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Beschluss

15 AE 631/11

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0117.15AE631.11.0A
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Leitsätze
Zur Verfolgungsgefahr und zu Fragen der Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund - hier nicht auf Gewissensgründen beruhender(Rn.25) - langjähriger Wehrdienstentziehung in der Türkei.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag vom 27. Dezember 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage (15 A 630/11) wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfolgungsgefahr und zu Fragen der Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund - hier nicht auf Gewissensgründen beruhender(Rn.25) - langjähriger Wehrdienstentziehung in der Türkei.(Rn.13) Der Antrag vom 27. Dezember 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage (15 A 630/11) wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen eine asylrechtlich Abschiebungsandrohung, die mit der Ablehnung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes verbunden ist. Der Antragsteller wurde 1981 in der Provinz H. in der Türkei geboren, ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. In der Türkei hat er sein Abitur gemacht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Er macht geltend, Anfang September 2011 mithilfe von Schleppern auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach einer Festnahme wegen illegalen Aufenthalts stellte er November 2011 einen Asylantrag. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung Dezember 2011 machte der Antragsteller geltend, im Alter von 20 Jahren gemustert und auch einberufen worden zu sein, aber den Wehrdienst nicht angetreten zu haben. Er sei später Mitglied der Partei BDP geworden, aus der er allerdings vor einem Jahr wieder ausgetreten sei. Deswegen sei er unter Druck gesetzt worden. Diejenigen, die eher rechts außen stünden, hätten ihn kritisiert, weil er dort hingegangen sei, und die andere Seite habe ihn kritisiert, wenn er dort nicht hingegangen sei. Vor etwa zwei Jahren seien drei Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und ihm gedroht, wenn er weiter dorthin ginge, würden sie ihn schlagen und eventuell auch töten. Danach habe er sich nicht mehr getraut, dorthin zu gehen. Wenn aber die PKK erfahre, dass er nicht da sei, setze ihn diese unter Druck. Er habe deshalb beschlossen, auf jeden Fall das Land zu verlassen und sei nach Antalya gezogen, um dafür dort etwas Geld zu verdienen. Auch dort sei er verbal bedroht worden. Seinen Militärdienst wolle er nicht leisten, weil er befürchte, hierbei erst recht unter Druck gesetzt zu werden. Mit Bescheid vom Dezember 2011, zugestellt Dezember 2011, lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen und dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht gegeben seien. Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er in die Türkei abgeschoben. Am 27. Dezember 2011 hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt: Er habe keinen Wehrdienst geleistet, weswegen die Gefahr bestehe, dass er schon bei der Einreise einem intensiven Verhör durch die Sicherheitskräfte unterzogen werde und dabei Gefahr laufe, misshandelt oder gefoltert zu werden. Außerdem drohe ihm eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Dabei habe er nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren zu rechnen, da er vor einem Militärgericht angeklagt würde, dass nicht mit unabhängigen Richtern, sondern Militärangehörigen besetzt sei. Außerdem drohe ihm aufgrund der Heranziehung zum Militärdienst ohne die Möglichkeit eines Ersatzdienstes eine Verletzung seines Rechtes aus Art. 9 EMRK. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Bei Asylanträgen, die von der Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, darf das Gericht nach Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nur aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Damit lässt der Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht mehr erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich nach insoweit erschöpfender Prüfung von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14. 5. 1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 ff., Juris Rn. 97 ff.). Solche ernstliche Zweifel bestehen weder hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils noch hinsichtlich der Entscheidungen der Antragsgegnerin im Übrigen: Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller kein politisches Asyl zu gewähren, ist mittlerweile bestandskräftig geworden, da der Antragsteller sie mit seiner Klage nicht angegriffen hat. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nach der hier gebotenen Prüfung unbegründet (1.). Seine Ablehnung als „offensichtlich“ unbegründet folgt jedenfalls aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG (2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG oder auch solche nach § 60 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (3.). Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG sind gegeben (4.). 1. Hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller in der Türkei voraussichtlich keine politische Verfolgung zu befürchten hat. a. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Bedrohung des Antragstellers aufgrund insbesondere seiner bisherigen politischen Betätigung für die Partei BDP (Barış ve Demokrasi Partisi) ist nicht ersichtlich. Insoweit lässt der diffuse und nicht substantiierte Vortrag des Antragstellers nicht einmal hinreichend deutlich erkennen, dass dieser tatsächlich für diese Partei aktiv war. Doch selbst dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist der Antragsteller nach eigenem Vorbringen vor mehr als einem Jahr aus der Partei ausgetreten und hat diese nicht mehr besucht. Schon deshalb hat er im Rückkehrfall keine politische Verfolgung zu befürchten. Da die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der kurdischen Parteien, insbesondere gegen exponierte Politiker, regelmäßig das Ziel verfolgen, die Zahl der Unterstützer dieser Parteien möglichst klein zu halten, hätten die Sicherheitskräfte im Fall des Antragstellers längst erreicht, was sie gewollt haben; es bestünde kein Anlass mehr, diesen weiterhin zu verfolgen. Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass die PKK als nichtstaatlicher Akteur den Antragsteller unter Gewaltandrohung zwingen würde, weiter für diese Partei zu arbeiten. b. Politische Verfolgung droht dem Antragsteller auch nicht für den Fall, dass er nach der Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten muss. aa. Die Heranziehung zum Wehrdienst, die Bestrafung wegen Vergehen bei der Ableistung des Wehrdienstes oder auch Drangsalierungen während der Erfüllung des Wehrdienstes stellen sich nur dann als politische Verfolgung dar, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals, insbesondere seiner tatsächlichen oder vermutlichen politischen Überzeugung, zu treffen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6.12.1988, 9 C 22/88, BVerwGE 81, 41 ff., Juris Rn. 8). Dies ist weder aufgrund besonderer persönlicher Merkmale des Antragstellers noch aufgrund seiner behaupteten früheren Parteizugehörigkeit noch aufgrund seines Volkstums als Kurde oder seiner alevitischen Religion anzunehmen. Die Türkei kennt eine allgemeine Wehrpflicht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8.4.2011, S. 14). Kurden werden in der türkischen Armee generell nicht schlechter behandelt als nicht-kurdische Soldaten (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.6.2002, 8 A 4782/99.A, Juris Rn. 179 ff. m.w.N.). bb. Auch kann eine politische Verfolgung im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes nicht damit begründet werden, dass der Antragsteller hierbei möglicherweise an einem völkerrechtswidrigen Einsatz des türkischen Militärs teilnehmen müsste (vgl. entsprechend bereits VG Hamburg, Urteil vom 21.4.2008, 15 A 445/06, und Beschluss vom 8.1.2008, 15 AE 631/07, Juris Rn. 10 ff.). Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (ABl. EU L 304/12, sog. Qualifikationsrichtlinie, diese Vorschriften gelten nach Art. 40 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. EU L 337/9, noch bis zum 21.12.2013) ergänzend anzuwenden. Hierzu zählt auch Art. 9 Abs. 2 e) der Richtlinie 2004/83/EG, wonach als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie fallen. In Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG wird u.a. bestimmt, dass eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat oder auch sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Zwar ist das türkische Militär aufgrund von Parlamentsbeschlüssen seit Oktober 2007 immer wieder in das Territorium des Irak eingedrungen, um dort grenzüberschreitende Militärschläge gegen Rebellen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak zu führen. Hier bedarf jedoch keiner Entscheidung, inwieweit militärische Aktivitäten der Türkei auf dem Staatsgebiet des Irak bereits unter den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG subsumiert werden können, und wann die Sanktionierung der Weigerung eines Wehrpflichtigen, hieran teilzunehmen, deshalb den Charakter politischer Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie hat. Denn es erscheint derzeit als praktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei Ableistung seiner Wehrpflicht an der irakischen Grenze stationiert und dort bei einem Einsatz im Irak eingesetzt wird. Ohnehin sind allenfalls 20% der türkischen Soldaten an der irakischen Grenze postiert. Für Luftangriffe auf Ziele im Irak eignen sich Wehrpflichtige ohnehin mangels Qualifikation nicht. Auch spricht nichts dafür, dass für die politisch hoch brisanten Bodenangriffe auf PKK-Stützpunkte im Irak ausgerechnet frühere kurdischstämmige Wehrdienstverweigerer, deren Loyalität im Ernstfall zweifelhaft sein könnte, eingesetzt werden. c. Eine politische Verfolgung resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller im Rückkehrfall eine Bestrafung droht, weil er seinen Wehrdienst trotz einer Einberufung vor rund 10 Jahren noch nicht angetreten hat (vgl. zum Strafmaß Prinz, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009, hggb. von Accord und dem Österreichischen Roten Kreuz, S. 13 ff., abrufbar im Internet). Eine solche Bestrafung türkischer Wehrdienstverweigerer gilt, da es dort bisher noch kein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt, nach dortiger Sicht der Ahndung kriminellen Unrechts und knüpft nicht an asylrelevante Merkmale an.Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet allein der Umstand, dass in der Türkei Wehrdienstverweigerer regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden, deshalb noch keine asylrechtsrelevante politische Verfolgung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2007, 4 Bf 241/00. A; VG Hamburg, Beschluss vom 8.1.2008, 15 AE 631/07, Juris Rn. 8; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2007,11 LA 189/06, Juris; vgl. grundlegend m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 9.1.1989, 9 B 463/88, InfAuslR 89, 176 f., Juris Rn. 4). 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller ihn gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit zur Antragstellung hatte (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG). Keiner Entscheidung bedarf deshalb hier, ob auch in der Sache das Begehren des Antragstellers als offensichtlich abzulehnen ist (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Der Antragsteller gibt selbst an, bereits Anfang September 2011 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und hiernach bei Personen gelebt zu haben, die ihn unterstützt hätten. Nachdem er fast ein Vierteljahr später wegen illegalen Aufenthalts von der Polizei aufgegriffen wurde, stellte er einen Asylantrag. Nichts spricht dafür, dass er in der Zwischenzeit keinen Asylantrag hätte stellen können. Unter den hiesigen Landsleuten des Antragstellers ist allgemein gut bekannt, welche Möglichkeiten es gibt, in Deutschland politisches Asyl, eine Anerkennung als Flüchtling oder aber subsidiären Abschiebungsschutz zu erhalten, wie ein Wissen über diese rechtlichen Möglichkeiten sogar in der Türkei weit verbreitet ist. Alles spricht deshalb dafür, dass der Antragsteller nach der Einreise gar nicht beabsichtigt hatte, hier ein - voraussichtlich erfolgloses - Asylverfahren zu betreiben, sondern versuchte, erst einmal illegal in Deutschland zu leben um dann später, wenn möglich, den Aufenthalt auf geeignete Weise rechtlich zu verfestigen. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG oder auch solche nach § 60 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. a. So besteht für Wehrdienstverweigerer in der Türkei nicht die konkrete Gefahr, der Folter oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG). Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller schon bei seiner Einreise Folter und Misshandlungen drohen, wenn dort bemerkt wird, dass er sich bereits seit einer Reihe von Jahren dem Wehrdienst entzogen hat. Solche verhältnismäßig gut sichtbaren Übergriffe auf Rückkehrer sind in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht von 8.4.2011, S. 27). b. Auch ergibt sich nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers (§ 60 Abs. 5 AufenthG). aa. Nichts spricht dafür, dass der Antragsteller in der Türkei durch das derzeit noch nicht gewährleistete Recht auf Kriegsdienstverweigerung in seinem durch Art. 9 EMRK garantierten Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheitverletzt würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass seine Weigerung, in der Türkei seinen Wehrdienst abzuleisten, auf eine - pazifistisch oder religiös begründete - Gewissensentscheidung zurückzuführen ist. Zwar ist nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen durch Art. 9 EMRK geschützt. Zuvor hatte die Rechtsprechung dies unter Verweis auf Art. 4 Abs. 3 b) EMRK, wonach von den Bürgern geforderte Dienstleistungen militärischer Art keine verbotene Zwangsarbeit darstellen und damit nach der EMRK grundsätzlich zulässig sind, fast einhellig abgelehnt (vgl. zur bisherigen deutschen Rechtsprechung m. w. N. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2007, 11 LA 189/06, Juris; so auch noch VG Leipzig, Urteil vom 21.7.2011, A 5 K 157/11, Juris). Durch Urteil des Großen Senats des EGMR vom 7. Juli 2011 (Nr. 23459/03, Bayatyan v. Armenia, englische Originalfassung in der Datenbank HUDOC des EGMR im Internet veröffentlicht) wurde im Hinblick auf einen armenischen Zeugen Jehovas entschieden, dass dessen religiös bedingte Weigerung, in seinem Heimatland den Wehrdienst anzutreten, der Gewissensfreiheit unterfalle und deshalb nicht strafrechtlich sanktioniert werden dürfe (EGMR a.a.O. Rn. 92 ff.). Mittlerweile hat entsprechend eine Kammer des EGMR mit noch nicht rechtskräftiger Kammerentscheidung vom 22. November 2011 (Nr. 43965/04, Erçep c. Turquie, französische Originalfassung in der Datenbank HUDOC des EGMR im Internet veröffentlicht) auch im Hinblick auf einen türkischen Zeugen Jehovas entsprechend entschieden. Auf diese Rechtsprechung kann sich der Antragsteller indes nicht berufen. Denn nichts spricht dafür, dass er aus Gewissensgründen, z.B. vor einem ernsthaften religiösen Hintergrund, den Wehrdienst in der Türkei verweigern will. Er ist alevitischen Glaubens. Dieser Glaube verbietet ihm den Kriegsdienst mit der Waffe nicht. Auch hat er nicht geltend gemacht, eine gefestigte pazifistische Gesinnung entwickelt zu haben. Vielmehr ist seinem Vortrag lediglich zu entnehmen, dass er den Druck fürchtet, der bei Ableistung des Wehrdienstes auf ihn ausgeübt würde. Diese Furcht ist zwar nachvollziehbar und wird von einer Vielzahl türkischer Wehrpflichtiger geteilt, hat aber nicht die Qualität einer ernstlichen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Wenn nunmehr in der Antragsschrift von Seiten seines Prozessbevollmächtigten der Eindruck vermittelt werden soll, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen handelt, so findet dies keine Entsprechung in der persönlichen Anhörung des Antragstellers. Dort sah der Antragsteller keinerlei Anlass, auf eine etwaige Gewissensentscheidung hinzuweisen, die ihn vom Wehrdienst abhält. Auch der Umstand, dass er diesen 10 Jahre lang nicht angetreten hat, deutet nicht auf eine pazifistische Gesinnung und damit eine grundlegende Gewissensentscheidung hin; denn ein solches Verhalten zeigen in der Türkei angesichts des sehr langen, anstrengenden und oft auch gefährlichen Wehrdienstes viele junge Wehrpflichtige. So wird die Zahl der Wehrdienstverweigerer in der Türkei auf 200.000 bis 800.000 Personen geschätzt, wobei sich nur ein ganz geringer Bruchteil hiervon auf Gewissensgründe beruft (vgl. dazu Prinz, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009, hggb. von Accord und dem Österreichischen Roten Kreuz, S. 10, abrufbar im Internet). bb. Auch droht dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Strafe, wenn er in die Türkei zurückkehrt und dort den Militärdienst verweigert (so aber für einen Asylsuchenden, der aus Gewissensgründen den Wehrdienst in der Türkei verweigert, VG Leipzig, Urteil vom 21.7.2011, A 5 K 157/11, Juris). Zwar hat der EGMR mit Urteil vom 24. Januar 2006 in der Sache des türkischen Wehrpflichtigen Osman Murat Ülke (Nr. 39437/98, englische Originalfassung in der Datenbank HUDOC des EGMR im Internet veröffentlicht) eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen und diesem eine Entschädigung von 10.000 € zugesprochen. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der Wehrpflichtige fortgesetzt den Wehrdienst verweigert hatte und aus diesem Grunde zehnmal strafgerichtlich verurteilt, bereits rund 700 Tage in Haft genommen und schließlich zum Zweck der Ableistung weiterer Strafhaft von den Sicherheitskräften gesucht wurde, weshalb er sich im Untergrund versteckt hielt. Der EGMR sah in der Tatsache, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger mit der Möglichkeit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen müsse, eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Militärdienstes sicherzustellen, stehe. Die Europäische Kommission forderte hierauf von der Türkei die Verabschiedung eines Gesetzes, das eine wiederholte Verfolgung und Bestrafung derjenigen verhindern solle, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissens- oder aus religiösen Gründen verweigerten (siehe dazu den „Fortschrittsbericht“ der Europäischen Kommission vom 6.11.2007). Hierauf erklärte die türkische Regierung mehrfach, dass ein solcher Gesetzentwurf vorbereitet werde. Dieser ist allerdings immer noch nicht verabschiedet. Die den Fall des Antragstellers kennzeichnenden Umstände sind jedoch mit der Situation des O. keinesfalls vergleichbar. Zwar kann nicht damit gerechnet werden, dass die Türkei noch vor einer Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen konstituiert, auf das sich dann jeder Wehrpflichtige unabhängig von seinem Vorverhalten und seiner Vermögenslage berufen kann. Auch spricht nichts dafür, dass der Antragsteller die mittlerweile gegebene Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für sich ausnutzen könnte. Zwar beschloss das türkische Parlament im November 2011 ein Gesetz, das es Männern ab 30 sidiäermöglicht, sich durch die Zahlung von 30.000 Lira (etwa 12.000 €) vom Wehrdienst frei zukaufen. Einen solchen Betrag werden aber nur sehr wohlhabende Personen aufwenden können, wozu der Antragsteller offenbar nicht zählt. Indes ist aber nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller für seine bisherige faktische Wehrdienstverweigerung unverhältnismäßig schwer bestraft würde. Wehrdienstentziehung ist in der Türkei ein Massendelikt (Zahlen dazu siehe bei Prinz, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009, hggb. von Accord und dem Österreichischen Roten Kreuz, S. 10, abrufbar im Internet). Gleichwohl sollen derzeit lediglich 140 türkische Staatsangehörige wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert sein (so der türkische Justizminister laut NTV-de vom 15.11.2011 „Debatte zu Wehrdienstverweigerung Türkei steht vor Kehrtwende“). Bei erstmaliger Verurteilung werden Freiheitsstrafen ohnehin regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt (vgl. Prinz a.a.O. S. 14). Da für eine beharrliche und fortdauernde Wehrdienstverweigerung des Antragstellers aus Gewissensgründen nichts spricht, ist anzunehmen, dass er, wenn dies von ihm nach seiner Rückkehr in die Türkei gefordert wird, sofort seinen Wehrdienst ableistet und allenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Entsprechend hat der Antragsteller deshalb auch nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG zu rechnen. cc. Ferner kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Zwar hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (Nr. 43965/04, Erçep c. Turquie, französische Originalfassung in der Datenbank HUDOC des EGMR im Internet veröffentlicht, Rn. 66 ff.) festgestellt, dass der Umstand, dass ein türkischer Wehrdienstverweigerer, der noch Zivilist ist, von einem Militärgericht verurteilt wird, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird (vgl. entsprechend für die Verurteilung durch ein Staatssicherheitsgericht, das auch mit Militärrichtern besetzt ist, EGMR, Urteil vom 12.5.2005, Az. 46221/99, Öcalan ./. Türkei, gekürzt in NVwZ 2006, 1267 ff., Rn. 112 ff.). Diese aktuelle Entscheidung betrifft jedoch einen Sachverhalt noch aus dem Jahr 2004. Bereits am 6. Oktober 2006 hat das türkische Parlament jedoch ein neues Gesetz verabschiedet, wonach Militärgerichte nicht länger für Verfahren gegen Zivilpersonen zuständig sind. Auch die Verfahren gegen Wehrdienstverweigerer werden deshalb jetzt normalen Gerichten übergeben (EGMR a.a.O. Rn. 28). Der Antragsteller muss deshalb nicht befürchten, nach einer Rückkehr in die Türkei wegen Wehrdienstverweigerung vor ein Militärgericht gestellt zu werden. c. Schließlich kommt auch keine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG in Betracht. Insoweit kann offen bleiben, welche Relevanz das vom Grundgesetz gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen für die Entscheidung über die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen hat, der sich hierauf ggf. beruft (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004, 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464 f., Juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2007, 4 So 187/06, und VG Leipzig, Urteil vom 21.7.2011, A 5 K 157/11, Juris). Denn bei dem Antragsteller handelt es sich um keinen Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. 4. Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erlässt die Antragsgegnerin die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm auch nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, zudem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. So liegt es hier. Ferner ist die für die Abschiebung gesetzte Wochenfrist richtig bemessen (§ 36 Abs. 1 AsylVfG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 S. 2 RVG. Dem Antragsteller konnte keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da sein Begehren nicht die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 80 AsylVfG.