Beschluss
15 E 1603/12
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0702.15E1603.12.0A
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Leitsätze
Duldung bis zur Eheschließung, auch wenn diese aufgrund von Engpässen beim Standesamt erst in 3 Monaten stattfinden kann. (Rn.16)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zum 27. September 2012 fortlaufend zu dulden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 1.250,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Duldung bis zur Eheschließung, auch wenn diese aufgrund von Engpässen beim Standesamt erst in 3 Monaten stattfinden kann. (Rn.16) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zum 27. September 2012 fortlaufend zu dulden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 1.250,-- Euro. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Duldung seines Aufenthalts bis zur Eheschließung mit seiner in Hamburg lebenden Verlobten. Der Antragsteller wurde am ... Juli 1984 in Karakocan in der Osttürkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Von Beruf ist er Kellner. Seinen Wehrdienst in der Türkei hat er bereits vor einigen Jahren abgeleistet. Am 29. Januar 2011 reiste er erstmalig unter Verwendung ordnungsgemäßer Papiere mittels eines für 15 Tage gültigen Schengen-Besuchsvisums in das Bundesgebiet ein. Hier leben drei seiner Geschwister. Im Juni 2011 lernte er seine Verlobte kennen, die im Januar 1990 in Hamburg geborene Frau. Diese verfügt seit ihrem 16. Geburtstag über eine Niederlassungserlaubnis. Sie arbeitet in der Gastronomie und verdient ungefähr 1.400,00 € netto im Monat. Am 7. Mai 2012 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und beantragte zum Zwecke der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung. Er reichte einen von ihm unterschriebenen Antragsvordruck zur Akte, in dem das Einreisedatum mit dem „30.2.2012“ angegeben war. Bei seiner persönlichen Anhörung am 24. Mai 2012 gab der Antragsteller an, dass er eingereist sei, um in Deutschland ein Praktikum zu machen und seine Familie zu sehen. Jetzt wolle er seine Verlobte heiraten. Er wohne bei einem seiner Brüder. Seine Familie unterstütze ihn derzeit finanziell, später wolle er aber als Kellner arbeiten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Deutschland bis zum 10. Juni 2012 zu verlassen, andernfalls werde er in die Türkei abgeschoben: Er halte sich seit geraumer Zeit illegal in Deutschland auf und könne noch keinen verbindlichen Eheschließungstermin benennen. Für einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, der vermutlich schon vor der Einreise geplant gewesen sei, habe er im Vorwege bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland den Antrag auf ein Visum zu stellen. Er sei jetzt ausreisepflichtig. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein: Sämtliche Unterlagen für die Eheschließung lägen vor. Auch hätten er und seine Verlobte beim Standesamt Bergedorf bereits einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung, nämlich Juni 2012, erhalten. Dann könne die Eheschließung auch unmittelbar erfolgen. Am 26. Juni 2012 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und überreichte eine Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung: Die Voraussetzungen für die Eheschließung seien erfüllt. Diese werde im September 2012 im Standesamt Hamburg-Bergedorf stattfinden. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung erklärte der Antragsteller, dass er eingereist sei, weil er zu seiner Familie gewollt habe. Aufgrund der Problematik in der Türkei sei er dann aber nicht zurückgekehrt. Er habe sich die meiste Zeit bei seiner Familie aufgehalten. Seine Frau habe er am 6. Juni 2011 kennen gelernt. Er sei erst Anfang Mai 2011 zur Antragsgegnerin gegangen, weil er vor einer Abschiebung Angst gehabt habe. Nachdem seine Verlobte und er sich entschieden hätten zu heiraten und nachdem er mit seiner Rechtsanwältin gesprochen habe, sei er bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden. Den Antrag, in dem als Einreisedatum der „30.2.2011“ angegeben gewesen sei, habe er nicht selbst ausgefüllt; das sei nicht seine Handschrift. Er habe ihn nur unterschrieben. Hierauf buchte die Antragsgegnerin für den Antragsteller einen Flug von Hamburg nach Istanbul für den 6. Juli 2012, den sie später auf den 4. Juli 2012 umbuchte. Am 28. Juni 2012 sprach der Antragsteller erneut auf Aufforderung bei der Antragsgegnerin vor und teilte mit, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen. Ihm wurde daraufhin eröffnet, dass er sich am 4. Juli 2012 um 9:30 Uhr zu seiner Abschiebung bei der Bundespolizei Hamburg am Flughafen Hamburg einzufinden habe. Erscheine er nicht, werde er zur Fahndung ausgerufen und es werde Abschiebehaft beantragt. Am 27. Juni 2012 hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, bis zum Tage der Eheschließung in Deutschland geduldet zu werden: Er könne den Termin zur Eheschließung nicht wahrnehmen, wenn er jetzt ausreise und mittels eines Visums zur Eheschließung wieder einreisen müsse. Denn ein solches Visumsverfahren dauere derzeit mehr als 3 Monate. Stattdessen habe er einen Anspruch auf Duldung, da der Eheschließungstermin unmittelbar bevorstehe, weil er vom Standesamt bereits bestimmt sei. Dass er erst für den 27. September 2012 anberaumt worden sei, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich, sondern in der Sphäre des Standesamtes, da aufgrund der Urlaubs- und Ferienzeit ein früherer Termin nicht habe bestimmt werden können. Eine erzwungene Ausreise würde die beabsichtigte Eheschließung vereiteln. Im Übrigen weise er darauf hin, dass es hier nicht bereits um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich um eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung gehe. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Der Antragsteller habe sich lange Zeit illegal in Deutschland aufgehalten und eindeutig geäußert, dass er Deutschland nicht freiwillig verlassen werde. Zweifellos sei sein eigentlicher Aufenthaltszweck der Familiennachzug. Die Eheschließung stehe aber nicht unmittelbar bevor und erhebliche Ausweisungsgründe sprächen gegen den Aufenthalt des Antragstellers. Bei dieser Sachlage habe es keinen Sinn, darauf zu warten, dass er nunmehr aus eigenen Stücken freiwillig ausreise. Deshalb sei für ihn ein Flug gebucht worden. Wenn sich jetzt die Eheschließung verzögern oder wenn sie sogar ganz unmöglich werde, habe er dies selbst aufgrund seines eigenen Verhaltens zu verantworten. Auch wenn die Ehe geschlossen sei, könne ihm ohne vorherige Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) führt in der Sache zum Erfolg, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Anspruch des Antragstellers darauf, bis zu seiner für den 29. September 2012 geplanten Eheschließung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben und von der Antragsgegnerin geduldet zu werden, folgt aus der rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG), die auf der durch Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit beruht (vgl. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Bs 28/07, Juris Rn. 8). Dafür, dass die geplante Ehe diesem Schutz nicht unterfällt, weil sie ausschließlich zum Zwecke der Erlangung von Aufenthaltsrechten geschlossen werden soll, sprechen keinerlei Anhaltspunkte. Dass es sicherlich der Lebensplanung des Antragstellers entspricht, später aufgrund dieser Ehe in Deutschland leben und arbeiten zu können, muss der Ernstlichkeit der Eheschließung nicht entgegenstehen. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, dass der eine Duldung beanspruchende Ausländer einen deutschen Staatsangehörigen oder aber einen ausländischen Staatsangehörigen heiraten will, der in Deutschland ein gesichertes Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. zu letzterem z.B. VG München, Beschluss vom 11.11.2009, M 9 E 09.5143, Juris Rn. 17, und Beschluss vom 3.3.2012, M 10 E 12.1515, Juris Rn. 8; VG Saarlouis, Beschluss vom 29.8.2011, 10 L 687/11, Juris Rn. 13; OVG Saarland, Beschluss vom 7.7.2009, 2 B 393/09 Juris Rn. 6; Thür. OVG, Beschluss vom 14. 11. 1997, 3 ZEO 1229/97, Juris Rn. 39; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 145; siehe entsprechend aus Abschnitt 60a.2.2.1.2.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Da die Verlobte des Antragstellers, die zudem in Deutschland geboren ist, immer hier gelebt hat und deren Familie sich hier aufhält, aufgrund ihrer Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist ihr nicht zuzumuten, für die Eheschließung Deutschland zu verlassen. Ein solcher Anspruch setzt weiter voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dieses ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Bs 28/07, Juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 27.2.2008, 19 CS 08.216, Juris Rn. 13). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, da ein solcher Termin inzwischen vom Standesamt bestimmt wurde. Der Unmittelbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Eheschließung erst in gut einem Vierteljahr stattfinden kann. Insoweit kommt es nicht allein auf das zeitliche Moment an, sondern auf die Gründe, die zur Verzögerung führen (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 138.1). Der späte Eheschließungstermin fällt nicht in die Sphäre des Antragstellers und seiner Verlobten (vgl. zu diesem Kriterium OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Bs 28/07, Juris Rn. 9). Diese haben nicht etwa absichtlich einen späten Termin gewählt, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu verlängern, sondern das für den Wohnsitz des Paares zuständige Standesamt hat, wie eine Nachfrage des Gerichts erbrachte, vorher keinen Termin frei gehabt. Insoweit ist es den Verlobten auch nicht zuzumuten, sich jetzt noch bei anderen Hamburger oder sonstigen Standesämtern um einen früheren Termin zu bemühen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dort die Personalsituation über den Sommer eine deutlich bessere wäre. Zum anderen ist eine Eheschließung gerade zweier ausländischer Staatsangehöriger mit einer ganzen Reihe von Formalitäten verknüpft, deren Ergebnis jetzt beim Standesamt Bergedorf vorliegt. Ein Wechsel des Standesamtes zu diesem Zeitpunkt ist deshalb nicht angezeigt. Ferner steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich ausreisen und mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung ordnungsgemäß wieder einreisen könnte. Dass ihm dieses bis zum festgesetzten Eheschließungstermin gelingen könnte, behauptet selbst die Antragsgegnerin nicht. Schließlich erscheint ein späteres Zusammenleben der Eheleute in Deutschland nicht als rechtlich ausgeschlossen, so dass dem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegengehalten werden kann, dass den Verlobten zuzumuten ist, die Ehe dort zu schließen, wo sie ohnehin später leben müssen. Zudem gehen vom Antragsteller aktuell keinerlei Lasten und Gefahren aus, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Eheschließung als nicht verantwortbar erscheinen ließen: Er bedarf keiner staatlichen Unterstützung und ist - mit Ausnahme seines bisherigen illegalen Aufenthalts - nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass nach der Duldung und einer späteren Legalisierung seines Aufenthaltes von einem rechtstreuen Verhalten ausgegangen werden kann. Selbst wenn - was nicht überwiegend wahrscheinlich ist - der Antragsteller beabsichtigen sollte, nach seiner Eheschließung weiterhin gegen ihn betreffende ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen, bliebe der Antragsgegnerin auch dann noch genug Gelegenheit, eine etwaige Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen, ohne hierdurch aber die geplante Eheschließung zu vereiteln. 2. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass durch die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers seine bevorstehende Eheschließung mit seiner Verlobten für längere Zeit hinausgezögert würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.