Beschluss
15 E 898-10
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:1008.15E898.10.0A
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Leitsätze
Vorübergehende Trennungen der Eheleute, die nicht als dauerhaft betrachtet werden, bleiben bei der Ermittlung der für den Erwerb eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts erforderlichen Zeit außer Betracht.(Rn.30)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom
9.4.2010 (15 K 897/10) gegen den Bescheid vom 9.11.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2010 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorübergehende Trennungen der Eheleute, die nicht als dauerhaft betrachtet werden, bleiben bei der Ermittlung der für den Erwerb eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts erforderlichen Zeit außer Betracht.(Rn.30) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.4.2010 (15 K 897/10) gegen den Bescheid vom 9.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2010 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo. Dort heiratete er am 28.10.2004 die im Kosovo geborene deutsche Staatsangehörige xxx und reiste am 2.1.2005 mit einem am 23.12.2004 von der deutschen Botschaft in Pristina ausgestellten, bis zum 22.3.2005 gültigen Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4.1.2005 meldete er sich in Hamburg unter der Anschrift seiner Ehefrau in der xxx an und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm am gleichen Tage bis zum 3.7.2006 erteilt wurde. Von der zweiten gemeinsamen Meldeadresse xxx in Hamburg zog der Antragsteller nach eigenen Angaben am 20.6.2006 in die xxx in Pinneberg zu der Mutter seiner Frau und deren Ehemann um. Am 23.6.2006 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; dabei gab er die abweichenden Anschriften der Eheleute an und legte eine Anmeldebestätigung vor, wonach er dem Einwohnermeldeamt Pinneberg am 20.6.2006 angezeigt hatte, am selben Tag in die Wohnung xxx in Pinneberg eingezogen zu sein. Bei einer Vorsprache am 11.7.2006 teilte er der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg mit, dass er von seiner Ehefrau derzeit räumlich getrennt wohne. Er habe sich mit ihr gestritten und sei deshalb zu seinen Schwiegereltern nach Pinneberg gezogen. Die Situation mit seiner Ehefrau entspanne sich langsam und sie fänden wieder mehr zueinander. Sie sei schwanger und deshalb zurzeit etwas schwierig und launisch, so dass er erst einmal ausgezogen sei. Mit Schreiben vom 14.7.2006 teilte die Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg dem Antragsteller ihre Absicht mit, die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels abzulehnen, da die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund des Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr bestehe und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers noch nicht entstanden sei. Am 31.7.2006 bestätigte der Antragsteller bei einer erneuten Vorsprache gegenüber der Ausländerbehörde Pinneberg, dass er seit dem 20.6.2006 von seiner Ehefrau räumlich getrennt wohne. Überdies teilte er mit, seine Ehefrau erwarte von einem anderen Mann ein Kind und wolle nichts mehr vom ihm wissen. Eine Versöhnung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft komme nicht in Betracht. Er benötige unbedingt eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil sein Arbeitgeber ihn auf Dauer einstellen wolle. Mit Bescheid vom 8.8.2006 lehnte die Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau bestehe nicht mehr. Er habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, weil weder die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre bestanden habe noch eine besondere Härte ersichtlich sei. Dagegen legte der Antragsteller, der ab dem 5.9.2006 wieder unter der Anschrift seiner Ehefrau gemeldet war, am 6.9.2006 Widerspruch ein: Er sei zwar aus der ehelichen Wohnung im Juni 2006 zu seiner Schwiegermutter gezogen, da seine Ehefrau nach eigenen Angaben ein Kind von einem anderen Mann erwartet habe. Jedoch sei die eheliche Lebensgemeinschaft dadurch nicht aufgelöst worden. Vielmehr habe zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie ihrem sechsjährigen Sohn, zu dem ein fast väterliches Verhältnis bestehe, weiterhin ein regelmäßiger Kontakt bestanden. Er habe auch häufig in der Wohnung seiner Frau übernachtet und sich dort durchschnittlich etwa drei Tage pro Woche aufgehalten. Überdies wohne er seit dem 5.9.2006 wieder mit ihr zusammen in der ehelichen Wohnung im xxx in Hamburg. Am 20.11.2006 wurden der Antragsteller und seine Ehefrau im Rahmen des Abhilfeverfahrens von der Ausländerbehörde in Hamburg-Mitte unangekündigt getrennt zum Bestand ihrer Lebensgemeinschaft befragt. Ihre detaillierten Antworten zu ihren Lebensumständen deckten sich im Wesentlichen und wurden nach dem Eindruck der Antragsgegnerin auch bei eindringlicher Befragung prompt und schlüssig vorgetragen, ohne vorbereitet oder auswendig gelernt zu wirken. Auf die Frage, warum die Eheleute zeitweilig nicht zusammengelebt hätten, erwiderte der Antragsteller, er habe etwa zwei Monate bei der Mutter seiner Frau in Pinneberg gewohnt. Sie hätten sich wegen der Tochter seiner Frau, die nicht sein Kind sei, gestritten, er sei aber fast jeden Tag in Hamburg gewesen, wo er mit seiner Frau eingekauft und mit ihrem Sohn gespielt habe. Seine Frau sei auch oft in Pinneberg gewesen. Die Ehefrau des Antragsstellers antwortete auf die gleiche Frage, dass sie „Mist gebaut“ und ihren Ehemann sehr getroffen habe. Sie habe ihm gesagt, es sei besser, wenn sie ein bisschen Abstand halten würden. Sie habe ihre Mutter gefragt, ob er eine Zeit bei ihr leben könne. In der Zeit, in der ihr Ehemann in Pinneberg gelebt habe, hätten sie sich aber trotzdem drei bis vier Mal in der Woche gesehen. Er habe oft bei ihr übernachtet und mit ihrem Sohn gespielt. Sie sei auch mehrfach in Pinneberg gewesen. Sie seien sowieso sehr oft am Wochenende da, weil ihre Mutter dort ein Haus habe. Die Ausländerbehörde Hamburg-Mitte kam in einem Vermerk zur Ehegattenbefragung zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass die Eheleute tatsächlich wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führten. Daraufhin schlug die Ausländerbehörde des Landkreises Pinneberg dem Antragsteller vor, mit seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde in Hamburg vorzusprechen, um dort eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten; im Gegenzug solle er unter Aufhebung der Kosten seinen Widerspruch zurücknehmen, weil nach den vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids weder eine familiäre Lebensgemeinschaft noch die Aussicht bestanden habe, diese werde in Zukunft wiederaufgenommen. Der Antragsteller nahm daraufhin am 27.11.2006 seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.8.2006 zurück. Am 7.12.2006 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine neue Aufenthaltserlaubnis bis zum 6.12.2007. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.2.2007 stellte das Amtsgericht Hamburg-Harburg fest, dass die am 9.7.2006 geborene Tochter der Ehefrau nicht das Kind des Antragstellers ist. Aufgrund von Zweifeln am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die anlässlich des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens entstanden waren, veranlasste die Antragsgegnerin am 15.5.2007 eine Wohnungsbegehung im xxx. Dabei wurde der Antragsteller zwar nicht angetroffen, es befanden sich jedoch Herrentextilien und Herrenhygienebedarf in der Wohnung. Nachbarn bestätigten überdies den Aufenthalt aller Personen in der Wohnung. Am 30.11.2007 verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zum 11.10.2008. Der Antragssteller meldete sich ohne seine Ehefrau vom 1.1.2008 bis zum 31.5.2008 aus dem Bundesgebiet nach Belgien ab. Nach seiner Rückkehr aus Belgien am 1.6.2008 zog er in die xxx bei xxx ein. Seine Ehefrau wohnte weiterhin im xxx. Am 29.9.2008 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab er im Antragsformular unter Familienstand „getrennt lebend“ sowie die unterschiedlichen Anschriften für seine Ehefrau und sich an. Am 30.9.2008 legte er gegenüber der Antragsgegnerin anhand von Lohnabrechnungen dar, seit Februar 2008 für eine Betonbaufirma, u. a. auf Montage in Belgien, gearbeitet zu haben. Mit Schreiben vom 7.10.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen. Zwar gehe sie nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis wegen seines arbeitsbedingten Aufenthalts in Belgien nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG aus. Die Aufenthaltserlaubnis könne jedoch nicht verlängert werden, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau beendet sei und er noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe. Mit Schreiben vom 28.10.2008 trug der Antragsteller vor, er habe sich allein zwecks Arbeitsaufnahme in Belgien aufgehalten; dies belege nicht, dass seine eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiter fortbestanden habe. Auch die getrennten Wohnorte der Eheleute nach seiner Rückkehr aus Belgien hätten allenfalls „indiziellen Charakter“. Es stehe im Belieben jedes Einzelnen, wie er das gemeinsame Leben mit dem Ehepartner gestalte. Dazu zähle auch das Wohnen in unterschiedlichen Wohnungen, soweit hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute nicht in so nachhaltiger Weise aufgegeben werde, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft gesprochen werden könne. Er habe zudem ein eigenständiges, von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben, da seine eheliche Lebensgemeinschaft zumindest zwei Jahre im Bundesgebiet angedauert habe. Auf den Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis am 7.12.2006 neu erteilt worden sei, komme es nicht an. Die Ausländerbehörde in Pinneberg sei damals im Bescheid vom 8.8.2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 20.6.2006 nicht mehr bestanden habe. Mit Bescheid vom 9.11.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an, falls er nicht bis zum 1.2.2010 ausreisen werde. Vom Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft könne nicht mehr ausgegangen werden. Aufgrund der atypischen Umstände – Geburt eines von einem anderen Mann abstammenden Kindes während der Ehezeit, vorherige Trennungen, Ummeldungen, Leben in getrennten Wohnungen – obliege es dem Antragsteller, tatsächliche Umstände, die gleichwohl für die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen könnten, zu benennen. Dies sei nicht hinreichend geschehen. Zugunsten des Antragstellers sei auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG entstanden, weil seine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden habe. Aufgrund der Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2006 sei die Zweijahresfrist neu in Lauf gesetzt und im Hinblick auf die Trennung im Januar 2008 nicht erreicht worden. Dem Antragsteller könne auch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, da er nach § 9 AufenthG mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hätte sein müssen, was nicht der Fall sei. Dagegen legte der Antragsteller am 8.12.2009 Widerspruch ein; mit Schreiben vom 21.1.2010 beantragte er außerdem die Aussetzung der Vollziehung: Er sei seit ca. zwei Jahren in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei einer Betonbau-Firma als Vorarbeiter beschäftigt und erziele im Winter einen Nettoverdienst von monatlich fast 2.000 € bei Vollzeittätigkeit. Er und seine Ehefrau hätten sich nunmehr getrennt, und er führe eine Beziehung mit Frau xxx, die er möglichst bald heiraten wolle. Unabhängig von dem jetzigen Zustand der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau komme es für das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG jedoch nur darauf an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland länger als zwei Jahre geführt worden sei. Die Ehe sei in der Vergangenheit zwar von Eheproblemen begleitet gewesen, diese hätten jedoch nie zu einer Zerrüttung und schon gar nicht zur Beendigung geführt. Die Unterscheidung von einer ausreichenden Beistandsgemeinschaft und einer nicht ausreichenden Begegnungsgemeinschaft sei zur Erfassung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht sachgerecht. Niemand dürfe dem Einzelnen vorschreiben, wie er seine Ehe gestalte. Er habe aus beruflichen Gründen außerhalb Hamburgs arbeiten müssen, so dass sich erkläre, warum sich die Eheleute nicht täglich in einer Wohnung befunden hätten. Auch bedeute der Umstand, dass ein Ehepartner mitteile, man habe sich gestritten und wohne getrennt, nicht, dass tatsächlich eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattgefunden habe. Es komme nicht auf die verwendeten Worte an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Insbesondere könne es zwischen Sachbearbeitern der Ausländerbehörden und Ausländern zu Missverständnissen kommen, so dass die Antragsgegnerin nicht auf weitere Ermittlungen hätte verzichten dürfen. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.3.2010 zurück und lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ab: Nach dem eigenem Vortrag des Antragstellers sei allein ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht zu ziehen, da er nicht mehr mit seiner deutschen Ehefrau zusammen lebe. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe jedoch nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Der Antragsteller habe nicht durchgehend seit der Einreise im Januar 2005 bis Ende Dezember 2007 mit seiner deutschen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt. Erforderlich sei ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt. Die Lebensgemeinschaft sei jedoch im Jahre 2006 für mehrere Monate unterbrochen gewesen; diese Trennung sei bei Würdigung der damaligen Umstände auf Dauer beabsichtigt gewesen. Die Ehefrau habe ursprünglich nicht wieder mit dem Antragsteller zusammen leben wollen. Dieser habe am 31.7.2006 selbst mitgeteilt, dass seine Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwarte, nichts mehr von ihm wissen wolle und eine Versöhnung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme. Schon wegen dieser Mitteilung, der amtlichen Ummeldung und der atypischen Begleitumstände (Kind von einem anderen Mann) sei von einer dauerhaften Trennung spätestens im Juni 2006 auszugehen. Spätere Äußerungen der Ehefrau, man sei „eigentlich die ganze Zeit zusammengewesen“ und habe sich „eigentlich nie wirklich getrennt“, seien vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Außerdem sei bereits allein ausreichend, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis am 7.12.2006 erst nach der durch Rücknahme des Widerspruchs eingetretenen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 8.8.2006 neu erteilt worden sei. Zwischen dem Ablauf der vorhergehenden Aufenthaltserlaubnis (3.7.2006) und der Neuerteilung (7.12.2006) sei der Aufenthalt nicht von einem Aufenthaltsrecht gedeckt und deshalb nicht rechtmäßig im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gewesen. Die Zweijahresfrist sei damit neu in Lauf gesetzt worden und die erneute Trennung – unabhängig davon, ob man sie am 1.1.2008 (Fortzug des Antragstellers nach Belgien) oder am 1.6.2008 (Einzug des Antragstellers bei neuer Partnerin) annehme – jedenfalls vor Erreichen dieser Frist erfolgt. Auch ein Härtefall nach § 31 Abs. 2 AufenthG sei ebenso wenig ersichtlich wie Gründe für die Verlängerung des Aufenthaltstitels auf anderer Grundlage. Der Antragsteller hat am 9.4.2010 unter gleichzeitiger Klageerhebung ohne weitere Begründung um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft: Widerspruch und Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner bis zum 11.10.2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis haben nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis belastet den Antragsteller über die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels hinaus dadurch, dass sie nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seine vollziehbare Ausreisepflicht begründet. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergab sich nicht bereits aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denn der Verlängerungsantrag löste die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Sie folgte deshalb aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach die Ausreisepflicht erst vollziehbar ist, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, hier die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, vollziehbar ist. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der bereits durch Gesetz vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit. Denn bei der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 9.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2010 insoweit als rechtswidrig erweisen dürfte, als die Antragsgegnerin annimmt, dass die Voraussetzungen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung einer ehelichen Gemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Nach § 28 Abs. 3 AufenthG findet § 31 AufenthG auch im Falle des hier gegebenen Familiennachzuges zu Deutschen Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt, der bei der Ehefrau des Antragstellers gegeben war. Die – mittlerweile nach seinem eigenen Bekunden beendete – eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau hat auch mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet tatsächlich bestanden (hierzu unten a). Des Weiteren ist die Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden (hierzu unten b). a) Die im Januar 2005 begründete eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau hat selbst dann über zwei Jahre, nämlich vom 2.1.2005 bis jedenfalls zum 31.12.2007, bestanden, wenn als Trennungszeitpunkt bereits der Wegzug des Antragstellers nach Belgien am 1.1.2008 unterstellt wird. Bei der Bewertung des Bestands der tatsächlichen Lebensgemeinschaft ist nicht der Zeitraum des formalen Bestehens der Ehe, sondern die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich. Die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute kommt dabei regelmäßig im häuslichen Zusammenleben zum Ausdruck. Die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte Mindestbestandsdauer einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren soll der aus diesem Zusammenleben folgenden Integration des nachgezogenen Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland Rechnung tragen. Unproblematisch sind insoweit die Fälle, in denen die Lebensgemeinschaft während des geforderten Zeitraums fortlaufend besteht. Im vorliegenden Fall jedoch war die häusliche Gemeinschaft nach Aktenlage im Zeitraum vom 20.6.2006 bis zum 5.9.2006 unterbrochen. In dieser Zeit wohnte der Antragsteller nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau, die ein Kind von einem anderen Mann erwartete, bei deren Mutter. Dieser Auszug des Antragstellers dürfte jedoch lediglich eine unbeachtliche vorübergehende Trennung bedeutet haben, durch die die eheliche Lebensgemeinschaft nicht endgültig beendet wurde. Der Wiedereinzug des Antragstellers in der ehelichen Wohnung am 5.9.2006 stellte damit eine bloße Fortsetzung, nicht aber einen Neubeginn der ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Die Relevanz von vorübergehenden Trennungen für den Zweijahreszeitraum nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist unter Berücksichtigung des oben dargelegten Sinnes der Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zu beurteilen, nämlich der Annahme eines bestimmten Integrationsgrads des ausländischen Ehegatten, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht rechtfertigt (vgl. zum Folgenden insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.6.2002, 11 S 800/02, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 9.2.2001, 10 CS 00.1916, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 11.5.2006, 24 B 04.3525, juris Rn. 20; Beschl. v. 12.9.2007, 24 CS 07.2053, juris Rn. 22; Urt. v. 12.12.2007, 24 B 06.2381, juris Rn. 28). Ein Streit zwischen Ehegatten mit anschließendem Auszug eines Ehepartners beseitigt nicht in jedem Fall die eheliche Lebensgemeinschaft. Solche Trennungen können unschädlich sein, wenn sie nicht auf Dauer erfolgten, sondern nur vorübergehender Natur sind. Allerdings müssen Unterbrechungen nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder aufnehmen. Bei längeren Unterbrechungen wird vielmehr die Annahme nahe liegen, dass der von § 31 Abs. 1 AufenthG bezweckte Integrationsgrad unter dem Gesichtspunkt familiärer Verbundenheit nicht erreicht worden ist. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich neu in Lauf gesetzt, und die verschiedenen Zeitabschnitte des ehelichen Zusammenlebens dürfen nicht zusammengerechnet werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die einer wertenden Beurteilung unterliegen (vgl. z. B. BayVGH, Urt. v. 12.12.2007, 24 B 06.2381, juris Rn. 28 ff.). Dabei kommt neben den nach Lage der Dinge gewichtigen objektiven Umständen (Scheidungsantrag, Dauer der Trennung, Verhalten der Beteiligten, Bekundungen von Zeugen, Eingehen einer anderen festen Beziehung, Ummeldungen) auch dem verlautbarten Willen der Ehegatten maßgebliche Bedeutung zu. Deshalb ist die Integrationsanforderung der zweijährigen Ehebestandszeit grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn sich die Ehegatten trennen und die vor Ablauf der Zweijahresfrist erfolgte Trennung nach dem ernsthaften, nach außen bekundeten bzw. eindeutig erkennbaren Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner – insbesondere des aufenthaltsrechtlich begünstigten Ehegatten – als dauerhaft betrachtet wird. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Würdigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine dauerhafte Trennung der Eheleute im oben dargelegten Sinne noch nicht vorlag. Gegen eine solche spricht bereits die kurze Trennungszeit von etwa zweieinhalb Monaten. Durchgreifende Anhaltspunkte, die eine längere Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Anhörung der Ehegatten am 20.11.2006 auch bei der Antragsgegnerin zu der Annahme geführt, dass die Trennung überwunden sei und eine eheliche Lebensgemeinschaft wieder geführt werde. Eine von der Antragsgegnerin veranlasste Wohnungsbegehung am 15.5.2007 im V. bestätigte ebenfalls, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden war. So befanden sich in der Wohnung Herrentextilien und Herrenhygienebedarf, und die Nachbarn bezeugten den Aufenthalt des Antragstellers und seiner Ehefrau in der Wohnung. Gegen eine dauerhaft beabsichtigte Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft spricht des Weiteren der Umstand, dass der Antragsteller zu der Mutter seiner Ehefrau zog. Denn diese Aufrechterhaltung des familiären Bezugs zu seiner Ehefrau deutet darauf hin, dass trotz seiner Ummeldung lediglich eine vorübergehende Aufhebung der räumlichen Gemeinschaft geplant war. Bestätigt wird dies durch die Aussagen der Eheleute gegenüber der Antragsgegnerin am 20.11.2006, wonach der Umzug zur Schwiegermutter zu einer Entspannung der schwierigen ehelichen Situation führen sollte. Der Antragsteller gab in dieser Befragung an, sich mit seiner Frau wegen der nicht von ihm abstammenden Tochter gestritten zu haben und deshalb zu seiner Schwiegermutter gezogen zu sein. Die Ehefrau erklärte, sie habe, nachdem sie „Mist gebaut“ und ihren Mann sehr getroffen habe, „einige Zeit ein bisschen Abstand“ von ihm haben wollen und mit ihrer Mutter besprochen, dass er für eine bestimmte Zeit bei ihr leben könne. Sie habe „ja nur ein bisschen Ruhe haben wollen“. Dem entspricht auch die bereits am 11.7.2006 gemachte Angabe des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde Pinneberg, seine Ehefrau sei aufgrund ihrer Schwangerschaft im Moment „etwas schwierig und launisch“, und er sei deshalb erst einmal ausgezogen, wobei sich die Lage langsam wieder entspanne. Diese Übereinstimmung spricht auch gegen die Annahme, die Erklärungen vom 20.11.2006 seien nur durch den Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens zustande gekommen. Gegen eine rechtlich beachtliche Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft spricht des Weiteren, dass ein Scheidungsantrag damals nach Aktenlage nicht gestellt wurde. Die Ehefrau des Antragstellers ist außerdem, soweit ersichtlich, mit dem leiblichen Vater ihrer im Juli 2006 geborenen Tochter keine feste Beziehung eingegangen. Außerdem standen die Eheleute nach ihren Angaben auch während der Trennungsphase in regelmäßigem Kontakt. Der Antragsteller hat in seiner Widerspruchsbegründung vom 6.9.2006 und in der Anhörung am 20.11.2006 dargelegt, er habe auch nach seinem Auszug seine Ehefrau regelmäßig mehrere Tage in der Woche besucht und auch bei ihr übernachtet. Er sei dann beispielsweise mit ihr einkaufen gewesen oder habe mit ihrem Sohn, zu dem er eine intensive Bindung habe, gespielt. Seine Ehefrau sei auch oft bei ihm und ihren Eltern in Pinneberg gewesen. Die Ehefrau des Antragstellers hat in ihrer getrennten Anhörung am 20.11.2006 die Situation nahezu identisch geschildert und ergänzt, dass sie ihre Mutter in Pinneberg sowieso sehr oft am Wochenende besuche. Diese von den Ehepartnern getrennt voneinander, in sich schlüssig dargelegte und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls (z. B. durch Anhörung der Ehepartner und der Schwiegermutter des Antragstellers) weiter aufzuklärende durchgehende Verbundenheit während der räumlichen Trennungsphase relativiert auch das Gewicht der einmaligen Angabe des Antragstellers bei seiner Vorsprache am 31.7.2006, seine Ehefrau wolle nichts mehr von ihm wissen und eine Versöhnung oder Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft komme nicht in Betracht. Diese Aussage ist lediglich bei isolierter Betrachtung geeignet, nach dem dargelegten Maßstab für eine dauerhafte Trennung zu sprechen. In der Gesamtschau mit den übrigen objektiven Anhaltspunkten ist jedoch wahrscheinlicher davon auszugehen, dass es sich bei ihr nicht um eine ernsthafte Verlautbarung einer dauerhaften Trennungsabsicht handelte (vgl. zur kritischen Würdigung entsprechender „Absichtserklärungen“ gegenüber Behörden auch BayVGH, Urt. v. 12.12.2007, 24 B 06.2381, juris Rn. 30 f.), sondern um eine Momentaufnahme der in dem Zeitraum von zweieinhalb Monaten bestehenden und in ihrer Intensität schwankenden Spannungen, die durch den Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartete, ausgelöst, aber später wieder überwunden worden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht die Ehefrau selbst ihre Trennungsabsicht gegenüber der Ausländerbehörde bekundete, sondern der Antragsteller die Sicht der Ehefrau aus seiner Perspektive schilderte. Er selbst hat außerdem in dem relevanten Zeitraum nie eine eigene dauerhafte Trennungsabsicht bekundet. b) Die Antragsgegnerin hat der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zudem rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass der Aufenthalt des Antragstellers jedenfalls nicht zwei Jahre lang durchgehend rechtmäßig gewesen sei. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehepartner in dem maßgeblichen Zeitraum des zumindest zweijährigen Ehebestands voraus (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Loseblatt, Stand: Juni 2008, § 31 Rn. 86). Der Aufenthalt des Antragstellers war jedoch zwischen dem 8.8.2006 und dem 7.12.2006 nicht rechtmäßig. Denn mit der durch Bescheid vom 8.8.2006 erfolgten – nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren und nach Rücknahme des Widerspruchs am 27.11.2006 auch bestandskräftig gewordenen – Ablehnung der Verlängerung der am 3.7.2006 ausgelaufenen Aufenthaltserlaubnis erlosch die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, und erst am 7.12.2006 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne Rückwirkung eine neue Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsgegnerin hat jedoch ermessensfehlerhaft die ihr eingeräumte Möglichkeit, diese Unterbrechung nach § 85 AufenthG außer Betracht zu lassen, nicht berücksichtigt. Insoweit war die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wegen Ausfalls des Ermessens rechtswidrig, § 114 Satz 1 VwGO. Gemäß § 85 AufenthG können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht gelassen werden. Mit dieser Vorschrift können Lücken in der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts überbrückt werden, soweit das Gesetz wie in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestimmte Zeiten eines durchgängig rechtmäßigen Aufenthalts voraussetzt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblatt, Stand: Juni 2010, § 85 Rn. 4). § 85 AufenthG eröffnet der Ausländerbehörde hierzu ein Ermessen, zu dessen Ausübung sie gemäß § 40 HmbVwVfG in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens verpflichtet ist (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2008, § 85 Rn. 12). Dabei spielen eine wesentliche Rolle das Gewicht und die Dauer der Unterbrechung sowie die Gründe für die Unterbrechung, insbesondere ob und in welchem Maße dem Betroffenen ein Schuldvorwurf zu machen ist (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 12). Die Antragsgegnerin hat dieses nach § 85 AufenthG eröffnete Ermessen in den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht ausgeübt. Offen bleiben kann hier, ob das Ermessen der Behörde, die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers nach § 85 AufenthG außer Betracht zu lassen, auch zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert war. Denn unabhängig davon, ob in der Hauptsache ein Vornahme- oder ein Bescheidungsurteil zu erwarten ist, genügt es für den Erfolg im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die den Antragsteller durch die Begründung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die bloße Versagung hinaus belastende Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig war. Eine Ermessensreduzierung darauf, die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit außer Betracht zu lassen, ist im Übrigen angesichts der nur vorübergehenden Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und der letztlich auf den Einigungsvorschlag der Ausländerbehörde des Landkreises Pinneberg zurückzuführenden kurzen Rechtmäßigkeitslücke keineswegs ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.