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Beschluss

15 E 1056/12

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0420.15E1056.12.0A
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Leitsätze
Zur Pflicht einer muslimischen Schülerin zur Teilnahme an einer Klassenfahrt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Pflicht einer muslimischen Schülerin zur Teilnahme an einer Klassenfahrt.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 2.500,-- €. I. Der im Schriftsatz vom 19. April 2012 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird vom Gericht gem. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahin gehend verstanden, dass die Antragsteller begehren, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid vom 12. April 2012 erhobenen Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin angeordnet hat, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter an der Klassenreise nach Rügen vom 23. bis zum 27. April 2012 teilnimmt, und gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz VwGO anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € festgesetzt hat. II. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, soweit dieser anordnet, dafür zu sorgen, dass die Tochter der Antragsteller an der genannten Klassenreise teilnimmt, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € festgesetzt hat, ist ebenfalls statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG hat der Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz VwGO gestellt werden kann. Die Zulässigkeit dieses Eilantrags scheitert auch nicht an § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Da Zwangsgelder keine „öffentlichen Abgaben und Kosten“ i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind (vgl. z. B. Kopp/Schenke, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 63 m.w.N.; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2010, 15 E 326/10), steht die nur „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1“ einschlägige Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO hier nicht entgegen. III. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 12. April 2012 (S. 2, dritter Absatz) ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Ziffer 1. des Bescheidtenors getroffenen Entscheidung angenommen und dieses besondere Interesse in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Bei der Prüfung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Erwägungen in der Sache zutreffend sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begründung versehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.1998, 5 Bs 147/98). Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid vom 12. April 2012 gegebene – wenn auch recht knappe – Begründung der Vollziehungsanordnung gerade noch, zumal auf der Hand lag, dass ein Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren nicht vor Beginn der zum Zeitpunkt des Bescheids in 11 Tagen bevorstehenden Klassenfahrt durchgeführt werden konnte. 2. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung der in der Ziffer 1. des Bescheidtenors getroffenen Entscheidung das private Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sind anerkennenswerte Gründe, welche die Antragsteller berechtigen könnten, die Teilnahme ihrer Tochter an der Klassenreise nach Rügen zu verweigern, nicht zu erkennen. Da diese Teilnahme nicht in das Belieben der Antragsteller gestellt, sondern von der Schulpflicht (§ 28 Abs. 2 HmbSG) ihrer Tochter umfasst ist, bedürfte es aber eines wichtigen Grundes für die Nichtteilnahme (vgl. § 28 Abs. 3 HmbSG). Im Einzelnen: Gemäß § 28 Abs. 2 HmbSG sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtgemäßen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler müssen daher auch an den Exkursionen und Klassenfahrten teilnehmen, welche von der Schule organisiert und durchgeführt werden, sofern sie zu dem Teilnehmerkreis dieser Veranstaltungen gehören (vgl. z.B. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 245; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 21; VG Minden, Beschl. v. 6.6.2003, 2 L 537/03, juris Rn. 4). Dass die Tochter der Antragsteller zum allgemeinen Teilnehmerkreis der Klassenreise gehört, wurde von den Antragstellern nicht bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Befreiung von der Teilnahme ihrer Tochter an der Klassenfahrt nach § 28 Abs. 3 Satz 1, Var. 2 HmbSG besteht. Danach kann die Schule auf Antrag Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen – und damit auch Klassenreisen – befreien. Dabei räumt das Gesetz keinen gebundenen Anspruch auf Befreiung ein, sondern stellt eine solche Entscheidung in das Ermessen der Schule. Insoweit kann offen bleiben, ob bisher überhaupt ein solcher Antrag gestellt wurde und eine entsprechende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin vorliegt. Das Gespräch der 12jährigen Tochter der Antragsteller mit ihren Lehrern, in dem sie mitteilte, nicht an der Klassenfahrt teilnehmen zu wollen, dürfte insoweit angesichts ihres Alters nicht genügen. Ein entsprechender Antrag der Antragsteller ist aus der Akte nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt bereits kein „wichtiger Grund“ vor, der die Antragsteller berechtigen könnte, die Befreiung ihrer Tochter von der Teilnahme an der Klassenfahrt zu begehren. Dieser ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Grundrechte der Antragssteller. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist im vorliegenden Fall im Lichte der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu konkretisieren (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25). Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen sowie weltanschaulichen Bekenntnisses und gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze vermitteln ein einheitliches Grundrecht, das sich nicht auf den subjektiven Aspekt der Einstellung zu bestimmten Glaubensfragen beschränkt, sondern auch die äußere Freiheit umfasst, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Der Einzelne hat danach das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (vgl. z. B. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff., juris Rn. 37 – „Kopftuchentscheidung“). Zwar ist die Tochter der Antragsteller nach der in § 7 Abs. 3 HmbSG getroffenen Wertung noch nicht als religionsmündig anzusehen. Ihre Belange werden deshalb aber durch die Eltern als Antragsteller mitvertreten, die überdies unmittelbar in ihrem Elternrecht unter dem Aspekt der religiösen Erziehung berührt sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. In Verbindung mit den nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG bestehenden Rechten folgt hieraus das Recht zur Kindererziehung auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Die Eltern sind deshalb berechtigt, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, und sie entsprechend vor als falsch oder schädlich erachteten Einflüssen zu bewahren (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 45). Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne „praktischer Konkordanz“ beider Rechtspositionen herstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, S. 82 ff., juris Rn. 14, 18; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25). Dabei sind die im Einzelfall vom staatlichen Erziehungsauftrag umfassten Belange und die betroffenen Rechtspositionen der Eltern und Schüler konkret zu gewichten und einander gegenüberzustellen. Die Schulpflicht in der Gestalt der Teilnahmepflicht an einer Klassenfahrt hat die besondere pädagogische Bedeutung, anders als der herkömmliche Schulunterricht nicht schulisches Wissen, sondern soziale Verhaltensweisen im Klassenverband zu vermitteln und so die Klassengemeinschaft zu stärken (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 27). Dadurch ist die Klassenreise eine pädagogische Veranstaltung, in welcher der Staat seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Anspruch konkretisiert, auch an der Formung der Persönlichkeit der ihm anvertrauten Schüler zu eigenverantwortlich handelnden, der sozialen Gemeinschaft verpflichteten und toleranten Menschen mitzuwirken (VG Hamburg, a. a. O.). Die von den Antragstellern geltend gemachten Grundrechte haben zwar abstrakt das gleiche Gewicht wie der staatliche Erziehungsauftrag, werden jedoch hier in ihrer konkreten Betroffenheit von dem öffentlichen Interesse an der Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags überwogen: Die Antragsteller berufen sich auf den Schutzbereich dieser Grundrechte, indem sie zunächst vortragen, ihre Tochter könne durch die Teilnahme an der Klassenfahrt nicht ihre täglichen Gebete und Koranlesungen vornehmen. Insoweit ist allerdings bereits tatsächlich nicht hinreichend konkret dargelegt, dass ein entsprechender Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. des Elternrechts zu befürchten ist. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum die Gebets- und Koranlesezeiten nicht auch während der Klassenfahrt beachtet werden können. Dies ist bei der sonstigen Erfüllung der Schulpflicht durch den regulären Schulbesuch der Tochter offenbar auch möglich. Die Antragsgegnerin hat auch ausdrücklich erklärt, dass die Schule bereit sei, auf die religiösen Überzeugungen der Tochter der Antragsteller während der Klassenfahrt Rücksicht zu nehmen. Sie sei an ihren Gebeten und Koranlesungen nicht gehindert. Auch der weitere Vortrag der Antragsteller im Widerspruchsschreiben, ihre Tochter könne die muslimischen Bekleidungsvorschriften auf der Klassenfahrt nicht einhalten, ist bereits nicht geeignet, einen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG zu begründen. Die Schule hat auch insoweit Rücksichtnahme auf die Tochter der Antragsteller, auch bei Aktivitäten wie z.B. dem Klettern, zugesagt. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Missbilligung von Mitschülerinnen und die daraus folgende soziale Ausgrenzung ihrer Tochter befürchten, so stellen sie damit in nicht hinreichend substantiierter Weise negative Reaktionen aus dem Umfeld der Mitschüler in den Raum, die zudem nicht spezifisch an den Kontext der Klassenfahrt gebunden wären. Soweit die Antragsteller dagegen weiter vortragen, nach den strengen Regeln des Korans dürfe die „geschlechtsreife“ Tochter ohne familiäre männliche Begleitung keine Nacht außerhalb ihres Zuhauses verbringen, so wird hier unterstellt, dass jedenfalls aus Sicht der religiösen Überzeugung der Antragsteller ein solches Gebot besteht. Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben. Die hier angenommene Verpflichtung männlicher Begleitung lässt sich jedoch nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch hinreichend plausibel zuordnen (vgl. entsprechend zum Kopftuchgebot BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff., juris Rn. 40). Bejaht man im Hinblick auf die Befürchtungen der Antragsteller einen Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht durch die verbindliche Teilnahme an der Klassenfahrt, so ist dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Für die genannten, vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte gelten sog. verfassungsimmanente Schranken, die sich aus dem Grundgesetz selbst ergeben. Hierzu zählen neben den Grundrechten Dritter auch Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff., juris Rn. 38). Solcher Rang kommt dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 ff., juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 31). Dieser Erziehungsauftrag ist nicht etwa auf die bloße Vermittlung schulischen Wissensstoffes beschränkt, sondern hat auch die Vermittlung von Werten zum Inhalt, um das Kind zu einem eigenverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, juris Rn. 80; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 31). Das Gewicht des dem Elternrecht grundsätzlich gleichwertigen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags rechtfertigt den im konkreten Fall angenommen Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 GG. Dem auf die Vermittlung von Zusammengehörigkeit und sozialem Verhalten sowie Toleranz und Respekt vor abweichenden Lebens- und Verhaltensweisen gerichteten Zweck der Klassenfahrt kommt im Hinblick auf das Menschenbild des Grundgesetzes erhebliche Bedeutung zu (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 35). Er wäre grundsätzlich gefährdet, wenn Kinder einer solchen Gemeinschaftsveranstaltung immer schon dann fernbleiben dürften, wenn ihre Teilnahme mit einem vorübergehenden Verzicht auf bestimmte familiäre Erziehungsansätze verbunden wäre (hierzu und zum Folgenden VG Hamburg, a. a. O.). Eine derartige Desintegration könnte sich nicht nur auf die von der Teilnahme befreiten Kinder nachteilig auswirken. Sie hätte zudem einen unerwünschten Einfluss auf den Klassenverband, dem die Möglichkeit vorenthalten würde, Toleranz gegenüber besonderen weltanschaulich oder religiös bedingten Verhaltensweisen konkret einzuüben. Für ein Zurücktreten des staatlichen Erziehungsauftrags müsste deshalb die beanstandete schulische Veranstaltung die betroffenen Rechte der Antragsteller bzw. ihrer Tochter in objektivierbarer Weise nachhaltig in ihrem Kern beeinträchtigen (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 32). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Befürchtung, die Tochter könne ihre Gebets- und Koranlesezeiten sowie die aus ihrer Sicht geltenden Bekleidungsvorschriften nicht einhalten, wurde dies bereits oben bei der Frage des Eingriffs in den Schutzbereich der Grundrechte dargelegt. Die Schule hat hier besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Tochter zugesagt. Soweit die Antragsteller im Widerspruchsschreiben vortragen, ihre „geschlechtsreife“ Tochter dürfe nicht ohne familiäre männliche Begleitung eine Nacht außerhalb ihres Zuhauses verbringen, kann ebenfalls keine im Ergebnis überwiegende Beeinträchtigung der in Rede stehenden Grundrechte festgestellt werden. Versteht man die Erwähnung der Geschlechtsreife der Tochter dahingehend, dass die Klassenfahrt aus Sicht der Antragsteller für ihre Tochter Gefahren körperlicher oder sittlicher Art bergen könnte, so überwiegen die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 GG auch insoweit nicht das Gewicht des durch die Klassenreise verwirklichten staatlichen Erziehungsauftrags. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich um hinreichend konkrete Gefahren handelt. Vage Befürchtungen oder gar Spekulationen können keine Befreiung von der Schulpflicht begründen, weil sonst der eigenständige staatliche Erziehungsanspruch zur Disposition gestellt und weitgehend aufgegeben würde (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 36). Im Übrigen ist es Aufgabe und im Sinne des § 88 Abs. 2 HmbSG auch die rechtliche Pflicht der Lehrkräfte, die ihnen anvertrauten Kinder vor etwaigen selbstgefährdenden Verhaltensweisen zu schützen (VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 38). Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich oder vorgetragen, dass die mit der Beaufsichtigung der Klassenfahrt betrauten Lehrkräfte dieser Pflicht nicht nachkommen werden. Soweit sich das Vorbringen der Antragsteller, ihre Tochter dürfe keine Nacht außerhalb ihres Zuhauses ohne männliche Begleitung aus ihrem Familienkreis zu verbringen, auf ein aus ihrer Sicht bestehendes religiöses Verbot bezieht, das unabhängig von einer konkreten Gefährdung des Kindes besteht, ist auch dieses nicht geeignet, den staatlichen Erziehungsauftrag zu überwiegen. Ein solches Gebot hat im Fall einer Klassenfahrt hinter den mit dieser verfolgten Erziehungszielen zurückzutreten, da andernfalls die muslimische Schülerin, die zuhause bliebe, von solchen Veranstaltungen ausnahmslos ausgeschlossen wäre. Auch das Elternrecht ist seinem Wesen nach durch die Verantwortung gegenüber dem zu erziehenden Kind geprägt. Dieses besitzt eigene Menschenwürde und das Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Entscheidung v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, BVerfGE 24, 119 ff. juris Rn. 58). Der sich daraus ergebenden Elternverantwortung wird eine Erziehung nicht gerecht, die unter Berufung auf religiöse Dogmen dem Kind bereits den Erwerb allgemein geforderter – bei einer Klassenfahrt vor allem sozialer – Fähigkeiten vorenthält (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 24; Beschl. v. 12.01.2004, 15 VG 5827/2003, juris Rn. 21 zur Teilnahme muslimischer Kinder am Schwimm- bzw. am Sexualunterricht). 3. Da der Bescheid vom 12. April 2012 hinsichtlich des in der Ziffer 2. des Bescheidtenors festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG), brauchte die Antragsgegnerin insoweit nicht die sofortige Vollziehung anzuordnen. Es besteht auch kein Anlass für das Gericht, im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Denn an der Rechtmäßigkeit dieser Zwangsgeldfestsetzung besteht kein Zweifel (vgl. §§ 14, 20 HmbVwVG) und ein besonderes, darüber hinausgehendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller, welches das von Gesetzes wegen bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen könnte, ist nicht erkennbar. Die Zwangsgeldfestsetzung ist dasjenige Zwangsmittel aus dem Katalog des § 14 HmbVwVG, welches die Antragsteller am wenigsten belastet. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, welche weit unter dem in § 20 Abs. 2 HmbVwVG genannten Höchstbetrag von 25.000,-- € verbleibt, erscheint im Verhältnis zur Bedeutung der durchzusetzenden Anordnung als angemessen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Ziffer 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 [1529]) davon aus, dass in einem Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG, mithin 5.000,-- € als Streitwert festzusetzen wären. Dieser Wert ist im vorliegenden Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren, womit sich ein Streitwert von 2.500,-- € errechnet.