Beschluss
15 E 3102/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0131.15E3102.11.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der Befugnis der Polizei, straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Regelung einer Verkehrssituation zu treffen, die durch den Austausch einer die Straße überquerenden Eisenbahnbrücke bedingt und deshalb auch Gegenstand einer eisenbahnrechtlicher Planfeststellung nach § 18 AEG ist.(Rn.34)
Trotz Kompetenzüberschreitungen der Polizei verlangte die Abwägung der gegenläufigen Interessen, die hochkomplexe Eisenbahnbaustelle nicht stillzulegen oder zu verändern, um die Erreichbarkeit eines von der Baustellensicherung betroffenen großen Kinos zu verbessern, zumal die insoweit unterbliebene eisenbahnrechtliche Planung noch nachgeholt werden kann.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag vom 23. Dezember 2011 auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten aller Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben, trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 15.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der Befugnis der Polizei, straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Regelung einer Verkehrssituation zu treffen, die durch den Austausch einer die Straße überquerenden Eisenbahnbrücke bedingt und deshalb auch Gegenstand einer eisenbahnrechtlicher Planfeststellung nach § 18 AEG ist.(Rn.34) Trotz Kompetenzüberschreitungen der Polizei verlangte die Abwägung der gegenläufigen Interessen, die hochkomplexe Eisenbahnbaustelle nicht stillzulegen oder zu verändern, um die Erreichbarkeit eines von der Baustellensicherung betroffenen großen Kinos zu verbessern, zumal die insoweit unterbliebene eisenbahnrechtliche Planung noch nachgeholt werden kann.(Rn.45) Der Antrag vom 23. Dezember 2011 auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten aller Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben, trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 15.000,- €. I. Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen straßenverkehrsbehördliche Anordnungen der Antragsgegnerin, die die Erreichbarkeit des Cinemaxx-Kinos am Dammtor betreffen, insbesondere auch gegen einen hohen Bauzaun vor dem Kino, dessen Entfernung sie begehrt. Die Antragstellerin ist Betreiberin des Kinos. Dieses liegt direkt neben den Gleisen der Fern- und S-Bahn an der Straße Dammtordamm. Östlich an den Dammtorbahnhof anschließend wird die Straße Dammtordamm durch ein historisches Eisenbahn-Brückenbauwerk überquert. Da dieses mittlerweile altersbedingt erhebliche Schäden aufweist, muss es ausgetauscht werden. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind Vorhabenträger. Die Beigeladene zu 3) ist die bauausführende Firma, während die Beigeladene zu 4) für die Baustellenabsicherung zuständig ist. Bei der Beigeladenen zu 5) handelt es sich um die eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbehörde. Die Antragsgegnerin ist hier als Straßenverkehrsbehörde tätig. Mit Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen zu 5), des Eisenbahn-Bundesamtes, vom 19. Juni 2008 wurde auf Antrag der Beigeladenen zu 2) nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) das Vorhaben des Brückenaustausches planfestgestellt. Angesichts des Umstandes, dass die neuen Brückensegmente (Überbauten) nunmehr nicht auf dem T.-Platz, sondern auf dem Dammtordamm montiert werden sollten, wurde der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG durch Bescheid zur Planänderung vom 28. März 2011 geändert. In diesem Bescheid wurde die Verkehrsführung während der verschiedenen Bauphasen festgelegt; außerdem wurden nunmehr andere Flächen, auf denen die Fertigungsarbeiten durchgeführt werden, bestimmt. Dieser Bescheid sieht für die derzeit maßgebliche, voraussichtlich gut ein Vierteljahr dauernde Bauphase IV, in der die neuen Brückensegmente vor ihrem Einbau montiert werden, eine Sperrung des Dammtordamms für den motorisierten Individualverkehr vor. Lediglich der öffentliche Nahverkehr (Busverkehr) soll in beiden Richtungen die Straße benutzen dürfen. Außerdem ist die Zufahrt zum Kino der Antragstellerin vom S.-platz aus über die Busspuren gewährleistet. Fußgänger sollen die Eisenbahnbrücke sowohl auf der West- als auf der Ostseite des Dammtordamms jeweils auf einer provisorischen Fußgängerführung über die ehemalige Fahrbahn unterqueren können, da die bisherigen Gehwege für die Arbeiten an den Widerlagern der Brücke beansprucht werden. Eine Fußgängerquerung des Dammtordamms in Höhe des Kinos ist nicht ausdrücklich vorgesehen; sie wurde aber tatsächlich hergestellt. Durch straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 5. Oktober 2011 wies die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 3) an, die Verkehrsführung von der Tiefgarage der Spielbank zum S.-platz gegenüber dem bisherigen Plan zu ändern. Die Fußgängerführung unter den Brücken in Dammtordamm sei bis zum Taxistand am D.-Platz durch Aufstellen eines Transparentbauzauns zu verstärken. Die bisherige Querungsmöglichkeit im Dammtordamm entfalle. Vom Abend des 17. Dezember 2011 bis zum Morgen des 19. Dezember 2011 sei der Dammtordamm zu sperren. Details seien u.a. dem VZ-Plan der Beigeladenen zu 4) zu entnehmen. Die Sachakte enthält hierzu einen ebenfalls am 5. Oktober 2011 von der Antragsgegnerin abgezeichneten Plan der Beigeladenen zu 4) über die Absperrungen für die Dauer der Herstellung der neuen Brücken von Dezember 2011 bis April 2012. Hierin ist vorgesehen, die Baustelle nördlich des Kinos und die verbleibende Fahrbahn so abzusperren, dass Fußgänger die Eisenbahnbrücke auf der östlichen Seite des Dammtordamms nicht mehr unterqueren und auch den Dammtordamm in der Nähe des Kinos nicht mehr überqueren können. Vor Anlieferung der ersten Gleisbrücke fanden am 29. November und am 7. Dezember 2011 bei der Beigeladenen zu 3) Besprechungen zur Verkehrsführung auf dem Dammtordamm statt, an denen Vertreter der Antragstellerin allerdings nicht teilnahmen. Zuerst wurde eine mehrmonatige Vollsperrung des Dammtordamms auch für Busse erwogen. Durch die geänderte Lage zweier Brückenelemente konnte dann aber der Platz geschaffen werden, der im Kreuzungsbereich das Abbiegen des Lieferverkehrs in die M.- Straße ermöglichte, so dass der Busverkehr in Richtung Norden erhalten bleiben konnte. Eine Fußgängerquerung über den Dammtordamm sei jedoch jetzt nicht mehr zu realisieren. In einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 14. Dezember 2011 übernahm die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 StVO einen Plan der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung vom Vortage, der die Öffnung der Ausfahrt aus dem Dammtordamm auf den S.-platz für den Anliegerverkehr zum Gegenstand hatte. Am 17. Dezember 2011 wurde der erste Überbau der neuen Brücke geliefert und auf dem Dammtordamm abgelegt. Am selben Tag stellte die Antragsgegnerin fest, dass in erheblichem Umfang Kinobesucher nach Ende der Vorstellungen das dort inzwischen aufgestellte rund 1 m hohe durchgehende Absperrgitter überkletterten oder öffneten, um auf diesem Wege direkt vom Kino über die Fahrbahn des Dammtordamms und der M.- Straße zum Bahnhof zu gelangen. Hierauf verfügte die Antragsgegnerin die Aufstellung eines hohen Bauzauns zur Abtrennung der Fußgängerflächen vor dem Kino von der Fahrspur. Zum Ein- und Auslass des Lieferverkehrs der Antragstellerin wurden im Bauzaun an den beiden Gehwegüberfahrten vor dem Kino zwei auf Rollen laufende Tore angebracht und mit Vorhängeschlössern verschlossen, deren Schlüssel die Antragstellerin erhielt. Zur Begründung der Maßnahme wurde später angegeben, dass als Alternative lediglich die Sperrung der Straße für die Busse und den Lieferverkehr in Betracht gekommen sei. Angesichts des immensen Fahrgastaufkommens der dort verkehrenden Buslinien sei deren weiträumige Umleitung aber unverhältnismäßig gewesen. Am 23. Dezember 2011 legte die Antragstellerin gegen die mündliche Anordnung zur Errichtung des Bauzauns wie auch gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 5. Oktober 2011 Widerspruch ein. Ebenfalls am 23. Dezember 2011 hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu verpflichten, den im Bereich der Baustelle Bahnhof Hamburg-Dammtor errichteten Bauzaun sofort zu entfernen. Ferner wird beantragt, die Antragsgegnerin und die Beizuladenden durch einen vorläufigen gerichtlichen Beschluss (Hängebeschluss) zu verpflichten, die in dem Bauzaun befindlichen Tore für den Anliegerverkehr jederzeit geöffnet zu halten. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus: Die Antragsgegnerin halte sich rechtsirrtümlich für berechtigt, die Verkehrsführung im Baustellenbereich abweichend von Planfeststellungsbeschluss und vom Planergänzungsbescheid zu regeln. Hierbei sei sie, die Antragstellerin, nicht beteiligt worden. Der auf Anweisung der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2011 aufgestellte Bauzaun habe schwerwiegende Folgen für den Betrieb der Antragstellerin. Zum einen sei die Erreichbarkeit des Kinos für die Besucher stark eingeschränkt. Ein Zugang vom Bahnhof Dammtor sei nur noch über die Fußgängerbrücke über den Dammtordamm möglich. Besucher, die vom M.-weg kämen, gelangten nur noch über einen Umweg durch den Bahnhof und über die Fußgängerbrücke zum Kino. Viele Besucher verstünden das nicht und fänden sich dort nicht mehr zurecht. Dies führe zu erheblich niedrigeren Besucherzahlen. Zum anderen sei die Anlieferung zum Kino jetzt praktisch unmöglich geworden. Zwar befänden sich in dem Bauzaun Tore. Diese seien aber stets verschlossen zu halten. Dies führe bei einer Reihe von täglichen Anlieferungen faktisch zu einer Zugangssperre. Außerdem habe die Antragsgegnerin gedroht, die Schlösser in den Toren auszuwechseln, falls diese nicht immer verschlossen würden, so dass die Antragstellerin sie dann gar nicht mehr öffnen könne. Über all diese Maßnahmen sei sie nicht informiert worden. Bei einer Vorsprache ihres Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2011 beim Polizeikommissariat 14 sei diesem lediglich kurz eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 5. Oktober 2011 gezeigt worden, die offenbar die Sperrung des Dammtordamms vom 17. bis zum 19. Dezember 2011 und die anschließende Verkehrsführung zum Gegenstand habe. Die Errichtung des Bauzauns beruhe lediglich auf mündlichen Anweisungen. Alle diese straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen seien rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt, die Baustelleneinrichtung und die Verkehrsführung anders zu regeln, als dies im Planänderungsbescheid vorgesehen sei. Eine Änderung erfordere ein Planänderungsverfahren, an dem auch die Antragstellerin als Betroffene zu beteiligen sei. Hierfür sei nicht erforderlich, dass es sich um eine Änderung unmittelbar an der Bahnanlage selbst handele. Für allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr sei kein Raum, wenn die Gefahrensituation durch das planfestgestellte Vorhaben selbst hervorgerufen werde. Selbst wenn man unterstelle, dass hier eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr in Betracht komme, sei die Störerauswahl der Antragsgegnerin fehlerhaft. Denn die Gefahrensituation gehe nicht vom Betrieb des Kinos aus, sondern von der Baustelle. Deshalb sei vorrangig die Baustelle stillzulegen oder der fließende Verkehr dort vollständig zu untersagen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen: Ihre Befugnis für die streitgegenständlichen Regelungen ergebe sich unmittelbar aus § 45 Abs. 1 StVO. Diese Befugnis, zur Gefahrenabwehr gebotene Maßnahmen zu treffen, könne auch nicht durch einen Planfeststellungsbeschluss außer Kraft gesetzt werden. Der streitige Bauzaun sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und als fraglos vorübergehende Maßnahme auch mit dem Wegerecht vereinbar. Bei ungehindertem Zugang der Kinobesucher in den Baustellenbereich hinein bestünde die Gefahr, dass diese durch Verkehrsunfälle um Leib und Leben gebracht würden. Mit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27. Dezember 2011 wiederholte die Antragsgegnerin ihre mündliche Verfügung vom 17. Dezember 2011 und wies die Beigeladenen zu 3) und 4) an, in der Zeit vom 17. Dezember 2011 bis zum 4. April 2012 die Fußgängerführung am Dammtordamm durch Aufstellen eines Transparenzbauzauns zu verstärken. Die bisherige Querungsmöglichkeit im Dammtordamm entfalle. Mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 2011 und vom 3. Januar 2012 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses wiederholt. Am 4. Januar 2012 hat das Gericht den Rechtsstreit an Ort und Stelle vor der Vorsitzenden mündlich erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Vorsitzende den Beteiligten den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorgeschlagen, der vorläufig das Problem der Anlieferung zum Cinemaxx-Kino regeln sollte und auf einer im Erörterungstermin entwickelten einvernehmlichen Absprache der Beigeladenen zu 2) mit der Antragstellerin und der Antragsgegnerin beruhte. Dieser Vergleichsvorschlag ist bis zum Ablauf der Annahmefrist aber lediglich von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, nicht indessen auch von der Beigeladenen zu 2) schriftlich angenommen worden. Allerdings ergab eine Ortsbesichtigung vom Vormittag des 11. Januar 2012, dass die Regelungen des Vergleichs, soweit erkennbar, gleichwohl verwirklicht worden sind: Durch die Verlegung des Einfahrtstores von der Fahrbahn weg wurde ein Halteplatz für ankommende Lieferfahrzeuge geschaffen. Das Einfahrts- und das Ausfahrtstor wurden durch Zahlenschlösser mit gleicher Zahlenkombination gesichert und tagsüber öffnet eine von der Beigeladenen zu 2) gestellte Wachperson die Tore für den Lieferverkehr und schließt sie hiernach wieder. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beigeladene zu 5) mitgeteilt, dass die gegenüber dem Bescheid vom 28. März 2011 geänderte Verkehrsführung auf dem Dammtordamm während der Bauphase IV nach dem AEG nicht planungsrelevant gewesen sei, da keine Bahnanlage habe geändert werden sollen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 hat die Antragstellerin ihr Begehren dahingehend erweitert, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom gleichen Tage gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 beantragt wird. Außerdem beantragt sie, die vollständigen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin beizuziehen und ihr hiernach Akteneinsicht in diese zu geben. II. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz ist nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 - 3 VwGO nur insoweit zulässig, als die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen vom 5. Oktober 2011 und vom 17./27. Dezember 2011 zum Gegenstand gemacht werden (unten 1.). Im Übrigen fehlt es bereits an der Antragsbefugnis der Antragstellerin (unten 2.). 1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Anordnungen vom 5. Oktober 2011 und vom 17./27. Dezember 2011 begehrt, bezweifelt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin von den angegriffenen Verwaltungsakten betroffen ist, auch wenn sie nicht unmittelbare Adressatin ist. Ferner haben die Widersprüche gegen die streitbefangenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Schließlich ist der Widerspruch vom 23. Dezember 2011 gegen die Anordnung vom 5. Oktober 2011 mangels vorheriger Bekanntgabe an die Antragstellerin auch nicht verfristet. Auch ist die instanzielle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Diese folgt aus § 45 VwGO. Insbesondere liegt kein Fall der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 VwGO vor. Diese Vorschrift erfasst Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Zwar steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, dass es sich beim Austausch einer Eisenbahnbrücke nicht um eine Änderung der Strecke im Sinne des Gesetzes handeln würde. Denn die vorgenannte Vorschrift erfasst trotz ihrer redaktionell missglückten Fassung sowohl die Änderung bestehender Strecken (BVerwG, Beschluss vom 16.7.2008, 9 A 21/08, NVwZ 2009, 189 f., Juris Rn. 3) als auch die planfeststellungsbedürftige Änderung von Bahnanlagen, die nicht zugleich eine Veränderung der Streckenführung zur Folge hat (BVerwG a.a.O. Rn. 5). Die vorliegende Streitigkeit betrifft jedoch unmittelbar kein Planfeststellungsverfahren, sondern das Begehren, eine nach Ansicht der Antragstellerin planwidrige Verwirklichung eines bestandskräftig planfestgestellten Vorhabens zu verhindern. Hierdurch steht die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens, deren rechtliche Überprüfung beim Oberverwaltungsgericht konzentriert werden soll, nicht in Rede (vgl. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011,7 VR 8/11 Juris Rn. 5 f.; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.2011, 2 K 2277/11, Juris Rn. 12; anders aber für den Fall, in dem darum gestritten wird, ob bestimmten tatsächlichen Maßnahmen ein Planfeststellungsverfahren hätte vorausgehen müssen, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011, 11 D 93/09.AK, Juris Rn. 26 ). 2. Im Hinblick auf die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 14. Dezember 2011 fehlt es indes bereits an einer Antragsbefugnis. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die dort neu getroffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt sein könnte. Gegenstand dieser Anordnung ist lediglich die Öffnung des Dammtordamms für insbesondere jenen Anliegerverkehr, der die Tiefgarage der Spielbank verlässt und dem hierdurch die Möglichkeit gegeben wird, die Busspur zu queren und Richtung Süden auf kurzem Wege den Dammtordamm zu verlassen. Nichts spricht dafür, dass hierdurch die Antragstellerin nachteilig betroffen sein könnte. Vielmehr erweiterte diese Maßnahme die Erreichbarkeit der Anlieger des Dammtordamms sogar. Insbesondere auch für Kunden der Antragstellerin wurde hierdurch die Möglichkeit verbessert, ihr Kraftfahrzeug in der benachbarten Tiefgarage abzustellen und diese ohne weitere Umwege Richtung City wieder verlassen zu können. Der Anforderung weiteren Sachaktenmaterials bedurfte es insoweit in diesem Eilverfahren nicht. Bei den in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 14. Dezember 2011 in Bezug genommenen Unterlagen handelt es sich erkennbar lediglich um den in der Sachakte der Anordnung nachfolgenden Plan der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung vom 13. Dezember 2011. III. Soweit die Antragstellerin auch den Erlass eines sog. Hängebeschlusses beantragt hat, hat sich dieses Begehren mit dem Erlass der abschließenden Eilentscheidung erledigt. Das Gericht hat im Übrigen keinen Anlass gesehen, vorab eine solche Entscheidung zu treffen, da das insoweit geltend gemachte Problem - die erheblich erschwerte Erreichbarkeit des Kinos durch Lieferanten - nach dem Erörterungstermins am 4. Januar 2012 durch mehrere geeignete Maßnahmen weitgehend entschärft wurde. IV. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin - soweit zulässig - führt in der Sache nicht zum Erfolg. Weder in Bezug auf die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 5. Oktober 2011 (unten 1.) noch in Bezug auf die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 17./27. Dezember 2011 (unten 2.) ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Entsprechend ist auch nicht anzuordnen, dass der bereits errichtete Bauzaun wieder vorzeitig entfernt werden muss (unten 3.). Der Beiziehung weiteren Aktenmaterials bedurfte es entgegen der Anregung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Januar 2012 nicht. Soweit sie lediglich allgemein rügt, dass der dem Gericht vorliegende Verwaltungsvorgang „ersichtlich unvollständig“ sei, bleibt dies unsubstantiiert. Die von der Antragstellerin konkret in Bezug genommenen „Allgemeinen Anordnungen, Auflagen und Hinweise“ zu den Anordnungen vom 5. Oktober 2011 und vom 27. Dezember 2011 liegen dem Gericht mittlerweile vor, sind jedoch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von 5. Oktober 2011, die die Erreichbarkeit des Kinos der Antragstellerin durch Fußgänger nur von Süden her zur Folge hat, hat keinen Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das bereits von Gesetzes wegen vermutete besondere Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und/oder der Beigeladenen. Zwar folgt das überwiegende Vollziehungsinteresse hier nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht bereits aus dem Umstand, dass die angegriffene straßenverkehrsrechtliche Anordnung aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei erfolgt wäre, so dass schon deshalb die gesetzliche Vermutung griffe (unten a.). Vielmehr ergibt die Abwägung des konkreten Aufschubinteresses der Antragstellerin mit den konkreten gegenläufigen Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hier nicht anzuordnen ist (unten b.). a. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte derzeit entgegenstehen, dass der Antragsgegnerin die Zuständigkeit für diese baustellenbedingte Änderung des Fußgängerverkehrs auf dem Dammtordamm fehlt. Diese liegt bei der Beigeladenen zu 5), weil ein Gegenstand eisenbahnrechtlicher Planung betroffen ist. Der Planänderungsbescheid vom 28. März 2011 sieht ausweislich der planfestgestellten Bauablaufkonzepte für die jetzt aktuelle Bauphase IV noch vor, dass Fußgänger vom Norden her die Eisenbahnbrücke auf der Seite des Kinos unterqueren können, so dass das Kino durch Besucher, die sich von Nordosten nähern, ohne den Umweg über den Bahnhof und die Fußgängerbrücke über den Dammtordamm erreicht werden konnte. Auch jene Besucher, die von der Bushaltestelle nördlich des Dammtorbahnhofs oder aus dem Nordeingang des Bahnhofs kamen, konnten auf der Grundlage des Änderungsbescheids über den Fußgängerüberweg nördlich der Bahnbrücke auf direktem Weg das Kino erreichen. Dies ist aufgrund der straßenbehördlichen Anordnung vom 5. Oktober 2011 nicht mehr möglich, da diese zum einen eine Unterquerung der Bahnbrücke auf der östlichen Seite des Dammtordamms nicht mehr vorsieht und zum anderen auch die bislang polizeilich erlaubte Querungsmöglichkeit der Straße in etwa auf der Höhe des Kinos beendet. Durch Verkehrsschilder und Absperrgitter soll die neue Verkehrsführung für Fußgänger durchgesetzt werden. Hintergrund dieser straßenverkehrsbehördlichen Anordnung ist der Umstand, dass der im Änderungsbescheid für Fußgänger auf der östlichen Seite des Dammtordamms vorgesehene Raum für Betonarbeiten an den Widerlagern der Brücke in Anspruch genommen werden soll. Die bisherige Fußgängerquerung in der Mitte des Dammtordamms scheitert an fehlendem Platz im Straßenraum; denn dieser soll auch auf der Höhe des Kinos im Wesentlichen von der Baustelle in Anspruch genommen werden, da hier die neuen Überbauten gelagert werden sollen. Das Gericht geht davon aus, dass die im planfestgestellten Erläuterungsbericht vom 21. Oktober 2007 zur Planänderung auf Seite 16 ausdrücklich geregelte Fußgängerführung unter der Eisenbahnbrücke Regelungsgegenstand des Plans ist, der an dessen Verbindlichkeit teilhaben soll. Zwar sieht § 18 S. 1 AEG vor, dass „Betriebsanlagen einer Eisenbahn“ nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, wie es offenbar die Beigeladene zu 5) geltend machen will, dass Gegenstand der eisenbahnrechtlichen Planung nur die Bahnanlagen selbst sind. Denn der in § 18 S. 2 AEG in Bezug genommene § 75 Abs. 1 VwVfG sieht vor, dass durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Aufgrund dieser Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens erstreckt sich die Regelungswirkung des Plans auch auf die notwendigen Folgemaßnahmen der Anlage und beschränkt sich nicht auf die eigentlichen Betriebsanlagen (vgl. Valendar in Hermes/Sellner, AEG, § 18 Rn. 24). Folgemaßnahmen sind sämtliche Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des eisenbahnrechtlichen Vorhabens, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahmen an der Bahnanlage aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.1995, 11 VR 14.95, NVwZ-RR 96, 187, Juris Rn. 5). Diese Erforderlichkeit verlangt lediglich, dass Probleme von einigem Gewicht zu regeln sind, da sich der Vorhabenträger nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern braucht (BVerwG a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 12.2.1988, BVerwG 4 C 54.84, NVwZ 1989, 153 f., Juris Rn. 10, und vom 21.5.1976, IV C 80.74, BVerwGE 51, 15 ff., Juris Rn. 38 ff.; vgl. neuestens auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011, 5 S 2100/11, Juris Rn. 49 f.). Wo diese Erheblichkeitsschwelle im Einzelnen liegt, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen, sondern ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis des Vorhabens zu der jeweils von ihm betroffenen Umgebung, insbesondere aus deren individueller Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (BVerwG, Urteile vom 12.2.1988, C 54.84, NVwZ 1989, 153 f., Juris Rn. 10, und vom 21.5.1976, IV C 80.74, BVerwGE 51, 15 ff., Juris Rn.39). In Fällen, in denen es sich - wie hier - bei der Bahnanlage um ein Kreuzungsbauwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes handelt, sind auch die erforderlichen Änderungen an der die Bahnlinie kreuzenden Straße grundsätzlich Folgemaßnahmen und damit Gegenstand eisenbahnrechtlicher Planung (vgl. Valendar in Hermes/Sellner, AEG, § 18 Rn. 54). Ferner erstreckt sich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die Planfeststellung generell auch auf die vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen für die Baustelle der Bahnanlagen (vgl. Valendar in Hermes/Sellner, AEG, § 18 Rn. 57; vgl. neuestens auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011, 5 S 2100/11, Juris). Die Planfeststellungsbehörde darf deshalb Baustelleneinrichtungsflächen ausweisen und den Baustellenbetrieb regeln, insbesondere auch - wie hier - Straßenraum für Baustellenmaßnahmen in Anspruch nehmen und dem öffentlichen Verkehr zeitweise entziehen. Soweit hier aufgrund notwendig gewordener Veränderungen der Baustelle die Erreichbarkeit des Kinos der Antragstellerin durch Fußgänger, die sich nicht ausschließlich von Süden dem Kino nähern, deutlich erschwert wurde, ist auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Zwar ist das Kino noch von Fußgängern erreichbar. Ein Großteil der Kinobesucher ist indes aufgrund der Neuregelung der Verkehrsführung gezwungen, einen durchaus spürbaren Umweg zum Kino in Kauf zu nehmen, der zudem nicht niveaugleich ist, da er über eine Fußgängerbrücke führt. Das Kino der Antragstellerin ist das größte in Hamburg (rund 2700 Sitzplätze) und hat vermutlich auch das größte Publikumsaufkommen. Nachvollziehbar ist, dass dieses Publikum daran interessiert ist, das Kino schnell und auf möglichst einfache Weise zu erreichen, zumal es derzeit Winter ist. Anzunehmen ist, dass gerade im Winterhalbjahr, in dem Kinos die meisten Besucher haben, mehrere 1000 Menschen täglich von der geänderten Verkehrsführung betroffen sind. Auch ist in zeitlicher Hinsicht hinreichende Relevanz gegeben, da die Einschränkung des Fußgängerverkehrs zumindest ein Vierteljahr andauern soll. Die somit gegebene Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde - hier der Beigeladenen zu 5) - verdrängt die Zuständigkeit der anderen Behörden (vgl. Valendar in Hermes/Sellner, AEG, § 18 Rn. 6). Damit war es Aufgabe der Beigeladenen zu 5), nicht aber der Antragsgegnerin, durch eine geeignete und erforderliche Regelung den Fußgängerverkehr auf dem Dammtordamm aus Gründen der Umstrukturierung der Baustelle in Abweichung vom Änderungsbescheid vom 28. März 2011 zu beschränken. Die aus § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StVO folgenden polizeirechtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin beschränken sich dagegen auf Gründe, die auch sonst losgelöst von einem Planfeststellungsverfahrens zulässig wären (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.6.2011, 15 Es 1/11.P, NVwZ-RR 2011, 854 f., Juris Rn. 13). Solche waren hier aber nicht Anlass der angefochtenen Regelung vom 5. Oktober 2011, die nicht vor dem Hintergrund der allgemeinen Gefahrenabwehr, sondern der Umstrukturierung der Eisenbahnbaustelle erfolgte. Schon aus diesem Grunde leidet die angegriffene straßenverkehrsrechtliche Anordnung an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass gerade die Antragstellerin sich auf diesen Mangel berufen darf. Denn die teilweise Sperrung einer Straße für den Fußgängerverkehr ist regelmäßig für die Anlieger drittbelastend. Gerade die Erreichbarkeit von Gewerbebetrieben, die auf Publikumsverkehr angewiesen sind, hat verfassungsrechtliche Relevanz, da sie den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) betrifft (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 24.1.2011, 22 A 09.40044 u.a., Juris Rn. 106; BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010, 9 B 108/09, Juris Rn. 2). Speziell für den Betrieb eines Kinos ist es unerlässlich, dass das Publikum es unschwer erreichen und wieder verlassen kann. Dessen Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle aufgrund der Dauer und Ausgestaltung von Bauarbeiten stellen deshalb einen abwägungserheblichen Belang dar (BVerwG a.a.O.), der nicht allein vom Grundstückseigentümer, sondern auch vom Betreiber des Gewerbes geltend gemacht werden kann (BayVGH a.a.O.). b. Gleichwohl ist bei der hier gebotenen Abwägung der Interessen der Beigeladenen auf der einen Seite gegen die Interessen der Antragstellerin auf der anderen Seite davon auszugehen, dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen derzeit überwiegt. Denn zum einen erscheint es als möglich, dass die angegriffene Maßnahme noch in rechtmäßiger Weise von der zuständigen Stelle angeordnet werden kann (unten aa.). Zum anderen hätte ein Aufschub der streitbefangenen Regelungen schwerwiegende Folgen für den schnellstmöglichen Austausch der baufällig gewordenen und bereits teilweise zurück gebauten Eisenbahnbrücke, so dass hiervon nicht nur Belange der Beigeladenen, sondern auch gewichtige öffentliche Interessen nachhaltig betroffen wären, die das Aufschubinteresse der Antragstellerin deutlich überwiegen (unten bb.). aa. Das Gericht geht in diesem Eilverfahren davon aus, dass es der Planfeststellungsbehörde - der Beigeladenen zu 5) - möglich ist, die voraussichtlich erforderliche Planänderung auch noch nach Beginn der Ausführung in einer formell einwandfreien Weise nachzuholen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, 7 A 7/09, NVwZ 2010, 584 ff., Juris Rn. 32). Deshalb wird aktuell eine Regelung vollzogen, die zwar vermutlich formell fehlerhaft ist, in der Sache aber letztlich Bestand haben dürfte. Anzunehmen ist insoweit, dass die zuständige Behörde eine der angefochtenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprechende Regelung treffen wird, da ohnehin die Beigeladenen, nicht aber die Antragsgegnerin die derzeitige Regelung entwickelt haben. Diese dürfte sich, soweit erkennbar, lediglich dafür interessiert haben, dass die von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgegebene Umstrukturierung der Bauarbeiten nicht zu straßenverkehrsrechtlich unvertretbaren Folgen führt. Dass sich, soweit Belange der Antragstellerin betroffen sind, eine andere und bessere planerische Lösung ergeben wird, als sie jetzt tatsächlich verfolgt wird, liegt auch nicht auf der Hand. So liegen die bereits angelieferten zu montierenden Brückenelemente schon auf dem Dammtordamm und die Arbeiten an den Widerlagern der Brücke sind in vollem Gange. Die Schaffung grundlegend verbesserter Möglichkeiten für den Fußgängerverkehr, das Kino vom Norden oder auch vom Dammtorbahnhof aus zu erreichen, ist für das Gericht in der derzeitigen Situation nicht vorstellbar. Materiell-rechtlich wie auch verfahrensrechtlich dürfte die Beigeladene zu 5) nicht gehindert sein, die insoweit fehlenden Regelungen zu treffen. Insoweit ist sie voraussichtlich nicht verpflichtet, für die vorstehende Änderung ein erneutes Planfeststellungsverfahren im Sinne von § 18 S. 3 AEG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG durchzuführen. Denn die notwendigen Änderungen des Vorhabens in diesem Bereich dürften kein Gewicht aufweisen, das ein erneutes Planfeststellungsverfahren erforderlich macht. Von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG ist eine Planänderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, 7 A 7/09, NVwZ 2010, 584 ff., Juris Rn. 22). Nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde, dass der Umfang und Zweck des Vorhabens - der Austausch einer baufällig gewordenen Eisenbahnbrücke durch eine neue - sich aufgrund der neuerlichen Änderungen gegenüber dem Änderungsbescheid oder auch der ursprüngliche Planfeststellung geändert hätten. Vielmehr betrifft die Neuregelung lediglich Folgemaßnahmen des Vorhabens. Allerdings ist derzeit davon auszugehen, dass die gegenüber dem Änderungsbescheid für einen längeren Zeitraum geänderte Verkehrsführung für Fußgänger einer Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG bedarf. Einem bloßen Änderungsbescheid nach § 76 Abs. 2 VwVfG dürfte insoweit bislang entgegenstehen, dass die - hierzu bisher nicht einmal angehörte - Antragstellerin den zwischenzeitlichen Änderungen nicht zugestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, 7 A 7/09, NVwZ 2010, 584 ff., Juris Rn. 24), obwohl sie im Sinne des Gesetzes als Anliegerin von der Änderung betroffen ist, da eine verschlechterte Erreichbarkeit des Kinos zu Gewinneinbußen führen kann (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 24.1.2011, 22 A 09.40044 u.a., Juris Rn. 106; BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010, 9 B 108/09, Juris Rn. 2). Indes ist nicht anzunehmen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin einen für die Fachplanung unüberwindlichen Belang darstellen könnten. Der Anliegergebrauch gewährleistet zwar die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem, nicht aber einen möglichst bequemen und leichten Zu- und Abgang (vgl. m.w.N. BayVGH, Beschluss vom 8.8.2011, 8 CS 11.11 77, Juris Rn. 13). Vielmehr sind die Anliegerinteressen lediglich mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010, 9 B 108/09, Juris Rn. 2; Urteil vom 28.1.2004, 9 A 27/03, NVwZ 2004, 990 f., Juris Rn. 21 f.) und absolut nur vor unzumutbaren Lösungen geschützt (vgl. z.B. OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 3.3.2010, 1 MR 5/10). Im Hinblick auf Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße selbst dienen, sind die Anliegerinteressen vergleichsweise gering zu bewerten, da die Anlieger mit dem Schicksal ihrer Straße verbunden sind (vgl. m.w.N. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.7.2011, 1 M 100/11, Juris Rn. 16). Hier geht es allerdings nicht um Arbeiten an der Straße Dammtordamm, sondern um deren bloße Einbeziehung in eine Eisenbahnbaustelle. Diese weist jedoch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Verkehrsinfrastruktur ein erhebliches Gewicht auf. Nicht erkennbar ist in diesem Eilverfahren, dass die Einschränkungen der Erreichbarkeit des Kinos für Fußgänger, die lediglich bis etwa Anfang April 2012 bestehen sollen, ein Gewicht hätten, das zwingend eine wesentliche Umorganisation der Baustelle verlangen könnte. Denn die Erreichbarkeit des Kinos für seine Besucher bleibt gewährleistet. Der dem Publikum zugemutete Umweg verlangt lediglich einen weiteren Zeitaufwand von einigen Minuten, der dem Kinopublikum in aller Regel objektiv keine nennenswerten Probleme bereiten dürfte. bb. Angesichts des Umstandes, dass die Bauarbeiten an einer stark frequentierten Eisenbahnstrecke einem strikten Zeitplan unterworfen und eine nennenswerte Veränderung der hochkomplexen Baustelle, insbesondere auch eine Verlagerung der groß dimensionierten Überbauten, zum jetzigen Zeitpunkt kaum noch möglich ist, besteht nicht nur ein gewichtiges privates Interesse der Beigeladenen sondern auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die derzeitige Situation nicht verändern zu müssen. Deshalb kann nicht verlangt werden, die noch durch den Änderungsbescheid vom 28. März 2011 verfügte Verkehrsführung wieder herzustellen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im parallelen Hauptsacheverfahren getroffen wurde oder jedenfalls eine rechtlich einwandfreie Planänderung erfolgt ist. Das beachtliche gegenläufige Interesse der Antragstellerin, dass ihr Kino für das Publikum möglichst ungehindert erreichbar bleibt, muss demgegenüber für die absehbare Zeit bis zur Einfügung der Überbauten in das Brückenbauwerk zurücktreten. Anlässlich des Ortstermins am 4. Januar 2012 ist für das Gericht nicht ersichtlich geworden, dass es möglich ist, die Baustelle schnell und auf einfache Weise so herzurichten, dass die frühere Führung des Fußgängerverkehrs wieder möglich ist. Weder erschließt sich, wie für den Fußgängerverkehr unter der Eisenbahnbrücke derzeit ein zweiter Durchlass geschaffen werden kann, ohne die Fahrspur für den Busverkehr zu sperren, noch ist ersichtlich, wo und wie derzeit eine Fußgängerquerung des Dammtordamms auf der Höhe des Kinos installiert werden könnte. Die von Antragstellerseite erwogene Einstellung der Bauarbeiten kommt insoweit als völlig unverhältnismäßige Maßnahme nicht in Betracht. Hierdurch würde die Problematik auch nicht beseitigt, sondern voraussichtlich lediglich aufgeschoben, da die Bauarbeiten unter allen Umständen abgeschlossen werden müssen. Eine weitere Verzögerung der Baumaßnahmen läge jedoch vermutlich nicht einmal im Interesse der Antragstellerin. Auch erscheint es als nicht verhältnismäßig, die in Richtung Norden weiterhin die Straße passierenden Buslinien, die ein besonders starkes Fahrgastaufkommen haben, weiträumig um die Baustelle herumzuleiten. Dies würde nicht nur die Fahrzeit für die vielen Fahrgäste spürbar verlängern, die den Bus insbesondere in den Hauptverkehrszeiten nutzen, sondern die aufgrund der Eisenbahnbaustelle ohnehin sehr angespannte Verkehrssituation im Bereich Dammtor noch weiter merklich verschärfen. Zwar ist die gute Erreichbarkeit des Kinos der Antragstellerin, die dessen wesentlicher Standortvorteil ist, für vermutlich den überwiegenden Teil der Besucher aufgrund des jetzt nötigen Umwegs über die bei vielen Fußgängern und besonders auch Radfahrern unbeliebte Fußgängerbrücke erschwert. Diese Einschränkung der Erreichbarkeit des Kinos wird vermutlich von vielen Besuchern als störend empfunden, so dass nicht unwahrscheinlich ist, dass sie Besucher abschreckt und derzeit von einem Kinobesuch am Dammtor abhält. Ein gewisser Besucherrückgang während der Zeit bauarbeitsbedingter Absperrungen, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, ist damit plausibel. Da die angegriffenen Verkehrsregelungen aber nur befristet erfolgen und ihre Funktion aufgrund der vorübergehenden Großbaustelle selbsterklärend ist, dürften dauerhafte Einbußen unwahrscheinlich sein. Zudem steht der Bescheid vom 5. Oktober 2011 auch nicht der Erreichbarkeit des Kinos durch Lieferanten entgegen, da deren Anfahrtsmöglichkeit dort ausdrücklich gewährleistet ist. Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass es der Antragstellerin aufgrund Zeitablaufs nicht gelingen kann, im Hauptsacheverfahren nachträglich den erstrebten Rechtsschutz noch zu erstreiten. Dieses Eilverfahren schafft endgültige Verhältnisse. Allerdings ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass Einbußen, die die Antragstellerin aufgrund letztendlich rechtswidriger Eingriffe in ihre Rechte erleidet, finanziell ausgeglichen werden können. Insoweit weist bereits der Planfeststellungsbeschluss - deklaratorisch - darauf hin, dass Entschädigungsansprüche erfüllt werden, wenn diese dem Grunde nach gerechtfertigt sind (PFB S. 23). 2. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mündliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung von 17. Dezember 2011 und die dieser entsprechenden schriftlichen Anordnung vom 27. Dezember 2011, die die Errichtung eines hohen Bauzaunes vor dem Kino zum Gegenstand hat, führt nicht zum Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt auch insoweit nicht das bereits von Gesetzes wegen vermutete besondere Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Hier folgt das überwiegende Vollziehungsinteresse nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits aus dem Umstand, dass die angegriffene straßenverkehrsrechtliche Anordnung aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei erfolgt ist, so dass - da auch kein beachtliches gegenläufiges Aufschubinteresse zu erkennen ist - die gesetzliche Vermutung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO greift. Zudem würde ein Aufschub der Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache bedeuten, dass der Schutzzaun, der ohnehin nur über kurze Zeit benötigt wird, gar nicht zur Anwendung kommen könnte. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Bauzauns ist § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StVO. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, soweit sie die Aufstellung des streitbefangenen Bauzauns betrifft, begegnet keinen Bedenken. Sie fällt unzweifelhaft in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin und ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die konkrete Umsetzung der geänderten Verkehrsführung unterfällt nicht dem Regime des Planfeststellungsrechts. Es ist nicht Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, im Einzelnen zu regeln, durch welche technischen Hilfsmittel eine auf einer Straße installierte Baustelle und der um sie herum gelenkte Straßenverkehr abgesichert werden, sondern der Straßenverkehrsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.8.1995, 11 VR 14.95, NVwZ-RR 96, 187, Juris Rn. 5, sowie Urteile vom 12.2.1988, BVerwG 4 C 54.84, NVwZ 1989, 153 f., Juris Rn. 10, und vom 21.5.1976, IV C 80.74, BVerwGE 51, 15 ff., Juris Rn. 38 ff.; vgl. neuestens auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011, 5 S 2100/11, Juris Rn. 49 f.). Auch im Planänderungsbescheid vom 28. März 2011 sind deshalb derartige Regelungen zur Baustellenabsicherung nicht enthalten. Die somit eröffnete Ermessensentscheidung, hier einen Bauzaun zwischen der Fahrspur für Busse und dem Fußweg vor dem Kino aufzustellen, begegnet in diesem Eilverfahren keinen Bedenken. Der Zaun ist als Schutzmaßnahme für Passanten, insbesondere die Kinobesucher, geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Schilder oder niedrige Absperrungen, die den Passanten das Überqueren der Fahrspur verbieten, finden offenbar keine hinreichende Befolgung. Diese Wahrnehmung der Polizei wird vom Gericht nicht bezweifelt; sie ist psychologisch einleuchtend, da das Kinopublikum - darunter viele junge Leute - nach Verlassen des Kinos oft in abgelenkter Stimmung ist und deshalb die Gefahren des Straßenverkehrs leicht falsch einschätzt. Ein schützenswertes Interesse dieser Personen, sich nach verbotswidriger Überwindung einer niedrigeren Absperrung auf die von zahlreichen Bussen benutzte Fahrspur oder in den aktiv genutzten Baustellenbereich zu begeben und dort umherzulaufen, ist ohnehin nicht anzuerkennen. Sinnvoll wäre die Entfernung des Zaunes für die Kinobesucher erst dann, wenn auch auf der anderen Straßenseite ein Fußgängerdurchlass geschaffen werden könnte. Solange es auf der anderen Straßenseite baustellenbedingt jedoch keinen geeigneten Zugang zum dortigen Fußweg gibt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Kinobesucher vor dem Kino auf die Fahrspur gelassen werden sollten. Die Erreichbarkeit des Kinos durch Lieferanten ist trotz des lückenlosen Zauns, der für Lieferanten lediglich zwei verschlossen zu haltende Tore vorsieht, mittlerweile durch die auf dem Ortstermin am 4. Januar 2012 entwickelten Maßnahmen in zufriedenstellender Weise gesichert. Vom hohen, aber transparenten Bauzaun gehen auch als solchem keine wesentlichen nachteiligen Wirkungen auf das Kino aus. Ein gewisser unschöner optischer Eindruck ist nicht zu leugnen, hat aber angesichts der ansonsten für die Fußgänger bestehenden Gefahren kein durchgreifendes Gewicht. 3. Aus den vorgenannten Gründen hat die Antragstellerin auch keinen auf § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO beruhenden Anspruch darauf, dass der aufgrund der angefochtenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung bereits errichtete Bauzaun umgehend wieder entfernt wird. V. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der fünf Beigeladenen waren nicht auch der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies hätte nicht der Billigkeit entsprochen. Denn da die Beigeladenen allesamt keine Anträge gestellt haben, hätten sie nach § 154 Abs. 3 VwGO im Unterliegensfalle auch nicht die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen müssen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Von einer Halbierung des Regelstreitwertes von 5.000,- €, der jeweils für die drei streitbefangenen Anordnungen angenommen wird, hat das Gericht abgesehen, da diese Regelungen ohnehin nur einen Zeitraum von wenigen Monaten betreffen und sich deshalb vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erledigt haben werden. Der Wert des Eilverfahrens liegt damit nicht unter dem des parallelen Hauptsacheverfahrens. Der Antrag auf Erlass eines Hängebeschluss bildet keinen eigenen Streitgegenstand und ist deshalb nicht streitwerterhöhend.