Beschluss
15 E 1532/11
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0804.15E1532.11.0A
14Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Anspruch eines Schülers auf Durchführung eines virtuellen Losverfahrens zur Korrektur eines Verfahrensfehlers bei der Verlosung der Schulplätze an einer stark nachgefragten Versuchschule
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin an einem erneuten „virtuellen“ Losverfahren zur Vergabe jener Schulplätze für das mittlere Leistungssegment für Schüler und Schülerinnen zu beteiligen, die nicht bereits aufgrund eines Härtefalls, Geschwister an der Schule, eines kurzen Schulwegs oder des vorhergehenden Besuches der dortigen Grundschule einen Schulplatz in der 5. Jahrgangsstufe der ...-Schule erhalten haben. An diesem Losverfahren haben mit jeweils einem Los alle 70 Bewerber teilzunehmen, die von der Antragsgegnerin dem mittleren Leistungssegment zugeordnet worden sind und vor der ursprünglichen Verlosung noch nicht aufgrund anderer Kriterien einen Schulplatz erhalten hatten. Des Weiteren sind an dem Losverfahren die 8 Schüler und Schülerinnen mit den Nummern 44, 97, 142, 160, 125, 128, 134 und 203 zu beteiligen, die bislang von der Antragsgegnerin in das stärkste Leistungssegment eingeordnet worden sind. Von diesen 78 Losen sind 28 (für 17 Mädchen und 11 Jungen) zu ziehen. Wird dabei das Los der Antragstellerin gezogen, ist dieser vorläufig ein Schulplatz in der 5. Jahrgangsstufe der ...-Schule zuzuweisen.
Im Übrigen wird der Antrag vom 6. Juli 2011 abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten bei einem Streitwert von 2.500 € jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Schülers auf Durchführung eines virtuellen Losverfahrens zur Korrektur eines Verfahrensfehlers bei der Verlosung der Schulplätze an einer stark nachgefragten Versuchschule Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin an einem erneuten „virtuellen“ Losverfahren zur Vergabe jener Schulplätze für das mittlere Leistungssegment für Schüler und Schülerinnen zu beteiligen, die nicht bereits aufgrund eines Härtefalls, Geschwister an der Schule, eines kurzen Schulwegs oder des vorhergehenden Besuches der dortigen Grundschule einen Schulplatz in der 5. Jahrgangsstufe der ...-Schule erhalten haben. An diesem Losverfahren haben mit jeweils einem Los alle 70 Bewerber teilzunehmen, die von der Antragsgegnerin dem mittleren Leistungssegment zugeordnet worden sind und vor der ursprünglichen Verlosung noch nicht aufgrund anderer Kriterien einen Schulplatz erhalten hatten. Des Weiteren sind an dem Losverfahren die 8 Schüler und Schülerinnen mit den Nummern 44, 97, 142, 160, 125, 128, 134 und 203 zu beteiligen, die bislang von der Antragsgegnerin in das stärkste Leistungssegment eingeordnet worden sind. Von diesen 78 Losen sind 28 (für 17 Mädchen und 11 Jungen) zu ziehen. Wird dabei das Los der Antragstellerin gezogen, ist dieser vorläufig ein Schulplatz in der 5. Jahrgangsstufe der ...-Schule zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag vom 6. Juli 2011 abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten bei einem Streitwert von 2.500 € jeweils zur Hälfte. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum kommenden Schuljahr 2011/12 die Aufnahme in die Klassenstufe 5 der ...-Schule, hilfsweise der Stadtteilschule ..., weiter hilfsweise der ...-Schule. Die Antragstellerin wurde am ... April 2001 geboren. Sie wohnt derzeit in der Neustadt. Die Familie beabsichtigt, im nächsten Jahr in ein derzeit im Bau befindliches Haus in Altona-... umzuziehen. Ihre Eltern sind beide volltags berufstätig. Bis zum Ende des Schuljahres 2010/11 besuchte die Antragstellerin die Grundschule .../... Aufgrund einer im Ergebnis nicht verwirklichten Konstituierung einer Primarschule musste das Kind in den 4 Grundschuljahren dreimal den Schulstandort wechseln. Erst Ende letzten Jahres entschied sich, dass ihre Schule nicht als Schulversuch bis zur Klasse 6 fortgeführt werden würde. Nur ein Berichtszeugnis vom 28. Januar 2011, welches in seinen Bewertungskriterien speziell auf diese Schule zugeschnitten war, stellt damit das maßgebliche Zeugnis für den Übergang auf die weiterführenden Schulen dar. In diesem Zeugnis wurde der Antragstellerin der Besuch einer Stadtteilschule empfohlen. Bereits Ende Januar 2011 hatten ihre Eltern sie an der ...-Schule angemeldet. Als Zweitwunsch nannten sie die Stadtteilschule ..., als Drittwunsch die ...-Schule. Die ...-Schule und die ...-Schule sind gebundene Ganztagsschulen mit verpflichtendem Unterricht an 4 Tagen in der Woche von 8:00 bis 16:00 Uhr, am Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr. Die Stadtteilschule ... ist eine offene Ganztagsschule. Bei der ...-Schule handelt es sich um eine Versuchsschule, die ihre Schüler nach einem von den anderen Schulen abweichenden Konzept aufnimmt: Bei einer Aufnahmekapazität von 135 Schülern in der Klassenstufe 5 werden 45 % der Schulplätze (für 61 Schüler) nach den allgemeinen Kriterien, 55 % der Schulplätze (für 74 Schüler) mithilfe eines besonderen Auswahlverfahrens besetzt, das in einem Anschreiben der Schulleitung der ...-Schule an die Rechtsabteilung der Schulbehörde vom 28. November 2007 schriftlich fixiert und so genehmigt wurde. Hiernach werden alle Kinder, die die dortige Grundschule besucht haben, ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Die dann noch verbleibenden freien Plätze werden hierauf so ergänzt, dass im Ergebnis 40 % der Schüler dem oberen Leistungssegment, 45 % der breiten Leistungsmitte und 15 % dem schwachen Leistungssegment angehören. Dem oberen Leistungssegment gehören dabei Schüler an, deren Grundschulnoten nicht schlechter als 2,0 im Durchschnitt in Lesen, „Richtig schreiben“ und Mathematik sind. Im Falle von Berichtszeugnissen gelten Aussagen als äquivalent, die die gezeigten Leistungen ohne Einschränkungen beschreiben. Am 9. Februar 2011 wurden die Schulplätze an der ...-Schule vor dem Hintergrund dieser Vorgaben abschließend verteilt. 61 Kinder wurden aufgrund persönlicher Härte, vorhandener Geschwisterkinder oder eines kurzen Schulwegs (maximal 716 m) aufgenommen. Von den 206 angemeldeten Kindern wurden 48 in das oberste Leistungssegment eingeordnet, wobei 8 dieser Kinder den Notendurchschnitt von 2,0 in den Fächern Lesen, „Richtig schreiben“ und Mathematik knapp verfehlt hatten. 15 der 48 Kinder hatten bereits einen Schulplatz aufgrund der Kriterien Geschwister, Schulweg und Grundschulbesuch; auch den anderen 33 wurde ohne Verlosung ein Schulplatz zugewiesen, da die leistungsstärkste Gruppe ohnehin nicht das Soll von 54 Kindern erreicht hatte. Da aufgrund allgemeiner Vorgaben bereits 24 statt der erwünschten 20 Kinder aus dem untersten Leistungssegment aufzunehmen waren, blieben für die dann noch vorhandenen 70 Interessenten aus dem mittleren Leistungssegment 20 Plätze, die an 13 Mädchen und 7 Jungen verlost wurden, damit die Geschlechter gleichmäßig verteilt waren. Da sich bei den ohne Verlosung aufgenommenen Kindern des obersten Leistungssegments ein Zwillingskind befand, wurde aufgrund dessen auch dessen Zwillingsbruder, der dem schwächsten Leistungssegment angehört, in die Schule aufgenommen. Die Antragstellerin, die in das mittlere Leistungssegment eingeordnet worden war, wurde nicht ausgelost. Ihr Berichtszeugnis aus der Grundschule, das keine Benotung kannte, war von der Antragsgegnerin dahingehend umgerechnet worden, dass ihre Leistungen in Lesen mit einer 3, in „Richtig Schreiben“ mit einer 2 und in Mathematik mit einer 2- bewertet worden waren. Mit Bescheid vom 13. April 2011 teilte die ...-Schule den Eltern mit, dass die Antragstellerin dort in die Klasse 5 aufgenommen werde. Die Aufnahme an den von ihr gewünschten Schulen sei nicht möglich gewesen, weil die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmemöglichkeiten überstiegen habe. Die der Antragstellerin zugewiesene Stadtteilschule, die im Jahr 2010 aus der Fusion eines Aufbaugymnasiums und einer Haupt- und Realschule entstanden ist, liegt in Altona-... ungefähr 3,5 km von der bisherigen und 2 km von der künftigen Wohnung der Antragstellerin entfernt. Am 20. April 2011 wurde für die Antragstellerin gegen die Zuweisung zur ...-Schule Widerspruch eingelegt: Diese Schule sei nicht gewünscht worden. Wichtigstes Kriterium für die Auswahl einer geeigneten Schule sei, dass es sich um eine gebundene Ganztagsschule handele, da die Eltern der Antragstellerin arbeitsbedingt darauf angewiesen seien. Speziell die ...-Schule habe man sich angesehen und sich ganz bewusst dagegen entschieden. Ein Grund sei die unzureichende Betreuung in dieser offenen Ganztagsschule, die am Nachmittag oft lediglich Angebote vorhalten. Diese fänden an verschiedenen Orten außerhalb der Schule statt und würden von verschiedenen Trägern durchgeführt. Außerdem seien das Profil der Schule und deren schwierige Klientel ein Grund, um diese abzulehnen. Diese Schule stehe offenbar vor einem Neubeginn und müsse ihre Rolle erst finden. Deshalb habe man sich für Schulen entschieden, die verbindliche Ganztagsschulen seien und als ehemalige Gesamtschulen auf ein funktionierendes Konzept verweisen könnten. Auch stehe an den gewählten Schulen das individuelle offene Lernen im Vordergrund. Hiermit sei die Antragstellerin bereits aus der Grundschule vertraut. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Familie im nächsten Jahr nach Altona umziehen werde. Sie seien es leid, dass die Antragstellerin weiter Opfer des schulpolitischen Zickzackkurses sein solle. Das Kind habe unter den vielen Unsicherheiten des vergangenen Schuljahres sehr gelitten. Deshalb werde nicht akzeptiert, dass es auch weiterhin seine Schulzeit an einer „Experimentier-Schule“ verbringen solle. Die Antragsgegnerin teilte hierauf mit, dass dem Widerspruch voraussichtlich nicht abgeholfen werden könne. In der ...-Schule seien mehr Anmeldungen mit Erstwunschnennung eingegangen, als Aufnahmekapazität bestehe. Da in Bezug auf die Antragstellerin kein Härtefall vorliege, sie dort keine Geschwister habe und ihr Schulweg länger sei als der nach diesem Kriterium aufgenommenen Kinder, habe sie keinen Platz erhalten können. Außerdem sei ein Teil dieser Schulplätze nach einem besonderen Aufnahmeverfahren vergeben worden; hier habe die Antragstellerin keinen Platz erhalten, da sie nicht bereits als Grundschulkind an dieser Schule gewesen und auch nicht ausgelost worden sei. Am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt die vorläufige Aufnahme in die ...-Schule, hilfsweise die Aufnahme in die Stadtteilschule ..., weiter hilfsweise die Aufnahme in die ...-Schule. Sie macht ergänzend geltend, dass die Aufnahmekapazitäten der gewählten Schulen nicht erschöpft seien. So könnten diese erhöht werden, ohne dass es ihre Funktionsfähigkeit berühre. Dieses sehe das Schulgesetz aus Gründen der regionalen Versorgung ausdrücklich vor und dies habe auch aufgrund der besonderen Profile dieser Schulen erfolgen müssen. Sie können nicht einfach auf eine andere Stadtteilschule verwiesen werden, da das Schulprofil der gewählten Schulen und der ihr zugeteilten Schule deutlich divergiere. Zudem handele es sich bei der ...-Schule nicht um eine gebundene Ganztagsschule, anders als die ...-Schule und die ...-Schule. Auch die Handreichung der Antragsgegnerin trage dem Spezifikum Ganztagsschule ausdrücklich Rechnung. Die ...-Schule verfüge jedoch noch nicht über ein hinreichendes Konzept, welches eine angemessene Betreuung der Schüler als Ganztagsschule zu gewährleisten vermöge. Bestritten werde ferner, dass die Vergabe der Schulplätze an der ...-Schule fehlerfrei erfolgt sei. So seien bereits unklar, wie viele Bewerber es gegeben habe. Auch sei nicht feststellbar, weshalb sie, wie Antragstellerin, nicht bereits in das Leistungssegment 1 eingeteilt worden sei, dessen Bewerber allesamt einen Platz erhalten hätten. Auch wenn ihr Berichtszeugnis nicht einfach in ein Notenzeugnis zu übertragen sei, so spräche doch viel dafür, dass sie in dieses Leistungssegment einzuordnen sei. Feste Kriterien für die Zuordnung der Smileys und Baustellensymbole zu den klassischen Noten gebe es nicht. Falsch sei, das einfache Baustellensymbol stets nur mit der Note 4 gleichzusetzen. In die Feststellung ihrer Fähigkeiten im Bereich „Lesen“ habe nicht eine etwaige Medienkompetenz, die mitbewertet worden sei, eingestellt werden dürfen. Auch habe der Umstand, dass sie für das Lesen von Texten mit guter Betonung einen Smiley erhalten habe, nicht in eine bloße 3 umgerechnet werden dürfen, sondern in die Note 2. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie in Bezug auf die Aussage „Du gibst wichtige Aussagen schwieriger Texte wieder“ nur ein Baustellensymbol bekommen habe, da sich die Bewertung selbst schon auf besondere und gehobene Fertigkeiten beziehe. Ferner habe sie im Segment „Richtig schreiben“ die Note 1 bekommen müssen, da sie in Bezug auf die maßgeblichen Aussagen „Du schreibst richtig ab“ und „Du hast eine gut lesbare Schrift“ jeweils 2 Smileys bekommen habe. Auch sei das Fach Mathematik mit einer 2- zu schlecht bewertet worden, da sie in ihrem Zeugnis neben einfachen Smileys sechsmal einen doppelten Smiley und nur viermal ein Baustellenzeichen bekommen habe. Im Übrigen hätten andere Kinder, die dem höchsten Leistungssegment zugeordnet worden seien, identische Notenkombinationen und in einem Fall sogar noch eine geringfügig schlechtere Benotung mit 2, 3- und 2 gehabt. Soweit die Antragsgegnerin dies mit einer gymnasialen Empfehlung dieser Kinder rechtfertige, vermöge dies die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. So gebe es Kinder, die mit wesentlich schlechteren Noten eine Gymnasialempfehlung bekommen hätten, während auch Kinder mit besseren Noten nur eine Empfehlung für die Stadtteilschule erhalten hätten. Die Hintergründe dieser Empfehlung seien deshalb bloße Spekulation. Ferner sei an der ...-Schule zu Unrecht ein Zwillingskind aufgenommen worden, was ihre eigenen Chancen auf Erhalt eines Schulplatzes unzulässigerweise verringert habe. Schließlich gebe es gewichtige Gründe, sie, die Antragstellerin, an die Wunschschule zu geben. Aufgrund ihrer bisherigen Schulzeit, deren Umstände sie nicht zu vertreten habe, leide sie an Mutlosigkeit und Schlafstörungen und habe eine pessimistische Haltung eingenommen. Sie fühle sich mittlerweile rundherum persönlich abgelehnt. Sie habe jetzt deshalb Anspruch auf einen Schulbesuch in einem verbindlichen Umfeld und nach einem individualisierten und ausgereiften Konzept, das ihren negativen Vorerfahrungen Rechnung trage. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Die Antragstellerin wohne weiter entfernt von der ...-Schule als jenes Kind, das aufgrund seines Schulweges noch genommen worden sei und nur 716 m entfernt wohne. Auch nach dem besonderen Aufnahmeverfahren aufgrund des Schulversuchs habe sie nicht aufgenommen werden können, weil sie die Kriterien nicht erfülle und auch nicht ausgelost worden sei. Die Antragstellerin sei zu Recht dem mittleren Leistungssegment zugeordnet worden, weil sie in ihrem Zeugnis in der Unterkategorie zum Fach Deutsch „Lesen und mit Medien umgehen“ nicht durchweg einen oder 2 Smileys erhalten habe, sondern auch zweimal die Bewertung mit einer „Baustelle“. Dies schließe aus, ihre Leistungen in dieser Kategorie als durchschnittlich gut zu bewerten. Ferner deute auch die fehlende Gymnasialempfehlung darauf hin, dass die Antragstellerin nicht dem oberen Leistungssegment angehöre. Denn in dieses seien nur 4 Kinder eingeordnet worden, die wie die Antragstellerin in 2 Bereichen die Note 2 und in einem Bereich die Note 3 erhalten hätten. Diese hätten aber anders als die Antragstellerin eine Gymnasialempfehlung bekommen. Das Zwillingskind sei aufgenommen worden, weil sein Zwillingsbruder per Los einen Schulplatz erhalten habe und nach dem Prinzip der gemeinsamen Beschulung von Geschwisterkindern die beiden nicht hätten getrennt werden sollen. Das Interesse an einer Ganztagsschule stelle kein gesetzliches Aufnahmekriterium dar und begründe keinen Aufnahmeanspruch, ebenso wenig das Schulprofil. Da die Handreichung aber vorsehe, dass dem Wunsch der Eltern nach einer Ganztagsschule nachzukommen sei, habe eine Zuweisung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Ganztagsschule stattgefunden. Bei der ...-Schule handele es sich um eine offene Ganztagsschule. Die Handreichung unterscheide nicht zwischen offenen und gebundenen Ganztagsschulen, so dass die Antragstellerin auf diese zu verweisen sei. Nachmittägliche Betreuung werde auch dort angeboten; diese sei lediglich nicht verpflichtend. Die Unsicherheiten in der Schulperspektive der Antragstellerin begründeten noch keinen Härtefall. Schließlich hätten auch die mit Zweitwunsch und Drittwunsch gewählten Schulen keine Aufnahmekapazitäten mehr gehabt. Mit Schreiben vom 1. August 2011 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es im Bereich der für das mittlere Leistungssegment vorgesehenen Plätze zu einem Fehler im Vergabeverfahren gekommen sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat hierauf am Folgetag mitgeteilt, dass sie für den Fall, dass das Gericht dieser Rechtsauffassung weiterhin folge, eine Fortsetzung des ursprünglichen Losverfahrens erwäge, in dem aus 55 Losen 5 weitere Lose gezogen würden. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in der Sache teilweise zum Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass diese Regelung entweder nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist (sog. Anordnungsgrund). Ferner ist erforderlich, dass der Antragstellerin der behauptete Anspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Teilnahme an einer Verlosung einen Platz in der Jahrgangsstufe 5 der ...-Schule beanspruchen kann (unten 1). Auch kann sie wegen fehlender Kapazität weder einen Platz an der Stadtteilschule ... (unten 2) noch an der ...-Schule (unten 3) beanspruchen, weshalb auch ihre Hilfsanträge nicht zum Erfolg führen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist jedoch ihr Anspruch auf fehlerfreie Durchführung des für die Vergabe dieser Plätze maßgeblichen Vergabeverfahrens, der als Minus im Hauptantrag enthalten ist, verletzt worden (unten 4), so dass es zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist, die insoweit aufgetretenen Fehler bereits jetzt durch Nachholung eines ordnungsgemäßen Verfahrens jedenfalls vorläufig zu korrigieren (unten 5). 1. Die Antragstellerin kann voraussichtlich nicht beanspruchen, ohne Teilnahme an einer Verlosung einer 5. Klasse der ...-Schule zugewiesen zu werden. Maßgebliche materielle Rechtsgrundlage dieses Anspruchs, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht das Gericht nicht zweifelt (vgl. dazu ausführlich bereits VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 22 ff. und neustens Beschluss vom 15.7.2011, 15 E 1338/11), ist § 1 S. 4 i. V. m. § 42 Abs. 7 HmbSG. § 1 HmbSG lautet: „Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.“ In § 42 Abs. 7 HmbSG heißt es weiter: „Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule […]“ §§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). Sind die Kapazitäten erschöpft, kann es beanspruchen, dass über seine Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.7.2005, 1 Bs 205/05, Juris Rn. 9, 14; vom 2.8.2005, 1 Bs 228/05; vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 4 f.; so auch VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 21). Die Kapazitäten der ...-Schule sind im vorliegenden Fall erschöpft (unten a). Die Antragsgegnerin hat vor diesem Hintergrund ermessensfehlerfrei entschieden, dass die Antragstellerin nicht ohne Teilnahme an einer Verlosung in die gewünschte Schule aufgenommen wird (unten b). a) Mit der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass die reguläre Aufnahmekapazität der ...-Schule in der Jahrgangsstufe 5 erschöpft ist. Bei der ...-Schule handelt es sich insoweit um einen Sonderfall, als sie eine behördlich genehmigte Versuchsschule im Sinne von § 10 HmbSG ist, die aufgrund ihrer besonderen Lernstruktur (insbesondere Lerngruppen) eine eigene, dem Schulversuch angepasste Kapazität von 5 Regelklassen mit 27 Schülern hat und damit eine Sollstärke für die gesamte 5. Klassenstufe von 135 Kindern aufweist. Gründe, an der rechtlichen Verbindlichkeit dieser im Versuchsprogramm der Schule festgelegten Kapazität zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Diese geht nach § 10 Abs. 3 HmbSG den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vor (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, Juris Rn. 5). Da die Ablehnung ihres Begehrens, der ...-Schule zugewiesen zu werden, für die Antragstellerin nicht zu einem nicht mehr altersangemessenen Schulweg führt (§ 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG), weil der ihr zugeteilte Schulplatz an der ...-Schule nur rund 2 km von ihrem künftigen Wohnort entfernt liegt und damit gut erreichbar ist, bedarf hier auch keiner Prüfung, ob die vorgesehene Kapazität der ...-Schule aus Gründen sonst unzureichender regionaler Versorgung hätte ausgeweitet werden müssen (§ 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG). Auch kann sie eine Erweiterung der Aufnahmekapazität nicht damit begründen, dass die von ihr gewählte Schule ein besonderes Profil habe, das stark nachgefragt sei und es ausschließe, die Interessenten einfach an andere Stadtteilschulen zu verteilen. Dem Umstand, dass die Versuchsschule erkennbar ein besonderes Profil hat, wird schon dadurch Rechnung getragen, dass die Vergabe der Schulplätze nicht allein nach den Kriterien Härtefall, Geschwisterkinder und Schulweglänge erfolgt, sondern dass es für Kinder, die weiter entfernt von der Schule wohnen und sich für deren Profil interessieren, auch darüber hinaus die Möglichkeit gibt, einen Platz an der Schule zu erlangen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 40 ff.). Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die nachgefragten Profilschulplätze auch bedarfsdeckend anbietet, haben Eltern und Kinder demgegenüber nicht. Denn aus dem gesetzlichen Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind (§ 1 S. 4 HmbSG). Nach § 42 Abs. 7 S. 2 HmbSG werden Schüler in anderen Schulen aufgenommen, sofern die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit übersteigt. Ein Kind wird somit lediglich im Rahmen der vorhandenen, gesetzlich vorgegebenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 4.7.2011, 2 E 1337/11; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5) und hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese erhöht werden. b) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht ohne Teilnahme an einer Verlosung in die ...-Schule aufzunehmen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen der Antragsgegnerin war insbesondere nicht durch eine Bindung an ihre eigene Praxis im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG darauf reduziert, die Antragstellerin an der ...-Schule aufzunehmen. Denn weder nach der hier ermessensbindenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift noch nach dem Versuchsprogramm für die ...-Schule stand der Antragstellerin ohne Teilnahme an einer Verlosung ein Schulplatz zu. Diese Verwaltungsvorschriften sind insoweit auch als solche nicht zu beanstanden, so dass auch hieraus keine ermessensfehlerhafte Bescheidung folgt. Die Antragstellerin hätte somit nicht statt eines anderen Kindes einen der vergebenen Schulplätze erhalten müssen. Bei der ...-Schule handelt es sich um eine Versuchsschule, die die Vergabe ihrer Schulplätze nach § 10 Abs. 3 S. 3 HmbSG unter dem 28. November 2007 in einem Versuchsprogramm festgelegt hat. Hiernach werden in der Klassenstufe 5 135 Schüler aufgenommen. 45 % der Schulplätze (61 Schüler) werden nach den allgemeinen Regeln nach den Kriterien Härtefälle, Geschwisterkinder und Schulweglänge vergeben. 55 % der Schulplätze (74 Schüler) werden nach einem besonderen Auswahlverfahren besetzt. Rechtlichen Bedenken unterliegt diese Vergabepraxis vor dem Hintergrund einer Versuchsschule, die neue Lehrmethoden erproben soll und in deren Einzugsgebiet es weitere Stadtteilschulen gibt, nicht. aa) Die Antragstellerin konnte nicht beanspruchen, einen der nach den allgemeinen, auch für andere Schulen geltenden Vergaberegeln vergebenen 61 Schulplätze zu erhalten. Die allgemein für die Vergabe von Schulplätzen in der Jahrgangsstufe 5 maßgebliche Verwaltungsvorschrift („Handreichung für Schulleitungen zur Organisation der Klassen 5 und 7 an weiterführenden Schulen“) sieht vorrangig die Berücksichtigung besonderer Härtefälle, hiernach die Berücksichtigung von Geschwisterkindern und abschließend die Vergabe dann noch freier Schulplätze anhand der aufsteigenden Länge des Schulweges vor (Abschnitt II. 4.1. bis 4.4.). (1) Gründe, aus denen es sich bei der Antragstellerin um einen besonderen Härtefall handeln könnte, der vorrangig aufzunehmen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Härtefall wäre nur dann anzunehmen, wenn für die Antragstellerin aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände nur der Besuch der ...-Schule zumutbar wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist ohne weiteres in der Lage, auch andere Schulen, die weiter von ihrer Wohnung entfernt liegen, zu erreichen. Auch sprechen keine psychischen Umstände dafür, dass der Antragstellerin der Besuch anderer Schulen unzumutbar wäre. Zwar ist ihre bisherige, von der Familie nicht zu vertretende Schullaufbahn durchaus unerfreulich verlaufen und es ist der Antragstellerin nicht zu verdenken, dass sie hierauf empfindlich reagiert hat und deprimiert und mutlos geworden ist. Gleichwohl ist dies noch kein genügender Grund, um diese Schwierigkeiten durch die Erfüllung ihres derzeitigen Schulwunsches zu kompensieren. Eine nur in seltenen Ausnahmefällen festzustellende besondere Härte ist hier noch nicht zu sehen; denn es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Antragstellerin sich auch an einer anderen Schule wohl fühlen wird, wenn sie diese erst näher kennen gelernt hat und feststellen kann, dass ihr Schulbesuch dort endlich in verlässlichen Bahnen verlaufen wird. (2) Die Antragstellerin hat des Weiteren auch keine älteren Geschwister an der ...-Schule. (3) Ferner hat sie nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auch aufgrund der Länge ihres individuellen Schulwegs keinen Anspruch auf einen Schulplatz in der ...- Schule. Denn ihr Schulweg ist, egal ob er auf der Grundlage der derzeitigen oder der künftigen Wohnung berechnet wird, unzweifelhaft länger als derjenige des letzten nach diesem Kriterium ausgewählten Bewerbers der ...-Schule, dessen Schulweg nur 716 m beträgt. (4) Schließlich kann die Antragstellerin auch keinen Schulplatz an der ...-Schule vor dem Hintergrund beanspruchen, dass ihre Eltern ausdrücklich den Besuch einer Ganztagsschule gewünscht haben. Zwar trifft es zu, dass es sich bei der ...-Schule um eine geschlossene Ganztagsschule handelt, die auch nachmittags Unterricht anbietet, welcher zudem verpflichtend ist. Die der Antragstellerin zugewiesene ...-Schule ist demgegenüber eine offene Ganztagsschule, deren Nachmittagsangebote nicht verpflichtend sind und die teilweise auch nicht unmittelbar in der Schule stattfinden und nicht alle von Lehrern durchgeführt werden. Gleichwohl ist auch diese Schule geeignet, den geltend gemachten Betreuungsbedarf am Nachmittag hinreichend sicherzustellen. Auch das Schulgesetz fasst in § 13 HmbSG sowohl die verlässliche als auch die offene Ganztagsschule jeweils unter dem Begriff der Ganztagsschulen zusammen. Anders kann deshalb auch die Handreichung der Antragsgegnerin nicht verstanden werden, die in Abschnitt IV. A., 4. Schritt, anordnet, dass beim Erstwunsch Ganztagsschule und nicht erfüllbaren Zweit- und Drittwünschen eine Zuweisung zur nächst gelegenen aufnahmefähigen Ganztagsschule erfolgen soll. Auch dieses begründet damit keine Verpflichtung, den Schüler lediglich an geschlossene Ganztagsschule zu verweisen. Die Zuweisung zur ...-Schule ist deshalb geeignet, den anerkennenswerten Bedarf der Antragstellerin am Besuch einer Ganztagsschule zu decken. Sofern das Nachmittagsangebot im Aufbau befindlich ist und insbesondere noch ausgeweitet werden kann, hat die Antragstellerin dies hinzunehmen, da es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, nicht auf eine neu gegründete Stadtteilschule, sondern auf eine bereits als Gesamtschule etablierte Schule gehen zu können. bb) Auch kann die Antragstellerin ohne Teilnahme an einer Verlosung keinen der 74 Schulplätze beanspruchen, die nach einem besonderen, schultypischen Auswahlverfahren besetzt werden. (1) Nach dem besonderen Versuchsprogramm der ...-Schule für die Aufnahme ihrer Schüler werden alle Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundschule, die noch nicht nach anderen Kriterien aufgenommen werden konnten, ohne weitere Voraussetzungen auch in die Sekundarstufe aufgenommen. Die Antragstellerin ist indes nicht in die dortige Grundschule gegangen. (2) Ferner folgt ein ohne Verlosung zu beanspruchender Schulplatz nicht aus der Vergabe weiterer Schulplätze aufgrund der Einteilung der Schüler in drei abgestufte Leistungssegmente. Insoweit strebt die Schule ausweislich des Versuchsprogramms an, dass 40 % der Schüler der Jahrgangsstufe 5, das sind 54 Kinder, dem oberen Leistungssegment angehören. Da diese Zahl im kommenden Schuljahr auch unter Berücksichtigung aller Bewerber um einen Schulplatz nicht erreicht werden konnte, haben alle Bewerber, die diesem Leistungssegment zuzurechnen sind, problemlos den begehrten Schulplatz erhalten. Die Antragstellerin ist jedoch nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Antragsgegnerin zu Recht in das mittlere Leistungssegment eingeordnet worden und kann deshalb den gewünschten Schulplatz nicht mit der Begründung beanspruchen, sie gehöre eigentlich dem obersten Leistungssegment an. Nach dem schriftlich niedergelegten Versuchsprogramm gehören dem oberen Leistungssegment Schülerinnen und Schüler an, deren Noten im Durchschnitt in Lesen, „richtig schreiben“ und Mathematik nicht schlechter als 2,0 sind. Im Falle von Berichtszeugnissen sollen Aussagen als äquivalent gelten, die die gezeigten Leistungen ohne Einschränkungen beschreiben. Auf den Umstand, ob ein Kind eine Gymnasialempfehlung bekommen hat oder nicht, stellt das Versuchsprogramm nicht ab. Auch wenn das Versuchsprogramm hierzu keine besonderen Vorgaben macht, so ergibt sich doch aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung dieser Durchschnittsnoten die Notentendenzen + und - in ihrer üblichen Praxis in ihre Berechnung einstellt. Andernfalls ließe sich nicht erklären, weshalb in ihrer Vergabeliste jeweils Tendenznoten enthalten sind. Diese Tendenznoten hat sie nur bei allen Kindern, die nach dem 1. Halbjahr der 4. Klasse in der Grundschule ein Notenzeugnis erhalten haben, welches nach § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen (APO-AS) Notentendenzen enthalten darf, in die Liste eingetragen. Vielmehr hat sie auch für Kinder mit Berichtszeugnissen durch Umrechnung Noten gebildet, die die Tendenzen aufweisen. Bei mathematisch korrekter Umrechnung der Notentendenzen ist aufgrund des Verbots von halben Noten (§ 2 Abs. 2 S. 3 APO-AS) ein + unter Hinzurechnung von 0,67 zur davor liegenden besseren Note und ein - unter Hinzurechnung von 0,33 zur vergebenen Note darzustellen. Damit ein Kind die Voraussetzungen für das beste Leistungssegment erfüllt, darf es danach bei Addition der so umgesetzten Noten in den 3 maßgeblichen Bereichen keine Summe aufweisen, die über 6,0 liegt. Diesem Berechnungsmodus steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in diesem Jahr von ihrer Praxis abgewichen ist und drei Kinder, die allein aufgrund von ungünstigen Notentendenzen die Summe von 6,0 überschritten haben, noch in das beste Leistungssegment aufgenommen hat. Wie auch die Antragsgegnerin bestätigt hat, hat die Schule in diesem Jahr angesichts des Umstandes, dass es insgesamt zu wenig Bewerber im besten Leistungssegment gab, noch Kinder in dieses Leistungssegment aufgenommen, die nach den im Versuchsprogramm vorgegebenen Kriterien dort nicht mehr hinein gehört hätten, aber zu den leistungsstärksten des mittleren Segments gehören. Hintergrund war, auf diese Weise sicherzustellen, dass diese nicht durch Auslosung der Schule verloren gehen und dadurch den Anteil leistungsstärkerer Kinder noch weiter absenken. Dieses pädagogisch, aber nicht rechtlich vertretbare Ziel dürfte auch der Hintergrund dafür sein, dass die sorgfältig aufgelisteten Notentendenzen nicht für die Abgrenzung des obersten Leistungssegments benutzt wurden. Die Hereinnahme guter Schüler aus dem mittleren Leistungssegment in das obere Leistungssegment mag zwar eine sinnvolle Maßnahme sein, um das Kontingent guter Schüler zu optimieren. Gleichwohl ist die Schule nicht berechtigt, von ihrem festgelegten und in ständiger Praxis konkretisierten Versuchsprogramm abzuweichen, es sei denn, das Programm erlaubt ausnahmsweise ein solches. Derartige Abweichungen zur Stärkung des besten Leistungssegments kennt das Versuchsprogramm aber nicht. Vielmehr nimmt es hin, dass bei zu geringer Nachfrage der Schule durch besonders gute Schüler deren Anteil zulasten der Kinder aus der breiten Leistungsmitte unter den angestrebten Anteil von 40 % absinkt. Insoweit heißt es auf Seite 3 des hier für das Auswahlverfahren maßgeblichen Versuchsprogramms ausdrücklich, dass dann, wenn es zu wenig Schüler mit den Kriterien 1) oder 2) (dies meint die oberen und unteren Leistungssegmente) gibt, sich der Prozentsatz bei 3) (gemeint ist die Leistungsmitte) entsprechend erhöht. Methoden, gleichwohl die durchschnittliche Qualität der Schüler zu erhöhen, sieht das Programm nicht vor. Da auch die Antragstellerin lediglich ein Berichtszeugnis erhalten hat, musste dieses von der Antragsgegnerin in Schulnoten umgerechnet werden. Die Antragsgegnerin kam insoweit zu dem Ergebnis, dass die Leistungen der Antragstellerin im Fach Lesen mit einer 3, in „richtig schreiben“ mit einer 2 und in Mathematik mit einer 2- bewertet wurden. Addiert ergeben diese Noten 7,33. Um in das oberste Leistungssegment zu gehören, hätte die Summe jedoch nicht höher als 6,0 sein dürfen. Mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Umrechnung des Berichtszeugnisses Fehler gemacht hätte, bei deren Vermeidung die Antragstellerin einen Notenschnitt von 2,0 nicht überschritten hätte. Vielmehr dürfte die Umrechnung unter Beachtung des pädagogisch-fachlichen Bewertungsspielraums, über den die Antragsgegnerin verfügt, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Im Einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: Zu den vorrangig zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Umrechnung eines Berichtszeugnisses in Noten gehört die Definition der Zeugnisnoten nach § 2 Abs. 1 APO-AS. Bei der Note 1 entsprechen die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maß, im Fall der Note 2 entsprechen sie voll den Anforderungen, bei der Note 3 entsprechen sie im allgemeinen den Anforderungen, bei der Note 4 weisen die Leistungen zwar Mängel auf, entsprechen im ganzen aber noch den Anforderungen, bei den Noten 5 und 6 entsprechen sie aber nicht mehr den Anforderungen, wobei die Note 5 gegeben wird, wenn immerhin Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Demgegenüber sind im Berichtszeugnis der Antragstellerin auch die dort verwendeten Symbole erläutert worden: Der doppelte Smiley bedeutet „sicher“ bzw. „immer“, der einfache Smiley „überwiegend sicher“ bzw. „häufig“. Das einfache Baustellenschild bedeutet „teilweise sicher“ bzw. „teilweise“, d.h. der Schüler muss in dem Bereich noch arbeiten. Das doppelte Baustellenschild bedeutet „noch nicht sicher“ bzw. „selten“. Hier muss sich der Schüler dringend die Grundlagen erarbeiten. Von der Formulierung her entspricht der doppelte Smiley den Noten 1 und 2, der einfache kommt der Definition der Note 3 am nächsten, während das einfache Baustellenschild der Note 4 entspricht, dass doppelte Baustellenschild aber den Noten 5 und 6. Dass es 6 Noten gibt, aber nur 4 Leistungssymbole, erschwert die Umrechnung, da bei dieser zu berücksichtigen sein wird, dass das Berichtszeugnis herausragend gute wie besonders schlechte Leistungen nicht eindeutig ausweist, solche aber für eine gerechte Umrechnung von Bedeutung sein können. Dass die Antragsgegnerin sich hier dadurch hilft, dass sie die Bewertung mit einem Smiley etwas höher angesetzt als eine 3 und die Bewertung mit 2 Smileys etwas höher als eine 2, dürfte nicht zu beanstanden sein. Keinen Bedenken begegnet, dass bei der Umrechnung der Note im Bereich Lesen die fünf Noten unter der Überschrift „Lesen und mit Medien umgehen“ zur Grundlage genommen wurden. Dass dort ein besonderes Medienverständnis abgeprüft worden wäre, das über die Bewertung der Fertigkeit des Lesens, wie sie nach § 31 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 APO-AS in Notenzeugnissen verlangt wird, hinausginge, ist nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte es sich hier lediglich um eine moderne Bezeichnung für eine alte Kulturtechnik handeln. Die Antragsgegnerin hat die dort gegebenen 2 Baustellenschilder und 3 Smileys mit der Note 3 zusammengefasst. Angesichts dessen, dass ein Smiley von seiner Definition her ohnehin dieser Note bereits nahe kommt, wird dies nicht zu beanstanden sein. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass im Berichtszeugnis übersetzte Anforderungen an die Schüler gestellt worden sind, so zum Beispiel die Wiedergabe der Aussage schwieriger Texte. Die Wiedergabe der Aussage einfacher Texte dürfte für Kinder der 4. Jahrgangsstufe selbstverständlich sein. Die im Bereich richtigen Schreibens (§ 31 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 APO-AS) vergebenen Note 2 ist jedenfalls nicht in einem solchen Maße schlechter festgesetzt worden, dass dies die Antragstellerin zum Erreichen des besten Leistungssegments gehindert hätte. Die Antragstellerin hat dort zwei doppelte Smileys und zwei einfache erhalten. Die Bewertung mit einer 2 erscheint deshalb als sachgerecht. Selbst wenn die Leistung besser zu bewerten gewesen wäre, hätte aufgrund der 2 einfachen Smileys eine 1, die die Antragstellerin hier benötigt hätte, um den verlangten Durchschnitt noch erreichen zu können, auszuscheiden. Ferner begegnet auch die Umrechnung der Leistungen im Fach Mathematik keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat 4 Baustellenschilder, 8 einfache Smileys und 6 Doppel-Smileys erhalten. Ihr wurde hierfür die Note 2- gegeben. Selbst wenn sie eine glatte 2 (eine bessere Bewertung dürfte angesichts der 4 Baustellenschilder ausscheiden) erhalten hätte, würde dies noch keine Einordnung im besten Leistungssegment zur Folge haben. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass ein Kind mit derselben Summe von der Antragsgegnerin noch in das oberste Leistungssegment eingeordnet worden ist. Nach dem Wortlaut des Versuchsprogramms, das für die Versuchsschulen nach § 10 Abs. 3 S. 3 HmbSG verbindlich sein dürfte, liegt die unterste Grenze für das oberste Leistungssegment bei einem Durchschnitt von 2,0. Sofern Schüler in dieses Leistungssegment aufgenommen worden sind, die diesen Durchschnitt nicht erreicht haben, hat die Antragsgegnerin ihrem verbindlichen Versuchsprogramm zuwider gehandelt. Die Aufnahme dieser Schüler in das beste Leistungssegment ist damit zu Unrecht erfolgt. Auf Gleichbehandlung mit dieser Schülergruppe können sich andere Schüler, somit auch die Antragstellerin, nicht berufen, da eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht beansprucht werden kann. Die Antragstellerin ist somit zu Recht in das mittlere Leistungssegment eingeordnet worden. Da insoweit deutlich mehr Nachfrage bestand, als Schulplätze vorhanden waren, waren die Plätze zu verlosen, so dass auch für die Antragstellerin nur die Teilnahme an einer Verlosung in Betracht kam. 2. Ferner kann die Antragstellerin mit ihrem hilfsweisen Begehren auch nicht beanspruchen, in die Stadtteilschule Bahrenfeld aufgenommen zu werden. Denn auch diese hat keine weiteren Kapazitäten mehr. Ein vor kurzem noch letzter freier Platz an der Stadtteilschule ..., der erst nach der allgemeinen Verteilung der Schulplätze erkennbar geworden war, ist mittlerweile an eine andere Interessentin vergeben worden, die diese Schule ebenfalls nachrangig gewählt hatte, aber eindeutig näher an dieser wohnt als die Antragstellerin. Diese Vergabe ist sachgerecht und nicht zu beanstanden, zumal sich die Antragsgegnerin in Bezug auf die Vergabe solcher nach Abschluss des allgemeinen Vergabeverfahrens entstandener freier Plätze an kein spezielles Verfahren gebunden hat. 3. Auch die mit Drittwunsch gewählte ...-Schule verfügt über keine Aufnahmekapazitäten mehr, da bereits 138 Kinder - deutlich mehr als Plätze vorhanden sind - diese Schule mit Erstwunsch gewählt haben. 4. Die Antragstellerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass auch zu ihren Lasten gemachte Fehler im Verfahren der Vergabe der Schulplätze der 5. Jahrgangsstufe der ...-Schule korrigiert werden. Wenngleich dieser Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Entscheidung nicht unmittelbar dazu führt, dass der Antragstellerin ein Platz an der ...-Schule gewährt werden muss, so ist er doch bereits von dem hierauf im Hauptantrag gerichteten Begehren der Antragstellerin als Minus erfasst. a) Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hat erbracht, dass es bei der Vergabe jener Schulplätze, die für jene Kinder aus dem mittleren Leistungssegment bereitgehalten werden, die nicht bereits als Härtefälle, Geschwisterkinder, Grundschulkinder oder aufgrund ihres Schulwegs einen Schulplatz erhalten haben, zu einem Fehler im Vergabeverfahren gekommen sein dürfte. Dieser stellt sich wie folgt dar: Die Abgrenzung der Gruppe der Bewerber um einen Schulplatz, die dem oberen Leistungssegment angehören, ist nicht anhand der Vorgaben aus dem Schreiben der Schule vom 28. November 2007 an die Rechtsabteilung der Schulbehörde erfolgt. Hiernach gehören in dieses Leistungssegment Schülerinnen und Schüler, deren Noten in den Fächern Lesen, „richtig schreiben“ und Mathematik im Durchschnitt nicht schlechter als 2,0 sind. In der hier bedeutsamen Gruppe jener Schüler, die nicht bereits einen Schulplatz aufgrund von Geschwistern, eines kurzen Schulwegs oder vorherigen Grundschulbesuchs an der ...-Schule erhalten haben (dies waren 15 Schüler), aber wegen der Unterdeckung des eigentlich für diese Leistungsgruppe vorgesehenen Kontingents von 54 Schülern allesamt ohne Verlosung einen Platz aufgrund Zuordnung zum obersten Leistungssegment bekamen (33 Schüler), befinden sich 8 Kinder, die nicht den Vorgaben für das oberste Leistungssegment entsprechen. Ein Durchschnitt von 2,0 oder besser in den 3 maßgeblichen Fächern ist - wie oben festgestellt - dann erreicht, wenn die Summe der 3 Noten maximal 6,0 erreicht. Dies ist bei den Schülerinnen und Schülern mit der Nummer 44 (7,33), 97 (7,0), 142 (6,67), 160 (6,33), 125 (7,33), 128 (6,33), 134 (6,33) und 203 (7,0) - 4 Mädchen und 4 Jungen - nicht der Fall. Diese Schüler sind entgegen der Vorgaben dem besten Leistungssegment zugeschlagen worden, um jenes, das ohnehin nicht mit den angestrebten 54 Schülern besetzt werden konnte, zu stärken und zu vermeiden, dass sie der Schule durch Auslosung verloren gehen. Werden diese 8 Schüler aus dem obersten Leistungssegment herausgenommen, erhalten sie nicht mehr automatisch einen Schulplatz, sondern müssen an der Verlosung der Plätze für das mittlere Leistungssegment teilnehmen. Bisher wurden für 70 Bewerber aus diesem mittleren Segment, die nach den anderen Kriterien noch keinen Schulplatz bekommen haben, durch Verlosung 20 Plätze vergeben. Bei richtiger Einordnung jener Schüler hätten aber im mittleren Segment 28 Plätze an 78 Schüler vergeben werden müssen. Bislang hatten Schüler bei nicht geschlechtsbezogener Betrachtung in diesem Leistungssegment eine Chance von 26,6 %, einen Schulplatz durch Los zu bekommen. Bei Vermeidung des Fehlers hätten sie eine Wahrscheinlichkeit von 35,9 %, durch Los einen Schulplatz zu erhalten. Sie stünden deshalb um 7,3 % besser dar. Da zu den Vorgaben des Versuchsprogramms auch gehört, dass der Anteil von Mädchen und Jungen an der Schule gleichmäßig ist, waren nach den Berechnungen der Antragsgegnerin die zu vergebenen 20 Plätze an 13 Mädchen und 7 Jungen zu verlosen. Da aus dem obersten Leistungssegment je 4 Mädchen und 4 Jungen zum Leistungssegment hinzuzurechnen sind, wären eigentlich 17 Plätze für Mädchen und 11 Plätze für Jungen durch Los zu vergeben gewesen. Die Schaffung eines weiteren, 29. Platzes kann die Antragstellerin indessen nicht mit der Begründung beanspruchen, dass auch das untere Leistungssegment zulasten des mittleren einen Platz zu viel beansprucht hätte, weil dort zu Unrecht der Zwillingsbruder eines aufgrund seiner Zugehörigkeit zum obersten Leistungssegment automatisch aufgenommenen Schülers enthalten ist. Für den Fall von Zwillingskindern, die eine gemeinsame Beschulung wünschen, von denen aber nur eines einen Schulplatz erhalten hat, trifft das Versuchsschulprogramm keine Regel. Gleichwohl kann dies Problem nicht ungelöst bleiben, da insbesondere die gemeinsame Beschulung von Geschwistern nach § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG für die Verteilung nicht bedarfsdeckend vorhandener Schulplätze maßgeblich ist. Da es aufgrund ihrer Handreichung ständige Praxis der Antragsgegnerin ist, bei entsprechendem Wunsch Kinder automatisch an jene Schule zu geben, in der bereits ältere Geschwister beschult werden, müssen auch Kinder gleichen Alters beanspruchen können, von derselben Schule aufgenommen zu werden. Die Entscheidung, den Zwillingsbruder eines bereits aufgrund anderer Kriterien aufgenommen Schülers ebenfalls zu nehmen, ist deshalb rechtsfehlerfrei ergangen. b) Die Antragstellerin dürfte einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Vorgaben der Verteilung der Schulplätze eingehalten werden und ihre darin festgelegten Chancen auf Zuweisung eines Schulplatzes nicht verkürzt werden. Dieser Anspruch dürfte zum einen aus dem Gebot der Gleichbehandlung, Art. 3 GG, folgen, welcher ein subjektives Recht auf gleichberechtigten Zugang zu einer Schule vermittelt, deren Leistungsvoraussetzungen sie erfüllt (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 607). Zum anderen ist hier § 10 Abs. 3 S. 3 HmbSG maßgeblich, wonach die Durchführung eines Schulversuchs in einem Versuchsprogramm festzulegen ist, das für die Versuchsschulen verbindlich sein dürfte. Auch wenn es nachvollziehbare Gründe gegeben haben mag, in diesem Jahr das beste Leistungssegment um acht nur wenig schwächere Schüler anzureichern, die den unzweideutigen Kriterien der Auswahlvorgabe indes aber definitiv nicht genügen, ist dieses Verfahren gleichwohl zu beanstanden, weil es die Vorgaben für die Auswahl der Schüler der Versuchsschule nicht einhält. Wenn sich eine Unterdeckung im Bereich des besten Leistungssegments als dauerhaftes Problem abzeichnet, ist die Schule gehalten gewesen, ihr Versuchsprogramm insoweit ausdrücklich abzuändern und zum Beispiel für die beste Leistungsgruppe einen etwas schlechteren Notenschnitt genügen zu lassen. Die hier erfolgte „freihändige“ Änderung des Verfahrens erscheint indes als rechtswidrig, da das Versuchsprogramm nicht geändert wurde und insoweit gerade vorsieht, bei Unterdeckung des obersten oder untersten Leistungssegment das mittlere auszuweiten, auch wenn sich dadurch der angestrebte Proporz der Leistungsgruppen verschiebt. c) Dem subjektiven Recht der Antragstellerin auf ein fehlerfreies Verfahren ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch zu entsprechen, dass das fehlerhafte Losverfahren durch ein erneutes, nunmehr virtuelles Losverfahren ersetzt wird (vgl. ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, 8 S 109.04, Juris Rn. 12, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 16). Dies bedeutet, dass die Antragstellerin so zu stellen ist, wie sie gestanden hätte, wenn das ursprüngliche Losverfahren fehlerfrei durchgeführt worden wäre. Nur hierdurch kann die bisherige rechtswidrige Verkürzung ihrer Chance, bei der Verlosung einen Schulplatz zu erhalten, ausgeglichen werden. Gleichzeitig ist aber auch zu vermeiden, dass sie allein aufgrund ihres Rechtsschutzbegehrens besser gestellt wird, als wenn das Verfahren von Anbeginn an fehlerfrei durchgeführt worden wäre. Nur virtuell ist das Losverfahren deshalb, weil es praktische Bedeutung lediglich für jene Schüler - so insbesondere die Antragstellerin - haben wird, die an diesem Verfahren dergestalt aktiv teilnehmen, als sie nachträglich noch einen Schulplatz erhalten können. Angesichts des Umstandes, dass weder zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin jenen Schülern, denen sie bereits einen Schulplatz zugesagt hat, diesen wieder wegnehmen wird, noch dass sie Kindern, deren Ablehnung eines Schulplatzes bestandskräftig geworden ist oder die auch mit einer Alternativlösung zufrieden sind, jetzt nachträglich einen Schulplatz an der ...-Schule geben wird, nehmen diese Kinder an der Verlosung deshalb lediglich virtuell teil, um die bei der Verlosung für die Antragstellerin maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Erhalts eines Schulplatzes zu wahren. Würde indes das Los jener virtuell an der Verlosung teilnehmenden Kinder gezogen, würden sie keinen Schulplatz erhalten, wie sie diesen auch nicht verlieren werden, wenn ihr Los bei der erneuten Verlosung nicht gezogen wird. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass bei dieser nachträglichen virtuellen Verlosung angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bereits vergebene Schulplätze nicht wieder entziehen wird, eine gewisse Überbelegung der 5. Jahrgangsstufe über die bisher festgesetzte Sollzahl von 135 Kindern als möglich erscheint. Deren Umfang kann derzeit nicht sicher bestimmt werden, da er davon abhängt, ob und wie viele Lose der aktiv an der virtuellen Verlosung teilnehmenden Kinder tatsächlich gezogen werden. Da andernfalls gerichtlicher Rechtsschutz bei derartigen Fehlern nicht mehr zu erlangen wäre und die Antragsgegnerin sich ansonsten nach Vergabe der Schulplätze stets auf faktische Unmöglichkeit der Korrektur von Verfahrensfehlern berufen könnte, ist sie hier verpflichtet, die Schulplätze nachträglich bereitzustellen und zudem durch die Zurverfügungstellung der nötigen Ressourcen in der Schule dafür Sorge zu tragen, dass trotz Aufnahme weiterer Schüler ein dem Versuchsprogramm entsprechender Unterricht gewährleistet bleibt (vgl. auch VG Hamburg, Beschlüsse vom 12.8.2009, 2 E 1856/09 und vom 24.7.2008, 15 E 1874/08, Juris Rn. 44; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris, Rn. 15). Angesichts des Umstandes, dass bei Gericht derzeit lediglich fünf Anträge anhängig sind, hinsichtlich derer eine Teilnahme an der Verlosung wahrscheinlich ist, dürfte nicht zu besorgen sein, dass die Funktionsfähigkeit der Schule durch die überobligatorische Aufnahme nachträglich geloster Kinder gefährdet wäre (vgl. zu dieser Grenze bereits VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2010, 15 E 1785/10, Juris Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.4.2000, 2 B 10555/00, NVwZ-RR 2000, 680 f., Juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 25.9.1990, 1 B 52/90, Juris Kurztext; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 15; vgl. auch Nieds. OVG, Beschluss vom 19.12.2007, 2 ME 601/0, Juris Rn. 16 ff.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 629). 5. Die Antragstellerin hat insoweit auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bis zur Einschulung am 15. August 2011 ist in der Hauptsache keine gerichtliche Entscheidung mehr möglich. Selbst bei besonders zügiger Abwicklung des Hauptsacheverfahrens wäre es der Antragstellerin gerade auch aufgrund des besonderen Unterrichtsprofils der ...-Schule nicht zumutbar, die dafür benötigte Zeit an einer anderen Schule zu verbringen, um erst dann auf die Wunschschule wechseln zu können. Zwar hat auch die Antragsgegnerin angekündigt, für den Fall, dass dieses erforderlich sein sollte, eine ergänzende Verlosung durchzuführen. Gleichwohl erkennt das Gericht noch einen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf diese Verlosung, da die Modalitäten der vom Gericht angeordneten Verlosung von jenen der von der Antragsgegnerin angebotenen Verlosung abweichen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist dabei der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 5.000 € im Eilverfahren zu halbieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, Juris Rn. 10).