Beschluss
15 E 1665/12
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0821.15E1665.12.0A
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Leitsätze
Fahrerlaubnisentziehung nach Feststellung des Kokainkonsums durch eine Haaranalyse.(Rn.28)
Durch Geldscheine kann die Droge nicht aufgenommen worden sein.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Juli 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 8.750,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrerlaubnisentziehung nach Feststellung des Kokainkonsums durch eine Haaranalyse.(Rn.28) Durch Geldscheine kann die Droge nicht aufgenommen worden sein.(Rn.32) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Juli 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 8.750,- €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der am ... November 1968 in Teheran geborene Antragsteller verfügte über eine Fahrerlaubnis der Klassen C1E und A sowie über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxischein). Er ist von Beruf Taxifahrer. Ab 1991 rauchte der Antragsteller regelmäßig Haschisch, ab 1993 war er Heroinkonsument. Ab 1996 wurde er mit Polamidon substituiert, konsumierte daneben weiter aber auch Heroin und auch Kokain (Cocain). Erstmals wurde ihm mit Bescheid vom 10. Februar 1999 die Fahrerlaubnis entzogen, weil in dem von ihm gefahrenen Taxi gerade benutzte Fixerutensilien gefunden worden waren und er eingeräumt hatte, sich Heroin gespritzt zu haben, das er von Fahrgästen erhalten habe. Aufgrund eines Gutachtens des TÜV Nord wurde ihm am 29. Januar 2001 die Fahrerlaubnis neu erteilt. In dem Gutachten war festgestellt worden, dass der Antragsteller aufgrund einer intensiven ambulanten Therapie im Klinikum Nord, die er nach einer stationären Entgiftung Anfang 2000 begonnen hatte, wieder drogenfrei und geeignet sei, trotz der bei ihm vorliegenden Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Im Jahr 2006 wurde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bis zum 6. Februar 2011 verlängert. Am 9. März 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung dieser Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen und bemühte sich zugleich um die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, als selbstständiger Taxiunternehmer tätig zu sein. Der Taxischein wurde ihm am 21. März 2011 neu erteilt. Am 9. Mai 2010 wurde der Antragsteller von der Polizei dabei beobachtet, wie er vor dem Drob Inn am Hauptbahnhof vier Heroinbriefchen für 30 € erwarb. Er gab die Briefchen, die ein Gemisch von Heroin und anderen Stoffen enthielten, sofort an den Polizisten heraus und soll dabei eingeräumt haben, selbst die Drogen zu konsumieren. Das Ermittlungsverfahren wurde am 25. Juni 2010 von der Staatsanwaltschaft nach § 31a Abs. 1 BtMG aufgrund der geringen Menge Heroins und der Verwendung zum Eigenkonsum wegen geringer Schuld eingestellt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller ein fachärztliches toxikologisches Gutachten vorlegen müsse. Er sei einschlägig als Drogenkonsument bekannt und habe im Mai 2010 erneut Heroin zum Eigenkonsum erworben. Unter dem 12. Oktober 2011 kam das Zentrum für Diagnostik des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf in seinem rechtsmedizinisch chemisch-toxikologischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die dem Antragsteller entnommene Haarprobe positiv auf Kokain und auf Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain, getestet worden sei. Während die Befunde bei den Urinproben negativ gewesen seien, hätten sich bei der Untersuchung der Haarprobe 0,11 ng/mg Kokain (über dem maßgeblichen Cut-Off-Toleranzwert von 0,1 µg/g) und 0,035 ng/mg Benzoylecgonin (unter dem maßgeblichen Cut-Off dort ebenfalls von 0,1 µg/g) gefunden. Die Haaruntersuchungen wiesen darauf hin, dass der Antragsteller in der Wachstumsphase der untersuchten Haarprobe, ca. 3 - 6 Monate vor dem 31. August 2011, Kokain konsumiert habe. Ein lediglich ein- bis zweimaliger Konsum pro Monat führe noch nicht zu derzeit messbaren Einlagerungen in den Haaren oberhalb der genannten Cut-Off-Werte. Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 2011 teilte der Antragsteller hierauf mit, dass er im März 2011 einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe und für die Dauer von 7 Wochen in erheblichem Maße mit Medikamenten behandelt worden sei, die möglicherweise zu dem Untersuchungsergebnis geführt hätten. Er sei bereit, sich zum Nachweis der Drogenfreiheit für die Dauer der nächsten 6-12 Monate regelmäßig einem Drogenscreening zu unterziehen. Er sei seit dem Jahr 2000 nachweislich drogenabstinent. Gleichwohl entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Zur Begründung stützte sie sich auf das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin. Dieses habe nachgewiesen, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Als Konsument harter Drogen sei er nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Beim Konsum harter Drogen komme es nicht auf einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr an. Es sei allein ausschlaggebend, dass die Drogen konsumiert worden seien. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte sie an, der Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verlange, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Der Antragsteller gelte als konsumierender Drogenabhängiger. Ihm könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen frühestens nach dem Abschluss einer Therapie mit Entgiftung, Entwöhnung und dem Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz wieder zugesprochen werden. Von ungeeigneten Kraftfahrern gehe eine den anderen Verkehrsteilnehmern unzumutbare Gefahr aus, die das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage überwiege. Am 7. November 2011 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Unter dem 24. November 2011 ergänzte das Institut für Rechtsmedizin sein Gutachten vom 12. Oktober 2011 insoweit, als es nun hieß, dass zwar eine Aufnahme des Kokains circa 3 - 6 Monate vor dem 31. August 2011 anzunehmen sei. Aufgrund des Einlagerungsverhaltens könne jedoch auch ein länger zurückliegender Konsum nicht ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 begründete der Antragsteller seinen Widerspruch: Er konsumiere keine Drogen. Die am 31. August 2011 abgenommene Haarprobe sei keineswegs eindeutig. Beigefügt war eine Reihe privatärztlicher Drogenscreenings (Urintests auf den Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin), die zwischen November 2011 und Januar 2012 erstellt worden waren. Alle waren negativ bei einem Cut-Off von 150 µg/l. Später vorgelegt wurde ein auf Veranlassung des Antragstellers erstelltes weiteres rechtsmedizinisches chemisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. März 2012. Eine dort am 20. Februar 2012 entnommene Haarprobe des Antragstellers hatte bei einem Cut-Off-Wert von jeweils 0,1 µg/g ergeben, dass darin weder Kokain noch Benzoylecgonin in einer Menge oberhalb dieses Wertes enthalten waren. Somit ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum innerhalb der letzten zwei bis zweieinhalb Monate vor dem 20. Februar 2012, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie seinem Widerspruch nicht abhelfen werde. Eine weitere Möglichkeit für ihn wäre, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. In diesem Rahmen müsse er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen. Sei diese positiv, könne ihm eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Darauf beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2012 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Ihm wurde hierauf mitgeteilt, dass eine solche erst möglich sei, wenn die bestehende Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Der Antragsteller habe ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, das zu Recht angefordert worden sei, unzweifelhaft Kokain konsumiert. Damit sei er ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Recht stelle dabei weder auf missbräuchlichen Konsum noch auf Abhängigkeit oder eine gelegentliche oder sogar häufiger Einnahme ab. An diesem Ergebnis ändere auch das ergänzende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nichts, nachdem der festgestellte Konsum auch vor mehr als 6 Monaten stattgefunden haben könne. Die nun festgestellten Werte könnten trotzdem nicht auf den bereits früher bekannt gewordenen Drogenkonsum zurückzuführen seien, da dieser rund 10 Jahre zurückliege. Es sei somit ein neuerlicher, bisher unbekannter Drogenkonsum festgestellt worden. Auch vermöge die vom Antragsteller vorgelegte Abstinenzkontrolle keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller derzeit abstinent sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde beibehalten. Am 3. Juli 2012 hat der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt und am 28. Juli 2012 hat er Klage erhoben: Das Institut für Rechtsmedizin habe in seinem ersten Gutachten Kokain knapp über der Feststellungsgrenze und das Abbauprodukt Benzoylecgonin deutlich unter der Feststellungsgrenze festgestellt. Dieses bedeutet, dass kein nennenswerter Abbau stattgefunden habe. Aus dem Ergebnis könne nicht geschlossen werden, dass er Drogen konsumiert habe. Er konsumiere keinerlei Drogen. Er könne sich nur vorstellen, die Konzentration, die gerade über der Nachweisgrenze liege, im Zuge seiner Berufstätigkeit als Taxifahrer aufgenommen zu haben. Dort habe er ständig mit Bargeld zu tun und zähle die Scheine mit der Hand. Allgemein bekannt sei, dass die im Umlauf befindlichen Geldscheine ganz erheblich mit Kokain belastet seien. Dieses gelte insbesondere für Scheine, die beim Taxifahrer abgegeben würden, da Drogenabhängige sehr häufig nur Taxi fahren könnten. Diese Scheine seien häufig kurz zuvor zum Drogenkonsum verwendet worden. Er könne das Kokain zum Beispiel beim Anfeuchten der Finger beim Geldzählen oder bei der Herausgabe von Wechselgeld zu sich genommen haben. Mit Kokainkonsum habe dieses allerdings nichts zu tun. Es könne auch deshalb bei ihm kein Drogenkonsum vorliegen, weil für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ein Grenzwert für Benzoylecgonin von 75 ng/ml gelte. Diesen habe er ganz deutlich unterschritten. Auch habe er mittlerweile durch diverse Drogentests nachgewiesen, dass bei ihm keinerlei Drogenspuren gefunden worden seien. Beigefügt waren jeweils negative Befundberichte von zwischen dem 25. November 2011 und dem 5. März 2012 privat erstellten Drogenscreenings. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Die Behauptung des Antragstellers, keine Drogen genommen zu haben, werde durch das Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin widerlegt. Auch wenn der Messwert unterhalb des Grenzwertes für eine Ordnungswidrigkeit liege, sei damit doch nachgewiesen, dass er Kokain konsumiert habe. Auch die später durchgeführten Urintests vermöchten das Gutachten nicht zu entkräften. Insbesondere seien die Proben lediglich auf das Kokain-Metabolit Benzoylecgonin bei einem Cut-Off von 150 µg/l untersucht worden. Der Cut-Off für im Rahmen von Eignungsuntersuchungen durchgeführte Urin-Drogenscreenings liege aber wesentlich niedriger. Ein drogenfreies Leben sein deshalb hierdurch nicht nachgewiesen worden. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Kokain durch den Umgang mit Bargeld aufgenommen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Zunächst erkläre es sich nicht, warum gerade Drogenabhängige, die ihr Geld für den Drogenkauf bräuchten, die teuren Taxis den öffentlichen Nahverkehrsmitteln vorziehen sollten. Darüber hinaus sei der Antragsteller bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Drogen einschlägig aufgefallen. Auch habe er, als er beim Kauf von vier Briefchen mit einem heroinhaltigen Pulver beobachtet worden sei, selbst angegeben, Konsument dieser Drogen zu sein. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalls nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff., juris Rn. 2 ff). Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller in der Hauptsache aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben (dazu unter 1.). Auch liegen keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise dennoch ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten (dazu unter 2.) 1. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben, da sich der Entziehungsbescheid vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt. Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar, ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt es für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt. Ausdrücklich ausgenommen von dieser strikten Regelung ist lediglich Cannabis. An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit dieses Verordnungsrechts bestehen keine Zweifel. Der Antragsteller hat das Betäubungsmittel Kokain eingenommen. Ein Regelfall ist anzunehmen. a. Der Antragsteller hat, wie der Befund einer Haaranalyse belegt, im 1. Halbjahr 2011 - unter Umständen auch etwas früher - Kokain konsumiert. Das Gericht sieht insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Oktober 2011 und 24. November 2011 zu zweifeln. Da sich der Antragsteller der Begutachtung gestellt hat, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderungen nicht mehr an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996, 11 B 14/96, DÖV 1996, 879, juris Rn. 3). Der dort festgestellte Anteil von 0,11 ng/mg Kokain in der Analyse der Haarsubstanz ist auch nicht zu gering, um die Einnahme von Kokain zu belegen. Der unstreitige Cut-Off-Wert für aus Haarproben gewonnenes Kokain ist 0,1 ng/mg (= 0,1 µg/g). Diesen Wert hat die Probe des Antragstellers um 10 % überschritten. Auf den vom Antragsteller zur Sprache gebrachten Grenzwert von 75 ng/ml des Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin kommt es indes hier aus mehreren Gründen nicht an: So war im Falle des Antragstellers schon nicht der Kokain-Metabolit Benzoylecgonin für die Feststellung des Drogenkonsums maßgeblich, sondern es wurde das Kokain selbst in der Haarsubstanz gefunden. Außerdem bezieht sich der vom Antragsteller benannte Grenzwert nicht auf den Anteil des Benzoylecgonins in der Haarsubstanz, sondern im Blutserum. Der Anteil dieses Stoffes im Blutserum erlaubt zuverlässige Aussagen darüber, ob ein Kraftfahrer kurz vor der Blutentnahme unter dem Einfluss von Kokain gefahren ist. In der Rechtsprechung ist deshalb der Anteil des Benzoylecgonins im Blutserum eines Kraftfahrers bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG relevant; er ermöglicht es, das verbotene Fahren unter dem Kokain-Einfluss zu erkennen. Der Anteil von Kokain oder seines Metaboliten in der Haarsubstanz lässt hingegen lediglich eine Aussage darüber zu, dass überhaupt, in welchen ungefähren Mengen und in welchem längerfristigen Zeitraum eine Person die Droge konsumiert hat. Ein direkter Zusammenhang der Drogeneinnahme mit dem Autofahren lässt sich aufgrund einer Haarprobe nicht feststellen. Da das Fahren unter akutem Drogeneinfluss durch eine Haaranalyse praktisch nicht festgestellt werden kann, gibt es für diese auch keinen vergleichbaren Grenzwert. Kokain ist als „harte Droge“ in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Damit steht fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erfüllt hat. Die genannte Nr. 9.1 stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch die gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“. Anders verhält es sich nur beim Konsum von Cannabis, wie Nr. 9.2 der Anlage 4 FeV verdeutlicht (vgl. auch die Rspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 20.6.2002, 1 BvR 2062/96, juris Rn. 36 ff.). Die Einnahme „harter Drogen“ – wie Kokain – schließt nach ständiger Rechtsprechung, an der auch im vorliegenden Fall festgehalten wird, hingegen schon nach dem einmaligen Konsum die Fahreignung aus (vgl. insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 24.1.2007, 3 Bs 300/06, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; entsprechend VG Hamburg, zuletzt Beschluss vom 7.10.2011, 15 E 2211/11; ebenso z.B. Nieders. OVG, Beschluss vom 11.8.2009, 12 ME 156/09, juris Rn. 7, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009, 1 S 97.09, juris Rn. 4, Saarl. OVG, Beschluss vom 14.5.2008, 1 B 191/08, juris Rn. 4; a.A. nur Hess. VGH, Beschluss vom 14.1.2002, 2 TG 3008/01, juris Rn.6). Auch bedarf es nicht der Feststellung, dass der betroffene Kraftfahrer unter Wirkung von Kokain ein Fahrzeug geführt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 14), denn anders als beim Cannabiskonsum ist beim Konsum von Kokain nicht zu erwarten, dass dem Konsumenten eine zuverlässige Trennung von Konsum und Kraftfahrzeugnutzung gelingt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, Beschluss vom 21.12.2006, 11 CS 06.1264, juris Rn. 22; s. a. VG Hamburg, Beschluss vom 25.7.2007, 15 E 2337/07). b. Auch liegt hier kein besonderer Ausnahmefall vor, der es trotz nachgewiesener Kokaineinnahme als nötig erscheinen lässt, vor einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung zuerst weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung einzuholen. Zwar geht der Abschnitt 9 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall von fehlender Eignung aus. Ein solcher ist hier aber gegeben, denn besondere Umstände des Einzelfalles, die die Annahme begründen könnten, dass der Antragsteller ausnahmsweise doch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sein könnte, sind nicht ersichtlich. Solche Tatsachen substantiiert darzulegen, obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.5.2002, 10 S 835/02, juris Rn. 6). Dass der Antragsteller das Kokain im Rahmen der Schmerzbehandlung nach seinem Verkehrsunfall zu sich genommen haben könnte, behauptet er selbst nicht mehr. Kokain darf als Schmerzmittel auch nicht verabreicht werden. Dass er sich das Kokain nach seinem Verkehrsunfall unter dem Eindruck seiner Schmerzen und körperlichen Einschränkungen damals selbst verabreicht hat, mag allerdings angehen. Auf den Anlass, eine verbotene Droge zu nehmen, kommt es jedoch grundsätzlich nicht an, zumal nach Unfallverletzungen verschiedenste wirksame Schmerzmittel und auch legale Psychopharmaka zur Verfügung stehen. Auch spricht nichts dafür, dass der Antragsteller das in seinen Haaren gefundene Kokain über Geldscheine in seinem Körper aufgenommen hätte. Zwar trifft es zu, dass an sehr vielen Geldscheinen minimale Spuren Kokains nachzuweisen sind, weil einige davon von Drogenkonsumenten verwendet wurden und diese dann später die Substanz auch an unbelastete Geldscheine abgeben. Kokain kann indes, wie der Antragsteller sicher wissen wird, nicht in relevanter Weise über die Haut der Hände aufgenommen werden. Auch sorgt der für die Annahme eines Drogenkonsums maßgebliche Cut-Off-Wert, der deutlich über dem technisch möglichen Nachweiswert liegt, dafür, dass eine unbeabsichtigte Aufnahme zum Beispiel über Geldscheine oder die Nutzung von Toilettenräumen, in denen Kokain konsumiert wird, keine rechtliche Relevanz entfaltet. Vielmehr deuten die sichtbar gewordenen Umstände des Falles darauf hin, dass der Antragsteller, dem im Gutachten des TÜV Nord aus dem Jahr 2001 Drogenabhängigkeit attestiert wurde, nach seinen sicherlich ernsthaften und jedenfalls anfänglich auch erfolgreichen Bemühungen, diese Drogenabhängigkeit durch eine Therapie dauerhaft in den Griff zu bekommen, einen nicht nur einmaligen, sondern sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Rückfall in den Drogenkonsum erlitten hat. Anders kann weder der Ankauf der vier Heroinbriefchen am 9. Mai 2010 noch das Ergebnis der Haaranalyse aus dem August 2011 interpretiert werden, in Bezug auf die das Institut für Rechtsmedizin festgestellt hat, dass ein lediglich ein- bis zweimaliger Konsum pro Monat noch nicht zu einer solchen Einlagerung führe. c. Schließlich ist seit dem zuletzt nachgewiesenen, vermutlich im ersten Halbjahr 2011 erfolgten Drogenkonsum auch noch kein Zeitraum verstrichen, der es gerechtfertigt hätte, dem Antragsteller nicht sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern seine Fahreignung durch Einholung eines Gutachtens insbesondere zur zu erwartenden Beständigkeit der aktuellen Drogenfreiheit zu überprüfen. Ein Betäubungsmittelkonsument gewinnt die Fahreignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen vom weiteren Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Daher kann der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, sinnvoll erst nach einer gewissen Dauer der Abstinenz geführt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 23). Entsprechend ist gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach Kokainabhängigkeit regelmäßig ein Jahr Abstinenz zu verlangen, um eine erneute Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr annehmen zu können (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.2006, 11 CS 06.1264, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2003, 10 S 1917/02, juris Rn. 32). Die hier maßgebliche Jahresfrist ist bisher noch nicht verstrichen, so dass hier keiner Klärung bedarf, ob der Antragsteller, dem der TÜV Nord im Jahr 2001 nicht nur die Einnahme harter Drogen, sondern auch Drogenabhängigkeit attestiert hat, nicht gem. Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein kann, wenn er sich nochmals einer erfolgreichen Entgiftung und Entwöhnung unterzogen hat. Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Oktober 2011 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in den drei Monaten vor Entnahme der maßgeblichen Haarprobe am 31. August, mithin ab Juni 2011, kein Kokain konsumiert hat. Eine weitere Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. März 2012 erbrachte, dass eine am 20. Februar 2012 entnommene Haarprobe negativ war, weshalb sich für die letzten zwei bis zweieinhalb Monate davor - also ab Dezember 2011 - kein Hinweis auf einen Konsum von Kokain ergebe. Somit klafft eine zeitliche Lücke von drei Monaten zwischen den beiden Analyseergebnissen, weil die Haaranalysen zu den Monaten September, Oktober und November 2011 keine Aussage erlauben. Da Urinproben des Antragstellers erstmals am 25. November 2011 wieder durch ein privates Labor einem Drogenscreening unterzogen wurden, helfen auch diese Ergebnisse schon in zeitlicher Hinsicht nicht, die Lücke zu schließen. Im Übrigen dürfte der Einwand der Antragsgegnerin richtig sein, dass das private Labor von einem unzutreffenden Cut-Off für den Nachweis des Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin im Urin ausgegangen ist. Der Cut-Off, der dem Begriff der Bestimmungsgrenze entspricht, beträgt hierfür mittlerweile, wie auch das Institut für Rechtsmedizin in seinem Gutachten angegeben hat, nur noch 30 ng/ml (vgl. hierzu z.B. die Auflistung des Drogenreferats der Stadt Frankfurt im Internet, http://multiplikatoren.checkwerfaehrt.de/cut-off-werte+247.html). Die privaten Drogenscreenings des Antragstellers gehen indes von einem Cut-Off von 150 µg/l - das sind ebenfalls 150 ng/ml - aus, mithin vom fünffachen Wert, so dass darunter liegende, gleichwohl aber noch relevante Befunde bei diesen Tests nicht sichtbar werden konnten. Schließlich fehlt es bisher auch an einem Nachweis der Drogenfreiheit ab März 2012, so dass bislang erst für rund ein halbes Jahr, zudem mit einer längeren Unterbrechung, Drogenfreiheit nachgewiesen worden ist. 2. Es liegen ferner keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse begründen könnten. Das besondere Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer ist von solch hoher Bedeutung, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens beruflich zu nutzen, zurückstehen muss. Dieser ist auf die Möglichkeit zu verweisen, nach der Fahrerlaubnisentziehung die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. Insbesondere kann auch der Umstand, dass der Antragsteller als Taxifahrer aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, nicht zu einer Abwägungsentscheidung zu seinen Gunsten führen. Zwar stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis hier einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser ist aber angesichts der hohen Bedeutung des Allgemeininteresses an der Sicherheit im Straßenverkehr, die dem Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer dient, auch bereits im Rahmen sofortiger Vollziehung eines Entziehungsbescheides verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. So geht von einem Kraftfahrer, der „harte Drogen“ konsumiert hat, nicht deswegen eine geringere Gefahr für die Allgemeinheit aus, weil er nicht nur privat, sondern auch beruflich Kraftfahrzeuge führt (vgl. z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 3.1.2011, 15 E 3256/10). Vielmehr dürften im Falle des Drogenkonsums die Gefahren beruflicher Nutzung einer Fahrerlaubnis die der privaten regelmäßig übertreffen, da gerade bei Berufskraftfahrern Zeit und Umfang der Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch berufliche Belange bestimmt werden und nicht von der persönlichen Befindlichkeit abhängig gemacht werden können. Zudem ist bei einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zu berücksichtigen, dass die Fahrgäste eines besonderen und auch sofortigen Schutzes vor drogenbedingten Fahrfehlern bedürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts festzusetzen.