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Beschluss

15 E 3302/09

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0113.15E3302.09.0A
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Leitsätze
Zur Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins gegen eine Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmetransportleitung mit der Rüge, es hätte eines Planfeststellungsverfahrens bedurft.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 15 K 3301/09 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach einem Streitwert von 7.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins gegen eine Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmetransportleitung mit der Rüge, es hätte eines Planfeststellungsverfahrens bedurft.(Rn.14) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 15 K 3301/09 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach einem Streitwert von 7.500,-- Euro. I. Der Antragsteller – ein anerkannter Naturschutzverein – begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Plangenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen, eine Fernwärmetransportleitung vom derzeit im Bau befindlichen Kraftwerk Moorburg bis zu den Einspeisepumpstationen Altona (...) und ... zu errichten und zu betreiben. Unter dem 24. Juni 2009 erließ die Antragsgegnerin die streitbefangene Plangenehmigung. Die Fernwärmetransportleitung wird hiernach eine Länge von insgesamt ca. 12,2 km aufweisen. Auf ca. 2,3 km wird sie in Tunnelbauwerken unterirdisch verlegt, wobei sie die Süderelbe, die Rethe und die Norderelbe unterquert. Weitere ca. 3,9 km entfallen auf oberirdische Freileitungen. Auf den übrigen ca. 6 km, nämlich im Stadtgebiet Hamburg-Altona und zum Teil auch im Hafengebiet, wird die Fernwärmetransportleitung in Kunststoffmantelrohrleitungen erdverlegt. Der spätere Betrieb der Leitung erfolgt mit einem Druck von maximal 18 bar und einer maximalen Temperatur von 136°C. Das Betriebsmedium ist Wasser. Für den Bau der Fernwärmetransportleitung müssen im Bereich von Straßen, Nebenflächen und Grünanlagen 397 Bäume gefällt werden. Weitere 133 Bäume sind durch Rückschnitte für den Arbeitsraum betroffen, zum Teil auch durch eine Wurzelbehandlung im Bereich der Aufgrabungen mit zugehörigem Kronenentlastungsschnitt. Zusätzlich ist ein Streifen von ca. 5.700 qm Pionierwald betroffen. Hier müssen 39 einzelne Bäume und zwei Baumgruppen gefällt werden. Wegen der Einzelheiten der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das Vorhaben wird auf den in den Sachakten befindlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan der Freien Garten- und Landschaftsarchitekten ..., ... und ... vom 14. Mai 2008 sowie auf das ebenfalls in den Sachakten befindliche UVP-Screening durch das Amt für Immissionsschutz und Betriebe vom 14. Mai 2009 (korrigiert am 14. September 2009) Bezug genommen. Gegen die Plangenehmigung vom 24. Juni 2009, welche der Beigeladenen am selben Tag zugestellt und am 7. August 2009 im Amtlichen Anzeiger Nr. 61/2009 (S. 1516 f.) sowie im Internet veröffentlicht wurde, hat der Antragsteller am 26. November 2009 Anfechtungsklage erhoben (Az.: 15 K 3301/09). Da auf den Antrag der Beigeladenen vom 12. Juni 2009 nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung angeordnet wurde (S. 5 und 67 ff. der Plangenehmigung), beantragt der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3301/09 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 15 K 3301/09 abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens 15 K 3301/09 sowie auf die dem Gericht vorgelegten Sachakten (14 Bände) verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 15 K 3301/09 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO statthaft, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung vom 24. Juni 2009 gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet. Indes führt der Antrag nicht zum Erfolg, da der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. Die parallel erhobene Anfechtungsklage ist nämlich mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Antragstellers unzulässig. Damit fehlt es dem Antragsteller auch an der Antragsbefugnis im vorliegenden Eilverfahren, denn wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtschutzes ist nur derjenige im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO antragsbefugt, der im Hauptsacheverfahren gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 134; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.2009 – 4 K 1648/09 –, juris Rdnr. 3; jeweils m.w.N.). 1. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage 15 K 3301/09 folgt allerdings nicht aus Gesichtspunkten der Verfristung oder, wie es die Beigeladene meint, der Verwirkung eines Klagerechts des Antragstellers, weil dieser die Klage – erst – am 26. November 2009 erhoben hat, obwohl die Plangenehmigung bereits am 7. August 2009 im Amtlichen Anzeiger Nr. 61/2009 (S. 1516 f.) sowie im Internet veröffentlicht wurde und mit den genehmigten Unterlagen und den Anlagen vom 10. bis zum 21. August 2009 in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt öffentlich auslag. a) Die Klage ist nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 74 Abs. 6 Satz 3 HmbVwVfG) ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Plangenehmigung an den Antragsteller in den oben genannten Maßnahmen nicht gesehen werden kann. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss, welcher nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 und 5 HmbVwVfG zugestellt bzw. öffentlich bekannt gemacht wird, ist die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung bei einer Plangenehmigung gem. § 74 Abs. 6 Satz 2 letzter Halbsatz HmbVwVfG nicht gegeben, denn diese Vorschrift schließt die Anwendung der Absätze 4 und 5 des § 74 HmbVwVfG aus. Zwar kann die Plangenehmigungsbehörde – wie dies im Amtlichen Anzeiger Nr. 61/2009 ausdrücklich geschehen ist (s. dort S. 1517) – die Plangenehmigung „freiwillig“, also rein informationshalber veröffentlichen und wie bei einer öffentlichen Bekanntmachung zur Einsicht auslegen. Die Rechtswirkungen einer „echten“ öffentlichen Bekanntmachung hat dies jedoch nicht (vgl. Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 74 Rdnr. 171; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 248). Der Antragsteller unterlag somit nach Ende dieser Auslegung (welche im Übrigen nicht, wie es § 74 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 HmbVwVfG vorsieht, von zweiwöchiger Dauer war) nicht der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO; diese hätte nur durch eine individuelle Bekanntgabe an den Antragsteller nach § 41 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG in Lauf gesetzt werden können. b) Auch ist keine Verwirkung anzunehmen. Dass der Antragsteller sich nach Ende der Auslegung ca. drei Monate Zeit für die Klageerhebung ließ, ist ihm nicht vorzuwerfen und stellt sich nicht als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung des Rechtsbehelfs dar (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 53 vor § 40 m.w.N.). Aus welchem Grund die Beigeladene darauf vertraut haben will, „dass der Antragsteller spätestens nach Ablauf der Monatsfrist keine Klage mehr erheben wird“ (so S. 23 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009), legt sie auch nicht näher dar. Die Beigeladene macht nicht geltend, dass ihr der Antragsteller entsprechende Zusagen gemacht hätte, von welchen er später wieder abgerückt wäre. Sie legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sie seinerzeit eine „Monatsfrist“ als Zeitrahmen für eine eventuelle Klage des Antragstellers zugrunde legte, denn eine solche ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht in Lauf gesetzt worden. Folglich durfte die Beigeladene auch nicht einen Monat nach dem Ende der Auslegung darauf vertrauen, dass die Plangenehmigung nunmehr Bestandskraft erlangt habe. 2. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage 15 K 3301/09 ergibt sich aber aus der fehlenden Klagebefugnis des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Plangenehmigung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller kann indes weder geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, noch ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO „gesetzlich etwas anderes bestimmt“. Im Einzelnen: a) Der Antragsteller kann sich nicht auf die Verletzung materieller eigener Rechte berufen. Ein solches ihm zustehendes materielles Recht, das verletzt sein könnte, etwa das Eigentum an einem vom Vorhaben betroffenen Grundstück, ist nicht gegeben und wird von ihm auch nicht behauptet. b) Der Antragsteller ist auch nicht in einem unabhängig vom Bestehen eigener materieller Rechte durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Recht auf Beteiligung an dem Verfahren, welches zum Erlass der Plangenehmigung vom 24. Juni 2009 geführt hat, verletzt worden. aa) Gesetzliche Beteiligungsrechte wurden nicht verletzt. Zwar hat der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverein ein Recht auf Mitwirkung und Beteiligung in Planfeststellungsverfahren, die von hamburgischen Behörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 9 HmbNatSchG verbunden sind (§ 40 Nr. 9 i.V.m. § 42 HmbNatSchG); ferner hat er dies bei Plangenehmigungen, die von hamburgischen Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne von § 40 Nr. 9 HmbNatSchG treten und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (§ 40 Nr. 10 i.V.m. § 42 HmbNatSchG). Indes sind diese vom Gesetz aufgeführten Fälle hier nicht gegeben. Weder hat ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden (§ 40 Nr. 9 HmbNatSchG), noch handelt es sich um eine Plangenehmigung, für welche eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (§ 40 Nr. 10 HmbNatSchG). Vielmehr ist eine Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 UVPG erteilt worden, für welche keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG ist ein Verfahrensschritt bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, welche in den Fällen des § 20 Abs. 2 UVPG gerade nicht durchgeführt wird. bb) Der Antragsteller kann seine Klagebefugnis auch nicht auf die Grundsätze der richterlich entwickelten Partizipationserzwingungsklage stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 7.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 ff., juris Rdnr. 15 f.), der die Kammer folgt (vgl. zu dieser Rspr. auch z.B. Wickel, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar VwVfG/VwGO, 2006, § 74 VwVfG Rdnr. 276; Bonk/Neumann, a.a.O., § 74 Rdnr. 255; Dürr, a.a.O., § 74 Rdnr. 178), ist die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins auf jene Fallkonstellation zu erstrecken, in der die zuständige Behörde ein Vorhaben, wegen dessen UVP-Pflichtigkeit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, im Wege der nicht beteiligungspflichtigen Plangenehmigung genehmigt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen gem. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden darf, verkannt hat. In einer solcher Fallkonstellation kann der Naturschutzverein mit der Anfechtung der Plangenehmigung inzident die von der Behörde nach § 3a Satz 1 UVPG getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, überprüfen lassen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei gem. § 3a Satz 4 UVPG darauf, ob die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung im Übrigen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Dem Antragsteller kommt indes diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht zugute, denn die vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Die von der Antragsgegnerin nach den Vorgaben des § 3c UVPG getroffene Entscheidung, keine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens anzunehmen und deshalb ein Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 2 UVPG durchzuführen, hält nämlich rechtlicher Überprüfung stand: Das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Fernwärmetransportleitung mit einer Länge von ca. 12,2 km unterfällt der Ziffer 19.7.1 der Anlage 1 zum UVPG („Liste UVP-pflichtige Vorhaben“). Nach dieser Bestimmung hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 UVPG stattzufinden, wenn – wie hier – eine Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10 (hier: Nr. 1 „Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie“) errichtet und betrieben wird, die auf einer Länge von 5 km oder mehr den Bereich des Werksgeländes überschreitet. Für derartige Dampf- oder Warmwasserpipelines mit einer Länge von 5 km oder mehr besteht mithin keine generelle UVP-Pflicht, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur dann durchzuführen, „wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären“ (Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG). Maßgeblich ist somit die „Einschätzung der zuständigen Behörde“, welche diese auch nicht aufgrund einer umfassenden, sondern nur aufgrund „überschlägiger Prüfung“ zu gewinnen hat. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK –, juris Rdnr. 70 f.). Bei dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die insbesondere auch von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2006, juris Rdnr. 48; Urt. v. 20.8.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 ff., juris Rdnr. 35; OVG Münster, Urt. v. 3.12.2008, juris Rdnr. 72; jeweils m.w.N.). Dies ist inzwischen auch vom Gesetzgeber durch den zum 15. Dezember 2006 eingefügten Satz 4 in § 3a UVPG klargestellt worden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 7.12.2006, juris Rdnr. 48; OVG Münster, Urt. v. 3.12.2008, juris Rdnr. 74). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegnerin in dem UVP-Screening des Amts für Immissionsschutz und Betriebe vom 14. Mai 2009 (korrigiert am 14. September 2009) rechtlich bedeutsame Beurteilungsfehler unterlaufen sind. In diesem Screening werden gem. § 1 Abs. 2 HmbUVPG die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Kriterien berücksichtigt. Das Ergebnis ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und wird vom Antragsteller mit seinem Vorbringen auch nicht erschüttert. (1) Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass es in dem Screening-Papier in seiner ursprünglichen Version (eingeheftet im Band 12 der Sachakten) auf Seite 4 oben bezüglich des Trassenverlaufs nördlich der Norderelbe heißt „Lediglich auf einer Länge von ca. 150 m verläuft die Leitung unterhalb von vegetationsbestandenen Flächen“, beruht erkennbar auf einem bloßen Schreibfehler. Die Antragsgegnerin hat diesen Schreibfehler bei einer Durchsicht der Unterlagen am 14. September 2009 bemerkt (Band 13 der Sachakten am Ende), ihn berichtigt (vgl. § 42 Satz 1 HmbVwVfG) und eine korrigierte Fassung des Papiers zur Akte genommen. In der korrigierten Fassung vom 14. September 2009 lautet diese Passage somit nunmehr „Lediglich auf einer Länge von ca. 1.500 m verläuft die Leitung unterhalb von vegetationsbestandenen Flächen“. Der Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 darauf, dass sich der Satz „Lediglich auf einer Länge von ca. 150 m verläuft die Leitung unterhalb von vegetationsbestandenen Flächen“ wortgleich in dem Gutachten Nr. M64 003/1 der Fa. ... vom 15. November 2005 wiederfindet (dort S. 15), so dass möglicherweise zur Ersparung von Schreibarbeit mit der PC-Funktion „Kopieren und Einfügen“ gearbeitet worden sein könnte, lässt den erkennbaren Charakter eines bloßen Schreibfehlers unberührt, denn es macht keinen Unterschied, ob eine Zahl beim Schreiben eines Textes falsch geschrieben wurde oder ob vergessen wurde, eine Zahl nach dem Kopieren und Einfügen aus einem anderen Dokument zu korrigieren. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass das Amt, welches das Screening-Papier vom 14. Mai 2009 verfasst hat, beim Fertigen dieses Papiers davon ausging, die Leitung verlaufe in der aktuellen Version des Vorhabens nördlich der Norderelbe lediglich ca. 150 m unterhalb von vegetationsbestandenen Flächen. (2) Die Wertung der Antragsgegnerin, dass vom streitbefangenen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG ausgehen können, ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Nachteilige Umweltauswirkungen sind erheblich i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG, wenn sie nach § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wobei eine Vorbereitung der Abwägung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erst dann geboten ist, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung des Vorhabens führen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83 ff., juris Rdnr. 34; Urt. v. 20.8.2008 – 4 C 11/07 –, BVerwGE 131, 352 ff., juris Rdnr. 34). Dabei ist der Bau und der Betrieb einer Fernwärmeleitung dadurch gekennzeichnet, dass ihm – anders als z.B. dem Bau von Luftverkehrsanlagen – kein spezifisches Fachplanungsrecht zu Grunde liegt, dem die Maßstäbe entnommen werden können. Vielmehr ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit wesentlich aus Regelungen, die keinen vorhabensbezogenen Charakter haben, so dem Baurecht und insbesondere dem Naturschutzrecht. Letzteres liefert deshalb zwar wichtige Maßstäbe für die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen. Zu berücksichtigen sind hier aber auch die in der Anlage 1 zum UVPG bezeichneten UVP-Pflicht-Schwellenwerte, die einen Maßstab dafür geben, welchen nachteiligen Umweltauswirkungen der Gesetzgeber generell Erheblichkeit beimisst (§ 3b Abs. 1 Satz 2 und § 3c Satz 4 UVPG). Misst man das streitgegenständliche Vorhaben in Ermangelung spezifischer Fachplanungsvorschriften an den allgemein für Rodungen von Bäumen geltenden Schwellenwerten der UVP-Pflicht, sind seine nachteiligen Umweltauswirkungen nicht erheblich. Eine solche Erheblichkeit folgt auch nicht aus den mit ihm verbundenen konkreten Eingriffen in Natur und Landschaft. (a) Allein die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Bäume gibt keinen Anlass, um eine UVP-Pflicht anzunehmen. Das Vorhaben ist, was zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig ist (s. z.B. S. 9 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009 und S. 1 der Anlage 1 zu diesem Schriftsatz = Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009) und was auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan der Freien Garten- und Landschaftsarchitekten ..., ... und ... vom 14. Mai 2008 (dort S. 1) hervorgehoben wird, mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden und stellt sich somit als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 9 HmbNatSchG) dar. Das Vorliegen eines derartigen Eingriffs bedeutet jedoch nicht zugleich, dass eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu bejahen ist. Diese besteht lediglich dann kraft Gesetzes, wenn die in der Anlage 1 zum UVPG genannten Merkmale vorliegen bzw. dort angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden (§ 3b Abs. 1 UVPG). Solche UVP-Pflicht-Schwellenwerte finden sich in der Anlage 1 für bestimmte forstliche Vorhaben: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung findet kraft Gesetzes zwingend statt, wenn das Vorhaben in einer Erstaufforstung von 50 ha oder mehr Wald oder wenn das Vorhaben in einer Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr Wald besteht (Ziffern 17.1.1 und 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem aufgrund der Ziffer 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 3d UVPG erlassenen hamburgischen Landesrecht (s. Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage 1 des HmbUVPG). Da ein Hektar 10.000 qm entspricht, müssen also bei einem Rodungsvorhaben 100.000 qm Waldfläche betroffen sein, damit dieses Vorhaben nach § 3b UVPG i.V.m. der Anlage 1 UVP-pflichtig ist. Geht man davon aus, dass ein Wald von 10 ha schätzungsweise aus etwa 2.500 ausgewachsenen Bäumen besteht (z.B. war im Fall des VG München, Beschl. v. 20.7.2006 – M 11 SN 06.2515 –, juris, ein Wald von 4 ha betroffen, was ausweislich der Entscheidungsgründe [juris Rdnr. 12] etwa 1.000 ausgewachsene Bäume ausmachte), ist somit ein Maßstab in der Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG vorgegeben, wann die Schwelle von einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ohne UVP-Pflichtigkeit hin zu einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit UVP-Pflichtigkeit in jedem Fall überschritten ist: nämlich bei einer Dimension von etwa 2.500 zu fällenden ausgewachsenen Bäumen. Eine solche Dimension ist im vorliegenden Fall indes nicht einmal annähernd erreicht. Für das Vorhaben sollen 397 Bäume gefällt werden, von denen ungefähr die Hälfte (199) nicht sonderlich groß sind, da sie nur einen Stammdurchmesser von bis zu 25 cm haben. Lediglich 44 Bäume haben einen Stammdurchmesser von mehr als 40 cm; 35 Bäume haben hingegen sogar nur einen Stammdurchmesser von bis zu 10 cm. Die Schätzung der Antragsgegnerin (S. 4 oben der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009, überreicht als Anlage 1 zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009), dass die hier betroffenen 397 Bäume als Wald nur eine Fläche von 0,5 bis 1 ha einnehmen würden, ist nachvollziehbar. Doch selbst wenn sich – da viele Bäume einzeln stehen – eine betroffene baumbestandene Fläche von 1,5 ha errechnete, befände man sich immer noch weit unterhalb der Schwelle, die der Gesetzgeber des UVPG als so erheblich betrachtete, dass er eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Größe des Vorhabens gesetzlich vorgeschrieben hat. Dieser Maßstab zeigt, dass die Tatsache, dass 397 Bäume gefällt werden, im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG nicht ausreicht, um „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ im Sinne dieser Vorschrift zu bejahen. Dass außer den 397 zu fällenden Bäumen weitere 133 Bäume durch Rückschnitte (zum Teil auch durch Wurzelbehandlungen und durch 35 Kronenentlastungsschnitte) und ferner ein Streifen von ca. 5.700 qm Pionierwald südlich der ... in Hamburg-Neuhof (nahe der Auffahrt zur Köhlbrandbrücke) betroffen ist, wo 39 einzelne Bäume und zwei Baumgruppen gefällt werden, gibt dem Eingriff ebenfalls nicht eine quantitative Dimension, die die Schwelle zur UVP-Pflichtigkeit überschreitet, selbst wenn diese Maßnahmen einer vollständigen Rodung gleichgestellt würden. Im Übrigen ist eine solche Gleichstellung nicht veranlasst. Die Bewertung dieser Beeinträchtigungen, die die Antragsgegnerin insoweit vorgenommen hat, ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 (S. 5) auch nicht dargelegt, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin unzutreffend sei, wonach es sich bei den im Pionierwald zu fällenden Bäumen um Bäume am Rande einer deutlich größeren Fläche handele, die in ihrer Bedeutung als Pionierwald mit ohnehin unterschiedlichen Gehölzstrukturen nicht auf die betroffenen Bäume an ihrem Rand angewiesen sei, so dass die hier entstehenden Auswirkungen gering seien (S. 8 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009 und S. 4 Mitte der Anlage 1 zu dieser Antragserwiderung = Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009). Gleiches gilt für die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Schnittmaßnahmen an 133 Bäumen im Verlauf der gesamten Strecke zwar das vorhandene Grünvolumen dieser Bäume reduzierten, aber nicht zu umwelterheblichen Beeinträchtigungen des Baumbestandes führten. Insoweit setzt sich der Antragsteller zwar mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen auseinander, welche er als verharmlosend empfindet (S. 4 f. des Schriftsatzes des Antragstellers vom 11. Januar 2010), nicht jedoch mit der allein maßgeblichen Einschätzung der Antragsgegnerin, welche die vom Antragsteller beanstandete Formulierung der Beigeladenen („nur eine sehr geringe und kurzzeitige Beeinträchtigung“, s. S. 10 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009) nicht verwendet hat. (b) Die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, folgt auch nicht aus weiteren, nach der Anlage 2 zum UVPG maßgeblichen, insbesondere qualitativen Kriterien, die zu den quantitativen Folgen des Vorhabens für den Baumbestand hinzutreten könnten. Im Einzelnen: (aa) Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG ergeben sich nicht aus Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten. Im UVP-Screening vom 14. Mai 2009 (Ziffer 3.3.1 ff.) ist, ohne dass der Antragsteller Gegenteiliges dargelegt hat, nachvollziehbar ausgeführt, dass die Trasse der Fernwärmetransportleitung weder innerhalb noch im Nahbereich eines Naturschutzgebietes i.S.v. § 16 HmbNatSchG liegt. Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete liegen mindestens 4 km entfernt von der Trasse. Ebensowenig werden Landschaftsschutzgebiete (§ 17 HmbNatSchG), Naturparke (§ 18 HmbNatSchG), Naturdenkmale (§ 19 HmbNatSchG) oder Nationalparke (§ 22a HmbNatSchG) berührt. Eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Flächen sowohl im Hafengebiet als auch nördlich der Elbe in Altona ist nach der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009 (S. 3) aus Naturschutzsicht nicht gegeben, da es sich hier nicht um naturnahe oder weitgehend ungestörte Flächen, sondern vielmehr um intensiv genutzte Räume handele, in welchen seltene Tier- und Pflanzenarten nicht zu erwarten seien. Diese naturschutzfachliche Einschätzung des zuständigen Naturschutzamtes ist nachvollziehbar. Hinsichtlich gesetzlich geschützter Biotope (§ 28 HmbNatSchG) will es der Antragsteller nach seinem Vorbringen (S. 6 oben der Antragsschrift vom 26. November 2009) „nicht ausschließen“, dass sich solche im Bereich des Pionierwaldes südlich der ... gebildet haben. Dass solche Biotope hier tatsächlich vorhanden sind, behauptet der Antragsteller nicht. Schon gar nicht legt er dar, dass sich solche Biotope in dem allein vom Vorhaben betroffenen Streifen von ca. 5.700 qm am Rande dieses Pionierwaldes befinden und somit beeinträchtigt werden könnten. Soweit Trockenrasen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HmbNatSchG) auf der ... (zwischen der Querung der Süderelbe und der Rethebrücke) betroffen ist, legt die Antragsgegnerin auf der S. 3 oben der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz vom 16. Dezember 2009 (überreicht als Anlage 1 zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009) nachvollziehbar dar, dass es sich hierbei in seiner naturschutzfachlichen Ausprägung nicht um eine flächendeckende Trockenrasenfläche handele, sondern dass in dieser Fläche nur einzelne wertvolle Trockenrasenelemente eingestreut seien. Die vom Leitungsbau betroffenen Anteile lägen am Rand und seien zurzeit mit Landreitgras überwachsen, so dass dort keine für einen Trockenrasen charakteristischen Pflanzenarten vorkämen. Das Entfernen des Landreitgrases für das Vorhaben werde das anschließende Ausbreiten des Trockenrasens an diesen Stellen begünstigen. Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin setzt sich der Antragsteller, der auf der S. 24 f. seiner Antragsschrift vom 26. November 2009 die der Beigeladenen in der Plangenehmigung (dort unter B4.3.7 Buchstabe d) erteilte Auflage zum Schutz der Trockenrasenfläche kritisiert hat (vgl. hierzu S. 13 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009), in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 nicht auseinander und erschüttert diese Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 somit nicht. Der betroffene Trockenrasen soll im Übrigen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (S. 17 der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2009) ohnehin inzwischen aus anderen Gründen, nämlich um die Baustelleneinrichtung für den Neubau der Rethebrücke zu ermöglichen, umgesetzt worden sein. Die weiteren Feststellungen im UVP-Screening vom 14. Mai 2009 zum Nichtbetroffensein von Wasserschutzgebieten oder Vogelschutzgebieten greift der Antragsteller nicht an. Auch die vom Vorhaben betroffene störanfällige Sturmmöwenkolonie wird nicht beeinträchtigt, da die Bauarbeiten in dem betroffenen Bereich nur außerhalb der Brutzeiten stattfinden dürfen (vgl. UVP-Screening vom 14. Mai 2009, Ziffer 3.4.1). (bb) Der Antragsteller weist in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 (S. 5 f.) lediglich darauf hin, dass er die Wirkung des Vorhabens auf das Grundwasser „derzeit nicht abschließend beurteilen“ könne. Damit erschüttert er nicht die Feststellungen im UVP-Screening vom 14. Mai 2009 (dort S. 2, 5, 7 und 9), dass das Grundwasser durch die Baumaßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung erfahre (S. 7 des UVP-Screenings) und durch den Betrieb der Leitungen nach deren Verlegung nicht betroffen sei, da es nur in geringem Umfang zu Neuversiegelungen komme (S. 9 des UVP-Screenings). Auch unabhängig hiervon ist nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass „die Grundwasserentnahme nach dem HmbUVPG eine eigenständige UVP-Pflicht begründen“ könne (S. 6 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2010), verkennt er, dass eine UVP-Pflicht beim Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser nach der Ziffer 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 3b Abs. 1 UVPG erst besteht, wenn ein jährliches Volumen von 10 Millionen Kubikmeter oder mehr Wasser erreicht ist. Nichts spricht dafür, dass solche Dimensionen hier während der Bauphase auch nur annähernd erreicht sein könnten; dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Für ein jährliches Volumen von weniger als 10 Millionen Kubikmeter Wasser ist es nach der Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 3d UVPG dem Landesgesetzgeber überlassen, Regelungen über eine UVP-Pflicht zu treffen. Dies hat die Freie und Hansestadt Hamburg in der Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 des HmbUVPG dergestalt getan, dass bei einem jährlichen Volumen von 100.000 Kubikmeter bis weniger als 10 Millionen Kubikmeter Wasser eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG stattfinden muss. Ob ein solches Volumen (100.000 Kubikmeter Wasser jährlich) durch die der Beigeladenen in der Plangenehmigung (dort S. 15 und 37 f.) erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse erreicht wird, kann dahingestellt bleiben, denn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG hat stattgefunden. (cc) Der Hinweis des Antragstellers auf die mögliche Eignung bestimmter zu fällender Bäume als Fledermausquartier – er nennt drei Balsampappeln in der ..., welche allerdings noch einer näheren Untersuchung bedürften (S. 6 der Antragsschrift vom 26. November 2009) – führt ebenfalls nicht dazu, dass das Vorhaben die Schwelle zur UVP-Pflichtigkeit überschreitet. Denn nachteilige Umweltauswirkungen sind insoweit nicht zu befürchten. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller angesprochenen Pappeln in der ... sowie eine weitere dortige Pappel (Nr. 703, 705, 706 und 707) durch das Amt für Naturschutz ansehen lassen (s. hierzu S. 4 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009). Ob sich hier tatsächlich Höhlen befinden, die als geeignete Fledermaushöhlen dienen könnten, könne nur durch eine nähere Untersuchung vor Ort mit Leiterwagen/Hebebühne/Hubsteiger und Endoskop durch einen Fledermaus-Fachgutachter geklärt werden. Die Beigeladene hat diese Untersuchungen der vier Bäume rechtzeitig vor deren Fällung, welche nach dem Bauzeitplan ohnehin erst im Winter 2010/2011 anstehe, zugesagt. Sollte es sich bei den Baumlöchern tatsächlich um Fledermausquartiere handeln, wird die Beigeladene entscheiden, entweder auf die Fällung dieser Bäume zu verzichten, soweit dies möglich ist, oder jedenfalls die Fällung nur während der Wintermonate vorzunehmen und vor Beginn der Sommerquartier- und Balzzeit Ende April geeignete Ersatzhöhlen an geeigneten Orten aufzuhängen (S. 13 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 23. Dezember 2009; hierzu auch S. 4 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009). Dann aber ist dem Schutz der Fledermaus hinreichend Rechnung getragen. (dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Erholungs- bzw. Freizeitfunktion der betroffenen, baumbestandenen Parke und die Bedeutung des Stadtgrüns nicht verkannt. Die von den Baumaßnahmen betroffenen Flächen stehen nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin lediglich während der Bauphase zu Freizeitnutzungen des Menschen nicht zur Verfügung (UVP-Screening vom 14. Mai 2009, Ziffer 3.4.1). Durch das Fällen älterer und die Nachpflanzung jüngerer Bäume an deren Stelle wird der Freizeitwert der Parke auch auf längere Sicht nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten wäre. Die Einschätzung der Antragsgegnerin (UVP-Screening vom 14. Mai 2009, Ziffer 3.4.2), dass der Anteil der vom fertig errichteten oberirdischen Trassenbauwerk betroffenen Flächen für Freizeitnutzungen des Menschen außerordentlich gering sei, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. c) Schließlich steht dem Antragsteller auch keine altruistische Verbandsklagebefugnis zu. Auf die von ihm geltend gemachten inhaltlichen Mängel der angefochtenen Plangenehmigung kommt es deshalb nicht an. Der Antragsteller kann sie nicht vor Gericht rügen. aa) Eine Klagebefugnis des Antragstellers gegen die Plangenehmigung vom 24. Juni 2009 ergibt sich insbesondere nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach kann ein anerkannter Naturschutzverein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Da Gegenstand der sog. echten („altruistischen“) Vereinsklage somit nicht eine Plangenehmigung sein kann, bei der – wie hier – keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, scheidet § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in direkter Anwendung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2006, a.a.O., S. 577). Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Indes befürwortet der Antragsteller eine analoge Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auf Fallkonstellationen, in welchen sich die zuständige Behörde zu Unrecht dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren – ohne Beteiligung von Naturschutzverbänden – zuzulassen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 14.2.2005 – 4 Bs 273/04 –, juris Rdnr. 16). Die Anwendung dieser sog. Umgehungsrechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall scheitert aber bereits daran, dass die vom Antragsteller in Bezug genommene Fallkonstellation hier gerade nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat sich nicht zu Unrecht dafür entschieden, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren – durch Plangenehmigung – zuzulassen. bb) Eine Klagebefugnis des Antragstellers folgt schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt–Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ohne Geltendmachung eigener Rechte ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG zunächst, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt oder eine solche unterlassen wurde. Hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geregelten Fälle sind hier nicht einschlägig) Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Bei solchen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist es indes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur möglich, deren Aufhebung zu verlangen, wenn eine nach den dort aufgeführten gesetzlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) bzw. Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung ist also, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erforderlich war und gänzlich unterblieben ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2009 – 10 S 1851/09 –, juris Rdnr. 15; VGH Kassel, Urt. v. 24.9.2008 – 6 C 1600/07.T –, juris Rdnr. 45 ff.; ebenso Urt. v. 16.9.2009 – 6 C 1005/08.T –, juris Leitsatz 4 und Rdnr. 80 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2009 – 11 S 49.09 –, juris Rdnr. 15 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch die nach der Ziffer 19.7.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG nicht unterblieben, sondern sie hat stattgefunden. Dass dies nicht mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis erfolgte, der Antragsteller mithin die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung samt ihrem Ergebnis rügen möchte, reicht nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gerade nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Eine nach gesetzlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenfalls nicht unterblieben, denn die hier einschlägige Ziffer 19.7.1 der Anlage 1 zum UVPG ordnet eine Umweltverträglichkeitsprüfung gerade nicht an. Vielmehr ist lediglich – wie geschehen – eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG gesetzlich vorgeschrieben. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG auch geltend machen könne, dass die angegriffene Entscheidung materiell Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten, fehlt es hier bereits an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, denn der Antragsteller war weder an der Plangenehmigung beteiligt noch ist ihm entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Bei dieser Sachlage können weitere im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 UmwRG zu prüfende Voraussetzungen, insbesondere die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der in der Nr. 1 enthaltenen Einschränkung „Rechte Einzelner begründen“ (vgl. hierzu z.B. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 – 1 A 7/09 –, juris Rdnr. 78; mit Hinweis auf Berkemann, NordÖR 2009, 336; ferner z.B. Koch, NVwZ 2007, 369 ), dahingestellt bleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Aus Billigkeitsgründen hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese einen Antrag gestellt hat und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 im Klageverfahren 15 K 3301/09 vorläufig festgesetzte Streitwert von 15.000,-- Euro (vgl. Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525 ) zu halbieren.