderelbe. Zugleich wurde die Festsetzung einer Bauzeitenregelung beantragt, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe außerhalb der Zeit vom 15. März bis zum 1. Oktober zu erfolgen habe: Eine dauerhafte Wasserstandsanhebung werde die ursprüngliche Vernässung niedriger Flächen und die Wasserführung des Prielsystems im Bereich des Naturschutzgebietes teilweise wiederherstellen können. Die Entwicklung und Optimierung aquatischer und amphibischer Standorte sowie von Feuchtwiesen habe eine hohe Bedeutung für den Naturschutz. Außerdem sei die Erhöhung des Wasserstands aus wasserwirtschaftlichen Gründen geboten, da der derzeitig festgestellte Wasserstand von NN - 0,30 m für die Bereitstellung von Frostschutzberegnungswasser in den bisher an das Gewässersystem der Alten Süderelbe angeschlossenen und zukünftig im Rahmen der Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Süderelbe vorerst noch anzuschließenden neuen Obstbauflächen nicht ausreiche. Die bisherige temporäre Wasserstandserhöhung sei sowohl aus wasserwirtschaftlichen als insbesondere auch aus naturschutzfachlichen Gründen nicht tragbar. Zum einen werde die Versorgungssicherheit des Obstbaugebiets gefährdet, weil jede temporäre Wasserstandsanhebung über jährlich neu zu erteilende Genehmigungen abgesichert werden müsse und es ohne die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens beantragten Schutzeinrichtungen immer wieder zu erheblichen Vernässungsschäden in den unmittelbar an die Alte Süderelbe angrenzenden Obstbauflächen komme. Zum anderen führe die temporäre Anhebung des Wasserstands zu erheblichen negativen Beeinträchtigungen verschiedener Tierarten, so der Bodenbrüter (bei Erhöhung des Wasserstands) und der Amphibien (bei Absenkung des Wasserstands). Mit dem Schutzzweck der Verordnung sei die geplante Maßnahme zu vereinbaren. Die Bauzeitenregelung vermeide Beeinträchtigungen und Störungen des Eisvogels und weiterer im Röhricht brütenden Vogelarten während der Brutzeit. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 wurde den Hamburger Naturschutzverbänden, insbesondere auch dem Kläger zu 1), die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 8. März 2011 eingeräumt. Mit Schreiben vom 4. März 2011 nahm der Kläger zu 1) Stellung: Die geplante Wasserstandsanhebung sei keine Naturschutzmaßnahme, sondern diene dem industriellen Obstanbau. Eine angemessene, detaillierte Untersuchung der negativen und positiven Folgen der geplanten Maßnahme fehle immer noch. Eine Verstetigung des Wasserstands auf NN +- 0,00 m sei sinnvoll und ausreichend, wenn der Umbau des Storchennestsiels mit Einbau des Schöpfwerkes wie geplant erfolge. Das Schöpfwerk solle jedoch möglicherweise nicht mehr realisiert werden, wodurch die Möglichkeit entfalle, auch bei einem Wasserstand von NN +- 0,00 m genügend Wasser für den Obstbau bereitzustellen. Man habe den Verdacht, die geplante Erhöhung des Wasserstands solle vor allem deswegen stattfinden, um die nötigen 5 Mio. € für das planfestgestellte, aber noch nicht gebaute Schöpfwerk einzusparen. Die Wasserstandanhebung werde zum Absterben eines Feuchtwaldes, zur Vernichtung einer Schilfinsel und zur Verschlechterung der Bedingungen im ehemaligen Prielsystem führen. Im Frühjahr 2009 sei der ehemalige Priel ausgebaggert und vom Wasserkörper der Alten Süderelbe abgeschirmt worden, so dass dort jetzt eine bessere Wasserqualität als in der Alten Süderelbe vorhanden sei. Frösche hätten dieses Gewässer bereits als Laichhabitat angenommen und Makrophyten (Wasserpflanzen) besiedelten den Bodengrund. Bei einer Anhebung des Wasserstands würden das Wasser der Alten Süderelbe und auch Fische verstärkt in das neue Gewässer eindringen, was eine Verschlechterung der Biotopqualität für Makrophyten und Amphibien zur Folge habe. Ferner werde der Eisvogel Bruthabitate verlieren. Der Gutachter habe nicht alle vorhandenen geeigneten Steilwände und möglicherweise auch nicht alle Bruthöhlen gefunden. Die Steilwände seien zum Teil so tief gelegen, dass sie nach einer Wasserstandanhebung nicht mehr als Brutraum zur Verfügung stünden. Auch würden einige Steilwände derzeit noch durch Buhnen vor zu starker Erosion durch Wellenschlag geschützt. Das Verschwinden der Kormoraninsel bedeute einen Verlust an Lebensraum für Röhrichtbrüter. Außerdem schließe der Fachbeitrag mehrere Arten fälschlicherweise als nicht vorhanden aus, die derzeit aber im Planungsgebiet vorkommen könnten, so den Kammmolch, der dort 2010 nachgewiesen worden sei, sowie den Moorfrosch, die Grüne Mosaikjungfer und den Eremiten. Die Auswirkungen würden völlig falsch dargestellt, weil wesentliche Daten nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere das Absterben des Abschlusswaldes werde Tagesverstecke und potentiell auch Wochenstuben der Fledermäuse vernichten. Mit Beschluss vom 5. Mai 2011 ergänzte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 wie beantragt um eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO sowie um die begehrte Bauzeitenregelung. Auch die Begründung folgt im Wesentlichen der des Antrags: Der Eisvogel werde durch die Bauzeitenregelung hinreichend geschützt. Die beantragte Befreiung werde erteilt, weil die derzeitige temporäre Anhebung des Wasserstands nachteilige Auswirkungen für die Natur habe und die Versorgungssicherheit nicht gewährleiste. Die Wasserstandsanhebung bringe einen erhöhten Bewässerungskomfort mit sich. Sie sei geeignet, die erforderlichen Wassermengen darzubieten, auch wenn die Erschließung weiterer Obstbaugebiete den Bedarf an Wasser noch verstärke. Der Schutzzweck der Verordnung, die Alte Süderelbe wieder unter den Einfluss der Tide zu stellen, werde durch die Befreiung nicht betroffen. Auch sei sie nicht deshalb zu versagen, weil die Verordnung eine Frostschutzberegnung bereits ausdrücklich vorsehe und der Verordnungsgeber um die Nachteile gewusst habe. Den Einwendungen wurde nicht entsprochen: Die Anhebung des Wasserstands sei jedenfalls auch eine Maßnahme des Naturschutzes, da sie die Alte Süderelbe und die umliegenden Flächen durch weitere Vernässung in ihrer Bedeutung als Biotopverbund weiter entwickele. Gleichzeitig biete sie auch für die wasserwirtschaftliche Situation deutliche Vorteile. In den südlichen Verbandsgebieten werde der Bewässerungskomfort erhöht. Der Bestand der durch die Maßnahme erfassten Arten sei richtig ermittelt und bewertet worden. Der Eisvogel werde keinen vorhabensbedingten Beeinträchtigungen unterliegen. Die aktuell bekannten Brutplätze sowie weitere geeignete Brutstandorte seien umfassend ermittelt worden. Sie lägen an Stellen, an denen ein Fortbestand auch nach Erhöhung des Wasserstands in jedem Fall gewährleistet sei. Um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass einzelne Brutstandorte im Einflussbereich der geplanten Wasserstandserhöhung nicht erkannt worden seien, sei zur Vermeidung des Tötungsverbotes eine Bauzeitenregelung festgelegt. Sofern eventuell vorhandene Brutstandorte durch die Wasserstandsanhebung dauerhaft verloren gingen, könne dies in jedem Fall durch ein Ausweichen auf höher gelegene Ersatzstandorte kompensiert werden, da diese dort ausreichend vorhanden seien. Die vorhandene, dem Ufer vorgelagerte Schilfinsel werde durch die geplante Wasserstandsanhebung nicht in relevantem Maße beeinträchtigt. Das Röhricht toleriere auch tieferes Wasser und stärkere Wasserstandschwankungen. Auch werde der Abschlusswald infolge der geplanten Wasserstandsanhebung nicht absterben. Dies betreffe lediglich einzelne lineare Ufergehölze. Angesichts des geringen Alters der Gehölze und des Fehlens ausreichend großer Höhlen würden Wochenstuben der Fledermäuse dort nicht vorkommen. Sofern sie dort Tagesverstecke hätten, pflegten sie diese ohnehin regelmäßig zu wechseln. Soweit angenommen werde, dass das Schöpfwerk am Storchennest nicht mehr realisiert werden solle, sei dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dazu bedürfe es im Übrigen auch einer Planänderung. Der Kläger zu 1) nimmt hierzu ergänzend Stellung: Er verfolge seine Klage weiter, da seine Einwendungen nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Die Beklagte habe nicht ausreichend ermittelt, welche positiven und negativen Wirkungen die verstetigte Wasserstandanhebung aus Naturschutzgründen habe. Tatsächlich führe diese nicht zu einer naturschutzfachlichen Aufwertung, sondern zu einer Abwertung. Von der Abtrennung des ausgebaggerten Priels profitierten mehrere geschützte Arten, unter anderem der Kammmolch und die Krebsschere, an der das Vorkommen der Grünen Mosaikjungfer hänge. Deshalb spreche manches dafür, die Abtrennung zukünftig zu belassen. Damit entfalle die wichtigste vorhergesagte Aufwertung durch eine Wasserstandsanhebung. Das spreche für eine Befreiung nicht aus naturschutzfachlichen, sondern aus wasserwirtschaftlichen Gründen. Diese seien jedoch nicht zwingend, da nach den Planunterlagen auch ein Wasserstand von NN +- 0,00 m für eine ausreichende Wasserversorgung genüge. Im Ergänzungsbeschluss heiße es auch nur, dass die Anhebung des Wasserstands für die Verteilung des Wassers in die Obstanbauflächen komfortabler wäre. Sollte jetzt festgestellt werden, dass trotzdem eine Erhöhung des Wasserstands auf NN +0,30 m für die Wasserverteilung zwingend notwendig sei, so hätte das bereits in diesem Verfahren berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls sei es ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, auf einer Wasserstandserhöhung nur deswegen zu beharren, um vorliegend die Kosten für das festgestellte und bisher nicht gebaute Schöpfwerk einsparen zu wollen. Ohne ein solches Schöpfwerk sei die Anhebung des Wasserstands zumindest in der Zeit der Frostschutzberegnung zwingend notwendig, um die erforderlichen Wassermengen auch bei ungünstigen Wetterlagen bereitstellen zu können. Dies habe bisher unter Zuhilfenahme von Ausnahmegenehmigungen im Frühjahr zu einer Erhöhung des Wasserstands geführt. Eine Verstetigung des Wasserstands sei sicherlich ohne das Schöpfwerk nicht möglich. Wasserstandsschwankungen blieben daher, wie bisher, ungeregelt. Das Schöpfwerk mache aber die Erhöhung des Wasserstands überflüssig und sei deshalb die mildeste Maßnahme zur Erreichung des Planziels. Ferner hätten nicht nur europarechtlich geschützte Arten in die Betrachtung über die Auswirkung der Wasserstandsanhebung einbezogen werden müssen. Der Abschlusswald, der Lebensraum der Fledermäuse sei, werde großflächig absterben, weil auch der nicht überflutete Boden dauerhaft durchnässt werde. Dort seien im Übrigen Strukturen vorhanden, die für Wochenstuben der Fledermäuse geeignet seien. Die Kormoraninsel werde vollständig untergehen. Durch Eindringen des Wassers der Alten Süderelbe in das Prielsystem werde die dort jetzt gute Wasserqualität sich verschlechtern. Ferner sei von einem Vorkommen des Eremiten auszugehen, da dieser auch in kleiner dimensionierten Höhlenbäumen lebe. Die wertvolle Ufervegetation werde absterben und könne sich vielfach nicht verlagern, da die steilen Ufer dieses unmöglich machten. Aufgrund der durch den Ergänzungsbeschluss veränderten Rechtslage seien jetzt auch wieder Einwendungen zulässig, die zuvor präkludiert gewesen seien. Der Kläger zu 1) beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als der Wasserstand der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigt werden soll und infolgedessen Polderungsmaßnahmen in Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop durchgeführt werden sollen, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und der Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht ergänzend geltend: In der Beschränkung des Klageantrages liege eine teilweise Rücknahme. Außerdem würden bereits präkludierte Einwendungen durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht wieder klagefähig gemacht. Unter dem 9. Juni 2011 beantragte der Hauptentwässerungsverband der Dritten Meile des Alten Landes bei der Beklagten, die sofortige Vollziehung von Maßnahmen zum Gewässeraus- und Umbau im Bereich der Sommerdeichverbände Francop und Vierzigstücken anzuordnen. Hierzu gehörten die Abdämmung des Hakengrabens, Arbeiten an den dortigen Gräben und Leitungen sowie der Neubau von Mönchbauwerken und Polderschöpfwerken: Seit dem Planfeststellungsbeschluss hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Sommerdeichverbände Francop und Vierzigstücken erheblich geändert. Es habe eine weiträumige freiwillige Flurbereinigung stattgefunden. Diese erfordere ein umfangreiches wasserwirtschaftliches Maßnahmenpaket, welches die künftige Ent- und Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichen bzw. verbessern solle. Aufgrund der Einbeziehung neuer Obstbauflächen bedürfe es für die Bewässerung größerer Wassermengen als bisher. Dieses setze voraus, dass die Maßnahmen, die bereits Inhalt der angefochtenen Planfeststellung seien, nun verwirklicht würden. Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 hat das Gericht den Hauptentwässerungsverband der Dritten Meile des Alten Landes zu dem Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, nimmt aber in der Sache Stellung: Eine Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Inhalte der Planfeststellung sei durch den anhängigen Rechtsstreit blockiert. Währenddessen hätten sich die Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Bereichen südlich der Alten Süderelbe erheblich verändert. Ein umfangreiches wasserwirtschaftliches Maßnahmenpaket sei beschlossen, welches aber voraussetze, dass der Inhalt der Planfeststellung nun ebenfalls zeitnah verwirklicht werde. Aus der Sicht des Obstbaus sei die verstetigte Erhöhung des Wasserstands in der Alten Süderelbe unerlässlich, um das notwendige Gefälle herzustellen, das für die Bewässerung der Obstbauflächen benötigt werde. Dies sei durch eine Untersuchung des wasserwirtschaftlichen Systems der Alten Süderelbe, die die BWS GmbH soeben vorgelegt habe, noch einmal bestätigt worden. Es gehe hier nicht nur um eine komfortablere Verteilung des Wassers. Zur Akte gereicht worden ist ein Gutachten der BWS GmbH vom 2. Dezember 2011, das von der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH im August 2010 in Auftrag gegeben worden war, um wasserwirtschaftlich zu prüfen, ob auf den Bau eines Schöpfwerks am Storchennestsiel verzichtet werden könne. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein solches Schöpfwerk nicht nötig sei, um die Obsthöfe im Einzugsbereich der Alten Süderelbe auch unter ungünstigsten Bedingungen mit ausreichendem Wasser für die Frostberegnung zu versorgen. In diesem Zusammenhang sei aber die geplante Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30 m erforderlich, um eine ausreichende Wassermenge zur Versorgung der Frostschutzberegnungsteiche insbesondere in der zweiten Beregnungsnacht zu gewährleisten. Darüber hinaus sei aus hydraulischer Sicht das Wasserspiegelgefälle zwischen der Alten Süderelbe und den Wettern in den Verbandsgebieten für die Versorgung der Frostschutzberegnungsteiche in den Verbandsgebieten von Bedeutung. Ein geringerer Ausgangswasserstand (z.B. NN +- 0,00 m) würde die Versorgungssicherheit der Beregnungsflächen insbesondere in der zweiten Beregnungsnacht stark beeinträchtigen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 hat das Gericht den Beteiligten im Einzelnen seine aktualisierte vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt: Letztlich komme es jetzt nur noch darauf an, ob auch unter Einbeziehung der Leistung des planfestgestellten Schöpfwerks eine Anhebung des Wasserstands für die Versorgung der oben liegenden Obsthöfe notwendig sei. Sei dies der Fall, bestünden hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses keine Bedenken mehr. Die Beklagte vertieft hierauf nochmals ihr Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Vorhabensträger beabsichtigten nicht, einen Antrag auf Planänderung zu stellen, um auf das Schöpfwerk verzichten zu können. Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 teilt der Beigeladene mit, dass er nochmals die GmbH um eine gutachterliche Stellungnahme zur wasserrechtlichen Notwendigkeit der Anhebung des Wasserstands gebeten habe. Diese habe bestätigt, dass dieser Anhebung aus hydraulischen Gründen notwendig sei und das Schöpfwerk am Storchennestsiel keine Alternative hierzu darstelle. Die Notwendigkeit der Wasserstandsanhebung folge zudem auch daraus, dass künftig circa 1.400 ha Obstanbauflächen mit Wasser zu versorgen seien, also etwa 250 ha mehr als bisher. Dadurch erhöhe sich die benötigte Wassermenge erheblich, zumal die Wasserversorgung des Bereichs Neuenfelde über das Mühlenberger Loch infolge dessen rapider Verschlickung zunehmend ihrem Ende zugehe. Das Schöpfwerk sei nicht in der Lage, die hydraulischen Gegebenheiten zu kompensieren. Seine Funktion erschöpfe sich darin, bei extrem niedrigen Wasserständen in der Tideelbe noch hinreichend Wasser in die Alte Süderelbe zu schaffen. Beigefügt ist eine gutachterliche Stellungnahme der GmbH vom 23. Februar 2012, in der diese im Einzelnen die Wasserversorgung der Obsthöfe in der Süderelbmarsch beschreibt: Die Zuwässerung in die Obstbaugebiete werde durch Wasserstandsdifferenzen zwischen der Alten Süderelbe und den Schleusenverbandsgewässern angetrieben. Die Versorgung der Obstanbauflächen könne demnach grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Wasserspiegel in der Alten Süderelbe über dem Wasserspiegel in den Schleusenverbandsgewässern liege. Aus diesem Grunde würden in der Alten Süderelbe und in den Schleusenverbandsgewässern unterschiedliche Betriebswasserstände eingehalten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur bei höheren Außenwasserständen in der Tideelbe als in der Alten Süderelbe der Wasserstand in der Alten Süderelbe angehoben werden könne. Die Wasserversorgung für die Frostschutzberegnung sei somit dann gefährdet, wenn der Wasserstand in der Tideelbe unter dem Wasserstand in der Alten Süderelbe liege. Das Schöpfwerk habe in diesen Fällen die Aufgabe, eine tideunabhängige Zuwässerung in die Alte Süderelbe zu gewährleisten. Das für eine Nacht nötige Wasser zur Frostschutzberegnung werde in Frostschutzberegnungsteichen in den Obstbaugebieten bevorratet. Werde dieses Wasser entnommen, müssten die Speicher bis zum nächsten Beregnungsbeginn wieder aufgefüllt werden. Aus diesem Grunde müsse sichergestellt sein, dass die benötigte Wassermenge innerhalb der verfügbaren Zeitspanne über die dafür vorhandenen Wege zufließe. Entscheidend sei dafür, dass nicht nur die benötigte Wassermenge vorhanden sei und das Wasserwegesystem - was der Fall sei - sich in einem gutem Zustand befinde, sondern dass auch die Differenz der Wasserspiegellagen ausreiche, damit das Wasser die Fließstrecken von der Alten Süderelbe durch die Zuleitungsgewässer bis in die Beregnungsteiche - bis zu 4,5 km - zurücklegen könne. Ein Wasserstand in der Alten Süderelbe von 0,00 m NN genüge hierfür nicht. Aus Berechnungen eines hierfür aufgestellten hydronumerischen Simulationsmodells sei ersichtlich, dass dann das Wasserspiegelgefälle nicht ausreiche, um die erforderliche Strömung bis in die Beregnungsteiche zu erzeugen. Dieses Defizit könne das Schöpfwerk am Storchennestsiel nicht ausgleichen. Stattdessen sei der geplante Wasserstand von 0,30 m NN in der Alten Süderelbe erforderlich. Zu bedenken sei auch, dass die Frostschutzberegnung voraussichtlich immer wichtiger werde, da der Klimawandel zu einer früheren Obstbaumblüte führe, die dann jedoch stärker frostgefährdet sei. Hierauf traten die Beteiligten in Vergleichsverhandlungen, die jedoch kein Ergebnis brachten. Der Kläger zu 1) macht abschließend geltend, dass mittlerweile Obstbauflächen in die Erwägungen einbezogen würden, die der ursprünglichen Planung noch gar nicht zu Grunde gelegen hätten. Deshalb sei ein weiteres Planfeststellungsverfahren nötig. Möglicherweise reiche auch eine Ertüchtigung der Pumpen aus, um das Beregnungswasser in die entfernter gelegenen Obstbauflächen zu führen. Letztlich solle das Ganze nur den Intensivobstbau sicherstellen. Negative Folgen für die Natur müssten deshalb ausgeglichen werden, wenn schon eine solche Wasserstandsanhebung notwendig sei. Am 15. November 2012 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.