Urteil
14 K 4225/19
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:1021.14K4225.19.00
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Leitsätze
Laufbahnanwärter, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden sind und in diese zurückgeführt werden können, können nach einer Dienstzeit von vier Jahren nicht mehr nach § 55 Abs 4 S 2 SG entlassen, sondern nach § 55 Abs 4 S 3 SG nur in ihre ursprüngliche Laufbahn zurückgeführt werden; eine Entlassung bliebe allenfalls einem Disziplinarverfahren vorbehalten (Anschluss an VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2018, 5 K 6704/17). (Rn.30)
Tenor
Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Form der Beschwerdeentscheidung vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Form der Beschwerdeentscheidung vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere weist der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf, da seine maximale Dienstzeitdauer – diese endet erst am 30. September 2025 (vgl. Bl. 3 der gelben Sachakte) – noch nicht abgelaufen ist. Der Kläger hat zudem ausdrücklich erklärt, weiterhin seinen Dienst als Soldat leisten zu wollen. 2. Die Klage hat Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 21. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entlassung konnte nicht rechtmäßig auf § 55 Abs. 2 Satz 4 SG gestützt werden, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung bereits vier Dienstjahre absolviert hatte und er daher in die Mannschaftslaufbahn zurückzuführen gewesen wäre [dazu a)]. Selbst wenn man § 55 Abs. 4 Satz 3 SG als Ausnahmen zulassende Regelung verstehen wollte, hätte die Entlassung dennoch nicht rechtmäßig auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt werden können, weil ein atypischer Fall nicht ersichtlich ist [dazu b)]. a) Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 konnte nicht rechtmäßig auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt werden, da der Kläger nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG in die Mannschaftslaufbahn hätte zurückgeführt werden müssen. Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 SG soll ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt, § 55 Abs. 4 Satz 3 SG. Eine Entlassung des Klägers, der im Zeitpunkt seiner Entlassung im April 2019 den Dienstgrad Hauptgefreiter führte und zum 1. Oktober 2018 die vierjährige Dienstzeit erreicht hatte (vgl. zur Berechnung § 40 Abs. 6 SG), war gemessen an diesen Vorgaben auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht (mehr) möglich. Denn Laufbahnanwärter, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden sind und in diese zurückgeführt werden können, können nach einer Dienstzeit von vier Jahren nicht mehr nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen, sondern allenfalls nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG in ihre ursprüngliche Laufbahn zurückgeführt werden (vgl. VGH München, Urt. v. 25.8.2020, 6 B 19.951, juris Rn. 20 f.; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.1.2018, 5 K 6704/17, juris Rn. 29 ff.; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 46; Iglesias Appuhn, in: Fürst u.a., GKÖD, I YK, Soldatengesetz, § 55 Rn. 22a; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 55 Rn. 14); eine Entlassung bliebe allenfalls einem Disziplinarverfahren vorbehalten. Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 SG. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (a.a.O., Rn. 29 bis 32) an: „Satz 1 der Vorschrift lässt in den ersten vier Dienstjahren die Entlassung von Soldaten auf Zeit zu, die sich für die Laufbahn als ungeeignet erweisen, in die sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift soll der militärischen Personalführung unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des betroffenen Soldaten ein Höchstmaß an Flexibilität verschaffen (so die Gesetzesentwurfsbegründung: Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4062 vom 11.09.2000, im Folgenden: BT-Drs. 14/4062, S. 22). Dennoch ist die Entlassungsmöglichkeit ausdrücklich zeitlich beschränkt. Das Gesetz gewichtet nach dem Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren das Interesse und das Vertrauen des Soldaten auf Zeit in den Bestand seines Dienstverhältnisses schwerer als das Interesse der Bundeswehr, einen für seine Laufbahn ungeeigneten Soldaten auf Zeit - im statusrechtlichen Verfahren - entlassen zu können. Satz 2 des § 55 Abs. 4 SG hebt diese zeitliche Beschränkung für Laufbahnanwärter zunächst auf und sieht regelmäßig die Entlassung vor. Diese Ausnahme wird damit begründet, dass Laufbahnanwärter gerade in der Erwartung in die Bundeswehr eingestellt werden, dass sie später Offiziere, Feldwebel oder Unteroffiziere werden. Erweisen sie sich dazu als ungeeignet, besteht keine Veranlassung, sie weiterhin im Dienstverhältnis zu belassen (so die Gesetzesentwurfsbegründung: BT-Drs. 14/4062, S. 23; vgl. auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 34). Satz 3 der Vorschrift schränkt diese Ausnahme aber wiederum für Laufbahnanwärter ein, die zuvor bereits in einer anderen Laufbahn eingesetzt waren. Diese wurden gerade nicht allein im Hinblick auf eine spätere Verwendung in einer (höheren) Laufbahn eingestellt, sondern waren zunächst für eine andere Laufbahn vorgesehen und haben sich ggf. bereits in dieser bewährt. Stellt sich heraus, dass sie für die angestrebte Laufbahn nicht geeignet sind, sollen sie nach Satz 3 regelmäßig in ihre frühere zurückversetzt werden; eine Entlassung wegen der gewissermaßen „enttäuschten“ Erwartungshaltung hinsichtlich der Laufbahnentwicklung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Sollten sie aber auch für ihre frühere Laufbahn nicht (mehr) geeignet sein, bleibt eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG konstruktiv möglich, wenn die Voraussetzungen dieser - auf die ersten vier Dienstjahre beschränkten - Bestimmung vorliegen. Es ist nicht erkennbar, warum der von Satz 1 in § 55 Abs. 4 SG vermittelte (zeitliche) Schutz dadurch verloren gehen sollte, dass sich ein Soldat auf Zeit zwischenzeitlich um die Bewährung in einer höheren Laufbahn bemüht hat (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 45). Dass eine Entlassung von Laufbahnanwärtern, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden waren, allenfalls unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht aber - ohne zeitliche Beschränkung - nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich sein soll, ergibt sich auch aus der Gesetzesentwurfsbegründung zur Neufassung des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG (vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 23), wo es heißt (Hervorhebung nur hier): „Die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung zwingend vorgesehene Laufbahnrückführung derjenigen Offizieranwärter, die als Unteroffizier zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wurde in Satz 3 als Soll-Regelung umgestaltet und auf alle Anwärter im Sinne des Satzes 2 erweitert. Die Rückführung ist gerechtfertigt, weil die Anwärter vor der Anwärterzeit nachgewiesen haben, dass sie den Anforderungen an ihre frühere Laufbahn entsprochen haben. Sie werden daher grundsätzlich nach Satz 3 zurückgeführt und nicht nach Satz 2 entlassen. Eine solche Rückführung unterbleibt aber, wenn der Soldat während seiner Anwärterzeit einen Dienstgrad erlangt hat, der dem seiner früheren Laufbahn nicht mehr entspricht (z.B. kann ein Sanitätsoffizier-Anwärter mit dem Dienstgrad Fahnenjunker nicht in seine bisherige Mannschaftslaufbahn zurückgeführt werden). Dieser Soldat ist zu entlassen. Ist der zur Beendigung des Anwärterstatus führende Eignungsmangel so erheblich, dass der Offizier- oder Unteroffizieranwärter, der zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist, auch den Anforderungen an diese Laufbahn nicht mehr genügt, ist in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit eine Entscheidung nach Satz 1 herbeizuführen.“ Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Laufbahnanwärter, die zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden sind, entweder in diese zurückzuführen oder nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu entlassen sind. Die ausdrückliche Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG als Rechtsgrundlage für eine Entlassung in diesen Fällen wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die Entlassung in diesen Fällen auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt werden könnte bzw. sollte. Eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist für diese Fallgruppe nur vorgesehen, wenn eine Rückführung nicht mehr möglich ist, weil der betroffene Soldat bereits befördert worden ist und keinen der früheren Laufbahn entsprechenden Dienstgrad mehr führt (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 55 Rn. 45; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, § 55 Rn. 14).“ Soweit die Beklagte dagegen die Ansicht vertritt, § 55 Abs. 4 Satz 3 SG sei als „Soll“-Regelung ausgestaltet und der Gesetzgeber habe in § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gezielt auf das Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Dienstzeit verzichtet, so dass § 55 Abs. 4 Satz 3 SG auch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen in atypischen Fällen einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht entgegenstehe, vermag dies angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. b) Davon abgesehen wäre die Entlassungsverfügung auch dann rechtswidrig, wenn man mit der Beklagten die Ansicht verträte, § 55 Abs. 4 Satz 3 SG stehe als „Soll“-Regelung in Ausnahmefällen einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht entgegen. Denn die Kammer vermag keinen atypischen Fall zu erkennen. Die Beklagte führt zutreffend aus, dass im Fall einer „Soll“-Regelung das Gesetz für den Regelfall eine Rechtsfolge vorgibt, in atypischen Fällen davon indes eine Ausnahme gemacht werden könne (vgl. Bl. 38 d.A.). Ausnahmen von der Wahl der Regel-Rechtsfolge bestehen dort, wo die Anwendung der Regelentscheidung deren Sinngehalt widerspricht (atypische Fälle). Das ist der Fall, wenn der Sachverhalt bspw. unter den abstrakten Rahmen einer gesetzlichen Regelung fällt, deren Zweckbestimmung nicht auf Fälle dieser Art zugeschnitten ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 142 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend ein atypischer Fall nicht ersichtlich. Denn bei den dem Kläger zur Last gelegten Dienstvergehen (mehrfache unerlaubte Abwesenheit, Befehlsverweigerung, unwahre dienstliche Meldung) dürfte es sich um regelmäßig vorkommende Dienstvergehen im Rahmen der Dienstausübung bei der Bundeswehr handeln, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang indes die Ansicht vertritt, die Atypik des vorliegenden Falls sei durch die wiederholte Begehung von Dienstvergehen und deren Intensität begründet, da soldatische Kernpflichten verletzt worden seien, überzeugt dies nicht. Erstens vermag die Kammer die von der Beklagten geltend gemachten Aspekte der Wiederholung und Intensität der Dienstvergehen nur bedingt zu erkennen, weil außer Betracht gelassen wird, dass es sich im Wesentlichen – soweit die Vorwürfe im Einzelnen zutreffend sein sollten – um ein einheitliches, zeitlich zusammenhängendes und auch entsprechend zu bewertendes Geschehen handelte und nicht um voneinander getrennt zu betrachtende Sachverhalte. Zweitens setzt die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 SG tatbestandlich die festgestellte gesundheitliche, fachliche oder charakterliche Nichteignung des zu Entlassenden voraus. Im Rahmen der hier einschlägigen Fallgruppe der auf einem Dienstvergehen beruhenden Feststellung der charakterlichen Nichteignung dürfte eine solche Feststellung ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn das zur Feststellung der Nichteignung führende Dienstvergehen eine gewisse Schwere erreicht, die regelmäßig mit der Verletzung soldatischer Kernpflichten einhergehen dürfte. Anders ausgedrückt, dürfte die Verletzung soldatischer Kernpflichten bzw. die darin liegende Begehung von Dienstvergehen ein typischer Fall sein, der zur Feststellung der charakterlichen Nichteignung führt. Die Verletzung soldatischer Kernpflichten kann daher kaum atypisch im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG sein. Wenn überhaupt, müssten dazu außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls geltend gemacht werden, die sich deutlich von dem „Regelfall“ der Verletzung soldatischer Kernpflichten und der daraus folgenden Feststellung der Nichteignung unterscheiden. Solche Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Der Kläger trat am 1. Oktober 2014 als freiwillig Wehrdienst Leistender in die Bundeswehr ein und wurde am 1. September 2016 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes berufen. Am 1. Januar 2017 wurde er für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Die Dienstzeit wurde gemäß der freiwilligen Verpflichtung des Klägers zur elfjährigen Dienstzeit auf zunächst sechs Jahre zwischenfestgesetzt und hätte am 30. September 2020 geendet. Weitere Festsetzungen der Dienstzeit bis auf die volle Verpflichtungszeit waren beabsichtigt, maximales Dienstzeitende wäre der 30. September 2025 gewesen. Als Unteroffizier war der Kläger für eine Verwendung als Fluggerätemechanikerunteroffizier vorgesehen. Zuletzt absolvierte er eine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung zum Fluggerätemechaniker und war truppendienstlich der Bundeswehrfachschule/ZAW-Betreuungsstelle in K. unterstellt. Im Jahr 2018 kam es zu mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers, die zu Vernehmungen des Klägers und Zeugen durch Vorgesetzte führten. In der Vernehmung im Juni 2018 wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe sich am 25. Mai 2018 unerlaubt vom Dienst entfernt und sei auch am 28. Mai 2018 nicht zum Dienst erschienen. Er habe sich am 28. Mai 2018 erst gegen 15 Uhr gemeldet und habe mitgeteilt, seine Mutter sei schwer erkrankt bzw. er habe private Probleme. Für die restliche Woche habe er Erholungsurlaub beantragen wollen, was der Kompaniefeldwebel abgelehnt und ihm zugleich befohlen habe, sich am Folgetag zum Dienst zu melden. Daraufhin habe der Kläger geantwortet, „dann gehe ich eben zum Arzt“. Bis zum 1. Juni 2018 habe er kein ärztliches Attest vorgelegt. Am 1. Juni 2018 sei der Kläger pünktlich zum Dienst erschienen und habe Arztbescheinigungen vorgelegt. In der ebenfalls im Juni 2018 durchgeführten Vernehmung des Zeugen Stabsbootsmann J. M. führte dieser aus, er sei am 25. Mai 2018 informiert worden, dass der Kläger nicht am Unterricht teilnehme. Nachforschungen zu seinem Verbleib seien erfolglos geblieben. Er sei weder auf seiner Stube angetroffen worden, noch habe man ihn telefonisch erreichen können. Am Montag, den 28. Mai 2018 habe er weiterhin gefehlt. Der Kläger sei schon am 18. Mai 2018 durch Disziplinlosigkeit aufgefallen, da er einen ehemaligen Soldaten unangemeldet in seiner Stube habe nächtigen lassen und beide erheblich nach Alkohol gerochen hätten. In der Vernehmung des Klägers im Oktober 2018 wurde ihm vorgeworfen, am 18. Mai 2018 zu spät zum Unterricht erschienen zu sein. Ferner habe er vom 17. auf den 18. Mai 2018 einem ehemaligen Soldaten Unterkunft gewährt, ohne dies dienstlich zu melden bzw. die erforderliche Genehmigung dafür einzuholen. Des Weiteren habe er sich am 25. Mai 2018 vom Dienst entfernt. Gegenüber dem Hörsaaldienst habe er gesagt, er sei krank und gehe zum Arzt. Dann habe er sich unerlaubt von der Dienststelle entfernt und sich nicht, wie für alle Soldaten seiner Einheit befohlen, zum zuständigen Sanitätsbereich F. begeben. Viertens sei er am 28. Mai 2018 nicht zum Dienst erschienen. Erst gegen 15 Uhr habe er sich telefonisch gemeldet und das Fernbleiben mit einer Erkrankung der Mutter gerechtfertigt. Ein Nachweis sei nicht eingereicht worden. Nachdem der Kompaniefeldwebel ihm befohlen habe, sich am Folgetag zum Dienst zu melden, habe er gesagt, „Na gut dann gehe ich zum Arzt“. Am 4. Juni 2018 habe er sich zum Dienst gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines zivilen Arztes vorgelegt. Diese habe vom 28. Mai 2018 gestammt und rückwirkend ab dem 25. Mai 2018 begonnen. Er habe sich entgegen der Dienstvorschriften nicht unverzüglich bei dem Disziplinargvorgesetzten gemeldet, sondern sich erst am 1. Juni 2018 in das Sanitätsversorgungszentrum H. begeben und sich dort standortfremd neukrank gemeldet. Die Behandlung habe der Kläger seinen Angaben zufolge privat gezahlt. Bis heute habe er keine nachträgliche Überweisung angefordert. Es liege bisher kein kontrollierbarer Befund für den Zeitraum 25. Mai bis 1. Juni 2018 vor. Der zivile Arzt habe den Besuch des Klägers nur für den 28. Mai 2018 bestätigt. Schließlich habe der Kläger erst nach mehrfacher Aufforderung am 7. Juni 2018 einen Nachweis über den Besuch des zivilen Arztes in Hamburg vorgelegt. Diesen habe der Kläger selbst gefertigt. Zu den Vorwürfen äußerte sich der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 – von dem der Kläger am selben Tag Kenntnis erhielt – stellte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers auf der Grundlage der vorgenannten Vorwürfe verschiedene Dienstvergehen des Klägers fest und sah vorerst bis zur Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle über seinen Antrag auf fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG von einer disziplinaren Ahndung ab. Unter dem 12. November 2018 legitimierte sich ein Prozessbevollmächtigter des Klägers und wies u.a. darauf hin, dass dem Entlassungsantrag entgegenstehe, dass sich der Kläger seit dem 1. Oktober 2018 im vierten Dienstjahr befinde. Aus diesem Schreiben ergibt sich implizit, dass der Disziplinarvorgesetzte des Klägers offenbar am 1. November 2018 einen Antrag auf fristlose Entlassung des Klägers – vermutlich nach § 55 Abs. 5 SG – gestellt hat, der sich indes nicht in der Sachakte findet. Unter dem 19. November 2018 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers auf der Grundlage der vorgenannten Vorwürfe dessen Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Er habe erheblich gegen das Soldatengesetz und die Pflichten eines Vorgesetzten verstoßen und sich durch Täuschung dem Dienst entzogen. Die hartnäckige Verschleierung seines Fehlverhaltens und die Schwere der Störung der Disziplin seiner Einheit ließen auf seine dauerhaft fehlende Eignung zum Unteroffizier schließen. Der Kläger erklärte sich nicht mit der Personalmaßnahme einverstanden. Zur Begründung führte er mit einer auf den 18. November 2018 datierten und bei der Beklagten am 19. November 2018 eingegangenen Stellungnahme schriftlich u.a. aus, er sei bald 31 Jahre alt und habe keine Berufsausbildung. Die Ausbildung zum Fluggerätemechaniker gefalle ihm sehr. In zirka sechs Monaten sei er damit fertig, seine Noten und seine Prognose seien sehr gut. Wäre er undiszipliniert, hätte er dies nicht erreicht. Es sei nicht sinnvoll, ihn von der Ausbildung abzulösen, da diese sehr teuer sei und er erst viel später für die Stammeinheit zur Verfügung stehe und sich seine BfD-Ansprüche im Fall des Abschlusses um neun Monate verkürzten. Er möchte sein Fehlverhalten entschuldigen. Außer seiner Mutter habe er in Deutschland niemanden. Familiäre Probleme und Stress mit Vorgesetzten seien der Grund für das falsche Verhalten gewesen. Seit dem Zwischenfall seien bereits sechs Monate ohne weitere Vorfälle vergangen. Die Rechnung des zivilen Arztes sei vorhanden und in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stände die Schlüsseldiagnose. Das Schreiben des zivilen Arztes vom 25. Mai 2018 habe er nicht selbst erstellt (Bl. 31 f. der gelben Sachakte). Am 19. November 2018 teilte die Vertrauensperson mit, der Entlassungsantrag sei angemessen. Am 15. Januar 2019 stimmte der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Klägers für die Entlassung. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte die Beklagte mit, dass es zwar zutreffend sei, dass der Kläger das vierte Dienstjahr vollendet habe, die Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG unterliege aber nicht den zeitlichen Beschränkungen des § 55 Abs. 5 SG. Mit Schreiben vom 8. April 2019 wiederholte der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten das Vorbringen vom 18. November 2018. Ergänzend führte er aus, dass er seine Probleme gelöst und im Sommer 2018 eine privat gezahlte Therapie gemacht habe und es ihm wieder gut gehe; er werde die Ausbildung erfolgreich bestehen. Zudem trat er den Vorwürfen des Disziplinargesetzten im Einzelnen entgegen und beantragte, den Entlassungsantrag abzuweisen, eine deutliche Pflichtenmahnung hätte ausgereicht. Es liege zudem Fehlverhalten der Vorgesetzten vor, u.a. sei er von diesen zur Aussage gezwungen worden. Mit Bescheid vom 17. April 2019 wurde der Kläger nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Wirkung zum 31. Mai 2019 aus dem Dienst entlassen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Gründe des Entlassungsantrags wiederholt und ergänzt. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten seiner Pflicht zur Dienstleistung entzogen und habe versucht, dies durch auf Täuschung gerichtete Machenschaften zu verschleiern. Ergänzend wird ausgeführt, er sei in seiner Einheit wiederholt dadurch in Erscheinung getreten, dass er sich im Krankheitsfall nicht bei der für ihn zuständigen Sanitätseinrichtung in F. vorgestellt, sondern das an seinem Heimatwohnort gelegene Sanitätsversorgungszentrum in H. aufgesucht habe. Ferner sei es raumzeitlich ausgeschlossen, dass sich der Kläger am 25. Mai 2018 in der zivilen Arztpraxis zwischen 12 und 13 Uhr aufgehalten habe. Zudem ergäbe sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger dort erst am 28. Mai 2018 vorstellig geworden sei. Die vorsätzliche Entziehung von der Dienstpflicht, die Herstellung einer unechten Urkunde sowie die unwahre dienstliche Meldung begründeten schuldhafte Verletzungen der Pflicht zum treuen Dienen, der Gehorsamspflicht, der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten sowie der Wohlverhaltenspflicht, was die Feststellung der charakterlichen Nichteignung des Klägers rechtfertige. Eine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG komme nicht in Betracht. Auch in der Mannschaftslaufbahn würden die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Dienstpflichten zu Gehorsam, Wahrheit und Teilnahme am Dienst gelten. Eine Pflichtenmahnung in Form eines ausdrücklichen Hinweises scheide dagegen aus, da der Kläger das vierte Dienstjahr vollendet habe und ein solcher Hinweis nur im Rahmen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG in Betracht komme. Im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung führte der Kläger den Dienstgrad eines Hauptgefreiten, Unteroffizieranwärter. Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2019 Beschwerde ein. Ergänzend führte er aus, dass er die ärztliche Bescheinigung im Original eingereicht habe, diese aber durch seine Einheit offenbar nicht weitergeleitet worden sei. Des Weiteren verstoße die Entlassung gegen § 55 Abs. 4 Satz 3 SG. Er habe bis zu seiner Entlassung einen Dienstgrad geführt, der der Laufbahngruppe der Mannschaften des Truppendienstes entspreche. Damit sei eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht mehr möglich. Die Beklagte wies die Beschwerde unter dem 31. Juli 2019 zurück. In rechtlicher Hinsicht ergänzte sie neben vertiefenden Ausführungen zu den Pflichtverstößen und der Nichteignung des Klägers, eine Rückführung in eine andere Laufbahn komme nicht in Betracht. Eine Entlassung nach dem vierten Dienstjahr sei in Ausnahmefällen möglich, da es sich bei § 55 Abs. 4 Satz 3 SG um eine „Soll“-Vorschrift handele. Der Fall des Klägers sei aufgrund der mehrfachen unerlaubten Abwesenheit, der Befehlsverweigerung und der unwahren dienstlichen Meldung so gravierend, dass er sich als Soldat für alle Laufbahnen disqualifiziert habe. Dagegen hat der Kläger am 2. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend führt er aus, die Entlassungsverfügung und die Beschwerdeentscheidung beständen nahezu durchgängig aus vorgefertigten Textbausteinen ohne die erforderliche Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag. Soweit die Beklagte meine, er wäre darüber belehrt worden, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten habe, solle sie dies nachweisen. Soweit ihm Befehlsverstöße vorgeworfen würden, solle sie vortragen, wer ihm welchen Befehl bei welcher Gelegenheit erteilt habe und was dies mit dem vorliegenden Fall zu tun habe. Im Übrigen finde § 55 Abs. 4 Satz 3 SG Anwendung. Er beantragt, die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nach der Zentralrichtlinie A2-2360/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ darüber belehrt worden, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten habe. Danach hätten Soldaten, die sich krank fühlen, die für sie zuständige Sanitätseinrichtung aufzusuchen und danach unverzüglich in der Einheit zurückzumelden. Soweit der Kläger vortrage, er habe am 25. Mai 2018 keine Zugverbindung nach F. gefunden, sei dies eine Schutzbehauptung, zumal er über das Kasernenbüro einen Krankenmeldeschein und ein Shuttle-Service nach F. hätte erhalten können. Im Hinblick auf § 55 Abs. 3 Satz 4 SG liege ein atypischer Fall vor. Der Kläger habe durch seine mehrfachen unerlaubten Abwesenheiten, seine vorsätzliche Befehlsverweigerung und unwahre dienstliche Meldungen gegen elementare Pflichten eines Soldaten verstoßen und sich für alle Laufbahnen als ungeeignet erwiesen. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sei die zutreffende Entlassungsnorm, da der Gesetzgeber insoweit gezielt auf das Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Dienstzeit verzichtet und auf den Anwärterstatus abgestellt habe, zumal es auf die prognostische Eignung für die angestrebte Laufbahn ankomme.