OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3418/08

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0818.13K3418.08.0A
7Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Beginn der Leistung nach mehrwöchigem Auslandsaufenthalt nach Entlassung aus Untersuchungshaft.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beginn der Leistung nach mehrwöchigem Auslandsaufenthalt nach Entlassung aus Untersuchungshaft.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 S.1 SGB VIII sind nicht gegeben. Die Beklagte war für die Leistungserbringung nicht mehr örtlich zuständig (1.). Daher hat die Klägerin nicht gem. § 86d SGB VIII vorläufige Leistungen erbracht, sondern war selbst für den Hilfefall zuständig (2.). 1. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es darauf an, ob und ggf. wo der Hilfeempfänger vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig, dass A vor und während der Untersuchungshaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte. Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer Verhängung der Untersuchungshaft für deren Dauer kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in der Haftanstalt begründet wird (so Reisch in Jens/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 89e Rz. 20 mit Hinweis auf BVerwG vom 4.6.1997 NVwZ-RR 1997, 751). Gegenteilige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. § 86a Abs. 2 SGB VIII käme zum Schutz der Anstaltsorte nur im Falle eines Aufenthalts in einer dem Strafvollzug dienenden Einrichtung zur Anwendung, wenn dort ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden wäre. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten hängt davon ab, ob der Beginn der Leistung noch in die Zeit der Untersuchungshaft fällt, was sie bestreitet. Denn dann wäre auf den während der U-Haft noch fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg abzustellen. Liegt der Leistungsbeginn dagegen erst nach der Rückkehr des A aus Gran Canaria, ist die Zuständigkeit der Beklagten entfallen. Denn spätestens bei der zur Entlassung führenden Hauptverhandlung war dieser gewöhnliche Aufenthalt durch seine Erklärung, keinesfalls nach Hamburg zurückkehren zu wollen, aufgegeben worden. Streitentscheidend ist daher vorliegend die Auslegung des Begriffs „vor Beginn der Leistung“. In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten: Zum Teil wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt bzw. auf den Zeitpunkt, zu dem das Jugendamt vom Hilfebedarf Kenntnis erlangt hat (OVG NW vom 13.06.2002, -12 A 3177/00- in juris; Kunkel, SGB VIII, § 86 Rz. 7). Die Rechtsprechung setzt vielfach den „Beginn der Leistung“ mit dem „Beginn der Maßnahme“ gleich und sieht als entscheidenden Zeitpunkt die tatsächlich Einleitung der Leistungserbringung an (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004, -5 C 9/03- und v. 07.07.2005, -5 C 9/04- in juris, VG Hannover, Urt. v. 08.07.2008, -3 A 3779/05-). Als weitere Anknüpfungspunkte werden das Datum der Entscheidung der Erziehungskonferenz (Kraushaar/Ziegler in GK SGB VIII, § 86 Rz. 13), die Aufnahme von Hilfeplangesprächen (VGH BY, Urt. v. 11.02.2002, -12 B 00.1280) oder der Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Münder u.a. FK SGB VIII, § 86 Rz. 11) genannt. Für den vorliegenden Fall geht das Gericht von einem „Beginn der Leistung“ im Zeitpunkt der konkreten Leistungserbringung nach Rückkehr von A aus Gran Canaria aus. Das beruht auf folgenden Erwägungen: Die Betreuung des jungen Volljährigen durch die Jugendgerichtshilfe stellte keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII dar. Es handelte sich vielmehr um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 8 SGB VIII), auch wenn in diesem Zusammenhang bereits Überlegungen zu einer künftigen Hilfegewährung angestellt und Kontakte zu freien Trägern aufgenommen wurden. Die handschriftliche Antragstellung von A bezüglich der Volljährigenhilfe am 30.11.2003 beruhte ersichtlich auf taktischen Überlegungen, nämlich mit der Zielrichtung, dass der Haftbefehl aufgehoben und die Reise über Weihnachten zu den Adoptiveltern ermöglicht werden sollte. Dieser Aufenthalt, der nach Auskunft der Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe an die Beklagte bis zu drei Monate hätte dauern können, sollte für A zu Klärung seines zukünftigen Unterstützungsbedarfs beitragen. Im Zeitpunkt der Antragstellung stand noch gar nicht konkret fest, welche Hilfe ab welchem Zeitpunkt einsetzen sollte. Es hätte auch sein können, dass als Ergebnis der Hauptverhandlung eine Verurteilung zur Strafhaft oder eine Weisung, etwa bezüglich einer Therapie, erfolgt wären. Das von der Klägerin geforderte Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den „Beginn der Leistung“ erscheint allenfalls sinnvoll, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein konkreter Hilfebedarf besteht (vgl. VGH BW, Urt. v. 23.03.2004, -9 S 575/03-). Vorliegend befand sich der zukünftige Hilfeempfänger aber im Zeitpunkt der Antragstellung in Haft, deren Ende noch nicht feststand, und plante für den Fall seiner Entlassung einen längeren Auslandsaufenthalt. Für die Beklagte bestand vor Konkretisierung des Hilfebedarfs trotz des ihr zugeleiteten Antrags noch kein Anlass, ihre örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Erst als der junge Volljährige früher als erwartet die Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt ankündigte und den Wunsch äußerte, nun Volljährigenhilfe in F. im Bereich der Klägerin in Anspruch nehmen zu wollen, ist die Beklagte in diese Prüfung eingetreten. Eine Mitteilung über die bevorstehende Rückkehr von A war von der Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe am 13.01.2004 an die Beklagte und am 16.01.2004 an die zuständige Abteilung des Jugendamts F. erfolgt. Die Aktenführung der dortigen Jugendhilfe über die Volljährigenhilfe setzt erst im Januar 2004 ein. Aufgrund einer Fachteamberatung am 20.01.2004 wurde eine Hilfe nach § 35 SGB VIII als geeignete und notwendige Unterstützungsform festgelegt und mit Wirkung vom selben Tag bewilligt. Auch das Jugendamt der Klägerin ging, wie sich aus einem in der Sachakte enthaltenen Schreiben ergibt, intern von einem Hilfebeginn am 20.01.2004 aus. Zu Recht hat die Beklagte am 13.01.2004 ihre örtliche Zuständigkeit abgelehnt, da A zu diesem Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in ihrem Bereich hatte. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen gewesen, wenn die Hilfeleistung unmittelbar nach der Haftentlassung eingesetzt hätte. 2. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten endete, als der junge Volljährige die dem Strafvollzug dienende Einrichtung mit dem Entschluss verließ, nicht wieder nach Hamburg zurückzukehren. Die Klägerin hat die Volljährigenhilfe daher nicht gem. § 86d SGB VIII als vorläufig Leistende bewilligt und erbracht, sondern war selbst für den Hilfefall zuständig. Da vor der Entlassung aus der U-Haft, wie unter 1. ausgeführt, noch kein akuter Hilfebedarf bestand, hätte die Klägerin auch noch gar nicht rechtmäßig gemäß § 86d SGB VIII tätig werden können (VGH BW, Urt. v. 23.03.2004, a.a.O.). Es spricht einiges dafür, dass A unmittelbar bei Rückkehr aus Gran Canaria einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Klägerin begründet hat, da er den Willen hatte, F. zukünftig wieder als dauerhaften Lebensmittelpunkt anzusehen. Diese Absicht hat er auch durch telefonische Ankündigung seiner Rückkehr bei der Jugendgerichtshilfe und Vorsprache beim dortigen Jugendamt mit Stellung eines Formularantrags auf Volljährigenhilfe tatsächlich nach außen bekundet. Letztlich kann die Frage, ob er vor Beginn der Leistung bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in F. begründet hatte oder zeitweise keinen innehatte, im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Denn jedenfalls hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg aufgegeben, so dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht mehr in Betracht kommt. Der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfe braucht daher nicht weiter nachgegangen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 S. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. v. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die einem jungen Volljährigen erbracht wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Leistungsempfänger, der 1984 in K. geborene A, reiste im Juli 2003 von seinem Wohnort F. nach Hamburg, ursprünglich in der Absicht, Urlaub zu machen, meldete sich aber dann dort behördlich an, begründete einen gewöhnlichen Aufenthalt und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 04.10.2003 wurde er aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft F. in Hamburg in U-Haft genommen. In der Folgezeit wurde er nach F. verlegt und stellte nach Kontaktaufnahme zur Jugendgerichtshilfe am 30.11.2003 einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII. In Betracht komme betreutes Einzelwohnen, vielleicht auch eine ambulante Alkoholtherapie. Aufgrund seiner Bereitschaft, Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen, wurde in der Hauptverhandlung am 11.12.2003 der Haftbefehl aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt erklärte A, auf keinen Fall nach Hamburg zurückkehren zu wollen. Die Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe hatte am 02.12.2003 Kontakt zur Beklagten aufgenommen, den handschriftlichen Antrag von A übersandt und um Entscheidung gebeten, ob Hilfe für junge Volljähriger geleistet werde. Noch vor dem Hauptverhandlungstermin hatte sie der Beklagten mitgeteilt, dass der junge Mann unmittelbar nach seiner Haftentlassung für einen Zeitraum von sechs Wochen bis drei Monaten zu seinen Eltern nach Gran Canaria reisen wolle. In dieser Zeit solle er für sich klären, welche Unterstützung er in F. nach seiner Rückkehr konkret wünsche. Nachdem ihr die Rückkehr von A nach F. für den 20.1.2004 angekündigt worden war, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.1.2004 die Übernahme der Hilfeangelegenheit mit der Begründung ab, Hamburg sei nicht zuständig, da der Hilfesuchende seit der Haftentlassung nicht in einer Einrichtung, sondern auf Gran Canaria gelebt habe. Die Klägerin weigerte sich, diese Begründung zu akzeptieren und teilte mit, bereits während der U-Haft habe sich ein akuter Hilfebedarf für die Zeit nach der Haftentlassung abgezeichnet. Deshalb sei schon zu diesem Zeitpunkt eine Hilfe gemäß §§ 41,35 SGB VIII eingeleitet worden. Es werde daher Fallübernahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt und Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ab dem 09.12.2003 gefordert. Aus der Sachakte der Klägerin geht hervor, dass an diesem Tag ein Gespräch des Hilfesuchenden mit der Jugendgerichtshilfe und dem Betreuer eines freien Trägers über die mögliche Form einer Hilfegewährung mit dem Ergebnis stattgefunden hatte, eine Hilfe nach § 35 SGB VIII sei geeignet. Es sei vereinbart worden, dass A, wie seit langem geplant, seine Eltern über Weihnachten besuche und sich nach Rückkehr Ende Januar 2004 bei der Jugendgerichtshilfe melde. Bereits am 02.12.2003 sei nach einer Fachteamvorlage die örtliche Zuständigkeit der Beklagten festgestellt worden. Mit Bescheid vom 30.01.2004 bewilligte die Klägerin ab 20.01.2004 für A Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. §§ 35,39 SGB VIII in Form von sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Anstelle der Betreuung durch die Jugendgerichtshilfe war ab Beginn der Maßnahme ein freier Träger der Jugendhilfe tätig. Bis zur Beendigung der Hilfe am 31.03.2005 wurden Leistungen nach Abzug der erzielten Einnahmen von 34.764,33 € aufgewendet. Die Klägerin macht diese Kosten geltend und meint, die Beklagte sei gem. § 86a Abs. 2 SGB VIII der örtlich zuständige Träger, da der Leistungsempfänger sich vor Beginn der Leistung in einer Einrichtung des Strafvollzugs aufgehalten und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten gehabt habe. Für den Leistungsbeginn sei auf die formale Antragstellung am 30.11.2003 abzustellen, mit der ein hinreichend konkreter Bedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen worden sei, und nicht erst auf die tatsächliche Leistungsaufnahme. Sie selbst sei als vorläufiger Leistender gem. § 86d SGB VIII tätig geworden, da die örtlich zuständige Beklagte die Leistungserbringung verweigert habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.764,33 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligern Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie geht davon aus, dass der Hilfeempfänger vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Bereich gehabt habe. Diesen habe er aber spätestens in der Hauptverhandlung aufgegeben, als er erklärt habe, auf keinen Fall nach Hamburg zurückkehren zu wollen. Er habe zwar während der Zeit der Untersuchungshaft einen Antrag auf Hilfe nach § 41 SGB VIII gestellt, die Hilfe habe jedoch nicht nach der Haftentlassung begonnen, sondern erst nach dem sechswöchigen Auslandsaufenthalt bei seinen Eltern. Daher habe die Jugendhilfeleistung erst am 20.1.2004 begonnen. Die Klägerin sei selbst für die Leistungserbringung örtlich zuständig gewesen. Wenn der Hilfeempfänger vor Antritt der Auslandsreise keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, bestehe möglicherweise ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gem. § 89d SGB VIII, der sich jedoch nicht gegen die Beklagte richte. Auch müsse bezweifelt werden, ob die Hilfe geeignet für A gewesen sei. Aus den vorliegenden Berichten gehe nicht hervor, ob die Hilfe aufgrund von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers erforderlich gewesen sei oder ob er wegen seiner jahrelangen Alkoholabhängigkeit eher einer Therapie bedurft hätte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.