Urteil
14 A 2143/20
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:1206.14A2143.20.00
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Leitsätze
Zur Verfolgung homosexuell lebender Männer im Westjordanland (Anschluss an VG Chemnitz, Urteil vom 18. Mai 2021 – 4 K 2610/17.A –, juris).(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2020 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfolgung homosexuell lebender Männer im Westjordanland (Anschluss an VG Chemnitz, Urteil vom 18. Mai 2021 – 4 K 2610/17.A –, juris).(Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2020 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter. II. Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Die im Bescheid vom 30. März 2020 unterbliebene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht dagegen nicht (dazu 2.). Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge bedarf es nicht (dazu 3.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 29 ff.). Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) können sich Vorverfolgte auf eine Beweiserleichterung berufen. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung kann nach § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers vor. Der Kläger wurde im Westjordanland aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung bereits Opfer von flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlungen. Zugleich ist davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr weitere flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen beachtlich drohten. a) Der Kläger hat bereits in der Anhörung bei der Beklagten detaillierte und stimmige Angaben zu seiner sexuellen Ausrichtung gemacht, so dass auch die Beklagte offenbar keinen Zweifel an seiner Homosexualität hat, zumal sie dies dem Bescheid vom 30. März 2020 zugrunde legte. Seine Angaben hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren eindrücklich bestätigt und vertieft. So hat er unter anderem mitgeteilt, mit einer/m Transsexuellen in Deutschland verlobt zu sein und war auf Nachfrage des Gerichts ohne Zögern bereit, diese(n) während der mündlichen Verhandlung anzurufen. Der Kläger hat ferner stimmige und widerspruchsfreie Angaben zu seinen Erlebnissen im Westjordanland gemacht. Demnach wurde seine Homosexualität während seines Dienstes bei der Palästinensischen Präsidentengarde bekannt. Er schilderte nachvollziehbar, wie seine Kollegen bereits Verdacht geschöpft hatten, weil er sich nicht an Gesprächen über Frauen beteiligte. Ebenso beschrieb er widerspruchsfrei, dass sich ein Kollege, wohl unter dem Vorwand telefonieren zu wollen, sein Mobiltelefon lieh, dieses durchsuchte und dabei homosexuell-pornografische Bilddateien fand. Daraufhin wurde der Kläger inhaftiert und zu einem Geständnis über seine sexuelle Ausrichtung gezwungen. Unmittelbar darauf wurde er aus dem Militär entlassen und von dem Großteil der Familie, Verwandten und Bekannten sozial geächtet. Wenig später wurde er von der Polizei zwei Tage inhaftiert und misshandelt, indem er geschlagen, erniedrigt und mit kaltem Wasser übergossen wurde. Er schilderte eindrücklich, wie er auf der Straße gemieden und beschimpft wurde, keine Anstellung mehr erlangen konnte und teilweise nicht mehr genug Geld für Essen hatte. In der Anhörung bei der Beklagten berichtete er glaubhaft von einem Suizidversuch. Sein Versuch, als Homosexueller Asyl in Israel zu erhalten, scheiterte. Wiederholt schilderte er eindrücklich, in was für einer ausweglosen Situation er sich befand, so dass er schließlich beschloss, das Land zu verlassen. Der Kläger konnte auch die Nachfragen des Gerichts schlüssig, präzise und widerspruchsfrei beantworten. Insoweit wird auf das Schreiben des Klägers vom 3. November 2022 und die Sitzungsniederschrift verwiesen. b) Die vom Kläger geschilderten Erlebnisse decken sich mit der Erkenntnislage zur Situation von Homosexuellen im Westjordanland. Das Gericht macht sich insoweit die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Urt. v. 18.5.2021, 4 K 2610/17.A, juris Rn. 26 bis 28) zu eigen: „Die palästinensische Gesellschaft ist in vielfacher Hinsicht konservativ und traditionell eingestellt und steht Homosexualität grundsätzlich ablehnend gegenüber. Die negativen Reaktionen gehen von sozialer Ausgrenzung bis hin zu körperlicher Gewalt. Palästinensische politische Organisationen vermeiden das Thema LGBTQI-Rechte. Dennoch gibt es Organisationen, die versuchen, die Situation für LGBTQI in Palästina zu verbessern u.a. durch rechtliche Beratung und psychologische Unterstützung. Im Westjordanland wurde gleichgeschlechtlicher Sex 1951 entkriminalisiert und ist dies bis heute. Es gibt es keine Gesetze, die LGBTQI-Personen gegen Diskriminierung oder Belästigung schützen. Gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Partnerschaften sind rechtlich nicht anerkannt und offen werden solche Beziehungen nicht gelebt. Homosexualität ist weiterhin ein soziales und religiöses Tabuthema. Auch wenn gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Westjordanland nicht strafbar sind, gab die palästinensische Polizei am 17. August 2019 bekannt, dass alle Aktionen von alQaws (alQaws for Sexual and Gender Diversity in Palestinian Society), einer NGO, die zu LGBTQI-Themen arbeitet, in Zukunft verhindert werden sollen. Diese Stellungnahme empörte viele Menschenrechtsgruppen, führte andererseits aber auch zu vielen Nachrichten in den sozialen Medien, die zu Gewalt gegen alQaws und LGBTQI-Personen aufriefen. Darunter waren auch Morddrohungen. Die Stellungnahme verletzte auch Rechtsvorschriften des geänderten Palästinensischen Grundgesetzes und internationaler Verträge, die der Staat Palästina unterzeichnet hatte. Die palästinensische Polizeibehörde nahm die Stellungnahme daraufhin umgehend zurück. Zwischenzeitlich dokumentierte alQaws mindestens acht Fälle von LGBTQI-Personen, die willkürlich festgenommen oder von palästinensischen Sicherheitskräften im Westjordanland wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität misshandelt worden waren. Homosexuelle und LGBTQI-Personen wurden von den Behörden der Palästinensischen Autonomiebehörde und von Mitgliedern der Gesellschaft belästigt und missbraucht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete - Westjordanland, 29.05.2020, S. 36f.; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Länderinformationsportal Palästinensische Gebiete, Dezember 2020; Amnesty International, Amnesty Report Palästinensische Autonomiegebiete, Palästina 2019, 18.02.2020, S. 4 f.). Zwar ist gleichgeschlechtlicher Sex zwischen Männern im Westjordanland nicht mehr explizit strafbar. Aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts werden homosexuelle Handlungen in der Regel als "Erregung öffentlicher Ärgernisse", Verletzung der allgemeinen Ethik und der öffentlichen Moralnormen unter Art. 320 des jordanischen Strafgesetzes von 1960 subsumiert, für den gemäß einer dem Auswärtigen Amt vorliegenden Fassung des jordanischen Strafgesetzes eine Strafe von maximal sechs Monaten oder 50 Jordanischen Dinar vorgesehen ist. Aber es bestehen andere vage Straftatbestände ("unzüchtige Handlungen", "Taten gegen die Natur", "widernatürliche Akte") mit unklaren Tatbestandsmerkmalen, unter die auch homosexuelle Handlungen subsumiert werden. Im Westjordanland droht hierfür im Fall einer Verurteilung eine Haftstrafe (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Chemnitz, 18.02.2021, GZ: 508-516.80/54041; BT-Drucksache 19/9077 vom 29.03.2019: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Sven Lehmann, Ulle Schauws, weiterer Abgeordnete und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3061 – Internationale Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen). Es findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine systemseitige Verfolgung in den palästinensischen Gebieten statt. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch Fälle bekannt, in denen homosexuelle Palästinenser und Palästinenserinnen schikaniert, festgenommen und gefoltert wurden. Einige Studierende wurden 2019 wegen Äußerung ihrer homosexuellen Identität bzw. Neigungen festgenommen, zwei von ihnen wurde der Zutritt zur Universität verboten. Das Thema Homosexualität hat keine Priorität für die palästinensischen Behörden, weder im Gaza-Streifen noch im Westjordanland. Gesellschaftlich wird Homosexualität weiterhin in der Regel geächtet (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Chemnitz, 18.02.2021, GZ: 508-516.80/54041).“. Die für Homosexuelle bedrohliche Lage im Westjordanland wird durch einen aktuellen Fall veranschaulicht: Demnach wurde im Oktober 2022 ein homosexueller Mann palästinensischer Volkszugehörigkeit offenbar wegen seiner sexuellen Ausrichtung im Westjordanland ermordet (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/israel-westjordanland-mann-offenbar-wegen-sexueller-orientierung-enthauptet-a-5ce77e26-4fa7-4b68-a125-0bed00d5cb0d). Offen homosexuell lebenden Männern – wie dem Kläger – drohen demnach sowohl durch Privatpersonen aus der Bevölkerung als auch durch staatliche Stellen erhebliche Verfolgungshandlungen im Westjordanland (vgl. auch VG Chemnitz, Urt. v. 18.5.2021, 4 K 2610/17.A, juris Ls. 1). c) Der Kläger kann auch nicht auf einen internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden, da die Verfolgungsgefahr im gesamten Westjordanland besteht. Eine Ausreise nach Gaza bzw. Israel (inklusive der von Israel verwalteten Teile des Westjordanlands) ist ohne eine Erlaubnis Israels nicht möglich und derartige Erlaubnisse werden nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt; davon abgesehen gestaltet sich die Lage für Homosexuelle im Gazastreifen ebenso schlecht. 2. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger dagegen nicht. Dem steht Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen. Nach seinen Angaben reiste er zunächst in Spanien ein, bevor er nach Deutschland weiterreiste, dann zirka sechseinhalb Monate nach Frankreich ging und schließlich im Jahr 2019 erneut nach Deutschland einreiste und einen Asylantrag stellte. 3. Angesichts der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt die negative Feststellung in den Nummern 3 (subsidiärer Schutz) und 4 (Abschiebungsverbote) des angefochtenen Bescheids angesichts des Eventualverhältnisses gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Nummer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nummer 6). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 31-jähriger staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben aus Spanien kommend erstmals am 9. Juli 2018 und erneut am 23. Januar 2019 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Februar 2019 einen Asylantrag. In seiner Anhörung bei der Beklagten am 12. Februar 2019 gab der Kläger an, er stamme aus Jenin, wo er den größten Teil seines Lebens verbracht habe. Die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise im Juli 2018 habe er keine feste Adresse gehabt. Zuletzt sei er einen Monat in Ramallah gewesen. Er sei mit einem Touristenvisum eingereist, er habe dafür insgesamt 15.000 Schekel als Sicherheit nachgewiesen. Das Geld habe er durch eigene Arbeit verdient. Er habe auf dem Bau, im Restaurant, im Café und als Maler gearbeitet. Sein Vater habe gewollt, dass er Polizist werde, aber das habe er abgelehnt, er wolle keine Waffen tragen. Er habe dann in der Polizeikantine gearbeitet, sei aber gekündigt worden, als sie festgestellt hätten, dass er homosexuell sei. Das habe jeder Arbeitgeber so gemacht. Zuletzt habe er als Kellner im Polizeipräsidium gearbeitet, das habe er neun Jahre bis April 2017 gemacht. Nachdem man ihm gekündigt habe, habe ihm niemand mehr Arbeit gegeben. Er habe seine Heimat verlassen, weil er homosexuell sei. Er sei deswegen von seinem Vater und der Gesellschaft diskriminiert worden. Er sei auch vom Sicherheitsamt zu einer Befragung vorgeladen worden. Diese hätten ihn wie einen Hund behandelt, beleidigt, geschlagen und zwei Tage dortbehalten. Er habe danach einen Selbstmordversuch unternommen, indem er sich mit einer Fischkonserve den Arm aufgeschnitten habe. Er sei jedoch gerettet worden. Seine Familie habe von ihm Abstand gehalten, nur noch seine Mutter habe mit ihm geredet. Er habe keinen anderen Weg mehr gesehen, als das Land zu verlassen, insbesondere wegen seines Vaters. Er habe ihn schon seit seiner Kindheit geschlagen, von ihm sei der größte Druck gekommen. Das Jahr nach der Kündigung sei die Hölle gewesen, er sei diskriminiert und ausgegrenzt worden. Es habe eine Weile gedauert, bis er einen Weg zur Ausreise gefunden habe. Er habe erstmals im Jahr 2013 bemerkt, dass bei ihm etwas anders sei, Frauen hätten ihn nicht interessiert. Er habe dann im Jahr 2015 eine Beziehung zu einer US-amerikanischen Transfrau gehabt. Er habe seine Homosexualität verheimlicht, nach seiner Kündigung im April 2017 habe es aber sein Vater erfahren, der ihn deswegen heftig geschlagen habe. Es hätten dann auch die Leute aus der Umgebung von seiner Homosexualität erfahren. Schon als Kind im Alter von zehn und vierzehn Jahren habe er sich umbringen wollen, insbesondere wegen seines Vaters. Mit Bescheid vom 30. März 2020, der am 15. Mai 2020 zur Post aufgegeben wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab und verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich drohte sie die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist sei. Der Vorfall mit dem Sicherheitsamt habe bereits über ein Jahr zurückgelegen als der Kläger ausgereist sei, so dass darin kein Fluchtgrund gelegen habe. Zudem verfolge die Palästinensische Autonomiebehörde einvernehmliche, gleichgeschlechtliche Handlungen nicht. Zwar könne es zu gesellschaftlicher Diskriminierung Homosexueller kommen, die vom Kläger beschriebenen Diskriminierungen würden aber nicht die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung erreichen. Zudem habe er seine Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit sichern können. Dem Kläger drohe bei Rückkehr auch weder die Todesstrafe noch Folter; im Westjordanland bestehe auch kein bewaffneter Konflikt. Es liege auch kein Abschiebungsverbot vor. Der Kläger sei jung. alleinstehend und arbeitsfähig und habe schon in der Vergangenheit seine eigene Existenzgrundlage sichern können. Dagegen hat der Kläger am 22. Mai 2020 Klage erhoben. Er führt ergänzend zur Lage Homosexueller in den Palästinensischen Autonomiegebieten aus. Auf die richterliche Aufklärungsverfügung vom 7. Oktober 2022 machte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2022 weitere Ausführungen zu dem Bekanntwerden seiner Homosexualität im Westjordanland, homosexuellen Kontakten in Deutschland, den aus dem Reisepass herausgeschnittenen Seiten, seiner beruflichen Zeit im Militär, seinen verwandtschaftlichen Beziehungen und zu den auf seinen Social Media-Accounts (Facebook, Instagram) vorhandenen Angaben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen; äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.