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Beschluss

14 B 21/25

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1016.14B21.25.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Berichtigung eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 GG (Rn.3)
Tenor
Der am 15. Juli 2025 verkündete Beschluss der Kammer in der Fassung vom 11. August 2025 (Bl. 693-770 der e-Akte) wird wie folgt berichtigt: a) Auf Seite 6 wird vor „Die Freie und Hansestadt Hamburg wird von sich aus über den endgültigen Abschluss der Musterverfahren zeitnah informieren und bittet daher, von Nachfragen bezüglich des Verfahrensstandes, der Fundstellen von Veröffentlichungen usw. abzusehen“ ein Absatz eingefügt. b) Auf Seite 8 wird der dritte Satz im zweiten Absatz wie folgt neu gefasst: „Ein Vertreter des […] teilte in einer E-Mail vom 27. Juni 2013 mit, dass der Gesetzentwurf begrüßt werde.“ Auf Seite 47 wird im zweiten Absatz die Angabe „28. Juni 2013“ durch „27. Juni 2013“ ersetzt. c) Auf Seite 14 wird der dritte Satz des mittleren Absatzes („Diese habe erkennbar nur solche Fälle erfassen sollen, in denen die Betroffenen bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten ohne ein eigenes Klageverfahren zu führen“) wie folgt neu gefasst: „Diese habe erkennbar nur den Fall erfassen sollen, dass der Betroffene bereit sei, die endgültige Entscheidung in dem betreffenden Musterverfahren abzuwarten; für den Fall, dass der Beamte stattdessen selbst klagen wolle, müssten die erforderlichen Klagevoraussetzungen vorliegen und bleibe es bei dem Erfordernis eines förmlichen Vorverfahrens.“ d) Auf Seite 28 wird der vierte Satz des zweiten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Denn die Beklagte ist seinem Feststellungsbegehren im vorliegenden Verfahren – nach dem Verständnis der Kammer – unter anderem mit dem ergänzenden Hinweis entgegengetreten, dass er eine Gleichstellung nicht länger verlangen könne, weil er nicht bereit gewesen sei, die ausstehende Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten.“ e) Auf Seite 30 wird der dritte Satz des letzten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte sich – nach dem Verständnis der Kammer – im vorliegenden Verfahren selbst auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Kläger aufgrund der von ihm aufgenommenen Rechtsverfolgung keine Gleichstellung mit den Musterverfahren mehr beanspruchen könne.“ f) Auf Seite 45 wird der erste Satz des letzten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Schließlich verfängt der weitere – seitens der Kammer so verstandene – Einwand der Beklagten nicht, dass der ihrerseits erklärte „Verzicht“ auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nur für diejenigen Beamten habe gelten sollen, die bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten.“
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Berichtigung eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 GG (Rn.3) Der am 15. Juli 2025 verkündete Beschluss der Kammer in der Fassung vom 11. August 2025 (Bl. 693-770 der e-Akte) wird wie folgt berichtigt: a) Auf Seite 6 wird vor „Die Freie und Hansestadt Hamburg wird von sich aus über den endgültigen Abschluss der Musterverfahren zeitnah informieren und bittet daher, von Nachfragen bezüglich des Verfahrensstandes, der Fundstellen von Veröffentlichungen usw. abzusehen“ ein Absatz eingefügt. b) Auf Seite 8 wird der dritte Satz im zweiten Absatz wie folgt neu gefasst: „Ein Vertreter des […] teilte in einer E-Mail vom 27. Juni 2013 mit, dass der Gesetzentwurf begrüßt werde.“ Auf Seite 47 wird im zweiten Absatz die Angabe „28. Juni 2013“ durch „27. Juni 2013“ ersetzt. c) Auf Seite 14 wird der dritte Satz des mittleren Absatzes („Diese habe erkennbar nur solche Fälle erfassen sollen, in denen die Betroffenen bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten ohne ein eigenes Klageverfahren zu führen“) wie folgt neu gefasst: „Diese habe erkennbar nur den Fall erfassen sollen, dass der Betroffene bereit sei, die endgültige Entscheidung in dem betreffenden Musterverfahren abzuwarten; für den Fall, dass der Beamte stattdessen selbst klagen wolle, müssten die erforderlichen Klagevoraussetzungen vorliegen und bleibe es bei dem Erfordernis eines förmlichen Vorverfahrens.“ d) Auf Seite 28 wird der vierte Satz des zweiten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Denn die Beklagte ist seinem Feststellungsbegehren im vorliegenden Verfahren – nach dem Verständnis der Kammer – unter anderem mit dem ergänzenden Hinweis entgegengetreten, dass er eine Gleichstellung nicht länger verlangen könne, weil er nicht bereit gewesen sei, die ausstehende Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten.“ e) Auf Seite 30 wird der dritte Satz des letzten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte sich – nach dem Verständnis der Kammer – im vorliegenden Verfahren selbst auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Kläger aufgrund der von ihm aufgenommenen Rechtsverfolgung keine Gleichstellung mit den Musterverfahren mehr beanspruchen könne.“ f) Auf Seite 45 wird der erste Satz des letzten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Schließlich verfängt der weitere – seitens der Kammer so verstandene – Einwand der Beklagten nicht, dass der ihrerseits erklärte „Verzicht“ auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nur für diejenigen Beamten habe gelten sollen, die bereit seien, die endgültige Entscheidung in den Musterverfahren abzuwarten.“ I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. August 2025 (Eingang bei Gericht am 28. August 2025) beantragt, bestimmte tatbestandliche Feststellungen in der Begründung des am 15. Juli 2025 verkündeten, der Beklagten nach eigenen Angaben am 15. August 2025 zugestellten Beschlusses zu berichtigen, mit welchem die Kammer das vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vorgelegt hat; dort wird das Vorlageverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 10/25 geführt. II. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wird antragsgemäß berichtigt. 1. Ob und inwieweit eine Berichtigung eines bereits ergangenen Vorlagebeschlusses in Betracht kommt, bestimmt sich maßgeblich nach den Bestimmungen über das Vorlageverfahren in Art. 100 GG und §§ 80 ff. BVerfGG; die Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts sind nur ergänzend und insbesondere zur Bestimmung der weiteren Modalitäten des Verfahrens, etwa der Besetzung und des Zustandekommens des Beschlusses, heranzuziehen (vgl. Müller-Terpitz in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL August 2024, § 80 Rn. 227; anders – allerdings ohne nähere Erläuterung – für das Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof: BGH, Berichtigungsbeschl. v. 3.12.2024, II ZR 193/22, BeckRS 2024, 35011). Dafür spricht insbesondere, dass bereits der Inhalt und die Form des zugrundeliegenden Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses wesentlich durch die vorstehend genannten Regelungen determiniert werden (vgl. nur Müller-Terpitz in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL August 2024, § 80 Rn. 205, 212 m.w.N.). Entsprechendes muss für nachträgliche Nachbesserungen gelten, die sich auf einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss beziehen, der dem Bundesverfassungsgericht als „Antrag“ auf Durchführung eines Vorlageverfahrens (§ 80 Abs. 3 BVerfGG) bereits vorliegt, und die damit ein nunmehr in Gang gesetztes Vorlageverfahren betreffen (vgl. Müller-Terpitz in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL August 2024, § 80 Rn. 227 – für einen Aufhebungsbeschluss). 2. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 100 GG und §§ 80 ff. BVerfGG und der hierzu ergangenen, insbesondere bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Berichtigung eines ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Dies lässt sich den genannten Bestimmungen zwar nicht unmittelbar entnehmen. Dass sie keine Frist für die Begründung vorsehen und unter anderem gewährleisten sollen, dass das Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage anhand der Begründung des Vorlagebeschlusses hinreichend sicher feststellen kann, spricht aus verfahrensökonomischer Sicht allerdings maßgeblich für die Anerkennung einer Möglichkeit zur laufenden Nachbesserung erkannter Unzulänglichkeiten eines Vorlagebeschlusses. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung – soweit ersichtlich seit jeher – voraussetzt, dass selbst nachträgliche Ergänzungen und Präzisierungen des Vorlagebeschlusses des vorlegenden Gerichts möglich sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 25.4.1979, 1 BvL 18/70, BVerfGE 51, 161, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 6.5.1987, BVerfGE 75, 329, juris Rn. 14, 29; BVerfG, Urt. v. 28.1.1992, 1 BvR 1025/82 u.a., BVerfGE 85, 191, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 7.6.2000, 2 BvL 1/97, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015, 2 BvL 1/12, juris Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2023, 2 BvL 9/16, juris Rn. 51, 56). In der Literatur wird innerhalb dieses zeitlichen Rahmens zudem eine jederzeitige Aufhebung des Vorlagebeschlusses für möglich gehalten (vgl. etwa Müller-Terpitz in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL August 2024, § 80 Rn. 237; str. lt. Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 80 Rn. 52 m.w.N.). Ausgehend von diesen – insbesondere an der Verfahrensökonomie orientierten – Erwägungen ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, der gegen die Zulässigkeit einer nachträglichen Behebung auch solcher Unrichtigkeiten sprechen könnte, die lediglich auf eine Klarstellung der Darstellung des Vorlagebeschlusses zielen und Unklarheiten bei der Auseinandersetzung hiermit vorbeugen sollen. Für die weiteren Modalitäten eines solchen Berichtigungsverfahrens kann dabei auf das Prozessrecht des Ausgangsverfahrens zurückgegriffen werden. Insbesondere stehen die Regelungen in Art. 100 GG und §§ 80 ff. BVerfGG und die dazu ergangene bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht der Heranziehung auch solcher Normen entgegen, die ein vereinfachtes Verfahren der Beschlussfassung für Berichtigungen vorsehen, die im Wesentlichen Klarstellungszwecken dienen. Denn anders als weitergehende Ergänzungen oder Präzisierungen, stellen sich derartige Berichtigungen nicht als inhaltliche Neubewertung der Vorlageentscheidung dar, die eine Entscheidung in voller Spruchkörperbesetzung fordern dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.9.2005, 2 BvL 11/02 u.a., juris Rn. 47; ferner Geißler in: BeckOK BVerfGG, 19. Ed. 1.6.2025, § 80 Rn. 84 m.w.N.). Ob eine solche Berichtigung zweckmäßig erscheint, hat das vorlegende Gericht – wie im Falle sonstiger Nachbesserungen – nach pflichtgemäßem Ermessen und einzelfallbezogen zu entscheiden. 2. Gemessen an diesen Maßstäben kann über die von der Beklagten ersuchten Berichtigungen, die lediglich ähnliche Unrichtigkeiten im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO bzw. andere Unrichtigkeiten in den tatbestandlichen Feststellungen im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO betreffen und die Vorlageentscheidung als solche unberührt lassen, ohne mündliche Verhandlung und in der oben genannten Besetzung entschieden werden. Dies ergibt sich für die unter Buchstabe a) und b) der Entscheidungsformel beschlossenen Korrekturen aus § 118 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht ohne mündliche Verhandlung in seiner jeweiligen – nicht notwendig derselben – Besetzung zu entscheiden hat (s. dazu auch Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 118 Rn. 5). Hinsichtlich der unter Buchstabe c) bis f) der Entscheidungsformel beschlossenen Anpassungen, folgt dies im Ergebnis identisch aus § 119 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 101 Abs. 3, 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach ohne mündliche Verhandlung und damit ohne die ehrenamtlichen Richter durch die Richter zu entscheiden ist, die an der zu korrigierenden Entscheidung mitgewirkt haben. 3. Die so besetzte Kammer hält die tenorierten Berichtigungen zum Zwecke der Richtig- und Klarstellung des dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Sachverhalts für zweckmäßig und geboten. Insbesondere die von der Beklagten als fehlerhaft gerügte Wiedergabe ihres in dem Ausgangsverfahren bislang eingenommenen Standpunktes von den möglichen Folgen einer eigenen Rechtsverfolgung des Klägers betrifft Sachverhaltsdarstellungen, auf die sich die nachfolgende rechtliche Würdigung in der Begründung des Vorlagebeschlusses – unter anderem (siehe dazu noch unter 4.) – bezieht und die das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der Vorlageentscheidung möglicherweise zugrunde legen wird. Es besteht daher ein anzuerkennendes öffentliches Interesse – auch der Beklagten – daran, eine Unrichtigkeit oder Unklarheit der diesbezüglichen Darstellungen frühzeitig zu beseitigen. Die beschlossenen Anpassungen erfüllen diesen Zweck, ohne dabei die ursprünglich von der Kammer am 15. Juli 2025 gefasste und in der Begründung dargelegte rechtliche Bewertung zu berühren. Sie gleichen die unter I. der Beschlussbegründung dargestellte Zusammenfassung des Beklagtenvorbringens dem wesentlich zugrundliegenden schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten an; die korrespondierenden Anpassungen unter II. stellen lediglich klar, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen nicht um ergänzende tatbestandliche Sachverhaltsdarstellungen, sondern um eine Würdigung dieses Vorbringens handelt. 4. Eine weitergehende Überprüfung und ggf. Ergänzung der Vorlageentscheidung ist infolge der vorstehend dargestellten Berichtigungen nicht veranlasst, da sie die Vorlageentscheidung als solche ersichtlich nicht infrage stellen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 25.4.1979, 1 BvL 18/70, BVerfGE 51, 161, juris Rn. 9 f.). Den Unrichtigkeiten, denen mit den korrigierenden Anpassungen unter a) und b) Rechnung getragen wird, kam nach der Beschlussbegründung schon keine ersichtliche entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die von der Beklagten geltend gemachte Unrichtigkeit bzw. Unklarheit in den tatbestandlichen Feststellungen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses, auf die sich die Berichtigungen zu c) bis f) beziehen, betrifft zwar eine tatbestandliche Feststellung, die nach der Beschlussbegründung in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt worden ist. Die jeweiligen Ausführungen auf den Seiten 28, 30 f. und 45 f. des Beschlusses lassen in ihrem jeweiligen Zusammenhang allerdings ohne Weiteres erkennen, dass ihnen keine allein entscheidungstragende Bedeutung zukam.