Beschluss
12 AE 5505/25
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0813.12AE5505.25.00
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Leitsätze
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erscheint ernstlich zweifelhaft, dass für Ehepaare – bei denen von einer gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland auszugehen ist – keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen in Griechenland besteht.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az. 12 A 5504/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erscheint ernstlich zweifelhaft, dass für Ehepaare – bei denen von einer gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland auszugehen ist – keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen in Griechenland besteht.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az. 12 A 5504/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag der miteinander verheirateten Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 12 A 5504/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 enthaltene Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland (Nr. 3 des Bescheides) anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Nach diesem Maßstab ist es im vorliegenden Fall geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland anzuordnen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ernstliche Zweifel, dass das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen durfte. Selbst wenn – wie hier: den Antragstellern wurde bereits am 13. Oktober 2023 durch Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt – die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nämlich ausgeschlossen, wenn die Lebensbedingungen, die den Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 18 m.w.N.). Daran, dass diese Gefahr im Falle der Antragsteller nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit besteht, hat der Einzelrichter nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ernstliche Zweifel. Zwar besteht nach der Rechtsprechung der Kammer jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2025, 12 A 4453/25, juris Rn. 73 ff.; Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris Rn. 60 ff.; so nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris, Rn. 24 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch ernstlich zweifelhaft, ob dies auch für die Antragsteller gilt. Jedenfalls die Antragstellerin zu 2) gehört bereits aufgrund ihres Geschlechts nicht zu der vorstehend genannten Personengruppe. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die soeben zitierte Rechtsprechung) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei nach Griechenland zurückkehrenden internationalen Schutzberechtigten mit dem weiblichen Geschlecht keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (siehe hierzu auch VG Aachen, Beschl. v. 29.7.2025, 10 L 647/25.A, juris Rn. 32 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 16.7.2025, 1 L 3807/25.GI.A, juris Rn. 11 ff.; anders für Italien jüngst BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 15). Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen – anders als Männern (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2025, 12 A 4553/25, juris Rn. 91 ff.) – grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage und der forensischen Erfahrung der Kammer häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden (vgl. Papangeli/ Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Griechenland, G 22/22). Darüber hinaus erscheint ernstlich zweifelhaft, ob das Existenzminimum der Antragstellerin zu 2) in wirtschaftlicher Hinsicht gesichert werden könnte. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Möglichkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit der Antragsteller zu 2). Denn es erscheint allgemein fraglich, ob die von der Kammer für hinreichend junge, gesunde und arbeitsfähige Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2025, 12 A 4453/25, juris Rn. 77 ff.) Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstehen wie Männern; dies erscheint insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Auch dass der Antragsteller zu 1) durch eine Erwerbstätigkeit nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern zugleich denjenigen der Antragstellerin zu 2) sichern könnte, erscheint aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen ernstlich zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Antragsteller nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. Eine getrennte Betrachtung der beiden Antragsteller scheidet insoweit aus, da diese verheiratet sind und damit im Regelfall – Gründe für eine abweichende Betrachtung sind hier nicht ersichtlich – von einer gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 1 C 8.23, juris Rn. 13 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.