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Urteil

13 K 3721/20

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0411.13K3721.20.00
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Leitsätze
1. Eine unrichtige, von der materiellen Rechtslage abweichende Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) begründet keine Rechtsposition des betroffenen Ausländers.(Rn.21) 2. Bei der Prüfung einer Ausnahme vom Regelerfordernis eines vierjährigen Schulbesuchs (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) sind nicht nur besondere schulische, sondern auch außerschulische Integrationsleistungen zu berücksichtigen.(Rn.22) 3. Inwieweit außerschulische Integrationsleistungen den erforderlichen Schulbesuch in zeitlicher Hinsicht „ersetzen“ können, ist einzelfallbezogen unter Beachtung des in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG  (juris: AufenthG 2004)) angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu beurteilen.(Rn.24) 4. Dieses ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn der Schulbesuch bei einer Gesamtbetrachtung deutlich hinter die außerhalb des schulischen Umfelds erbrachten Integrationsleistungen zurücktritt.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Gültigkeit ab dem 13. November 2019 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unrichtige, von der materiellen Rechtslage abweichende Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) begründet keine Rechtsposition des betroffenen Ausländers.(Rn.21) 2. Bei der Prüfung einer Ausnahme vom Regelerfordernis eines vierjährigen Schulbesuchs (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) sind nicht nur besondere schulische, sondern auch außerschulische Integrationsleistungen zu berücksichtigen.(Rn.22) 3. Inwieweit außerschulische Integrationsleistungen den erforderlichen Schulbesuch in zeitlicher Hinsicht „ersetzen“ können, ist einzelfallbezogen unter Beachtung des in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu beurteilen.(Rn.24) 4. Dieses ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn der Schulbesuch bei einer Gesamtbetrachtung deutlich hinter die außerhalb des schulischen Umfelds erbrachten Integrationsleistungen zurücktritt.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Gültigkeit ab dem 13. November 2019 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn diese hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 1. Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres gestellt – nämlich im November 2019 – und erfüllt damit zunächst die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Dass sie die dort festgelegte Altersgrenze im Laufe des Verwaltungsverfahrens überschritten hat, steht grundsätzlich weder der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit ab November 2019 noch einer etwaigen Verlängerung entgegen (vgl. zu Letzterem VG Münster, Beschl. v. 15.10.2020, 3 L 747/20, juris Rn. 13; Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand: 125. EL, § 25a Rn. 179 m.w.N. ; auch VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2021, 11 S 1966/19, juris Rn. 41 f. zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). 2. Allerdings darf die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht dadurch umgangen werden, dass nach Erreichen der Altersgrenze eingetretene Änderungen der Sachlage zugunsten des Betroffenen Berücksichtigung finden. Im Fall der Überschreitung der Altersgrenze während des laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowohl zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfüllt (gewesen) sind (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 19; VG Hamburg, Urt. v. 16.2.2017, 13 K 3193/16, n.v.; Urt. v. 21.8.2019, 7 K 2107/18, n.v.; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9; Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25a AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 125 ff. ). Dies ist vorliegend der Fall. a) Die Klägerin war bzw. ist bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres im Januar 2020 ebenso wie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geduldete Ausländerin (§ 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit einem den Anforderungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsprechenden Voraufenthalt. Insbesondere hatte sie sich bereits bei Erreichen der Altersgrenze seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten. Der Aufenthalt der Klägerin war ab der Äußerung ihres Asylgesuchs am 15. Januar 2016 (siehe § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.) bis einschließlich 26. Juli 2019 gestattet; mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts am 27. Juli 2019 ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen. Seit dem 10. Dezember 2019 hält sich die Klägerin durchgehend geduldet im Bundesgebiet auf. In der etwa viereinhalbmonatigen Zwischenzeit war ihr Aufenthalt zwar weder geduldet noch gestattet; die von der Beklagten am 26. August 2019 ausgestellte Bescheinigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG war angesichts des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung unrichtig, ohne dass der Klägerin hieraus eine Rechtsposition erwachsen wäre (vgl. dazu Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 63 AsylG Rn. 7; auch OVG Bremen, Beschl. v. 2.6.1987, 2 B 70/87, NVwZ 1987, 920 zu § 20 Abs. 1 und 4 AsylVfG 1982). Die Klägerin hatte jedoch ab dem 27. Juli 2019 einen Rechtsanspruch auf Duldung gemäß §60a Abs. 2 AufenthG, der einer rechtswirksamen Duldung in ihrer voraufenthaltsbegründenden Wirkung gleichsteht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2020, 11 S 427/20, juris Rn. 30, 32; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 28; Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand: 125. EL, § 25a Rn. 84 ). Denn wiewohl keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse bestanden, war der Zeitraum bis zu einer möglichen Abschiebung der Klägerin jedenfalls als ungewiss anzusehen, nachdem die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 lediglich eine Person in den Irak abgeschoben hatte (siehe hierzu BT-Drucks. 19/28265, 7). In diesen Fällen einer nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu erwartenden Abschiebung ist der Ausländer zu dulden, da andernfalls ein ungeregelter Aufenthalt entstünde, für den die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.6.2012, 18 E 491/12, juris Rn. 8, 12; VGH München, Beschl. v. 4.1.2016, 10 C 15.2105, juris Rn. 22, jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, 1 C 3.97, juris). b) Die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ebenfalls erfüllt. Zwar hatte die Klägerin bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres erst für knapp dreieinhalb Jahre erfolgreich die Schule besucht, nämlich seit dem 1. August 2016. Soweit § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG darüber hinaus einen in der Regel vierjährigen Schulbesuch verlangt, gilt aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung. Grundlage hierfür ist die mit Wirkung zum 1. August 2015 erfolgte Umgestaltung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von einer zwingenden zu einer Regelerteilungsvoraussetzung, mit der der Gesetzgeber eine Aufenthaltsgewährung auch bei solchen jugendlichen und heranwachsenden Ausländern ermöglichen wollte, die schon vor der erfolgreichen Beendigung eines vierten Schuljahres bzw. dem Erwerb eines Schul- oder Berufsabschlusses anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt haben (siehe BT-Drucks. 18/4097, 42 und ferner Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand: 125. EL, § 25a Rn. 112 ). Diese (Ausnahme-)Voraussetzung lag bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 21. Lebensjahres vor. Die Klägerin hat – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bereits kurz nach ihrer Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung XXX im Sommer 2016 damit begonnen, sich in der dortigen hausinternen Kleiderkammer und im Spielzeugzimmer zu engagieren. In diesem Zusammenhang lernte sie das in der Einrichtung bestehende freizeitpädagogische Angebot „XXX“ kennen, dessen Organisatoren sie nach Aussage des Zeugen Z2 ab Herbst 2016 mit ihren zwischenzeitlich erworbenen Sprachkenntnissen bei der Verständigung mit den Einrichtungsbewohnern unterstützte. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Gestaltung [des freizeitpädagogischen Angebots] und begleitete das Team des „XXX“ bei Ausflügen und Ferienreisen, während derer sie ausweislich der eingereichten Bescheinigung „nicht nur eine große Unterstützung […], sondern den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen ein Vorbild und wichtige Ansprechpartnerin“ war. Durch ihr Engagement für den „XXX“ kam die Klägerin später auch mit der Jugendorganisation XXX in Kontakt und beteiligte sich zunächst an verschiedenen Aktivitäten der politischen Bildung. Nachdem sie im Jahr 2018 die Jugendleitercard erworben hatte, brachte sie sich bei der Organisation und Durchführung von Freizeitreisen und Seminaren für andere Kinder und Jugendliche ein; die hiermit verbundenen Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit beschrieb die Zeugin Z1 als „voraussetzungsvoll“, da sie eine aktiv-gestalterische Mitwirkung erforderten, und als Ausdruck des Bemühens um gesellschaftliche Teilhabe. Ab Ende 2019 absolvierte die Klägerin außerdem zur Vorbereitung auf die von ihr damals angestrebte Berufsausbildung als Sozialpädagogische Assistentin ein mehrmonatiges Praktikum bei dem „XXX“. Hervorzuheben ist schließlich die Nachhaltigkeit des ehrenamtlichen Einsatzes der Klägerin, die sich über mehrere Jahre und – wie der Zeuge Z2 bekundete – selbst nach ihrem Wegzug in der Einrichtung XXX engagiert hat, etwa bei der Veranstaltung eines Festivals und bei der Kinderbetreuung. Insgesamt ergibt sich für den Berichterstatter der Eindruck, dass die Klägerin seit Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ernsthaft und erfolgreich darum bemüht war, möglichst schnell die deutsche Sprache zu erlernen und sich ein soziales Umfeld außerhalb ihrer Herkunftsfamilie zu erschließen, in das sie bis heute eingebunden ist. Hierin liegen bemerkenswerte Integrationsleistungen, die auch von der Beklagten als solche anerkannt werden (vgl. S. 2 des Widerspruchsbescheids) und sich in dem weiteren Werdegang der Klägerin widerspiegeln. Dass sie nach ihrem Schulabschluss im Januar 2021 eine Berufsausbildung aufgenommen und sich – wie die Zeugin Z1 bestätigte – aufgrund eigener Zukunftspläne zunehmend von ihren Eltern emanzipiert hat, belegt jedenfalls die fortgeschrittene Integration der Klägerin in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und damit den Erfolg ihrer schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres unternommenen Integrationsbemühungen. Die genannten Integrationsleistungen der Klägerin begründen eine (teilweise) Ausnahme vom Regelerfordernis eines vierjährigen Schulbesuchs. Entgegen der Auffassung bzw. den Anwendungshinweisen der Beklagten sind insoweit nicht nur besonders hervorstechende schulische Leistungen zu berücksichtigen; eine derartige einschränkende Auslegung lässt sich weder auf den Wortlaut noch auf den Normzweck des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützen. Zwar beruht die Vorschrift erkennbar auf der Erwägung, dass die Integration ausländischer Jugendlicher und Heranwachsender allem voran im schulischen Umfeld stattfindet. Hieraus folgt aber lediglich, dass außerschulische Integrationsleistungen einen fehlenden oder erfolglosen Schulbesuch nicht aufwiegen können. Im Fall eines bislang erfolgreichen, jedoch noch nicht vier Jahre andauernden Schulbesuchs entspricht es dagegen sogar dem Ziel einer (auch) bildungsbezogenen Integration, etwaige außerhalb des schulischen Umfelds erbrachte Integrationsleistungen als ausnahmerelevanten Umstand anzuerkennen. Denn es ist davon auszugehen, dass die durch ein soziales, politisches oder sonst gemeinnütziges Engagement erworbenen Kenntnisse der Sprache und Gesellschaftsordnung eine weitere Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht zuletzt insofern begünstigen, als sie sich in aller Regel positiv auf die schulischen Leistungen des Betroffenen auswirken. Inwieweit außerschulische Integrationsleistungen den erforderlichen Schulbesuch in zeitlicher Hinsicht „ersetzen“ können, ist dabei einzelfallbezogen unter Beachtung des in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu beurteilen. Dieses ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn der Schulbesuch bei einer Gesamtbetrachtung deutlich hinter die außerhalb des schulischen Umfelds erbrachten Integrationsleistungen zurücktritt. So verhält es sich hier indes nicht, da die Klägerin bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres für knapp dreieinhalb Jahre die Schule besucht und im Rahmen dessen erhebliche Integrationsfortschritte erzielt hatte, namentlich beim Erlernen der deutschen Sprache und in dem Unterrichtsfach „Werte und Leben in Deutschland“ (siehe hierzu die Schulzeugnisse mit den entsprechenden Anlagen). c) Die übrigen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG lagen bzw. liegen ebenfalls vor. Insbesondere erschien es in Anbetracht der Integrationsleistungen der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 21. Lebensjahres gewährleistet, dass sie sich (weiter) in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Der diesbezüglichen Einschätzung des Berichterstatters hat sich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist der Klägerin nicht entgegenzuhalten; selbst wenn die Vorschrift Anwendung findet (zweifelnd OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 45), ist das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Absehensermessen auf Null reduziert, wenn – wie hier – die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2020, 11 S 427/20, juris Rn. 40, 42; OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 45 f.). 3. Die Sache ist schließlich spruchreif. Die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht nicht im Ermessen der Beklagten, denn es sind keine atypischen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von der intendierten Rechtsfolge des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgewichen werden könnte (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2020, 11 S 427/20, juris Rn. 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 47 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am 15. Januar 2016 ein Asylgesuch und stellte im Mai 2016 einen förmlichen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 30. September 2016 ablehnte. Hiergegen suchte die Klägerin erfolglos um Rechtsschutz nach; das in der Sache XXX ergangene klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2019 wurde den dortigen Beteiligten jeweils am 26. Juni 2019 zugestellt. Am 26. August 2019 – noch vor Eingang der Abschlussmitteilung des Bundesamts – stellte die Beklagte der Klägerin eine bis zum 23. Februar 2020 gültige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus. Mit Schreiben vom 7. November 2019 – bei der Beklagten eingegangen am 13. November 2019 – beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und verwies zur Begründung ihres Antrags auf § 25a AufenthG. Aus den beigefügten Zeugnissen ergebe sich, dass sie derzeit erfolgreich die Berufliche Schule BS besuche und voraussichtlich im Juli 2020 den ersten Schulabschluss erreichen werde. Aufgrund dessen und ihres bisherigen Werdegangs in Deutschland sei eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet. Zu berücksichtigten seien dabei insbesondere ihre Sprachkenntnisse und ihr langjähriges ehrenamtliches Engagement in der Erstaufnahmeeinrichtung XXX sowie als Jugendleiterin. Auf die weitere Begründung des Antrags und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Ab dem 10. Dezember 2019 erteilte die Beklagte der Klägerin fortlaufend Duldungen, zuletzt gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2023. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG ab, da die Klägerin zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung ihres 21. Lebensjahres keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben und auch nicht seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht habe. Die von ihr eingereichte Bescheinigung weise als Datum der Einschulung den 1. Juni 2016 aus. Zwar könne von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Ausnahmefällen abgewichen werden; ein solcher liege jedoch nicht vor. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht. Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 20. Dezember 2019, zu dessen Begründung sie vortrug, dass sie trotz bestehender Schulpflicht erst ab Juni 2016 einen Schulplatz bekommen habe. Die Einschulung habe sich verzögert, weil damals viele junge Menschen ohne hinreichende Sprachkenntnisse nach Deutschland gekommen seien. Von der Regelerteilungsvoraussetzung eines vierjährigen Schulbesuchs sei daher ausnahmsweise abzusehen. Außerdem könne eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt sind. Ferner begründeten die von ihr erbrachten Integrationsleistungen ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG; zu beachten sei dabei vor allem ihr ehrenamtliches Engagement, bezüglich dessen die Klägerin u.a. eine Bescheinigung der [Jugendorganisation] aus Dezember 2019 vorlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angegriffenen Bescheids zurück. Ergänzend führte sie aus, dass das ehrenamtliche Engagement der Klägerin zwar eine anerkennenswerte Integrationsleistung darstelle. Dies allein führe aber nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls, aufgrund dessen von der Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sei. Eine gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante „Verwurzelung“ im Bundesgebiet sei ebenfalls nicht festzustellen, zumal der Aufenthalt der Klägerin zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Am 28. August 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr bereits dem Widerspruch zugrunde liegendes Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass ihr die Verzögerung der Einschulung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da es sich bei dem kurzfristig gestiegenen Bedarf an Schulplätzen für ausländische Kinder und Jugendliche um eine außergewöhnliche Ausnahmesituation gehandelt habe. Jedenfalls sei es eine Frage des Einzelfallermessens, ob die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen haben müssen. Im Übrigen komme ihre fortschreitende Integration in die deutschen Lebensverhältnisse darin zum Ausdruck, dass sie über ihren Schulabschluss und das ehrenamtliche Engagement hinaus zwischenzeitlich eine Berufsausbildung begonnen und sich damit von ihren Eltern und dem im Irak herrschenden traditionellen Rollenbild der Frau emanzipiert habe. Auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abschlusszeugnis der Beruflichen Schule BS vom 28. Januar 2021 wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2019 und des Widerspruchs vom 22. Juli 2020 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei nach den entsprechenden Anwendungshinweisen nur im Fall besonders hervorstechender schulischer Leistungen möglich, nicht hingegen aufgrund eines ehrenamtlichen Engagements wie dem der Klägerin. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Ausländerakte der Klägerin und die Verfahrensakte XXX sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.