Beschluss
12 AE 5719/25
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0805.12AE5719.25.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß bzw. analog § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) in Spanien.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az. 12 A 5718/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Spanien wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß bzw. analog § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) in Spanien.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az. 12 A 5718/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Spanien wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 12 A 5718/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2025 enthaltene Androhung ihrer Abschiebung nach Spanien (Nr. 3 des Bescheides) begehren. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier vor-liegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Nach diesem Maßstab ist es im vorliegenden Fall geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Spanien anzuordnen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraus-setzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im vorliegenden Fall ist bereits ernstlich zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen. Insbesondere erscheint fraglich, ob Spanien den Antragsteller überhaupt internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU – gewährt hat. Ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen aus Spanien und der Auskunft der spanischen Behörden vom 7. März 2025 haben die Antragsteller am 8. Oktober 2019 Asylanträge gestellt, die mit Bescheid(en) vom 26. August 2020 abgelehnt worden sind. Im Anschluss ist den Antragstellern sodann ausweislich der von ihnen vorgelegten spanischen Aufenthaltstitel (mit einer Gültigkeit vom 22. April 2022 bis zum 4. März 2024) vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG (vgl. hierzu im deutschen Recht § 24 AufenthG) gewährt worden, nicht aber subsidiärer Schutz. Denn die Aufenthaltstitel nennen als Grund für die Erteilung ausdrücklich „protección temporal desplazados“ und nicht etwa „protección subsidiaria“. Es erscheint auch fraglich, ob den – sich seit Ende 2023 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhaltenden – Antragstellern zu einem späteren Zeitpunkt subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Ausweislich der Auskunft der spanischen Behörden vom 7. März 2025 dürften die Antragsteller lediglich einmal, nämlich am 8. Oktober 2019, Anträge auf internationalen Schutz in Spanien gestellt haben, die jedoch mit Bescheid(en) vom 26. August 2020 abgelehnt worden sind. Zwar haben die Antragsteller zu 1) und 2) in ihren persönlichen Anhörungen zur Zulässigkeit ihrer Asylanträge am 24. Januar 2024 mitgeteilt, dass sie die Ablehnung ihrer Anträge auf internationalen Schutz mithilfe eines Sozialarbeiters angefochten haben bzw. anzufechten versucht hätten und haben die spanischen Behörden in ihrer Auskunft vom 7. März 2025 mitgeteilt, dass den Antragstellern am 3. April 2024 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Hieraus vermag der Einzelrichter bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht zu schließen, dass die Antragsteller ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf internationalen Schutz eingelegt hätten und ihnen daraufhin von den spanischen Behörden (in Abwesenheit) – exakt am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der ihnen erteilten Aufenthaltstitel als vorübergehend Schutzberechtigte – subsidiärer Schutz gewährt worden wäre. Ebenso möglich erscheint es, dass lediglich der vorübergehende Schutzstatus der Antragsteller verlängert worden sein könnte. Denn das Standardformular, dass die spanischen Behörden für ihre Auskunft verwendet haben, enthält kein geeignetes Feld für den Fall einer Zuerkennung (bloß) des vorübergehenden Schutzstatus und es erscheint zumindest möglich, dass der zuständige spanische Sachbearbeiter den vorübergehenden Schutz mit dem subsidiären Schutz verwechselt haben könnte oder der Antragsgegnerin über die bloße Mitteilung der Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller hinaus auch (zweckmäßigerweise) mitteilen wollte, dass den Antragstellern ein Schutzstatus in Spanien zuerkannt worden ist. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die Fallkonstellation, in dem einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat zwar kein internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ihm aber in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz zuerkannt worden ist, dürfte nicht in Betracht kommen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/32/EU in das deutsche Recht um. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/32/EU eng auszulegen ist und kann daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht (EuGH, Urt. v. 1.8.2022, C-720/20, juris, Rn. 51). Im Übrigen dürfte auch vor dem Hintergrund des mit der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (auch) verfolgten Zwecks, irreguläre Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2020, 1 C 8.19, juris Rn. 32 m.w.N.), von vornherein kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation bestehen. Denn für einen Asylantrag eines Antragstellers, der in einem anderen Mitgliedstaat als vorübergehend Schutzberechtigter einen Aufenthaltstitel erhalten hat, ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) der den Aufenthaltstitel ausstellende Mitgliedstaat zuständig. Sollte den Antragstellern in Spanien kein internationaler Schutz gewährt worden sein, sondern nur nach Maßgabe der Richtlinie 2001/55/EG ein Aufenthaltstitel erteilt worden sein, hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, die Zulässigkeit einer Überstellung des Antragstellers nach Spanien nach Maßgabe der Art. 20 ff. Dublin-III-VO zu prüfen, was mittlerweile aufgrund des Ablaufs der dort festgelegten Fristen ausgeschlossen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.