Urteil
13 A 2651/20
VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0508.13A2651.20.00
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein im VIS mit den Fingerabdrücken des Betroffenen verknüpftes Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, erlaubt für sich genommen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Betroffenen bzw. der in dem Pass abgebildeten Person. Denn selbst wenn es sich um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument handelt, verbürgt dies nach der Erkenntnislage nicht die inhaltliche Richtigkeit der in dem Reisepass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit (Fortführung von VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2022, 13 A 4497/20, juris). (Rn.16)
2. Die Feststellung des jeweiligen Herkunftslandes geht den nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu treffenden Entscheidungen im Sinne einer Vorfrage voraus. Ist die Feststellung fehlerhaft, so kann der angegriffene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben; der Betroffene hat in diesem Fall einen Anspruch auf Neubescheidung seines Asylantrags bezogen auf das „richtige“ Herkunftsland.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2020 verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 5. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein im VIS mit den Fingerabdrücken des Betroffenen verknüpftes Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, erlaubt für sich genommen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Betroffenen bzw. der in dem Pass abgebildeten Person. Denn selbst wenn es sich um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument handelt, verbürgt dies nach der Erkenntnislage nicht die inhaltliche Richtigkeit der in dem Reisepass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit (Fortführung von VG Hamburg, Urt. v. 18.11.2022, 13 A 4497/20, juris). (Rn.16) 2. Die Feststellung des jeweiligen Herkunftslandes geht den nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu treffenden Entscheidungen im Sinne einer Vorfrage voraus. Ist die Feststellung fehlerhaft, so kann der angegriffene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben; der Betroffene hat in diesem Fall einen Anspruch auf Neubescheidung seines Asylantrags bezogen auf das „richtige“ Herkunftsland.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2020 verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 5. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2020 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines am 5. Februar 2020 gestellten Asylantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die indische Staatsangehörigkeit besitzt. Dem Umstand, dass das im VIS mit den Fingerabdrücken des Klägers verknüpfte Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, kommt insoweit nur eine sehr begrenzte Indizwirkung zu (hierzu a)). Demgegenüber sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die afghanische Staatsangehörigkeit des Klägers (hierzu b)). a) Zwar ist dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 22. September 2021 (im Folgenden: Lagebericht) zu entnehmen, dass indische Reisepässe nur auf Vorlage eines in Indien zum Identitätsnachweis zugelassenen Dokuments ausgestellt werden, etwa einer Geburtsurkunde oder eines Schulabgangszeugnisses der 10. Klasse (siehe – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21 [2021/1]1 Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.). Die Beantragung kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Passamt erfolgen. Dabei wird von dem jeweiligen Antragsteller ein digitales Foto angefertigt, das umgehend in das System eingepflegt und in den Reisepass übernommen wird. Auf diese Weise sollen die Manipulation von Passbildern verhindert und ein qualitativer Mindeststandard sichergestellt werden. Erkenntnisse über den Vertrieb totalgefälschter indischer Reisepässe liegen dem Auswärtigen Amt ausweislich des Lageberichts nicht vor. Andererseits berichtet das Auswärtige Amt darüber, dass gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts gegen Zahlung oder als Gefälligkeit in Indien leicht erhältlich sind. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 nicht mehr von deutschen Auslandsvertretungen legalisiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 20 [2021/1]). Die Ausstellung indischer Reisepässe auf Grundlage gefälschter Geburtsurkunden oder anderer gefälschter Identitätsnachweise kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden; in Indien seien kriminelle Netzwerke („agents“) aktiv, die jegliche Art von Dokumenten als Fälschung oder mit unwahrem Inhalt beschaffen könnten (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt v. 29.10.2021, 508-20-516.80/55427, S. 4 [2021/3]). Dem entspricht es, dass das Auswärtige Amt in einem konkreten Fall zwar die Echtheit der im italienischen Visumverfahren vorgelegten indischen Reisepässe bestätigen konnte. Recherchen eines von der Deutschen Botschaft beauftragten Kooperationsanwalts hätten jedoch ergeben, dass die Reisepässe inzwischen widerrufen wurden; es sei von einem Erschleichen der Pässe unter Verwendung gefälschter Unterlagen auszugehen. Die indische Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen könne daher nicht bestätigt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt v. 1.12.2021, 508-9-516.80/55653, S. 2 [2021/4]). Auch das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) beschreibt das indische Passwesen als unzuverlässig und manipulationsanfällig. Es sei möglich, mittels falscher Basisdokumente einen echten indischen Pass zu erhalten, der insofern keinen schlüssigen Beweis für die Identität einer Person darstelle. Die in der Gestaltung des Passes angelegten Sicherheitsmerkmale würden zudem durch uneinheitliche Produktionsverfahren unterminiert. Dokumentenbetrug sei in Indien eine verbreitete kriminelle Aktivität; es sei bekannt, dass gefälschte Dokumente von organisierten Netzwerken als Komplettpaket angeboten werden. Im Februar 2019 seien in Hyderabad fünf Personen festgenommen worden, die gegen Zahlung falsche Dokumente und offizielle Stempel hergestellt hätten und in hunderten Fällen an der betrügerischen Beschaffung von Visa für Kanada, die Vereinigten Staaten, Frankreich und Italien beteiligt gewesen seien (DFAT, Country Information Report – India, Stand: 10.12.2020, S. 69 f. [G 15/20]). In Anbetracht dieser Erkenntnislage teilt der Berichterstatter nicht die Auffassung der Beklagten, dass allein die Vorlage eines indischen Reisepasses im Visumverfahren einen belastbaren Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit des Klägers erlaubt (in der Sache ebenso VG Berlin, Urt. v. 30.11.2022, 6 K 875.17 A, juris Rn. 31). Selbst wenn es sich bei dem verwendeten Reisepass um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument gehandelt haben sollte – was nicht aufklärbar ist –, verbürgt dies gerade nicht die Richtigkeit der in dem Pass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit. Es erscheint durchaus plausibel, dass ein beauftragter Schlepper unter Verwendung der von dem Kläger abgegebenen Fingerabdrücke falsche bzw. inhaltlich unwahre Basisdokumente für einen indischen Reisepass beschafft hat, auf dessen Grundlage das im VIS aufgeführte Visum ausgestellt wurde. Zwar müssen (Erst-)Antragsteller zur Beantragung eines Schengen-Visums gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 810/2009 persönlich bei der jeweiligen Auslandsvertretung oder einem externen Dienstleister vorsprechen (siehe zur Verfahrenspraxis der deutschen und anderer Auslandsvertretungen in Neu-Delhi Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt v. 29.9.2021, 508-516.80/55501 [2021/2]), was im Fall des Klägers wohl nicht geschehen sein soll. Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die (auch) inhaltliche Authentizität des im VIS erfassten indischen Reisepasses. Ob etwaige Unregelmäßigkeiten im Erteilungsverfahren nicht vielmehr Anlass zu der Vermutung geben, dass das Visum mittels gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Dokumente erschlichen wurde, kann dahinstehen. b) Im Unterschied zu der indischen konnte sich der Berichterstatter von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Klägers überzeugen. Die Schilderung, er sei in Kandahar geboren worden, dort bis zur 4. Klasse zur Schule gegangen und habe anschließend bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 in Kabul gelebt, steht im Einklang mit den Eintragungen in der auszugsweise in Kopie vorgelegten Tazkira und erscheint insbesondere mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Klägers glaubhaft. Dass er sich in der mündlichen Verhandlung bruchlos und jeweils fließend in den Sprachen Multani und Dari verständigen konnte, deutet angesichts der geringen Verbreitung beider Sprachen in Indien (vgl. hierzu DFAT, Country Information Report – India, Stand: 10.12.2020, S. 71 f. [G 15/20]) auf eine Sozialisation des Klägers in Afghanistan hin. Dies deckt sich mit der Einschätzung des in der Verhandlung anwesenden Dolmetschers, dem zufolge der Kläger eine der Region Kandahar zuzuordnende Varietät des Multani spricht; außerdem ließen seine Dari-Kenntnisse auf einen schulischen Spracherwerb schließen. Es liegt insofern nahe, dass der Kläger – ebenso wie sein Bruder (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2023, 13 A 3529/20, n.v.) – durch Geburt die afghanische Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung von in Afghanistan lebenden indischen Staatsangehörigen ist auszuschließen, da das indische Staatsangehörigkeitsrecht bis 1987 auf dem ius soli-Prinzip beruhte (siehe Nelle, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 8, Stand: 250. EL Februar 2023, Indien, S. 19). Auch besteht keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt die indische Staatsangehörigkeit erworben und seine afghanische Staatsangehörigkeit infolgedessen möglicherweise verloren hat (vgl. Art. 7 und Art. 30 Staatsangehörigkeitsgesetz des Islamischen Emirats Afghanistan v. 24.6.2000, das inhaltlich an die seit 1986 geltende Rechtslage anschließt; siehe zum Ganzen und mit Wiedergabe der genannten Vorschriften Ebert/Rasul, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 1, Stand: 250. EL Februar 2023, Afghanistan, S. 9, 14, 16). Eine entsprechende Anfrage bei einer indischen Auslandsvertretung in Deutschland (vgl. dazu VG Berlin, Urt. v. 30.11.2022, 6 K 875.17 A, juris Rn. 36) hat die Beklagte nicht durchgeführt. Soweit sie vorträgt, der Kläger sei wahrscheinlich in den 1990er Jahren zusammen mit seiner Familie von Afghanistan nach Indien ausgewandert, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung auf Grundlage allgemeiner Erkenntnisse zur Situation der Hindus und Sikhs in Afghanistan aus dem Jahr 2007. Dass sich der Kläger entgegen seinen Angaben tatsächlich schon vor 2019 in Indien aufgehalten hat, ist durch nichts belegt. c) Unbehelflich ist schließlich der Verweis der Beklagten auf ein dem Kläger in Indien zustehendes Aufenthaltsrecht als Oversea Citizen of India (OCI). Denn der Status eines Übersee-Staatsangehörigen gemäß Art. 7a Citizenship Act 1955 knüpft an einen durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit bedingten Verlust der indischen Staatsangehörigkeit an (vgl. Nelle, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 8, Stand: 250. EL Februar 2023, Indien, S. 21, 28 f.), von dem im Fall des Klägers umso weniger auszugehen ist, als schon keine belastbaren Anhaltspunkte für den Erwerb vorliegen (vgl. vorstehend). Ergänzend sei angemerkt, dass ein etwaiges „Bleiberecht“ in Indien (vgl. hierzu allgemein Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 18 [2021/1]) für sich genommen ohnehin keine Folgerungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft des Klägers erlauben dürfte, sondern allenfalls zur Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG führen könnte. 2. Da die Feststellung des jeweiligen Herkunftslandes den nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffenden Entscheidungen im Sinne einer Vorfrage vorausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.2008, 10 B 88.07, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urt. v. 23.11.2021, A 13 S 2301/19, juris Rn. 33), kann der angegriffene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben. Über den Asylantrag des Klägers ist vielmehr bezogen auf das Herkunftsland Afghanistan neu zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Asylantrags. Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Er reiste im Januar 2020 zusammen mit seinem Bruder (Kläger im Verfahren 13 A 3529/20) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Februar 2020 einen Asylantrag. Am 11. Februar und am 3. März 2020 hörte die Beklagte – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – den Kläger in der Sprache Dari persönlich an. Ausweislich der hierüber aufgenommenen Niederschriften teilte der Kläger im Wesentlichen mit, vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Ehefrau (Klägerin im Verfahren 13 A 3652/20), seinem Bruder und seiner Schwägerin (Klägerin im Verfahren 13 A 3527/20) im Kabuler Stadtteil Taimani gelebt und als selbstständiger Zwischenhändler gearbeitet zu haben. Wehrdienst habe er in den Jahren 1978/79 und 1983/84 geleistet. Wegen ihrer Religion seien er und seine Familie von einem Mann namens M bedroht worden, der vor etwa acht Jahren den Bruder des Klägers entführt und gesagt habe, er werde aus der Tochter des Klägers eine Muslima machen. Später habe er immer wieder Geld von der Familie des Klägers verlangt. Zuletzt habe M die Familie angegriffen und gedroht, sie zu Muslimen zu machen und die Frauen mitzunehmen. Daraufhin habe er – der Kläger – einen Schleuser kontaktiert und die Ausreise der Familie organisiert. Im Mai 2019 seien sie von Afghanistan nach Indien geflogen und hätten sich anschließend vier Monate in Faridabad aufgehalten. Während dieser Zeit sei er mit dem Schleuser zu einem „großen Haus“ gegangen, wo ein Foto gemacht worden sei und er Fingerabdrücke abgegeben habe. Schließlich sei er nach Pakistan und von dort aus dreieinhalb Monate später über zwei ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Den hierfür verwendeten Reisepass habe der Schleuser ihm nicht gezeigt; seinen afghanischen Reisepass habe er dem Schleuser bereits in Indien ausgehändigt. Auf Vorhalt zu der vom Bundesamt eingeholten VIS-Antragsauskunft erklärte der Kläger, weder ein „Visum für Frankreich“ gehabt zu haben noch indischer Staatsbürger zu sein; über den im VIS erfassten indischen Reisepass wisse er nichts. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe Indien nur im Verlauf seiner Flucht gesehen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschriften. Mit Bescheid vom 29. Mai 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest (Nr. 4), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter (Nr. 5 und 6) forderte es den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Indien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die eingeholten Visa-Daten für die indische Staatsangehörigkeit des Klägers sprächen. Da im Rahmen eines Visumantrags ein gültiger Reisepass vorgelegt werden müsse, sei von einer Prüfung des Passes durch die Botschaft und von der Maßgeblichkeit der im VIS erfassten Personaldaten auszugehen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Daten bestünden nicht; der Kläger habe die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe er einige allgemeine Angaben zu Afghanistan machen können. Dies sei in der Gesamtschau jedoch kein belastbarer Hinweis auf eine afghanische Herkunft. Zu seinem Reiseweg habe der Kläger nur äußerst oberflächliche Angaben gemacht, aus denen nicht geschlossen werden könne, dass er tatsächlich von Afghanistan nach Indien und im Anschluss nach Deutschland gereist ist. Auch sei nicht nachvollziehbar, mit welchen anderen Personaldokumenten als dem indischen Reisepass die (Ein-)Reise des Klägers vonstattengegangen sein soll. Die Offensichtlichkeitsentscheidung beruhe auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; mit dem Beharren auf seiner afghanischen Staatsangehörigkeit habe der Kläger über seine wahre Identität bzw. Staatsangehörigkeit getäuscht. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Bescheid. Am 19. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, und verweist hierzu u.a. auf das beim Bundesamt im Original eingereichte afghanische Wehrheft, bei dessen Prüfung keine Manipulationen festgestellt worden seien. Weiter legt er Auszüge seiner Tazkira in Kopie vor, aus der seine afghanischen Personaldaten eindeutig hervorgingen. Das Original der Tazkira sei schon im Jahr 2013 im Rahmen der von den Kindern des Klägers betriebenen Klageverfahren 10 A 130/12 und 10 A 150/12 eingereicht worden, danach aber verloren gegangen. Bei dem im VIS erfassten indischen Reisepass handle es sich – wie er von Beginn an zugegeben habe – um den Pass einer anderen, ihm unbekannten Person, in den der Schleuser das Foto des Klägers eingefügt habe. Er selbst hätte bei der französischen Botschaft kein Visum erhalten können. Gegen die vom Bundesamt angenommene indische Staatsangehörigkeit spreche auch, dass zahlreiche seiner Familienmitglieder in Hamburg lebten, die alle in Afghanistan geboren und afghanische Staatsangehörige (gewesen) seien. Zudem beherrsche er die afghanischen Sprachen Dari und Paschtu in Wort und Schrift; der bei seiner Anhörung im März 2020 anwesende Dolmetscher habe laut dem entsprechenden Vermerk keine sprachlichen Auffälligkeiten wahrgenommen. In Deutschland habe er – der Kläger – sich um die Beschaffung eines afghanischen Passes bemüht und zu diesem Zweck einen Vorsprachetermin bei der afghanischen Botschaft für Juli 2022 vereinbart. Seit dem Machtwechsel in Afghanistan im August 2021 stelle die Botschaft jedoch keine neuen Reisepässe mehr aus. Dem mit der Klage verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 6. Juli 2020 entsprochen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2020 zu verpflichten, über den Asylantrag vom 5. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 2020 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen, zu dessen Begründung sich die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung bezieht. Zwar werde nicht bestritten, dass der Kläger in Afghanistan geboren wurde und dort einen erheblichen Teil seines Lebens verbracht hat. Gleichwohl bestünden Zweifel an den Angaben zu seiner Herkunft. Es sei davon auszugehen, dass er die afghanische Staatsangehörigkeit allenfalls in früheren Jahren bzw. Jahrzehnten besessen hat und nun indischer Staatsangehöriger ist. Hierauf wiesen vor allem die im VIS gespeicherten Informationen hin, ausweislich derer der Kläger bei der konsularischen Vertretung Frankreichs in Neu-Delhi die Erteilung eines Schengen-Visums beantragt und dabei einen indischen Reisepass verwendet habe. Unter Berücksichtigung der Funktionsweise des VIS sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Pass unecht oder inhaltlich unrichtig war. Die Schilderungen des Klägers in seinen Anhörungen im Jahr 2020 seien mit den Erkenntnissen des Bundesamts über den Ablauf des Visumverfahrens nicht vereinbar; es sei sicher auszuschließen, dass die für das Verfahren geltenden zentralen Sicherheitsvorgaben schlicht umgangen werden können. Vielmehr spreche allein die Ausstellung des Visums für die Vorlage eines authentischen indischen Passdokuments. Die hierdurch begründeten Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Klägers würden durch die in den Asyl(-klage-)verfahren seiner Kinder eingereichte Tazkira nicht entkräftet, da afghanische Tazkiras leicht manipulierbar und deshalb nur sehr eingeschränkt zum Identitätsnachweis geeignet seien. Auch das Wehrheft des Klägers deute lediglich auf einen Aufenthalt in Afghanistan in den 1970er und 1980er Jahren hin, stehe aber nicht im Widerspruch zu der Annahme der indischen Staatsangehörigkeit. Insbesondere die Erlangung eines Visums mittels eines indischen Passdokuments und die Volkszugehörigkeit des Klägers seien Indizien dafür, dass er – wie viele andere afghanische Hindus – sein Geburtsland nach 1992 verlassen und anschließend in Indien gelebt hat. Dort sei es ihm aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit möglich gewesen, seine afghanische Staatsangehörigkeit aufzugeben und die indische anzunehmen. Selbst wenn er diese später wieder verloren hätte, stünde dem Kläger in Indien jedenfalls ein Aufenthaltsrecht bzw. ein Anspruch auf Ausstellung einer OCI-Card zu, weshalb er nicht des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland bedürfe. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten zu den Aktenzeichen …, die Ausländerakten des Klägers, seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin, die Gerichtsakten zu den Verfahren 13 AE 2652/20, 13 A 3527/20, 13 AE 3528/20, 13 A 3529/20, 13 AE 3532/20, 13 A 3652/20, 13 AE 3654/20, 10 A 130/12 und 10 A 150/12 und die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.