Beschluss
15 E 1610/12
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0809.15E1610.12.0A
1mal zitiert
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur ausreichenden Benachrichtigung des Halters über den Verkehrsverstoß.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag vom 27. Juni 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 2.400 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur ausreichenden Benachrichtigung des Halters über den Verkehrsverstoß.(Rn.30) Der Antrag vom 27. Juni 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 2.400 €. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage. Die 1981 geborene Antragstellerin war bis zum 16. März 2012 Halterin des Kraftfahrzeugs der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen HH ... Am 3. November 2011 nachmittags wurde durch Lasermessung mit Frontfoto festgestellt, dass dieses Fahrzeug in Hamburg nahe der Elbbrücken auf der BAB 255 stadteinwärts die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer Messtoleranz um 27 km/h überschritten hatte. Auf dem Fahrerfoto ist eine telefonierende männliche Person mit Handy am Ohr zu erkennen. Unter dem 23. November 2011 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin an ihre Meldeadresse in der X-Straße ein mit dem Fahrerfoto versehenes Anhörungsschreiben, in dem ihr die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Wenn sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe, möge sie die Personalien der verantwortlichen Person mitteilen. Da mit dem Fahrzeug der Antragstellerin durch denselben Fahrer bereits am 12. Oktober 2011 ein weiterer ähnlicher Verkehrsverstoß begangen worden war, besuchten am 23. Dezember 2011 zwei Polizeibeamte des hierfür zuständigen Kommissariats die Meldeadresse der Antragstellerin und stellten fest, dass ihr Name sowohl am Klingelschild als auch auf dem Briefkasten verzeichnet sei. Da sie selbst aber nicht angetroffen werden konnte, wurde ihr wegen dieses früheren Vorfalls eine schriftliche Vorladung für den 3. Januar 2012, 8:00 Uhr, im Briefkasten hinterlassen, der sie nicht nachkam. Nachdem sich die Antragstellerin auch in Bezug auf den hier streitbefangenen Vorfall vom 3. November 2012 nicht gemeldet hatte, bat die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Stelle das Polizeikommissariat mit Schreiben vom 3. Januar 2012 darum, die für die Tat verantwortliche Person und ihre Personalien festzustellen und sie zu dem Vorwurf anzuhören. Am 6. Januar 2012 suchten deshalb erneut zwei Polizeibeamte die Meldeadresse der Antragstellerin auf. Sie trafen dort den Bruder der Antragstellerin, der angab, dass diese dort seit etwa 3 Monaten nicht mehr wohne. Die neue Anschrift wolle er nicht nennen. Zum Fahrerfoto machte er keine Angaben. Mit Vorladung vom gleichen Tage, das dem Bruder der Antragstellerin ausgehändigt wurde, baten die Polizeibeamten diese, am 11. Januar 2012 um 7:30 Uhr zum zuständigen Polizeikommissariat zur Vernehmung zu kommen. Das Beweisfoto des männlichen Fahrzeugführers liege dort vor. Nehme sie den Termin nicht wahr, werde eine Fahrtenbuchauflage beantragt. Am 10. Januar 2012 rief die Antragstellerin bei der Polizei an und gab an, nun in der Y-straße zu wohnen. Im Vermerk des Polizeibediensteten vom 16. Januar 2012 (Blatt 14 der Sachakte) heißt es dazu weiter: „Nach Sachverhaltsschilderung gab sie an, den abgebildeten Fahrzeugführer nicht zu kennen. Sie sei zu dieser Zeit umgezogen und Freunde hätten ihr geholfen. Dabei hätten diese dann auch den überlassenen Pkw an ihr nicht bekannte Personen weitergegeben… Am 11.01.12 rief Frau A.. dann nochmals an und teilte mit, dass es sich bei dem Fahrer eventuell um einen B…) (phonetisch) handeln könne. Außer dass dieser möglicherweise in Rahlstedt oder Umgebung wohnhaft sein soll, konnte oder wollte sie nichts sagen. Zum Vorladungstermin war sie nicht erschienen.“ Am 15. Februar 2012 meldete sich die Antragstellerin rückwirkend ab dem 9. November 2011 für die Y.Straße 27 an. Mit Bescheid vom 9. März 2012 ordnete die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für einen Zeitraum von 12 Monaten (vom 16. April 2012 bis zum 15. April 2013) eine Fahrtenbuchauflage an. Zudem wurde für den Fall, dass kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit dem Fahrzeug am 3. November 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten worden sei und der Fahrer dabei telefoniert habe. Dieses stelle zwei schwerwiegende Verstöße gegen der Verkehrssicherheit dienende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dar, die eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigten. Die Feststellung der Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers sei den Ermittlungsbehörden nicht möglich gewesen. Weder die Zusendung des Anhörungsbogens noch die polizeilichen Ermittlungen hätten zur Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers geführt. Weitere Ermittlungen seien von der Polizei nicht zu verlangen. Sie als Halterin habe jedoch die Pflicht, an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Auch deuteten die Schwierigkeiten, die hier beim Versuch der Aufklärung des Falles aufgetreten seien, darauf hin, dass bei einem erneuten Verkehrsverstoß mit ihrem Fahrzeug der Fahrer wiederum nicht festgestellt werden könne. Um dieses zu vermeiden, sei eine Fahrtenbuchauflage ein angemessenes und zumutbares Mittel. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an: Angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes erscheine es im Interesse der Verkehrssicherheit als nicht sachgerecht, wenn das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu führen wäre. Denn im Interesse der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer sei es unabdingbar, den verantwortlichen Fahrzeugführer unverzüglich ermitteln zu können. Am 16. März 2012 meldete die Antragstellerin den VW, mit dem der Geschwindigkeitsverstoß begangen worden war, ab, nachdem sie am 12. März 2012 ein Fahrzeug der Marke Daimler-Chrysler mit dem Kennzeichen HH … auf sich neu angemeldet hatte. Am 2. April 2012 legte die Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage vom 9. März 2012 Widerspruch ein und beantragte zugleich, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen: Die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig und somit rechtsfehlerhaft. Es habe sich nur um offensichtlich geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen gehandelt. Auch habe sie keine behördlichen Anfragen unbeantwortet gelassen. Ihr sei zu keiner Zeit ein Foto des Fahrers zur Verfügung gestellt worden sei, so dass sie aufgrund ihrer Umzugssituation lediglich Mutmaßungen über diesen habe anstellen können. Deshalb sei es offensichtlich unberechtigt, ihr eine fehlende Mitwirkung zu unterstellen. Sie wisse auch nicht von mehreren Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen worden seien. Mit Schreiben vom 3. April 2012 lehnte die Antragsgegnerin es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Außerdem verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom gleichen Tage, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Fahrzeugwechsels das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH …. als Ersatzfahrzeug festgelegt werde. Auch insoweit wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012, zugestellt am 29. Mai 2012, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Der streitbefangene Verkehrsverstoß stehe fest. Unzweifelhaft gebe dieser mit 3 Punkten bewehrte Verkehrsverstoß hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage. Die Feststellung der Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers sei den Ermittlungsbehörden nicht möglich gewesen. Auch die ungefähre namentliche Benennung eines möglichen Fahrzeugführers ohne weitere Angaben habe keine neuen Ansätze für weitere Ermittlungen gegeben, da hiernach in Hamburg mehrere Personen in Betracht gekommen seien. Der Antragstellerin hingegen sei bereits am 23. Dezember 2011 eine Vorladung zur Einsichtnahme in das Beweisfoto persönlich an ihre Meldeanschrift zugesandt worden. Auch sei nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb der Anhörungsbogen vom 23. November 2011, welcher mit dem Beweisfoto versehen gewesen sei, ihr nicht zugegangen sei. Spätestens durch das Telefonat am 10. Januar 2012 habe sie jedenfalls Kenntnis von den Vorfällen erlangt und trotzdem nicht das Angebot der Polizei wahrgenommen, das Foto auf dem Polizeikommissariat anzusehen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 wurde der Antragstellerin wegen des Vorfalls vom 12. Oktober 2011 für weitere 12 Monate die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt. Am 25. Juli 2012 hat die Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage vom 9. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 Klage erhoben. Am 27. Juni 2012 hat sie sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, und zur Begründung - offenbar unter Verwechslung der mit dem gleichen Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsverstöße vom 12. Oktober und vom 3. November 2011 - ausgeführt: Am 12. Oktober 2011 solle es zu einer Geschwindigkeitsübertretung mit ihrem Fahrzeug um 32 km/h gekommen sein. Schriftliche Anhörungen hierzu habe sie nicht erhalten. Weder habe sie seit dem 9. November 2011 an ihrer nunmehrigen Wohnanschrift Anhörung(en) noch Besuche von ermittelnden Beamten erhalten, noch sei ihr ein Fahrerfoto zur Einsichtnahme und Identifizierung des Fahrers überlassen worden. Dies sei erst mit der Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt. Nachdem die Polizei am 6. Januar 2012 an ihrer Meldeadresse vorstellig gewesen sei, habe sie sich telefonisch bei der Polizei gemeldet und wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass sie ihr Fahrzeug anlässlich ihres Umzuges verschiedenen Personen überlassen habe. Unter anderem könne das Fahrzeug am Tattag von Z geführt worden sein. Sie habe ihn nur als möglichen Fahrer benennen können, da ihr die Fahrerfotos nicht übersandt worden seien. Am folgenden Tag habe sie der Polizei telefonisch seine Anschrift in Hamburg-Rahlstedt nebst Mobiltelefonnummer bekannt gegeben. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin sofort ein Fahrtenbuch angeordnet. Dies sei in vielfacher Hinsicht unverhältnismäßig. Weder habe sie die Mitwirkung verweigert, noch sei sie wiederholt durch die Nichtnennung eines Fahrers aufgefallen, noch liege eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit vor, da der fragliche Geschwindigkeitsverstoß nicht einmal ein Fahrverbot zur Folge gehabt hätte. Sie habe auch nicht mehrfach den möglichen Fahrer nicht benannt. Insbesondere habe sie im Hinblick auf einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß mit einem Leihfahrzeug in der Schweiz definitiv Herrn Z als Fahrer angegeben. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und macht ergänzend geltend: Dass die Antragstellerin an ihrer neuen Wohnanschrift weder einen Anhörungsbogen noch Besuch durch Polizeibeamte erhalten habe, sei nicht verwunderlich, da sie sich selbst erst rückwirkend dorthin unangemeldet und auch ihr Fahrzeug nicht auf die neue Wohnanschrift umgemeldet habe. Die Polizei habe dies somit nicht verschuldet. Im Übrigen habe sie gleichwohl noch innerhalb der Verfolgungsverjährung Kenntnis von dem Vorfall erhalten und sei mit dem Angebot, das Foto ansehen zu können, zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies habe sie nicht wahrgenommen. Zudem sei das Fahrzeug in nur drei Wochen Abstand mit demselben Fahrzeugführer bei einem weiteren Verstoß festgestellt worden. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass sie den Fahrer nicht kenne. Ab Antragstellung beim Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin entsprechend ihrer mit dem Gericht vereinbarten Praxis für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens die sofortige Vollziehung ausgesetzt, wodurch sich aber der für die Führung des Fahrtenbuches festgesetzte Zeitraum nicht verkürzen, sondern lediglich zeitlich verschieben soll. II. Der Antrag ist zulässig. Er ist bei sachgerechter Auslegung als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen. Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist das Begehren als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der mittlerweile erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds ist das Begehren als Antrag auf Anordnung der durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVG statthaft. III. Der Antrag hat jedoch sowohl hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage (unten 1.) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung (unten 2.) in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig (unten a.). Auch überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (unten b.). a. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Angesichts des Gewichts des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes und der Gefahren, die von solchen – mangels Ermittlung des Fahrzeugführers nicht sanktionierten – Verstößen für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer ausgehen, musste die Antragsgegnerin nicht stärker auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 30.8.2011, 11 CS 11.1548, juris Rn. 36 ff.). b. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich veranlassten summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin daran, bis auf weiteres kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (unten aa.). Zudem besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage (unten bb.). aa. Materiell ist die angegriffene Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 23.4.1971, VII C 66.70, juris Rn. 12). aaa. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Verkehrsverstoßes vom 3. November 2011 unstreitig und unzweifelhaft Halterin des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. bbb. Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug wurden am 3. November 2011 gleichzeitig zwei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begangen. Nach Abzug des Toleranzwertes ergab sich ausweislich des Protokolls und des Beweisfotos der Geschwindigkeitsmessanlage eine Überschreitung der durch Verkehrsschilder (Zeichen 274) angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h. Gleichzeitig telefonierte der Fahrer mit einem Mobiltelefon, ohne dabei eine Freisprechanlage zu benutzen, die das Aufnehmen des Hörers nicht erfordert (§ 23 Abs. 1a StVO). ccc. Die Feststellung des damaligen Fahrzeugführers war nicht möglich. Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn die Polizei nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat (vgl. m. w. N. z. B. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, BVerwG 7 C 3/80, VRS 64, 466 ff., juris Rn. 7). Dies war hier voraussichtlich der Fall: Zu den notwendigen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung, damit der Halter die Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.1987, 7 B 139/87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17, juris Rn. 2). Hier hat die Antragsgegnerin ein erstes Anhörungsschreiben an die Antragstellerin unter dem 23. November 2011 erstellt und an deren Meldeadresse abgesandt. Insoweit ist es unschädlich, dass dieses Anhörungsschreiben der Antragstellerin frühestens drei Wochen nach dem maßgeblichen Verkehrsverstoßes zugegangen sein kann. Denn diese Verzögerung kann für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers nicht kausal gewesen sein (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.5.1997, 3 B 28/97, juris Rn. 3, und Beschluss vom 25.6.1987, 7 B 139/87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17, juris Rn. 2), da der Anhörungsbogen ein hinreichend deutliches Fahrerfoto enthält, von dem zudem ein vergrößerter Ausdruck bei der Polizei hätte eingesehen werden können. Mittels eines solchen Fotos kann ein Fahrzeughalter auch nach längerer Zeit jeden Fahrer, den er persönlich kennt, identifizieren. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in diesem Eilverfahren auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin von jenem Anhörungsschreiben tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Selbst wenn die Antragstellerin Ende November 2011 bereits nicht mehr unter ihrer Meldeadresse gewohnt haben sollte, so ist doch davon auszugehen, dass das Schreiben der Polizei ihr von ihrem dort lebenden Bruder übermittelt wurde, wie dies mit der ebenfalls dort dem Bruder übergebenen Vorladung vom 6. Januar 2012 geschehen sein muss, auf die die Antragstellerin telefonisch reagiert hat. Dass das Anhörungsschreiben vom 23. November 2011 jedenfalls die Wohnung in der Allee 136 erreicht hat, ist schon deshalb anzunehmen, weil es nicht als unzustellbar an die Antragsgegnerin zurückgesandt wurde. Die Antragstellerin bestreitet zwar in ihrem Widerspruch pauschal, dass ihr ein Fahrerfoto zur Verfügung gestellt worden sei. Jedoch spricht der Wortlaut des über die Telefongespräche mit der Antragstellerin aufgenommenen Vermerks für den Erhalt des Anhörungsschreibens und damit des Fahrerfotos: Denn dort heißt es, dass die Antragstellerin angegeben habe, den abgebildeten Fahrzeugführer nicht zu kennen. Diese Formulierung, insbesondere das ansonsten überflüssige Wort „abgebildeten“ spricht für die Kenntnis des in das Anhörungsschreiben eingefügten Fahrerfotos, dem die Antragstellerin aber nach ihren Angaben keine Person zuordnen konnte. Auch der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, unter ihrer Wohnanschrift Y.Straße 27 weder Anhörungsschreiben noch Besuche durch Polizeibeamte erhalten zu haben, spricht nicht dagegen, dass sie das fragliche Anhörungsschreiben auf dem Umweg über ihre Meldeadresse Allee 136 erreicht hat. Letztlich ist aber nicht streitentscheidend, ob die Antragstellerin bereits das mit einem Fahrerfoto versehene Anhörungsschreiben vom 23. November 2011 erhalten hat. Denn auch der spätere Umstand, dass sie eine Vorladung der Polizei erhalten hat, anlässlich derer sie das Fahrerfoto hätte einsehen können, genügt noch als hinreichende Ermittlungsmaßnahme der Antragsgegnerin (vgl. entsprechend VG München, Urteil vom 10. 3. 1999, M 6 K 98.3788, juris Rn. 27). Mit der ihrem Bruder für sie übergebenen Vorladung vom 6. Januar 2012, von der sie unzweifelhaft Kenntnis bekommen hat, wurde sie als Zeugin zur Feststellung des maßgeblichen Fahrzeugführers geladen. In diesem Schreiben wurde der streitbefangene Verkehrsverstoß genau bezeichnet. Außerdem teilte die Antragsgegnerin dort mit, dass ihr ein Beweisfoto des männlichen Fahrzeugführers vorliege. Der Antragstellerin war somit spätestens jetzt möglich, bei der Antragsgegnerin das Fahrerfoto einzusehen und hiernach den Fahrzeugführer zu benennen. Angesichts des Umstandes, dass das Fahrerfoto von guter Qualität ist, stand auch nicht zu befürchten, dass der mittlerweile eingetretene Zeitablauf von rund zwei Monaten der Identifizierung des Fahrzeugführers, den die Antragstellerin - wie seine gleich mehrfache Auffälligkeit mit ihren Fahrzeugen belegt - offenbar gut kennt, entgegengestanden hätte. Die Antragstellerin war auch verpflichtet, an der Feststellung des Fahrzeugführers durch substantiierte schriftliche oder telefonische Stellungnahme und - sofern sie den damaligen Fahrzeugführer nicht ohnehin erinnerte oder das Fahrerfoto noch nicht kannte - auch Vorsprache bei der Antragsgegnerin mitzuwirken. Zu den Obliegenheiten des Halters eines Fahrzeugs gehört es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Fahrerfoto erkannten Fahrzeugführer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingegrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, 8 A 280/05, juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 6.5.2010, 11 ZB 09.2947, juris Rn. 3). Auch einer persönlichen Vorladung zum Zweck der Einsichtnahme in das Fahrerfoto und weiterer Befragung muss er grundsätzlich nachkommen (VG München, Urteil vom 10. 3. 1999, M 6 K 98.3788, juris Rn. 27). Diesen Mitwirkungspflichten ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Auf die Vorladung ist sie nicht erschienen und am Telefon hat sie keine präzisen Angaben zum mutmaßlichen Fahrzeugführer gemacht. Dass sie, wie sie im gerichtlichen Verfahren vorträgt, einen Tag nach dem ersten Telefongespräch mit der Antragsgegnerin in einem weiteren Telefonat die genaue Anschrift des Herrn Z. mitgeteilt habe, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Wenn dieses der Fall gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin diese Daten aufgenommen und gegen Herrn P. ermittelt. Im Vermerk der Polizeibeamten über das Gespräch heißt es aber nur, dass die Antragstellerin lediglich angegeben habe, dass es sich bei dem Fahrer eventuell um einen Z. (e) handeln könne, der möglicherweise in Rahlstedt oder Umgebung wohne. Mehr habe sie nicht sagen können oder wollen. Eine genaue Adresse oder sogar eine Telefonnummer sind in dem Vermerk nicht festgehalten worden. Dafür, dass der Vermerk unvollständig oder fehlerhaft ist, spricht hier nichts. Ein bloßes Missverständnis scheidet aus. Zudem hat die Antragsgegnerin kein erkennbares Interesse daran, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt wird, während es ein nachvollziehbares Anliegen der Antragstellerin sein dürfte, dass ein ihr nahe stehender Freund oder Bekannter nicht polizeilich verfolgt wird. Nach dieser Reaktion der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet. Die Ermittlungsbehörde muss insoweit durch sachgerechten und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit an den Angaben des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei grundsätzlich nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, BVerwG 7 C 3/80, juris Rn. 7). Es besteht mithin eine Wechselwirkung zwischen der erbrachten Mitwirkung des Fahrzeughalters und der Ermittlungspflicht der Behörde. Im vorliegenden Fall musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es der Antragstellerin unschwer möglich gewesen wäre, den korrekten Namen und die genaue Adresse des Fahrzeugführers, der ihren Wagen auch in einem anderen Fall gefahren hatte, mitzuteilen. Dies hat sie verweigert. Verweigert der Halter indes die zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, so sind weitergehende polizeiliche Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall genügte zudem allein die Angabe des ungefähren Nachnamens und seiner möglichen Wohngegend nicht, um ohne größeren Aufwand den Fahrzeugführer festzustellen, da der Name Z. bzw. Kleine nicht ungewöhnlich ist. ddd. Das ihr durch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig. Eine Fahrtenbuchauflage stellt ein geeignetes Mittel dar, um den Zweck zu erreichen, bei erneuten mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten den verantwortlichen Fahrzeugführer zügig und zweifelsfrei zu ermitteln. Soweit der Antragsteller das Fahrzeug einem Dritten überlassen sollte, so kann und muss er diesen dazu veranlassen, seinerseits für die von ihm durchgeführten Fahrten das Fahrtenbuch zu führen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31 a StVZO Rn. 9 und 10). Ein schonenderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage an sich sowie ihre Dauer von 12 Monaten erweisen sich auch als angemessen. Sie ist entsprechend dem Gewicht der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit zu bemessen. Für die Beurteilung der Schwere darf sich die Behörde an den in Anlage 13 zur FeV geregelten Punktzahlen orientieren (vgl. m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31 a StVZO Rn. 8). Die Geschwindigkeitsüberschreitung von im vorliegenden Fall 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wäre im Verkehrs-Zentralregister mit 3 Punkten zu bewerten gewesen (vgl. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV). Hinzu kommt die Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage, die mit einem Punkt zu bewerten gewesen wäre (vgl. Ziffer 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV). Zudem kumulierte hier das Gefährdungspotenzial beider Ordnungswidrigkeiten, da der Fahrzeugführer beim deutlich zu schnellen Fahren telefonierte. Die Fahrtenbuchauflage an sich ist bereits im Falle eines mit einem Punkt bewerteten Verstoßes auch bei erstmaliger Begehung gerechtfertigt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31 a StVZO Rn. 8 m. w. N.). Der Nachweis einer konkreten Gefährdung ist bei einem derartigen, nicht unwesentlichen Verstoß, der sich jedenfalls verkehrsgefährdend hätte auswirken können, für die Annahme der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage und ihrer Dauer nicht erforderlich (vgl. m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31 a StVZO Rn. 8). Hinsichtlich der Dauer wird in der Rechtsprechung auch bei einem erstmaligen Verstoß bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um über 20 km/h ein Zeitraum von 12 Monaten durchweg für verhältnismäßig gehalten (vgl. jew. m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31 a StVZO Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 5.7.2007, 11 ZB 05.3290, juris Rn. 8). Im Vergleich dazu ist der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß mit einer Überschreitung um 27 km/h schwerwiegender. Außerdem kam die gefährliche und verbotene Nutzung eines Mobiltelefons hinzu. eee. Die angegriffene Verfügung ist auch nicht insoweit zu beanstanden, als sie sich auch auf noch konkret nicht bestimmbare Ersatzfahrzeuge für das damals auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug bezieht, mit dem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde. Da die Gefahr, dass mit einem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wird, nicht unmittelbar von dem Fahrzeug, sondern von seinem Halter ausgeht, erlaubt § 31 a Abs. 1 StVZO ausdrücklich die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge. Andernfalls würde ein bloßer Austausch des Fahrzeuges, der für die hier abzuwendende Gefahr künftiger ungeahndeter Verkehrsverstöße völlig unerheblich ist, genügen, um die Verfügung wirkungslos werden zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989, 7 B 18/89, NJW 1989, 1624, juris Rn. 3 ff.). Insoweit ist die Verfügung auch nicht zu unbestimmt. Mit einem Ersatzfahrzeug ist ein Fahrzeug gemeint, das für den Halter dieselbe Funktion wie das konkret benannte Fahrzeug erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989, 7 B 18/89, NJW 1989, 1624, juris Rn. 6). Mittlerweile hat die Antragsgegnerin ohnehin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 3. April 2012 das zwischenzeitlich für das Tatfahrzeug angeschaffte Ersatzfahrzeug konkretisiert. fff. Auch die Aufforderung, das Fahrtenbuch zu den näher bestimmten Kalenderwochen bei der örtlich zuständigen Polizeiwache vorzulegen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31a Abs. 3 lit. a StVZO. Danach hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Offen bleiben kann, ob die Anordnung der Antragsgegnerin nur eine bereits aus dem Gesetz folgende Pflicht zeitlich und örtlich konkretisiert oder die Vorlagepflicht auf der Grundlage von § 31a Abs. 3 StVZO erst begründet (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.11.2010, 5 K 1772/10). Jedenfalls hält sich die Anordnung im Rahmen der Ermächtigung und lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Durch die Vorlage soll kontrolliert werden, ob die notwendigen Angaben regelmäßig und vollständig eingetragen werden. Sie ermöglicht der Antragsgegnerin, im Falle unzureichender Eintragungen rechtzeitig einzuschreiten, und gewährleistet damit, dass das Fahrtenbuch auch wirklich seiner Funktion gerecht werden kann, bei weiteren Ordnungswidrigkeiten die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu erleichtern (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.11.2010, 5 K 1772/10). bb. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage (vgl. dazu grundlegend VG Hamburg, Beschluss vom 9.1.2012, 15 E 2913/11, bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2012, 4 Bs 12/12). Von einem solchen Interesse kann aufgrund des besonderen gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden, auch wenn es dadurch in der Regel bereits mit dem allgemeinen Erlassinteresse übereinstimmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 7). Denn die Fahrtenbuchauflage soll zum einen garantieren, dass zukünftige Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Zum anderen soll sie darauf hinwirken, dass solche Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 sowie eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 4 ff.). Deshalb ist es wichtig, dass das Fahrtenbuch tatsächlich unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids und nicht erst nach dessen möglicherweise erst Jahre später eintretenden Bestandskraft zu führen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17). Die im Eilverfahren gebotene Abwägung darf sich somit – neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage – ausnahmsweise auf die Prüfung beschränken, ob wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung im Einzelfall weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 6). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, sie lasse ihr Fahrzeug auch durch Freunde und Bekannte fahren, die es wiederum an ihr unbekannte Dritte verleihen dürften, sogar in besonderem Maße für die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage. 2. Auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit nicht anzuordnen war. Denn die zusammen mit der für sofort vollziehbar erklärten Fahrtenbuchauflage erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500 € war auf der Rechtsgrundlage der §§ 14 lit. b, 18 Abs. 1 lit. b, 20 HmbVwVG aller Voraussicht nach ebenfalls rechtmäßig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts (nach Ziff. 46.13 des Streitwertkatalogs 400 € x 12 = 4.800 €) festzusetzen. Die gleichzeitige Festsetzung des Zwangsgelds ist eine unselbstständige, den Streitwert nicht erhöhende Regelung.